Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente
Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) vom 18.11.1977 (Stand 01.05.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Notwendigkeit, die Mittel zum Schutze gegen Feuer und Naturelemente den heutigen sozialen, technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Allgemeines
1 Das vorliegende Gesetz umfasst alle geeigneten Massnahmen zur Verhü - tung und Bekämpfung von Brandfällen, Gefahren aus entfesselten Natur - elementen sowie Gefahren aller Art.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölke - rungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL). *
3 Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Statuts-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.
Art. 2 * Kommunale Aufgaben und Befugnisse
1 Die Gemeinden sind für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf ihrem Gebiet verantwortlich.
2 Die Feuerpolizei wird durch den Gemeinderat ausgeübt, welcher damit im besonderen die Feuerkommission beauftragt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Befugnisse des Staates hinsichtlich Überwachung und Koordination bleiben vorbehalten.
Art. 3 * Kantonale Aufgaben und Befugnisse
1 Die Aufgaben des Staates werden durch den Staatsrat, durch das mit der Feuerpolizei beauftragte Departement (nachfolgend: Departement) und durch die für das Feuerwesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) ausgeführt.
2 Das Ausführungsreglement legt die Kompetenzen des Departements und der Dienststelle fest.
3 Der Staat sucht die Zusammenarbeit mit den Feuerversicherungsgesell - schaften sowie mit dem Walliser Feuerwehrverband und seinen Regional - verbänden. Die Verbände kommen in den Genuss jährlicher Beiträge, so - fern sie sich den im Ausführungsreglement enthaltenen Aufgaben und Be - dingungen unterziehen.
Art. 4 * Inspektoren und Instruktoren
1 Der Staatsrat ernennt den kantonalen Feuerinspektor, die Regionalinspek - toren, die Chefinstruktoren, die Feuerwehrinstruktoren und -aspiranten.
2 Die Ernennungen erfolgen für eine Amtszeit von vier Jahren oder für die laufende Amtsperiode zu den im Ausführungsreglement enthaltenen Bedin - gungen und zur Erfüllung der darin umschriebenen Aufgaben.
Art. 5 * Gemeindereglement und Feuerkommission
1 Der Gemeinderat arbeitet das einschlägige Gemeindereglement aus, lässt es durch die Urversammlung oder den Generalrat beraten und beschlies - sen und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
2 Der Gemeinderat ernennt für die Dauer einer Amtsperiode eine Feuer - kommission und einen Sicherheitsbeauftragten. Der Gemeinderat über - wacht deren Tätigkeit gemäss den Bestimmungen des Ausführungsregle - ments.
3 Der Feuerwehrkommandant und der Sicherheitsbeauftragte sind von Amtes wegen Mitglieder der Feuerkommission.
2 Vorbeugende Brandschutzmassnahmen
Art. 6 Allgemeine Grundsätze *
1 Die Dienststelle berät die Gemeinden und Einzelpersonen über Vorbeu - gung und Feuerbekämpfung; die Dienststelle fördert die systematische Auf - klärung der Bevölkerung. *
2 Jedermann ist im Rahmen seiner Tätigkeiten verpflichtet, vorbeugende Brandschutzmassnahmen zu treffen, insbesondere betreffend: a) * den Unterhalt des Eigentums, das Erstellen von Gebäuden, die elek - trischen Installationen, die Heizungseinrichtungen und Brandschutz - anlagen; b) den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen mit besonderer Feuerge - fahr; c) den Transport, die Lagerung und die Verwendung von feuergefährli - chen, explosiven und giftigen Stoffen.
