Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (451.1)
CH - VS

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (kNHG) vom 13.11.1998 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 und 69 bis 71 der Kantonsverfas - sung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt und des Reichtums der Naturgüter, der architektonischen und archäologischen Denkmäler des Kantons unter Wahrung des Privateigentums und der öf - fentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürli - chen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere und der Pflanzen sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur, Landschaft und Heimat zu er - halten.
2 Das Gesetz bezweckt insbesondere: a) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihre natürlichen Lebens - räume zu schützen; b) die Harmonie und den Charakter der Landschaften und Ortsbilder zu erhalten; und zu schonen; d) die Revitalisierung und die Wiederinstandstellung der veränderten na - türlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes zu fördern; f) die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten.
3 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.
4 Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Grundsätze

1 Jedermann hat im Rahmen seiner privaten und öffentlichen Tätigkeiten zur Natur und Landschaft, zu den Ortsbildern, den historischen Stätten und dem archäologischen Erbe Sorge zu tragen.
2 Die Handhabung dieses Gesetzes untersteht: a) den Prinzipien der Nachhaltigkeit, Vorsorge und der Verursachung; b) der Pflicht zur Koordination der Verwaltungstätigkeit; c) dem Grundsatz der Subsidiarität des staatlichen Handelns im Verhält - nis zu den Gemeinden und Privaten.

Art. 3 Zusammenarbeit und Information

1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten bei allen für die Anwendung die - ses Gesetzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Massnahmen unterrichtet wird, dabei in geeigneter Weise mitwirken kann und zu den Unterlagen und Ergebnissen Zugang hat.
3 Der Kanton berät die Gemeinden.
4 Er fördert die Forschung, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit in den obgenannten Bereichen. *
5 Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Studien unterstützen, verlangen, in Auftrag geben oder selbst durchführen. *
2 Organisation

Art. 4 Kantonale Verwaltung

1 Der Staatsrat bestimmt die Verwaltungsorgane, welche mit dem Natur- und Heimatschutz beauftragt sind.
2 Diese Organe arbeiten zusammen und tragen dem Sachzusammenhang und der Fachkompetenz Rechnung.
3 Die bezeichneten Dienststellen sind für die Ausführung der in diesem Ge - setz dem Kanton übertragenen Aufgaben zuständig, soweit das Gesetz kei - ne andere Kompetenzregelung vorsieht.

Art. 5 Kantonale Kommissionen

1 Der Staatsrat ernennt zwei wissenschaftliche Konsultativkommissionen, je eine für den Natur- und Landschaftsschutz und eine für den Heimat - schutz. *
2 Es können ihr fachbezogene Aufgaben übertragen werden.
3 Der Staatsrat regelt ihre Organisation.

Art. 6 Organisation in den Gemeinden

1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich die mit dem Natur- und Hei - matschutz beauftragten Organe und deren Aufgaben.
2 Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben arbeiten sie gemäss den Bestim - mungen des Gemeindegesetzes zusammen. *

Art. 6a * Kompetenzdelegation

1 Die zuständigen Behörden können ihre sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Kompetenzen bereichs- oder fallweise an untergeordnete In - stanzen delegieren.
2 Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Schutzobjekte

Art. 7 Arten von Schutzobjekten

1 Objekte des Naturschutzes sind vor allem: a) gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume; b) seltene oder gefährdete Mineralien; c) durch biologische Vielfalt, Flora und Fauna sowie spezielle geologi - sche Formationen geprägte und erhaltenswerte Gebiete; d) Flächen des ökologischen Ausgleichs in intensiv genutzten Gebieten; e) künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Be - deutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen.
2 Objekte des Landschaftsschutzes sind vor allem: a) Landschaften, welche sich durch ihre Schönheit, topographische, geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen; b) wertvolle Kulturlandschaften und Landschaftselemente wie Rebberge, Terrassenkulturen, Suonen, Wege, Seen und Flüsse, Alleen und Pär - ke; c) Landschaften mit besonderem Erholungswert und Übergangsberei - che zu Naturschutzgebieten.
3 Objekte des Heimatschutzes sind vor allem: a) Bauten und Ortsbilder, welche wegen ihrer Lage oder durch räumli - che, historische, architektonische oder soziokulturelle Eigenarten er - haltenswert sind; b) andere wertvolle Objekte häuslicher, landwirtschaftlicher, handwerkli - cher und sozialer Tradition sowie der industriellen und touristischen Entwicklung; c) Bauten und Einrichtungen, welche als charakteristische Elemente den Wert einer Landschaft ausmachen; d) Denkmäler und geschichtliche Stätten, die aufgrund ihrer architektoni - schen, künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Bedeu - tung oder wegen ihres Aufbaus, ihrer Ausstattung und Umgebung er - haltenswert sind; e) Objekte des archäologischen Erbes sowie dessen Standorte mit be - kannten oder vermuteten Überresten und Fundgegenständen inklusi - ve ihre nähere Umgebung.

