Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Gro... (152.200)
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Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung

Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung * (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) Vom 19. Juni 1990 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Funktionsbezeichnung

1 Die im Gesetz und in der Geschäftsordnung genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 Wahl des Grossen Rates

1 Der Regierungsrat ordnet die Erneuerungswahl des Grossen Rates spätestens auf den Oktober desjenigen Jahres an, in dem die Amtsperiode zu Ende geht. *
2 Die Amtsperiode läuft am Vortag der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates ab.
3 Der noch amtierende Grosse Rat bestellt aus wieder gewählten Mitgliedern eine Wahlaktenprüfungskommission. Sie prüft die Wahlprotokolle, erstattet dem neu gewählten Rat in der ersten Sitzung Bericht und stellt Antrag über die Gültigkeit der Wahlen.

§ 3 Einberufung Leitung Eröffnung

1 Der bisherige Ratspräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituie - renden Sitzung ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Von den amtsältesten Mitgliedern des Grossen Rates eröffnet das älteste anwesen - de Mitglied die konstituierende Sitzung. *

§ 4 Wahlgenehmigung; Konstituierung

1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ist konstituiert, so - bald die Wahlen von der absoluten Mehrheit der Mitglieder für gültig erklärt worden sind.
2 Mitglieder des Rates, deren Wahl beanstandet ist, befinden sich im Ausstand.

§ 5 Inpflichtnahme

1 Nach der Konstituierung des Rates legt jedes Mitglied, dessen Wahl für gültig er - klärt worden ist, das Gelöbnis ab. Wer dieses verweigert, verzichtet damit auf sein Amt.
2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, als Mitglied des Grossen Rates meine Ver - antwortung gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, die Wohlfahrt des Kantons Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu för - dern und der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewis - sen zu handeln.»
3 Das gleiche Gelöbnis leisten jene Mitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Rat eintreten, sowie die Vertretungen gemäss § 7a. *

§ 6 Immunität

1 Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, des Büros oder einer Kom - mission kann ein Strafverfahren oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Grossen Rates nur eingeleitet werden, wenn der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates sowie der Geschädigte können ein entsprechendes Begehren einreichen. Dieses wird dem Rat mit einem Antrag des Büros unterbreitet.

§ 7 Offenlegung der Interessenbindungen

1 Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über: a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber; b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, An - stalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2 Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Ratssekretär erho - ben.
3 Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.

§ 7a * Vertretung

1 Die Mitglieder des Grossen Rates können sich bei Verhinderung infolge Mutter - schaft, Krankheit oder Unfall jeweils während drei bis zwölf Monaten vertreten las - sen. Eine entsprechende Vertretung für die als Vertretung bestimmte Person ist aus - geschlossen.
2 Der Wille, sich vertreten zu lassen, ist dem Präsidium des Grossen Rates möglichst vorgängig zur Verhinderung und unter Einreichung der entsprechenden Belege zur Kenntnis zu bringen. Das Präsidium prüft die Belege und bestimmt die Vertretung.
3 Die Bestimmung der Vertretung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen über das Nachrücken gemäss § 18 des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates (Gross - ratswahlgesetz) vom 8. März 1988 1 ) . Der Grosse Rat kann Ausnahmen durch Dekret regeln.
4 Der Vertretung kommen dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Mit - glied zu.
5 Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds. Es erhält Zugang zu den allgemeinen Informationen für Mitglieder des Grossen Ra - tes.

§ 8 Geschäftsführung

1 Der Grosse Rat regelt die weiteren Bestimmungen über seine Geschäftsführung durch Dekret (Geschäftsordnung).

2. Organisation

§ 9 Organe des Grossen Rates

1 Die Organe des Grossen Rates sind a) das Präsidium, b) das Büro, c) die Kommissionen, d) die Fraktionen.

2.1. Das Präsidium

§ 9a * Wahl

1 Der Präsident sowie der erste und zweite Vizepräsident werden in der konstituie - renden Sitzung nach der Inpflichtnahme des Grossen Rates und dann jeweils zu Be - ginn der ersten Sitzung des neuen Amtsjahres für ein Jahr gewählt.
1) SAR 152.100

§ 9b * Eröffnung des Amtsjahres

1 Der Präsident des vorangehenden Amtsjahres eröffnet die erste Sitzung des neuen Amtsjahres und sorgt für die Durchführung der Präsidiumswahlen. Nach Abschluss des Wahlgeschäfts obliegt die Sitzungsleitung dem neu gewählten Präsidium.

