Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen
- 1 - Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz vom 12. November 1982 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen; auf Antrag des Erziehungs- und des Finanzdepartements, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
6 Anwendungsbereich Die vorliegende Verordnung regelt im Rahmen des Gesetzes vom 12. November 1982 die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen.
Art. 2 Schuljahr
Für die Besoldung beginnt das Schuljahr am 1. September und schliesst am
31. August des folgenden Kalenderjahres.
Art. 3
6 Aufgehoben.
Art. 4
2,3 Indexierung der Besoldung Die in dieser Verordnung festgelegte Besoldung und die übrigen Leistungen entsprechen dem Index der Konsumentenpreise von 124,7 Punkten, gültig ab
1. Januar 1991.
2. Kapitel: Administrative Bestimmungen
Art. 5 Meldung der persönlichen Veränderungen
Der Lehrer ist verpflichtet, der zuständigen Dienststelle des Erziehungsdepartements, nachfolgend Departement genannt, jede Änderung des persönlichen Standes (Adresse, Zivilstand usw.) sofort zu melden.
Art. 6 Kontrolle der Absenzen
1 Die Belege für die Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Zivilschutzdienst sind der zuständigen Dienststelle des Departements über die Schulkommission oder die Schuldirektion zuzustellen.
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2 Während seiner Arbeitsunfähigkeit hat der Lehrer nicht das Recht, seinen Wohnort ohne die Bewilligung seines Arztes oder der zuständigen Schulbehörde zu verlassen.
3 Der Lehrer muss innerhalb von fünf Tagen nach abgeschlossenem obligatorischem oder freiwilligem Militärdienst der Finanzverwaltung die Meldekarte für Lohnausfallentschädigung zustellen.
Art. 6 bis
16 Arztzeugnis
1 Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich nach dem dritten aufeinanderfolgenden Tag durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dies unabhängig des Arbeitsgrades.
2 Ausnahmsweise kann von der Schuldirektion oder der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangt werden, sofern die Lehrperson vorgängig davon in Kenntnis gesetzt wurde. Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle des Departements im gleichen Sinn intervenieren.
3 Bei längerer Abwesenheit muss die Lehrperson alle drei Monate ein neues ärztliches Zeugnis vorlegen.
4 Die Meinung des Vertrauensarztes kann jederzeit eingeholt werden.
Art. 6 ter
16 Ärztliche Untersuchungen
1 Die ärztlichen Untersuchungen müssen ausserhalb der Schulzeit vereinbart werden.
2 Hingegen ist eine Periode (inklusiv Reisezeit) pro Arbeitstag für die ärztliche Untersuchung bei Bedarf gestattet, unabhängig der Dauer der Untersuchung und des Beschäftigungsgrades der Lehrperson. Etwaige Überschreitungen haben eine Lohnminderung zur Folge.
3 Die Direktion oder die zuständige Behörde kann die nötige Zeit für ärztliche Untersuchungen ausserhalb des Kantons (inklusive Reisezeit) gewähren, höchstens jedoch einen Unterrichtstag.
4 Bei häufigen Behandlungen entscheidet der zuständige Chef der Dienststelle, auf Vormeinung der Direktion oder der zuständigen Behörde.
5 Als ärztliche Untersuchungen gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, welche von den Krankenversicherungen übernommen werden, und die durch Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker oder allen anderen Personen ausgeführt werden, die Leistungen auf ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einer ärztlichen Untersuchung gleichgestellt.
Art. 7
9,12 Öffentliches Amt
1 Der Lehrer, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach seinen Bedürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Lehrer, die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum erhöht, und auf das vierfache Wochenpensum für Lehrer, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates sind.
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2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.
3 Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten, so wird für weitere Absenzen eine entsprechende vollständige Ermässigung der Besoldung vorgenommen.
4 Bis zu den in Absatz 1 festgelegten Grenzwerten unterliegt der Urlaub der Bewilligung der Schulkommission oder der Schuldirektion bzw. des zuständigen Dienstchefs. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit bei der Ernennungsbehörde.
5 Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, so wird durch die Ernennungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Besoldungskürzung vorgenommen.
6 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
7 Der Staatsrat regelt in Richtlinien die Einzelheiten der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
Art. 7 bis
9,16 Präsidenten der Personalverbände Das Departement kann den Präsidenten der Verbände des Lehrpersonals, die dem Zentralverband der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis angeschlossen sind, einen Sonderurlaub bis zu fünf Tagen pro Schuljahr gewähren. Gegebenenfalls können die fünf Tage zwischen den Präsidenten und ihren Stellvertretern aufgeteilt werden.
Art. 8
3,16 Entschädigung für andere amtliche Tätigkeiten ausserhalb der Unterrichtsstunden
1 Der Lehrer, der vom Staatsrat oder vom Departement und dessen Dienststellen während seiner Unterrichtszeit zu Aufgaben herangezogen wird, die nicht in seinem Pflichtenheft stehen, erhält dafür keine Entschädigung.
