Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion (916.100)
CH - VS

Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion

- 1 - Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Oktober 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25 bis 64 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom
28. September 1993 (kLwG); auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, verordnet:
1. Teil: Produktionsbereich
1. Kapitel: Tierzucht

Art. 1 Spezifische Massnahmen

Neben den Bundesmassnahmen zur Unterstützung der Viehzucht und des Viehabsatzes kann das Departement spezifische Massnahmen ergreifen, wie die Beteiligung an den ad ministrativen Kosten bei Ausstellungen und Beurte i- lungen, fachlichen Beistand und Unterstützung der Vermarktung von Zucht - und Nutztieren sowie derer Produkte.

Art. 2 Einheimische Rassen

1 Der Staatsrat gibt bekannt, welche einheimischen Rassen Anrecht au f Unte r- stützung haben.
2 Die Erhaltung dieser Rassen wird insbesondere durch folgende Massnahmen unterstützt: a) einen Beitrag an den Kostenaufwand der betreffenden Verbände; b) besondere Vorkehrungen zwecks Verbesserung und Sanierung des Viehb e- standes; c) Beiträge an Verbände oder Tierhalter, wenn eine Rasse bedroht ist; d) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten von Studien oder spezieller Massnahmen zugunsten dieser Rassen.

Art. 3 Tierzuchtkommission

Der Staatsrat kann eine kantonale Kommission zur F örderung der Viehwir t- schaft ernennen. Diese wird beauftragt, Fragen im Zusammenhang mit der Viehzucht abzuklären und namentlich Vollzugsmassnahmen der eidgenöss i- schen und kantonalen Gesetzgebung vorschlagen.

Art. 4 Schauen

1 Das Departement arbeitet mit d i- on von Zuchtviehmärkten, Viehschauen, Expertisen und Ausstellungen z u- sammen und leistet fachliche und administrative Hilfe.
2 Das Departement ernennt die kantonalen Schauexpertenjury, welche für die Viehbeurteilun g zuständig sind.

Art. 5 Ausmerzaktionen von Rindern

1 Um die Existenz der überwachten Märkte für Schlachttiere sicherzustellen, kann das Departement einen Beitrag pro geführte Vieheinheit auf diesen Märkten gewähren
2 Um in den Genuss des Beitrages zu ko mmen, müssen die Tierhalter folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre Betriebe müssen im Berggebiet oder im angrenzenden Zuchtgebiet gemäss Tierproduktionskataster liegen; b) ihre Betriebe müssen durch den Kanton gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverord nung anerkannt sein.
3 Beiträge werden gewährt: a) für Kühe bis zu höchstens sieben Jahren, die trächtig sind oder vor kurzem verworfen haben und die sich zur Haltung nicht mehr eignen; b) für verworfene Rinder; c) für Rinder im Alter von 14 - 30 Monaten, di e unträchtig oder seit weniger als drei Monate trächtig sind.
4 Pro beitragsberechtigten Betrieb können pro Jahr höchstens für fünf Einhe i- ten Beiträge ausbezahlt werden
5 Keine Ausmerzbeiträge werden gewährt für: a) Tiere, die keinen offiziellen Abstammung sausweis haben; b) zugekaufte Tiere, die nicht seit mindestens vier Monaten im Besitze des Verkäufers sind; c) Kühe, die vor mehr als zehn Monaten gekalbt oder verworfen haben; d) Tiere, die wegen Seuchen, Krankheit oder Unfall ohnehin geschlachtet werden müssen, oder deren Untauglichkeit zur Aufzucht infolge Missbi l- dungen schon bei der Geburt feststand; e) Tiere, die vom Besitzer selber zurückgenommen werden.
6 Der Beitrag pro Vieheinheit beträgt höchstens: a) Fr. 400. -- für Kühe; b) Fr. 300. -- für Rinder.

