Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (271.200)
CH - AG

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Mai 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs - und den Verwaltungsjus- tizbehörden.
2 Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; da- runter fallen auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnisse n ausgestattet sind.
3 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

2. Grundsätze des Verwaltungsrechts

§ 2 Gesetzmässigkeit

1 Verwaltungs - und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.
2 Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehö rden sind gehalten, Erlassen die Anwen- dung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs - oder Gesetzesrecht widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen.

§ 3 Öffentliches Interesse, Verhältnismä ssigkeit, Rechtsgleichheit

1 Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen ange- messen sein und die Rechtsgleichheit beachten.

§ 4 Treu und Glauben

1 Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.

§ 5 Verjährung von Geldforderungen

1 Die Verjährung öffentlich - rechtlicher Geldforderungen durch Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.
2 Öffentlich - rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen be- rechnet und geltend gemacht werden können. *
2bis Öffent lich - rechtliche Forderungen, für die im Grundbuch ein Grundpfand einge- tragen ist, unterliegen keiner Verjährung. *
3 Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen tritt ein durch a) Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde, b) die Schuld feststellende En tscheide, c) Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs.
4 Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde vorge- nommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist, gilt die Frist als unterbroch en.
5 Mit Ablauf von 20 Jahren, bei periodisch zu erbringenden Leistungen mit Ablauf von 15 Jahren, tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein.

§ 6 Verzinsung

1 Auf fälligen öffentlich - rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu b ezahlen.
2 In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Verfahrensvorschriften

§ 7 Verkehr mit den Behörden

1 Der Verkehr mit den Behörden kann schriftlich oder, bei Vorliegen der nachfolgen- den Voraussetzungen, elektro nisch erfolgen.
2 Die Partei kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen.
3 Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Einga ben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zulässigkeit elektronischer Eingaben ohne anerkannte elektronische Signatur in erstinstanzlich en Verwaltungsverfahren. *
4 Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 8 Zuständigkeit

a) Prüfung, Überweisung *
1 Jede Beh örde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie pflegt in der Regel vorher einen Meinun gsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.

§ 9 b) Zuständigkeitskonflikte

1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichts- behörde.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs - und Verwaltungsjustizbehörden oder zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwal- tungsgericht.
3 Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den Verwaltungsjus- tizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig, ent- schei det nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die zuerst an- gerufen wurde.

§ 10 Amts - und Rechtshilfe

1 Verwaltungs - und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.
2 Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshil fe.
3 Amts - und Rechtshilfe sind ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde die Amtshilfe erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen.
4 Die ersuchte Behörde leistet Amts - und Rechtshilfe gebührenfrei. Auf den Ersatz der Auslagen kann sie bei Geringfügigkeit verzichten.

§ 11 Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung

1 Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes we- gen eingeleitet.
2 Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien, die vom Verfahren erfasst werden sollen, soweit möglich zu bezeichnen.

§ 12 Beiladung

1 Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zu m Ver- fahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
2 Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht h inausgehen, die Ver- fügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
3 Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.

§ 13 Parteien

1 Im erstinstanzlichen Verfahren sind Partei a) wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet, b) gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen, d) wer beigeladen ist.
2 Im Beschw erdeverfahren sind Partei a) die Beschwerdeführenden, b) * die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids gemäss Absatz 1 lit. a, b und d, c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen, d) wer beigeladen ist, e) die Vorinstanz, f) die erstinstanzlich entscheidende Behörde, wenn sie einem anderen Gemeinwe- sen angehört.
3 Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.

§ 14 Verbeiständ ung, Vertretung

a) Zulässigkeit
1 Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und, wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
2 Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollma cht auszuweisen.
3 Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Ver- waltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausgenommen * a) * das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern fürei- nander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwis- tern füreinander, b) * bei juristischen Personen sowie Kollektiv - und Kommanditgesellschaften aus- ser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs in einer mündlichen Verhandlung, c) * das Handeln eines Prokuristen, d) * ...
4 Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder Vertretung handeln. § 15 b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
1 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil o der eine gemeinsame Vertretung zu bezeich- nen.
2 Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.
3 Bezeichnen die Parteien kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der Schweiz, k ann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.