3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die anwendbaren techni - schen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Brände, die regelmässige In - formation der Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit den übrigen zu - ständigen Instanzen. *
4 Wenn es die Umstände erfordern, zum Beispiel während Trockenperi - oden, verbietet oder beschränkt das Departement das Anzünden von Feuern oder Feuerwerkskörpern im Freien auf dem gesamten oder auf ei - nem Teil des Kantonsgebiets. Dieser Entscheid muss im Amtsblatt veröf - fentlicht und den betroffenen Gemeindebehörden mit einem Schreiben mit - geteilt werden. *
5 Im Rahmen des Bundesrechts sind die Munizipalgemeinden zuständig zum Erlass besonderer Massnahmen betreffend den Unterhalt des Eigentums, namentlich in Bezug auf die Beseitigung von dürrem Gras. *
Art. 7 Ausrüstung für erste Hilfeleistung
1 Die Eigentümer von Miets- und Geschäftshäusern oder Industriebauten, Hotels, Pensionen, Instituten, Schulen, Spitälern, Heimen, Werkstätten für - chen Lokalitäten, Depots, Konstruktionswerkstätten haben diese Gebäude auf eigene Kosten mit dem Material auszurüsten und anzupassen, das für die Feuerbekämpfung und die Sicherheit der Personen notwendig ist. *
2 Sie haben das Personal oder die Mieter mit der Handhabung der Schutzeinrichtungen und Geräte vertraut zu machen und über die Evakuie - rungsmöglichkeiten zu informieren. *
3 Eine Verordnung des Staatsrates legt fest: * a) * die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnah - men, welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeu - tung und Zweckbestimmung nötig ist; b) * die Gebäudekontrollen, insbesondere die Häufigkeit und den Zweck derselben, das Verfahren zur Wiederinstandsetzung und die Rechts - folgen fehlender Ausführung und den Unterhalt.
Art. 8 Gebäudeinspektion
1 Die Feuerkommission oder ein von ihr bezeichnetes Organ inspiziert peri - odisch die Gebäude, deren Brandschutzeinrichtungen sowie die Umge - bung.
2 Der Inspektionsbericht ist der Gemeindeverwaltung und der Dienststelle zuzustellen.
3 Die Dienststelle ist zuständig zum Erlass von Weisungen und Instruktio - nen, um einheitliche Gebäudeinspektionen zu gewährleisten. *
Art. 9 Spezialinspektionen
1 Während den Bauarbeiten, vor Bezug des Baues oder wenn es besonde - re Umstände erfordern, werden vom kantonalen oder einem regionalen Feuerinspektor Gebäudeinspektionen durchgeführt.
2 Die Ergebnisse der Inspektion sind in einem Rapport festzuhalten, wel - cher der Gemeinde und dem Eigentümer zuzustellen ist.
3 Mit dem Einverständnis des KFI kann der Sicherheitsbeauftragte der Gemeinde diese Inspektion durchführen.
Art. 10 * Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Kamine und Heizanla -
gen
1 Der Eigentümer ist auf eigene Kosten und unter Beizug der erforderlichen Fachleute für den Unterhalt der Kamine und Heizanlagen verantwortlich.
2 Die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch und wird zu Lasten der Eigentümer durch einen konzessionierten Kaminfe - gerdienst oder durch Spezialisten der betreffenden Branchen für Brenner ausgeführt, gemäss den in einer Verordnung des Staatsrates festgesetzten Modalitäten und unter Aufsicht des Departements.
3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestim - mungen über Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen. Die Verordnung regelt insbesondere: a) die Unterschiede zwischen Brenner und Rauchabzug; b) die Organisation des Kaminfegerdienstes; delegieren, deren Qualifikation vom Departement anzuerkennen ist; d) Erteilung und Entzug der Konzessionen; e) die Rechte und Pflichten der Konzessionäre, ihres Personals sowie des Eigentümers und des Mieters der Anlage; f) die Häufigkeit der Reinigung und die Kontrolle sowie die Behebung festgestellter Mängel; g) das Verfahren.
3 Bauten *
Art. 11 * Sicherheitsvorschriften
a) Vormeinung der Dienststelle und der kommunalen Feuer - kommission
1 Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass die Dienststelle ihre Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinternen Brandschutzmittel sowie Sicherheits - einrichtungen für Personen abgegeben hat.
2 Bei Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten wird diese Vormeinung von der Feuerkommission abgegeben.
3 Die Lage und Beschaffenheit der Gebäude hat die rasche Evakuation aller Gebäudeinsassen zu gewährleisten.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Baugesetzgebung.
