Verordnung über den Wald und die Naturgefahren
Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30.01.2013 (Stand 01.05.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung über den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Ver - ordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Gesetz), sofern diese nicht in anderen Gesetzen enthalten sind.
Art. 2 Waldbegriff
1 Als Wald gelten Flächen, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be - stockt sind und Waldfunktionen erfüllen können, wenn folgende quantitative Minimalwerte erfüllt sind: a) 800 Quadratmeter Fläche inkl. 2 Meter Waldrand; b) 12 Meter Breite inkl. 2 Meter Waldrand; c) Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen.
2 Als Wald gelten in jedem Fall: a) Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, in ihrer Ge - samtheit inklusiv Blössen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen oder Flächen, die Waldstrassen und anderen forstlichen Bau - ten und Anlagen dienen; c) Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3 Für Bestockungen, welche in besonderem Masse Schutz-, Wohlfahrts- oder Umweltfunktionen erfüllen, sind die erwähnten Minimalwerte nicht ent - scheidend.
2 Zuständige Behörden
Art. 3 Forstreviere
1 Die Bildung von Forstrevieren mit mehreren Waldeigentümern erfordert eine Genehmigung durch den Staatsrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Ge - setzes, falls es sich um eine Zusammenarbeit der Gemeinden unter sich oder mit einem Dritten auf Grundlage des Privatrechts handelt.
2 Eine Zusammenarbeit auf Grundlage des öffentlichen Rechts sowie die Genehmigung der entsprechenden Statuten werden durch das Gemeinde - gesetz geregelt.
3 In allen Fällen sind die Entwürfe der Statuten vorgängig mit der Dienststel - le zu besprechen.
4 Das Forstrevier umfasst als forstpolizeiliche Verwaltungseinheit alle Wäl - der auf dem Gebiet der revierbildenden Einwohnergemeinden. Eine Einwohnergemeinde ist gesamthaft einem Forstrevier zuzuteilen.
5 Die Organisation eines Forstbetriebs ist Sache des Waldeigentümers.
Art. 4 Revierförster
1 Der Revierförster übt die ihm von den Einwohnergemeinden, den Forstre - vieren oder durch die kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben aus.
2 Der Staatsrat erlässt ein Reglement betreffend die Funktion und die Auf - gaben des Revierförsters.
Art. 5 Forstfonds
1 Der Forstfonds finanziert kantonal angeordnete Ersatzvornahmen, na - mentlich Wiederherstellungen sowie Massnahmen im Zusammenhang mit Rodungsersatz oder nachteiligen Nutzungen, regionale Kompensationspro - jekte und weitere durch das Gesetz begründete Aufgaben und Massnah - men wie die Erarbeitung von forstlichen Konzepten, die forstliche For - schung, die forstliche Ausbildung sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Forstpolizeiaufgaben können ebenfalls durch diesen Fonds finanziert werden.
3 Der Forstfonds wird durch die für den Wald und die Naturgefahren zustän - dige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) verwaltet.
3 Schutz und Erhaltung der Wälder
3.1 Waldfeststellung und Rodung
Art. 6 Waldfeststellung
1 Die Waldfeststellung wird in jenem Bereich erstellt, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, soweit wie möglich in Koordination mit der Anpassung der Nutzungspläne.
2 Die Abgrenzung von Wald und Bauland erfolgt im Auftrag der Einwohner - gemeinde unter der Leitung der Dienststelle. Sie wird von einem patentier - ten Geometer aufgenommen und ist in das Grundbuch einzutragen.
3 Andere Waldfeststellungen, wie diejenige im vereinfachten Verfahren, die auf Gesuch hin angeordnet sind, erfolgen auf Kosten des Gesuchstellers.
Art. 7 Waldfeststellungsverfahren
1 Die Waldfeststellung wird in der Einwohnergemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie wird im Amtsblatt und bei der Einwohnergemeinde gemäss Ortsgebrauch publiziert. Bemerkungen und begründete Einspra - chen sind bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
2 Der Staatsrat entscheidet in erster Instanz über die unerledigten Einspra - chen für die Waldfeststellungen im Bereich der Bauzone. Der Einspra - cheentscheid wird zusammen mit dem Situationsplan den betroffenen - bliziert.
3 Die Zuständigkeit zur Homologation vereinfachter Waldfeststellungen aus - serhalb der Bauzone wird in den Kompetenzbereich der Dienststelle dele - giert. Ein schutzwürdiges Interesse an einer vereinfachten Waldfeststellung kann von der Einwohnergemeinde, von der kantonalen Verwaltung, von den Eigentümern sowie von den Bewirtschaftern geltend gemacht werden.
4 Dieses vereinfachte Waldfeststellungsverfahren wird unter der Leitung der Dienststelle mittels Auswertung von Luftbildern oder Geländeaufnahmen vorgenommen.