§ 16 Ausstand

1 Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer a) in der Sache ein persönliches Interesse hat, b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist, c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war, d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter de r Behörde ist, deren Entscheid ange- fochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am ange- fochtenen Entscheid beteiligt war, e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Wird der Entscheid eines Departements beim Regier ungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.
3 Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund.
4 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

§ 17 Untersuchung von Amtes wegen

1 Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Par- teien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.
2 Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.
3 Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den de m Entscheid zugrundezulegenden Sachver- halt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.

§ 18 Behördliche Betreuungspflichten

1 Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile er- wachsen.

§ 19 Vergleich

1 Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Ab- schluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
2 Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.

§ 20 Anordnungen vorsorglichen Charak ters

1 Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist.
2 Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zu- ständig.

§ 21 Rechtliches Gehör

a) Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.
2 Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.

§ 22 b) Akteneinsicht

1 Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Re ferate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen.
2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.
3 Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten gemäss Ab satz 2 abgestellt, ist ihr der belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äus- sern.
4 Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist.

§ 23 Mitwirkungspflichten

1 Die Parteien sind ve rpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Be- hörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen wür digt sie dieses Verhalten frei.

§ 24 Beweismittel

1 Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere a) die Parteien und Drittpersonen bef ragen, b) Urkunden beiziehen, c) Augenscheine vornehmen, d) Expertisen anordnen.
2 Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefra- gung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig.
3 Ist das persönliche Erscheinen einer Parte i oder Dritter unerlässlich, kann die poli- zeiliche Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschul- digtem Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.
4 Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Untersch iede der beiden Verfah- rensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozess- rechts für die Zeugen - und Beweisaussagen sind nicht anwendbar. *

§ 25 Prozessualer Anstand

1 Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor Verwaltungs - oder Verwaltungs- justizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000. – bestrafen.

§ 26 Eröffnung, Begründung

1 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Recht smittelbeleh- rung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vor- gängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.
2 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet wer- den, wenn a) die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid nicht in die Rechte Dritter eingreift, b) gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist, c) eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.
3 Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zus tellung des Dispositivs beschränkt wer- den mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Par- teien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurz e Begründung in die Akten auf- zunehmen. *
4 Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nen- nen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstills tandsfristen geben.
5 Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechts- mittelfrist abgelaufen und kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel eingelegt worden ist.

§ 27 Zustellung, Publikation

1 Entscheide werden den Part eien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertre- tung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen.
2 Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adres- saten nach gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbek annt sind, sind sie im Amtsblatt und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
3 Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, sind durc h öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. Die Publikation ersetzt die Zu- stellung.

§ 28 Fristen

1 Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.
2 Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fris- ten nicht erstreck t werden.
4 Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.

§ 29 Kosten

a) Begriff
1 Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwen- digen Parteikosten (Kost en der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen).

§ 30 b) Kostenvorschuss

1 Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer an- gemessenen Fr ist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvor- schuss erheben.
2 Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird.
3 Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.

§ 31 c) Verfahrenskosten

1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweic hende Bestim- mungen sind vorbehalten.
2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Ver- fahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Ver- fahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.
4 Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auf- erlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belas- tet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.

§ 32 d) Parteikosten

1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten ersetzt; ab- weichende Bestimmun gen bleiben vorbehalten.
2 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.
3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Ver- fahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Pro- zessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Ge- meinwesen zu bel asten.

§ 33 e) Mehrere Parteien

1 Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Ver- fahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens - und Par- teikosten zu gleichen Teilen.
2 Wenn diese Regelung unbill ig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der In- teressenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haft- barkeit angeordnet werden.