Art. 12 * b) Beherbergende und der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude
1 Wenn die Schutz- und die Brandschutzmassnahmen in Gebäuden, die Menschen beherbergen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht oder nicht mehr eingehalten sind, schreibt die zuständige Feuerpolizeibehörde die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen vor und setzt eine angemesse - ne Frist, um die Mängel zu beheben.
2 Wenn die Mängel in der festgesetzten Frist nicht behoben werden, be - nachrichtigt die zuständige Feuerpolizeibehörde die Dienststelle. Diese kann im Einverständnis mit den verantwortlichen Ortsorganen, ein Benüt - zungs- oder Betriebsverbot des Gebäudes und/oder der Installationen ver - fügen.
Art. 13 * ...
4 Schutz gegen Feuer und Naturelemente *
Art. 14 * Organisation
1 Der Schutz gegen Feuer und Naturelemente wird von den Gemeinden un - ter Aufsicht des Departements organisiert.
2 Die Gemeinden halten sich dabei an die im Ausführungsreglement enthal - tenen Mindestvorschriften.
Art. 14a * Alarmierung
1 Die Entgegennahme der Alarme (Notrufnummer 118 und andere Alarman - lagen) und die Alarmierung der Feuerwehren sind jederzeit über eine Not - rufzentrale sicherzustellen. Diese wird vom Staatsrat mittels Entscheid be - zeichnet.
Art. 15 Aufgaben zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente *
1 Der Dienststelle umfasst: * a) * die Rettung von Menschen, Tieren, Liegenschaften, Mobiliar und den Schutz der Umwelt; b) * die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden und Chemieunfällen; c) * das Löschen von Bränden;
d) * den Ordnungsdienst auf den Brandstellen; e) * den Schutz gegen Wasserschäden und Naturereignisse; f) die Bewachung der geretteten Gegenstände bis zu deren Unterbrin - gung an einen sicheren Ort; g) * die technische Hilfeleistung.
2 Zu diesem Dienst gehört auch der Wachdienst bei Sturm und Gewitter und der Ordnungsdienst zur Verhinderung von Unfällen anlässlich der örtli - chen öffentlichen Veranstaltungen.
3 In Ausübung seiner Aufgabe versucht die Feuerwehr die schädlichen Aus - wirkungen auf die Umwelt zu begrenzen. *
Art. 16 Notfälle
1 Feuerwehrleute können auch bei besonderen Ereignissen wie Verkehrs - unfälle aller Art, Chemieunfälle, Lawinengefahr und Lawinenkatastrophen, Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutschen von der Gemeindebehörde oder vom Staatsrat aufgeboten werden, um Leben und Gut der Bevölke - rung zu schützen. *
Art. 17 Obliegenheiten der Gemeinden *
1 Den Gemeinden obliegen auf ihre Kosten: * a) * die Organisation, die Ausrüstung und der Unterhalt eines Ersteinsatz - detachementes oder eines Feuerwehrkorps; b) * die Durchführung von Kursen und praktischen Übungen gemäss den Vorschriften der Dienststelle sowie die Abordnung geeigneter Leute zum Besuch der kantonalen Kurse; c) * die Beschaffung von geeigneten Mitteln und Material; d) die Sicherstellung genügender Wasserreserven oder anderer Brand - bekämpfungsmittel und der nötigen Einrichtungen zur Feuerbekämp - fung in den Wohngebieten.
Art. 18 * Interkommunale Zusammenarbeit und Betriebsfeuerwehren
1 Die Gemeinden können in der Organisation und Durchführung des Feuer - wehrwesens zusammenarbeiten, einen gemeinsamen Sicherheitsbeauf - tragten ernennen und mit Einwilligung des Staatsrates auch eine gemeinsa - me Feuerwehr organisieren.
2 Kann eine Gemeinde gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben offenkundig nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand selber erfüllen, insbeson - dere als Folge ungenügender Bestände oder zum Schutz abgelegener Wei - ler nahe einer Nachbargemeinde, kann der Staatsrat die Zusammenarbeit, gegebenenfalls gemeinsame Mehrzweckgruppen oder eine interkommuna - le Feuerwehr vorschreiben.
