Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (152.210)
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Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates

Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) Vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 8 des Gesetzes über die Organisa - tion des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Re - gierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]) vom 19. Juni
1990 1 ) , §§ 12 Abs. 2 und 38 Abs. 1 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 2 ) und die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar
2005 3 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 * Inpflichtnahme

1 Zur Inpflichtnahme erheben sich der Rat sowie alle im Saal und auf der Tribüne Anwesenden. Der Ratssekretär verliest die Gelöbnisformel. Anschliessend sprechen die Ratsmitglieder dem Vorsitzenden die Worte nach: «Ich gelobe es».

§ 2 Einhaltung der Offenlegungspflicht

1 Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2 Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindun - gen eintragen zu lassen.
3 Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von Amtes wegen vor.
1) SAR 152.200
2) SAR 155.200
3) SAR 612.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Funktionsbezeichnung

1 Funktionsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 3a * Vertretung

1 Hat eine nichtgewählte Kandidatin oder ein nichtgewählter Kandidat eine Vertre - tung gemäss § 7a GVG abgelehnt, bleibt die Übernahme einer anderen Vertretung durch diese Kandidatin oder diesen Kandidaten nach wie vor möglich.
2 Rückt für ein aus dem Grossen Rat ausscheidendes Mitglied eine bereits für ein anderes Mitglied als Vertretung bestimmte Person nach, kann für das bisher vertrete - ne andere Mitglied unter Berücksichtigung einer verbleibenden Mindestdauer von drei Monaten eine neue Vertretung bestimmt werden.
3 Kann gemäss § 7a Abs. 3 GVG keine Bestimmung der Vertretung erfolgen, ist eine Ergänzungswahl ausgeschlossen.

2. Organisation

2.1. Das Präsidium

§ 4 Zuständigkeiten

1 Der Präsident bzw. sein Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben und Be - fugnisse: a) Er leitet die Ratsverhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei und wacht über die Einhaltung des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung; b) er legt nach Absprache mit dem Regierungsrat und auf Grund der Vorgaben des Büros die Traktandenliste fest; c) er sorgt für eine beförderliche Abwicklung der Geschäfte; d) er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn sich dieser nicht an den Ge - genstand der Beratung hält oder ausfällige Bemerkungen macht und eine Mahnung erfolglos bleibt; e) * er bringt den Ratsmitgliedern vierteljährlich zu Beginn des neuen Quartals ein Verzeichnis aller hängigen Geschäfte und ein Verzeichnis der eingereichten Volksinitiativen zur Kenntnis; e bis ) * er lässt dem Büro und den Kommissionspräsidien zu Beginn des neuen Quar - tals die Quartalsplanung der Sachgeschäfte zukommen und zeigt damit die gewünschten Endtermine der Behandlung sowie allfällige Abhängigkeiten auf; f) * er gibt, zusammen mit dem Protokollführer, die vom Rat ausgehenden Erlasse und Ausfertigungen (Protokollauszüge, Urkunden, Schreiben usw.) frei; h) * ...
i) er weist den Medienvertretern die Arbeitsplätze zu und sorgt dafür, dass sie mit den Sitzungsunterlagen bedient werden; k) * er kann Bild- und Tonaufnahmen fallweise untersagen und orientiert darüber den Grossen Rat; l) er vertritt den Grossen Rat nach aussen; m) * er regelt die Arbeitsteilung mit seinen Vizepräsidenten von Fall zu Fall; n) * er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Büros über die Gesuche betreffend Einholung von Rechtsauskünften beim Rechtsdienst des Regie - rungsrates; o) * er bestellt das Wahlbüro zur Durchführung von Wahlen; p) * er prüft, ob die Voraussetzungen zur Vertretung eines längerfristig verhinder - ten Mitglieds erfüllt sind und stellt das Zustandekommen der Vertretung fest.

2.2. Das Büro

§ 5 Organisation

1 Das Büro des Rates versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
3 Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmung er - folgt offen.
4 Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kommt je eine Stimme zu. Ver - tretern von Fraktionen mit weniger als 14 Mitgliedern kommt ebenfalls eine Stimme zu. Pro 14 Mitglieder einer Fraktion erhalten die entsprechenden Fraktionsvertreter eine zusätzliche Stimme. *

§ 6 Zuständigkeiten

1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Es setzt den Verteilschlüssel fest, nach dem während der Amtsperiode die Sit - ze in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden; b) es ernennt die ständigen und nichtständigen Kommissionen sowie deren Präsi - denten; c) es beschliesst über die ausnahmsweise Erweiterung von nichtständigen Kom - missionen durch höchstens zwei aus einer in der Kommission nicht vertrete - nen Fraktion stammende oder fraktionslose Mitglieder; d) es weist die Geschäfte den Kommissionen zu; e) * es plant und budgetiert den parlamentarischen Aufgabenbereich gemäss An - hang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 1 ) ; f) es wählt den Ratssekretär und erlässt sein Pflichtenheft;
1) SAR 612.310
g) es legt den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Regierungsrat fest; h) * ... i) * es prüft das Ratsprotokoll und beschliesst über Berichtigungsanträge von Red - nern; k) es setzt die Entschädigung an die Kommissionsberichterstatter und an andere Referenten im Grossen Rat und in den Kommissionen fest; l) es entscheidet über Begehren an den Regierungsrat zur Erstattung von Gut - achten durch bestimmte Amtsstellen; m) es vertritt Anliegen der Ratsmitglieder gegenüber dem Regierungsrat und der Verwaltung, soweit sie den Parlamentsbetrieb betreffen; n) es überwacht die beim Regierungsrat hängigen parlamentarischen Geschäfte und die eingereichten Volksinitiativen; o) * es berät entsprechend dem Beschluss des Grossen Rates Anträge auf Direktbe - schluss vor; p) * es koordiniert die Umsetzung der Geschäftsplanung mit den Kommissionsprä - sidenten; q) * es legt die Sitzungsdaten auf Grund der Geschäftsplanung für das ganze Jahr zum Voraus fest; r) * es weist Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen der zuständigen Fach - kommission zu. Diese übermittelt eine allfällige Stellungnahme dem Büro zu - handen des Regierungsrates; s) * es wählt die Mitglieder des Grossen Rates, die in interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommissionen gemäss interkantonalen Vereinbarungen Ein - sitz nehmen; t) * es bereitet die durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen vor und er - lässt die für die Vorbereitung und Durchführung notwendigen Richtlinien; u) * es entscheidet über die Form der Einsichtnahme in die Kommissionsprotokol - le und erlässt die dafür notwendigen Richtlinien.