Art. 6 Ausmerzaktionen von Schafen

1 Um die Selektion der Schafzucht im Berggebiet und angrenzenden Zuchtg e- biet zu fördern, kann das Departement einen Beitrag pro aufgeführte Viehei n- heit auf den organisierten Märkten gewähren.
2 Um in den Genuss des Beit rages zu kommen, müssen die Tierhalter folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre Betriebe müssen im Berggebiet oder im angrenzenden Zuchtgebiet gemäss Tierproduktionskataster liegen; b) Ihre Betriebe müssen durch den Kanton gemäss der landwirtschaftlichen Beg riffsverordnung anerkannt sein.
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3 Ausmerzbeiträge werden unter folgenden Bedingungen gewährt: a) trächtige Mutterschafe von geringer Leistung und schlechtem Typ und unträchtige Mutterschafe, die den Qualitätsanforderungen von Nutztieren nicht genügen; b) Fruchtbarkeit: im Zeitpunkt der Schlachtung trächtig oder höchstens seit neun Monaten abgelammt; c) Alter: mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre alt sein.
4 Keine Ausmerzbeiträge werden gewährt für: a) männliche Tiere; b) Schafe, die nicht wenigstens s eit vier Monaten im Besitz des Schafhalters sind, und Tiere von Händlern, wenn sie nicht schon im Alter von einem Monat in deren Besitz waren; c) Tiere, deren Untauglichkeit zur Aufzucht schon bei der Geburt feststand sowie Tiere, die ohnehin geschlachtet werden müssen.
5 Die Anzahl Ausmerzbeiträge, die je Betrieb und Jahr ausbezahlt werden, sind: a) für Händler höchstens vier Tierbeiträge; b) für die übrigen Betriebe gibt es keine Beschränkung, sofern die Tiere seit Geburt ununterbrochen im Besitz des Gesu chstellers waren. Es sind höch s- tens zwei zugekaufte Tiere beitragsberechtigt.
6 Die Beitragsumme beträgt höchstens Fr. 75. -- pro Mutterschaf.

Art. 7 Mastremonten

1 Im den Absatz junger Tiere vom Berggebiet ins angrenzende Zuchtgebiet zu fördern, kann das Departement einen Beitrag pro aufgeführte Vieheinheit auf den organisierten Märkten gewähren.
2 Um in den Genuss des Beitrages zu kommen, müssen die Tierhalter folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre Betriebe müssen im Berggebiet oder im angrenzenden Zuchtg ebiet gemäss Viehproduktionskataster liegen; b) ihre Betriebe müssen durch den Kanton gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anerkannt sein.
3 Um eine Subvention zu erhalten, müssen die Mastremonten folgende Bedi n- gungen erfüllen: a) es müssen T iere sein, für die ein Abstammungs - oder ein offizielles R e- montierungszertifikat besteht; b) Stiere, Ochsen und Rinder im Alter von 5 - 12 Monaten sein; c) die Tiere müssen ein Lebendgewicht zwischen 150 und 350 Kilogramm aufweisen; d) Identität und Aufzucht im Berggebiet oder im angrenzenden Zuchtgebiet müssen nachgewiesen sein. Die Tiere müssen seit dem Alter von vier M o- naten ununterbrochen im Besitze des Verkäufers sein; e) die Tiere haben in bezug auf Typ, Entwicklung, Gliedmassen und Mas t- eignung den Mark tanforderungen, die an wirtschaftliche Mastremonten g e- stellt werden, zu entsprechen. Sie müssen sich zur Weitermast eignen und zur Ausmast im Talgebiet bestimmt sein.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, für: a) Tiere, die wegen Krankheit, Unfall oder an zeigepflichtigen Seuchen ohn e- hin geschlachtet werden müssen; b) Tiere, welche die Anforderungen nicht erfüllen; c) Tiere, die vom Lieferanten zum Eigengebrauch zurückgekauft werden.
5 Der Beitrag pro Vieheinheit beträgt höchstens Fr. 300. - ; dieser Betrag v ar i- iert je nach Tierkategorie.