2 Die Lehrperson, die vom Staatsrat oder vom Departement und dessen Dienststelle ausserhalb ihrer Unterrichtszeit zu Aufgaben herangezogen wird, die nicht in ihrem Pflichtenheft stehen (in Kommissionen oder Arbeitsgruppen) erhält dafür eine Entschädigung von 35 Franken die Stunde.
3 Ferner erhält er Reiseentschädigungen, wie sie üblicherweise den Staatsangestellten ausbezahlt werden.
Art. 8 bis
16 Besondere Ereignisse Bei Abwesenheiten infolge von Katastrophen und/oder ausserordentlichen Lagen kann der Staatsrat die Bedingungen aufgrund dieser Ereignisse festhalten.
3. Kapitel: Krankheit, Unfall, Mutterschaft
Art. 9
3 Besoldung bei Krankheit und Unfall
1 Die Frist für die Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall beginnt beim Eintreten der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, auch wenn
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2 Hat ein Lehrer kein Anrecht mehr auf die Besoldung bei Krankheit oder Unfall, und kann er wegen der Sommerferien die Arbeit nicht wiederaufnehmen, erhält er die Besoldung bis am Schluss derselben.
3 Nimmt ein Lehrer die Arbeit nach einer Zeitspanne der Krankheit oder des Unfalles, während der er kein Anrecht mehr auf die Besoldung hatte, wieder auf, erhält er die Besoldung im Verhältnis zur Dauer und zum Pensum seiner Tätigkeit.
Art. 10
1,15,17 Besoldungsanspruch bei Mutterschaft
1 Im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Mutterschaft wird die Besoldung während 16 Wochen ausbezahlt, wenn der Unterricht nach der Geburt mindestens während sechs Monaten, Sommerferien inbegriffen, fortgeführt wird.
2 Wird der Unterricht nicht innerhalb der sechs Monate nach der Geburt wieder aufgenommen, besteht das Anrecht auf die Besoldung nur für acht Wochen im Maximum. Fällt das Ende der sechs Monate jedoch in die Ferienzeit, wird die Frist bis zu deren Ende verlängert.
3 Ist die Unterrichtszeit nach der Geburt kürzer als sechs Monate, wird das Anrecht auf die Besoldung entsprechend gekürzt. Im gegebenen Falle muss die zuviel ausgerichtete Besoldung dem Staat zurückerstattet werden.
4 Die in den vorausgehenden Abschnitten vorgesehenen Leistungen werden nur gegen Vorweisung des Familienbüchleins oder des Geburtsscheins der zuständigen Bewilligungsbehörde ausgerichtet.
5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder sistiert ist.
6 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beginnt der Besoldungsanspruch bei Mutterschaft erst nach der Niederkunft zu laufen.
7 Die Lehrerin, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.
Art. 11
15 Besoldung bei Arbeitsunterbruch aus anderen Gründen, die mit der Mutterschaft im Zusammenhang stehen
1 Die Abwesenheiten infolge gesundheitlicher Störungen innerhalb von zwei Wochen vor der Geburt, die mit der Mutterschaft in Zusammenhang stehen und vom Arzt bestätigt werden, zählen als Mutterschaftsurlaub, soweit diese
14 Wochen übersteigen.
2 Wurde die Arbeit vor der Geburt nicht unterbrochen, wird der Mutterschaftsurlaub von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
3 Dauert die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die vom Arzt bestätigt werden, länger als 16 Wochen, sind ab dem ersten Tag der Abwesenheit die Bestimmungen betreffend Krankheit anwendbar.
4 In keinem Fall wird eine doppelte Besoldung bezahlt.
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5 Für Sonderfälle ist der Staatsrat zuständig.
Art. 11 bis
15 Mutterschaftsentschädigung
1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Lehrperson einzufordern.
Art. 11 ter
15 Urlaub zur Adoption
1 Der in Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches wie weibliches Personal.
2 Seine Dauer beträgt ¾ des Mutterschaftsurlaubes.
3 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um
4 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt, wobei diese zwischen den beiden Eltern nach ihrem Willen aufgeteilt werden können.
Art. 12
2,3 Versicherung gegen Berufsunfälle
1 Die Gemeinden und regionalen Schulkommissionen sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet, ihr Lehrpersonal gegen Berufsunfälle zu versichern.
2 Lehrkräfte, die an kantonalen Schulen unterrichten, sind vom Staat gegen Berufsunfälle im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
3 Der Status der Lehrkräfte von Privatschulen, die vom Staat anerkannt oder vertraglich an den Staat gebunden sind, bleibt vorbehalten.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13
3,8 Besoldungsanspruch
1 Die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Jahresbesoldungen entsprechen einer vollamtlichen Tätigkeit während des Schuljahres, das sich über 38 effektive Wochen Unterricht erstreckt. Die Besoldung wird monatlich, von September bis August des folgenden Kalenderjahres, ausgerichtet.
