Kantonales Fischereigesetz (923.1)
CH - VS

Kantonales Fischereigesetz

Kantonales Fischereigesetz (kFG) vom 15.11.1996 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF); eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt: a) die Verwirklichung der im BGF definierten Zweckbestimmungen; b) die Festlegung der Grundsätze der Betreuung der Fischereifauna, un - ter Berücksichtigung der Anliegen der Fischerei, des Tourismus, der Schiffahrt, der Landwirtschaft und anderen Interessen im Zusam - menhang mit der Fischerei; c) die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren zu bestimmen; d) den Ertrag des Fischereiregals zu erhalten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz ist auf öffentliche und private Gewässer anwend - bar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Vorschriften der Artikel 13, 36 und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen von
5. Kapitel.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die interkantonalen und internationalen Gewässer.

Art. 3 Definition

1 Die im vorliegenden Gesetz zur Bezeichnung der Behörden, Beamten, Fi - scher und anderen Beteiligten verwendeten Ausdrücke verstehen sich für Personen beider Geschlechter.

Art. 4 Befugnisse der Verwaltungsbehörden

1 Durch den Erlass von Verordnungen, Reglementen, Beschlüssen, Ent - scheiden oder Weisungen nimmt der Staatsrat die Aufgaben wahr, die ge - mäss der kantonalen Gesetzgebung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Das mit der Fischerei betraute Departement (Departement) übt nebst den Befugnissen, die ihm durch die kantonale Gesetzgebung übertragen wer - den, auch all jene aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuge - wiesen sind. Durch einen veröffentlichten Entscheid kann es diese an den Chef der Dienststelle für Fischerei (Dienststelle) übertragen, der in seinem Namen handelt.
3 Die Dienststelle übt die Befugnisse aus, die ihr von der kantonalen Ge - setzgebung übertragen werden und sorgt für die Grundlagenbeschaffung im Bereich der Fischerei.

Art. 5 Ahndung von strafbaren Handlungen

1 Im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna ist: a) die Gerichtsbehörde zuständig für Vergehen und Übertretungen, die eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestim - mungen der Strafprozessordnung; b) das Departement zuständig für Übertretungen, die eine Busse nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen betreffend die administrativen Strafentscheide.
2 Die strafbaren Handlungen werden alle dem Departement angezeigt, wel - ches diese unter Vorbehalt der Fälle, die in seine Zuständigkeit fallen, an die Gerichtsbehörde überweist.

Art. 6 Konsultativkommission

1 Nach Anhörung der betroffenen Verbände und Vereine, für jede Verwal - tungsperiode, bestimmt der Staatsrat eine Konsultativkommission, die mit dem Studium von wichtigen Problemen bezüglich der Zweckbestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Gerichtsbehörden, des Walliser Sportfischereiverban - des (WKSFV) und anderer Fischervereine sowie der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, des Tourismus der Indus - trie, der Betreiber von Wasserkraftwerken und des Verbandes der Burger - gemeinden sowie der Vereinigung zum Unterhalt der Kanäle zusammen.

Art. 7 WKSFV

1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Staat gewisse Tätigkeiten an den WKSFV delegieren, insbesondere: a) die Ausbildung der Fischer; b) die Wiederbevölkerung; c) die Hilfsaufsicht;
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem WKSFV und dem Staat ist durch eine Vereinbarung geregelt, welche die Modalitäten sowie die Grenzen festlegt. Diese Vereinbarung wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet und im Amtsblatt publiziert.
2 Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftung der Fischereigewässer
2.1 Fanggeräte - Köder

Art. 8 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat bestimmt mittels Verordnung die erlaubten Fanggeräte und Köder für die verschiedenen Gewässer, deren Eigenheiten, Verwendung und Anzahl, mit dem Ziel, den Fischereidruck den biologischen Gegeben - heiten anzupassen.

Art. 9 Fischereimittel

1 Die Fischereimethoden und die dazu verwendeten Geräte müssen mit den Bestimmungen über den Umwelt- und Tierschutz vereinbar sein.
2 Insbesondere sind den Tieren unnötige Schmerzen und Qualen zu erspa - ren.
2.2 Wiederbevölkerung

Art. 10 Grundsätze

1 Die Wiederbevölkerung wird durchgeführt zur Gewährleistung: a) der Vielfalt der einheimischen Arten und deren Entwicklung; b) der kurz-, mittel- und langfristigen Nutzung der Fischereigewässer.