Art. 7a * Kantonales Konzept

1 Die für den Natur- und Landschaftsschutz oder für den Ortsbild- und Denkmalschutz sowie den Schutz des archäologischen Erbes zuständigen Dienststellen (nachfolgend: fachlich zuständige Dienststelle) erarbeiten für ihren jeweiligen Fachbereich ein kantonales Schutz- und Nutzungskonzept.
2 Das Konzept enthält mindestens eine Analyse der aktuellen Situation, eine Beschreibung der mittel- und langfristig angestrebten Situation sowie die zur Erreichung der festgelegten Ziele notwendigen Massnahmen und Mittel.
3 Das Konzept ist zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren.

Art. 7b * Vernehmlassung von kantonalen Organen

1 Für Bauvorhaben, die Bauten und Anlagen betreffen, die in einem Inven - tar des Bundes oder des Kantons erfasst sind, überweist die Gemeinde das Dossier an das Kantonale Bausekretariat, das die betroffenen Dienststellen konsultiert.
2 Alle Bauvorhaben innerhalb einer archäologischen Zone, die Terrainverän - derungen bewirken oder spätere Ausgrabungen verunmöglichen, müssen der mit dem archäologischen Erbe beauftragten Dienststelle zur Vormei - nung zugestellt werden.
3 Objekte, deren Schutz nicht geregelt ist, können im Baubewilligungsver - fahren besonderen Bedingungen unterworfen werden.

Art. 8 Inventar der Schutzobjekte

1 Die Objekte von nationaler Bedeutung sind in den Bundesinventaren auf - geführt. *
1bis In Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt die fachlich zuständige Dienststelle das Inventar der schutzwürdigen Objekte von kantonaler Be - deutung. *
1ter In Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachstelle erstellen die Gemein - den das Inventar der schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeu - tung. *
2 Die Inventare beschreiben die Bedeutung der Schutzobjekte für den Na - tur- und Heimatschutz und ihre Beziehungen zur umliegenden Landschaft. Sie bestimmen die Schutzziele, die zu erwartenden Konflikte und die nöti - gen Massnahmen für die Unterschutzstellung und deren Konsequenzen.

Art. 9 Klassierung

1 Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt ge - mäss der Bundesgesetzgebung.
2 Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Der Staatsrat regelt das Verfahren in Anwendung von Artikel 3.
3 Die Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von kommunaler Bedeu - tung und ersuchen um deren Klassierung. Der Staatsrat bestimmt das Ver - fahren. Falls nötig koordinieren sie die Klassierung der Objekte, die mehre - re Gemeinden betreffen. *
4 Das Klassierungsdossier präzisiert die Gründe für die kantonale oder kommunale Bedeutung der Inventarobjekte, sowie die voraussichtlichen fi - nanziellen Auswirkungen der Klassierung.
4bis Von der öffentlichen Auflage des Dossiers bis zum rechtskräftigen Klas - sierungsentscheid darf am Zustand des zu klassierenden Objektes keinerlei Veränderung vorgenommen werden. *
5 Die Unterlagen der Inventare sind für die zur Klassierung vorgesehenen Objekte öffentlich zugänglich mit dem Beginn des Verfahrens der Klassie - rung.
6 In dringlichen Fällen stellt das für den Natur- und Landschaftsschutz oder für den Ortsbild- und Denkmalschutz sowie den Schutz des archäologi - schen Erbes zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) oder der Gemeinderat bedrohte Objekte von nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung unmittelbar unter Schutz. Die vorsorgliche Unter - schutzstellung dauert höchstens zwei Jahre. Diese Frist wird während des ordentlichen Schutzverfahrens sistiert. *

Art. 10 Kriterien

1 Die massgebenden Kriterien für die Klassierung der Schutzobjekte sind ihre Seltenheit, Schönheit, Vielfalt, Ursprünglichkeit, ihre Lage und Topogra - phie, ihre existentielle Bedeutung für die biologische Vernetzung von zwei klassierten Objekten sowie der wissenschaftliche, pädagogische, wirtschaftliche, historische und architektonische Wert.