2 Beginnt oder beendigt ein Lehrer seine Tätigkeit im Verlaufe des Schuljahres, erhält er eine Besoldung im Verhältnis zur Dauer seiner Tätigkeit.
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Art. 14
16 Altersgrenze - Besoldungsanspruch
1 Die Altersgrenze, bis zu welcher eine ernannte Lehrperson aktiv tätig bleiben kann, wird auf 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer festgelegt.
2 Die effektive Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt im Prinzip auf Ende des Monats, in welchem die Lehrperson ihre Altergrenze erreicht, ein.
3 Die ernennende Behörde und die von der Altersgrenze im Laufe des Schuljahres betroffene Lehrperson können vereinbaren, das Arbeitsverhältnis bis zum Endes des Schuljahres fortzusetzen.
4 Im unter Absatz 3 vorgesehenen Fall wird das Gehalt der Lehrperson gegebenenfalls um den Betrag der von der Vorsorgekasse ausbezahlten Rente reduziert und zwar ab der ersten Auszahlung der Rente. Die Vorsorgekasse informiert die zuständige Dienststelle des DEKS sowie jene der Kantonalen Finanzverwaltung (KFW) über diese Zahlung und den Betrag. Die AHV-Rente gehört der Lehrperson.
Art. 14 bis
16 Neue Anstellung Im Falle einer neuen Anstellung im Anschluss an eine Pensionierung vor der Altersgrenze, wird die Besoldung um den durch die Vorsorgekasse ausbezahlte Rente im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad reduziert, ausgenommen die AHV-Überbrückungsrente. Auf Anfrage der betroffenen Dienststellen des DEKS und der KFW erteilt die Vorsorgekasse die nötigen Informationen.
Art. 14 ter
16 Stellvertretungen
1 Ist die gesamte Dauer der getätigten Stellvertretungen während eines Schuljahres länger als vier effektive Wochen (Vollpensum), wird der durch die von der Vorsorgekasse ausbezahlten Rente im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad reduziert, ausgenommen die AHV-Überbrückungsrente.
2 In diesem Fall wird die Besoldung nicht auf das Jahr hinaus berechnet.
Art. 14 quater
16 Personalmangel Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach der Altersgrenze und die Neuanstellung gemäss Artikel 14 bis und 14 ter können von der ernennenden Behörde nur bei erwiesenem Personalmangel oder aussergewöhnlichen Umständen beschlossen werden, mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Dienststelle des DEKS.
Art. 15
13 Aufgehoben.
Art. 15 bis
6,8 Erfahrungsanteile
1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil wenn sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven Wochen unterrichtet.
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2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement aufgrund eines begründeten Berichts des Inspektors die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen. Bei Lehrpersonen der Primar- oder Orientierungsschule wird zudem die Vormeinung der Ernennungsbehörde eingeholt.
3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest: - gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis zwei Prozent pro Jahr (max.
145%) - teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit, sowie Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis einem Prozent pro Jahr (max. 145%); - frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit, einschliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%). In jedem Fall kann eine frühere Tätigkeit mit einer Beziehung zum Unterrichtsbereich bis zu zwei Prozent pro Jahr (max. 145%) berücksichtigt werden.
4 Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile mitberücksichtigt.
5 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen drei und vier.
6 Die spätere Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt erst im zweiten Jahr nach der letzten Anlaufstufe.
Art. 15 ter
6,16 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
1 Die im Vollamt beschäftigte Lehrperson kann auf ihr Gesuch hin ermächtigt werden, ihren Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent aber nicht mehr als sechs wöchentliche Unterrichtsstunden herabzusetzen und zwar in den fünf Jahren, die dem ordentlichen Rentenalter vorausgehen, das durch die Bestimmungen der staatlichen Vorsorgeeinrichtungen festgesetzt ist.
2 Für die im Teilamt beschäftigten Lehrpersonen wird dieser Höchstwert im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
3 Die Lehrperson, deren Beschäftigungsgrad nicht mindestens 50 Prozent beträgt, kann nicht in den Genuss dieser Massnahme gelangen.
4 Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Schuljahre.
5 Die Herabsetzung der Beschäftigung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
6 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
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Art. 15 quater
6,10,14 Kapitalabfindung
1 Der Lehrperson, die sich vorzeitig pensionieren lässt, wird bei ihrem Weggang eine Kapitalabfindung ausbezahlt.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt.