Art. 11 Wiederbevölkerungsplanung

1 Zur Wiederbevölkerung werden einheimische Arten verwendet.
2 Sie erfolgt in Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse ge - mäss einem vom Staat erstellten Plan, welcher sich namentlich auf folgen - de Kriterien stützt: a) der technischen Eigenschaften und des natürlichen Aufnahmevermö - gens des Fischereigewässers; b) der Zweckbestimmung des Gewässers; c) des Gleichgewichts zwischen den Altersklassen;
d) des eingetretenen oder möglichen natürlichen oder künstlichen Scha - dens an der Fischereifauna; e) des Fischereidruckes auf das Gewässer; f) der Erhaltung der Lurche und anderer gefährdeter Arten.

Art. 12 Mittel

1 Die Dienststelle sucht zur Wiederbevölkerung die Mitarbeit des WKSFV sowie anderer Fischereivereine.
2 Der Staat finanziert die zum Erhalt Artenvielfalt vorgenommene Wiederbe - völkerung.
3 Die Wiederbevölkerung zur Fischereiausübung wird durch den Ertrag des Fischereiregals garantiert.

Art. 13 Wiederbevölkerung

1 Jedes Aussetzen von Fischen zur Ausübung der Fischerei bedarf einer Bewilligung durch den Fischereidienst.
2 Es dürfen nur Fische von anerkannten Arten ausgesetzt werden, deren einwandfreier Gesundheitszustand nachgewiesen ist.
3 Die Kontrolle des Gesundheitszustandes der durch den WKSFV oder eine seiner Sektionen aufgezogenen Fische bildet Gegenstand einer speziellen Vereinbarung.
4 Nur diejenigen privaten Fischzuchtanlagen, welche durch das Veteri - näramt kontrolliert werden, können Fische zur Wiederbevölkerung liefern.
2.3 Aufsicht über die Fischereifauna

Art. 14 Aufsicht

1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch: a) die vereidigten Beamten der Dienststelle und die Berufsaufseher; b) die Agenten der Kantonspolizei für die Verfolgung von strafbaren Handlungen; c) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Be - einträchtigung des Zolldienstes möglich ist;
d) die Hilfsfischereiaufseher, die regional den Berufsaufsehern unterstellt sind; e) die dazu ausgebildeten Agenten der Gemeindepolizei.
2 Die Dienststelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufse - her.

Art. 15 Hilfsaufsicht

1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Departementes nach Anhörung der betreffenden Sektion des WKSFV Hilfsfischereiaufseher ernennen, die im administrativen Bereich den Berufsaufsehern unterstellt sind und deren Ein - satz unentgeltlich ist, unter Vorbehalt der Entschädigung im Sinne von Ab - satz 2.
2 Im Falle einer strafbaren Handlung führt der Hilfsfischereiaufseher seine Feststellungskosten im Anzeigeprotokoll auf. Diese dienen ihm als Entschä - digung und folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Art. 16 Ausübung der Aufsicht

1 Die Fischereiaufsicht ist beauftragt: a) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna vorzubeugen, namentlich durch Information des Fi - schers; b) Informationen über die Wasserfauna und die Lebensräume zu be - schaffen; c) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna zu verfolgen, insbesondere im Fall von Verschmutzun - gen, Epidemien oder Austrocknungen von Wasserläufen und diese der Dienststelle anzuzeigen, die davon unverzüglich die zuständige Gerichtsbehörde benachrichtigt.
2 Die Fischereiaufseher sind berechtigt: a) sich das Patent, das Kontrollbüchlein und das Fischereimaterial vor - weisen zu lassen; b) bei begründetem Verdacht den Inhalt von Taschen zu prüfen und Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen; c) auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der Widerhandlung, die Fischereigeräte und andere Beweismittel zu be - schlagnahmen, mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unver - züglich zu informieren.
3 Im übrigen haben die Beamten der Dienststelle, die Berufsaufseher und Polizeiagenten die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Zur Verfolgung von strafbaren Handlungen wenden sie die Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend die gerichtliche Polizei und die Untersu - chung sowie diejenigen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die Kantonspolizei betreffend das Vorgehen im Interventionsfall an.

Art. 17 Amtsgeheimnis

1 Ohne durch eine höhere Instanz davon entbunden zu sein, haben die Auf - sichtsorgane in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten oder die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.