§ 7 * Abstimmungen

1 Der Parlamentsdienst führt die Präsenzlisten.
2 In der Regel erfolgt die Zählung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage.
3 In Ausnahmefällen kann der Ratspräsident zur Feststellung von Abstimmungser - gebnissen vier Stimmenzähler bezeichnen.
4 Das Büro regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

2.3. Kommissionen

2.3.1. Allgemeines

§ 8 Bestellung der Kommissionen

1 Das Ergebnis der Kommissionswahlen ist auf eine der nächsten Ratssitzungen zu traktandieren. Die Namen der Gewählten sind den Ratsmitgliedern mit der Sitzungs - einladung bekannt zu geben.
2 Am Verhandlungstag weist der Ratspräsident den Rat auf die Möglichkeit hin, die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten einzelner Kommissionen durch besonderen Beschluss an sich zu ziehen.
3 Macht der Rat von der Möglichkeit gemäss Absatz 2 Gebrauch, wird das Geschäft unmittelbar anschliessend oder an einer der nächsten Sitzungen behandelt.
4 Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, sind die Wahl - vorschläge des Büros und der Fraktion dem Rat zum Entscheid zu unterbreiten.

§ 9 * ...

§ 10 Aufgabe der Kommissionen

1 Die Kommissionen unterbreiten dem Grossen Rat die von ihnen behandelten Ge - schäfte mit Bericht und Antrag.

§ 11 Delegierte Entscheidungsbefugnisse

1 Kommissionsbeschlüsse auf Grund delegierter Entscheidungsbefugnisse sind dem Ratspräsidenten bekannt zu geben, sobald sie gefasst sind.
2 Der Ratspräsident traktandiert die Geschäfte auf eine der nächsten Sitzungen und gibt in der Einladung bekannt, dass das Kommissionsprotokoll und die Akten beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen. *
3 Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 8 Absatz 2 und 3.

§ 12 Beratungen

1 Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig. Der Präsident bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
2 Ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlan - gen.
3 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der die Aufga - ben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser verhindert ist.
4 Die Kommissionen sind verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an - wesend ist.

§ 13 Protokoll

1 ... *
2 Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst.
2bis Berichte und weitere Unterlagen, die den Kommissionen vorliegen, bilden Be - standteil des Protokolls. *
3 Das Protokoll wird den Kommissions- und den Büromitgliedern, dem Ratssekretär sowie dem Regierungsrat und gegebenenfalls dem Obergericht zugestellt. Die übri - gen Ratsmitglieder können in das Protokoll Einsicht nehmen. Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten.

§ 14 Abstimmungsverfahren

1 Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

§ 15 Berichterstattung

1 Der Kommissionspräsident ist Berichterstatter im Rat, sofern die Kommission nicht anders beschliesst.
2 Der Kommissionspräsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder kön - nen auf Beschluss der Kommission die Öffentlichkeit über die wesentlichen Ergeb - nisse der Kommissionssitzungen mündlich oder schriftlich informieren. *
3 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmen - verhältnis sowie über die hauptsächlichsten in den Beratungen vertretenen Argu - mente. *
4 Die Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor. *
5 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben. *

§ 16 Anträge von Ratsmitgliedern

1 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, den Kommissionen schriftlich Anregungen zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
2 Die Kommissionen haben zu diesen Anregungen und Anträgen Stellung zu neh - men.
3 Sie können einen Antragsteller zur Beratung seines Antrages einladen.

2.3.2. Ständige Kommissionen

§ 17 * Bestellung und Arten

1 Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:

1. Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen;

2. Kommission für Bildung, Kultur und Sport;

3. Kommission für Gesundheit und Sozialwesen;

4. Kommission für Justiz;

5. Kommission für öffentliche Sicherheit;

6. Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung;

7. Kommission für allgemeine Verwaltung;

8. Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben;

9. Geschäftsprüfungskommission;

10. * Einbürgerungskommission.

2 Der Rat legt zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag des Büros die Zahl der Kommissionsmitglieder fest. Das Büro wählt daraufhin die Kommissionsmitglie - der. *
3 Den Kommissionen sind ein oder mehrere Aufgabenbereiche zur laufenden Be - handlung zu übertragen. Die Aufgabenbereiche und die jeweils verantwortliche Kommission sind in Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 1 ) festgelegt. *
4 ... *

§ 18 * Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte *

1 Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Ge - sichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme des Regierungsrates ein.
2 Bei Vorlagen, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Kommissionen betreffen, legt das Büro mit der Zuweisung fest, welche Kommission federführend ist.
3 Die Mitberichte der übrigen betroffenen Kommissionen werden in den Bericht der federführenden Kommission an den Grossen Rat aufgenommen. *
4 Der Präsident der federführenden Kommission regelt die Einzelheiten der Koordi - nation.

§ 19 Verfahren bei den Steuerungsinstrumenten

1 Für die Prüfung von Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Zusatzfinanzierung und Zielanpassung sowie Jahresbericht ist die Kommission für Aufgabenplanung und Fi - nanzen zuständig. *
2 Die Fachkommissionen prüfen die sie betreffenden Teilbereiche dieser Vorlagen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Bericht der Kommission für Aufga - benplanung und Finanzen aufgenommen. *
1) SAR 612.310
3 Die Sprecher der Fachkommissionen können bei der Behandlung im Grossen Rat im Rahmen der Eintretensdebatte und der Detailberatung nach dem Sprecher der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen Ausführungen zu ihren Teilberei - chen machen. *
4 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen kann den Fachkommissionen weitere Querschnittsvorlagen zur Stellungnahme unterbreiten. § 18 Abs. 3 und 4 gel - ten sinngemäss. *
5 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen ist für die Belange der Fi - nanzkontrolle zuständig; sie bildet für den regelmässigen Geschäftsverkehr mit der Finanzkontrolle einen besonderen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Präsi - denten und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. *
6 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) ist zuständig für die Ermächtigung des Regierungsrates zur vorzeitigen Freigabe von notwendigen Bud - getmitteln und Verpflichtungskrediten. Dabei nimmt die KAPF Rücksprache mit der zuständigen Fachkommission. *

§ 20 * Kommission für Justiz *

1 Die Kommission für Justiz hat zusätzlich die folgenden Zuständigkeiten:

1. * Behandlung der Begnadigungsgesuche gemäss Gesetzgebung über die Begna -

digung;

2. Behandlung von Petitionen, die an den Grossen Rat gerichtet sind und ihr zu -

gewiesen werden;

3. * ...

