Verordnung über die Jagdprüfung (853.15)
    CH - SG

    Verordnung über die Jagdprüfung

    Verordnung über die Jagdprüfung vom 3. Juli 2018 (Stand 1. März 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994
    1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

    Art. 1 Jagdprüfung

    1 Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.
    2 Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.

    Art. 2 Ausbildung

    1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt die Interessierten bei der Vor - bereitung auf die Jagdprüfung.
    2 Es kann: a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen; b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären; c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.

    Art. 3 Prüfungstermine

    1 Die Jagdprüfung wird wenigstens einmal je Jahr durchgeführt.
    2 Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im Amtsblatt bekannt ge - geben.
    1 sGS 853.1 .
    2 Abgekürzt VJP. In Vollzug ab 1. Januar 2019.
    II. Zulassung zur Prüfung (2.)

    Art. 4 Anmeldung

    1 Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich an.
    2 Mit der Anmeldung zur Schiessprüfung werden eingereicht: a) Personalien mit Heimatort, Wohnsitz und Geburtsdatum; b) aktueller Auszug aus dem Strafregister; c) aktuelles Passfoto.
    3 Mit der Anmeldung zur Theorieprüfung werden zusätzlich eingereicht: a) Ausweis über die bestandene Schiessprüfung; b) Bestätigungen über die Teilnahme an den obligatorischen Ausbildungsveran - staltungen.
    4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann im Einzelfall: a) zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen; b) anstelle der Bestätigungen nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung andere Aus - weise anerkennen.

    Art. 5 Zulassung

    1 Zur Prüfung ist zugelassen, wer: a) volljährig ist; b) die Prüfungsgebühr bezahlt hat; c) nicht von Gesetzes wegen 3 oder durch richterliches Urteil 4 von der Jagdbe - rechtigung ausgeschlossen ist.
    2 Zur Schiessprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung einmal das Kugelprogramm und das Schrotprogramm bei ei - nem anerkannten Ausbildungsorgan erfolgreich absolviert hat.
    3 Zur Theorieprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich die Schiessprüfung bestanden hat und über die obligatorische Ausbildung verfügt.
    4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei entscheidet über die Zulassung.

    Art. 6 Gebühr

    1 Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
    3 Art. 37 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .
    4 Art. 20 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom
    20. Juni 1986, SR 922.0 .
    2 Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prü - fung, wird die Gebühr nicht zurückerstattet. III. Prüfung (3.)

    Art. 7 Schiessprüfung

    a) Umfang
    1 Die Schiessprüfung umfasst: a) * Waffenhandhabung und Waffenkenntnis; b) Kugelprogramm; c) Schrotprogramm.

    Art. 8 b) gemeinsame Bestimmungen

    1 Die Kandidatin oder der Kandidat bringt die Waffen selber mit. Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte Büchsen und Flinten oder kom - binierte Waffen.
    2 Nicht erlaubt sind: a) Probeschüsse; b) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe.

    Art. 9 c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis *

    1 Geprüft werden Kenntnisse über: a) * Jagdwaffen, insbesondere über mitgebrachte Waffen; b) praktische Handhabung von Büchse und Flinte oder kombinierter Waffe; c) Anschlagsarten; d) Bewegungen mit der Waffe im Freien; e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und Überwinden von Hinder - nissen im Gelände mit der Waffe; f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch; g) * Sicherheitsbestimmungen zu Waffen und Munition; h) * Munition und Ballistik; i) * sicherer Umgang mit Waffen.
    2 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis bestanden hat, wird zum Kugelprogramm und zum Schrotprogramm zugelassen.

    Art. 10 d) Kugelprogramm

    1 Die verwendete Kugelmunition muss die Anforderungen nach Art. 14 der Ver - ordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016 5 erfüllen. Für die Prüfung sind auch Vollmantelgeschosse zugelassen.
    2 Das Kugelprogramm umfasst: a) zwei Schüsse auf die Scheibe «Rehbock stehend» in 100 Meter Entfernung, Stellung stehend angestrichen. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 120 Sekunden zur Verfügung; b) zwei Schüsse auf die Scheibe «Rehbock stehend» in 100 Meter Entfernung, Schussabgabe ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 20 Sekunden zur Verfügung; c) zwei Schüsse auf die Scheibe «Gamsbock stehend» in 150 bis 175 Meter Ent - fernung, Stellung frei, jagdpraktische Auflage gestattet. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 60 Sekunden zur Verfügung.
    3 Die Trefferaufnahmen erfolgen nach Abgabe des zweiten Schusses. Als Treffer gelten die Felder acht, neun und zehn. Verspätet abgegebene Schüsse zählen nicht als Treffer.
    4 Das Programm ist mit fünf Treffern bestanden.

    Art. 11 e) Schrotprogramm

    1 Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern unter folgenden Bedingungen: a) es wird Schrot von 3,2 bis 3,5 Millimeter verwendet; b) bei mehrläufigen Waffen wird nur ein Lauf geladen; c) der Hase wird vom Schützen ausgelöst; d) der Hase erscheint abwechselnd rechts oder links auf der Laufbahn von sechs Metern in 30 bis 35 Metern Entfernung während zwei bis drei Sekunden; e) die Waffe wird erst nach Auslösen des Hasen in Anschlag genommen.
    2 Als Treffer gilt das Kippen des mittleren Kippfelds. Ausgelöste, aber nicht be - schossene Hasen gelten als Fehlschüsse.
    3 Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden.

