Gesetz über den Schutz von Personendaten (235.1)
CH - VS

Gesetz über den Schutz von Personendaten

- 1 - Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984 ______________________________________________________________ Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4, Absatz 1, der Kantonsverfassung; eingesehen die Notwendigkeit, die Persönl ichkeitsrechte bei der Bearbeitung von Personendaten zu schützen; eingesehen die Botschaft des Staatsrates, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, jedermann den Schutz seiner Rechte und Freiheit s- rechte, insbe sondere den Schutz des Rechts auf ein Privatleben, bei der Bea r- beitung seiner Personendaten durch öffen t liche Organe zu gewährleisten.
Art. 2
3 Begriffe
1 Personendaten (Daten) sind alle Angaben über eine natürliche oder jurist i- s che Person oder eine Gruppe von Personen (betroffene Person), soweit diese bestimmt oder bestimmbar sind.
2 Bearbeiten umfasst jede Tätigkeit, die mit Hilfe von manuellen oder autom a- tisierten Vorgängen durchgeführt wird, namentlich das Erheben und Ei n trage n von Daten, die Anwendung dieser Daten auf logische oder arithmetische Op e- rationen, ihr Verwenden, Verändern, Vereinigen, Verketten, Mitteilen, B e- kanntgeben und Vernichten.
3 Datensammlung ist die Sammlung von Daten, die Gegenstand einer manue l- len oder au tomat i sierten Bearbeitung ist.
4 Inhaber der Datensammlung ist die öffentliche Behörde, der Abteilungsvo r- steher oder jeder andere Verantwortliche eines öffentlichen oder privaten O r- ganes, der in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zuständig ist für den Entscheid über die Errichtung und die Zielsetzung der Datensammlung, für die dort eingetragenen Daten und deren Bearbeitung.
5 Besonders schützenswerte Daten sind personenbezogene Daten über: a) religiöse, philosophische, politische oder gewerkschaftliche Meinungen oder Tätigkeiten; b) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die rassische Zugehörigkeit; c) Sozialhilfemassnahmen; d) straf - und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
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6 Das Persönlichkeitsprofil setzt sich aus Daten zusammen, welche es erla u- ben, die wesentlichen Charakteristiken über die Persönlichkeit einer natürl i- chen Person abzuschätzen.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Datensammlungen, die der Staat, die Gemeinden, die öffentlich - rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen sowie für pr i- vate Personen und Organisationen, die mit der Erfüllung von Aufgaben im ö f Datensammlungen gespeicherten Daten und für alle Ergebnisse dieses Bea r- be itens.
2 Davon ausgenommen sind die Datensammlungen der Spitäler, der gerichtl i- chen Polizei, der Gerichte und der Kantonalbank, soweit diese durch ein So n- dergesetz geregelt werden.
3 Diesem Gesetz unterstehen die Behörden und Beamten des Kantons, der Gemei nden, der öffentlich - rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die privaten Personen und Organisationen, denen Aufgaben von öffentlichem Interesse anve r traut wurden.

Art. 4 Automatisierte Datensammlungen

1 Der Staatsrat ist zuständig für den Entschei d, ob und in welchem Mass die Abteilungen der Verwaltung, die öffentlich - rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die privaten Personen und Organisationen, die mit der Erfü l- lung von Aufgaben im öffentlichen Interesse beauftragt sind, Datensammlu n- gen mittels automatisierter Datenverarbeitungsanlagen anlegen dü r fen.
2 Diese Befugnis steht dem Gemeinderat zu, wenn die Daten nur eine einzige Gemeinde betreffen, und dem interkommunalen Organ, wenn es sich um e i- nen Gemeindeverband handelt.
3 Die Verfügung, die das Anlegen einer automatisierten Datensammlung b e- willigt, muss der kantonalen Datenschutzkommission eröffnet werden, die sie unverzüglich im Amtsblatt zu veröffen t lichen hat.
2. Kapitel: Grundsätze für das Bearbeiten von Daten
Art. 5
1 , 3 Zulässigkeit
1 Daten dürfen bearbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwe n- dig ist.
2 Daten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen geeignet, treffend, richtig, vollständig sein und dürfen in bezug auf den Zweck, für den sie eing e- tragen wurden, nicht unverhältnismässig sein; überdies dürfen sie nicht in einer Art verwendet werden, die mit dem gesetzlichen Zweck, für den sie e r- ho ben wurden, unvereinbar ist.
3 Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn die Bearbeitung ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise die Ausführung einer Aufgabe, welche in einem Gesetz im formellen Si e-
- 3 - halten bleibt ausserdem die Bewilligung der kantonalen Datenschutzkommi s- sion im Sinne von Artikel 22 bis Buchstabe d .

