Energieverordnung (773.211)
CH - AG

Energieverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Energieverordnung (EnergieV) Vom 4. Juli 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 1 ) , Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn - oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober
1963 2 ) , Art. 28 Abs. 1 der Rohrleitungsverordnung (RLV) vom 2. Februar 2000 3 ) , § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung, § 50 Abs. 2 des Gesetzes ü ber die Verwal- tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) ,

§ 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977

5 ) , § 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom

4. September 2007

6 ) , §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 18, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1, 25, 26 und 32 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 17. Januar 2012 7 ) , b eschliesst:
1 ) SR 730.0
2 ) SR 746.1
3 ) SR 746.11
4 ) SAR 271.200
5 ) SAR 661.110
6 ) SAR 781.200
7 ) SAR 773.200

1. Energieeffizienz

1.1. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich der Anforderungen

1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten unabhängig von einer Baubewilli- gungspflicht für a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, b) U mbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, d) Erneuerung, Umbau oder Änderun g haustechnischer Anlagen.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den F ällen von Absatz 1 lit. b – d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

§ 2 Begriffe

1 Die Begriffsdefinitionen in Ziff. 1 der Norm des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 380/1 «Heizwärmebedarf» ( Anhang 1) gelten ebenfalls für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe. *
2 Darüber hinaus bedeuten: a) Baute: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz v on Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Ein- flüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnis- bauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden, b) Anlage: künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fes- ter Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen usw., c) Ausstattung und Ausrüstung, haustechnische Anlagen : energierelevante Instal- lationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen, d) vom Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen - Auffrischungs - oder Reparaturarbeiten vor- genommen werden, e) von der Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betrof- fen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.

§ 3 Stand der Technik

1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energ etischen und raumlufthygieni- schen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Tech- nik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empf ehlun- gen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Normen und Empfehlungen der Fachorganisatio- nen in Anhang 1 zu dieser Verordnung. Sie sind beim Departem ent Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) einsehbar.

1.2. Lufthygiene, Wärme - und Kälteschutz

§ 4 Raumlufthygiene

1 Die Bauten müssen gemäss der Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» (Anhang 1) mit Aussenluft genügend belüftet werden, so dass eine Anreicherung von Schad - und Geruchsstoffen und Bauschäden durch zu hohe Raumfeuchte vermieden wird. *

§ 5 Winterlicher Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gew ächshäusern, Traglufthallen und Geflügelställen – nach den Absätzen 2 – 6.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf» (Anhang 1). *
3 Der Nachweis, dass Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle erfüllt sind, erfolgt a) für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen nach den Anforderungen gemäss Anhang 2, b) für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile nach den Anforderungen gemäss Anhang 3.
4 Der Nachweis, dass die Systemanforderung erfüllt ist, erfolgt aufgrund einer spezi- fischen Berechnung des Heizwärmebedarfs gemäss den Werten in Anhang 4.
5 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu erfassen, die Bauteile aufwei sen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder ind irekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
6 Der Systemnachweis für die Bezirke Rheinfelden und Laufenburg sowie die Ge- meinden Mandach, Möhnthal, Elfingen 1 ) , Bözen 2 ) , Effingen 3 ) und Densbüren stützt sich auf die Daten der Klimastation Basel - Binningen und für den restlichen Kanton auf die Daten der Klimastation Buchs - Aarau.

§ 6 Sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen sind die Anforderungen an den g - Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g - Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

§ 7 Erleichterungen und Befreiung

1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Ge- bäudehülle sind möglich bei a) Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühl- räume, b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen be- freit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbun- den ist und somit keine höher e Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäude- hülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten), b) Umnutzungen, wenn damit kein e Räume neu unter § 6 fallen, c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.