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd 100 Prozent so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 15 ter wird dabei nicht berücksichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
Art. 16
16 Jugend und Sport
1 Die Bewilligung für die Teilnahme eines Lehrers der Primar-, Orientierungs- oder Mittelschulen an einem von «Jugend und Sport» während der Schule durchgeführten Kurs ist vorgängig bei der zuständigen Dienststelle des Departements einzuholen. Das Gesuch muss mindestens einen Monat vorher eingereicht werden, wobei der Ort, die Art, das Datum und die Dauer des Kurses sowie der Name des vorgeschlagenen Stellvertreters anzugeben sind.
2 Die Dienststelle bewilligt oder verweigert den Urlaub aufgrund der Vormeinung vor allem der Schulkommission oder der Schuldirektion und des Amtes für Jugend und Sport und legt die Bedingungen für die Teilnahme am Kurs fest.
3 Bei einem bezahlten Urlaub für den Besuch eines Kurses fällt die allfällige Lohnausfallentschädigung dem Staat zu.
4 Bei Unstimmigkeit kann das Gesuch für einen von Jugend und Sport durchgeführten Kurs dem Departementsvorsteher zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden.
Art. 17 Feuerwehrkurse
1 Kein Lohnabzug erfolgt, wenn ein Lehrer aufgeboten wird: a) zu einem vom Staat organisierten kantonalen Ausbildungskurs für Instruktoren, für höhere Kader der Feuerwehr und für besondere Fachleute; b) zu einer vom Staat angeordneten Inspektion des Materials und der Einrichtungen der Feuerbekämpfung; c) zu einem von der Wohnortgemeinde organisierten Gemeinde-Feuerwehrkurs.
2 Die von der durchführenden Instanz ausgerichtete Kursentschädigung fällt dem Staat zu.
3 Der Lehrer muss jedoch einen unbezahlten Urlaub verlangen, wenn er von der Schule fernbleibt, um als Mitglied einer lokalen Feuerwehrkommission tätig zu sein. In diesem Fall erhält er die Entschädigung.
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4 In allen Fällen ist eine Fotokopie des Aufgebots an die zuständige Dienststelle des Departements zu richten.
Art. 18
3,16,19 Sonderurlaube
1 Dem Lehrpersonal der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen werden während des Schuljahres je nach Ereignis folgende Sonderurlaube gewährt: a) bei Todesfällen:
1. des Gatten oder der Gattin: fünf Arbeitstage;
2. eines Kindes: drei Arbeitstage;
3. des Vaters oder der Mutter: drei Arbeitstage;
4. eines Bruders oder einer Schwester: zwei Arbeitstage;
5. des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter: zwei Arbeitstage; b) bei Todesfällen, wenn die Beerdigung an einem Unterrichtstag stattfindet:
1. eines Enkelkindes: ein Tag;
2. eines Grossvaters oder einer Grossmutter: ein Tag;
3. eines Schwagers oder einer Schwägerin: ein Tag;
4. eines Onkels oder einer Tante: ein Tag;
5. eines Neffen oder einer Nichte: ein Tag;
6. eines Vetters oder einer Base im ersten Grad, auch durch Heirat: ein halber Tag;
7. eines Grossonkels oder einer Grosstante: ein halber Tag;
8. eines Paten oder einer Patin; eines Patenkindes: ein halber Tag. c) bei Heirat während des Schuljahres:
1. eigene Hochzeit: drei Unterrichtstage auf fünf Arbeitstage;
2. eines Vor- oder Nachfahren, eines Bruders oder einer Schwester, eines Schwagers oder einer Schwägerin, wenn die Feier an einem Unterrichtstag stattfindet: ein Tag; d) Vaterschaftsurlaub: der Gegenwert seiner wöchentlichen Unterrichtsstunden, der auf Vorlegen der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftserklärung gewährt wird, der nach der Geburt, spätestens zwei Wochen nach Heimkehr der Mutter und des Kindes, jedoch nicht später als
30 Tage nach der Geburt zu beziehen ist; e) bei Umzug der Hauptwohnung: ein Unterrichtstag.
2 Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der betroffene Dienstchef ermächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens zwei Unterrichtstagen für eine und dieselbe Krankheit oder einen und dieselben Unfall, dies je nach Bedürfnis und der Schwere der Krankheit oder des Unfalles, zu gewähren.
3 Die Verlängerung von Sonderurlauben sowie die Gewährung eines persönlichen Urlaubs für weitere begründete Fälle fallen in den Zuständigkeitsbereich der ernennenden Behörde, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Departement was die Lehrpersonen der Primar-, Orientierung- und Mittelschulen anbetrifft. Diese Sonderurlaube werden nicht bezahlt, aber die Stellvertretungskosten gehen zu Lasten des Staates.