3 bis . * Unterbreitung von Disziplinarfällen an das Justizgericht;
3 ter . * Festlegung der einzelnen Pensen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für das Oberge - richt und das Spezialverwaltungsgericht;
3 quater . * Zustimmung zum Einsatz von Oberrichterinnen und Oberrichtern als Ersatz - richterinnen und Ersatzrichter am Obergericht sowie Festlegung des Umfangs des Einsatzes;

4. * Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Kandidierenden für die

durch den Grossen Rat gemäss GOG vorzunehmenden Wahlen zuhanden des Büros des Grossen Rates.
2 ... *
3 Die Akten der zur Behandlung gelangenden Begnadigungsgesuche liegen beim Parlamentsdienst zur Einsicht auf. *

§ 20a * Einbürgerungskommission

1 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann in Ergän - zung zu den von der Gemeinde und vom zuständigen Departement getroffenen Erhe - bungen und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde eigene Sachverhaltsabklärungen treffen.
2 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann das zuständi - ge Departement mit weiteren Erhebungen beauftragen.
3 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann mittels Be - schluss und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde die Vornahme eigener Erhebungen ausnahmsweise an einzelne Mitglieder übertra - gen.
4 Die Akten der zur Behandlung gelangenden Einbürgerungsgesuche liegen beim Parlamentsdienst zur Einsicht auf.

§ 20b * Kommission für öffentliche Sicherheit

1 Die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) ist für die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 1 ) im Kanton Aargau zuständig. Sie bildet dazu eine besondere Subkommission.

§ 20c * Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission beziehungsweise der Grosse Rat prüft die Ge - schäftsführung des Regierungsrats, der Verwaltung, des Obergerichts und weiterer Trägerinnen und Träger von kantonalen Aufgaben mittels Inspektionen, Abklärun - gen und Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf deren Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Sie ist in der Wahl der Prüfthemen frei und kann Empfehlungen an die geprüften Stellen abgeben.
3 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich sowie zusätzlich nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.
4 Sie koordiniert ihre Tätigkeiten namentlich mit den Fachkommissionen und der Fi - nanzkontrolle.
5 Sie organisiert sich in Subkommissionen und Arbeitsgruppen.
6 Für ihre Tätigkeiten erlässt sie ein durch das Büro zu genehmigendes Reglement.

§ 21 * ...

§ 22 * ...

§ 23 * ...

§ 24 * ...

§ 25 * ...

1) SR 121

§ 26 * ...

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 * ...

§ 30 * ...

§ 31 * ...

2.3.3. Nichtständige Kommissionen

§ 32 Aufgabe

1 Zur Vorbereitung von Vorlagen, die keiner ständigen Kommission zugeordnet wer - den, setzt das Büro nichtständige Kommissionen ein und bestimmt deren Auftrag.

§ 33 Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Der Grosse Rat legt den Auftrag der parlamentarischen Untersuchungskommission fest und nimmt die Wahl des Präsidenten und der Kommissionsmitglieder vor.
2 Soweit das Gesetz keine speziellen Vorschriften enthält, gelten für die Zusammen - setzung und das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen.

2.4. Fraktionen

§ 34 Konstituierung

1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben dem Büro schriftlich die Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten bekannt zu geben.

2.4 bis . Präsidentenkonferenz *

§ 34a * Funktion und Einberufung

1 In der Präsidentenkonferenz beraten das Ratspräsidium sowie die Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen über Verfahrensfragen, namentlich über die Ge - schäftsplanung, die Geschäftszuweisung sowie die Zusammenarbeit und den In - formationsaustausch zwischen den Kommissionen und den Fraktionen.
2 Das Ratspräsidium lädt die Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen zur Prä - sidentenkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

2.5. Protokollführung und Parlamentsdienst *

§ 35 Beschlussprotokoll

1 Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates erwähnt die Verhandlungsgegenstände und hält die Anträge, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die Beschlüsse fest.
2 Es wird vom Präsidenten und vom Protokollführer zur Veröffentlichung freigege - ben. *

§ 36 Ratsprotokoll

1 Das Ratsprotokoll enthält wörtlich insbesondere als Bestandteile: * a) * den Inhalt der Verhandlungen, insbesondere die Wortmeldungen, die Anträge, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die Beschlüsse; b) * ... c) * ... d) * ...
2 Das Ratsprotokoll ist jedem Redner zu allfälligen formellen Verbesserungen, die den Inhalt der Rede nicht ändern dürfen, vorzulegen.
3 Das Ratsprotokoll wird veröffentlicht. *

§ 37 Kanzlei

1 ... *
2 Die Ratsmitglieder können bei der Staatskanzlei die Vernehmlassungen des Regie - rungsrates an Bundesbehörden samt den Unterlagen des Bundes beziehen.
3 Die Akten erledigter Geschäfte sind im Staatsarchiv aufzubewahren.

§ 38 * Staatsweibel

1 Das Büro des Grossen Rates bezeichnet den Staatsweibel des Grossen Rates.

§ 39 * Aufgaben Parlamentsdienst

1 Zu den Aufgaben des Parlamentsdienstes zu Gunsten des Grossen Rates gehören insbesondere: a) Vorbereitung der Sitzungen des Büros und der Präsidentenkonferenz; b) * Vorbereitung und Organisation der Sitzungen und Sessionen; c) Unterstützung des Ratspräsidiums; d) Unterstützung der Kommissionspräsidien;
e) Protokollführung in den Kommissionen, im Plenum und in den übrigen Orga - nen des Grossen Rates; f) Sekretariatsdienste wie Bereitstellung und Versand der Einladungen und Ak - ten; g) Abwicklung des Rechnungswesens für den Grossen Rat und seine Organe; h) Sicherstellung der Informatikunterstützung; i) Sicherstellung des Weibeldienstes; j) Führung der Sekretariate von Kommissionen des Grossen Rates; k) Beratung in Rechtsfragen; l) Dokumentationsdienst zu Gunsten der Ratsmitglieder und der Kommissionen; m) Information der Öffentlichkeit.