§ 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit *

1 Der Präsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2 Er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sowie der Justizleitung. *
3 Der Präsident kann sich durch den ersten oder zweiten Vizepräsidenten vertreten lassen. *
4 Sind Präsident und beide Vizepräsidenten verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Präsident war, den Vorsitz. *
5 In der Regel nimmt der Ratssekretär an den Sitzungen des Präsidiums mit beraten - der Stimme teil. *

2.2. Das Büro

§ 11 Zusammensetzung und Zuständigkeit *

1 Das Büro des Grossen Rates besteht aus Präsident, beiden Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Die Gewichtung der Stimmen der Fraktionsvertreter erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen. *
2 ... *
2bis ... *
3 Die Fraktionen bestimmen ihren Vertreter selber.
4 In der Regel nehmen an den Sitzungen des Büros der Landammann oder ein ande - rer Vertreter des Regierungsrates und der Ratssekretär mit beratender Stimme teil. *

2.3. Kommissionen

§ 12 Arten und Bestellung

1 Das Büro wählt auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der Amtsperiode die Mitglieder und die Präsidenten der ständigen Kommissionen.
2 Das Büro kann für die Vorbereitung der vom Rat zu behandelnden Geschäfte nichtständige Kommissionen bestellen. Sie werden nach Erledigung des Geschäftes durch Beschluss des Büros aufgelöst. *
3 Die Bestellung der Kommissionen erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitglie - derzahlen der Fraktionen. Die nichtständigen Kommissionen können ausnahmsweise durch höchstens zwei Mitglieder erweitert werden; diese müssen aus einer in der Kommission nicht vertretenen Fraktion stammen oder fraktionslos sein.
3bis Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn die Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in den ständigen Kommissionen mit mehr als einem Mit - glied über- oder untervertreten ist, oder wenn eine neue Fraktion gebildet wird. *
4 Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, entscheidet der Rat. Er kann ausserdem im Einzelfall den Wahlentscheid des Büros an sich ziehen.

§ 12a * Ausscheiden

1 Mitglieder einer Kommission scheiden aus ihr aus, wenn sie fraktionslos werden, die Fraktion wechseln oder sich neu einer Fraktion anschliessen.

§ 13 * Stellvertretung

1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden bei Abwesenheit in den Kommissionen durch andere Ratsmitglieder vertreten.
2 Die Fraktionen bestimmen, durch wen das Kommissionsmitglied vertreten wird. *
3 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus der Fraktion aus, kann seine bisherige Frak - tion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat. *

§ 14 Delegation von Entscheidungsbefugnissen

1 Durch Gesetz können den Kommissionen Entscheidungsbefugnisse des Grossen Rates delegiert werden.
2 Kommissionsentscheide auf Grund einer Kompetenzdelegation sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen. Er kann die Beschlussfassung im Einzelfall an sich zie - hen. Mit dem Verzicht darauf wird der Kommissionsentscheid zum Beschluss des Grossen Rates.

§ 15 Öffentlichkeit

1 Kommissionssitzungen und deren Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Kommissionen haben die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. *

§ 16 Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung bedürfen, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justiz - leitung eine parlamentarische Untersuchungskommission bestellen. *
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und be - schafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag.

2.4. Fraktionen

§ 17 Zusammensetzung und Aufgabe

1 Mindestens fünf Mitglieder des Grossen Rates können eine Fraktion bilden.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates kann nur einer Fraktion angehören.
3 Die Fraktionen befassen sich mit der Vorberatung der Geschäfte.

§ 18 Entschädigungen

1 Die Fraktionen erhalten für ihre Arbeit einen Beitrag von insgesamt Fr. 250'000.– pro Jahr. Dieser Betrag kann durch den Grossen Rat jeweils auf die neue Legislatur - periode der Teuerung angepasst werden. *
2 Der Beitrag wird auf die Fraktionen wie folgt verteilt: a) * jede Fraktion erhält Fr. 1'500.– pro Fraktionsmitglied; b) der Restbetrag wird als Grundentschädigung zu gleichen Teilen auf die Frak - tionen verteilt.