Art. 11 Bedeutung der Klassierung

1 Die fachliche Beschreibung der Objekte in den Inventaren und die Be - gründung der Klassierung bilden Grundlagen für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit, die Interessenabwägung und die Bemessung von Beiträ - gen.
4 Schutzmassnahmen

Art. 12 Klassierte Objekte

1 Der Staatsrat erlässt die Schutzbeschlüsse in Anwendung der Bundes- und Kantonsgesetzgebung nach Anhörung der Gemeinden und öffentlicher Auflage des Projektes. Die Schutzziele und Schutzmassnahmen für Objek - te von nationaler Bedeutung werden in Zusammenarbeit mit den zuständi - gen Bundesstellen bestimmt.
2 Die Schutzbestimmungen sollen aufzeigen, welche Nutzungen und Verän - derungen im betroffenen Gebiet mit den Schutzzielen vereinbar oder unver - einbar sind. Die Schutzbeschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in ihrem wesentlichen Inhalt an Ort bekannt zu machen.
3 Alle Änderungen und Bauvorhaben betreffend die vom Kanton geschütz - ten Objekte und deren unmittelbaren Umgebung erfordern eine Begutach - tung der kantonalen Fachstelle.
4 Die Gemeinden regeln den Schutz der Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der Raumplanungsgesetzgebung. Nach Erhalt der Vormeinung der zuständigen Dienststelle können die schutzwürdigen Objekte ausnahms - weise von Fall zu Fall innerhalb der Bauzone unter Schutz gestellt wer - den. *

Art. 13 Geschützte Tiere und Pflanzen

1 Der Staatsrat regelt den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die ge - schützten Arten und regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.
2 Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen.

Art. 14 Pilze

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege Schutzbestimmungen für Pilze erlassen.
2 Er kann für bedrohte Arten ein dauerndes oder zeitlich begrenztes umfas - sendes oder in der Menge limitiertes Sammelverbot im Kanton oder Teilen davon beschliessen. Für räumlich begrenzte Massnahmen sind die betrof - fenen Gemeinden anzuhören.
3 Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen. Falls keine kantonale Vorschriften bestehen, können sie eine regionale Regelung durch den Staatsrat verlangen.

Art. 15 Mineralien

1 Die gewerbliche Suche und Inbesitznahme von seltenen Gesteinen, Mine - ralien und Fossilien erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departe - ments. Die Bewilligung ist gebührenpflichtig und kann an Bedingungen ge - bunden werden.
2 Die Verwendung von Sprengstoffen oder Bohrmaschinen ist ohne speziel - le Bewilligung des Departements verboten.
3 Alle wertvollen Funde müssen der Territorialgemeinde gemeldet werden. Verzichtet diese auf den Erwerb, benachrichtigt sie das Departement, wel - ches die Funde gegen Entschädigung erwerben kann. Die Objekte von be - sonderem wissenschaftlichem Wert werden gemäss Artikel 724 ZGB Eigentum des Kantons.
4 Der Kanton kann Personen, welche massgeblich zur Entdeckung oder zum Erwerb von Objekten von wissenschaftlichem Wert beigetragen ha - ben, eine Prämie ausrichten.

Art. 16 Ufervegetation

1 Die Beseitigung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung des Depar - tements. *
2 Das Departement kann die Beseitigung der vorhandenen Ufervegetation unter den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen bewilli - gen. *
3 Für die Zweckentfremdung des mit Ufervegetation bestockten Bodens ist am selben Gewässer ein qualitativ gleichwertiger Realersatz zu leisten. Wo Ersatzleistung verpflichtet.
4 Der Staatsrat bestimmt für die Ufervegetation die zu ihrer Erhaltung und Erweiterung erforderlichen Schutzmassnahmen.

Art. 17 * Feldgehölze - Hecken - Einzelbäume - Alleen

1 Die Gemeinden regeln den Schutz der wertvollen Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Alleen gemäss der gültigen Gesetzgebung.
2 Die Beseitigung der innerhalb der Bauzone gelegenen geschützten Objek - te erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese konsultiert die zuständi - ge Fachstelle, um ihren Entscheid zu begründen. Die Vorschriften der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone erfordert eine Bewilligung der fachlich zuständigen Dienststelle.