§ 34 f) Unentgeltliche Rechtspflege und Medi ation *

1 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten - und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechts- lage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist.
2bis Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März
2010 1 ) eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *

§ 35 Erläuterung

1 Ist ein Ent scheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.
2 Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.

§ 36 Berichtigung

1 Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind von der Behörde zu berichtigen.
2 Führt die Berichtigung zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, läuft die Rechts- mittelfrist neu.

§ 37 Widerruf

1 Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspre- chen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Inte- ressen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschrif ten oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können.
3 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Auf- wendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Wi derruf Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.
1 ) SAR 221.200
4 Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Wi- derruf zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gemäs s §§ 60 ff. geltend zu machen.

4. Rechtsschutz

4.1. Rechtsbehelfe

§ 38 Aufsichtsanzeige

1 Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende erfor- dern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beant- wortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt.
3 Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden Ko sten auferlegt werden.

§ 39 Wiedererwägung

1 Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.
2 Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.

4.2. Rechtsmittel

4.2.1. Einsprache

§ 40 Einsprache

1 Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies vorgesehen ist.
1bis Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbeh alten. *
2 Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu.

4.2.2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren

§ 41 Beschwerde

1 Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.
2 Rechtsverweigerung und Rechtsve rzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleich- gestellt.

§ 42 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde ist befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde , die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.

§ 43 Beschwerdeschrift

1 Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Besch werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.
3 Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeich- nen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Be- schwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Ver- besserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.

§ 44 Beschwerdefrist

1 Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleib en Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.
2 Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.

§ 45 Schriftenwechsel

1 Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar, ist sie den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Verfah rensakten einzureichen.
3 Beschwerdeantwort und Vernehmlassung sind den Parteien zuzustellen.
4 Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über einen weiteren Schriften- wechsel.

§ 46 Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen

1 Die B eschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.
2 Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung od er andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.

§ 47 Verfahrensleitung

1 Die mit der Instruktion betraute Person achtet auf die effiziente Durchführung des Verfahrens.
2 Sie ist unter Vorbehalt einer anderslautenden Weisung der entscheidkompetenten Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzuneh- men, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.
3 Endet das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder aus anderen Gründen ohne Entscheid, schreibt sie e s ab. *

§ 48 Bindung an Beschwerdebegehren

1 Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Ent- scheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren ver langt wird, die Voraus- setzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
2 Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinaus- gehen.

§ 49 Entscheid

1 Hebt die Recht smittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen.

4.2.3. Verwaltungsbeschwerde

§ 50 Grundsatz

1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden ge gen Entscheide a) kantonaler Verwaltungsbehörden, b) letztinstanzlicher kommunaler Behörden, c) öffentlich - rechtlicher Körperschaften und Anstalten, d) mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.
2 Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entsch eidvorbereitung durch Verord- nung delegieren.

§ 51 Sprungbeschwerde

1 Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführen- den auf den Entscheid verzicht en und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledi- gung überweisen.

§ 52 Beschwerdegründe

1 Mit Beschwerde können unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wer- den.

4.2.4. Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht *

§ 53 Geltungsbereich und Verfahren

1 Die Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgese- henen Fällen zulässig. *
2 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimm ungen nach den Re- geln für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für die Beschwerde- gründe gilt § 52.

4.2.5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht

§ 54 Grundsatz und Ausnahmen

1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
2 Ausgeschlossen ist die Beschwerde in folgenden Sachbereichen: a) * Richtpläne und regionale Sachpläne, wenn die Beschwerde nicht durch eine Gemeinde erhoben wird, b) Angebotsbestellungen für den öffentlichen Verkehr, c) Entscheide im Rahmen der Ausarbeitung eines generellen Strassenbauprojekts, d) Schulstandorte, e) gesundheitspolitische Standortentscheide, f) Begnadigungen, g) Einsatz von Fondsmitteln, Verwendung des Kleinlotteriekontingents und des Alkoholzehntels, h) Kulturförderung.
3 Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen.
4 Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Ver- letzung des Anspruchs auf Beurteilung v on Streitigkeiten durch eine richterliche Be- hörde gerügt wird.