2.5. Protokollführung und Parlamentsdienst

§ 19 Protokoll

1 Die Verhandlungen des Grossen Rates, des Büros und der Kommissionen werden protokolliert.
2 ... *

§ 20 Parlamentsdienst

1 Der Parlamentsdienst unterstützt das Ratspräsidium, das Büro, die Kommissionen und die Mitglieder des Grossen Rates bei ihrer parlamentarischen Arbeit. Er besorgt die administrativen Aufgaben des Rates und seiner Organe, insbesondere die Proto - kollführung. *
2 Der Parlamentsdienst erfüllt seine Aufgaben nach den Weisungen des Büros. *
3 Der Parlamentsdienst wird vom Ratssekretär geleitet. *
4 Das Büro stellt den Ratssekretär und die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdiens - tes an. Für das Dienstverhältnis gilt die kantonale Personalgesetzgebung. *

§ 21 * Übrige Dienste

1 Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat und dessen Organen die für ihre Tätig - keit erforderlichen Dienste in Ergänzung zum Parlamentsdienst zur Verfügung.
2 Das Büro, in dringenden Fällen das Präsidium des Grossen Rates, kann beim Rechtsdienst des Regierungsrates Rechtsauskünfte einholen. Der Regierungsrat ist darüber in Kenntnis zu setzen.

3. Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit

3.1. Ratsmitglieder und Angehörige des Parlamentsdienstes *

§ 22 Auskünfte

1 Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamenta - rischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2 Die Angehörigen des Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informations - rechte wie die Organe des Grossen Rates, in deren Auftrag sie tätig sind. *
3 Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, entscheidet auf Antrag das Büro nach Anhörung des Ratsmitgliedes oder der Angehörigen des Parlamentsdienstes und des Regierungsrates. *
4 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäss § 24 Abs. 3 GVG erstreckt sich auch auf die Angehörigen des Parlamentsdienstes. *

3.2. Kommissionen

§ 23 Akteneinsicht

1 Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Regie - rungsrats beziehungsweise der Justizleitung in die erforderlichen Amtsakten Ein - sicht zu nehmen. *
2 Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger per - sönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfah - ren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung an Stelle einer Aktenherausgabe einen zusammenfassenden Bericht erstatten. *
3 Hält eine grossrätliche Kommission nach Vorlage eines zusammenfassenden Be - richtes an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überwei - sen.

§ 24 * Amtsverschwiegenheit

1 Mitarbeiter des Kantons können durch den Regierungsrat für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten er - mächtigt werden.
2 Den Mitarbeitern des Kantons darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen kei - nerlei Nachteil erwachsen.
3 In Bezug auf die vom Regierungsrat, von Mitarbeitern des Kantons oder Sachver - ständigen gemachten Äusserungen und herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder der Kommissionen und die Mitarbeiter des Parlamentsdienstes zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Regierungsrat bestimmt im einzelnen Fall, auf wel - che Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

§ 25 Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Einer parlamentarischen Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben.
2 Die Untersuchungskommission ist zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Mitarbeiter des Kantons oder ein Dritter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat. Für die Befra - gung von Zeugen und Sachverständigen gelten § 24 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie sinngemäss die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *

4. Allgemeine Verfahrensordnung

4.1. Sitzungen

§ 26 Einberufung, Teilnahme

1 Der Präsident beruft den Grossen Rat von sich aus ein, ferner dann, wenn das Büro, mindestens 20 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren. *
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen.

§ 27 Verhandlungsfähigkeit

1 Der Grosse Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens 71 Mitglieder anwesend sind. *

§ 28 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 Bild- und Tonaufnahmen der Ratsverhandlungen sind unter Vorbehalt der Bestim - mungen in der Geschäftsordnung gestattet. *

§ 29 Ausstand; Grundsatz

1 Mitglieder des Grossen Rates sind bei Geschäften, die sie oder ihre Ehegatten be - ziehungsweise eingetragenen Partner unmittelbar betreffen, im Rat und in seinen Kommissionen zum Ausstand verpflichtet. *
2 Die gleiche Ausstandspflicht gilt für Mitglieder von leitenden Organen von juristi - schen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
3 Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied darf an der Beratung teilnehmen, hat aber vor der Abstimmung den Sitzungsraum unaufgefordert zu verlassen.
4 Für die Wahlgültigkeitsprüfung gilt § 4 Abs. 2.