    Art. 12 f) Wiederholung am Prüfungstag

    1 Das Kugelprogramm und das Schrotprogramm können am Prüfungstag einmal wiederholt werden.
    5 sGS 853.111 .

    Art. 13 g) Bewertung

    1 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelpro - gramm und das Schrotprogramm besteht, hat die Schiessprüfung bestanden und erhält den Ausweis für die Anmeldung zur Theorieprüfung. 6 *
    2 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelpro - gramm oder das Schrotprogramm nicht besteht, hat die Schiessprüfung nicht be - standen und muss die gesamte Schiessprüfung wiederholen. *

    Art. 14 Theorieprüfung

    a) Durchführung
    1 Die Theorieprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in den Fächern: * a) Wildkunde I (Paarhufer); b) Wildkunde II (alle weiteren Arten); c) Lebensraumkenntnis; d) Jagdkunde und Wildbrethygiene; e) * Recht und Grundlagen.
    2 Im Recht wird die geltende eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geprüft. Im Übrigen orientiert sich der Prüfungsstoff an den vorgegebenen Lehrmitteln.
    3 Die mündlichen Prüfungen werden durch wenigstens zwei Expertinnen und Ex - perten abgenommen und dauern je rund 25 Minuten. Über die mündlichen Prü - fungen wird Protokoll geführt.
    4 Die schriftlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von wenigstens einer Exper - tin oder einem Experten durchgeführt und ausgewertet. Sie dauern je höchstens 45 Minuten und werden wenigstens ein Jahr lang aufbewahrt. *

    Art. 15 b) Bewertung

    1 Die Prüfungen werden mit genügend oder ungenügend bewertet. Wer in allen Fächern genügend ist, hat die Theorieprüfung bestanden. *
    2 Wer in höchstens zwei Fächern ungenügend ist, kann die ungenügenden Fächer an einem der nächsten beiden Prüfungstermine als Nachprüfung einmal wieder - holen. Wer in mehr als zwei Fächern oder an einer Nachprüfung ungenügend ist, muss die ganze Theorieprüfung wiederholen.
    6 Art. 34 Bst. a des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 ; Art. 30 der Jagdverord - nung vom 19. Mai 2015, sGS 853.11 .

    Art. 16 Ausschluss

    1 Wer sich an der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung gefährlich oder unkor - rekt verhält, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

    Art. 17 Bestehen und Eröffnung

    1 Wer die Schiessprüfung und die Theorieprüfung bestanden hat, erhält den Fähig - keitsausweis.
    2 Das Nichtbestehen von Schiessprüfung oder Theorieprüfung wird durch schriftli - che Verfügung eröffnet.
    3 Die Verfügung kann innert 14 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirt - schaftsdepartement angefochten werden.

    Art. 18 Fähigkeitsausweis

    1 Der Fähigkeitsausweis enthält: a) Name und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Heimatort; d) Ort und Datum der bestandenen Prüfung; e) Unterschrift von Obfrau oder Obmann der Jagdprüfungskommission. IV. Organisation (4.)

    Art. 19 Jagdprüfungskommission

    a) Zusammensetzung
    1 Das Volkswirtschaftsdepartement 7 ernennt als Mitglieder der Jagdprüfungskom - mission: a) die Obfrau oder den Obmann und eine Stellvertretung; b) bis zu 14 weitere Expertinnen und Experten.
    2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Jagdprüfungskommission beträgt vier Jahre. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Mitglieder vorzeitig abberufen und erset - zen.
    3 Die Mitgliedschaft in der Jagdprüfungskommission endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahrs.
    7 Art. 31 Abs. 2 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .

    Art. 20 b) Aufgaben

    1 Die Jagdprüfungskommission: a) legt das Prüfungsverfahren und die Prüfungsfragen fest; b) erarbeitet mit den mit der Ausbildung beauftragten Dritten die Ausbildungs - ziele; c) beschliesst Erleichterungen für Behinderte.

    Art. 21 c) Obfrau und Obmann

    1 Die Obfrau oder der Obmann: a) steht der Jagdprüfungskommission vor und vertritt sie nach aussen; b) leitet Sitzungen und überwacht Prüfungen; c) eröffnet das Prüfungsergebnis; d) stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sicher.

    Art. 22 d) Expertinnen und Experten

    1 Die Expertinnen und Experten: a) nehmen die Prüfungen ab; b) bewerten die Leistung.

    Art. 23 Amt für Natur, Jagd und Fischerei

    1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei: a) bestimmt die massgebenden Lehrmittel; b) organisiert die Prüfungen nach Rücksprache mit der Obfrau oder dem Ob - mann der Jagdprüfungskommission; c) koordiniert die Tätigkeiten der Jagdprüfungskommission mit den Tätigkeiten der mit der Ausbildung beauftragten Dritten. V. Schlussbestimmungen (5.)

    Art. 24 Übergangsbestimmungen

    1 Vor dem 1. Januar 2014 bestandene Prüfungen im Schiessen berechtigen nicht zur Teilnahme an der Theorieprüfung.
    2 Die Theorieprüfung im Jahr 2019 wird nach bisherigem Recht abgelegt.
    3 Die Nachprüfung in einzelnen Fächern von Kandidatinnen und Kandidaten, wel - che die Theorieprüfung nach bisherigem Recht abgelegt haben, richtet sich nach bisherigem Recht. Die vollständige Wiederholung der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung richtet sich nach neuem Recht.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-076 03.07.2018 01.01.2019

    Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9 Artikeltitel ge -

    ändert
    2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9, Abs. 1, a) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9, Abs. 1, g) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9, Abs. 1, h) eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9, Abs. 1, i) eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 14, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 14, Abs. 1, e) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 14, Abs. 4 eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    Art. 15, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    03.07.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-076
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9 Artikeltitel ge - ändert
    2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, a) geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, g) geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, h) eingefügt 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, i) eingefügt 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 1, e) geändert 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 4 eingefügt 2022-001
    14.12.2021 01.03.2022 Art. 15, Abs. 1 geändert 2022-001
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