Art. 18 Fischzuchtanlagen

1 Die Dienststelle überwacht die Fischzuchtanlagen, deren Fische zur Wie - derbevölkerung von Gewässern, auf die das vorliegende Reglement an - wendbar ist, dienen.
2 Sie überwacht die Qualität und die Menge des Wassers, den hygienischen Zustand der Einrichtungen und Installationen und vergewissert sich über die Fähigkeit des Besitzers, eine Fischzuchtanlage zu betreiben.
2.4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 19 Fischereitätigkeit

1 Wer an einer Handlung teilnimmt, die den Fang oder das Töten von der Fischereigesetzgebung unterstellten Tieren bezweckt, übt die Fischerei ak - tiv aus und ist dem vorliegenden Gesetz unterstellt.

Art. 20 Freier Durchgang

1 Der Fischer ist berechtigt zum freien Durchgang auf natürlichem oder künstlich angelegtem privatem Grundeigentum sowie der Krone von Stau - mauern unter der Bedingung, sich auszuweisen und Personen oder Eigentum nicht zu beeinträchtigen.
2 Das freie Durchgangsrecht besteht in nächster Nähe des Ufers, sofern ein normaler Durchgang für die Fischer möglich ist. Es beinhaltet das Recht auf Ausübung der Fischerei.
3 Das freie Durchgangsrecht erstreckt sich nicht auf andere Personen. Es muss derart ausgeübt werden, dass es die Eigentümer, Pächter und Mieter möglichst wenig beeinträchtigt.
4 Der Fischer ist nicht berechtigt, sich aufzuhalten: a) auf Baustellen, die sich am oder über dem Ufer befinden; b) an Orten, deren Zutritt offiziell untersagt ist.
5 Der Fischer, der von seinem Durchgangsrecht Gebrauch macht, tut dies auf eigene Wag und Gefahr.

Art. 21 Ausnahmen

1 Der Eigentümer oder Mieter eines Grundbesitzes kann durch den Staats - rat vom Durchgangsrecht, wie es im Artikel 20 vorgesehen ist, befreit wer - den, wenn er nachweist, dass dies für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist.

Art. 22 Kontrolle

1 Der Inhaber eines Patentes darf nur dann fischen, wenn er im Besitze ei - nes Kontrollbüchleins ist.
2 Der Staatsrat bestimmt mittels Reglement die Art des Eintrags, das Rück - gabeverfahren und den Ersatz des verlorenen Kontrollbüchleins.

Art. 23 Pflichten des Inhabers

1 Der Inhaber eines Patentes muss im Besitze der offiziellen Unterlagen der Fischerei sein, die er ausübt. Er muss das Patent und das Kontrollbüchlein auf sich tragen und diese Unterlagen auf Verlangen der Fischereiaufsicht, dem Eigentümer oder Mieter des Grundbesitzes auf dem er sich befindet vorzeigen.
2 Zusätzlich hat er ständig eine Identitätskarte auf sich zu tragen, sofern in seinem Patent kein Foto vorhanden ist.

Art. 24 Begleithunde beim Fischen

1 Wird ein Fischer von einem Hund begleitet, so darf dieser die Fischerei - ausübung und die Fischereiaufsicht nicht beeinträchtigen. Wenn nötig muss der Hund an der Leine oder angebunden sein.

Art. 25 Fischerei mit einem Boot

1 Das Fischen von einem motorlosen Boot aus ist gestattet, insofern da - durch die Fischerei am Ufer nicht gestört wird und für die Wasserfauna kein Nachteil entsteht.

Art. 26 Behinderung der Fischereiausübung

1 Es ist verboten die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere Fanggeräte zu beschädigen, Gegenstände oder andere Stoffe ins Wasser zu werfen, um die Fische fernzuhalten.
3 Die Nutzung des Regals
3.1 Allgemeines

Art. 27 Geltungsbereich des Regals

1 Das Fischereiregal umfasst die Gewässer des Genfersees, die Rhone, die Flüsse, die Bäche und Kanäle, die Grundwasserflächen, die Bergseen, die Stauseen sowie die öffentlichen Gewässer und privaten Gewässer, in wel - che Fische aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Art gelangen können.
2 Die zur Bewirtschaftung dienenden, den Stauseen ergänzenden techni - schen Einrichtungen sind dem Regal in jedem Fall nicht unterstellt.