§ 30 Voraussetzungen der Ausstandspflicht

1 Zum Ausstand ist insbesondere verpflichtet, a) wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner persönlich in - teressiert ist, b) wer in einer vom Grossen Rat vorzunehmenden Wahl für ein Vollamt Kandi - dat ist.
2 ... *
3 Bei Erlass und Genehmigung von allgemein verbindlichen Vorschriften und Nut - zungsplänen gilt keine Ausstandspflicht.

§ 31 Abstimmungen

1 Für die Annahme eines Antrages oder einer Vorlage ist die Mehrheit der Stimmen - den erforderlich, sofern Gesetz oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

4.2. Beratung und Beschlussfassung

§ 32 Eintretensdebatte

1 Vor der Detailberatung einer Vorlage findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt.
2 Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Sämtliche einschlägigen parlamentarischen Vorstösse sind damit abgeschrieben, soweit der Rat nicht anders beschliesst.

§ 33 Beratungen

1 Jede Vorlage für eine Verfassungsänderung oder für ein Gesetz muss einer zwei - maligen Beratung unterstellt werden.
2 Vorlagen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden nach der ersten Beratung dem Regierungsrat zur Berichterstattung übermit - telt und im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Der Regierungsrat nimmt in seinem für die zweite Beratung zu erstattenden Bericht Stellung zu den bei der ersten Beratung vorgebrachten Anregungen und zu den da - nach eingereichten schriftlichen Anträgen und Vorschlägen.
4 Die zweite Beratung findet in der Regel drei Monate, spätestens aber zwei Jahre nach der ersten Gesamtabstimmung statt. Der Rat kann die Frist zwischen der ersten und zweiten Gesetzesberatung verkürzen. *
5 Nach Schluss der zweiten Beratung kann der Rat in besonderen Fällen mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für eine ganze Vorlage oder Teile davon eine dritte Beratung beschliessen.

§ 34 Gesamt- und Schlussabstimmung

1 Nach der ersten Beratung einer Vorlage erfolgt eine Gesamtabstimmung, nach der zweiten Beratung die Schlussabstimmung.
2 Wird in der Gesamt- oder Schlussabstimmung die Vorlage abgelehnt, ist das Ge - schäft erledigt, und es sind sämtliche einschlägigen parlamentarischen Vorstösse ab - geschrieben.

§ 34a * Behördenreferendum

1 Der Grosse Rat entscheidet nach der Schlussabstimmung über einen allfälligen An - trag, ein Gesetz oder einen Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterstellen.

§ 35 * Redaktionslesung

1 Nach der Annahme in der Schlussabstimmung gehen Gesetzes- und Dekretsvorla - gen zur redaktionellen Überprüfung an den Regierungsrat. *
2 Der Regierungsrat hat den endgültigen Wortlaut festzulegen und Widersprüche for - maler Natur zu beseitigen. Das Ergebnis der Überprüfung unterbreitet er dem Grossen Rat zur Genehmigung, wenn er Änderungen am Erlasstext beantragt. *
3 Stellt der Regierungsrat bei der redaktionellen Überprüfung einer Vorlage Wider - sprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet er nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission dem Rat schriftlich Antrag über die erforderliche materielle Bereinigung. Der Grosse Rat entscheidet über diesen Antrag in der Redaktionslesung. Er kann zudem mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die von den materiellen Änderun - gen betroffenen Teile eine zusätzliche Beratung beschliessen. *

§ 36 * ...

§ 37 Vorzeitige Inkraftsetzung

1 Die Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates kann beschliessen, dass Gesetze, deren Inkraftsetzung keinen Aufschub erträgt, sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Diese Gesetze werden nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nach - träglichen Volksabstimmung unterbreitet; die Volksabstimmung ist unverzüglich an - zusetzen. *

5. Verhandlungsgegenstände

5.1. Sachgeschäfte und Wahlen

§ 38 Allgemeines

1 Der Grosse Rat behandelt alle ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewie - senen und vom Regierungsrat unterbreiteten Geschäfte sowie parlamentarischen Vorstösse und an ihn gerichtete Petitionen.
2 Verfügungen von Behörden und Amtsstellen sowie Urteile der Gerichte können vom Grossen Rat oder von dessen Kommissionen nicht aufgehoben oder geändert werden.