5 Gestützt auf die rechtskräftigen Waldfeststellungen sind die Waldgrenzen, mit indikativer Wirkung in die Nutzungspläne zu übertragen. Das Waldareal wird als Waldzone eingetragen. Neue Bestockungen in rechtsgültig ausge - schiedenen Zonen gelten nicht als Wald.
6 Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen werden im Grundbuch ange - merkt.
Art. 8 Rodungsverfahren
1 Das Rodungsgesuch ist vor öffentlicher Auflage dem betroffenen Kreis zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Dienststelle bestimmt die vom Gesuch - steller zu übermittelnden Unterlagen.
2 Das Gesuch ist in Koordination mit der Dienststelle durch die Einwohner - gemeinde oder durch die für das massgebliche Verfahren zuständige Be - hörde während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich aufzulegen und im Amtsblatt zu publizieren. Die Einwohnergemeinde überweist nach Ablauf der Publikationsfrist die Akten mit ihrer Vormeinung an die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde.
3 Die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde konsultiert die anderen in der Sache involvierten kantonalen Dienststellen.
Art. 9 Rodungsersatz
1 Die Art der Ersatzleistung wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
2 Der Pflichtige hat für den Realersatz, sofern es in der Bewilligung verlangt wird, eine Kaution zu leisten. In der Regel ist ein den Kosten der Ersatzleis - Zahlung dieser Kaution dem Ersatzpflichtigen nicht zumutbar ist, kann eine finanzielle Sicherheit mit solidarischer Bürgschaft verlangt werden. Die Dienststelle kann auf die Erhebung der Kaution verzichten, falls die finanzi - elle Zahlungsfähigkeit offensichtlich vorhanden ist, wie namentlich bei öf - fentlichen Körperschaften.
3 Der Rodungsersatz in finanzieller Form für die Bewerkstelligung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft wird im Zusam - menhang mit der zu rodenden Fläche bestimmt und ist zur Finanzierung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung oder der regiona - len Ersatzprojekte in den Forstfonds einzubezahlen.
4 Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach quantitativen und qualitati - ven Besonderheiten der zu rodenden Fläche und muss mindestens gleich - wertig sein wie der Realersatz.
5 Die regionalen Kompensationsprojekte bestimmen Massnahmen zuguns - ten der Natur und der Landschaft zwecks Kompensation für Rodungen oder nachteilige Nutzungen. Sie werden durch den Gesuchsteller im Ein - verständnis mit der Dienststelle geplant und müssen dieser zur Genehmi - gung vorgelegt werden. Die Dienststelle kann bei regionalen Projekten sel - ber als Bauherr auftreten. Die Finanzierung dieser Projekte durch den Forstfonds kann bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten ausmachen.
6 Das Departement kann auf den Rodungsersatz verzichten bei Rodungen von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewin - nung von landwirtschaftlichem Kulturland, zur Gewährleistung des Hoch - wasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Er - halt und die Aufwertung von Biotopen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz.
7 Die Dienststelle erarbeitet die entsprechenden Richtlinien.
8 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.
Art. 10 Mehrwertabgabe
1 Die durch die Rodungsbewilligung entstandenen Mehrwerte eines Grund - stücks sind vom Gesuchsteller in den Forstfonds einzubezahlen. Diese Ab - gabe wird in der Rodungsbewilligung festgesetzt und zum Zeitpunkt der ausgeführten Rodung erhoben.
2 Der Mehrwert entspricht 20 Prozent der Differenz des Bodenwertes vor der Bewilligung und dem geschätzten Marktwert nach der Rodung.
3 - dung vor und ermittelt anschliessend, namentlich unter Berücksichtung der zukünftigen Nutzung des Bodens, den neuen Marktwert (Bodenpreis) nach der Rodung.
4 Die Dienststelle konsultiert hierfür die jeweilige Ortsschatzungskommissi - on und kann bei Bedarf eine Expertise einholen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
5 Ausnahmsweise kann ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Mehr - wertabgabe verzichtet werden, falls das Werk oder der Betrieb öffentliche Interessen verfolgen (z.B. öffentliche Infrastrukturanlagen, usw.).
Art. 11 Aufforstung und Waldverteilung
1 Die Dienststelle erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Dienststellen für die Einwohnergemeinden einen Leitfaden, der das Vorge - hen bezüglich dem Umgang mit der Bewirtschaftung der natürlichen Wald - ausdehnung definiert.
2 Die Dienststelle begleitet die Einwohnergemeinden bei der Umsetzung des Leitfadens und informiert diese über die Massnahmen und deren Fi - nanzierung.