Art. 8 Ringkuhkämpfe

1 Der Kantonstierarzt erlässt die Weisungen bezüglich der Sanitäts - und Tie r- schutzvorschriften und publiziert diese im Amtsblatt.
2 Der Eringerviehzuchtverband erhält folgende Kompetenzen: a) Organisatio n von Ringkuhkämpfen durch die Genossenschaften; b) Festlegung der Anzahl Ringkuhkämpfe pro Jahr; c) Zuteilung der Ringkuhkämpfe, unter Berücksichtigung einer angemess e- nen Verteilung zwischen Regionen und anhand des Tierbestandes; d) Festsetzung der Katego rien nach Alter und Gewicht; e) Aufstellung der Zulassungsbedingungen; f) Erstellung der Klassierungsmethode und der Bedingungen für die Tei l- nahme am kantonalen Finale; g) Kontrolle über die Verwendung eines eventuell erzielten Gewinns, welcher der Landwir tschaft und besonders der Zucht zugute kommen muss; h) Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften durch die Organisatoren; i) Festlegung und Anordnung von Massnahmen und Sanktionen.
3 Je nach Schwere des Falles können folgende Sanktionen ausgesprochen we r- den: a) Verwarnung; b) Ausschluss von den Ringkuhkämpfen für ein bis fünf Jahre; c) Busse zwischen 100 Franken und 5000 Franken.
4 Der Verband stellt die Organisationsweisung auf, welche die in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen beinhaltet; diese Weisun g wird im Amtsblatt publiziert.
5 Der Staatsrat überweist dem Verband für seine Tätigkeiten im Zusamme n- hang mit der Organisation der Ringkuhkämpfe eine jährliche Entschädigung.
2. Kapitel: Milchproduktion

Art. 9 Inspektion und Beratung

1 Das Departement or ganisiert gemäss der Bundesgesetzgebung die milchwir t- schaftliche Inspektion und Beratung. Der milchwirtschaftliche Inspektions - und Beratungsdienst (MIBD) erfüllt folgende Aufgaben: a) Inspektion der Betriebe, die der Qualitätssicherung unterworfenen sind; b) Durchführung der Qualitätsbezahlung der Milch; c) Beratung.
2 Der Staatsrat ernennt eine Aufsichtskommission des MIBD.
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Art. 10 Qualitätsprämien

1 Das Departement kann Qualitätsprämien für Walliser Käse gewähren.
2 Bei der Zuteilung der Prämien von 6 b is 10 Rp. pro kg Käse werden die T a- xierungsresultate der Berufsorganisation berücksichtigt.

Art. 11 Käsewettbewerbe

Das Departement kann die Organisation eines kantonalen Käsewettbewerbes fördern und sich an den administrativen Kosten beteiligen.
3. Kapit el: Ackerbau, Futterbau und Alpwirtschaft

Art. 12 Anbauprämien

Der Staatsrat kann zur Erhaltung von traditionellen Kulturen und zur Förd e- rung spezieller Bewirtschaftungsweisen Anbauprämien ausrichten. Er erlässt die dazu notwendigen Richtlinien.

Art. 13 K ostenbeiträge

1 Der Staatsrat gewährt finanzielle Unterstützungen für Verbesserungsarbeiten im Ackerbau und Futterbau, sowie für Massnahmen, die auf eine angepasste Bewirtschaftung der Alpweiden abzielen.
2 Die Unterstützung kann sich auf Arbeiten beziehen , wie: a) Verbesserung von Wiesen und Weiden; b) Erstellung von Bewirtschaftungsplänen; c) Durchführung von spezifischen Versuchen.

Art. 14 Getreidezentrale

Die Geschäftsführung der kantonalen Zentrale für Getreide und Ölsaaten ist dem Departement anvertr aut.
4. Kapitel: Obst - , Gemüse und Gartenbau

Art. 15 Obstbaukommission

1 Der Staatsrat kann eine kantonale Kommission für die Förderung des Obst - , Gemüse und Gartenbaus ernennen. Sie ist mit dem Studium diesbezüglicher Probleme beauftragt, einschliesslich der schädlichen Einwirkungen auf die Vegetation.
2 Sie kann auch zur Abgabe einer Vormeinung bezüglich dem Vollzug der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung eingeladen werden.

Art. 16 Qualitätsförderung

Um die Qualität der Produktion zu fördern, kan n das Departement: a) die von der Berufsorganisation gekauften Analyse - und Kontrollgeräte bis zu 50 Prozent der Kosten vergüten; b) sich an den Kosten der anerkannten kantonalen Organe, die mit der Qual i- tätskontrolle beauftragt sind, beteiligen.

Art. 17 Strukturverbesserung

Um die Diversifikation der Kulturen und ihre Anpassung an neue Bedürfnisse zu fördern, kann der Staatsrat Beiträge zahlen. Er erlässt die diesbezüglichen Richtlinien.