Art. 28 Art der Nutzung

1 Der Staat besitzt das Hoheitsrecht über die Fischerei, deren Ausübung er durch die Ausstellung von Patenten oder durch Verpachtung bewilligt.
2 Niemand ist berechtigt, in den dem Regal unterstellten Gewässern zu fi - schen, ohne im Besitze eines durch den Kanton, bzw. den Pächter ausge - stellten Patentes zu sein.
3 Jeder Fischer ist für die Ausübung der Fischerei persönlich verantwortlich.
4 Zu wissenschaftlichen, lehrhaften oder erzieherischen Zwecken kann der Fischereidienst eine spezielle Fischereibewilligung erteilen.

Art. 29 Spezialfischerei

1 Für die Regulierung einzelner Fischarten kann die kantonale Fischereiab - teilung Bewilligungen für eine Spezialfischerei erteilen oder diese selber ausführen.
2 Zusätzlich steht ihr das Recht zu, für wissenschaftliche Zwecke oder die fischereiliche Bewirtschaftung Massnahmen zu ergreifen, die von den ge - setzlichen Bestimmungen über die ordentliche Fischerei abweichen.
3.2 Kantonales Patent

Art. 30 Ausstellung des Patentes

1 Die Ausstellung des Fischereipatentes unterliegt folgenden Voraussetzun - gen: a) der Gesuchsteller muss das 13. Altersjahr erfüllt haben; b) der Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Fischereigesetzge - bung vorgesehenen Taxen und Gebühren; c) kein Vorliegen von Verweigerungsgründen für die Patentausstellung.
2 Bis zum erfüllten 13. Altersjahr darf ein Kind, mit seiner eigenen Angelrute, unter Aufsicht eines Patentinhabers fischen, wobei die Fänge letzterem angerechnet werden. Dieser darf jedoch nur von einem einzigen Kind be - gleitet sein, sofern er nicht dessen Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.

Art. 31 Verweigerung des Patentes

1 Das Fischereipatent kann nicht erhalten: a) wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte; b) wem die Fischereiberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder administrativen Behörde entzogen wurde; c) wer für einen Angriff auf die körperliche Integrität eines Fischereiauf - sehers verurteilt worden ist und dessen Strafe noch nicht gelöscht worden ist.

Art. 32 Patentarten

1 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die verschiedenen Patentarten fest.
2 Er bestimmt mittels Beschluss deren Ausgabemodalitäten und berücksich - tigt namentlich, die Gültigkeitsdauer der Patente, die ihnen zugeteilten Gewässer und entsprechenden Rechte.

Art. 33 Patentpreis

1 Der Staatsrat setzt mittels Beschluss den Preis der verschiedenen Fische - reipatente fest, namentlich unter Berücksichtigung: a) des Wohnsitzes; b) der Art des Patentes; c) des Alters des Gesuchstellers; d) der durch die Betreuung der Fischereifauna anfallenden Auslagen und des effektiven Beitrags der Fischer an diese Betreuung; e) der effektiven Kosten für die Unterlagen, die mit dem Patent abgege - ben werden.

Art. 34 Rückvergütung

1 Die Dienststelle kann den vollen Betrag oder einen Teil eines ausgestell - ten Patentes zurückvergüten, wenn es gerechtfertigt ist, insbesondere wenn ein Patentinhaber sein Patent vor Gebrauch wieder zurückgibt.

Art. 35 Wiederbevölkerungstaxe

1 Zusätzlich zum Preis des Fischereipatentes hat jeder Patentinhaber eine Wiederbevölkerungstaxe zu entrichten. Diese Taxe wird vom Staatsrat mit - tels Beschluss festgelegt und gemäss einem Abkommen zwischen dem Staat und dem WKSFV verteilt.

Art. 36 Patententzug

1 Das Departement kann das Patent demjenigen entziehen, welcher: a) die gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt; b) die persönliche Integrität eines Fischereiaufsehers bedroht oder be - einträchtigt hat; c) es verweigert, sich einer Kontrollmassnahme zu unterwerfen;
d) Fischereigeräte gestohlen oder beschädigt hat sowie während des Fi - schens Eigentum beschädigt hat; e) absichtlich eine schwere oder wiederholte Übertretung begangen hat.
2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der Umstände fest. Dieser dauert: a) mindestens ein Jahr; b) mindestens drei Jahre, wenn seit dem Ablauf des letzten Entzuges nicht fünf Jahre vergangen sind; c) höchstens fünf Jahre.
3.3 Verpachtung