§ 39 Erlasse des Grossen Rates

1 Erlasse des Grossen Rates sind Verfassungsänderungen, Gesetze, Dekrete und Be - schlüsse.

§ 39a * Oberaufsicht

1 Der Grosse Rat überprüft im Rahmen seiner Oberaufsicht die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit insbesondere auf die Übereinstimmung mit den Instrumenten der staatlichen Planung und Steuerung.
2 Bevor der Grosse Rat zu einer Angelegenheit Stellung nimmt, gibt er dem Regie - rungsrat Gelegenheit, seine Führungs- und Aufsichtsfunktion auszuüben.

§ 39b * Aussenbeziehungen

1 Der Regierungsrat informiert das Büro frühzeitig über wichtige Entwicklungen und Geschäfte im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit ausländi - schen Staaten.
2 Das Büro weist die Angelegenheit der zuständigen Fachkommission zu. Diese ent - scheidet, ob sie die Information zur Kenntnis nimmt oder gegenüber dem Regie - rungsrat eine Stellungnahme abgibt.
3 Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der Fachkommission in die kantonale Vernehmlassung einfliessen. *

§ 40 Wahlen und Amtsdauer *

1 Der Grosse Rat führt die ihm durch die Verfassung und andere Erlasse übertrage - nen Wahlen durch. Diese sind unter Vorbehalt der in der Geschäftsordnung festge - legten Voraussetzungen geheim vorzunehmen. *
2 ... *
3 Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende Regelung vorsehen, beginnt die vierjährige Amtsperiode für die vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rates und des Regierungsrates. *
4 Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeiter des Kantons bleiben bis zur vollzogenen Erneuerungswahl durch den neu gewählten Grossen Rat im Amt. *

§ 40a * Wahlverfahren

1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
2 Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit oder erreichen weniger Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahl - gang durchzuführen.
3 Treten zum zweiten Wahlgang mehr Kandidaten an, als noch zu wählen sind, ent - scheidet das relative Mehr.
4 Treten zum zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele Kandidaten an, als noch zu wählen sind, ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teil - nehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält.
5 Es findet kein weiterer Wahlgang statt.

5.2. Parlamentarische Vorstösse

§ 41 Allgemeines

1 Die Mitglieder des Grossen Rates, die Fraktionen, die Kommissionen und das Büro sind berechtigt, Anträge auf Direktbeschluss, parlamentarische Initiativen, Motio - nen, Postulate und Interpellationen einzureichen. *
1bis Die Ratsmitglieder sowie die Fraktionen können diese auch gemeinsam einrei - chen. *
2 Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulates kann im Verlaufe der Beratung mit Einverständnis des Motionärs beziehungsweise des Postulanten abgeändert wer - den. Zulässig ist mit Einverständnis des Motionärs auch die Umwandlung einer Mo - tion in ein Postulat. *
3 ... *
4 ... *

§ 42 Behandlung, Erledigung und Fristwahrung *

1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat innert drei Monaten nach Einreichung Bericht und Antrag zu Motionen und Postulaten. Lehnt er ihre Entgegennahme ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Innert der gleichen Frist beantwortet er Interpel - lationen. *
1bis Erstattet der Regierungsrat den Bericht zur Überweisung nicht innert Frist, kann das Geschäft traktandiert werden. *
2 Wird ein hängiger parlamentarischer Vorstoss vom Erstunterzeichnenden zurück - gezogen, ist das Geschäft erledigt. Scheidet der Erstunterzeichnende aus dem Rat aus, ist das Geschäft erledigt, wenn nicht ein Ratsmitglied innert vier Wochen den Vorstoss übernimmt. *
3 Hat der Grosse Rat für überwiesene Motionen und Postulate keine besonderen Fris - ten angesetzt, hat der Regierungsrat innert folgender Fristen die entsprechenden Vorlagen zu unterbreiten beziehungsweise die entsprechenden Massnahmen zu tref - fen: * a) * drei Jahre, sofern zur Umsetzung eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung erforderlich ist, b) * zwei Jahre in allen übrigen Fällen.
3bis Bei überwiesenen parlamentarischen Vorstössen, die zur Umsetzung eine Verfas - sungs-, Gesetzes- oder Dekretsänderung erfordern, gelten die jeweiligen Fristen mit der Vorlage der Botschaft zur ersten Beratung im Grossen Rat als gewahrt. *
4 Kann der Regierungsrat die Fristen nicht wahren, hat er dies zu begründen und dem Grossen Rat mit dem Jahresbericht oder einer anderen Vorlage neue Fristen zu beantragen. *