Art. 6 Erhebung

1 Die Daten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Per son selbst zu erh e- ben.
2 Werden Daten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, mü s- sen Rechtsgrundlage, Zweck, Art des Bearbeitens sowie die vorgesehenen Empfänger klarverständlich bekanntgegeben werden. In den anderen Fällen erfolgt diese Bekan ntgabe auf Gesuch hin.

Art. 6 bis

3 Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen
1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persö n- lichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) die Identit ät des Inhabers der Datensammlung; b) der Verwendungszweck der gesammelten Daten; c) die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorg e- sehen ist.
3 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde. Sie entfällt auch, wenn die Daten durch eine Drittperson beschafft wurden, sofern: a) die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist; b) die Information nicht oder nur mit unverhältnis mässigem Aufwand mö g- lich ist.

Art. 6 ter

3 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden
1 Die betroffene Person muss ausdrücklich informiert werden, wenn ein En t- scheid auf der ausschliesslichen Basis einer automatisie rten Datenbearbeitung, welche darauf abzielt, gewisse Aspekte ihres Persönlichkeitsprofils zu eval u- ieren, Rechtswirkungen für die betroffene Person nach sich zieht oder sie in signifikanter Weise berührt.
2 Die betroffene Person muss angehört werden, wenn diese innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Information den Antrag stellt.

Art. 7 Aufbewahrung, Bereinigung und Archivierung

1 Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie es für die Erreichung des Zieles, für das sie eingetragen worden sind, n otwendig ist.
2 Die Datensammlungen müssen in bezug auf Daten, die für den angestrebten Zweck nicht mehr sachdienlich sind, periodisch bereinigt werden.
3 Die Bestimmungen über die Archive sind auf die derart bereinigten Daten anzuwenden.
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Art. 8 Sicherung der Daten

Zum Schutz der eingetragenen Daten gegen die Risiken von Fälschungen, Vernichtung, Diebstahl, Verlust, Kopierung und anderen widerrechtlichen Bearbeitungen sind geeignete Massnahmen zu treffen. Sie sind der kantonalen Datenschutzkommission mitzu teilen.

Art. 9 Bekanntgabe der Daten

1 Daten werden den Behörden und den anderen öffentlichen Organen b e- kanntgegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist und die verlangten Auskünfte für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben des Empfängers no t- w endig sind.
2 Der Gemeinderat gibt auf Gesuch hin den Behörden und den anderen öffen t- lichen Organen Namen, Geschlecht, Adresse, Beruf und Jahrgang der in der Einwohnerkontrolle eingetragenen Personen bekannt.
3 Die Bekanntgabe von Daten an private Personen ist insofern möglich, als es das Gesetz erlaubt.
4 Der Gemeinderat kann die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person oder Organisation auf Gesuch, Namen, Geschlecht, Adresse, Beruf und Jahrgang einer Einzelperson bekanntzugeben, wenn der Gesu chsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Diese Daten können systematisch g e- ordnet bekanntgegeben werden, wenn überdies feststeht, dass sie ausschlies s- lich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden.
5 Ausser diesen Fällen und mit Ermäc htigung der Kommission kann die für das Anlegen von Datensammlungen zuständige Behörde die Bekanntgabe von Daten insoweit gestatten, als der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die betroffene Person nicht in einem solchen Interes se verletzt wird.
6 Der Staatsrat regelt die Bekanntgabe von Daten für Adressbücher und ähnl i- che Werke von allgemeinem Interesse.
7 Daten, welche aus Vereinigen oder Verketten verschiedener Datensammlu n- gen hervorgehen, dürfen nicht Gegenstand einer Bekannt gabe oder Verbre i- tung werden.