4 Im Sinne dieses Artikels wird der Mittwoch als voller Unterrichtstag
5 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Als ''Konkubinatspartner'' gelten unverheiratete Paare, in dauerhafter,
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Art. 19
6 Besoldung der Stellvertreter
1 Alle Stellvertreter werden vom Staat aufgrund des von der Schulbehörde ausgehändigten offiziellen Formulars bezahlt.
2 In den Besoldungsansätzen der Stellvertreter und der Aufsichtspersonen ist die Ferienentschädigung enthalten.
3 Die Lehrperson hat in keinem Falle das Recht, den Stellvertreter selber zu bezahlen.
4 Die Anlaufstufen sind auf alle Lehrpersonen anwendbar, die während einem Schuljahr dieselbe Stellvertretung während 19 und mehr Wochen innehaben.
5 Lehrpersonen, die während einem Schuljahr 19 und mehr Wochen Stellvertretungen übernehmen, wobei es sich jedoch um verschiedene Stellvertretungen handelt, erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil.
6 Bei einer späteren Ernennung sind die Anlaufstufen anwendbar.
Art. 19 bis
5 Besoldung der Stellvertreter bei Krankheit, Unfall und obligatorischem Militärdienst
1 Sofern in demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun effektive Wochen gedauert hat oder die Stellvertreter für mehr als neun effektive Wochen angestellt wurden, haben sie bei nicht selbstverschuldeten Absenzen bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst Anrecht auf folgende Besoldungen: Dauer der Stellvertretung Dauer des Besoldungsanspruchs bis 19 effektive Schulwochen drei Wochen bis 28 effektive Schulwochen vier Wochen bis 38 effektive Schulwochen acht Wochen
2 Bei einem Unfall wird dem Stellvertreter kein Lohn ausbezahlt, sofern er obligatorisch gegen Unfall versichert ist. Er bezieht aber direkt die Leistungen der Versicherung.
Art. 19 ter
15 Besoldung der Stellvertreter bei Mutterschaft und Adoption
1 Bei Mutterschaft geniessen die Stellvertreter einen unterschiedlichen Besoldungsanspruch als jenen, der in Artikel 19 bis der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist, der jedoch zu denselben Bedingungen und im gleichen Umfang gewährt wird, wie er in dieser Bestimmung geregelt ist.
2 Die Stellvertreter erhalten ebenfalls einen Adoptionsurlaub, dessen Dauer ¾ des Mutterschaftsurlaubs beträgt. Im Übrigen sind die Bestimmungen von
Art. 19 quater
15 Mutterschaftsentschädigung für die Stellvertreter
1 Die im Bundesrecht (Art. 16 b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
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2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Stellvertretung einzufordern.
5. Kapitel: Sonderbestimmungen für die Orientierungs- und Mittelschulen
Art. 20
3 Tätigkeit an den Orientierungs- und Mittelschulen
1 Unterrichtet ein Lehrer gleichzeitig an den Orientierungs- und Mittelschulen, wird er für jede Stufe nach den entsprechenden Ansätzen besoldet.
2 In keinem Falle kann das volle Gehalt der höheren Gehaltsstufe eines Orientierungs- und Mittelschullehrers überschritten werden, und der Grundsatz des Stundenausgleichs ist nicht anwendbar. Dasselbe gilt für den Mittelschullehrer, der Hauptfächer und Nebenfächer (Turnen, Gesang, Musik, Zeichnen, Stenographie und Maschinenschreiben sowie Werken) unterrichtet.
Art. 21
3 Stellvertretungen durch Lehrer im Vollamt
1 Der Lehrer einer Orientierungs- oder Mittelschule im Vollamt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für geleistete Stellvertretungen.
2 Die Direktoren und die Rektoren der Orientierungs- und Mittelschulen werden als Lehrer im Vollamt betrachtet.
3 In Sonderfällen entscheidet das Departement.
6. Kapitel: Primarschule
Art. 22
2,3,11,16 Stellvertretung
1 Die Stundentarife für Stellvertretungen sind folgende: und Hilfsschulen unterrichten und die verlangten Diplome vorweisen können, oder eine vom Departement anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben, a) wenn die Stellvertretung die Dauer von viereinhalb aufeinanderfolgenden effektiven Unterrichtstagen nicht überschreitet: zwischen 28.50 und 41.35 Franken. b) wenn die Stellvertretung die Dauer von viereinhalb aufeinanderfolgenden effektiven Unterrichtstagen überschreitet: zwischen 41.35 und 59.95 Franken.
2. Für andere Stellvertreter, a) wenn die Stellvertretung die Dauer von viereinhalb aufeinanderfolgenden effektiven Unterrichtstagen nicht überschreitet:
21.65 Franken. b) wenn die Stellvertretung die Dauer von viereinhalb aufeinanderfolgenden effektiven Unterrichtstagen überschreitet: 29.75 Franken.
2 Wenn die Stellvertretung im Laufe des Schuljahres 19 Wochen und länger dauert, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
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3 Übernimmt eine Teilzeitlehrperson eine Stellvertretung von weniger als einer Woche in ihrer eigenen Klasse, gelten die Tarife in Absatz 1 Punkt 1 b oder
2 b , je nach Diplom und Ausbildung.