§ 8 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ba uten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
1 ) Zusammenschluss der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen zur Gemeinde Böztal per 1. Januar 2022 (GRB 2020 - 1958)
2 ) Zusammenschluss der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen zur Gemeinde Böztal per 1. Januar 2022 (GRB 20 20 - 1958)
3 ) Zusammenschluss der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen zur Gemeinde Böztal per 1. Januar 2022 (GRB 2020 - 1958)
2 Diese Anforderung gilt als erbracht, wenn eine der Stan dardlösungen gemäss An- hang 9 fachgerecht ausgeführt wird.
3 Von den Anforderungen gemäss den Absätzen 1 und 2 sind Erweiterungen von be- stehenden Bauten befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche kleiner ist als 50 m² oder höchstens 20 % der Ener giebezugsfläche des bestehenden Teils der Baute und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

§ 9 Berechnungsregeln

1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss § 5 und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 (Anhang 1).
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3 Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heiz- wärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inklusive Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumen- strom ist dabei zu gewährleisten.

§ 10 Kühl - und Tiefkühlräume

1 Bei Kühl - und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezu fluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Ausle- gungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperatu- ren andererseits auszugehen: a) in beheiz ten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung, b) gegen Aussenklima: 20 °C, c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühl - und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anfor- derungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden B auteile einen mittleren U - Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.

§ 11 Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser

1 Für beheizte Traglufthallen sowie für gewerbliche und landwirtschaftliche Ge- wächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung v on Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen der Empfehlungen «Beheizte Gewächshäuser» und «Beheizte Trag- lufthallen» (Anhang 1).

1.3. Haustechnische Anlagen

§ 12 Wassererwärmer und Wärmespeicher

1 W assererwärmer sowie Warmwasser - und Wärmespeicher, für die nach Bundes- recht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wär- medämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 5 nicht unterschreiten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebst emperatur von max. 60 °C auszulegen. Aus- genommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygieni- schen Gründen höher sein muss.
3 Der Neueinbau einer direkt - elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wen n a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warmwasserver- sorgung in bestehenden Bauten, soweit dies technisch möglich und der Aufwand ver- hältnismässig ist.

§ 13 Wärmeverteilung und - abgabe

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgab esysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewie- sene rmassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 6 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verte illeitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien, b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen, c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwas serleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen, d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inklusive Verteiler).
3 In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand - und Deckendurch- brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen v on 30 °C und bei Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gel- ten für Betriebstemperaturen bis 90 °C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitunge n dürfen die UR - Werte gemäss Anhang 7 nicht überschrit- ten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderun- gen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftem- peratur von höchstens 30 °C beheizt werden .

§ 14 Abwärmenutzung

1 In Bauten anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

§ 15 Lüftungstechn ische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerück- gewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur - Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollier- ten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennt e ein- fache Abluftanlagen in derselben Baute als eine Anlage.
3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Apparaten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1'000 m³/h 3 m/s, b) bis 2'000 m³/h 4 m/s, c) bis 4'000 m³/h 5 m/s, d) bis 10'000 m³/h 6 m/s. e) über 10'000 m³/h 7 m/s,
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten als gemäss Absatz 2 sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass nicht mehr Ener- gie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
5 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichen- den Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen in- dividuellen Betrieb ermöglichen.

§ 16 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs - und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ - Wert des Dämmmaterials (Anhang 8) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand - und Deckendurch- brüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hüll e sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstär- ken reduziert werden.

§ 17 Kühlen, Be - und Entfeuchten

1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Befeuch- tung und Entfeuchtung ist immer zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und - aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent- feuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m² in Neubauten und 12 W/m² in bestehenden Bauten beträgt.
2 Bei Anlagen, welche ni cht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.