Art. 37 Allgemeines

a) Pachtvertrag
1 Das Fischereirecht kann zu den durch das Departement festgesetzten Be - dingungen und Auflagen verpachtet werden. Die Dauer des Pachtvertrages beträgt in der Regel zehn Jahre.
2 Anwendbar auf die verpachteten Gewässer sind die kantonalen Bestim - mungen über: a) das Mindestalter, die Verweigerung und den Entzug des Patentes; b) die Öffnungsperioden der Fischerei; c) die Fischereiaufsicht; d) die Fischereigeräte und Köder; e) die Mindestmasse der Fische.
3 Die Unterverpachtung ist verboten.
4 Niemand darf in einem gepachteten Gewässer ohne Bewilligung des Pächters die Fischerei ausüben.

Art. 38 b) Rechte und Pflichten des Pächters

1 Der Pächter wird über die Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem von ihm gepachteten Gewässer informiert und er hat das Recht die Akten der Dienststelle einzusehen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strafpro - zessordnung für strafbare Handlungen, die im Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörde liegen.
2 Der Pächter hat die Verpflichtung, die gepachteten Gewässer jedes Jahr gemäss den im Pachtvertrag festgesetzten Bedingungen neu zu bevölkern.
3 Übt der Pächter sein Fischereirecht in Form von Patentverkäufen aus, so hat er der Dienststelle ein Fischereireglement zur Genehmigung zu unter - breiten.
4 Auf Ersuchen ist der Pächter zur Mitarbeit bei den durch die Fischereiauf- seher durchgeführten Kontrollen verpflichtet.

Art. 39 c) Zusätzliche Fischereigebühr

1 Der Pächter und im Falle eines Pachtvereins, jedes seiner Mitglieder, be - zahlt dem Kanton eine Jahresgebühr von 50 Franken indexiert.
2 Bewirtschaftet der Pächter das gepachtete Gewässer durch die Ausgabe von Fischereibewilligungen, legt der Staatsrat die Gebühr unter Berücksich - tigung folgender Grundsätze fest: a) die zusätzliche Gebühr ist für jede erteilte Bewilligung geschuldet; b) die zusätzliche Gebühr liegt zwischen 1 bis 50 Franken indexiert und berücksichtigt die Dauer der Gültigkeit der Fischereibewilligung.
3 Ist der Pächter, das Mitglied des Pachtvereins oder der Fischereigast ebenfalls im Besitze eines kantonalen oder vom Verband ausgestellten Fi - schereipatentes so ist die vorliegende Gebühr nicht geschuldet.
4 Die Ausführungsmodalitäten werden vom Staatsrat geregelt.

Art. 40 d) Spezielle Verantwortlichkeit des Pächters

1 Der Pächter ist ein Agent, der bei der Erfüllung der im Pachtvertrag vorge - schriebenen öffentlichen Aufgaben eine amtliche Tätigkeit ausübt.
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist anwendbar.
3 Im Rahmen des staatlichen Rückgriffs im Sinne des vorgenannten Geset - zes haftet der Pächter für die verschuldeten schädigenden Handlungen sei - nes Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Geschäftsherrenhaftung. Vorbehalten bleibt die persönliche Verantwort - lichkeit des Mitarbeiters. Der Pächter muss im Besitze einer genügenden Haftpflichtversicherung sein.

Art. 41 e) Kündigung des Vertrages

1 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Pächter handelt das Departement entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Der Vertrag kann bei andauernder Nichterfüllung der Bedingungen oder im Falle von höherer Gewalt gekündigt werden.

Art. 42 f) Verfahren

1 Mit Ausnahme der Kanäle erfolgt die Verpachtung nach einer im kantona - len Amtsblatt erfolgten Ausschreibung.
2 Die Verpachtung erfolgt an den Meistbietenden; bei Preisgleichheit wird der bisherige Pächter bevorzugt. Vorbehalten bleiben die Sonderbestim - mungen über die Verpachtung der Kanäle und Grundwasserflächen.
3 Das Prinzip der höheren Offerte kommt nicht zur Anwendung, wenn die - selbe verglichen mit dem gewöhnlichen Fischereiertrag offensichtlich unver - hältnismässig ist. Ausserdem kann überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen werden.