Art. 17a * Invasive Organismen

1 Der Staatsrat bestimmt, welche Verwaltungsorgane mit der Prävention, Überwachung und Bekämpfung von Organismen im Sinne der Freiset - zungsverordnung beauftragt werden.
2 Die Bekämpfung invasiver Organismen wird in enger Zusammenarbeit und im Einverständnis mit den betreffenden Gemeinden organisiert und umgesetzt.
3 Die zuständigen Behörden oder ein von ihr beauftragter Dritter sind nach öffentlicher Information befugt, sich Zugang zu Privatgrund zu verschaffen, wenn dies der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung invasiver Orga - nismen dient. *

Art. 18 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen der Raumplanung und ihrer Projekte für die Erhaltung der Vielfalt und Mobilität der Arten.

Art. 19 Naturdenkmäler

1 Als Naturdenkmäler gelten geologische Formationen sowie erdgeschichtli - che oder landschaftsästhetisch schutzwürdige Naturobjekte.
2 Sie sind gemäss ihrer Bedeutung durch Schutzbeschlüsse oder im Nut - zungsplan zu schützen.

Art. 20 Archäologisches Erbe

1 Die archäologische Ausgrabung, die Prospektion und die Forschung sowie die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse unterliegen der Zuständig - keit und Verantwortung des Kantons. In diesem Zusammenhang ergreift er alle Massnahmen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind. Das Departement kann diese Aufgaben durch Dritte ausführen lassen. *
2 Archäologische bewegliche Funde und Ausgrabungsdokumentationen sind Eigentum des Staates. Der Kanton kann Personen, die zur ihrer Entde - ckung, Rettung oder Behändigung wesentlich beitragen, ein angemessenes Entgelt entrichten.
3 Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Festlegung archäologischer Schutzbereiche und für den Schutz des archäologischen Erbes und dessen Umgebung.
4 Jedermann ist verpflichtet archäologische Entdeckungen anzuzeigen. Vor - sorgliche Schutzmassnahmen erfolgen durch die Dienststelle gemäss Arti - kel 9 Absatz 6 dieses Gesetzes.

Art. 20a * Historische Verkehrswege

1 Der Staatsrat regelt den Schutz der historischen Verkehrswege und unter - stützt deren Erhaltung und Inwertsetzung.

Art. 21 * Pärke

1 Die Parkkategorien werden durch die Gesetzgebung des Bundes definiert.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Schaffung von Pärken und regelt die Be - teiligung des Kantons an deren Aufbau und Betrieb.
3 Die Beteiligung des Kantons kann bis zu maximal 80 Prozent der aner - kannten Kosten (einschliesslich Bundesbeiträge) betragen. *

Art. 21a * Monitoring

1 Der Kanton führt periodisch Bestandesaufnahmen über die geschützten, seltenen und gefährdeten sowie über die invasiven Pflanzen- und Tierarten durch.
2 Der Kanton führt periodisch ein biologisches Monitoring der geschützten Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung durch.
3 Werden Bestandesaufnahmen von privaten Institutionen nach anerkann - ten Methoden durchgeführt, kann sich der Kanton daran finanziell beteili - gen.
4 Die Ergebnisse des Monitorings sind für interessierte Instanzen und Per - sonen zugänglich, ausgenommen die Ortsangaben zu äusserst seltenen Arten, deren Schutz ein gewisses Mass an Vertraulichkeit bedingt.
5 Finanzierung

Art. 22 Ausbildung, Forschung und Studien

1 Der Kanton sorgt für die Fachausbildung des Personals, dessen Aufgaben für den Natur- und Heimatschutz wichtig sind.
2 Er kann sich an der Erstellung und am Betrieb entsprechender Ausbil - dungsstätten beteiligen.
3 ... *
4 ... *