§ 18 Grenzwerte für den Elektrizitätsbe darf

1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² muss nach der Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» (Anhang 1) nachgewiesen werden, dass der jährliche Elektrizitätsbedarf die Grenzwerte für die Beleuchtung E’ Li nicht überschreitet. Der Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte des jährlichen Elekt- rizitätsbedarfs für die Lüftung E’ V oder für die Lüftung/Klimatisierung E’ VCH ist wei- terhin entsprechend der Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe
2006, zu erbringen. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon sowie Bauten, für die das Minergie - Label zugesichert und erteilt wurde. *
2 Auf den Nachweis der Einhaltung des jeweiligen Gren zwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf kann verzichtet werden: a) bei der Beleuchtung, wenn der Zielwert für die spezifische Leistung pLi einge- halten ist, b) bei der Lüftung, wenn der Grenzwert für die spezifische Leistung pV eingehal- ten oder die me chanisch belüftete Nettofläche kleiner ist als 500 m², c) bei der Lüftung/Klimatisierung, wenn der elektrische Leistungsbedarf bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m², bei Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m² beträ gt.

§ 19 Verbrauchsabhängige Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung

1 Sind bei Neubauten Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung zu installieren, muss bei Flächenheizungen für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzei nheit ein U - Wert von maximal 0,7 W/m²K eingehalten werden.
2 Bestehende Gruppen von Bauten mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Baute auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten die Gebäud ehülle zu über 75 % energetisch verbessert wird.

§ 20 Abrechnung

1 In Bauten, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärme- verbrauch (Heizenergie und eventuell Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs de r einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, welche die Anforderungen gemäss der Verordnung des EJPD über Messgeräte für thermische Energie vom 19. März 2006 1 ) erfüllen.
3 Für die Verteil ung der Kosten gelten die im Abrechnungsmodell des Bundesamts für Energie formulierten Grundsätze.

§ 21 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

1 Von der Ausrüstungs - und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs sind Bau- ten befreit, a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als
20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt oder b) die wenigstens den MINERGIE ® - Standard erfüllen.

§ 22 Kostennachweis für fossile Heizungen

1 Der Nachweis der wirtschaftlichen T ragbarkeit von neuen Heizungsanlagen mit fos- silen Brennstoffen wird anhand eines Vergleichs der Jahreskosten JK der verschiede- nen Heizungsanlagen geführt. Die Jahreskosten JK der Heizungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energiekosten EK, d er jährlichen Betriebskosten BK und der Annuität der Investitionskosten.
2 Die durch die Vereinfachung der Methodik für die Berechnung der Jahreskosten der Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen verursachten Variabilitäten (insbesondere Energiepreisentw icklung) werden durch einen Faktor fU = 1,1 berücksichtigt.
3 Eine fossile Heizungsanlage gilt als wirtschaftlich tragbar, wenn ihre Jahreskosten JKfossil gleich oder tiefer liegen als fU*JKnichtfossil: JKfossil ≤ fU x JKnichtfossil.
1 ) SR 941.231
4 Für die Berechnung gelten folgende Regeln: a) Der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre bil- det die Basis der Berechnung gemäss den Litera b – d, b) für den Verbrauch wird auf Durchschnittskosten abgestellt, bei elektrischer Energie auf die Durchschnittsstrompreise gemäss Verbraucherprofil H7 für den Kanton Aargau (Aufstellung Elcom), c) für Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamts für Statistik, d) als Diskontsatz gilt der Hypothekarzins für 1. Hypotheken der Aargauischen Kant onalbank.
5 Das BVU publiziert die Energiekosten und den Diskontsatz und stellt eine Berech- nungshilfe zur Verfügung.
6 Beim Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen durch eine Anlage mit gleichem Energieträger wird kein Kostennachw eis verlangt.

§ 23 Wärmeerzeugung

1 Heizkessel von Neubauten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C aufweisen, müssen die Kondensati- onswärme ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt b eim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

§ 24 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Elektrische Widerstandsheizungen sind Heizungen, welche elektrischen Strom di- rekt in Wärme umwand eln. Herkömmliche ortsfeste elektrische Widerstandsheizun- gen dürfen in folgenden Fällen installiert werden: a) als Notheizung

1. für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur der Haupthei-

zung,

2. zusätzlich zu handbeschickten Holzheizungen zur Deck ung eines Leis-

tungsbedarfs bis 50 %, b) als Komfortheizungen für eng begrenzte Heizzwecke, wie zum Beispiel Hand- tuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern, c) * wenn der Heizleistungsbedarf weniger als 5 Watt pro Quadratmeter Energiebe- zugsfläche beträ gt, d) in einzelnen Kellerräumen von bestehenden Gebäuden, um zusätzliche Nutzun- gen im Sinne des verdichteten Bauens zu ermöglichen.
2 Das BVU kann besonders sparsame ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Hauptheizungen ausnahmsweise bewilligen, w enn sie gegenüber herkömmlichen Wi- derstandsheizungen einen Energiebedarf von höchstens 40 % haben und ein unabhän- giges Gutachten den Energieverbrauch bestätigt.