Art. 9 bis

2 Bekanntgabe der Daten an Dienstleistungsbetriebe
1 Durch Vereinbarung kann der Gemeinderat die Mitteilung von Daten aus der Einwohnerkontrolle wie Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse, Be ruf und Jahrgang an einen Dienstleistungsbetrieb, welcher nach dem «Full - Service» - Verfahren arbeitet, bewilligen. Diese Daten können systematisch geordnet bekannt gegeben werden.
2 Der Dienstleistungsbetrieb übernimmt die gleichen Verpflichtungen und die g leiche Verantwortung wie sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes für den Inhaber der Datensammlung gilt . Er muss zudem: a) seinen Sitz in der Schweiz haben; b) nachweisen, durch Hinterlegung der Statuten oder auf andere Weise, dass eines seiner Ziele die Ar beitsbeschaffung für Benachteiligte ist; c) nicht Gegenstand eines Konkurses oder eines definitiven Verlustscheines gewesen sein;
- 5 - d) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen; e) einen guten Ruf haben. Jedes Organmitglied, welches den Dienstleistu ngsbetrieb vertritt, muss die Anforderungen in bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den guten Ruf erfü l- len. Dienstleistungsbetriebe, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, dürfen Vereinbarungen abschliessen, sofern sie den Kontrollanforderungen genüge n und in ihrem Kanton für Walliser Unternehmen dasselbe Recht gilt.
3 Beim Abschluss der Vereinbarungen wird der Lage auf dem Arbeitsmarkt und den Leistungen, die gemeinnützige Institutionen erbringen können, Rec h- nung getragen.
4 Die Vereinbarung: a) schre ibt dem Dienstleistungsbetrieb vor, dass er gemäss dem «Full - Service» - Verfahren zu arbeiten hat (Abs. 5 folgend); b) listet die übermittelten persönlichen Daten auf; c) verpflichtet den Dienstleistungsbetrieb zur Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, behäl t sich die Kompetenzen der kantonalen Datenschutzko m- mission vor und bestimmt die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen; d) verlangt vom Dienstleistungsbetrieb, dem Betroffenen Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu geben und ihm deren Herkunft anzugeben; e) wird dem Dienstleistungsbetrieb die Verpflichtung vorschreiben, in ihrer Datensammlung jede Person zu streichen, die dies verlangt; f) schreibt die Führung eines Registers über die ausgeführten Bestellungen vor; g) bestimmt die durch den Dienstleistungsbe trieb zu entrichtende Entschäd i- gung.
5 Gemäss dem «Full - Service» - Verfahren kann der Dienstleistungsbetrieb die erhaltenen Daten in welcher Weise es auch geschehen mag, nicht verkaufen oder an einen Dritten weitergeben. Das Unternehmen ist verpflichtet, die se selber zu verwenden, um sie zu bearbeiten und Mitteilungen aller Art zu ve r- senden. Es kann in keiner Weise Antworten des Zielpublikums erhalten oder bearbeiten.
6 Eine Mitteilung, die mindestens einmal im Jahr im Amtsblatt veröffentlicht wird, gibt dem einzelnen Auskunft über das Bestehen der Vereinbarung, seine Zweckbestimmung, die Art der bearbeiteten Daten, ihre Herkunft und die Modalitäten des Zugangsrechts.

Art. 9 ter

3 Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1 Es dürfen keinerlei Daten einem Empfänger mitgeteilt werden, der der Rechtshoheit eines Staates beziehungsweise einer Organisation unterliegt, wenn diese keinen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermit t- lung gewährleisten.
2 Bei fehlendem angemessenem Schutz kön nen personenbezogene Daten au s- schliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland mitgeteilt werden: a) die betroffene Person hat für die vorgesehene Datenübermittlung ihre vo r- gängige und ausdrückliche Einwilligung gegeben; b) die Bekanntgabe is t zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses
- 6 - erforderlich; c) die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Verteid i- gung eines Rechtes vor Gericht erforderlich; d) die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integr i- tät der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen; e) die Bekanntgabe ist für den Abschluss oder die Ausführung eines Vertr a- ges erforderlich und die bearbeiteten Daten betreffen den Vertragspartner; f) hinreichende, insbesondere vertragl iche Garantien gewährleisten ein a n- gemessenes Schutzniveau fürs Ausland.
3 Die kantonale Datenschutzkommission muss die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehenen Garantien genehmigen.