3 Betriebe mit besonderen Risiken können auf Beschluss des Staatsrates gehalten werden, eine eigene Betriebsfeuerwehr zu schaffen. Das Ausfüh - rungsreglement enthält die zur Organisation anerkannter Betriebsfeuerweh - ren notwendigen Mindestbestimmungen.
Art. 19 * Stützpunktfeuerwehr und verstärkte Interventionszellen
1 Der Staatsrat errichtet im Einverständnis mit den interessierten Gemein - den regionale Stützpunktfeuerwehren (nachfolgend : SPFW), die grund - sätzlich gemäss den Richtlinien des Feuerwehr Koordination Schweiz auf - gebaut sind.
2 Der Staatsrat kann zudem zu den im Ausführungsreglement genannten Bedingungen verstärkte Interventionszellen schaffen und ihnen zusätzliche Einsatzmittel zuteilen.
Art. 20 Interkommunale Hilfeleistung
1 Auf Verlangen der Alarmzentrale oder des Einsatzleiters hat die SPFW unverzüglich zu intervenieren. *
2 Die Schadenplatzgemeinde kann weitere Stützpunkt- oder andere Feuer - wehren zur Mithilfe auffordern; diese Mithilfe ist obligatorisch. *
3 Die Kosten der interkommunalen Hilfeleistung gehen zu Lasten der Scha - denplatzgemeinde und berechnen sich nach den Tarifen, die jährlich von der Dienststelle zusammen mit dem Walliser Feuerwehrverband festgelegt werden. Vorbehalten bleiben anderweitige Verteilungsschlüssel und Tarife laut Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden und Betrieben. *
4 ... *
5 Feuerwehrdienstleistung *
Art. 21 * Grundsatz
1 Frauen und Männer leisten den Feuerwehrdienst in ihrer Wohnsitzgemein - de freiwillig.
2 Die Gemeinde kann auf dem Reglementsweg festlegen, ob und nach wel - chen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Män - ner feuerwehrdienstpflichtig erklären will.
Art. 22 * Ausgestaltung
1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Auf freiwilliger Basis kann ab dem
18. und nach dem 50. Altersjahr Feuerwehrdienst geleistet werden.
2 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist aus - geschlossen.
3 Niemand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden.
4 Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Gemeindebehörde den Bedarf sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkei - ten.
5 Feuerwehrdienstangehörige können zur Weiterausbildung und zur Über - nahme von Kaderchargen verpflichtet werden.
Art. 23 * Ersatzabgabe
1 Zur teilweisen Deckung der Feuerwehrausgaben können Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht auf dem Reglementsweg Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst leisten, zur Bezahlung einer Ersatzabgabe verpflichten.
2 Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, darf 100 Franken pro Jahr und Person nicht übersteigen und ist in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzule - gen.
3 Von der Ersatzabgabe befreit sind alleinstehende werdende Mütter und die alleinstehenden Personen, die ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr oder eine im gemeinsamen Haushalt leben - de und pflegebedürftige Person betreuen sowie Kranke und Gebrechliche, deren dauernde Untauglichkeit ärztlich festgestellt ist.
4 Bei Paaren, die im gleichen Haushalt leben, wird nur eine Ersatzabgabe erhoben.
5 Die Gemeinde kann auf dem Reglementswege weitere Personen von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.
Art. 24 * Befreiung von der Dienstleistung
1 Es können beim System der Pflichtfeuerwehr nicht zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet werden: a) werdende Mütter und alleinstehende Personen, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen; b) der eine Partner eines Paares, wenn der andere Feuerwehrdienst leistet und sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben; c) die Kranken und Gebrechlichen, deren dauernde Untauglichkeit ärzt - lich festgestellt ist; d) die im Gemeindereglement aufzuführenden Personen, welche amtli - che Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind; e) weitere Personen, soweit sie durch das Gemeindereglement von der Dienstpflicht befreit werden.
Art. 25 * Verwendung der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe wird durch die Gemeinde eingezogen und ist zweckge - bunden.
Art. 26 * Sold und Entschädigungen
1 Wer an Kursen, Übungen und Rapporten teilnimmt oder bei Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold und auf eine angemessene Entschädi - gung für Verdiensteinbusse. Letztere entfällt, wenn der Arbeitgeber gesetz - lich verpflichtet ist, den Lohn zu bezahlen.