2.6. Arbeitsplätze der Ratsmitglieder

§ 40 Bereitstellung

1 Für die parlamentarische Tätigkeit stehen den Ratsmitgliedern Arbeitsplätze in Aarau zur Verfügung, die mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind.
2 Das Büro ist für die Zuteilung und Ausrüstung der Arbeitsplätze zuständig.

3. Allgemeine Verfahrensordnung

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 41 Sitzungsort und -daten *

1 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in Aarau.
2 Die Sitzungsdaten sind auf Grund der Geschäftsplanung jährlich zum Voraus fest - zulegen. Zu Sondersitzungen für die Behandlung wichtiger Geschäfte kann kurzfris - tig eingeladen werden. *
3 Zusätzlich zu den Einzelsitzungstagen können für die Behandlung von umfangrei - chen Geschäften oder bei einer grossen Geschäftslast Sessionen mit je einer Dauer von höchstens drei Tagen durchgeführt werden. *

§ 42 Einladung, Teilnahme

1 Die Einladung mit den erforderlichen Unterlagen soll vier Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sein.
2 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintra - gung in die Präsenzliste oder durch Namensaufruf festgestellt.
3 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, entschuldigen sich beim Ratssekretär. *
4 Die Namen der entschuldigt und unentschuldigt Abwesenden sind im Ratsprotokoll festzuhalten.

§ 43 Eingang neuer Geschäfte

1 Die Ratsmitglieder werden über die neu eingegangenen Vorlagen und Vorstösse laufend in Kenntnis gesetzt. *

§ 43a * Verordnungen zum Bundesrecht

1 Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat den Gegenstand der erlassenen Verord - nungen zum Vollzug von Bundesrecht im Sinne von § 91 Abs. 2 bis lit. a und b der Kantonsverfassung umgehend mit. Gleichzeitig stellt er den zuständigen Fachkom - missionen den Wortlaut dieser Verordnungen zu. Zudem sind sie im Jahresbericht aufzulisten.

3.2. Beratung

§ 44 Behandlung der Geschäfte

1 Die Behandlung der Geschäfte erfolgt nach der in der Sitzungseinladung festgeleg - ten Reihenfolge, sofern der Rat nicht anders beschliesst.

§ 45 Redner

1 Der Präsident erteilt das Wort zunächst den Kommissionsberichterstattern, dann den Fraktionssprechern und hierauf den Einzelvotanten in der Reihenfolge der An - meldungen. Den Vertretern des Regierungsrates und der Justizleitung sowie dem Kommissionsberichterstatter ist das Wort dann zu erteilen, wenn sie es verlangen. *
2 Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag begründen will, muss sich beim Ratspräsidium melden und sich für seine Ausführungen zum Rednerpult begeben.
3 Niemand darf mehr als zweimal in derselben Sache sprechen, ausgenommen die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie der Kommissionsbericht - erstatter. *
4 Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung des Geschäftsver - kehrsgesetzes und der Geschäftsordnung zu fordern, Ordnungsanträge zu stellen oder eine persönliche Erklärung abzugeben.

§ 46 * Redezeit

1 Die Redezeit beträgt beim ersten Votum höchstens zehn Minuten, nachher in der gleichen Angelegenheit fünf Minuten.
2 Der Präsident kann für die Vertreter des Regierungsrates beziehungsweise der Jus - tizleitung in Ausnahmefällen, insbesondere bei wichtigen Geschäften, längere Rede - zeiten gewähren. *
3 Der Rat kann für einzelne Debatten die Redezeit der Ratsmitglieder generell auf fünf Minuten beschränken.

§ 47 Organisierte Debatte

1 Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag des Büros die Ge - samtredezeit beschränken.
2 Das Büro verteilt die festgelegte Gesamtredezeit angemessen auf die Kommissi - onsberichterstatter, die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie die Fraktionen und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören. Die Fraktionen teilen dem Präsidenten rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit auf ihre Mitglieder verteilt wird. *

§ 48 Eintreten auf die Vorlage

1 Im Eintretensbeschluss entscheidet der Grosse Rat, ob er ein Geschäft behandeln will, soweit dazu Entscheidungsfreiheit besteht.
2 Dem Kommissionsberichterstatter ist Gelegenheit zu geben, über den Verlauf der Beratungen in der Kommission Bericht zu erstatten; er verzichtet auf die blosse Wiedergabe der Ausführungen in der regierungsrätlichen Botschaft.
3 Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung sind unmittelbar nach den Ausfüh - rungen des Kommissionsberichterstatters zu stellen und zu begründen.
4 Ist das Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten, kann auf eine Eintretensdebatte verzichtet werden. Der Präsident stellt in diesem Fall fest, dass der Rat stillschwei - gend mit der Behandlung einverstanden ist. *

§ 49 Nichteintreten

1 Im Nichteintretensbeschluss sind auch die parlamentarischen Vorstösse, die damit abgeschrieben werden sollen, genau zu bezeichnen.

§ 50 Ordnungsantrag

1 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so ist zunächst über die - sen zu befinden. Eine kurze Begründung des Ordnungsantrages und eines Gegenan - trages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. *
2 Wird Schluss der Beratung beantragt, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Er - hält er die Mehrheit, kommen nur noch Mitglieder zum Wort, die es vor dieser Ab - stimmung verlangt haben.

§ 51 Erklärungen

1 Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig. Sie dürfen höchstens drei Minuten dauern.
2 Persönliche Erklärungen dürfen nur der Abwehr von Angriffen auf die Person und der Klärung von Missverständnissen dienen.
3 Eine Diskussion ist nicht zulässig.

§ 52 Schluss der Beratung

1 Ist die Rednerliste erschöpft, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Er darf das Wort noch dem Kommissionsberichterstatter sowie den Vertretern des Re - gierungsrates oder der Justizleitung erteilen. Im Anschluss daran sind von Ratsmit - gliedern nur noch kurze Berichtigungen zur Sache zugelassen. *
2 Wird ein neuer Antrag erst eingebracht, nachdem die Beratung bereits für ge - schlossen erklärt worden ist, muss die Aussprache wieder eröffnet werden. Sie hat sich lediglich auf diesen Antrag zu beschränken.