§ 43 Antrag auf Direktbeschluss

1 Mit einem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im Bereich seiner ausschliesslichen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.
2 Gegenstand eines solchen Antrages können insbesondere die Ausübung bundes - staatlicher Mitwirkungsrechte und die Stellungnahme zu Vernehmlassungen des Re - gierungsrates an Bundesbehörden sein.

§ 44 Parlamentarische Initiative

1 Mit der parlamentarischen Initiative können ausgearbeitete Entwürfe für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbe - stimmungen beantragt werden.
2 Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen, wenn mindestens 60 Ratsmitglieder sie vorläufig unterstützen. *
3 Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbe - reitung beiziehen, doch bleibt der Regierungsrat für seine Stellungnahme frei.

§ 45 Motion

1 Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu unterbreiten, den Entwurf für einen Beschluss vor - zulegen oder eine Massnahme zu treffen. *
2 Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, trifft er das Erforderliche für deren Umsetzung oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses be - ziehungsweise Beschlusses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. *
3 Unzulässig ist eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, die auf Einzelfallentscheide im Personalbereich, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfah - ren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirkt. *
4 Der Regierungsrat zeigt dem Grossen Rat in seiner Stellungnahme zur Motion die Konsequenzen der Umsetzung auf, insbesondere die Auswirkungen auf die Aufga - ben- und Finanzplanung. *

§ 46 Postulat

1 Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat einen Bericht vorzu - legen oder zu prüfen, ob eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu unter - breiten, der Entwurf für einen Beschluss vorzulegen oder eine andere Massnahme zu treffen ist. *

§ 47 Interpellation

1 Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons. Sie wird in der Regel schriftlich beantwortet.

§ 48 * ...

5.3. Petition

§ 49 Begriff

1 Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen behandelt, die be - stimmte Begehren oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.

6. Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen

Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung *

6.1. Regierungsrat

§ 49a * Geschäftsplanung

1 Das Büro legt auf Grund der Planung des Regierungsrates die während eines Quar - tals zu behandelnden Geschäfte so fest, dass genügend Zeit für die Behandlung in den Kommissionen, Fraktionen und im Plenum bleibt.

§ 50 Vorlagen des Regierungsrates

1 Jedes Geschäft an den Grossen Rat enthält eine erläuternde Botschaft und die ma - teriellen Anträge.
2 ... *
3 ... *
4 Die Botschaft beinhaltet Angaben zu folgenden Themenbereichen: * a) Ausgangslage, b) Handlungsbedarf, c) Umsetzungsvorschlag, d) Rechtsgrundlagen, e) Personelle und finanzielle Auswirkungen, f) Auswirkungen auf die Wirtschaft, g) Auswirkungen auf die Gesellschaft, h) Auswirkungen auf die Umwelt, i) Auswirkungen auf die Gemeinden, k) Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen.

§ 51 Rückzug einer Vorlage

1 Der Regierungsrat kann eine Vorlage vor Beginn der Behandlung im Rat mit Zu - stimmung des Büros zurückziehen. Er hat den Rückzug zu begründen.

§ 52 * ...

§ 53 * ...

§ 54 * ...

§ 55 Vernehmlassungen

1 Sobald der Regierungsrat Vernehmlassungen an Bundesbehörden verabschiedet hat, teilt er dem Grossen Rat ihren Gegenstand und ihren Abgang mit.

§ 56 Teilnahme

1 Das für das traktandierte Geschäft zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt an den Beratungen des Grossen Rates teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
2 Mitarbeiter des Kantons und Sachverständige können auf Wunsch des zuständigen Mitgliedes des Regierungsrates und mit Zustimmung des Rates an den Verhandlun - gen teilnehmen. *