Art. 43 Kanäle

1 In Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Fischer, der Bedeu - tung der Kanäle für die Wiederbevölkerung und der durch den WKSFV ver - einbarungsgemäss sichergestellten Aufgaben werden diesem die Kanäle in Priorität verpachtet.
2 Andernfalls sucht der Staat eine Lösung um die Gesamtheit der Kanäle an einen Fischereiverein des Kantons zu verpachten; subsidiär bewirtschaf - tet der Staat die Kanäle selber.
3 Im Pachttarif wird den übertragenen Aufgaben Rechnung getragen.

Art. 44 Grundwasserflächen

a) Grundsatz
1 Mit Ausnahme der Grundwasserflächen (Teiche) die mittels Beschluss dem kantonalen Patent zugeteilt sind, unterliegt jede Fischereibewirtschaf - tung eines Teiches der Verpachtung.

Art. 45 b) Zusprache

1 Bei gleichwertigen Offerten wird der bisherige Pächter bevorzugt, und subsidiär eine Sektion des WKSFV.
2 Bei ungleichen Offerten und unter Vorbehalt von unverhältnismässigen Offerten kann der bisherige Pächter eine der höchsten Eingabe entspre - chende Zusatzofferte einreichen.

Art. 46 c) Pflichten des Pächters

1 Der Pächter ist verpflichtet, die Sicherheit der Fischer und ihrer Begleiter im Bereich des Teiches zu gewährleisten. Bewirtschaftet er diesen auf kom - merzielle Art, so ist er zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ei - ner Deckungssumme von mindestens 2 Millionen verpflichtet.
2 Die Ausübung des freien Durchgangs ist mit dem Grundbesitzer zu verein - baren.

Art. 47 Künstlich angelegte Gewässer

1 Künstlich angelegte und dem Regal unterstellte Gewässer von weniger als
1000 m² Fläche können durch einen speziellen Departementsentscheid verpachtet werden.
3.4 Wettfischen

Art. 48 Grundsatz

1 Die Wettfischen in öffentlichen oder verpachteten Gewässern bedürfen ei - ner Bewilligung der Dienststelle, welche zu diesem Zweck ein öffentliches Gewässer für eine beschränkte Dauer sperren kann.
2 Die Organisation eines Wettfischens in einem dem kantonalen Patent un - terstellten Gewässer verpflichtet zur Bezahlung einer speziellen Regalge - bühr in Höhe von zehn Franken, indexiert, pro Tag und Teilnehmer und ist den Sektionen des WKSFV vorbehalten. Für zwei interne Wettfischen pro Jahr sind diese jedoch von der Regalgebühr befreit.
3 Auch der Pächter ist dieser speziellen Gebühr unterstellt. Erfolgt die Ver - pachtung jedoch an eine Gruppe, kann diese ebenfalls zwei interne Wettfi -
4 Schutzmassnahmen
4.1 Schutz der Arten

Art. 49 Mindestmasse der Fische

1 Die Mindestmasse der zum Fang freigegebenen Fische und Krebse ent - sprechen den durch das Bundesrecht festgelegten Vorschriften.
2 Zu den vom Bundesrecht festgesetzten Bedingungen und zur Regulierung des Fischereidrucks auf den Fischbestand kann der Staatsrat durch einen Beschluss die Minimallänge einer bestimmten Art ändern.

Art. 50 Beschluss

1 Der Staatsrat bestimmt in einem Beschluss die Arten, die Anzahl, die Öff - nungszeiten, die Schontage, Ort und Zeit der besonderen Schutzmassnah - men. Das gleiche gilt für die dringlich erscheinenden Bestimmungen betref - fend die Ausübung der Fischerei.

Art. 51 Bewässerungspumpen

1 Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gewässern, die Motor - pumpen zur Bewässerung einsetzen, haben den Sauger mit einem Sieb zu versehen, welches das Ansaugen von Fischen verunmöglicht.
4.2 Schutz der Lebensräume

Art. 52 Schutz der Lebensräume

1 Der Staatsrat sichert den Erhalt der Lebensräume zur Fortpflanzung, zur Entwicklung der Fischbrut und zum Schutz der fortpflanzungsfähigen Tiere, mit dem Ziel, das Überleben eines ausgeglichenen Fischbestandes und de - ren Nährtiere zu gewährleisten.
2 Er kann gewisse Aktivitäten, die auf die Fischereifauna störend wirken, verbieten.

