Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude
Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude vom 20. September 2011 (Stand 1. Februar 2014) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Geltungsbereich (1.1.)
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieser Erlass wird auf die der Nutzung zugänglichen Räume im Regierungsge - bäude angewendet.
2 Der Nutzung zugängliche Räume sind: a) Pfalzkeller; b) Forum des Pfalzkellers; c) Hofkeller; d) Kantonsratssaal; e) Ratsstübli; f) Sitzungszimmer.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieser Erlass wird auf natürliche Personen sowie auf juristische Personen des pri - vaten und des öffentlichen Rechts angewendet.
2 Er wird nicht angewendet auf: a) den Kantonsrat und dessen Organe sowie die Parlamentsdienste; b) die Regierung sowie dieser nachgeordnete Behörden und Dienststellen; c) das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht; d) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese die Räume für Ver - anstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind;
1 In Vollzug ab 1. Januar 2012.
e) Organe und Behörden der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemein - schaften des Kantons St.Gallen.
3 Er wird auf Mitglieder oder Mitarbeitende von den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Organen, Behörden und Dienststellen sowie Gerichten und selbständi - gen öffentlich-rechtlichen Anstalten angewendet, wenn diese die Räume in priva - ter Eigenschaft nutzen.
Art. 3 Nutzungsberechtigte Personen
1 Nutzungsberechtigte Personen nach diesem Erlass sind: a) die vom persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 dieses Erlasses erfassten Personen; b) die nach Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Räumen im Regierungs - gebäude zugelassenen Personen.
2. Nutzung (1.2.)
Art. 4 Umfang
1 Nutzungsberechtigte Personen können Räume benutzen, soweit diese nicht für Bedürfnisse des Kantonsrates, der Regierung sowie dieser nachgeordneten Behör - den und Dienststellen oder der Parlamente von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche benötigt werden.
2 Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.
Art. 5 Ausschluss
1 Die Nutzung von Räumen ist ausgeschlossen für Veranstaltungen, die mit der be - sonderen Örtlichkeit des Regierungsgebäudes und dessen Umgebung nicht verein - bar sind, sowie für Verkaufsveranstaltungen.
2 Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach der Art des Raums. II. Nutzungsarten (2.)
Art. 6 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller
1 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können insbesondere be - nutzt werden für: a) Kongresse und Versammlungen; b) Vorträge und Seminare; c) Firmenanlässe und Personaltagungen; d) Empfänge, Ehrungen und Jubiläumsanlässe;
e) Musik- und Theaterdarbietungen sowie Ausstellungen; f) Medienkonferenzen; g) politische und militärische Veranstaltungen.
2 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können für Bankette und Apéros sowie Stehimbisse und Stehapéros benutzt werden.
Art. 7 Kantonsratssaal und Ratsstübli
1 Kantonsratssaal und Ratsstübli stehen für Veranstaltungen mit politischem, kul - turellem, sozialem oder wirtschaftlichem Bezug zum Kanton zur Verfügung.
2 Das Ratsstübli kann von nutzungsberechtigten Personen gemeinsam mit dem Kantonsratssaal benutzt werden. Eine ausschliesslich auf das Ratsstübli be - schränkte Nutzung ist ausgeschlossen.
Art. 8 Sitzungszimmer
1 Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind: a) das Tafelzimmer Nr. 200; b) das Lesezimmer Nr. 215 a; c) das Sitzungszimmer Nr. 308; d) das Sitzungszimmer Nr. 310; e) der Medien- und Schulungsraum Nr. 311.
2 Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt- und Arbeitsgruppen zur Verfügung.
Art. 9 Bewirtung
1 Die Bewirtung im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers und im Hofkeller erfolgt durch die von der Staatskanzlei bezeichneten Catering-Unternehmen. Im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers kann die nutzungsberechtigte Person in Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung ein anderes Catering- Unternehmen oder andere Private mit der Bewirtung beauftragen oder die Bewir - tung selbst besorgen.
2 Die Bewirtung im Ratsstübli und in den Sitzungszimmern erfolgt in Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung.
3 Die Bewirtung im Kantonsratssaal ist ausgeschlossen.
III. Nutzungsbewilligung (3.)
Art. 10 Gesuch
a) Einreichung
1 Wer einen Raum nutzen möchte, reicht der Dienststelle Raumnutzung das Nut - zungsgesuch ein.
Art. 11 b) Angaben
1 Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten Räume und enthält insbesondere Angaben über: a) Art der Veranstaltung; b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung; c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen; d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei zuständige Person; e) allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen.
2 Die Dienststelle Raumnutzung kann weitere Angaben verlangen.
Art. 12 Bewilligung
1 Die Staatskanzlei: a) erteilt die Nutzungsbewilligung; b) kann Auflagen und Bedingungen festlegen; c) setzt die Nutzungsentschädigung fest.
2 Liegen mehrere Nutzungsgesuche für den gleichen Raum und die gleiche Dauer vor, werden diese unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses nach der Rei - henfolge ihres Eingangs behandelt.
Art. 13 Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person
a) Grundsätze
1 Die nutzungsberechtigte Person: a) hat das Recht, das Regierungsgebäude und die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume zu betreten und diese nach Massgabe der Art der Veran - staltung zu nutzen; b) bringt bei der Nutzung der Räume die erforderliche Sorgfalt auf und hält die Veranstaltungsteilnehmenden nötigenfalls zu entsprechendem Verhalten an; c) befolgt allfällige Anordnungen der Raumverantwortlichen.