4 Der Staat übernimmt bis zu einer Dauer von einer Woche keine Kosten für Stellvertretungen von Lehrpersonen, die im Bereich Technisches Gestalten (TG), Stützunterricht und Pädagogische Schülerhilfe oder andere Fächer unterrichten, bei denen die Klasse getrennt wird. Es liegt in der Verantwortung der Schulkommission, den Unterricht während der Abwesenheit der Lehrperson zu organisieren.
5 Die Schulkommission kann maximal dreimal während eines Schuljahres die Schülerinnen und Schüler vom Unterricht freistellen, wenn am ersten Tag der Abwesenheit keine Stellvertretung der Lehrperson möglich ist, die den Weisungen des Departements entspricht.
6 Für eine Stellvertretung, die sich gegenüber der Schulkommission und dem Departement vor Beginn des Schuljahres verpflichtet, eine Lehrperson zu vertreten, deren absehbare Abwesenheit länger als zehn Tage dauert und die Vertretung auch tatsächlich wahrnimmt, gelten die Tarife in Absatz 1 Punkt
1 b oder 2 b , je nach Diplom und Ausbildung.
Art. 23
2,3 Stellvertretung der Lehrkräfte für Handarbeit und Werken
1 Lehrkräfte, die im Besitz der Diplome für den Unterricht in Handarbeit und Werken sind, erhalten für eine Stellvertretung in diesen Fächern zwischen
37.10 und 53.80 Franken je effektive Stunde Stellvertretung. Andere Stellvierter(innen) erhalten einen Stundentarif von 29.75 Franken.
2 Wenn eine Handarbeitslehrerin oder ein Werklehrer im Laufe des Schuljahres eine Stellvertretung übernimmt, die 19 Wochen und länger dauert, erhält der(die) diplomierte Stellvertreter(in) die im Gesetz festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
Art. 24
3,18,20
1 Die Lehrperson, die beim Schuljahresbeginn das 58. Altersjahr vollendet hat, kann vom Departement um drei Unterrichtsstunden pro Woche für den Kindergarten und die Primarschule entlastet werden, ohne Einfluss auf die Besoldung, wenn sie ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet hat.
2 Dieses Recht auf Entlastung kann über das Schuljahr hinaus zugestanden werden, in welchem die Lehrperson ihr 62. Altersjahr vollendet, die entlasteten Stunden dürfen aber kumulativ nicht mehr als zwölf Stunden betragen.
3 Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 25
3 Aufgehoben.
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7. Kapitel: Orientierungsschule (Sekundarstufe I)
Art. 26
2,3 Besoldungen der nicht diplomierten Lehrer
1 Nichtdiplomierte Lehrkräfte, die vollamtlich (26 Stunden in der Woche) an Orientierungsschulen unterrichten, erhalten folgende jährliche Grundbesoldung: a) Erfahrene Lehrkräfte, welche die für den erfolgreichen Unterricht erforderlichen Fähigkeiten besitzen und eine Bewilligung des Departements haben: zwischen 56 287 und 81 616 Franken. b) Lehrkräfte, die in Sonder- und Hilfsschulklassen oder ähnlichen Klassen unterrichten, und die vor Beginn eines Schuljahres einen Lehrgang von mehr als zehn Wochen der berufsbegleitenden heilpädagogischen Zusatzausbildung absolviert haben: zwischen 56 287 und 81 616 Franken. c) Die übrigen, infolge besonderer Umstände angestellten Lehrkräfte - Lehrer, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist - Hauswirtschaftslehrerinnen, die nicht diplomiert sind, oder in der Ausbildung stehen: zwischen 53 051 und 76 924 Franken. d) Werklehrer, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzen und in der Weiterbildung stehen: zwischen 47 539 und 68 931 Franken.
2 Die Besoldung der Lehrkräfte, die ausschliesslich in speziellen Fächern (Gesang, Turnen, Zeichnen usw.) unterrichten, wird von Fall zu Fall aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung vom Departement festgelegt.
Art. 26 bis
18,20
1 Die Lehrperson, die beim Schuljahresbeginn das 58. Altersjahr vollendet hat, kann vom Departement um drei Unterrichtslektionen pro Woche für die Orientierungsschule entlastet werden, ohne Einfluss auf die Besoldung, wenn sie ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt
75 Prozent gearbeitet hat.
2 Dieses Recht auf Entlastung kann über das Schuljahr hinaus zugestanden werden, in welchem die Lehrperson ihr 62. Altersjahr vollendet, die entlasteten Stunden dürfen aber kumulativ nicht mehr als zwölf Lektionen betragen.