2 Sofern aus dienstlichen Gründen Verpflegung und Unterkunft nicht da - heim bezogen werden können, besteht während der Dienstdauer Anspruch auf gemeinsame unentgeltliche Kost und Unterkunft oder auf eine entspre - chende Entschädigung. Ebenso besteht bei befohlenem Dienst Anspruch auf Reiseentschädigung.
3 Der Gemeinderat setzt den Sold, die Entschädigung für den Verdienstaus - fall und den Entschädigungsbeitrag für Verpflegung, Unterkunft und Reise fest.
Art. 27 * Requisitionsrecht
1 Wenn anlässlich eines Schadenfalles die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und die privaten nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedin - gungen beschafft werden können, steht der Gemeinde das Requisitions - recht zu. Notfalls können auch Fahrer und Piloten aufgeboten werden.
2 Das Requisitionsrecht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von be - sonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL). *
Art. 28 Zivile Hilfskräfte
1 Jedermann, der einen Brand sowie Anzeichen entdeckt die auf einen sol - chen deuten, hat unverzüglich Feuermeldestelle und Bedrohte zu benach - richtigen.
2 Bis zur Ankunft der Feuerwehr haben alle Anwesenden die Verpflichtung zur Hilfeleistung und zum Feuerlöschen. Nötigenfalls beansprucht der Feu - erwehrkommandant die Mithilfe von Personen die nicht in der Feuerwehr eingeteilt sind.
3 Das zivile Hilfspersonal hat Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie die Feuerwehr.
6 Ausbildung
Art. 29 Kurse, Übungen und Rapporte
1 Zur Ausbildung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren werden gemäss den Weisungen des KFI sowie auf Ansuchen des schweizerischen und kantonalen Feuerwehrverbandes Kurse, Übungen und Rapporte durchge - führt.
2 Gemeinsame Übungen benachbarter Mannschaften und Stützpunktfeuer - wehren können durchgeführt werden.
Art. 30 Kurse
1 Neueingeteilte haben einen regionalen Einführungskurs von drei bis fünf Tagen zu absolvieren.
2 Die Organisation von Grund-, Spezialisten- und Weiterbildungskursen ist im Ausführungsreglement geregelt. *
3 ... *
4 Für die Mannschaft können freiwillige Kurse durchgeführt werden.
Art. 31 Übungen
1 Die in einer Feuerwehr eingeteilte Mannschaft ist jährlich zu Übungen auf - zubieten. *
Art. 32 Rapporte
1 Es können jährlich Rapporte durchgeführt werden. Die Präsidenten der Feuerkommission sowie die Kommandanten sind zur Teilnahme verpflich - tet. *
Art. 33 Kompetenzen *
1 Die Dienststelle bildet aus: * a) * die neu eingeteilten Personen; b) * die Feuerwehrinstruktoren; c) * die Präsidenten der Feuerkommission und die Sicherheitsbeauftrag - ten; d) * die Kommandanten; e) * die Offiziere; f) * die Unteroffiziere; g) * die Spezialisten.
2 Für die von der Dienststelle organisierten Kurse trägt die Dienststelle fol - gende Kosten: * a) Sold, Verdiensteinbusse, Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung der Instruktoren; b) Sold, Unterkunft und Verpflegung der Kursteilnehmer; c) Verbrauchs- und Ausbildungsmaterial; d) Miete der Ausbildungsräume.
3 Gemeinden und Betriebe tragen die Entschädigungen für Verdienstein - busse und Fahrspesen ihrer Kursteilnehmer. *
4 Offiziere und Unteroffiziere bilden in Zusammenarbeit mit der Dienststelle ihre Mannschaft aus. *
5 Für die Gemeinde- und Betriebskurse trägt die Dienststelle die Kosten für Sold, Verdiensteinbusse, Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung der In - struktoren. *
6 Die Gemeinden und Betriebe tragen alle übrigen Kosten. *
Art. 34 Beförderungen und Abberufungen
1 Beförderungen haben aufgrund der Leistungen und der Anzahl Dienstjah - re zu erfolgen.
2 Beförderungen sind zudem abhängig vom erfolgreichen Besuch eines vor - a) * Gruppenchefs zur Beförderung zum Unteroffizier; b) * Offizierkurs 1 zur Beförderung zum Offizier; c) * Offizierkurs 2 zur Beförderung zum Kommandanten.
