Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (911.511)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 15. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2022) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhalts - beiträge vom 28. Juni 1979 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Organisation

1 Der Gemeinderat legt fest: a) wer Inkassohilfe leistet, 3 b) wo Gesuche um Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge zur Prüfung einzureichen sind, 4 c) wer über die Auszahlung verfügt, 5 d) wer Vorschüsse ausbezahlt. 6
2 Werden private Stellen bezeichnet, so kann der Gemeinderat jederzeit Kontrollen anordnen.

Art. 2 * Strafantragsrecht

1 Die mit der Durchführung der Inkassohilfe und der Prüfung der Gesuche um Be - vorschussung beauftragten Stellen sind berechtigt, Strafantrag wegen Vernachläs - sigung von Unterhaltspflichten zu stellen und die Rechte des Klägers auszuüben. 7
1 sGS 911.51 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1980.
3 Art. 1 GIVU, sGS 911.51 .
4 Art. 5 GIVU, sGS 911.51 .
5 Art. 5 GIVU, sGS 911.51 .
6 Art. 5 GIVU, sGS 911.51 .
7 Art. 217 des eidg Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
I bis . Inkassohilfe * (1 bis .)

Art. 2 bis * Organisation für unterstützende Massnahmen

1 Als Organisation für unterstützende Massnahmen im Sinne von Art. 1 quater Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom
28. Juni 1979 8 wird die St.Gallische Konferenz der Sozialhilfe beauftragt.
2 Die Regierung schliesst mit der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe eine auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden unter - stützenden Massnahmen ab.
3 Einzelfallberatungen nach Art. 1 quater Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 9 können von der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe derjenigen Gemeinde in Rechnung gestellt werden, welche die Dienste in Anspruch genommen hat.
4 Die Leistungen der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe werden jährlich durch das Amt für Soziales evaluiert. II. Vorschüsse (2.)

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * Gesuch

a) Einreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt: a) der Elternteil, der für das Kind sorgt; b) der gesetzliche Vertreter des Kindes; c) das mündige Kind; d) das Gemeinwesen. 10

Art. 6 * b) Auskunftspflicht 11 *

1 Der Gesuchsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen beizubringen, namentlich: a) den Niederlassungsausweis des Elternteils, in dessen Obhut das Kind ist;
8 sGS 911.51 .
9 sGS 911.51 .
10 Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
11 Art. 3 Bst. g GIVU, sGS 911.51 .
b) Ausweise über die finanziellen Verhältnisse wie Lohnausweis, Berechnung zur Steuerveranlagung, Rentenbescheinigung des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, der für das Kind sorgt, des Konkubinatspartners oder des Stiefelternteils; c) eine Aufstellung der vom anrechenbaren Einkommen abzugsfähigen Kosten 12 samt Belegen; d) den die Unterhaltsbeiträge begründenden Rechtstitel, wie richterliche Verfü - gung, Gerichtsurteil, Vereinbarung; e) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge; f) * ... g) * eine Inkasso- und Prozessvollmacht. 13

Art. 7 * ...

Art. 8 Periodische Überprüfung

1 Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraus - setzungen 14 noch erfüllt sind.

Art. 8 bis * Meldepflicht

1 Wer Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bezieht, meldet der zuständigen Stelle Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern, innert 30 Tagen nach Be - kanntwerden.

Art. 9 Wohnsitzwechsel

1 Wird der zivilrechtliche Wohnsitz 15 des anspruchsberechtigten Kindes verlegt, so enden Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzge - meinde. 16
2 Die Gemeinde kann spätere Zahlungen der verpflichteten Person, die infolge vor - her angehobener Inkassoversuche bei ihr eingehen, zur Deckung geleisteter Vor - schüsse verwenden. Darüber hinausgehende Zahlungen werden der neuen Wohn - sitzgemeinde überwiesen, wenn sie Vorschüsse leistet. In den anderen Fällen er - halten der für das Kind sorgende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kin - des die Zahlungen. *
12 Art. 4 bis Abs. 3 GIVU, sGS 911.51 .
13 Art. 6 GIVU, sGS 911.51 .
14 Art. 2 ff. GIVU, sGS 911.51 .
15 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
16 Art. 5 Abs. 1 GIVU, sGS 911.51 .

Art. 10 * Unrechtmässig bezogene Vorschüsse

1 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn: a) Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden; b) infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Ver - hältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden.
2 Strafanzeige bleibt vorbehalten.

Art. 11 Rückforderung

1 Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes 17 zu - rückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben. III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.
17 sGS 911.51 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14-88 15.10.1979 01.01.1980

Art. 2 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe

Gliederungstitel 1 bis . eingefügt 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 2 bis eingefügt 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 3 aufgehoben 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 4 aufgehoben 36–60 22.05.2001 keine Angabe

Art. 5 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe

Art. 6 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe

Art. 6 Artikeltitel ge -

ändert
2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, f) aufgehoben 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, g) geändert 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 7 aufgehoben 26–27 18.12.1990 keine Angabe

Art. 8 bis eingefügt 36–60 22.05.2001 keine Angabe

Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-010 25.01.2022 01.01.2022

Art. 10 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.10.1979 01.01.1980 Erlass Grunderlass 14-88
18.12.1990 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 26–27
22.05.2001 keine Angabe Art. 2 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 5 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 6 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 8 bis eingefügt 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 10 geändert 36–60
25.01.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 1 bis . eingefügt 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 2 bis eingefügt 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 3 aufgehoben 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6 Artikeltitel ge - ändert
2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, f) aufgehoben 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, g) geändert 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-010
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