3.2 Wald und Raumplanung
Art. 12 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald
1 Als forstliche Bauten und Anlagen gelten namentlich Waldstrassen, Ma - schinenwege, Fusswege, permanente Seilanlagen sowie forstliche Werkhö - fe. Ebenfalls unter diesen Begriff fallen Verbauungen gegen Lawinen, Bo - deninstabilitäten, Murgänge im Sinne von Artikel 31 der vorliegenden Ver - ordnung sowie Frühwarnsysteme, Wildschutzzäune und Einrichtungen zur Waldbrandbekämpfung.
Art. 13 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald
1 Als nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gelten namentlich Rast - plätze, Seilpärke, Vitaparcours, Finnenbahnen, Fusswege bis zu einer Ma - ximalbreite von 1.50 Meter, Reitpisten, Spielplätze, Themenwege, unterirdi - sche Leitungen von Wasser sowie kleinere Unterstände, Jagdhütten, Bie - nenhäuser, Antennen, Kunstobjekte, Reservoirs, Wegkreuze, Gedenksteine und dergleichen. Die Einwirkungen auf den Grund dürfen 25m² nicht über - steigen.
2 Die Dienststelle bestimmt neuartige nichtforstliche Kleinbauten und Klein - anlagen.
Art. 14 Waldabstand
1 Die Dienststelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen involvier - ten Dienststellen eine Richtlinie für die Regelung der Ausnahmen.
3.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 15 Zugänglichkeit
1 Die Eigentümer können den Zugang zu ihrem Wald zeitlich beschränken, falls es die Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Waldbe - wirtschaftung erfordern.
Art. 16 Motorfahrzeugverkehr
1 Die Erarbeitung von Benutzungsreglementen von Forststrassen sowie de - ren Signalisation erfolgen durch die Einwohnergemeinden, im Rahmen der Koordination mit ihrem eigenen Netz, in Zusammenarbeit und im Einver - ständnis mit der Dienststelle und den Waldeigentümern.
2 Die Einwohnergemeinden konsultieren die Dienststelle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die das Forststrassennetz betreffende Signa - lisation.
Art. 17 Freizeitverkehr
1 Der Radsport, der Verkehr durch andere nichtforstliche Fahrzeuge sowie das Reiten im Wald ausserhalb der Forststrassen und befahrbaren Wege sind verboten. Die Dienststelle kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Winterwanderungen sowie namentlich das Skifahren und das Schnee - schuhlaufen im Wald ausserhalb der Forststrassen und befahrbaren Wege, können auf Anordnung der Dienststelle verboten oder eingeschränkt wer - den, sofern sie für den Wald oder die Fauna eine übermässige Beeinträch - tigung darstellen.
3 Die Eigentümer oder Bewirtschafter von Infrastrukturen für Freizeitaktivi - täten, die für den Wald oder die Fauna schädlich sind, ergreifen auf Anord - nung der Dienststelle alle Massnahmen, um diese Aktivitäten auf geeignete Routen zu verlegen oder auf ein annehmbares Mass zu beschränken.
4 - täten im Wald haben die Pflicht, im Einverständnis mit dem Waldeigentü - mer, geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
5 Für den Verkehr auf den Fuss- und Wanderwegen bleibt die Gesetzge - bung über die Wege des Freizeitverkehrs vorbehalten.
3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 18 Nachteilige Nutzung
1 Als nachteilige Nutzungen gelten alle Eingriffe, die eine rationelle Bewirt - schaftung der Wälder verhindern oder die Waldfunktionen langfristig beein - trächtigen. Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Sel - ven gelten nicht als nachteilige Nutzungen.
2 Die Waldbeweidung durch Gross- und Kleinvieh kann ausnahmsweise und zeitlich begrenzt durch die Dienststelle bewilligt werden, falls die Waldfunk - tionen und die Walderhaltung nicht gefährdet sind.
3 Entschädigungsforderungen des Eigentümers eines durch die nachteilige Nutzung beeinträchtigten Grundstücks sind auf dem Zivilweg geltend zu machen.
4 Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen analog den Rodungen gemäss Art. 9 der vorliegenden Verordnung verlangen. Die Auswirkungen auf den Boden sind zu berücksichtigen, falls der Wald sich aufgrund der nachteiligen Nutzung an dieser Stelle nicht mehr wie gewünscht entwickeln kann.
5 Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen ebenfalls in Form von Waldbewirtschaftungsmassnahmen verlangen.
3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen
Art. 19 Waldbrandgefahr
1 Die Dienststelle koordiniert die Waldbrandprävention mit den anderen in - volvierten Dienststellen sowie mit dem zuständigen Bundesamt.
2 Die Dienststelle informiert die Bevölkerung laufend über die aktuelle Wald - brandgefahrensituation.
3 Die Einwohnergemeinden erfassen die Risikosituationen in unmittelbarer Nähe der überbauten Zonen und ergreifen im Einverständnis mit den zu - - mässigen Unterhaltsmassnahmen an, damit der vorgeschriebene Abstand zwischen dem Wald und den Bauzonen eingehalten wird.