Art. 23 Entschädigung der Eigentumsbeschränkung

1 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen er - geben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung: a) wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, oder b) wenn ein solcher Anspruch im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
2 Für die Festsetzung des massgebenden Zeitpunkts der Verzinsung, der Verjährung der Ansprüche sowie der Rückerstattungspflicht gilt die Gesetz - gebung über die Enteignung. *
3 Der Kanton trägt die Kosten für Objekte von nationaler und kantonaler Be - deutung. *
3bis Der Kanton kann die Gemeinde oder Dritte unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Objekts zu einer finanziellen Beteiligung von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten verpflichten. *
4 Die Gemeinden tragen die Kosten für Objekte von kommunaler Bedeu - tung. Der Kanton kann sich daran mit bis zu maximal 40 Prozent der aner - kannten Kosten beteiligen, entsprechend der Priorität und Qualität des Ob - jekts. *
5 Die kantonale Subvention enthält die Beteiligungen des Bundes und wird auf der Grundlage eines Leistungsauftrags oder einer Verfügung gewährt. Sie kann als Pauschalsubvention ausgesprochen werden. *
6 Die Subventionen können mit der Pflicht zur Anmerkung im Grundbuch zu Schutz- und Unterhaltspflichten oder mit einer anderen gleichwertigen Ga - rantie verbunden werden. *

Art. 24 Subventionen

1 Der Kanton subventioniert Massnahmen für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung mit bis zu maximal 100 Prozent der anerkannten Kosten, namentlich Massnahmen: * a) für den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicher - stellung von Schutzobjekten; b) * für die Schaffung, die Erhaltung, den Unterhalt sowie die Instandstel - lung und Wiederherstellung klassierter und/oder geschützter Objekte; c) für die Aufsicht und Kontrolle in Schutzgebieten; d) für die Erarbeitung von Studien und Schutzplänen; e) für die Erforschung und Dokumentierung der gemäss dem vorliegen - den Gesetz geschützten oder schutzwürdigen Objekte; f) * andere, den Zielen des vorliegenden Gesetzes entsprechende Mass - nahmen.
1bis Der Kanton kann die Gemeinde und Dritte unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Objekts zu einer finanziellen Beteiligung von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten verpflichten. *
2 ... *
3 ... *
3bis Die Gemeinden tragen die Kosten für Objekte von kommunaler Bedeu - tung. *
3ter Der Kanton kann Massnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung gemäss Priorität und Qualität des Objekts mit Subventionen bis zu 40 Pro - zent der anerkannten Kosten unterstützen, sofern sie den Zielen des vorlie - genden Gesetzes entsprechen. *
4 Die kantonale Subvention enthält die Beteiligungen des Bundes und wird auf der Grundlage eines Leistungsauftrags oder einer Verfügung gewährt. Sie kann als Pauschalsubvention ausgesprochen werden. *
5 Die Subventionen können mit der Pflicht zur Anmerkung im Grundbuch zu Schutz- und Unterhaltspflichten oder mit einer anderen gleichwertigen Ga - rantie verbunden werden. *

Art. 25 Ökologische Leistungen

1 Beiträge für ökologische Leistungen der Landwirtschaft können aufgrund von Verträgen für bestimmte Flächen gewährt werden.
2 Verträge können namentlich abgeschlossen werden für ökologische Leis - tungen auf: * a) Trockenstandorten und Magerwiesen; b) Streuwiesen und Moore; c) Flächen mit typischen Elementen der traditionellen Kulturlandschaft; d) * ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb von Gebieten mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung; e) Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen; f) Rebberge mit Trockenmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenra - sen.
3 Die betroffenen Dienststellen sorgen für eine regelmässige Information der Landwirte und Rebbauern.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form der Verord - nung.

Art. 26 Fachorganisationen

1 Der Kanton kann den Fachorganisationen Beiträge ausrichten für konkre - te Projekte, die diesem Gesetz entsprechen. Die Gemeinden werden vor der Subventionierung der Projekte auf ihrem Territorium angehört.
2 Der Kanton kann diesen Organisationen Aufgaben des Natur- und Hei - matschutzes gegen Entschädigung übertragen.

Art. 27 Einstellung und Rückerstattung

1 Subventionszahlungen können ganz oder teilweise eingestellt oder zu - rückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet oder Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, oder wenn die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

Art. 28 Fonds

1 Der Kanton schafft einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz und einen solchen für Heimatschutz.
2 Darin einzulegen sind namentlich Ersatzzahlungen, Bussen, Rückerstat - tungen von Subventionen sowie Beiträge Dritter.
3 Die Fondsmittel und deren Zinsen zu den gängigen Ansätzen sind zweck - gebunden.
6 Pflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Art. 29 Öffentliche Aufgaben

1 Als öffentliche Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes gelten Tätigkeiten der Gemeinden und des Kantons, namentlich: a) die Raumplanung; b) die Projektierung, Errichtung, Veränderung sowie der Unterhalt und die Nutzung von Bauten und Anlagen; d) die Gewährung von Beiträgen.