§ 55 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.
2 Nur die Verletzung von verfassungsm ässigen Rechten kann gerügt werden bei der a) Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, b) Zuteilung von Ausbildungsgängen an Schulen, c) Festlegung der Klassengrössen an Schulen.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig a) bei Sprun gbeschwerden, b) * ... c) bei Erteilung und Entzug von Führerausweisen, d) bei Immissionen, e) bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts, f) wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.

§ 56 Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide

1 Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verlet- zung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Be- schwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kir- chenrat zu.

§ 57 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlu ngen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.
2 Das vorsitzende Mitglied kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.
3 Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vor- behalt von Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.

4.2.6. Beschwerde an das Versicherungsgericht

§ 58 Geltungsbereich und Verfahren

1 Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
2 Wenn das Verfahren ni cht bundesrechtlich geregelt ist, richtet es sich nach den Art.
27 – 54 und 56 – 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 1 ) , im Übrigen nach den Regeln über das verwaltungsgerichtliche Beschwerde verfahren. Sonderbestimmungen in anderen Er- lassen bleiben vorbehalten.

4.3. Verwaltungsrechtliche Klagen

4.3.1. Klage an das Spezialverwaltungsgericht *

§ 59 Zuständigkeit

1 Die Klage an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. *
2 Ist in Sachgebieten das Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide einge- setzt, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren. *
3 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Re- g eln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.

4.3.2. Klage an das Verwaltungsgericht

§ 60 Zuständigkeit

1 Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über a) * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezial- verwaltu ngsgericht zuständig ist, b) Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffent- lichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, c) * vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich - rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kom- munalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist, d) öffentlich - rechtl iche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.

§ 61 Vorverfahren

1 Vor Einreichung der Klage soll die klagen de der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
1 ) SR 830.1
2 Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauf- lage Rücksicht genommen werden.

§ 62 Vermittlung

1 Da s mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten oder sie zu einer Vermittlungsverhandlung einladen.

§ 63 Verweisung auf das Zivilprozessrecht *

1 Im Ü brigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur An- wendung. *

4.3.3. Klage an das Versicherungsgericht

§ 64 Verfahren

1 Die Klage an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
2 Das Versicherungsgerich t kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie ver- langt hat.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach Zivilprozessrecht. *

4.4. Wiederaufnahme

§ 65 Voraussetzungen

1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass a) erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt w aren, b) die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, c) der Entscheid durch Arglist oder strafbare Han dlung beeinflusst wurde.
2 Die Wiederaufnahme kann auch verlangen, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist.
3 Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe i m Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können.

§ 66 Fristen

1 Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die ent- schieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme nur aus den in § 65 Abs. 1 lit. c genannten Gründen z ulässig.

§ 67 Aufschiebende Wirkung

1 Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde durch die Behörde angeordnet.

§ 68 Entscheid

1 Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, kann sie die Sache zurück- weisen oder selber entscheiden.
2 Gegen den Wiederaufnahme - und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.

§ 69 Schutz der Rechte von Dritten

1 Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrecht- erhaltung des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrek- ten Neubeurteilung abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein Ausgleich der Interessen anzustreben.
2 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entsc heid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, hat sie Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs.
1 lit. a gegen diejenigen, in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei W ieder- aufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörde irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. c gegen die Schuldigen.
3 Der Anspruch gemäss Absatz 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gel- tend zu machen.

5. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht

§ 70 Grundsatz

1 Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich - rechtlicher Körperschaften und Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Über- einstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.
2 Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschrif ten.

§ 71 Antragsbefugnis

1 Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.

§ 72 Gegenpartei

1 Gegenpartei im Normenkontrollverfahren ist diejenige öffentlich - rechtliche Körper- schaft oder Anstalt, welche die Norm erlassen hat.