3 Die Unteroffiziere werden auf Vorschlag des Kommandanten von der Feuerkommission oder der Betriebsleitung ernannt.
4 Die Offiziere werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der Feuerkommissi - on beziehungsweise von der Betriebsleitung auf Vorschlag des Stabes er - nannt. *
5 Der Kommandant, der die erforderliche Ausbildung ausweisen muss, wird vom Gemeinderat beziehungsweise von der Betriebsleitung nach Anhörung der Dienststelle ernannt. *
6 Der Ausschluss eines Feuerwehrmannes aus dem Korps oder die Abset - zung eines Unteroffiziers liegt in der Kompetenz der Feuerkommission mit Vorbehalt des Rekursrechtes an den Gemeinderat innert 30 Tagen. *
7 Die Absetzung eines Offiziers oder Kommandanten liegt in der Kompetenz der Bestimmungen des Artikels 45 dieses Gesetzes. *
7 Ausrüstung, Material und Einrichtungen
Art. 35 Ausrüstung und Material
a) Kanton
1 Die Dienststelle erlässt in Zusammenarbeit mit dem Walliser Feuerwehr - verband einheitliche Vorschriften über die Ausrüstung und das Material, das ausschliesslich der Feuerwehr dient.
2 Es können auch Richtlinien für die Beschaffung von Ausrüstung und Mate - rial herausgegeben werden, das nur behelfsmässig von der Feuerwehr be - nützt wird.
3 Der Staatsrat kann, nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, das not - wendige Material für Stützpunktfeuerwehren (SPFW) A und B und verstärk - te Interventionszellen (IVZ) obligatorisch erklären. Auf Beschluss des Staatsrates oder des Departements beschafft die Dienststelle in Zusam - folgender Kostenregelung unterliegt: * a) * 80 Prozent der Kosten gehen zu Lasten der Dienststelle; b) * 20 Prozent zu Lasten der SPFW-Gemeinde oder der IVZ-Gemeinde;
4 Im Rahmen der Restrukturierung der Feuerwehren teilt die Dienststelle den Gemeinden Ersteinsatzmittel zu. Die Kosten werden wie folgt aufge - teilt: * a) 80 Prozent zu Lasten der Dienststelle; b) 20 Prozent zu Lasten der Gemeinde.
Art. 35a * Betriebskosten
1 Die Dienststelle beteiligt sich an den jährlichen Betriebskosten der im Aus - führungsreglement vorgesehenen SPFW A, B und C mittels Überweisung eines jährlichen Pauschalbetrages gemäss einer vom Departement erlas - senen Weisung.
Art. 36 b) Gemeinden und Betriebe
1 Die Gemeinden und Betriebe sind zur Anschaffung der vorgeschriebenen persönlichen Ausrüstung der Mannschaft, des obligatorischen Alarm-, Brandverhütungs-, Lösch- und Rettungsmaterials verpflichtet.
2 Dieselben haben für die Erstellung der zweckmässigen baulichen Anlagen für die Lagerung und Bereitstellung des Feuerwehrmaterials besorgt zu sein.
8 Einsatzkosten, Subventionen und Beiträge
Art. 37 Einsatzkosten
1 Die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten gehen zu Las - ten der Gemeinden, welche Rückgriffsrecht haben auf: a) * denjenigen, der als Täter, Anstifter oder Komplize eines Schadenfalles strafrechtlich verurteilt wurde; b) * denjenigen, der ohne strafrechtliche Verurteilung den Schaden grob - fahrlässig verursacht hat.