§ 25 Mobile Heizungen im Freien

1 Mobile Heizungen im Freien, wie Heizstrahler, Heizpilze und Warmluftgebläse, die nach ihrem Nutzungszweck nur für kurze Einsätze dienen, sind zulässig, namentlich a) in Veranstaltungszelten, b) für Marktstände, c) in der Gartenwirtschaft eines Restaurants von März bis Oktober, d) im Aussenbereich eines Restaurants, bedarfsabhängig während des Kurzaufent- halts Rauchender.

§ 26 Beheizte Freiluftbäder

1 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

§ 26a * Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden 1 )

1 Beim Bau neuer Gebäude, ausgenommen Traglufthallen, Gewächshäuser mit ver- glastem Dach und Folientunnel, ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Pho- tovoltaik - oder eine Solarthermieanlage zu erstellen, wenn die anrechenbare Gebäu- defläche 2 ) gesamthaft mehr als 300 m² beträgt .
2 Die Anlage muss wenigstens so gross sein, dass die Photovoltaikmodule und die verglasten, selektiv beschichteten Absorber der thermischen Solarkollektoren eine Fläche von gesamthaft 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche ergeben.
3 Die Bauherrschaft wird von dieser Pflicht befreit, soweit eine Erstellung a) gemäss fachlicher Beurteilung aus Ortsbild - oder Landschaftsschutzgründen in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts - und Landschaftsbild unzuläs- sig ist oder b) wirtschaftlich unverhältnismässig i st; sie ist dafür nachweispflichtig.
4 Wirtschaftlich unverhältnismässig ist die Erstellung, wenn a) die Photovoltaikanlage gemäss der durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe innert 25 Jahren nicht amortisiert werden kann oder b) ein jährlicher Energieertrag mit Photovoltaik von wenigstens 70 kWh/m² und mit Solarthermie von wenigstens 200 kWh/m² nicht erreicht werden kann.
1 ) Gemäss dem Energiegesetz des Bundes (EnG), Änderung vom 30. September 2022 (Dring- liche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Win- ter), ist die Vorschrift bis 31. Dezember 2025 befristet.
2 ) Die Begriffe «Gebäude» und «anrechenbare Gebäudefläche» sind in Anhang 1 und 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV) definiert.

1.4. Grossverbraucher

§ 27 Grossverbraucher

1 Das BVU kann mit Grossverbrauch ern, die sich verpflichten, vorgegebene Ziele und Zielpfade zur Senkung des Energieverbrauchs einzuhalten, eine Vereinbarung ab- schliessen, die Erleichterungen von den gesetzlichen Anforderungen gemäss den §§ 14, 15 (ohne Absatz 1) sowie 17 zulässt.
2 Es be rücksichtigt für das Festlegen der Ziele und Zielpfade vorab freiwillige Vor- leistungen, den aktuellen Energieeinsatz, die technische und wirtschaftliche Entwick- lung sowie wirtschaftlich nutzbare Potenziale.
3 Bei Verletzung der Vereinbarung oder wenn Ziele oder Zielpfade nicht erreicht wer- den können, kann die Behörde die Vereinbarung widerrufen.
4 Die Vereinbarung regelt, welche Erleichterungen bei Widerruf oder Ablauf nicht mehr gelten. Bei fehlender Regelung werden sämtliche Erleichterungen ungültig.