Art. 10 Sperrung

1 Jede betroffene Person kann, indem sie sich an den Inhabe r der Datensam m- lung richtet, die Bekanntgabe der auf ihrem Konto eingetragenen Daten spe r- ren lassen.
2 Im Falle von Sperrung ist die Bekanntgabe nur zulässig, wenn der Inhaber der Datensammlung gesetzlich verpflichtet ist.

Art. 11 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe der Daten

1 Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses der betroffenen Person kann der Inhaber der Datensam m- lung die Bekanntgabe von Daten einschränken oder mit Auflagen verbinden.
2 Stehen Pe rsonendaten unter dem Schutz des Berufs - oder Amtsgeheimnisses, so können sie nur bekanntgegeben werden, wenn der Empfänger einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Person verlan gen, bleiben vorbeha l- ten.

Art. 12 Daten für nichtpersonenbezogene Zwecke

1 Daten, welche nicht personenbezogen sind, dürfen für Zwecke der Wisse n- schaft, der Statistik, der Planung oder Forschung nur unter der Voraussetzung bekanntgegeben werden, dass Rück schlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind und dass es nachträglich auch nicht mehr möglich ist, sie in einer personenbezogenen Art zu verwenden. Im übrigen bleibt Artikel 11, Absatz 2, vorbehalten.
2 Werden Daten ausschliesslich für nichtper sonenbezogene Zwecke bearbeitet, sind die Grundsätze der Vereinbarkeit mit dem Zweck und der Bekanntgabe der Daten nicht anwendbar.

Art. 13 Bearbeiten im Auftrag

1 Beauftragt der Inhaber der Datensammlung einen Dritten mit dem Bearbe i- ten von Daten muss er dafür sorgen, dass der Schutz dieser Informationen und des Bearbeitungsergebnisses gemäss den obengenannten Bestimmungen g e- wäh r leistet ist.
2 Der Vertrag hat den Beauftragten aufmerksam zu machen, dass er diesem Gesetz untersteht. Überdies soll er deutlic h bestimmen, dass die Daten nur im
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Art. 14 Verwaltungskontrolle

1 Der Inhaber der Datensammlung muss sich vergewisse rn, dass die Grundsä t- ze für das Bearbeiten von Daten von jedermann, der Zugang zur Datensam m- lung hat, eingehalten werden. Er ist verantwortlich für den Schaden, der durch ihn selbst oder seine Untergebenen durch die Verletzung irgendeiner dieser Vorschrift en verursacht wurde. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtstr ä ger.
2 Verwenden mehrere Organe Daten aus einer gemeinsamen Datensammlung, so bestimmt die Behörde, die für deren Anlegung zus tändig ist, wer von ihnen Inhaber dieser Datensammlung ist.
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
Art. 15
3 Zentrales Register
1 Die kantonale Datenschutzkommission führt ein Register der Datensam m- lungen, welches über Internet zugänglich ist. Jede Person kann dieses Register konsultieren .
2 Das Register gibt dem Einzelnen Auskunft über: a) die gesetzliche Grundlage der Datensammlung; b) ihren Zweck; c) die Art der bearbeiteten Daten; d) den Inhaber der Datensammlung; e) die Emp fänger der Bearbeitungsergebnisse; f) eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen.
3 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, seine Dateien der Kommi s- sion zwecks Eintrags zu melden. Dazu benutzt er ein zu diesem Zweck vorg e- sehenes Formula r.
4 In Abweichung zu Absatz 3 ist der Inhaber der Datensammlung nicht ve r- pflichtet, eine Datensammlung anzumelden, wenn deren Bearbeitung die Rechte der betroffenen Personen gemäss Staatsratsentscheid beziehungsweise Gemeinderatsentscheid nicht gefährdet.