2 Bei Fahrzeugbränden, beim Entweichen von brennbaren, umweltschädli - chen oder gefährlichen Stoffen gehen die Kosten des Einsatzes zu Lasten des Verursachers. *
3 Sollten die Kosten eines Einsatzes die Finanzen der Gemeinden unzumut - bar belasten, vor allem bei Waldbränden oder besonders schweren Unfäl - len gemäss Artikel 16, kann ein Teil der Kosten auf Beschluss des Staatsra - tes vom Kanton übernommen werden. *
4 Das Ausführungsreglement enthält Bestimmungen über die Festsetzung der Kosten und deren Verteilung unter mehreren Gemeinden. *
Art. 38 Subventionen
1 Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Dienststelle gewährt der Staat den Gemeinden Beiträge für Materialanschaffungen und Einrichtun - gen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden. *
2 ... *
3 Die Wahl des Materials und die geplanten Anlagen müssen vorgängig von der Dienststelle genehmigt worden sein. *
4 Nicht beitragsberechtigt sind eidgenössische Verwaltungen. Dies gilt ebenfalls für Betriebe und Industrien mit einer dauernden Gesamtbeleg - schaft von mehr als 50 Personen.
5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg: * a) * im Rahmen von 10 bis höchstens 60 Prozent die Subventionsansätze zugunsten der Gemeinden, abgestuft nach Gegenstand; b) * die anrechenbaren Kosten, die Subventionsrückerstattung bei Zweck - entfremdung sowie die Verjährung und das Verfahren. c) * ...
Art. 38a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 39 Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften
1 Die Feuerversicherungsgesellschaften beteiligen sich an den Kosten der Feuerpolizei und der Brandverhütungsmassnahmen durch jährliche Beiträ - gean einen kantonalen Fonds, der durch das Finanz- und Volkswirtschafts - departement verwaltet wird. Dieser Fonds muss verzinst werden. *
2 Der Staatsrat legt diese Beiträge nach Anhörung der Versicherungsgesell - schaften anhand der von ihnen jährlich erstellten Statistiken fest. *
3 Die Beiträge sind ausschliesslich zu Feuerwehrzwecken zu verwenden und sichern die finanzielle Unabhängigkeit der Dienststelle. *
9 Versicherungen
Art. 40 Kranken- und Unfallversicherung
1 Die Gemeinde versichert die Feuerwehrmannschaft und die zivilen Hilfs - kräfte gegen Krankheit und Unfall infolge des Feuerwehrdienstes.
2 Diese Versicherung wird als Kollektivversicherung beim Schweizerischen Feuerwehrverband abgeschlossen.
Art. 41 Haftpflicht
1 Die Gemeinde übernimmt auf ihre Kosten die Haftpflicht der Einsatzleiter, der Feuerwehren und der zivilen Hilfskräfte. *
10 Straf- und Disziplinarmassnahmen *
Art. 42 Strafen und zuständige Behörden
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und die darauf ge - stützten Ausführungsentscheide bilden Übertretungen, die mit einer Busse von höchstens 20'000 Franken bestraft werden. *
2 Das Departement ist für die Bestrafung dieser Zuwiderhandlungen zustän - dig. *
3 Der Bezirksrichter oder die Staatsanwaltschaft ist für die Bestrafung der anderen Zuwider-handlungen zuständig. *
4 ... *
Art. 43 * Verfahren
1 Das Departement entscheidet gemäss dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Für die Zwangsmassnah - men bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung vorbehalten. *
2 ... *
Art. 44 * ...
Art. 45 * Disziplinarmassnahmen
1 die während Übungen und Einsätzen begangenen Verstösse gegen die Disziplin mit folgenden Sanktionen belegt werden: a) Verweis; b) Wegweisung vom Übungs- oder Schadenplatz; c) Soldverweigerung; d) Geldbusse bis zu 80 Franken; e) Ausschluss aus der Feuerwehr.
2 Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme liegt in der Zuständigkeit des Kommandanten oder des Detachementschefs. Vorbehalten bleibt die Be - schwerde an den Gemeinderat, der letztinstanzlich entscheidet. Besteht ein Gemeindeverband, werden die Zuständigkeit und das Beschwerdeverfah - ren durch die Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt, welche die Gemein - den verbindet. *
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege ist anwendbar. Erstinstanzlich aber kann, sofern sich der Sachver - halt als zureichend abgeklärt erweist, die Disziplinarmassnahme verfügt werden ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, der dagegen jedoch Ein - sprache im Sinne der Artikel 34a und folgende des vorgenannten Gesetzes
Art. 46 * ...