2. E nergieerzeugung

§ 28 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn mindestens 75 % der Abwärme genutzt wird. Für stromgeführte Anla- gen legt das BVU den Gesamtwirkungsgrad im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei das wirtschaftlich tragbare Potenzial zur Abwärmenutzung.

§ 29 Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen

1 Neue Energieerzeugungsanlagen müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung, nichtbe- willigungspflichtige Anlagen zum Zeitpunkt der Erstellung dem Stand der Technik entsprechen.
2 Der minimale energetische Nutzen für neue * a) * freistehende Fotovoltaikanlagen beträgt 60 kWh pro Jahr und pro Quadratmeter Bodenfläche, die für die An lage benötigt wird, b) * Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Gesamthöhe wird durch den Richtplan bestimmt.

§ 30 Betriebsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen

1 Eine Betriebsbewilligung des BVU ist erforderlich für a) Wärmekraftkoppelungsanlagen sowie an dere fossile Kraftwerke ab 5 MW elektrischer Nettoleistung, b) Holzkraftwerke ab 5 MW thermischer Nettoleistung, c) Windkraftanlagen ab 0,5 MW elektrischer Nettoleistung, d) freistehende Solaranlagen ab 0,5 MW elektrischer Nettoleistung.
2 Grundnahrungsmittel, die in der Nahrungskette verwendbar sind, dürfen nicht für die Energieproduktion eingesetzt werden. Für Wasser gilt diese Einschränkung nicht.
3 Für die Bearbeitung des Gesuchs um Erteilung einer Betriebsbewilligung erhebt das BVU ein e Gebühr nach Aufwand von Fr. 200. – bis Fr. 20'000. – .

3. Energieleitungen

§ 31 Leitungsdaten

1 Die Netzbetreiber geben den Behörden die erforderlichen Auskünfte über ihre Lei- tungen. Sie teilen namentlich mit bei a) Energieleitungen und Anlagen:

1. Leitung sverlauf und Koordinaten zugehöriger Anlagenteile,

2. wem die Anlagen gehören und wer das Leitungsnetz betreibt,

3. Leitungsbezeichnung mit Name oder Nummer, soweit bezeichnet,

4. Nennspannung oder Betriebsdruck,

5. Mass der Überdeckung bei erdverlegten Ka beln und Rohrleitungen, so-

weit bekannt,

6. Rohrdurchmesser von Rohrleitungen.

b) Gasleitungen über 5 bar: Nummer und Koordinaten der Flugmarkierung.
2 Von der Auskunftspflicht befreit sind a) Gasleitungen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar, b) Elektrizitä tsleitungen der Netzebene 7.
3 Die Information hat in der in der Gesetzgebung über die Geoinformation vorge- schriebenen Form zu erfolgen.

§ 32 Bewilligung

1 Der Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die gemäss Art. 42 des Rohrleitungs- gesetzes unter der Aufsicht des Kantons stehen und einen Betriebsdruck von 1 bar oder mehr aufweisen, bedürfen einer Bewilligung des BVU.
2 Für das Bewilligungs - und Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen der Bau- gesetzgebung. Eigentümerinnen und Eigentümern von Land, d as enteignet werden soll, ist das Gesuch für Bau und Betrieb schriftlich anzuzeigen mit dem Hinweis, wie dagegen Einwendungen erhoben werden können.