3.3. Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen

§ 53 * Zustellung

1 Die Vorlagen sind allen Ratsmitgliedern mit den dazugehörenden Unterlagen in der Regel 7 Tage vor der Kommissionsberatung zuzustellen.
2 Abänderungsanträge der Kommissionen und der Kommissionsminderheiten sollen in der Regel 17 Tage vor der Plenumsberatung im Besitz der Ratsmitglieder sein. 1 ) *

§ 54 Anträge

1 Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungs - anträge zu stellen. Sie sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2 Abänderungs- und Zusatzanträge für die zweite Lesung sind in der Regel vor der Behandlung des Gegenstandes den Ratsmitgliedern schriftlich abzugeben.

§ 55 Rückkommen

1 Nach Schluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, es sei auf einzel - ne genau zu bezeichnende Abschnitte oder Bestimmungen zurückzukommen.
2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3 Wird Rückkommen beschlossen, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffen - den Gegenstandes.
1) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi - kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )

§ 56 Dekrete

1 Über Dekrete findet eine Lesung statt. Der Rat kann eine zweite Lesung beschlies - sen.

§ 56a * Behördenreferendum

1 Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über Gesetze und Beschlüsse kann jedes Mitglied beantragen, die Gesetze und Beschlüsse der Volksabstimmung zu unter - breiten.

§ 56b * Redaktionelle Überprüfung

1 Der Grosse Rat genehmigt das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.

3.4. Ausstandspflicht

§ 57 Einhaltung

1 Der Präsident des Grossen Rates oder der vorberatenden Kommission sorgt für die Einhaltung der Ausstandspflicht.
2 Im Streitfall entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission endgültig. Dabei hat sich das betreffende Mitglied in den Ausstand zu begeben.

3.5. Öffentlichkeit und Medien

§ 58 Öffentlichkeit

1 Dem Publikum ist der Zutritt zum Ratssaal nicht gestattet. Es steht ihm eine Tribü - ne zur Verfügung.
2 Der Ratspräsident kann behinderten und betagten Personen, welche die Tribüne nicht erreichen können, den Zutritt zum Ratssaal gestatten. *
3 Die Besucher haben sich jeder Äusserung von Beifall, Missbilligung oder anderer Störungen der Verhandlungen zu enthalten. *
4 Der Ratspräsident kann Personen, welche die Verhandlungen stören, nach erfolglo - ser Mahnung für die Dauer des Sitzungstages von den Verhandlungen ausschliessen, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei. *

§ 59 Medien

1 Den Medienvertretern werden im Ratssaal und im Pressezimmer geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
2 Soweit das Büro nicht anders beschliesst, erhalten sie die Sitzungsunterlagen zur gleichen Zeit wie die Ratsmitglieder.
3 Sie haben ihre Bedürfnisse beim Ratspräsidenten schriftlich anzumelden.

4. Verhandlungsgegenstände

4.1. Wahlen

§ 60 Stimmzettel

1 Der Parlamentsdienst verteilt für jeden Wahlgang die Stimmzettel und sammelt sie wieder ein. *
2 Er stellt fest, wie viele Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Präsident teilt diese Zahl dem Rat mit. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel ausge - teilt werden. *
3 Jedes Ratsmitglied hat den von ihm selbst ausgefüllten offiziellen Stimmzettel per - sönlich abzugeben.
4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, wird der Wahlgang als nichtig erklärt und ist zu wiederholen.

§ 61 Kandidatenliste

1 Werden für die gleiche Wahl mehrere Kandidaten vorgeschlagen, sind die Nomina - tionen den Ratsmitgliedern auf einem separaten Blatt bekannt zu geben.

§ 62 Mehrere Wahlen

1 Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann der Rat beschliessen, meh - rere oder alle Wahlen in einem Akt vorzunehmen.

§ 62a * Stille Wahlen

1 Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.
2 Verlangt ein Ratsmitglied die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stil - le Wahlen nicht zulässig. *

§ 63 Wahlbüro

1 Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro be - kannt. *

§ 64 Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl für die stimmengleichen Kandidaten wieder - holt. Sind die Stimmenzahlen auch in der Wiederholung gleich, entscheidet das Los.
2 Der Ratspräsident nimmt an den Wahlen teil. Er zieht nötigenfalls das Los.

§ 65 Eröffnung

1 Das vom Wahlbüro festgestellte Ergebnis wird dem Rat durch den Präsidenten er - öffnet.

4.2. Abstimmungen

§ 66 Verfahren

1 Vor der Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge.
2 Er legt dem Rat seine Vorschläge über die Reihenfolge der Abstimmungen vor. Einwendungen gegen diese Vorschläge sind sofort zu erledigen. Auf Antrag ent - scheidet der Rat.

§ 67 Anträge

1 Unterabänderungsanträge sind vor Abänderungs- und Zusatzanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Hauptanträge sind u.a. die von Kommission und Regierungsrat bzw. Justizleitung gestellten Anträge. *

§ 68 Teilbare Anträge

1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies von einem Ratsmitglied verlangt wird.
2 Bei zusammengesetzten Anträgen soll über die einzelnen Teile abgestimmt wer - den, soweit sich der Rat nicht mit einer Pauschalabstimmung einverstanden erklärt.

§ 69 * Stimmabgabe

1 Jedes Ratsmitglied kann nur für einen der Hauptanträge stimmen.
2 Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist dadurch nicht gehalten, auch dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abände - rungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.

§ 70 * Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

1 Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stim - men bei jeder Abstimmung. Das Stimmenverhalten der Ratsmitglieder und das Re - sultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Der Ratspräsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Die Abstimmungsergebnisse werden in Form von Namenslisten veröffentlicht. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es ja oder nein stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt.
5 ... *

§ 71 * Stichentscheid

1 Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Er kann diesen begründen.