Art. 14 b) Haftung
1 Die nutzungsberechtigte Person haftet nach den Bestimmungen des Bundeszivil - rechts für Schäden aus der Nutzung.
2 Die Erteilung der Nutzungsbewilligung kann in besonderen Fällen vom Vorlie - gen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Art. 15 Organisation und Durchführung der Bewirtung sowie Kostentragung
1 Für die Organisation und die Durchführung der Bewirtung ist die nutzungsbe - rechtigte Person nach Massgabe der Bestimmungen dieses Erlasses sowie allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Nutzungsbewilligung zuständig.
2 Die nutzungsberechtigte Person trägt die Kosten der Bewirtung und rechnet di - rekt mit dem Catering-Unternehmen oder anderen mit der Bewirtung Beauftrag - ten ab.
Art. 16 Parkfelder
1 Die Dienststelle Raumnutzung kann Catering-Unternehmen oder Privaten, die mit der Bewirtung beauftragt sind, Parkfelder auf dem Areal des Regierungsgebäu - des zur Verfügung stellen.
2 Sie kann die Dauer der Belegung festsetzen und andere Anordnungen für die Be - nützung der Parkfelder treffen.
3 Der nutzungsberechtigten Person sowie den für die Organisation und die Durch - führung der Veranstaltung zuständigen und den daran teilnehmenden Personen stehen keine Parkfelder zur Verfügung. IV. Nutzungsgebühren (4.)
Art. 17 Benützungsgebühr
a) Ansätze
1 Die Benützungsgebühr beträgt für: a) * den Pfalzkeller: halber Tag Fr. 750.–, ganzer Tag Fr. 1200.– b) * das Forum des Pfalzkellers: halber Tag Fr. 600.–, ganzer Tag Fr. 900.– c) * den Pfalzkeller mit Forum: halber Tag Fr. 1200.–, ganzer Tag Fr. 1800.– d) * den Hofkeller: halber Tag Fr. 500.–, ganzer Tag Fr. 800.– e) * den Kantonsratssaal: halber Tag Fr. 900.–, ganzer Tag Fr. 1400.– f) das Sitzungszimmer:
1. * Nummer 200 (Tafelzimmer): halber Tag Fr. 300.–, ganzer Tag Fr. 500.–
2. * Nummer 215 a (Lesezimmer): halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
3. * Nummer 308: halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
4. * Nummer 310: halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
5. * Nummer 311 (Medien- und Schulungsraum): halber Tag Fr. 180.–, gan - zer Tag Fr. 300.–
2 Die Benützungsgebühr wird zusätzlich für die Tage oder die halben Tage, die für die Bereitstellung der Räume sowie für den Auf- und Abbau von Einrichtungen benötigt werden, entrichtet.
Art. 18 b) Ermässigung
1 Die Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender Nut - zung ermässigt um: a) 5 Prozent bei zwei Tagen; b) 10 Prozent bei drei Tagen; c) 15 Prozent ab vier Tagen.
Art. 19 c) Verzicht auf Erhebung
1 Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden, wenn die Ver - anstaltung für die Teilnehmenden kostenlos ist und: a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient; b) der Standortförderung durch Vermittlung von Informationen über den Wirtschaftsstandort St.Gallen dient; c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem wissen - schaftlichen Erfahrungsaustausch dient; d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit dient; e) von militärischen Organisationen sowie von Organisationen des Bevölke - rungsschutzes durchgeführt wird und der Wissensvermittlung oder dem Er - fahrungsaustausch dient.
Art. 20 Bereitstellungsgebühr
1 Die Bereitstellungsgebühr wird für das Einrichten der Räume sowie deren Reini - gung und den Einsatz von Hilfspersonal während der Veranstaltung entrichtet.
2 Sie entspricht den tatsächlichen Kosten.
Art. 21 Einrichtungsgebühr
1 Die Einrichtungsgebühr wird für zusätzliche, die Grundausstattung ergänzende Einrichtungen entrichtet.
2 Sie wird als Pauschale erhoben für: a) Hellraumprojektor mit Leinwand: Fr. 50.– b) Beamer, DVD und Videogeräte sowie Telematikanschlüsse: Fr. 100.– c) Konzert-Flügel im Forum des Pfalzkellers: Fr. 300.–
Art. 22 Annullierungsgebühr
1 Die Annullierungsgebühr wird bei Absage der Veranstaltung entrichtet. Sie wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung aus Gründen, welche die nutzungsberech - tigte Person nicht zu verantworten hat, oder infolge höherer Gewalt nicht durch - geführt werden kann.
2 Die Annullierungsgebühr beträgt: a) 50 Prozent der Benützungsgebühr bei Annullierung zwischen dem 60. und dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn; b) 100 Prozent der Benützungsgebühr ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn.
3 Zusätzlich werden die tatsächlichen Sach- und Personalkosten, die der Dienst - stelle Raumnutzung bei der Vorbereitung der Veranstaltung entstanden sind, er - setzt.
Art. 23 Mehrwertsteuer
1 Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen der Bundes - gesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 24 2
Art. 25 Übergangsbestimmung
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung von Räu - men im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.
Art. 26 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.
2 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–101 20.09.2011 01.01.2012
Art. 17, Abs. 1, a) geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, c) geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, e) geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, f), 1. geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, f), 2. geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, f), 3. geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, f), 4. geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
Art. 17, Abs. 1, f), 5. geändert 2014–025 07.01.2014 01.02.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.09.2011 01.01.2012 Erlass Grunderlass 46–101
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, a) geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, c) geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, e) geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, f), 1. geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, f), 2. geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, f), 3. geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, f), 4. geändert 2014–025
07.01.2014 01.02.2014 Art. 17, Abs. 1, f), 5. geändert 2014–025
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