§ 33 Gebühr

1 Für die Bearbeitung des Gesuchs für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage wird folgen de Gebühr erhoben: a) Grundtaxe Fr. 1'000. – , b) zusätzlich für jeden angefangenen Leitungskilometer Fr. 600. – , c) Maximalbetrag Fr. 20'000. – .
2 Bei Vorentscheiden, ungewöhnlich geringem Aufwand sowie Rückzug des Gesuchs kann die Gebühr reduziert oder erlas sen werden. Bei ausserordentlichem Mehrauf- wand, etwa infolge mangelhafter Unterlagen, kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden.
3 Auslagen für die Publikation des Gesuchs und besondere Auslagen, insbesondere für den Beizug von Sachverständigen oder die Einholung von Gutachten, werden zu- sätzlich in Rechnung gestellt.
4 Für die kantonale Beurteilung von Vorprojekten und Projekten mit oder ohne UVP, die der Bewilligungspflicht des Bundes unterliegen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Aufwand der Verwaltung berechnet und höchstens Fr. 50'000. – beträgt. Die Stundenansätze berechnen sich nach Ziffer 6 des Anhangs zur Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz - und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Ge- bü hren vom 1. Mai 2002 1 ) .
5 Die Gebühr für die Ausführung von technischen Aufsichtsaufgaben durch Dritte be- rechnet sich nach den Ansätzen, die in der Privatwirtschaft für gleichwertige Arbeiten üblich sind.

§ 34 Generelle Bewilligung

1 Netzbetreiber, die G ewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim BVU für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 100'000 Pa (1 bar) eine befristete generelle Bau - und Betriebsbewilligung beantragen.
2 Die Gebühr für die Bearbeitung des Gesuchs wird nach Aufwand berechnet und be- trägt Fr. 2'000. – bis Fr. 5'000. – .

§ 35 Technische Aufsicht

1 Rohrleitungsanlagen (0 – 5 bar) sind periodisch, in der Regel alle 3 bis 5 Jahre, auf ihre Sicherheit zu prüfen.
2 Das BVU kann die Durchführung der periodischen Übe rwachung und andere tech- nische Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen, die über die erforderlichen Fachkom- petenzen verfügen.
3 Diese stellen dem Netzbetreiber direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig, erlässt das BVU auf Antrag einer Partei einen Gebührene ntscheid.

4. Stromversorgung

§ 36 Netzgebiete (§ 23 EnergieG)

1 Für die Zuweisung der Netzgebiete gilt die Karte 1:50'000 «Netzgebiete der Elekt- rizitätsversorgung im Kanton Aargau» vom 27. Juni 2012. Sie ist beim BVU einseh- bar.
1 ) SAR 661.139

5. Zuständige Behörde und R echtsschutz

§ 37 Zuständigkeit des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat überprüft die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bauten und Anlagen, insbesondere auch den Energienachweis und den Kostennachweis für fossile Heizungsanlagen. Soweit es um baubewilligun gspflichtige Vorhaben geht, erfolgt die Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.

§ 38 Zuständigkeit des BVU

1 Das BVU besorgt die Instruktion und Information der Gemeinden und der Öffent- lichkeit und erlässt die notwendigen Weisungen und Richtlinien für ei ne einheitliche Rechtsanwendung.
2 Es beurteilt Gesuche um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nöti- gen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten (§ 6 EnergieG) und erhebt dafür eine Gebühr nach Aufwan d von Fr. 200. – bis Fr. 5'000. – .
3 Es reicht Gesuche um Globalbeiträge (Art. 19 Abs. 2 EnV) beim Bundesamt ein und nimmt zu dessen Handen Stellung zu Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen (Art. 19 Abs. 3 EnV).
4 Es erstattet dem Bundesamt jährlich Beric ht über die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge (Art. 15 Abs. 4 EnG).
5 Es koordiniert die Aus - und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben gemäss dem Energiegesetz des Bundes betraut sind (Art. 13 Abs. 1 und 2 EnV) und inf ormiert das Bundesamt regelmässig über die Vollzugsma ssnahmen und Auswirkungen (Art. 19 Abs. 2 EnG und Art. 26 Abs. 3 EnV).

§ 39 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung energierechtlicher Vorschriften kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU Beschwerde geführt werden. Beruht der Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines De- partements und richtet sich ein Beschwerdeantrag dagegen, entscheidet der Regie- rungsrat über die Beschwerde.
2 Der Beschwer deentscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
3 Ergeht der energierechtliche Entscheid im Rahmen eines Baubewilligungsverfah- rens, gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der Baugesetzgebung.

6. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt.