4.3. Parlamentarische Vorstösse

4.3.1. Allgemeines

§ 72 Einreichung

1 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie sind den Ratsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen. Als Einreichungsda - tum gilt die Bekanntgabe im Grossen Rat.
1bis Wenn die Echtheit und die Vollständigkeit der Daten gewährleistet sind, können parlamentarische Vorstösse auch in elektronischer Form eingereicht werden. *
2 Wird ein Vorstoss nicht von einer Einzelperson eingereicht, ist ein Sprecher zu be - zeichnen. *
3 Das Büro legt die Einzelheiten in einem Reglement fest. *

§ 73 Fristverlängerung

1 Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss umfangreicher Abklärungen, kann der Re - gierungsrat dem Ratspräsidenten einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Be - antwortung stellen.

§ 74 Dringliche Behandlung

1 Bei der Einreichung einer Motion, eines Postulates oder einer Interpellation kann eine dringliche Behandlung beantragt werden. *
2 Der Grosse Rat stimmt in der gleichen Sitzung über diesen Antrag ab. Die Annah - me erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
3 Dringliche Behandlung bedeutet eine Behandlung an einem der nächsten vier Sit - zungstage. Zusammen mit dem Dringlichkeitsbeschluss kann eine Frist für den Re - gierungsrat oder eine Sondersitzung beschlossen werden.

§ 75 Vorstösse von Fraktionen

1 Existiert eine Fraktion nicht mehr, sind von ihr eingereichte Vorstösse erledigt.

4.3.2. Anträge auf Direktbeschluss

§ 76 Verfahren

1 Der Rat befindet an einer der nächsten Sitzungen nach der Einreichung des Antra - ges auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob das Büro oder eine Kom - mission mit der Vorberatung beauftragt werden soll. *
2 Wird das Büro beauftragt oder eine Kommission eingesetzt, legt der Rat eine Frist fest, innert der das Büro oder die Kommission Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat. *
3 Anträge über die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte müssen, übrige Anträge können dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen werden. Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat für die Stellungnahme eine Frist setzen.

4.3.3. Parlamentarische Initiativen

§ 77 Verweigerung der Entgegennahme

1 Der Ratspräsident verweigert die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiati - ve, wenn sich diese auf einen Gegenstand bezieht, für den dem Grossen Rat bereits eine Vorlage des Regierungsrates zugestellt wurde.

§ 78 Kommission

1 Die Kommission berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantra - gen oder einen Gegenvorschlag entwerfen.
2 Beschliesst die Kommission, der Initiative Folge zu leisten, beauftragt sie den Re - gierungsrat, dazu Stellung zu nehmen und das Vernehmlassungsverfahren durchzu - führen.
3 Nach Eingang der Vernehmlassungen beendet die Kommission ihre Arbeit. Sie überweist das Geschäft mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.
4 Sie kann dem Grossen Rat auch während der Beratungen die Ablehnung der parla - mentarischen Initiative beantragen. Hält der Rat an der Initiative fest, handelt die Kommission gemäss den vorstehenden Verfahrensbestimmungen.

§ 79 Behandlung durch den Grossen Rat

1 Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.

4.3.4. Motionen und Postulate *

§ 80 Behandlung

1 Der Regierungsrat kann bei Motionen und Postulaten, die er entgegennehmen will, eine kurze Erklärung abgeben. *
2 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Regierungsrat den Vorstoss oder dessen Form bekämpft, ein Gegenantrag gestellt wird oder der Grosse Rat Diskussion be - schliesst. *

§ 81 * Überweisung

1 Nach der Stellungnahme des Regierungsrates beschliesst der Grosse Rat, ob der Vorstoss dem Regierungsrat zu überweisen und allenfalls gleichzeitig abzuschreiben oder abzulehnen ist.

§ 82 * Umwandlung einer Motion in ein Postulat

1 Der Rat kann auf Antrag des Regierungsrates oder eines Mitgliedes des Grossen Rates mit Zustimmung des Motionärs eine Motion als Postulat überweisen.

§ 82a * ...

§ 83 Aufrechterhaltung, Abschreibung

1 Der Regierungsrat hat im Jahresbericht begründete Anträge zu stellen über die Aufrechterhaltung oder Abschreibung von überwiesenen Motionen und Postulaten. *

§ 83a * Fristwahrung

1 Der Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs von überwiesenen Motionen und Postu - laten ist in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Ra - tes entsprechend auszuweisen.
2 Überwiesene Motionen und Postulate, bei denen die jeweiligen Fristen gemäss §
42 Abs. 3 GVG nicht gewahrt wurden, sind in der öffentlich zugänglichen Daten - bank für die Geschäfte des Grossen Rates gesondert zu kennzeichnen.

4.3.5. Interpellationen

§ 84 Beantwortung

1 Die Interpellation wird in der Regel schriftlich beantwortet. Die Beantwortung kann mündlich erfolgen, wenn sie weder erhebliches Zahlenmaterial umfasst noch eine rechtlich oder sachlich schwierige Materie behandelt, oder wenn die Behand - lung dringlich ist.
2 Nach der schriftlichen Antwort des Regierungsrates erklärt der Interpellant innert zehn Tagen schriftlich dem Präsidenten, ob er von der Antwort befriedigt ist und ob die Interpellation traktandiert werden soll. Wird auf eine Traktandierung verzichtet, ist die Interpellation erledigt.
3 Wird auf die Traktandierung nicht verzichtet oder erfolgt die Beantwortung münd - lich, so erklärt der Interpellant vor dem Grossen Rat, ob er von der Antwort befrie - digt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann dazu eine Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben.
4 Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Rates statt.

4.4. Petitionen

§ 85 * Entgegennahme

1 Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition ist beim Parlamentsdienst einzurei - chen.

§ 86 Verfahren

1 Die zuständige Kommission klärt den Sachverhalt ab. Sie kann beim Regierungsrat oder bei anderen Kommissionen Berichte einholen.
2 Sie kann die Petenten anhören oder einzelne Kommissionsmitglieder zu einer Aus - sprache mit ihnen delegieren.
3 Sie stellt schriftlich Bericht und Antrag, ob und allenfalls wie der Petition Folge geleistet werden soll.
4 Die Stellungnahme des Rates wird dem Petenten mitgeteilt. Eingaben mit offen - sichtlich abwegigem Inhalt oder mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zustän - dig ist, können von der Kommission direkt beantwortet oder weitergeleitet werden. Sie gibt dem Rat von diesen Fällen Kenntnis.

5. Entschädigungen der Ratsmitglieder

§ 87 Sitzungsgeld

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros sowie der Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr. 150.–. *
2 Dauern eine oder mehrere Sitzungen am gleichen Tag zusammen mehr als drei Stunden, werden zwei, bei mehr als sechs Stunden drei Sitzungsgelder ausgerichtet.