Art. 16 Gesuch um Auskunft

1 Jedermann kann gegen Entrichtung einer Gebühr (Art. 24) Kenntnis nehmen von Daten, die ihn betreffen und die in einer diesem Gesetz unterworfenen Datensammlung enthalten sind. Die Bekanntgabe dieser Auskünfte muss in allgemei nverständlicher Form erfolgen.
2 Vorbehältlich einer Sondergesetzgebung dürfen Daten, die durch das Arz t- geheimnis gedeckt sind und den Beteiligten allzu stark belasten würden, di e- sem nur durch seinen behandelnden Arzt oder bei dessen Fehlen durch einen Arz t, den der Beteiligte hierfür bezeichnet, bekanntgegeben werden.
3 Hat die Bekanntgabe der Daten die Feststellung von Fehlern ermöglicht, so ist die erhobene Gebühr zurückzuerstatten.
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Art. 17 Einschränkungen des Zugangsrechts

Die Bekanntgabe von Auskünfte n kann begrenzt oder verweigert werden: a) wenn sie, mit oder ohne Einschränkung, zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führt und sofern der Gesuchsteller nicht ein schut z- würdiges Interesse glaubhaft macht; b) wenn die Daten, über die Auskunft v erlangt wird, nicht personenbezogen bearbeitet werden; c) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.

Art. 18 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung

1 Jedermann kann vom Inhaber d er Datensammlung verlangen, dass die ihn betreffenden unrichtigen oder zweideutigen Daten berichtigt oder ergänzt werden. Im Gesuch hat er die Tatsachen und die Gründe, auf die er sich stützt, anzuführen und die Beweise, welche er geltend machen will, anzu geben. Die sich in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
2 Der Inhaber der Datensammlung, der die Unrichtigkeit bestreitet, muss den Gegenbeweis erbringen; wenn er ihn nicht unverzüglich antreten kann, kann der Beteiligte die provisorische Löschung der Eintragung verlangen.
3 Wird ein Berichtigungsgesuch gutgeheissen, so bestätigt der Inhaber der Datensammlung in einer dem Beteiligten zu eröffnenden Verfügung, dass die Berichtigung gemacht worden sei. Drittpersonen, die die unr ichtigen Daten geliefert oder erhalten haben, werden auf Gesuch des Beteiligten darüber i n- formiert.
4 Jedermann kann vom Inhaber der Datensammlung verlangen, dass die D a- ten, die in Verletzung der unter 2. Kapitel angeführter Grundsätze bearbeitet wurden, v ernichtet werden. Das auf das Berichtigungsgesuch anwendbare Verfahren gilt analog auch für das Gesuch um Vernichtung.
Art. 19
3 Beschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Verfahren
1 Jedermann kann Beschwerde einreichen gegen die Verfü gung des Inhabers der Datensammlung, die aufgrund eines Gesuches um Auskunfterteilung, Berich - tigung oder Vernichtung erlassen wurde.
2 Jedermann kann eine Aufsichtsbeschwerde im Hinblick auf Einstellung der Störung einreichen, wenn er auf irgendeine Art u nd Weise durch das Bearbe i- ten der ihn betreffenden Daten einen Schaden erleidet. Die ordentlichen Wege bleiben vorbehalten.
3 Gegen den Entscheid der kantonalen Datenschutzkommission kann beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht w erden.
4. Kapitel: Aufsicht

Art. 20 Kantonale Datenschutzkommission

1 Eine kantonale Datenschutzkommission (Kommission) wird beauftragt, eine Aufsicht über das Bearbeiten der Daten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
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2 Sie übt ihre Aufgaben gegenüber allen Datensammlungen aus, die diesem Gesetz unterstehen.