4 Die Einrichtung von Freizeitplätzen mit Feuerstelle an geeigneten Standorten ist zu begünstigen. Die erforderlichen Bewilligungen bleiben vorbehalten.
Art. 20 Schädlinge und Neophyten
1 Der Revierförster ist für die Überwachung aller Wälder seines Reviers ver - antwortlich. Er meldet dem Waldeigentümer und dem betroffenen Kreis die drohenden oder bereits eingetretene Waldschäden sowie Neophyten im Wald.
2 Die Dienststelle gibt die erforderlichen Weisungen heraus, erlässt die not - wendigen Verfügungen und ordnet die entsprechenden Massnahmen ge - genüber den Eigentümern an.
Art. 21 Wildschäden
1 Das Wald-Wild-Gleichgewicht muss die natürliche Verjüngung der Wälder mit allen standortgerechten Baumarten gewährleisten.
4 Waldbewirtschaftung
Art. 22 Grundsätze der Bewirtschaftung
1 Eine Waldbewirtschaftung gilt als nachhaltig, wenn sie auf einer naturna - hen Forstwirtschaft beruht, auf Multifunktionalität (des Waldes) ausgerichtet ist und wenn sie sicherstellt, dass Eingriffe in Abständen erfolgen, durch welche ein Unterbruch in den Hauptfunktionen (des Waldes) vermieden werden kann.
2 Die Dienststelle legt die Bewirtschaftungsgrundsätze in einer Richtlinie fest.
Art. 23 Forstliche Planung
1 Das für den Wald und die Naturgefahren beauftragte Departement (nach - folgend: Departement) erlässt die notwendigen Vorschriften für die Ausar - beitung und Genehmigung der forstlichen Planung.
2 Die Dienststelle verfolgt periodisch mittels Monitoring die Entwicklung des Waldes über das gesamte Kantonsgebiet.
3 Die Planungsgrundlagen umfassen namentlich die Waldflächenentwick - lung, die Standortverhältnisse, die Waldstatistik sowie die Inventare und thematischen Konzepte auf regionaler und kantonaler Ebene.
4 Der kantonale Waldplan enthält mindestens eine Analyse des Waldzustan - des, die prioritären Funktionen, die langfristigen Ziele, die Identifikation und Analyse der Konflikte sowie die generellen Konzepte waldbaulicher, techni - scher und infrastruktureller Art.
5 Die regionale forstliche Planung entwickelt thematische Analysen, na - mentlich im Zusammenhang mit der Wald-Wild-Problematik, der Freizeit- Thematik sowie des Holzmarkts und der Holzverwendung.
6 Die öffentliche Mitwirkung bei der Erarbeitung des kantonalen Waldplans erfolgt mindestens mittels öffentlicher Konsultation.
7 Der Staatsrat genehmigt den kantonalen Waldplan sowie die regionalen forstlichen Pläne und erklärt diese als behördenverbindlich.
8 Die Revierförster erstellen in Ausführung der forstlichen Planung die Jahresprogramme für die Waldbewirtschaftung und alle anderen wichtigen Waldarbeiten. Diese sind dem Waldeigentümer und dem zuständigen Kreis - ingenieur zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 24 Holzschläge
1 Der Revierförster beantragt vor der Holzanzeichnung beim zuständigen Kreisingenieur die Holzschlagbewilligung. Diese kann auf der Grundlage des Jahresprogramms erteilt werden. Der Kreisingenieur kann die Erteilung der Holzschlagbewilligung an besondere Bedingungen knüpfen, namentlich in Verbindung mit der Holzanzeichnung oder in Anbetracht besonderer Funktionen.
2 In Privatwäldern wird das vom Revierförster erstellte Anzeichnungsproto - koll der Holzschläge dem zuständigen Kreisingenieur vor dem Holzschlag zur Bewilligung übergeben. Die Holzschlagbewilligung ist zu verweigern, wenn Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes durch den Holzschlag gefährdet werden oder wenn Bedingungen des vorangegangenen Schlages nicht eingehalten sind.
3 - den, sofern sie für den Forstschutz, die Verjüngung der Wälder oder die Er - haltung der Biodiversität sowie die Gefahrenverhinderung notwendig sind und für die benachbarten Grundstücke und Bestände keine übermässigen Risiken entstehen.
4 Die Holzschläge werden unter der Aufsicht des Revierförsters ausgeführt. Die Fällarbeiten sowie das Rücken und Seilen des Holzes sind so zu orga - nisieren, dass der verbleibende Bestand und die Nachbarwälder nicht be - schädigt oder beeinträchtigt werden.
5 Bei Arbeiten, die den Wald beschädigen oder gefährden, kann der zustän - dige Kreisingenieur die Einstellung verfügen.
6 Ohne Bewilligung des Revierförsters und des Eigentümers ist es unter - sagt, Bäume im Wald aufzuasten, Wipfel abzuhauen oder Waldbäume anderweitig zu beschädigen oder zu gefährden. Vorbehalten bleiben Mass - nahmen, die durch andere Gesetze geregelt sind.