§ 73 Entscheid

1 Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordne- tem Recht widersprechen, auf.
2 Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechts- lage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.
3 Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, die für die aufgehobene Be- stimmung gelten, zu veröffentlichen.
4 Die Kostenverlegung richtet sich n ach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.

§ 74 Wirkung

1 Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wich- tigen Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentli- chen. Mit dem Datum der Veröffentlichu ng kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten; allfällige Beschwerdefristen stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid still.
2 Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgeric hts wird mit der Veröffentlichung allgemeinverbindlich.
3 Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die auf- gehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.

§ 75 Verfahren

1 Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmun gen dieses Gesetzes sinngemäss.

6. Vollstreckung

§ 76 Vollstreckbarkeit

1 Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechts- mittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zu- kommt.
2 Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichge- stellt.

§ 77 Zuständigkeiten

1 Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, wenn es nicht um eine Geld - oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer and eren Behörde übertragen.
2 Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, wenn die Be- schwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.
3 Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstre- ckung.

§ 78 Geld - und Sicherh eitsleistungen

1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom

11. April 1889

1 ) vollstreckt. Sie stehen einschliesslich derjenigen der landeskirch li- chen Organe gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 79 Vollstreckung von Klageentscheiden

1 Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschrif- ten des Zivilprozessrechts vollstr eckt. *

§ 80 Zwangsmittel

1 Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang.
2 Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftr agen und polizeiliche Hilfe in An- spruch nehmen.
3 Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Er- lass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafu ng gemäss Art. 292 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 2 ) angedroht werden.

§ 81 Zwangsandrohung

1 Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren aus- drückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung ei ner angemessenen Frist zur Erfüllung.
2 Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen.
3 Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.
1 ) SR 281.1
2 ) SR 311.0

§ 82 Kosten

1 Die Kosten (Gebühren und A uslagen) einer Vollstreckung sind von der pflichtigen Person zu bezahlen.
2 Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde von der pflichtigen Person einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten erhe- ben.

§ 83 Rechtsmitte l

1 Der Vollstreckungsentscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Verwal- tungsgericht anfechtbar, das innert kurzer Frist entscheidet.
2 Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug.

7. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 8 4 Übergangsbestimmung

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren werden nach bis- herigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Ver fahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.

§ 85 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 4. Dezember 2007 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführerin i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 10. März 2008 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2008 Inkrafttreten: 1. Januar 2009 1 )
1 ) RRB vom 21. Mai 2008 (AGS 2008 S. 376)
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.03.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, lit. a) geändert 2009 S. 259

23.03.2010 01.01.2011 § 8 Titel geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2, lit . b) geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 34 Titel geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 2

bis eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 64 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 79 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. a) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 47 Abs. 3 eingefügt 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.2.4. geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 55 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.3.1. geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 63 Titel geändert 2012/5 - 02

20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2 geändert 2017/4 - 04

20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2

bis eingefügt 2017/4 - 04

20.09.2016 01.05.2017 § 40 Abs. 1

bis eingefügt 2017/4 - 04

25.10.2016 01.04.2017 § 7 Abs. 3 geändert 2017/3 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 Abs. 2 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04

§ 5 Abs. 2

bis 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04

§ 7 Abs. 3 25.10.2016 01.04.2017 geändert 2017/3 - 01

§ 8 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 07

§ 13 Abs. 2, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3, lit. a) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 14 Abs. 3, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3, lit. c) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 14 Abs. 3, lit. d) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

§ 24 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 26 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 34 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 07

§ 34 Abs. 2

bis 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 34 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 40 Abs. 1

bis 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04

§ 47 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02

Titel 4.2.4. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 53 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 54 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 54 Abs. 2, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 259

§ 55 Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03

Titel 4.3.1. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 59 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 60 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 60 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 63 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02

§ 63 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 64 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 79 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

Markierungen
Leseansicht