Verordnung über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung (142.23)
CH - SG

Verordnung über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung

Verordnung über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung vom 25. Januar 2022 (Stand 28. Januar 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 16a und 16b des Datenschutzgesetzes vom 20. Ja - nuar 2009 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Durchführung des Pilotversuchs

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement führt nach Art. 16a und Art. 16b des Da - tenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 3 einen Pilotversuch betreffend die elektro - nische Überwachung durch. II. Elektronische Überwachung zwecks Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (2.)

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen nach

Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 4

i.V.m. Art. 343 Abs. 1 bis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem - ber 2008 5 .
1 sGS 142.1 .
2 In Vollzug ab 28. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026.
3 sGS 142.1 .
4 SR 210 .
5 SR 272 .
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15. Juni 2010 6 entscheidet über die Verlängerung der elektronischen Überwa - chung nach Art. 28c Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De - zember 1907 7 .

Art. 3 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umset - zung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug.
2 Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwa - chung die Kantonspolizei oder weitere Hilfspersonen beiziehen.

Art. 4 Informationsaustausch

1 Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide dem Amt für Justizvollzug, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies: a) zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwen - dig erscheint oder b) der Vollstreckung dient.
2 Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung mit Risikoabschätzung im Erkenntnis - verfahren ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienli - che Akten weiterzuleiten.
3 Das Amt für Justizvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantons - polizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies: a) zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwen - dig erscheint oder b) der Vollstreckung dient.
6 sGS 961.2 .
7 SR 210 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-009 25.01.2022 28.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.01.2022 28.01.2022 Erlass Grunderlass 2022-009
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