Art. 53 Schaffung von Lebensräumen

1 Der Staatsrat kann Massnahmen treffen zum Erhalt, zum Wiederaufbau oder zur Schaffung von günstigen Lebensräumen für die verschiedenen Ar - ten, besonders wenn ein finanzieller Beitrag des Bundes zugesichert ist.
2 Er wacht darüber, dass die hierfür geeigneten Massnahmen getroffen werden, insbesondere im Rahmen der öffentlichen Projekte und der Boden - verbesserungen.
3 Die zur Erhaltung der Bäche, der natürlichen Ufer und der Wasserpflan - zen notwendigen Massnahmen werden in Anwendung der Vorschriften über den Umweltschutz und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits - prinzips getroffen.

Art. 54 Reservate

1 Der Staatsrat bestimmt auf dem Beschlussweg eine genügende Anzahl von Reservaten mit dem Zweck: a) den Erhalt der verschiedenen Arten in einem guten Gesundheitszu - stand zu sichern; b) die infolge einer Störung umgesiedelten Arten aufzunehmen; c) die Forschung zu gewährleisten.

Art. 55 Umwelt

1 Der Fischer muss die Ordnung und Sauberkeit in den Gewässern und ih - rer Umgebung respektieren, sowohl während der Ausübung der Fischerei wie auch bei den damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
5 Technische Eingriffe in die Fischereigewässer

Art. 56 Grundsätze

1 Die für einen technischen Eingriff in die Fischereigewässer gemäss dem Fischereigesetz geforderte Bewilligung (fischereirechtliche Bewilligung) ist notwendig, wenn durch den Eingriff die Fischerei beeinträchtigt werden könnte.
2 Als Fischereigewässer gelten lediglich Gewässer, deren Ausdehnung und Qualität es Fischen und Schalentieren erlauben, darin zu leben und sich zu entwickeln. Die Kriterien zur Beurteilung der Qualität sind insbesondere die Art des Wassers, seine Temperatur, seine Fliessgeschwindigkeit, die Grundbeschaffenheit und die Ausdehnung der Wasseroberfläche; d.h. Eigenschaften, welche die Artenauswahl bedeutend beeinflussen.

Art. 57 Zuständige Behörde

1 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgt in Übereinstim - mung mit den Vorschriften der Gesetzgebung über den Umweltschutz, so - fern der technische Eingriff dieser Gesetzgebung unterstellt ist. Der Staats - rat ist zuständig die verbindliche Vormeinung abzugeben und die fischerei - rechtliche Bewilligung zu erteilen.
2 In den anderen Fällen wird die fischereirechtliche Bewilligung von der im massgeblichen Verfahren der Verwirklichung des technischen Eingriffs zu - ständigen Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid er - teilt. Sie hat vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen. Ausserdem sind die in den Artikeln 58 bis 61 enthaltenen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
3 Bei Fehlen einer zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren (Abs.
2) wird die fischereirechtliche Bewilligung vom Departement erteilt.

Art. 58 Besondere Verfahrensregeln

a) Pflichten des Gesuchstellers
1 Wer um eine fischereirechtliche Bewilligung nachsucht hat bereits mit der Ausarbeitung des Projektes und auf seine Kosten der zuständigen Behörde einen Bericht zur Verfügung zu stellen, der es erlaubt, die Auswirkungen des Projektes auf die Fischgewässer und die Umwelt sowie die zu treffen - den Massnahmen zu bestimmen. Dieser muss namentlich alle Angaben enthalten, welche die Behörde für die Projektbeurteilung benötigt. Die Be - hörde stellt dem Gesuchsteller alle in ihrem Besitze befindlichen Fischerei - daten und -studien zur Verfügung.

Art. 59 b) Einverständnis des Departementes

1 Die Zustimmung des Departementes kann Auflagen und Bedingungen beinhalten, die geeignet sind: a) für die Wassertiere günstige Lebensbedingungen zu schaffen; b) die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c) die natürliche Fortpflanzung zu fördern; d) zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet werden; e) den durch den Eingriff verursachten Schaden zu ersetzen.

Art. 60 c) Öffentliche Vernehmlassung

1 Die öffentliche Vernehmlassung des Anlageprojektes im Rahmen des massgeblichen Verfahrens eröffnet auch das Verfahren zur Erteilung der fi - schereirechtlichen Bewilligung.
2 Über die Einsprachen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens durch die zuständige Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Ent - scheid befunden. Im Entscheid ist den Gesamtinteressen Rechnung zu tra - gen.