Art. 25 Holzverkauf
1 Der Holzverkauf ist Sache des Waldeigentümers.
2 Der Vertrag beim Verkauf auf Stock bedarf der Genehmigung des zustän - digen Kreisingenieurs.
3 Die Abgabe von Losholz auf dem Stock ist verboten.
Art. 26 Forstreservefonds der Waldeigentümer
1 Bezüge aus dem Reservefonds für forstliche Zwecke wie den Kauf von Forstmaschinen, die Deckung offener Restkosten bei Forststrassen, Werk - höfe und andere forstliche Infrastrukturen, Massnahmen im Zusam - menhang mit Waldschäden, die Planung und die Waldbewirtschaftung, die Finanzierung von forstlichen Verbesserungen, die Einführung des betriebli - chen Rechnungswesens sowie den Kauf von Wald sind mit der Bewilligung des zuständigen Kreisingenieurs zulässig.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch.
Art. 27 Waldreservate
1 Die an der Bildung eines Waldreservats interessierten Waldeigentümer stellen vorgängig beim betroffenen Kreis einen schriftlichen Antrag um grundsätzliche Zustimmung.
2 Der Antrag um Genehmigung enthält namentlich Angaben über die Lage und Ausdehnung des Reservats, die Standorteigenschaften, den Zweck und das Monitoring, die anzuwendenden Bewirtschaftungsmethoden sowie dessen Dauer.
Art. 28 Walderschliessung
1 Die Dienststelle erstellt ein Inventar des Walderschliessungsnetzes und aktualisiert dieses laufend.
2 Sie entwickelt ein kantonales Konzept für den Ausbau und den Unterhalt dieses Netzes.
Art. 29 Controlling
1 Die Dienststelle führt laufend ein Controlling betreffend die Eingriffe im Be - reich der Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder durch.
2 Die Revierförster übermitteln dem betroffenen Kreis die Perimeter der Ein - griffe und sämtliche Informationen in Bezug auf die Nutzung und den Ver - kauf des Holzes, der Arbeitsvergaben, der Tätigkeiten im Bereich der Forst - polizei sowie der Walderhaltung.
Art. 30 Unterhalt der Wälder entlang von Strassen und Wasserläufen
1 Die für den Unterhalt von öffentlichen Strassen, Gewässern, Flugschnei - sen, Eisenbahnlinien oder anderen Werken, die regelmässige Waldeingriffe erfordern, verantwortlichen Organe, erstellen für diesen Unterhalt ein Mehr - jahresprogramm, das sie der Dienststelle zur Genehmigung vorlegen.
5 Schutz vor Naturgefahren
Art. 31 Anwendungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels präzisieren die Aufgaben und Zustän - digkeiten im Bereich der Abwehr von Naturgefahren zum Schutz von Men - schen, Tieren und erheblichen Sachwerten im Falle von Lawinen, Bodenin - stabilitäten und den Murgängen in Wasserläufen, welche durch das kanto - nale Inventar der öffentlichen Oberflächengewässer nicht erfasst sind.
Art. 32 Aufgaben und Rolle der Dienststelle
1 Die Dienststelle ist die zuständige kantonale Fachstelle für die Vorsorge und den Schutz gegen die Naturgefahren, die in dieser Gesetzgebung ge - regelt sind.
2 Die Dienststelle gilt als direkter Ansprechpartner für die Einwohnergemein - den und Dritte bezüglich aller mit den Naturgefahren verbundenen, finanzi - ell unterstützten Projekte. Sie gewährleistet die Koordination mit den ande - ren betroffenen Dienststellen und spezialisierten Organen.
3 Die Einwohnergemeinden und Dritte haben vor Inangriffnahme eines fi - nanziell unterstützungsfähigen Projekts die Dienststelle zu kontaktieren. Das Vorhandensein einer vorgängigen positiven Vormeinung der Dienststel - le zum Projekt gilt als unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung der weiteren Schritte und der Gewährung von finanziellen Förderungsbeiträ - gen.
4 Gemäss Absatz 1 und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststel - len und spezialisierten Organen kümmert sich die Dienststelle um folgende Punkte: a) berät und unterstützt die Einwohnergemeinden sowie Dritte im inte - gralen Naturgefahrenmanagement; b) gewährleist den administrativen und finanziellen Ablauf sowie das Controlling der subventionierten Massnahmen; c) koordiniert die Vormeinungen zu Bauvorhaben, welche im Zusam - menhang mit Naturgefahren stehen; d) verfasst Vormeinungen zu subventionsfähigen Gesuchen betreffend die künstliche Lawinenauslösung sowie die Felssanierung; e) informiert die Bevölkerung und Behörden im Rahmen ihrer Kompeten - zen; f) schliesst mit den betroffenen Einwohnergemeinden und Dritten Ver - träge betreffend die Beobachtung der Naturgefahren ab und über - wacht die Einhaltung dieser Bestimmungen; g) berät die kommunalen und regionalen Beobachter und organisiert ihre Ausbildung; h) plant, errichtet, betreibt und unterhält die kantonalen Mess- und Über - wachungsnetze in Koordination mit denjenigen des Bundes sowie in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, den Werkeigentü - mern und den Anlagebetreibern.