Art. 18 Erhaltung des Erbguts

Das Departement fördert die Erhaltung alter, lokaler Sorten in den Erha l- tungsobstgärten, namentlich durch: a) Erforschung der entsprechenden Sorten; b) Beteiligung an der Finanzierung des Pflanzenmaterials; c) technische Beratung.
5. Kapitel: Reb - und Weinbau

Art. 19 bis 24

2 Aufgehoben
Art. 25
2 Pflanzenmaterial
1 Aufgehoben
2 Der Import von Pflanzenmaterial bleibt im Zuständigkeitsbereich des Staat s- rates, welcher zu diesem Zweck den eidgenössischen Vorschriften und den Bedürfnissen des Reb berges Rechnung trägt.
3 Der Handel mit Pflanzenmaterial bleibt den zugelassenen Rebschulzüchtern vorbehalten. Abweichungen können ausnahmsweise jenen gewährt werden, welche für ihren eigenen Gebrauch pfropfen.
4 Um die Echtheit und die Qualität der AOC - We ine zu verbessern, kann das Departement die Verwendung von Pflanzenmaterial aus anerkannten Parze l- len und/oder die Verwendung von einheimischem Pflanzenmaterial mit Wall i- ser Nachweis vorschreiben

Art. 26 Rebschulzüchter

1 Die Ausübung des Rebschulzüchter - Berufes im Kanton bedarf einer Bewill i- gung des Departements, welche unter folgenden Bedingungen erteilt wird: a) die Person muss im Besitze eines Diploms der Sektion Weinbau der Höh e- ren Fachschule für Obst - und Weinbau von Changins oder Wädenswil oder eine s gleichwertigen Fähigkeitsausweises sein. Das Departement entsche i- det über die Gleichwertigkeit der Diplome; b) sie muss das in Absatz 2 vorgeschriebene Praktikum absolviert haben.
2 Der Gesuchsteller ist verpflichtet, während drei Jahren ein Praktikum be i einem anerkannten Rebschulzüchter, der diesen Beruf wenigstens seit fünf Jahren ausübt, zu absolvieren. Die Mindestdauer des jährlichen Praktikums ist auf fünfundzwanzig Tage festgesetzt und folgendermassen aufgeteilt: a) drei Arbeitstage für das Zuschne iden, das Sortieren, das Vorbereiten der Holzveredelung und der Edelreiser sowie das Desinfizieren und das L a- gern; b) vier Arbeitstage für die Hand - und die maschinelle Veredelung sowie für das Einlegen der Veredelung und der Lagerung; c) drei Arbeitstage für die Herausnahme der Kisten und Pflanzungen in der Rebschule;
- 7 - d) zwei Arbeitstage für die Pflege in der Rebschule; e) sechs Arbeitstage für die Züchtung in Zusammenarbeit mit dem zuständ i- gen kantonalen Amt; f) fünf Arbeitstage für das Herausziehen der S etzlinge in der Rebschule, das Sortieren der Pflanzen und das Verpacken; g) zwei Arbeitstage für das Bestellen sowie das Beraten und das Liefern.
3 Für die Gültigkeit des Praktikums bedarf es: a) der obligatorischen Anmeldung an das Weinbauamt, welche drei ssig Tage vor Beginn des Praktikums erfolgen muss; b) der Vorweisung einer schriftlichen Bestätigung des Rebschulzüchters, der für die praktische Ausbildung verantwortlich ist.
4 Das Departement erstellt ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen. Die Lis te der Rebschulzüchter, welche befugt sind, den Beruf im Kanton ausz u- üben, wird jedes Jahr im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Der Rebschulzüchter muss: a) seine Rebschule auf dem Walliser Territorium besitzen. Ausnahmsweise können vom Departement Ausnahmen bew illigt werden; b) jeder Zeit in der Lage sein, seine Rebschulen und die Reben, wo die Ede l- reiser entnommen werden, besichtigen zu lassen.
6 Das Departement kann den Gebrauch von Edelreisern verbieten, welche von Reben stammen, deren Gesundheitszustand nich t einwandfrei ist.
7 Der Rebschulzüchter kann verpflichtet werden, Konferenzen und Fortbi l- dungskurse zu besuchen.
8 Einzig der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, zu Werbezwecken den Titel, «Rebschulzüchter» zu führen. In keinem Fall darf er seinen Namen z u G e- schäftszwecken leihen.
9 Das Weinbauamt kann jeder Zeit die Mitarbeit der anerkannten Rebschu l- züchter in Anspruch nehmen.
10 Inhaber die gesetzlichen Bestimmungen sowie jene des vorli egenden B e- schlusses nicht beachtet.
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1985 ausüben, werden als Inhaber der Bewilligung betrachtet, ebenso jene, die im Besitze eines entsprechenden Diploms sind.