Art. 61 Bestehende Anlagen

1 Die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für bestehende Anlagen, welche die Fischerei beeinträchtigen, werden im massgeblichen Verfahren durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, welche vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen hat.
2 Vorbehalten bleibt die kantonale Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte für die bestehenden hydro-elektrischen Anlagen, insbe - sondere die Bestimmungen über die Erneuerung von Wasserrechts-Kon - zes-sionen.
6 Information und Forschung

Art. 62 Information der Öffentlichkeit

1 Das Departement sorgt für die Information der Bevölkerung und der Tou - rismuskreise über die Wasserfauna und ihren Lebensraum. Der Jugendin - formation ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2 Das Departement kann die Mitarbeit Dritter in Anspruch nehmen.

Art. 63 Forschung

1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der Wasserfauna, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraums treffen.
2 Er fördert insbesondere Studien, deren Kosten teilweise vom Bund getra - gen werden.
7 Strafbestimmungen und administrative Massnahmen

Art. 64 Kantonale Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a) zum Fischen verbotene Geräte oder Methoden oder Strahlenortungs - geräte verwendet hat; b) verbotene Köder verwendet hat; c) auf ungesetzliche Art Fische, Krebse oder zu ihrer Nahrung dienende Organismen gefangen hat; d) gegen die kantonalen Vorschriften über die Masse der Fische, die Fangzahlbeschränkung sowie die Tage und Perioden, an denen die Fischerei verboten ist, verstösst; e) die Vorschriften über die Verwendung, die Führung und die Rückgabe des Kontrollbüchleins verletzt hat; f) ohne Berechtigung und ohne im Besitze der erforderlichen Dokumen - te zu sein, gefischt hat; g) gegen die kantonalen Bestimmungen über den Artenschutz und der Lebensräume verstossen hat; h) versucht hat, sich einer Identifikations- oder Kontrollmassnahme zu entziehen; i) die Ausübung des freien Durchgangsrechts behindert hat.
2 Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
3 Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bestraft.

Art. 65 Verbot der Fischereiausübung

1 Das Verbot der Fischereiausübung für eine Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kann als Nebenstrafe ausgesprochen werden durch die Ge - richtsbehörde, gegenüber einer Person, welche sich ein Vergehen hat zu Schulden kommen lassen oder für eine Übertretung mit Haft bestraft wird.
2 Die Dienststelle übermittelt die Liste der Personen, denen die Fischerei verboten ist, an alle Instanzen, die Fischereipatente ausstellen.

Art. 66 Einziehung und Verfall an den Staat

1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt.
2 Das Departement ordnet die Einziehung und den Verfall an den Staat an, wenn die strafbare Handlung in seine Zuständigkeit fällt.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 67 Fischereifonds

1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes. Dieser Fonds wird geäufnet durch den Ertrag, der Einziehungen, den Ver - fall an den Staat und durch Kompensationsgelder. Er wird vom Finanzde - partement verwaltetund trägt Zinsen. *

Art. 68 Übergangsrecht

1 Die eingeleiteten Verwaltungs- und Strafverfahren, welche vor Inkrafttre - ten des vorliegenden Gesetzes eröffnet worden sind, werden nach dem al - ten Recht behandelt, wenn es für den Betroffenen günstiger ist.
2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Einzelnen aus einem vor dem 1. Ja - nuar 1989 mit einer Gemeinde oder einer Verwaltung abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 1999.

Art. 69 Ausführung

1 Der Staatsrat vollzieht das vorliegende Gesetz.
2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 70 Änderung

1 Der Kanton Wallis genehmigt die Abänderung der Artikel 18 und 21 des in - terkantonalen Konkordates vom 4. Juni 1984 über die Fischerei im Genfer - see, wie sie von der interkantonalen Kommission am 9. November 1995 beschlossen wurden.

Art. 71 Aufhebungen

1 Alle gegenteiligen Bestimmungen zum vorliegenden Gesetz, insbesonde - re das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915, das provisorische Aus - führungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesgesetz über die Fi - scherei vom 21. Juni 1991 sowie das Dekret vom 23. November 1995 betreffend die Abänderung des interkantonalen Konkordates über die Fi - scherei im Genfersee vom 4. Juni 1984 sind aufgehoben.

Art. 72 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach Genehmigung durch die Bundesbehörde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.1996 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406
12.03.2014 01.01.2015 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
10.11.2016 01.01.2018 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.1996 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406

Art. 67 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014

Art. 67 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017
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