3 Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 27
2,3,4,11 Stellvertretung, Aufsicht
1 Die Stellvertretungen und die Aufsicht werden je Unterrichtsstunde wie folgt entschädigt: a) Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Diplome oder einer gleichwertigen vom Departement anerkannten Ausbildung sind: zwischen
52.40 und 76 Franken. b) Die übrigen Stellvertreter: zwischen 42.95 und 62.25 Franken. c) Die Aufsicht der Klassen während der Abwesenheit der Lehrperson in der auf dem Stundenplan angeführten Zeit beträgt 35 Franken (Index vom
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1. Januar 2002).
2 Als Stellvertretung im Sinne dieses Reglements werden eine drei effektive, aufeinanderfolgende Unterrichtstage übersteigende Vertretung einer Lehrkraft in derselben Schule betrachtet und als solche entlöhnt. Stellvertretungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen werden nach den Tarif für Aufsicht nach Absatz 1, lit. c entschädigt.
3 Im Prinzip wird die Stundenentlastung (Klassenlehrer, ausserschulische und kulturelle Tätigkeiten...), die einer zu vertretenden Lehrkraft bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtsstunden zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Die Orientierungsschullehrperson, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt ist, wird für die Unterrichtsstunden, die sie als Stellvertretung an der Schule, an der sie angestellt ist, erteilt, aufgrund ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtsstunden, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtsstunden eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtstunden, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtsstunden eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
6 Der Staat übernimmt bis zu einer Dauer von einer Woche keine Kosten für eine Stellvertretung von Lehrpersonen im Stützunterricht und in der Pädagogischen Schülerhilfe. Es liegt in der Verantwortung der Schulkommission, bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer getrennten Klasse unterrichten, den Unterricht zu organisieren und von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer Stellvertretung oder die Möglichkeit einer Zusammenlegung ohne Stellvertretung zu entscheiden.
7 Für eine Stellvertretung, die sich gegenüber der Schulkommission und dem Departement vor Beginn des Schuljahres verpflichtet, eine Lehrperson zu vertreten, deren absehbare Abwesenheit länger als zehn Tage dauert, und die Vertretung auch tatsächlich wahrnimmt, gelten die Tarife in Absatz 1 Buchstabe a oder b, je nach Diplom und Ausbildung.
8. Kapitel: Mittelschule
Art. 28
3 Lehrer der Berufsvorbereitungs- und Diplommittelschule
1 Die Lehrer der Berufsvorbereitungs- und Diplommittelschulen werden nach denselben Ansätzen wie die Lehrer der Mittelschulen besoldet.
2 Der Besitzstand der Lehrer, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne die erforderliche Ausbildung in diesen Schulen unterrichteten, bleibt vorbehalten.
- 15 -
Art. 29
2,3 Besoldungen der nicht diplomierten Lehrer Nichtdiplomierte Lehrkräfte, die vollamtlich (23 oder 26 Unterrichtsstunden in der Woche) an Mittelschulen unterrichten, erhalten folgende jährliche Grundbesoldung: a) Erfahrene Lehrkräfte, welche die für den erfolgreichen Unterricht auf dieser Stufe erforderlichen Fähigkeiten und eine Bewilligung des Departements haben: zwischen 63 251 und 91 714 Franken. b) Die übrigen infolge besonderer Umstände angestellten oder in der Ausbildung befindlichen Lehrer: zwischen 59 021 und 85 581 Franken. c) Die Lehrer für Werkunterricht ohne die erforderliche Ausbildung: zwischen 47 539 und 68 931 Franken.
Art. 30
2,3,4,11 Stellvertretung, Aufsicht
1 Die Stellvertretungen und die Aufsicht werden je Unterrichtsstunde wie folgt entschädigt: a) Stellvertreter, die im Besitze der erforderlichen Diplome oder einer gleichwertigen vom Departement anerkannten Ausbildung sind: zwischen
68.95 und 99.95 Franken. b) Die übrigen Stellvertreter: zwischen 47.80 und 69.30 Franken. c) Die Aufsicht der Klassen während der Abwesenheit der Lehrperson in der auf dem Stundenplan angeführten Zeit beträgt 35 Franken (Index vom
1. Januar 2002).
2 Als Stellvertretung im Sinne dieses Reglements werden eine drei effektive, aufeinanderfolgende Unterrichtstage übersteigende Vertretung einer Lehrkraft in derselben Schule betrachtet und als solche entlöhnt. Stellvertretungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden nach dem Tarif für Aufsicht nach Abs.1, lit. c entschädigt.
3 Im Prinzip wird die Stundenentlastung (Klassenlehrer, ausserschulische und kulturelle Tätigkeiten, usw.), die einer zu vertretenden Lehrkraft bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtsstunden zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Die Mittelschullehrperson, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt ist, wird für die Unterrichtsstunden, die sie als Stellvertretung an der Schule, bei der sie angestellt ist, erteilt, aufgrund ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtsstunden, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtsstunden eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtstunden, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtsstunden eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung im Laufe eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
6 Die Schuldirektion hat bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer getrennten Klasse unterrichten, von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer
- 16 - Stellvertretung oder die Möglichkeit einer Zusammenlegung ohne Stellvertretung zu entscheiden.