§ 41 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Aarau, 4. Juli 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.05.2014 30.06.2014 § 24 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/3 - 20

14.05.2014 30.06.2014 § 29 Abs. 2 geändert 2014/3 - 20

14.05.2014 30.06.2014 § 29 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/3 - 20

14.05.2014 30.06.2014 § 29 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/3 - 20

14.05.2014 30.06.2014 Anhang 01 Inhalt geändert 2014/3 - 20

21.12.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2022/18 - 22

21.12.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2022/18 - 22

21.12.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 2 geändert 2022/18 - 22

21.12.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1 geändert 2022/18 - 22

21.12.2022 01.01.2023 § 26a eingefügt 2022/18 - 22

21.12.2022 01.01.2023 Anhang 01 Inhalt geändert 2022/18 - 22

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert 2022/18 - 22

§ 4 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert 2022/18 - 22

§ 5 Abs. 2 21.12.2022 01.01.2023 geändert 2022/18 - 22

§ 18 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert 2022/18 - 22

§ 24 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 30.06.2014 geändert 2014/3 - 20

§ 26a 21.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 22

§ 29 Abs. 2 14.05.2014 30.06.2014 geändert 2014/3 - 20

§ 29 Abs. 2, lit. a) 14.05.2014 30.06.2014 geändert 2014/3 - 20

§ 29 Abs. 2, lit. b) 14.05.2014 30.06.2014 geändert 2014/3 - 20

Anhang 01 14.05.2014 30.06.2014 Inhalt geändert 2014/3 - 20 Anhang 01 21.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 22
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2023) Normen und Empfehlungen der Fachverbände

§ 3 Abs. 3

A. Normen des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 2 : – Norm SIA 180 «Wärmeschutz , Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden », Ausgabe 2014 – Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 – Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017 – Norm SIA 382/1 «Lüftungs - und Klim aanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014 – Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 200 9 – Norm SIA 384/2 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Leistungsbedarf», Ausgabe 2020 – SIA - Merkblatt 202 4 «Raumnutzungsdaten für Energie - und Gebäudetechnik», Ausgabe 2021 – Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauph y sik, Energie - und Gebäu - detechnik», Ausgabe 20 10 B. Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) 3 : – EN - 1 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten (Jan 2009) – EN - 2 Wärmeschutz von Gebäuden ( Feb 2013 ) – zu EN - 2 : Merkblatt «Beheizte Geflügelställe » (Juni 2011) – EN - 3 Heizung und Warmwasser ( Feb 2013 ) – EN - 4 Lüftungstechnische Anlagen (Jan 2009) – EN - 5 Kühlen, Be - und Entfeuchten (Jan 2010) – EN - 6 Kühlräume (Jan 2009) – EN - 7 Beheizte Gewächshäuser (2003) – EN - 8 Beheizte Traglufthallen (Dez 2007) – EN - 9 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (Sept 2012) – EN - 10 Heizungen im Freien (Juli 2009) – EN - 11 Beheiz te Freiluftbäder (Juli 2009) – EN - 12 Elektrische Energie, SIA 380/4: Teil Beleuchtung (Juni 2011) – EN - 13 Elektrische Energie, SIA 380/4: Teil Lüftung/Klimatisierung (Sept 2012)
1 Anhang 1 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211 )
2 Die SIA - Normen können bezogen werden unter www.webnorm.ch
3 Die Vollzugshilfen der EnDK können heruntergeladen werden unter www.endk.ch/fachleute/vollzugshilfen
– EN - 14 Verbrauchsabhängige Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung ( Jan 2010) – EN - 15 – Grossverbraucher (Juli 2009) – Leitfaden zur Unterstützung der Kantone – EN - 16 – Ferienhäuser «Zeitweise belegte Gebäude» (Jan 2010) – Empfehlung «Zeitweise belegte Gebäude»
Anhang 2 1 (Stand 1. September 2012)