5 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Dienststelle Leistungsverträge mit
Art. 33 Grundlagen
1 Die Dienststelle erstellt, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienst - stellen und spezialisierten Organen, die gemäss der Gesetzgebung in ih - rem Zuständigkeitsbereich liegenden Grundlagen sowie die entsprechen - den Grundlagendaten und führt sie nach: a) den Gefahrenkataster und das Ereignisinventar; b) die Gefahren- und Intensitätskarten; c) das Schutzbauteninventar mit den allfälligen Schwachstellen und das entsprechende Wiederinstandstellungsprogramm; d) die Konzepte und die Schutzziele auf dem kantonalen Plan, pro Ge - fahrenart und pro Kategorie des zu schützenden Objekts; e) das Inventar der Standorte der künstlichen Lawinenauslösungen.
2 Die Einwohnergemeinden, die kantonalen Dienststellen sowie Dritte, die durch Naturereignisse betroffen sind, übermitteln der Dienststelle alle not - wendigen Informationen für die Erstellung des Ereignisinventars.
Art. 34 Kantonale Naturgefahrenkommission
1 Zur Sicherstellung der administrativen und technischen Koordination zwi - schen den Dienststellen und Fachleuten, die sich mit Naturgefahren be - schäftigen, welche entweder unter die vorliegende oder die Wasserbauge - setzgebung fallen, ernennt das Departement eine kantonale Naturgefah - renkommission.
2 Zu den Aufgaben der Kommission gehören namentlich: a) der Vorschlag zur Festlegung einer gemeinsamen Strategie für die unterschiedlichen Kategorien von Naturgefahren, insbesondere um Schutzziele zu definieren, um Konzepte, Empfehlungen und Richtlini - en auszuarbeiten, Methoden zu entwickeln sowie die Forschung, Kommunikation und Massnahmenfinanzierung; b) die Sicherstellung des Informationsaustauschs über Inventare, Projekte und Studien, um die Koordination zu gewährleisten und Syn - ergien zu entwickeln; c) die Sicherstellung der territorialen Koordination in den Grundlagen, bei den Gefahrenkarten, bei Projekten, Studien und anderen Mass - nahmen; d) die Koordination bei der Erstellung von Vormeinungen in wichtigen Dossiers;
e) die Koordination der Tätigkeiten der kommunalen und regionalen Be - obachtungsbeauftragten und der Informationsströme aus den Mess - netzen; f) die Feststellung des Handlungsbedarfs bei der Prävention, der Beob - achtung und beim Schutz vor Naturgefahren und der Vorschlag der entsprechenden Massnahmen; Rahmen der Finanzplanung, der Ausarbeitung von Mehrjahrespro - grammen und technischer Abklärungen; h) die Förderung des Austauschs mit den Kantonen und Partnern aus dem Ausland.
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Chef der Dienststelle, dem Chef der für den Wasserbau zuständigen Dienststelle sowie den betreffenden Sektionschefs. Je nach Bedarf kann sie weitere Fachleute aus den Sektionen sowie ebenfalls Vertreter der für die juristischen Fragen zu - ständigen Dienststelle des Departements, der für die zivile Sicherheit zu - ständigen Dienststelle sowie der für die Raumentwicklung zuständigen Dienststelle beiziehen. Ihr Vorsitz wird von den beiden Dienstchefs jeweils für die Dauer eines Jahres alternierend wahrgenommen.
6 Förderungsmassnahmen
Art. 35 Grundsätze
1 Die Förderungsbeiträge werden unter Berücksichtigung der Bedeutung des Objekts, der Prioritäten, der Ausführungsschwierigkeiten sowie der Un - terhaltskosten bestimmt.
Art. 36 Berufsbildung
1 Die Dienststelle kann die Absolvierung der Kurse, die für eine qualitative Ausführung der in dieser Gesetzgebung erwähnten Tätigkeiten notwendig sind, als obligatorisch erklären.
Art. 37 Förderung der Holznutzung
1 Bei Bauvorhaben, bei denen der Kanton als Bauherr auftritt oder finanziell beteiligt ist, muss jeweils eine zweckmässige Verwendung von Holz als Baustoff oder Energiequelle geprüft werden.
