Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffe... (571.3)
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Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie * vom 18. Februar 2021 (Stand 16. Juni 2022) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Januar 2021 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt: * a) * die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord - nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 3 (nachfolgend Covid-19-Gesetz), der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 4 (nachfolgend Covid-19- Härtefallverordnung) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefall - massnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epide - mie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022 5 (nachfolgend Covid-19-Härtefallver - ordnung 2022);
1 ABl 2021-00.037.159.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 17. Februar 2021; in Vollzug ab 18. Februar 2021.
3 SR 818.102 .
4 SR 951.262 .
5 SR 951.264 .
a bis ) * die Ausgestaltung der Massnahmen des Kantons St.Gallen für Publikumsan - lässe von überkantonaler Bedeutung auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewälti - gung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 6 und der eidgenössi - schen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkanto - naler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai
2021 7 (nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe); b) die Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Si - cherheiten in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie; c) * ... d) * die Unterstützung von Tourismusorganisationen durch nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie; e) * die Ausgestaltung der Ausfallentschädigungen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öf - fentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbe - treuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021 8 . II. Härtefallmassnahmen (2.)
1. Härtefallmassnahmen 2021 * (2.1.)

Art. 2 Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen

1 Das Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen umfasst die Mittel: a) des Bundes, die er für Härtefallmassnahmen im Kanton St.Gallen bereitstellt; b) des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmit - tel nach Bst. a dieser Bestimmung erforderlich sind, höchstens jedoch 95 Mio. Franken.

Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen

a) Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken
1. Allgemeines *
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken kann eine Härtefall - massnahme gewährt werden, wenn sie: * a) die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfül - len; b) ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses erzielen;
6 SR 818.102 .
7 SR 818.101.28 .
8 SR 818.102.3 .
c) * per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 30. Sep - tember 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen; d) keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St.Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Ver - kehr oder Medien haben; e) per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren; f) über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesi - chert werden kann; g) sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtli - che Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abge - schlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte.
2 Keine Härtefallmassnahmen werden gewährt, wenn ein Unternehmen gegen be - hördliche Anordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verstösst.

Art. 4 2. behördliche Schliessung, Branchenzugehörigkeit oder

Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen aus berechtigten Branchen *
1 Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken unterstützt werden, die: * a) im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung als behördlich ge - schlossen gelten; b) von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung betroffen sind und insbesondere den folgenden Branchen angehören:
1. Gastronomie;
2. Hotellerie;
3. Reisen und Tourismus;
4. Märkte und Messen;
5. Freizeit und Veranstaltungen;
6. Tierparks.
2 Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung zu einer Branche ist der NOGA-Code der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik. Die Regierung legt die NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen.
3 Anderen Unternehmen können Härtefallmassnahmen gewährt werden, wenn sie
5 - ben und nachweisen, dass dieser zu mehr als 75 Prozent auf ausgebliebene Ge - schäftstätigkeiten in den folgenden Bereichen zurückzuführen ist: a) mit Unternehmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung;
b) mit Veranstaltungen im Freizeitbereich, die auf Grund behördlicher Anord - nungen ausgefallen sind.

Art. 4a * b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken

1 Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts unverändert.

Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen

1 Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Anforderungen des Bundes - rechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung gewährt werden in Form von: * a) Solidarbürgschaften; b) nicht rückzahlbaren Beiträgen; c) einer Kombination der Formen nach Bst. a und Bst. b dieser Bestimmung.
2 Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.

Art. 6 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST- SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.
3 Der Anspruch auf Gewährung der Solidarbürgschaft verwirkt im Umfang, in dem das Unternehmen nicht innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheids die Gewährung eines Bankkredits beantragt. Der Kanton kann die Frist auf begründe - tes Gesuch hin einmalig um weitere 60 Tage verlängern.

Art. 7 Zinssatz

1 Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Er - lass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten um - fassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Ab - wicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Drit - ter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaf - felt an das Unternehmen aus.