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates

vom 16. Dezember 1986 1 ) bleibt vorbehalten. *

§ 88 * Reiseentschädigungen

1 Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise an Sitzungstagen wird nach Strassenkilometern vom Wohnort nach dem Sitzungsort berechnet und beträgt Fr. –.70 je Kilometer.

§ 89 * Spesenentschädigung

1 Bei ganztägigen Sitzungen wird eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.– aus - gerichtet.
2 Bei zwei- und mehrtägigen Sitzungen beträgt die Entschädigung Fr. 120.– für Nachtessen, Übernachten und Morgenessen, sofern eine Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich oder für den Sitzungsverlauf zu erschwerend ist. Die Reiseentschädi - gung für die Hin- und Rückreise wird in diesem Fall nur einmal ausgerichtet.

§ 90 Zusätzliche Entschädigungen

1 Der Präsident des Rates bezieht eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die beiden Vizepräsidenten eine solche von je Fr. 5'000.–. *
2 Die Kommissionspräsidenten erhalten pro Sitzung eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.
3 Die Kommissionsberichterstatter sowie andere Referenten im Grossen Rat und in dessen Kommissionen erhalten für die Ausarbeitung von Berichten eine nach Auf - wand zu bemessende Entschädigung.

§ 91 Anspruchsberechtigung

1 Auf Sitzungsgeld mit Reiseentschädigung haben nur diejenigen Mitglieder An - spruch, die sich bis spätestens eine Stunde nach Sitzungsbeginn in die Präsenzliste eingetragen haben.
2 Ist der Rat nicht mehr verhandlungsfähig, ist die Präsenz durch Namensaufruf fest - zustellen. Die unentschuldigt Abwesenden haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld und Reiseentschädigung.
1) AGS Bd. 12 S. 217; aufgehoben (AGS 2009 S. 163)

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

§ 92 * Abänderung der Geschäftsordnung

1 Änderungen der Geschäftsordnung und von Anhang 1 DAF können mit einem An - trag auf Direktbeschluss verlangt oder auf Antrag des Büros beschlossen werden. Dem Regierungsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. *
2 Das Büro oder eine Kommission erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.
3 ... *

§ 92a * ...

§ 93 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. August
1991 in Kraft. Aarau, den 4. Juni 1991 Präsident des Grossen Rates O LDANI Staatsschreiber i.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.03.1997 28.04.1997 § 6 Abs. 1, lit. i) geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 6 Abs. 1, lit. o) eingefügt 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 42 Abs. 3 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 46 totalrevidiert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 50 Abs. 1 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 52 Abs. 1 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 2 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 3 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 4 eingefügt 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 76 Abs. 1 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 76 Abs. 2 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 80 Abs. 2 geändert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 81 totalrevidiert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 82 totalrevidiert 1997 S. 83

18.03.1997 28.04.1997 § 92 totalrevidiert 1997 S. 83

20.11.2001 01.01.2002 Titel 2.4 bis . eingefügt 2001 S. 266

20.11.2001 01.01.2002 § 34a eingefügt 2001 S. 266

20.11.2001 01.01.2002 § 41 Titel geändert 2001 S. 266

20.11.2001 01.01.2002 § 41 Abs. 2 geändert 2001 S. 266

20.11.2001 01.01.2002 § 41 Abs. 3 geändert 2001 S. 266

20.11.2001 01.01.2002 § 87 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 266

18.12.2001 01.01.2003 § 56a eingefügt 2002 S. 346

11.01.2005 01.05.2005 Ingress geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 1 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. e bis ) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. k) geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.04.2006 § 4 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 6 Abs. 1, lit. e) geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. q) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. r) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 9 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 2 eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 3 eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 17 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 17 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 18 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 2 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 3 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 4 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 19 Abs. 5 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 20 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 21 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 22 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 23 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 24 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 25 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 26 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 27 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 28 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 29 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 30 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 31 aufgehoben 2005 S. 82

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.01.2005 01.05.2005 Titel 2.5. geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. a) geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. c) geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 3 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 37 Abs. 1 aufgehoben 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 38 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 39 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 43a totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 45 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 53 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 56b eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 60 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 60 Abs. 2 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 62a eingefügt 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 69 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 70 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 71 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 § 72 Abs. 2 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 74 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 Titel 4.3.4. geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 80 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 83 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 85 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 88 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 89 totalrevidiert 2005 S. 82

11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 1 geändert 2005 S. 82

11.01.2005 01.05.2005 Titel 6. geändert 2005 S. 82

18.09.2007 01.11.2007 § 92 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 226

18.09.2007 01.11.2007 § 92a aufgehoben 2007 S. 226

08.01.2008 01.04.2008 § 87 Abs. 1 geändert 2008 S. 97

11.11.2008 01.01.2009 § 82a eingefügt 2008 S. 508

16.03.2010 01.01.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3 geändert 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2010/5-14

24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 5 aufgehoben 2010/5-14

06.12.2011 01.01.2013 Ingress geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3. aufgehoben 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3 bis . eingefügt 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3 ter . eingefügt 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3 quater . eingefügt 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 45 Abs. 1 geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 45 Abs. 3 geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 47 Abs. 2 geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 52 Abs. 1 geändert 2012/6-05

06.12.2011 01.01.2013 § 67 Abs. 2 geändert 2012/6-05

08.05.2012 01.04.2013 § 17 Abs. 1, lit. 10. eingefügt 2013/1-08

08.05.2012 01.04.2013 § 20 Abs. 1, lit. 1. geändert 2013/1-08

05.06.2012 01.08.2013 § 17 Abs. 3 geändert 2013/1-12

05.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 6 eingefügt 2013/1-12

05.06.2012 01.08.2013 Anhang 1 aufgehoben 2013/1-12

05.06.2012 01.08.2013 Anhang 2 aufgehoben 2013/1-12

12.03.2013 01.01.2014 § 20 Titel geändert 2013/7-05

12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2013/7-05

12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2013/7-05

12.03.2013 01.01.2014 § 20a eingefügt 2013/7-05

26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 5 Abs. 4 eingefügt 2015/1-04