Art. 38 Beiträge für Schutzwälder
1 Die Pflege der Schutzwälder hat gemäss der genehmigten Planung der prioritären Schutzwälder zu erfolgen, in Anwendung der Prinzipien der nachhaltigen Schutzwaldbewirtschaftung und namentlich unter Berücksich - tigung der Wiederkehrdauer gemäss Standorteigenschaften und Waldzu - stand.
2 Der Kanton unterstützt die Erstellung und die Wiederinstandstellung von Forststrassen, Maschinenwegen, Holzlagerplätzen und Werkhöfen, die ei - ner optimalen Schutzwaldbewirtschaftung dienen.
3 Die Waldschadenbehebung umfasst Massnahmen zur Überwachung des Waldes, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, namentlich durch Feuer, Krankheiten, Schädlingen, Naturkatastrophen und Schadstoffen, welche die Funktion und Erhaltung der Schutzwälder bedrohen.
4 Die Beitragszahlung der Einwohnergemeinden von bis zu zehn Prozent der durch den Kanton anerkannten Kosten erfolgt auf schriftlichen Antrag der Waldeigentümer aufgrund der anerkannten Pauschalkosten und der jährlichen Planung oder, ausnahmsweise im Rahmen von spezifischen Projekten, einer begründeten Kostenschätzung.
Art. 39 Beiträge an die Biodiversität des Waldes
1 Der Kanton leistet Beiträge für die Einrichtung, die Erhaltung und den Un - terhalt von Waldreservaten.
2 Der Kanton unterstützt den langfristigen Schutz von Waldflächen mit be - sonderen Naturwerten wie Waldreservate oder Altholzinseln sowie die Auf - wertung von prioritären Lebensräumen und wertvollen Nutzungsformen wie die Nieder- und Mittelwälder, Weidwälder und Kastanienselven.
3 Die Beitragszahlung der Einwohnergemeinden von bis zu zehn Prozent der durch den Kanton anerkannten Kosten erfolgt auf schriftlichen Antrag der Waldeigentümer aufgrund der anerkannten Pauschalkosten und der jährlichen Planung oder, ausnahmsweise im Rahmen von spezifischen Projekten, einer begründeten Kostenschätzung.
Art. 40 Beiträge an die Forstwirtschaft
1 Der Kanton unterstützt die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingun - gen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften falls die Krite - rien betreffend Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind.
Art. 41 Unterhalt subventionierter Werke
1 Die Empfänger von Beiträgen sorgen für die periodischen Kontrollen der Werke gemäss den Vorschriften der Dienststelle.
2 Sie melden die festgestellten Schäden dem betroffenen Kreis.
Art. 42 Investitionskredite
1 Investitionskredite können zur Finanzierung von Restkosten subventio - nierter Massnahmen, zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für die Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden. Ein Investitionskredit kann nur gewährt werden, wenn die Bedingungen einer optimalen Bewirt - schaftung erfüllt sind.
2 Darlehen unter 50'000 Franken werden nicht gewährt.
Art. 43 Notlagen und Katastrophenfälle
1 Der Staatsrat kann zur Behebung von Notlagen in der Forstwirtschaft zwecks Koordination der Massnahmen unter Führung der Dienststelle die Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit Vertretung der betroffenen Kreise an - ordnen.
2 Der Staatsrat kann namentlich normale Holzschläge verbieten, zentrale Holzlager organisieren sowie den Einsatz der Arbeitsressourcen regeln.
3 Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften für die Bewälti - gung von aussergewöhnlichen Waldschäden.
7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang
Art. 44 Aufsicht der Einwohnergemeinden
1 Bei Waldbränden, Lawinenniedergängen, Erdrutschen und ähnlichen Er - eignissen treffen die Einwohnergemeinden, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, nach Anhören der Eigentümer, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Wälder und der durch die drohende Waldzerstörung ge - fährdeten Gebiete.
2 Sie sind berechtigt, gegen jegliche Handlung, die den Wäldern Schaden zufügt, an deren Erhaltung die Einwohnergemeinde ein Interesse hat, bei der Dienststelle Anzeige zu erstatten.
Art. 45 Kantonale Übertretungen
1 Zusätzlich zu den im Bundesrecht normierten Übertretungen werden na - mentlich folgende kantonalen Übertretungen mit Busse bestraft: a) die Unterlassung der von der Einwohnergemeinde, vom Departement, der Dienststelle oder dem Revierförster angeordneten Pflegemass - nahmen; b) die Beschädigung von Waldbäumen oder Waldbestockungen; c) die unerlaubte Erstellung von Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald; d) die unerlaubten Einzäunungen im Wald; e) * Handlungen welche Feuerschäden oder einen Waldbrand verursa - chen können, insbesondere Feuer welche ausserhalb der für diesen Zweck bezeichneten Orte liegt; f) das Verlassen von ungelöschtem Feuer im Wald oder am Waldrand; g) die Vornahme unbewilligter waldschädlicher Nebennutzungen gemäss den Bestimmungen über die nachteiligen Nutzungen; h) die Beweidung ohne Bewilligung im Wald; i) Winterwanderungen sowie namentlich das Skifahren und das Schneeschuhlaufen in verbotenen Waldzonen; j) die Nichtbefolgung von anderen Anordnungen, welche die Forstpolizei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat; k) die unerlaubte Ablagerung oder Entnahme von Material und die Ab - fallbeseitigung im Wald.