1. U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten

§ 5 Abs. 3 lit. a

Grenzwert U li W/(m 2 K) mit Wärmebrücken- nachweis Grenzwert U li W/(m 2 K) ohne Wärmebrücken- nachweis ⇒ Bauteile gegen ⇓ Bauteile Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,20 0,25 0,17 0,25 – Wand, Boden 0,20 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m 2 )
1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50
1 Anhang 2 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)

2. Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten

a) längenbezogen Längenbezogener Wärme durchgangskoeffizient Ψ Grenzwert W/(mK) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken
0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertik alen Gebäudekanten
0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 b) punktbezogen Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30
Anhang 3 1 (Stand 1. September 2012) U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen

§ 5 Abs. 3 lit. b

Grenzwert U l W/(m 2 K) ⇒ Bauteile gegen ⇓ Bauteile Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,25 0,28 – Wand, Boden 0,25 0,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m 2 ) 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
1 Anhang 3 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 4 1 (Stand 1. September 2012) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen

§ 5 Abs. 4

Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 °C Jahresmitteltemperatur) Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie Q h,li0 MJ/m 2 Δ Q h,li MJ/m 2 Q h,li_Umbauten / Umnutzungen MJ/m 2 I Wohnen MFH 55 65 II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90
1,25 * Q h,li_Neubauten
1 Anhang 4 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 5 1 (Stand 1. September 2012) Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern

§ 12 Abs. 1

Speicherinhalt Liter Dämmstärke λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK bis 400 90 mm 110 mm > 400 bis 2'000 100 mm 130 mm > 2'000 120 mm 160 mm
1 Anhang 5 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 6 1 (Stand 1. September 2012) Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwas- serleitungen

§ 13 Abs. 2

Rohrnennweite DN Zoll λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK
10 – 15 3 /
8 " – 1 /
2 " 30 mm 40 mm
20 – 32 3 /
4 " – 1 1 /
4 " 40 mm 50 mm
40 – 50 1 1 /
2 " – 2" 50 mm 60 mm
65 – 80 2 1 /
2 " – 3" 60 mm 80 mm
100 – 150 4" – 6" 80 mm 100 mm
175 – 200 7" – 8" 80 mm 120 mm
1 Anhang 6 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 7 1 (Stand 1. September 2012) Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen

§ 13 Abs. 4

DN 20
3 /
4 "
25
1 "
32
1 1 /
4 "
40
1 1 /
2 "
50
2 "
65
2 1 /
2 "
80
3 "
100
4 "
125
5 "
150
6 "
175
7 "
200
8 " Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
1 Anhang 7 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 8 1 (Stand 1. September 2012) Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen , Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen

§ 16 Abs. 1

Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall
5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK
30 60 100
1 Anhang 8 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)
Anhang 9 1 (Stand 1. September 2012) Nachweis mittels Standardlösungen

§ 8 Abs. 2

Die Anforderung gemäss § 8 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:

1. Verbesserte Wärmedämmung:

– U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,12 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m
2 K.

2. Verbesserte Wärmed ämmung, Komfortlüftung:

– U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m 2 K, – Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung.

3. Verbesserte Wärmed ämmung, Solaranlage:

– U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m 2 K, – Sonnenkollektoren für Wassererwär mung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be- schichteten Absorbern.

4. Holzfeuerung, Solaranlage:

– Holzfeuerung für Heizung, – Sonnenkollektoren für Wassererwär mung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be- schichteten Absorbern.

5. Automatische Holzfeuerung:

– Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjäh- rig (z.B. Pelletheizung).

6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:

– Elektrisch angetriebene Sole-W asser-Wärmepumpe m it Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

7. Wärmepumpe mit Aussenluft:

– Elektrisch angetriebene Aussenl uft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Lu ft-Wasser-Wärmepumpe ist so aus- zulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für die ganze Baute und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche el ektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftem peratur von 35 °C für die Heizung.
1 Anhang 9 zur Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 (SAR 773.211)

8. Komfortlüftung und Solaranlage:

– Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, – Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläc he gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

9. Solaranlage:

– Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläc he gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

10. Abwärme:

– Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärm e aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

11. Wärmekraftkopplung:

– Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
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