Art. 10 Finanzierung

1 Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umset - zung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 11 Gesuchsverfahren

1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefall - massnahmen können einmalig bis zum 31. Oktober 2021 ausschliesslich elektro - nisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
1bis Für Härtefallmassnahmen für den Monat Dezember 2021 können Un - ternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken bis zum 30. Juni 2022 ein weiteres Gesuch elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton einreichen. *
2 Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
3 Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.
4 Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden

Art. 12 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Härtefall - massnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2 Die Mitteilung erfolgt: a) bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung; b) bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilwei - ser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfü - gung verlangen.

Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizeri - sche Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bank - kunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-Härte - fallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten aus - tauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaus - tausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Kanton: a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften; b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können; c) * stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die er - forderlichen Regelungen.

Art. 15 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 9 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach die - sem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-
19-Härtefallverordnung verwendet.
9 SR 311.0 .

Art. 16 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Das zuständige Departement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend:
1. Berichterstattung an den Bund; 10
2. Arbeitsweise des Fachgremiums; b) vollzieht diesen Erlass und die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

Art. 17 Übergangsbestimmung

1 Auf Gesuche für Härtefallmassnahmen nach der Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 2020 11 , die bei Vollzugsbeginn dieses Er - lasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.
2. Härtefallmassnahmen 2022 * (2.2.)

Art. 17 bis * Anforderungen an die Unternehmen

1 Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme 2022 gewährt werden, wenn sie: a) die Anforderungen nach Art. 2, Art. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllen;

b) sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursver - fahren oder in Liquidation befinden; c) sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Betreibungsver - fahren für Sozialversicherungsbeiträge oder für steuerrechtliche Forderungen befinden, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor; d) die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d dieses Erlasses erfüllen; e) per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 31. Dezem - ber 2021 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen; f) per 31. Dezember 2021 nicht überschuldet waren; g) die Überlebensfähigkeit aufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 nach - weisen können.
2 Das Unternehmen bestätigt gegenüber dem Kanton, dass: a) ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Be - kämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten ent - standen sind; b) es seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen beabsichtigt;
10 Vgl. Art. 18 der Covid-19-Härtefallverordnung.
11 sGS 571.301 .
c) es die Einschränkung der Verwendung der Mittel nach Art. 3 der Covid-19- Härtefallverordnung 2022 befolgt.
3 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 4a dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 17 ter * Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

1 Die Härtefallmassnahmen 2022 können im Rahmen der Anforderungen des Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem
3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 in Form von nicht rückzahl - baren Beiträgen gewährt werden.
2 Sie sind auf ungedeckte Kosten in den Monaten Januar bis März 2022 be - schränkt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen
2022.

Art. 17 quater * Gesuchsverfahren

1 Härtefallmassnahmen 2022 werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können einmalig bis zum 31. Juli 2022 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitge - stellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
2 Im Übrigen wird Art. 11 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

Art. 17 quinquies * Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 12 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme 2022 nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 verwendet.

Art. 17 sexies * Ergänzendes Recht

1 Folgende Bestimmungen dieses Erlasses werden für die Härtefallmassnahmen
2022 sachgemäss angewendet: a) Finanzierung (Art. 10); b) Entscheid (Art. 12); c) Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 13); d) Missbrauchsbekämpfung (Art. 14); e) Ausführungsbestimmungen und Vollzug (Art. 16).
12 SR 311.0 .
II bis . Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung (Schutzschirm) * (2 bis .)

Art. 17a * Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen

1 Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Be - deutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn: a) sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen; b) die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.

Art. 17b * Ausgestaltung der Unterstützung

1 Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach diesem Erlass.

Art. 17c * Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unter -

stützung
1 Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können in der Planungsphase der Veranstaltung beim Kanton eingereicht wer - den: * a) * für Veranstaltungen, die bis 30. April 2022 stattfinden sollen, bis 28. Februar
2022; b) * für Veranstaltungen, die zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. Dezember
2022 stattfinden sollen, bis 31. Oktober 2022.
2 Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung ei - ner Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung einzelner Fragen beigezogen werden.
3 Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.

Art. 17d * Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Ver -

schiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
1 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder ver - schoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verord - nung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstal - tungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe ein.
2 Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach

Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den

Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.
3 Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
4 Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.

