Statut des Zentrums für Labormedizin
Statut des Zentrums für Labormedizin vom 2. Dezember 2021 (Stand 1. Juni 2022) Der Verwaltungsrat des Zentrums für Labormedizin erlässt gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Ja - nuar 2010 1 als Statut: 2 I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Statut regelt die Organisation des Zentrums für Labormedizin (nachfol - gend Zentrum). II. Organe des Zentrums (2.)
1. Verwaltungsrat (2.1.)
Art. 2 Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Zentrums.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat fol - gende Aufgabenbereiche: a) Strategie:
1. Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
2. Verabschiedung und Koordination der Strategie des Zentrums;
3. Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungs - auftrags;
1 sGS 320.22 ; abgekürzt GZL.
2 Abgekürzt SZL. In Vollzug ab 1. Juni 2022.
b) Leistungserbringung:
1. Erfüllung des Leistungsauftrags;
2. Erstellung des Leistungsberichts;
3. Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichte - ter Kooperationen;
4. Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
5. Qualitätssicherung; c) Finanzen:
1. Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;
2. Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
3. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
4. Beschlüsse über Tarife; d) Personal:
1. Wahl Geschäftsleitung;
2. Aufsicht Geschäftsleitung; e) Immobilien:
1. Regelung Immobilienkompetenzen;
2. Ausgestaltung Investitionsprozesse.
Art. 3 Präsidium
1 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
2 Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Ver - waltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.
Art. 4 Vizepräsidium
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3 Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.
Art. 5 Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder
1 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Be - schlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mit - gliedern zuweisen.
Art. 6 Zeichnungsberechtigung
1 Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Ver - waltungsratspräsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vize - präsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates.
2. Geschäftsleitung (2.2.)
Art. 7 Zusammensetzung
1 Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.
Art. 8 Aufgaben
1 Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 6 GZL und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2 Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach
Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
3 Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 6 Bst. d GZL zudem alle weiteren Aufga - ben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
Art. 9 Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse
1 Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 5 Bst. k GZL Vereinbarun - gen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zustän - digkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen. Der Abschluss übriger Vereinba - rungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung vertritt das Zentrum im Rahmen ihrer Befugnisse nach aus - sen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.
1 Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
3. Revisionsstelle (2.3.)
Art. 11 Kantonale Finanzkontrolle
1 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen. 3 III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)
Art. 12 Geschäfts- und Organisationsreglement
1 Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Ge - schäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2 Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbeson - dere Bestimmungen: a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
1. Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwal - tungsrates;
2. den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fach - personen;
3. die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse;
4. die Organisation einer Geschäftsstelle; b) zur Geschäftsleitung betreffend:
1. Zusammensetzung und Wahlverfahren;
2. Vorsitz und Stellvertretung;
3. Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses; c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
1. Information und Kommunikation;
2. Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
3. Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulations - beschlüsse.
Art. 13 Ausstand
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 4 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.
Art. 14 Austritte
1 Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Ge - schäftsunterlagen dem Zentrum zurück.
3 Art. 7 GZL.
4 sGS 951.1 .
2 Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.
Art. 15 Amtliche Bekanntmachungen
1 Publikationsorgan des Zentrums für amtliche Bekanntmachungen ist das Amts - blatt des Kantons St.Gallen und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrie - ben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP) 5 .
Art. 16 Weitere Bekanntmachungen
1 Auf der Internetseite des Zentrums werden insbesondere veröffentlicht: a) das Statut; b) das Vademecum; c) die weiteren Tarife.
5 Art. 17 und 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-002 02.12.2021 01.06.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.2021 01.06.2022 Erlass Grunderlass 2022-002
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