Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
                            Gesetz  über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung  im Kulturbereich  vom 20. April 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Februar 2021  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich  2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Erlass regelt die Beteiligung des Kantons St.Gallen an und den Vollzug der  Unterstützung von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden nach Art.  11 des  Covid-19-Gesetzes und Art.  4 ff. der Covid-19-Kulturverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an folgenden Unterstützungsmassnahmen:  a)  Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung; b) Beiträgen an Transformationsprojekte von nicht gewinnorientierten Kultur -
                            unternehmen nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2021-00.039.824.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes  -  rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020,  SR 818.102, und eidgenössische Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss  Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020, SR 442.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 21. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anpassung des Begriffs des Kulturbereichs
                            1  Der Begriff des Kulturbereichs nach Art.  2 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung  und den dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Departementes des  Innern, Bundesamt für Kultur, vom 18.  Dezember 2020 wird nach dem Anhang  dieses Erlasses angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragshöhe
                            a) Ausfallentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausfallentschädigung nach Art.  4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung:  a)  deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens des Kulturunterneh  -  mens;  b)  *  beträgt bei gewinnorientierten Kulturunternehmen höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Fr.  750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 und dem 31.  Dezember 2021;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Fr.  750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1.  und dem 31.  Dezember 2022;  c)  deckt bei Kulturschaffenden  100 Prozent des finanziellen Schadens  bis  zu  Fr.  3'470.– im Monat und höchstens 80 Prozent des darüber hinausgehenden  Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ausfallentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Transformationsprojekte
                            1  Der Beitrag an ein Transformationsprojekt nach Art.  7 bis 10 der Covid-19-Kul  -  turverordnung deckt höchstens 80 Prozent der Kosten des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen an Transfor  -  mationsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel
                            1  Das Gesamtvolumen der zur Verfügung stehenden Mittel umfasst die Mittel:  *  a)  *  des Bundes, die er für Unterstützungsmassnahmen im Kanton St.Gallen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 6 und Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung bereitstellt;
                            b)  *  des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmit  -  tel   nach   Bst.  a   dieser   Bestimmung   erforderlich   sind,   höchstens   jedoch  Fr.  13'890'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  des Kantons von höchstens Fr.  500'000.– zur Finanzierung desjenigen Teils  von Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, die über 80 Prozent des fi  -  nanziellen Schadens hinausgehen. Sollte sich der Bund auch an diesem Teil  der Ausfallentschädigungen beteiligen, reduziert sich der Beitrag des Kantons  entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 2'000'000.– der nach Abs. 1 Bst. a und b  dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1.  November 2020 bis zum 31.  Dezem  -  ber 2021 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit  Gesuchseinreichung   zwischen   dem   1.  November   2020   und  dem   30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 1'500'000.– der nach Abs.  1 Bst.  a und b  dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1.  Januar 2022 bis zum 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit  Gesuchseinreichung zwischen dem 1.  Januar 2022 und dem 30.  November 2022  verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten für den Vollzug
                            1  Das zuständige Departement vollzieht die Unterstützungsmassnahmen nach die  -  sem Erlass und der Covid-19-Kulturverordnung, soweit der Kanton zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Vollzug gehören insbesondere:  a)  Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;  b)  Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfüg  -  baren Mittel;  c)  Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung des kantonalen Anteils zugunsten der Unterstützungsmassnah  -  men nach diesem Erlass erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf Gesuche für Unterstützungsmassnahmen nach der Verordnung zur eidge  -  nössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20.  Oktober 2020  4  , die  bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses  Erlasses angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Anwendung bisherigen Rechts, soweit die Anwendung  des neuen Rechts für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit wesentlichen  Nachteilen verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  571.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche von Kulturschaffenden für Unterstützungsmassnahmen nach der Ver  -  ordnung   zur   eidgenössischen   Covid-19-Gesetzgebung   im   Kulturbereich   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Oktober 2020  5  , über die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits rechtskräftig  entschieden wurde, werden unter Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c dieses Erlas  -  ses von Amtes wegen neu beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  571.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-036  20.04.2021  21.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, a) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 2 geändert 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-015 15.02.2022 01.01.2022
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2021  21.04.2021  Erlass  Grunderlass  2021-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 4, Abs. 1, b)  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 4, Abs. 1, b), 1.  eingefügt  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 4, Abs. 1, b), 2.  eingefügt  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 1  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 1, a)  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 1, b)  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 1, c)  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 2  geändert  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 3  eingefügt  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Anpassung des Begriffs des Kulturbereichs  I.   Ausweitung des Kulturbereichs  a)  Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten  Tonträgern und Musikalien (Musiklabels);  b)  Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen  von Galerien;  c)  Literatur:  Erfasst  sind  auch  das  Verlegen  von  Büchern  (Verlage)  sowie  Ver  -  mittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliothe  -  ken.  II.   Eingrenzung des Kulturbereichs  a)  Darstellende Künste und Musik: Nicht erfasst sind auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Bau von Instrumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Druck von Partituren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Auftritte von Discjockeys, die nicht im Rahmen einer künstlerischen Inter  -  vention erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Dienstleistungen, deren Beitrag nicht ein integraler Bestandteil der künst  -  lerischen  oder  kulturellen  Produktion  ist,  wie  Zelt-,  Hallen-  oder  Tribü  -  nenvermietung;  b)  Film: Nicht erfasst sind auch Kinos ohne Angebots- bzw. Programmvielfalt;  c)  Literatur: Nicht erfasst sind auch Verlagstätigkeiten ausserhalb des Kulturbe  -  reichs (darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und  Museen).