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. r) geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. s) eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. t) eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. u) eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 9 aufgehoben 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 2 bis eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 17 Abs. 2 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 18 Titel geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 18 Abs. 3 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 39 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 53 Abs. 2 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 62a Abs. 2 eingefügt 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 63 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 74 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 Titel 4.3.4. geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 80 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 82a aufgehoben 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 83 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 92 Abs. 1 geändert 2015/1-04

26.08.2014 01.03.2015 § 92 Abs. 3 aufgehoben 2015/1-04

12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/3-03

12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. t) geändert 2018/3-03

12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. u) geändert 2018/3-03

12.12.2017 01.05.2018 § 20 Abs. 1, lit. 4. geändert 2018/3-03

12.05.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 20b eingefügt 2020/11-01

12.05.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 2 geändert 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1 geändert 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 72 Abs. 1 bis eingefügt 2020/11-02

12.05.2020 01.08.2020 § 72 Abs. 3 eingefügt 2020/11-02

18.01.2022 01.01.2023 § 3a eingefügt 2022/18-05

18.01.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1, lit. o) geändert 2022/18-05

18.01.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2022/18-05

18.01.2022 01.01.2023 § 48 Abs. 4 geändert 2022/18-06

18.01.2022 01.01.2023 § 83a eingefügt 2022/18-06

20.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 4 aufgehoben 2022/18-09

20.09.2022 01.01.2023 § 20c eingefügt 2022/18-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82 Ingress 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 1 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 3a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-05

§ 4 Abs. 1, lit. e) 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. e) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 4 Abs. 1, lit. e bis ) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. f) 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02

§ 4 Abs. 1, lit. h) 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. k) 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. m) 11.01.2005 01.04.2006 eingefügt 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. n) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 4 Abs. 1, lit. n) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 4 Abs. 1, lit. o) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 4 Abs. 1, lit. o) 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-05

§ 4 Abs. 1, lit. p) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-05

§ 5 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. e) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 6 Abs. 1, lit. e) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03

§ 6 Abs. 1, lit. h) 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. i) 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 6 Abs. 1, lit. o) 18.03.1997 28.04.1997 eingefügt 1997 S. 83

§ 6 Abs. 1, lit. p) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 6 Abs. 1, lit. q) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 6 Abs. 1, lit. r) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 6 Abs. 1, lit. r) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. s) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. t) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. t) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03

§ 6 Abs. 1, lit. u) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 6 Abs. 1, lit. u) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03

§ 7 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 9 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 9 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04

§ 11 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 13 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 13 Abs. 2

bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 15 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 15 Abs. 3 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 15 Abs. 4 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 15 Abs. 5 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 17 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 17 Abs. 1, lit. 10. 08.05.2012 01.04.2013 eingefügt 2013/1-08

§ 17 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 17 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-12

§ 17 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 17 Abs. 4 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-09

§ 18 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 18 26.08.2014 01.03.2015 Titel geändert 2015/1-04

§ 18 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 19 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 19 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 19 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 19 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 19 Abs. 5 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 19 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-12

§ 20 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 20 12.03.2013 01.01.2014 Titel geändert 2013/7-05

§ 20 Abs. 1, lit. 1. 08.05.2012 01.04.2013 geändert 2013/1-08

§ 20 Abs. 1, lit. 3. 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-05

§ 20 Abs. 1, lit. 3 bis . 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 20 Abs. 1, lit. 3 ter . 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05

§ 20 Abs. 1, lit. 3 quater . 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05

§ 20 Abs. 1, lit. 4. 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03

§ 20 Abs. 2 12.03.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-05

§ 20 Abs. 3 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-05

§ 20a 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-05

§ 20b 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-01

§ 20c 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-09

§ 21 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 22 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 23 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 24 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 25 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 26 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 27 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 28 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 29 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 30 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 31 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

Titel 2.4 bis . 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266

§ 34a 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266

Titel 2.5. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 35 Abs. 2 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02

§ 36 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 36 Abs. 1 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02

§ 36 Abs. 1, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 36 Abs. 1, lit. b) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02

§ 36 Abs. 1, lit. c) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 36 Abs. 1, lit. c) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02

§ 36 Abs. 1, lit. d) 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 36 Abs. 1, lit. d) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02

§ 36 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 37 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82

§ 38 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 39 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 39 Abs. 1, lit. b) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 41 20.11.2001 01.01.2002 Titel geändert 2001 S. 266

§ 41 Abs. 2 20.11.2001 01.01.2002 geändert 2001 S. 266

§ 41 Abs. 3 20.11.2001 01.01.2002 geändert 2001 S. 266

§ 42 Abs. 3 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 43 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 43a 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 45 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 45 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 45 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 46 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83

§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 47 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 48 Abs. 4 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-06

§ 50 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 52 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 52 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 53 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 53 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 56a 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 346

§ 56b 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 58 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 58 Abs. 3 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 58 Abs. 4 18.03.1997 28.04.1997 eingefügt 1997 S. 83

§ 60 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 60 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 62a 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82

§ 62a Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04

§ 63 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 67 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

§ 69 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 70 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 70 Abs. 3 24.08.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-14

§ 70 Abs. 3, lit. a) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 70 Abs. 3, lit. b) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 70 Abs. 3, lit. c) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 70 Abs. 3, lit. d) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 70 Abs. 3, lit. e) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 70 Abs. 5 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14

§ 71 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 72 Abs. 1 bis 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-02

§ 72 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 72 Abs. 3 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-02

§ 74 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 74 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 76 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 76 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

Titel 4.3.4. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82 Titel 4.3.4. 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 80 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 80 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 80 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83

§ 81 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83

§ 82 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83

§ 82a 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 508

§ 82a 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04

§ 83 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

§ 83 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 83a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-06

§ 85 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 87 Abs. 1 08.01.2008 01.04.2008 geändert 2008 S. 97

§ 87 Abs. 2 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266

§ 88 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 89 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82

§ 90 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82

Titel 6. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82

§ 92 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83

§ 92 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04

§ 92 Abs. 3 18.09.2007 01.11.2007 eingefügt 2007 S. 226

§ 92 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04

§ 92a 18.09.2007 01.11.2007 aufgehoben 2007 S. 226

Anhang 1 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-12 Anhang 2 16.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5-14 Anhang 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-12
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