Art. 27 bis 31

2 Aufgehoben
6. Kapitel: Pflanzenschutz

Art. 32 Überwachung und Beratung

1 Das Departement sichert die Überwachung des phytosanitärischen Zustandes der landwirtschaftlichen Kulturen und des Bodens und ordnet die angepassten Massnahmen zum Schutz der Kulturen und des Bodens an.
2 Es kann namentlich: a) die notwendigen Massnahmen gegen die Parasiten der landwirtschaftlichen Kulturen leiten, unter Berücksichtigung der Bundesbestimmungen betre f- fend der landwirtschaftlichen, toxikologischen und ökologischen Anford e- rungen;
b) einen Beobachtungsdienst mit aktuellen technischen Mitteln organisieren; c) Information und Ausbildung der Produzenten und anderer interessierter Kreise organisieren; d) Versuche zum Schutz der Kulturen und des Bodens org anisieren; e) mit den eidgenössischen Forschungsanstalten und anderen offiziellen oder beruflichen Instanzen zusammenarbeiten; f) die Aktivitäten anderer kantonaler Dienststellen bezüglich Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen gegen Schädlinge und Krank heiten koord i- nieren.
3 Die Gemeinden können aufgefordert werden, das Departement in seiner A r- beit zu unterstützen.

Art. 33 Schutz und Unterhalt

Der Bewirtschafter oder in dessen Abwesenheitsfall der Eigentümer muss die notwendigen Schutzmassnahmen gegen S chädlinge, Krankheiten und Unkrä u- ter ergreifen, die auf Nachbarparzellen Schaden verursachen, ergreifen. Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind anwendbar.

Art. 34 Pflanzenschutzkommission

Der Staatsrat ernennt eine Pflanzenschutzkommi ssion, in welcher die ve r- schiedenen Interessengruppen vertreten sind. Sie ist beauftragt, ihre Meinung zur Ergreifung bestimmter Massnahmen abzugeben.

Art. 35 Ausführung für Behandlungen für Drittpersonen

Das Departement stellt die Fachbewilligung für die Anwendung von Pfla n- zenschutzmitteln in der Landwirtschaft aus und organisiert die entsprechenden Kurse und Prüfungen.

Art. 36 Freier Zugang

Die mit dem Pflanzenschutz beauftragten Personen haben ein Recht auf freien Durchgang überall dort, wo die Erfüllu ng ihrer Arbeit dies erfordert. Jeder ist verpflichtet, sich an ihre Anweisungen zu halten und Auskunft zu geben.

Art. 37 Zusätzliche kantonale Anordnungen

Das Departement kann, über den Weg der Publikation im Amtsblatt, auf Vo r- schlag der Pflanzenschutzko mmission die obligatorische Bekämpfung auf andere, nicht in der eidgenössischen Liste erwähnten, Parasiten ausweiten.

Art. 38 Beteiligung an den Spesen

Wenn eine Massnahme als obligatorisch erklärt wird, beteiligen sich das D e- partement und die betroffenen Gemeinden zu gleichen Teilen an den Kosten.
2. Teil: Information, Absatzförderung und Verwertung

Art. 39 Definition

1 Unter Information, Absatzförderung und Verwertung der Landwirtschaft s- produkte versteht man: a) allgemeine Werbung, Presse und anderen Med ien;
- 9 - b) Publikumsaktionen; c) generelle Informationen über die Produktionstechniken, die wesentlichen Qualitätsmerkmale der Produkte, deren Gebrauch, die Erkennungszeichen (AOP, IGP, AS, Kollektivmarken, usw.); d) Marktanalysen; e) die Ausarbeitung und die Kontrolle von Kriterien bezüglich Qualität und Quantität, die auf einen besseren Absatz der Produkte ausgerichtet sind; f) allgemeine und punktuelle Massnahmen zugunsten des Absatzes der lan d- wirtschaftlichen Produkte; g) allgemeine Aktivitäten zu Gunsten des Absatzes der Landwirtschaftspr o- dukte, wie zum Beispiel Verkaufsbörsen, Preisfixierung, Erntevoraussic h- ten, Lagerbeständeerhebungen, Marktssanierung, Produktionslenkung und andere ähnliche Leistungen.
2 Als direkte Werbung versteht man die Punkte a) bis e) des ersten Absatzes.