6.2. Grossrätliche Kommissionen

§ 57 Kommissionsarbeit

1 Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel der Vorsteher des zuständi - gen Departementes einzuladen.
2 Die Kommissionen können verwaltungsunabhängige Fachleute oder nach Abspra - che mit dem Departementsvorsteher Mitarbeiter des Kantons zur Mitwirkung beizie - hen. *
3 Weicht eine Kommission in einem Geschäft von den Anträgen des Regierungrates ab, ist dieser spätestens nach Abschluss der Beratungen zur Stellungnahme einzula - den.
4 Zu Anträgen von Minderheiten von mindestens einem Drittel der anwesenden Kommissionsmitglieder ist der Regierungsrat ebenfalls zur Stellungnahme einzula - den, wenn die Vertreter der betreffenden Minderheit, die mindestens einem Drittel der anwesenden Kommissionsmitglieder entsprechen, dies verlangen. Der Kommis - sionspräsident führt darüber bei den Vertretern der Minderheit eine gesonderte Ab - stimmung durch. *

6.3. Justizleitung *

§ 58 Vorlagen der Justizleitung *

1 Vorlagen der Justizleitung sind dem Grossen Rat über den Regierungsrat unverän - dert zum Beschluss vorzulegen. *
2 Der Regierungsrat kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren. *
3 Ein Mitglied der Justizleitung ist bei den Beratungen des Rats über den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, den Jahresbericht und die weiteren Vorlagen der rich - terlichen Behörden anwesend und hat das Recht, Anträge zu stellen. Es ist in der Re - gel auch zu den Sitzungen der vorberatenden Kommission einzuladen. *
4 Im Übrigen gelten die §§ 28 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom

6. Dezember 2011 1 ) . *

6 bis . Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates *

§ 58a * Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Spesenentschädigung

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung so - wie für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros, der Präsidentenkonfe - renz und der Kommissionen ein Sitzungsgeld und Spesenentschädigungen.
2 Für eine Kommissionssitzung, die unmittelbar vor oder nach einer Grossratssitzung stattfindet, wird das halbe Sitzungsgeld ausgerichtet.
3 Der Ratspräsident, die Vizepräsidenten, die Kommissionspräsidenten sowie die Berichterstatter werden zusätzlich entschädigt.

§ 58b * Fakultative Volksabstimmung

1 Der Grosse Rat setzt die Höhe des Sitzungsgeldes und der Entschädigungen fest. Der Beschluss über die Höhe des Sitzungsgeldes und der Grundentschädigung unter - liegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfas - sung.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 59 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Geschäftsreglement des Grossen Ra - tes vom 16. September 1970 2 ) .

§ 60 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird in der Gesetzessammlung publiziert. Es tritt mit dem vom Grossen Rat zu erlassenden Dekret über die Geschäftsordnung 3 ) in Kraft.
1) SAR 155.200
2) AGS Bd. 7 S. 477; Bd. 8 S. 276, 783; Bd. 9 S. 363, 389, 466, 615; Bd. 10 S. 378; Bd. 11 S.
52, 449, 475; Bd. 13 S. 21, 171
3) AGS Bd. 13 S. 570
Aarau, den 19. Juni 1990 Präsident des Grossen Rates S ALM Staatsschreiber S IEBER Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1990. Inkrafttreten: 1. August 1991
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.12.2001 01.01.2003 § 34a eingefügt 2002 S. 340

08.06.2004 01.11.2004 § 2 Abs. 1 geändert 2004 S. 124

08.06.2004 01.11.2004 § 26 Abs. 1 geändert 2004 S. 124

08.06.2004 01.11.2004 § 27 Abs. 1 geändert 2004 S. 124

08.06.2004 01.11.2004 § 44 Abs. 2 geändert 2004 S. 124

11.01.2005 01.08.2005 § 3 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.04.2006 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.04.2006 § 10 Abs. 4 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.04.2006 § 11 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.04.2006 § 11 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 12 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 13 totalrevidiert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 18 Abs. 2, lit. a) geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 3 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 21 totalrevidiert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 Titel 3.1. geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 3 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 24 totalrevidiert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 25 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 28 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 33 Abs. 4 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 35 totalrevidiert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 37 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 39a eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 39b eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 40 Titel geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 3 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 1

bis eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 1 bis eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 3 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 48 totalrevidiert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 49a eingefügt 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 50 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 52 aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 53 aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 54 aufgehoben 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 56 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 57 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 1 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 2 geändert 2005 S. 203