7 Für eine Stellvertretung, die sich gegenüber dem Departement vor Beginn des Schuljahres verpflichtet, eine Lehrperson zu vertreten, deren absehbare Abwesenheit länger als zehn Tage dauert, und die Vertretung auch tatsächlich wahrnimmt, gelten die Tarife in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder b , je nach Diplom und Ausbildung.
Art. 30 bis
18,20
1 Die Lehrperson, die beim Schuljahresbeginn das 58. Altersjahr vollendet hat , kann vom Departement um drei Unterrichtslektionen pro Woche für die Mittelschule entlastet werden, dies, sofern sie bei der Pensionskasse des Staates Wallis angegliedert ist, ohne Einfluss auf die Besoldung, falls sie ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet hat.
2 Dieses Recht auf Entlastung kann über das Schuljahr hinaus zugestanden werden, in welchem die Lehrperson ihr 62. Altersjahr vollendet, die entlasteten Stunden dürfen aber kumulativ nicht mehr als zwölf Lektionen betragen.
3 Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 30 ter
18,20
1 Die Lehrperson, die beim Schuljahresbeginn das 60. Altersjahr vollendet hat, kann vom Departement um bis zu zwei Unterrichtslektionen pro Woche für die Mittelschule entlastet werden, dies, sofern sie bei der Pensionskasse des Staates Wallis angegliedert ist, ohne Einfluss auf die Besoldung, falls sie ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet hat.
2 Dieses Recht auf Entlastung kann über das Schuljahr hinaus zugestanden werden, in welchem die Lehrperson ihr 62. Altersjahr vollendet, die entlasteten Stunden dürfen aber kumulativ nicht mehr als vier Lektionen betragen.
3 Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 31 Ausführung
Das Erziehungsdepartement und das Finanzdepartement sind mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
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Art. 32
6 Sinngemässe Anwendung Für alle in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Fälle, die auch nicht in anderen Verordnungen, Reglementen oder spezifischen Entscheiden behandelt werden, sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. November 1982 über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis sowie der Verordnung vom 22. Dezember 1982 in gleicher Angelegenheit sinngemäss anwendbar.
Art. 33
2 Aufgehoben.
Art. 34 Auslegung
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen können, werden nach Anhören des Finanzdepartements vom Erziehungsdepartement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, um am
1. Januar 1983 in Kraft zu treten.
2 Es hebt alle früheren ihm widersprechenden Bestimmungen auf, namentlich: a) das Reglement vom 13. Oktober 1971 über die Besoldung der Hilfslehrer und der Stellvertreter und seine Abänderungen vom 12. Juli 1972, vom
6. Juni 1973 und vom 12. Juni 1974; b) den Staatsratsbeschluss vom 11. Januar 1978 über die Sonderurlaube. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 30. September 1983. Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Comby Der Staatskanzler: Gaston Moulin Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 1983, 201 1.01.1983
1 Änderung vom 17.08.1988 GS/VS 1988, 240 1.09.1988
2 Änderung vom 25.01.1989 GS/VS 1989, 204 1.01.1989
3 Änderung vom 23.10.1991 GS/VS 1991, 349 1.09.1991
4 Änderung vom 8.07.1992 GS/VS 1992, 439 1.09.1992
5 Änderung vom 23.02.1994 GS/VS 1994, 162 1.09.1994
6 Änderung vom 13.12.1995 GS/VS 1995, 221 1.01.1996
7 GS/VS 1999, 156 1.09.1999
8 Änderung vom 6.09.2000 GS/VS 2000, 172 1.09.2000
9 Änderung vom 27.09.2000 GS/VS 2000, 176 13.10.2000
10 Änderung vom 27.06.2001 GS/VS 2001, 167 24.08.2001
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11 Änderung vom 26.06.2002 GS/VS 2002, 218 19.08.2002
12 Änderung vom 29.04.2003 GS/VS 2003, 134 26.03.2001
13 Änderung vom 21.01.2004 GS/VS 2004, 187 1.01.2004
14 Änderung vom 22.12.2004 GS/VS 2005, 137 1.01.2005
15 Änderung vom 29.06.2005 GS/VS 2005, 156 1.07.2005
16 Änderung vom 22.08.2007 Abl. Nr. 40/2007 1.09.2007
17 Änderung vom 29.01.2008 Abl. Nr. 17/2008 1.05.2008
18 Änderung vom 23./30.04.2008 Abl. Nr. 28/2008 1.09.2008
19 Änderung vom 2.09.2009 Abl. Nr. 45/2009 1.09.2009
20 Änderung vom 24.06.2011 Abl. Nr. 34/2011 1.09.2011
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