Art. 40 Auftrag

1 Der Staatsrat überträgt durch Vertragsvereinbarung der Walliser Landwir t- schaftskammer (WLK) die Taxierung und die Beitragserhebung.
2 Die allgemeinen Aktivitäten bezüglich Information, Absatzförderung und Verwert ung der Landwirtschaftsprodukte werden an die WLK übertragen.
3 Nach Vereinbarung kann die WLK gewisse Aufgaben an Organe übertragen, die ihr in der Regel angeschlossen sind.

Art. 41 Organisation

1 Die Werbeaktivität erfolgt im Rahmen eines spezifischen R eglements der WLK, das dem Departement zur Genehmigung unterbreitet wird.
2 Die Überprüfung zwecks Genehmigung zielt auf folgende Punkte ab: a) die Organisation, im besonderen die Entscheidungs - und Vollzugsorgane. Es wird eine gleichwertige Vertretung der verschiedenen Produktions - o- wie der Handelssektoren unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Beitr ä- ge vorgesehen; b) die Unterwerfung; c) die Verfahren und die Grundsätze der Taxierung, der Erhebung und der Bezahlung der Abgaben; d) die Kontrollen; e) d ie Verteilung und die Verwendung der Gelder und die Anrechnung der Kosten unter der Bedingung, dass die Werbeaktivität proportional dem f i- nanziellen Beitrag jedes Sektors entspricht

Art. 42 Jährliche Finanzhilfe

1 Der Staatsrat legt jährlich mit Budgetbes chluss die Höhe der Finanzhilfe fest, die an die WLK für Information, Absatzförderung und Verwertung entrichtet wird.
2 Der Staatsrat kann seine Finanzhilfe vom Beitrag der betroffenen Organis a- tionen abhängig machen, falls ihre Produktionsbranchen gemäss A rtikel 58 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft dem nicht unterworfen sind.
3 Diese Finanzhilfe wird 10 Prozent der totalen vorgesehenen Abgabebeiträge nicht überschreiten. Ihre Auszahlung kann mit Bedingungen des Depart e- ments verknüpft werden, das auf die korrekte Verwendung achtet.

Art. 43 Taxierungsbasis

1 Für die Produzenten sind die Katasterangaben massgebend, die durch die Gemeindeverantwortlichen übermittelt und durch die Taxationsbehörde, die periodische Kontrollen durchführt, überprüft werden.
2 Wenn der Kanton schon über die nötigen Angaben verfügt, übermittelt er diese der Taxationsbehörde.
3 Für die Einkellerer sind die Angaben der Weinlesekontrolle massgebend, die vom Kantonslaboratorium erstellt werden.
4 Für die anderen unterstellt en Produkte haben die Produzenten und Händler die nötigen Angaben mit entsprechenden Formularen, die ihnen zugesandt werden, der Taxationsbehörde bis spätestens am 30. April des Jahres, das dem Erntejahr folgt, zu übermitteln.

Art. 44 Zahlungsmodalitäten

1 Die Zustellung erfolgt bis spätestens am 30. Mai, die Abgaben sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
2 Für die nicht in der gesetzlichen Frist bezahlten Abgaben wird ein Zins von
5 Prozent erhoben.
3 Die Kosten der Mahnung und der Betreibun g gehen zu Lasten der Betroff e- nen. Die Taxierung, die Beschlüsse und die definitive Urteilsbekanntgabe der ausführenden Behörde werden den Vollzugsurteilen gemäss dem Bundesg e- setz über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3. Teil: Technologische Ne uerungen

Art. 45 Ziele

Die Unterstützung für technologische Neuerungen bezweckt vor allem, die Erarbeitung neuer Produkte oder Produktionsprozesse zu fördern, um eine optimale Wertschöpfung des landwirtschaftlichen Rohstoffs zu erreichen.

Art. 46 Art der Hilfe

Die Unterstützung für technologische Neuerungen kann in nachfolgender Form gewährt werden: a) als nicht rückzahlbare Beiträge; b) als zinslose oder zinsgünstige Darlehen; c) als Personen - oder Naturalleistungen.

Art. 47 Begrenzung der Hilfe

1 Die ni cht rückzahlbaren Beiträge dürfen 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projektes nicht übersteigen. Der Höchstbetrag der Hilfe für ein Projekt beträgt
50 000 Franken.
2 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen dürfen 50 Prozent der Gesamtkosten eines Projektes nic ht übersteigen; der Höchstbetrag für ein Projekt ist auf
100 000 Franken festgesetzt.
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3 Für besonders wichtige und teure Projekte kann der Grosse Rat eine Hilfe gewähren, welche die oben erwähnten Beträge übersteigt.