Art. 30 Allgemeine Pflichten

1 Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes zu befolgen, Schutzobjekte zu schonen und diese, wenn das Interesse an ih - rer Erhaltung überwiegt, zu erhalten.
2 Die zuständige Behörde konsultiert zu diesem Zweck die kantonale oder kommunale Fachstelle. Fachspezifische Expertisen können von der zustän - digen Dienststelle angeordnet werden.
3 Lässt sich die Beeinträchtigung eines Schutzobjektes nach Abwägung al - ler Interessen nicht vermeiden, so hat die in der Sache zuständige Behörde die nötigen Massnahmen für den bestmöglichen Schutz, die Wiederherstel - lung oder einen gleichwertigen Ersatz anzuordnen.
4 Wo Realersatz nicht möglich ist, ist ein gleichwertiger Geldersatz in den entsprechenden Fonds zu leisten.

Art. 31 Besondere Pflichten

1 Die zuständigen Behörden oder Dienststellen erfüllen ihre Pflichten na - mentlich indem sie: a) ab Beginn der Planungs- und Projektarbeiten die Natur- und Heimat - schutzprobleme abklären und bearbeiten lassen; b) Gesuche für Bewilligungen, Konzessionen oder Beiträge den Fach - stellen zur Stellungnahme unterbreiten und soweit es die Schutzziele erfordern, ablehnen oder nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilen. Diese können im Grundbuch angemerkt werden; c) Garantien verlangen für die Finanzierung der auferlegten Pflichten.
2 Der Staatsrat bezeichnet die besonderen Pflichten der kantonalen Dienst - stellen.

Art. 31a * Koordination

1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zu - sammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.
2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebli - che Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.
7 Verwaltungszwang und Rechtsschutz

Art. 32 Aufsicht

1 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen sind von den zuständi - gen Dienststellen zu überwachen und soweit es für ihre Erfüllung notwendig ist, durch die Einleitung der entsprechenden Verfahren zu sichern.
2 Das öffentliche Personal, das mit Aufgaben dieses Gesetzes betraut ist, hat die Pflicht, Verstösse gegen die Natur- und Heimatzschutzgesetzge - bung der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können für die Aufsicht in bestimmten Gebieten Hilfsaufseher ernennen.
4 Das Aufsichtspersonal kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben von fehlba - ren Personen verlangen, dass diese sich ausweisen. *

Art. 33 * Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahmen

1 Die fachlich zuständige Dienststelle ist ermächtigt, Arbeiten einzustellen, die der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz widersprechen.
2 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen, Verhaltensan - weisungen unter Strafandrohung erteilen und die notwendigen Sicherheits - leistungen verlangen. Es bleibt ausdrücklich der fachlich zuständigen Dienststelle vorbehalten, die Wiederherstellung in Fällen anzuordnen, in de - nen die Arbeiten nicht einer Baubewilligung unterstellt sind.
3 Bei Nichtbefolgung einer Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäs - sigen Zustands veranlasst oder ergreift die zuständige Behörde nach Ab - lauf der gesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflich - tigen. Die Behörde kann von diesem verlangen, dass er für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet. Der Pflichtige kann zudem zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn der Scha - den nicht wieder gut gemacht werden kann. *
4 Wenn eine Behörde ihren Pflichten nicht nachkommt, veranlasst oder er - greift das Departement die erforderlichen Massnahmen zulasten der säumi - gen Behörde.

Art. 34 Strafverfolgung *

1 Mit Busse bis 20’000 Franken wird bestraft, wer absichtlich oder fahrläs - sig: * a) * ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder Bestimmungen eines Schutzbeschlusses missachtet; b) * eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht einhält; c) * gegen Anordnungen verstösst, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Androhung der im vorliegenden Absatz vorgesehenen Strafe eröffnet worden sind.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle ahndet die Übertretungen, die das Bundesrecht oder das Kantonsrecht nennt. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beziehungsweise des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Der zuständigen Fachstelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. *
2bis Bis zu einem Betrag von 500 Franken können kantonale Übertretungen gemäss einem in der Verodnung geregelten vereinfachten Verfahren ge - ahndet werden. Es wird weder dem Vorleben noch den persönlichen Ver - hältnissen des Zuwiderhandelnden Rechnung getragen. Die Verordnung bezeichnet die Übertretungen, die mit einer Ordnungsbusse geahndet wer - - ziehen. *
3 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen werden von der zuständigen Fachstelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung tätig werden. Der zuständigen Fachstelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Fachstelle die Polizeirapporte zuzustellen, und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Fachstelle hin gefällt hat, zu er - öffnen. *
4 ... *
5 Die Strafhandlung und die Strafe verjähren gemäss den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung. *
6 Widerrechtliche Gewinne sind gemäss Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen.