Art. 17e * Finanzierung

1 Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 17f * Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund

1 Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richten sich nach dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Art. 17g * Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventio - nen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amts - stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditge - bende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstüt - zungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Da - tenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 17h * Missbrauchsbekämpfung

1 Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die er - forderlichen Regelungen.

Art. 17i * Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 13 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach die - sem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.

Art. 17j * Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Das zuständige Departement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen; b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, so - weit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

Art. 17k * Übergangsbestimmung

1 Entscheide über die Zusicherung einer Unterstützung oder über die Unterstüt - zungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni
2021
14 getroffen hat, behalten ihre Gültigkeit.
2 Auf Gesuche nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 2021 15 , die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewen - det. III. Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten (3.)

Art. 18 Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen

und semiprofessionellen Mannschaftssports
1 Der Kanton kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports, die Darlehen nach

Art. 13 des Covid-19-Gesetzes beziehen, Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent

der Darlehenssumme bereitstellen.
13 SR 312.0 .
14 sGS 571.303 .
15 sGS 571.303 .
2 Über die Bereitstellung der Sicherheiten entscheidet: a) bei einem Umfang bis zu 3 Mio. Franken je Klub die Regierung; b) bei einem höheren Umfang der Kantonsrat unter Vorbehalt der Volksrechte.
3 Die Finanzierung allfälliger Zahlungspflichten und entsprechender Rückstellun - gen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
... * (4.)

Art. 19 * ...

V. Unterstützung von Tourismusorganisationen * (5.)

Art. 20 * Nicht rückzahlbare Beiträge an Tourismusorganisationen

1 Das zuständige Departement kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epide - mie den Tourismusorganisationen nach Art. 2 des Tourismusgesetzes vom
26. November 1995 16 für ungedeckte Fixkosten nicht rückzahlbare Beiträge gewäh - ren.
2 Die Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge richtet sich sachgemäss nach Art. 5 dieses Erlasses.
3 Die Massnahmen nach dieser Bestimmung führen zulasten des Kantons zu Kosten von höchstens Fr. 750'000.–.
4 Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital. VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung * (6.)

Art. 21 * Ausfallentschädigungen

1 Das zuständige Departement gewährt Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die durch die öffentliche Hand betrieben werden, auf Gesuch hin nach den Vorgaben des Bundesrechts für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 Ausfallentschädigungen für die entgangenen Betreuungsbei - träge der Eltern.
16 sGS 575.1 .
2 Die Ausfallentschädigung deckt 50 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand ge - führten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusam - menhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021 17 .
3 Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 22 * Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Das zuständige Departement kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Gesuchsverfahren, erlassen.
2 Es vollzieht die Gewährung der Ausfallentschädigungen. Dazu gehören insbeson - dere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe; c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.
17 SR 818.102.3 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-011 18.02.2021 18.02.2021 Erlasstitel geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 1, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 1, Abs. 1, a bis ) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 3 Artikeltitel ge -

ändert
2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 4 Artikeltitel ge -

ändert
2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 4a eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 11, Abs. 1 bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17 bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17 ter eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17 quater eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17 quinquies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17 sexies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Gliederungstitel 2 bis . eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17a eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17b eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17c eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 17d eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17e eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17f eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17g eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 17h eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17i eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17j eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Art. 17k eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021

Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 19 aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022

Art. 19, Abs. 1 bis eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Art. 20 eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

Art. 21 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

Art. 22 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.02.2021 18.02.2021 Erlass Grunderlass 2021-011
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3 Artikeltitel ge - ändert
2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4 Artikeltitel ge - ändert
2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4a eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 19, Abs. 1 bis eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 20 eingefügt 2021-045
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Gliederungstitel 2 bis . eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17a eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17b eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17c eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17d eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17e eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17f eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17g eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17h eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17i eingefügt 2021-074
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17j eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17k eingefügt 2021-074
16.11.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 21 eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 22 eingefügt 2021-082
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, a bis ) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 11, Abs. 1 bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17 bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17 ter eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17 quater eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17 quinquies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17 sexies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-038
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