Art. 48 Projekt

Unter «Projekt» verste ht man die Gesamtheit aller Arbeiten, welche für die Verwirklichung einer Neuerung erforderlich sind, insbesondere die Vorbere i- tungsarbeiten, die Forschungs - und Entwicklungsstudien, die Herstellung von Prototypen oder Produktmustern, die Machbarkeitsstudi e, die Beschreibung der Verfahren, die Vermarktungskonzepte. Die Ergebnisse sind in einem Schlussbericht festzuhalten.

Art. 49 Behandlung der Gesuche

1 Die Gesuche um Unterstützung sind durch den Gesuchsteller an das Depa r- tement zu richten. Sie müssen die Umschreibung des Projektes, die Ausfü h- rungsetappen, den detaillierten Kostenvoranschlag sowie die Vorstellung der Autoren enthalten.
2 Das Departement prüft die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit des Eintretens und erstattet dem Staatsrat Bericht, welcher e ntscheidet.

Art. 50 Konvention

1 Der Beitragsempfänger verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Depa r- tement, ein Pflichtenheft einzuhalten, welches den Zweck und den Inhalt des Projektes, die erwarteten Ergebnisse, den ausführlichen Arbeitsablauf sowie den Finanzplan und die Fälligkeit der Rückzahlung der gewährten Darlehen umschreibt.
2 Die Vereinbarung bestimmt die Art der Arbeitskontrolle und die Auswertung der Ergebnisse.
4. Teil: Erkennungsbezeichnungen

Art. 50 a

1 AOC/IGP: Kompetenzen des Kantons
1 Das Departement ist zuständig für die Vernehmlassung von Registrierung s- anfragen für eine kontrollierte Herkunftsbezeichnung und eine geschützte geographische Angabe des Wallis im Si n ne der Bundesgesetzgebung.
2 Das Departement ka nn gegen die unter Absatz 1 erwähnten Registrierungen Einwände formuli e ren.
3 Das Departement arbeitet mit den am Schutz und der Kontrolle der Walliser Bezeichnungen intere s sierten Instanzen zusammen.

Art. 50 b

1 Hinterlegung der Marke Das Departement kann Marken, die geographische oder traditionelle Bezeic h- nungen des Wallis enthalten, hinterlegen, führen und deren Bedingungen d e- finieren, um diese zu schützen und die Echtheit und die Qualität der landwir t- schaftlichen Produkte und Nahrungsmittel zu garantieren.

Art. 50 c

1 Label Wallis und kantonale Wappen
1 Um die Identifikation der landwirtschaftlichen Produkte und Nahrungsmittel des Wallis zu verstärken und die Wertschöpfung durch eine kollektive We r- bu ng zu verbessern, definiert das Departement das Label Wallis mit den Gebrauchsb e dingungen.
2 Der Gebrauch von kantonalen Wappen ist im Rahmen des unter Absatz 1 definierten Labels erlaubt.
3 Jeder andere Gebrauch von kantonalen Wappen oder Graphiken, die a uf diese hinweisen, ist auf landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln verboten.

Art. 50 d

1 Herkunftsbezeichnung Besteht für ein gegebenes Produkt eine geschützte Bezeichnung, die mit einer bestimmten Produktionszone ver knüpft ist, hat sich die Anwendung einer Herkunftsbezeichnung innerhalb der entsprechenden Zone für alle vergleic h- baren Produkte nach dem Pflichtenheft zu richten, das für die ganze Zone definiert ist.

Art. 51 Inkraftsetzung

Die vorliegende Verordnung wir d im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 1997 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 2. Oktober 1996. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten Im Grossen Rat genehmigt am 12. November 1996. Ti tel und Änderungen Publikation In Kraft V über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Oktober 1996 GS/VS 1996, 315 1.1.1997
1 Änderung vom 7. Juli 1999: n.: Art. 50 a - 50 d GS/VS 1999, 147 1.9.1999
2 Änderung vom 17. März 2004: a. : Art. 19 bis 24,
2 5 Abs. 1, 27 bis 31 BO Nr. 15/2004 1.5.2004 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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