2 Der Revierförster kann diese kantonalen Übertretungen gemäss dem Ord - nungsbussenverfahren ahnden.
Art. 46 Ordnungsbussenverfahren
1 Die sich im Anhang dieser Verordnung befindende Bussenliste nennt die Höhe der Bussenbeträge für die kantonalen Übertretungstatbestände.
2 Der Revierförster ist ermächtigt, in Ausübung seiner Funktion, Ordnungs - bussen aufzuerlegen und einzuziehen. Lehnt die fehlbare Person das Ord - nungsbussenverfahren ab, ergeht eine Anzeige an die zuständige Dienst - stelle und ein ordentliches Verfahren wird eingeleitet.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, falls: a) die Widerhandlung zur Gefährdung oder Verletzung einer Person oder zu Sachschaden geführt hat;
b) die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Organ festgestellt worden ist; c) die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Al - tersjahr noch nicht erfüllt hat; d) der fehlbaren Person zusätzlich eine nicht in der Bussenliste aufge - führte Widerhandlung vorgeworfen wird; e) die Summe mehrerer Bussenbeträge 700 Franken übersteigen wür - de; f) Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben sind.
4 Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
5 Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer Bedenkfrist von 20 Tagen bezahlen. Bei sofortiger Bezahlung erstellt der Revierförster eine Quittung. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, erhält die fehlbare Person ein Bedenkfristformular. Die Nichtbezahlung ei - ner Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist ist der Ablehnung eines Ord - nungsbussenverfahrens gleichzustellen.
6 Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort bezahlt, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine anderweitig angemessene Sicherheit zu leisten.
7 Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zustän - dige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz
3 fest, annulliere die Ordnungsbusse und leite ein ordentliches Verfahren ein.
8 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
9 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammen - gezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Verfah - ren Anwendung.
10 Die Einnahmen aus Bussen gemäss ordentlichem Strafverfahren sowie aus Bussen, die durch den Revierförster erteilt worden sind, fallen vollum - fänglich dem Forstfonds zu.
Art. 47 Vorbehalt
1 Die auf den Wald und forstliche Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Straf- und Nebenstrafgesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
2 Das Departement und der Waldeigentümer sind berechtigt, Schadener - satzansprüche bei den zuständigen Instanzen geltend zu machen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 Übergangsbestimmung
1 Die aktuell vom Kanton verwalteten Forstreservefonds der Waldeigentü - mer werden innert einer Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an ihre Eigentümer zurückerstattet.
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember
1985; b) die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999; c) das Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Auffors - tungsfonds vom 26. November 1943.
Art. 50 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Ja - nuar 2013 in Kraft zu treten. A1 Anhang 1 zu Artikel 46
Art. A1-1 Liste der Ordnungsbussen
1
Widerhandlungen Betrag
1 Unterlassung der von der Einwohnergemein - de, vom Departement, von der Dienstelle oder vom Revierförster angeordneten Pflege - massnahmen Fr. 500
2 Beschädigung von Waldbäumen oder Waldbestockungen Fr. 200/Baum
3 Unerlaubte Erstellung von Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald Fr. 50/m² Fr. 20/m'
4 Unerlaubte Einzäunun - gen im Wald Fr. 20/m'
5 Zuwiderhandlungen ge - gen Feuerverbote im Wald Fr. 500
6 Verlassen von unge - löschtem Feuer im Wald oder am Wald - rand Fr. 500
7 Unbewilligte wald - schädliche Nebennut - zungen gemäss den Bestimmungen über die nachteiligen Nutzungen Fr. 100
8 Beweidung ohne Bewil - ligung im Wald Fr. 100
9 Winterwanderungen, Skifahren, Schnee - schuhlaufen, etc. in verbotenen Waldzonen Fr. 100
Widerhandlungen Betrag
10 Nichtbefolgung von anderen Anordnungen, welche die Forstpolizei in Anwendung der ge - setzlichen Bestimmun - gen erlassen hat Fr. 200
11 Unerlaubte Ablagerung oder Entnahme von Material und die Abfall - beseitigung im Wald Fr. 200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2013
11.04.2018 01.05.2018 Art. 45 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 16/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.01.2013 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 7/2013
Art. 45 Abs. 1, e) 11.04.2018 01.05.2018 geändert BO/Abl. 16/2018
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