Art. 21 Zusammensetzung und Organisation der Kommission

1 Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Sie konstit u- iert sich selbst.
2 Der Staatsrat stellt der Kommission das erforderliche Sekretariat zur Verf ü- gung.
Art. 22
3 Aufgaben der Kommission : a) Kontrolle
1 Die Kommission überwacht von Amtes wegen die Anwendung der gesetzl i- chen oder reglementarischen Vorschriften über den Datenschutz.
2 Zu diesem Zweck kann sie Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die betroffenen Organe sind ve r- pflichtet, bei der Ermittlung des Sach verhalts mitzuarbeiten.
3 Sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über den Datenschutz festgestellt werden, so empfiehlt die Kommission dem zuständigen Organ, die Bearbe i- tung abzuändern oder zu stoppen.
4 Wird eine Empfehlung zurückgewiesen oder wird ih r nicht Folge geleistet, so kann die Kommission den Fall zum Entscheid dem Staatsrat vorlegen. Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt .
5 Die Kommission ist befugt, gegen den im vorgängigen Absatz besagten En t- scheid beim Kantonsgericht Besch werde einzureichen.

Art. 22 bis

3 b) Andere Aufgaben Die Kommission: a) klärt ausserdem die betroffenen Personen über ihre Rechte auf; b) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und dem Inhaber der Date n- sammlung; c) berät den Inhaber der Datensammlung in Sachen Datenschutz und Datens i- cherung; d) bewilligt das Bearbeiten besonders schützenswerter Daten sowie von D a- ten, welche aufgrund von Vereinigen oder Verketten von Datensammlu n- gen erhoben wurden. Der Staatsrat beziehungsweis e der Gemeinderat sind befugt, gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einzure i- chen; e) beurteilt die gemäss Artikel 19 eingereichten Beschwerden und Aufsicht s- beschwerden; f) prüft jede ihr zugehende Anzeige betreffend Verletzung des Gesetzes und seines Ausführungs re glement s; g) sorgt für die Führung des zentralen Registers und ordnet dessen Veröffen t- lichung an; h) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz oder das Ausführung s- reglement übertragen werden; i) legt dem Grossen Rat alljä hrlich einen Bericht vor.
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Art. 23 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Kommissionsmitglieder haben im Rahmen ihres Aufgabenkreises und in dem für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Umfang Zugang zu den Datensammlungen sowie zu den Bearbeitungse rgebnissen dieser Datensam m- lu n gen.
2 Die Kommissionsmitglieder können die Mitarbeit des Inhabers der Date n- sammlung sowie des Arztes gemäss Artikel 16, Absatz 2, anfordern.
3 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
5. Kapitel: Schluss -

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt in einem Reglement, welches der Genehmigung durch den Grossen Rat bedarf, die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Staatsrat erlässt unter Wahrung der Grundsätze der K ostendeckung und der Verhältnismässigkeit Vorschriften über die Gebühren. Er legt den Gebü h- renansatz fest, insbesondere für Auszüge und Bescheinigung sowie für das Rechtsmittelverfahren. Kostenlos sind jedoch: a) mündliche Auskünfte, die unverzüglich in ku rzer Zeit übermittelbar sind sowie die Gewährung der Einsicht in die Register und in die Daten; b) die Behandlung von Gesuchen nach Artikel 18, soweit sie gutgeheissen worden sind.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Die bestehenden Datensammlungen müssen an die Bestimmungen dieses Gesetzes innert der Frist von zwei Jahren, die nach Inkrafttreten dieses Gese t- zes zu laufen beginnt, angepasst werden.
2 Vorbehältlich eines Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei findet

Artikel 5, Absatz 3, dieses Gesetz es keine Anwendung für die kriminalpolize i-

lichen Ermittlungen.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 27 Volksabstimmung

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. So angenommen in zweiter Lesung im Grosse n Rate zu Sitten, den 28. Juni
1984. Der Präsident des Grossen Rates: R. Gertschen Die Schriftführer: A. Burrin, P. Amherd
- 11 - Titel und Änderungen Publikation In Kraft G über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984 GS/VS 1984, 49 1.1.1987
1 G übe r das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat vom 13. November 1991; n.W. Art. 5 Abs. 3 GS/VS 1993, 2 1.8.1993
2 Änderung vom 1. Oktober 1996; n. Art. 9 bis GS/VS 1999, 1 1.1.1998
3 Änderung vom 14. Juni 2007: n. : Art. 6 bis , 6 ter ,
9 ter , 22 bis ; n.W. : Art. 2, 5, 15, 19, 22 Abl. Nr. 27/2007 1.1.2008 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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