Art. 34a * Polizei

1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der An - wendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen.
2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Ver - stössen nach.

Art. 35 * Verfahren

1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestim - mungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt wird. *
2 ...

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

8 Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Verfahren, die bei dessen Inkrafttreten bereits hängig sind, anwendbar, soweit sie für den Betroffenen von Vorteil sind.

Art. 39 Vollzugsvorschriften

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Aus - führungsbestimmungen. Er sorgt für die Vereinfachung und die Beschleuni - gung der Verfahren.
2 Der Staatsrat, das Departement, die Dienststellen und die Gemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit den entsprechenden Organen der benachbarten ausserkantonalen Gebiete Vereinbarungen über die Lösung gemeinsamer Aufgaben treffen.

Art. 40 Aufhebung und Abänderung von Gesetzen

1 Es werden aufgehoben alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschrif - tensowie namentlich: a) Artikel 167 bis 169 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 24 März 1998; b) das Gesetz über die Erhaltung von Kunstgegenständen und histori - schen Denkmälern vom 28. November 1906; c) das Dekret betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für ökologische Leistungen vom 13. November 1992.
2 Das Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzesüber Umwelt - schutz vom 21. Juni 1990 wird geändert.
3 Das Einfuhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 wird ge - ändert.

Art. 41 Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.1998 01.10.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/1999,
39/2000
08.05.2008 01.09.2009 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008,
42/2008
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010,
51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2010,
51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 28/2010,
51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010,
51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010,
51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2010,
51/2010
18.11.2010 26.04.2011 Art. 34 Abs. 3 geändert BO/Abl. 48/2010,
17/2011
18.11.2010 26.04.2011 Art. 34 Abs. 4 geändert BO/Abl. 48/2010,
17/2011
14.06.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 1 ter eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 6 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 17 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 17a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Art. 20a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 21 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 21a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 3 bis eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 4 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 5 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 23 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 3 bis eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 3 ter eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 24 Abs. 5 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 31a eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 33 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Titel geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 5 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 35 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 36 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 37 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
16.05.2013 01.01.2014 Art. 17a Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 34a eingefügt BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 35 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
07.03.2016 01.01.2016 Art. 21 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2016
15.12.2016 01.01.2018 Art. 7b eingefügt BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 9 Abs. 4 bis eingefügt BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 12 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.1998 01.10.2000 Erstfassung BO/Abl. 5/1999,
39/2000

Art. 3 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 3 Abs. 5 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 5 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 6 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 6a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 7a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 7b 15.12.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 8 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 8 Abs. 1 bis 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 8 Abs. 1 ter 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 9 Abs. 3 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 9 Abs. 4 bis

15.12.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 1/2017,
31/2017

Art. 9 Abs. 6 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 12 Abs. 4 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 16 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 16 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 17 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 17a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 17a Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 20 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 20a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 21 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 21 Abs. 3 07.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 21a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 22 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 22 Abs. 4 14.06.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 23 Abs. 2 08.05.2008 01.09.2009 geändert BO/Abl. 23/2008,

42/2008

Art. 23 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 23 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 23 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 23 Abs. 3 bis

14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
52/2011

Art. 23 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 23 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 23 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 23 Abs. 5 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 23 Abs. 6 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 24 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 1, b) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 1, f) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 1 bis 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 24 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 3 bis 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 3 ter 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 24 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,

51/2010

Art. 24 Abs. 5 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 25 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 25 Abs. 2, d) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 31a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 32 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 33 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,

52/2011
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 33 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 34 14.09.2011 01.01.2012 Titel geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 1, a) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 1, b) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 1, c) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 2 bis 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 3 18.11.2010 26.04.2011 geändert BO/Abl. 48/2010,

17/2011

Art. 34 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 4 18.11.2010 26.04.2011 geändert BO/Abl. 48/2010,

17/2011

Art. 34 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34 Abs. 5 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 34a 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 35 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 35 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 36 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 37 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011
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