Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20. April 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Februar 2021 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich 2 als Gesetz: 3
Art. 1 Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt die Beteiligung des Kantons St.Gallen an und den Vollzug der Unterstützung von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und Art. 4 ff. der Covid-19-Kulturverordnung.
Art. 2 Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an folgenden Unterstützungsmassnahmen: a) Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach
Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung; b) Beiträgen an Transformationsprojekte von nicht gewinnorientierten Kultur -
unternehmen nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung.
1 ABl 2021-00.039.824.
2 Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes - rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, SR 818.102, und eidgenössische Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020, SR 442.15.
3 In Vollzug ab 21. April 2021.
Art. 3 Anpassung des Begriffs des Kulturbereichs
1 Der Begriff des Kulturbereichs nach Art. 2 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung und den dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesamt für Kultur, vom 18. Dezember 2020 wird nach dem Anhang dieses Erlasses angepasst.
Art. 4 Beitragshöhe
a) Ausfallentschädigungen
1 Die Ausfallentschädigung nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung: a) deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens des Kulturunterneh - mens; b) * beträgt bei gewinnorientierten Kulturunternehmen höchstens:
1. * Fr. 750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1. November
2020 und dem 31. Dezember 2021;
2. * Fr. 750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1. und dem 31. Dezember 2022; c) deckt bei Kulturschaffenden 100 Prozent des finanziellen Schadens bis zu Fr. 3'470.– im Monat und höchstens 80 Prozent des darüber hinausgehenden Schadens.
2 Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ausfallentschädigungen.
Art. 5 b) Transformationsprojekte
1 Der Beitrag an ein Transformationsprojekt nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kul - turverordnung deckt höchstens 80 Prozent der Kosten des Projekts.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen an Transfor - mationsprojekte.
Art. 6 Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel
1 Das Gesamtvolumen der zur Verfügung stehenden Mittel umfasst die Mittel: * a) * des Bundes, die er für Unterstützungsmassnahmen im Kanton St.Gallen nach
Art. 4 bis 6 und Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung bereitstellt;
b) * des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmit - tel nach Bst. a dieser Bestimmung erforderlich sind, höchstens jedoch Fr. 13'890'000.–;
c) * des Kantons von höchstens Fr. 500'000.– zur Finanzierung desjenigen Teils von Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, die über 80 Prozent des fi - nanziellen Schadens hinausgehen. Sollte sich der Bund auch an diesem Teil der Ausfallentschädigungen beteiligen, reduziert sich der Beitrag des Kantons entsprechend.
2 Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 2'000'000.– der nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezem - ber 2021 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit Gesuchseinreichung zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. November
2021 verwendet. *
3 Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 1'500'000.– der nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2022 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit Gesuchseinreichung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. November 2022 verwendet. *
Art. 7 Zuständigkeiten für den Vollzug
1 Das zuständige Departement vollzieht die Unterstützungsmassnahmen nach die - sem Erlass und der Covid-19-Kulturverordnung, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfüg - baren Mittel; c) Ausrichtung der Beiträge.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Finanzierung des kantonalen Anteils zugunsten der Unterstützungsmassnah - men nach diesem Erlass erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Auf Gesuche für Unterstützungsmassnahmen nach der Verordnung zur eidge - nössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20. Oktober 2020 4 , die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung bisherigen Rechts, soweit die Anwendung des neuen Rechts für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.
4 sGS 571.201 .
3 Gesuche von Kulturschaffenden für Unterstützungsmassnahmen nach der Ver - ordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom
20. Oktober 2020 5 , über die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits rechtskräftig entschieden wurde, werden unter Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c dieses Erlas - ses von Amtes wegen neu beurteilt.
5 sGS 571.201 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-036 20.04.2021 21.04.2021
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, a) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 2 geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.04.2021 21.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-036
15.02.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, a) geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 2 geändert 2022-015
15.02.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-015
Anhang Anpassung des Begriffs des Kulturbereichs I. Ausweitung des Kulturbereichs a) Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels); b) Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Galerien; c) Literatur: Erfasst sind auch das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Ver - mittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliothe - ken. II. Eingrenzung des Kulturbereichs a) Darstellende Künste und Musik: Nicht erfasst sind auch:
1. der Bau von Instrumenten;
2. der Druck von Partituren;
3. Auftritte von Discjockeys, die nicht im Rahmen einer künstlerischen Inter - vention erfolgen;
4. Dienstleistungen, deren Beitrag nicht ein integraler Bestandteil der künst - lerischen oder kulturellen Produktion ist, wie Zelt-, Hallen- oder Tribü - nenvermietung; b) Film: Nicht erfasst sind auch Kinos ohne Angebots- bzw. Programmvielfalt; c) Literatur: Nicht erfasst sind auch Verlagstätigkeiten ausserhalb des Kulturbe - reichs (darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen).
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