11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 3 geändert 2005 S. 203

24.10.2006 01.07.2008 § 15 Abs. 2 geändert 2008 S. 65

20.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert 2007 S. 318

04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 205

04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 4 eingefügt 2008 S. 205

01.07.2008 01.01.2009 § 36 aufgehoben 2008 S. 484

24.02.2009 01.04.2009 Titel 6 bis . eingefügt 2009 S. 162

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

24.02.2009 01.04.2009 § 58a eingefügt 2009 S. 162

24.02.2009 01.04.2009 § 58b eingefügt 2009 S. 162

23.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 2 geändert 2010/5-07

03.05.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert 2011/6-05

03.05.2011 01.01.2012 § 40 Abs. 3 geändert 2011/6-05

06.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 1 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 Titel 6. geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 Titel 6.3. geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 58 Titel geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 3 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 4 geändert 2012/5-02

26.08.2014 01.03.2015 § 10 Abs. 5 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2 bis eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 4 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 12 Abs. 3 bis eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 12a eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 39b Abs. 3 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 3 aufgehoben 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 4 aufgehoben 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 3 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 2 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 4 eingefügt 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 46 Abs. 1 geändert 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 48 aufgehoben 2015/1-03

26.08.2014 01.03.2015 § 57 Abs. 4 eingefügt 2015/1-03

12.12.2017 01.05.2018 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2018/3-02

12.12.2017 01.05.2018 § 40a eingefügt 2018/3-02

18.01.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 3 geändert 2022/18-03

18.01.2022 01.01.2023 § 7a eingefügt 2022/18-03

18.01.2022 01.01.2023 § 9a eingefügt 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 9b eingefügt 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 11 Titel geändert 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 bis aufgehoben 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Titel geändert 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3 geändert 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3 bis eingefügt 2022/18-04

18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 4 geändert 2022/18-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 2 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124

§ 2 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05

§ 3 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 5 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-03

§ 7a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-03

§ 9a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04

§ 9b 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04

§ 10 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04

§ 10 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 10 Abs. 3 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203

§ 10 Abs. 4 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203

§ 10 Abs. 5 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 11 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04

§ 11 Abs. 1 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203

§ 11 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 11 Abs. 2 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203

§ 11 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 11 Abs. 2 18.01.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-04

§ 11 Abs. 2 bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 11 Abs. 2 bis 18.01.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-04

§ 11 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 12 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 12 Abs. 3 bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 12a 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 13 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203

§ 13 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 13 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 15 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 65

§ 16 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 18 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 18 Abs. 2, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 19 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 20 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 20 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 20 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 20 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 21 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203

Titel 3.1. 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 22 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 22 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 22 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 23 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 23 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 24 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203

§ 25 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 25 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07

§ 26 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124

§ 27 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124

§ 28 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 29 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 318

§ 30 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03

§ 30 Abs. 2, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 33 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 34a 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 340

§ 35 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203

§ 35 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 35 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 35 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 36 01.07.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 484

§ 37 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 39a 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 39b 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 39b Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 40 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 203

§ 40 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 40 Abs. 2 12.12.2017 01.05.2018 aufgehoben 2018/3-02

§ 40 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 40 Abs. 3 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05

§ 40 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 40a 12.12.2017 01.05.2018 eingefügt 2018/3-02

§ 41 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 41 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 41 Abs. 1 bis 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 41 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 41 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03

§ 41 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 41 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03

§ 42 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04

§ 42 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 42 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 42 Abs. 1 bis 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 42 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 42 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 42 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 42 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-04

§ 42 Abs. 3, lit. a) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04

§ 42 Abs. 3, lit. b) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04

§ 42 Abs. 3 bis 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04

§ 42 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 42 Abs. 4 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-04

§ 44 Abs. 2 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124

§ 44 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 45 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 45 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 45 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 45 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

§ 46 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03

§ 48 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203

§ 48 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03

Titel 6. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 49a 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203

§ 50 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 50 Abs. 3 04.12.2007 01.09.2008 aufgehoben 2008 S. 205

§ 50 Abs. 4 04.12.2007 01.09.2008 eingefügt 2008 S. 205

§ 52 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 53 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 54 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203

§ 56 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 57 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 57 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

Titel 6.3. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 58 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02

§ 58 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 58 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 58 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 58 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203

§ 58 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 58 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Titel 6 bis . 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162

§ 58a 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162

§ 58b 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162

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