11 Verfahren und Beschwerde
Art. 47
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) sind anwendbar.
12 Schlussbestimmungen
Art. 48 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt alle zur einheitlichen Anwendung des vorliegenden Gesetzes nötigen Vorschriften und hat namentlich auszuarbeiten: a) die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verordnungen; b) ein Ausführungsreglement; c) ein Musterreglement zuhanden der Gemeinden.
Art. 49 Ausserkraftsetzung
1 Mir dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Ausführungsreglementes sind alle gegenteiligen Bestimmungen aufgehoben, namentlich: a) das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und die Organisation der Feu - erwehr vom 19. Mai 1911; b) das Dekret betreffend die Zusatzversicherung zugunsten der Feuer - wehrleute und die Versicherung ihrer gelegentlichen Hilfspersonen vom 20. November 1929; c) das Reglement betreffend die Festsetzung der Einzelheiten der Ver - sicherungen zugunsten der Feuerwehrmänner und ihrer gelegentli - chen Hilfspersonen vom 31. Dezember 1929; d) das Reglement über die Feuerpolizei und die Herstellung, den Trans - port und die Verwendung von Explosiv- und Zündstoffen vom 10. Mai
1938; e) der Beschluss vom 31. Dezember 1940 ergänzend die Bestimmun - gen des kantonalen Feuerinspektorates betreffend die elektrischen In - stallationen vom 10. Mai 1938; f) der Beschluss betreffend den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk vom 22. Juli 1943; g) der Beschluss betreffend das St. Barbara- Schiessen vom 26. No - vember 1943; h) die Verordnung betreffend Bau, Umbau und Verwendung von Installa - tionen für flüssigen Brennstoff vom 31. März 1948; i) der Beschluss über die obligatorische Kontrolle der Motorspritzen vom 31. Dezember 1955; j) das Reglement betreffend die Ernennung und den Sold der Feuer - wehrinstruktoren vom 5. Februar 1963; k) der Beschluss betreffend die kantonalen Beiträge im Interesse der Brandbekämpfung vom 8. Oktober 1965; l) der Beschluss über die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten ein - zuhaltenden Abstände vom 15. Mai 1968; m) Beschluss über den Kaminfegerdienst vom 1. Oktober 1969; n) der Beschluss betreffend Ernennung und Sold des Instruktionsperso - nals vom 1. Juli 1970.
Art. 50 Inkrafttreten
1 Das vorliegenden Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.05.1999 *
Art. T1-1 *
1 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren - werden nach neuem Recht weiterbehandelt.
2 Bis zum Erlass der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Verordnun - gen und Reglemente bleiben die vom Staatsrat bisher erlassenen Verord - nungen und Reglemente in Kraft, soweit sie den vorgenannten Bestimmun - gen nicht widersprechen.
3 Die in Anwendung des Dekretes vom 20. Juni 1996 angenommenen Gemeindereglemente bleiben anlässlich des Inkrafttretens des neuen Rechts gültig. Ausgenommen sind jene Reglemente, die das System der besonderen Zwecksteuer einführten T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.11.2014 *
Art. T2-1 *
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Rechtserlasses hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht weiterbehandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.1977 01.07.1979 Erlass Erstfassung RO/AGS 1978 f 103, d
85, 1979 f 103 | d 103
13.11.1995 01.05.1996 Art. 38a eingefügt RO/AGS 1996 f 54. 485 | d 55, 492
08.02.1996 01.01.1997 Titel 3 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 11 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 12 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 13 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
19.05.1999 01.01.2000 Art. 1 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 2 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 6 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 8 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Titel 3 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 11 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 12 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Titel 4 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 14 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 17 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 17 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 17 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 17 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 18 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.05.1999 01.01.2000 Art. 19 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 20 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Titel 5 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 21 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 22 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 23 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 24 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 25 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 26 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 27 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 30 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 30 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 31 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 32 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 1, g) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 33 Abs. 6 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 6 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 34 Abs. 7 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 35 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 35 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 35 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 35 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 35a eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 37 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 37 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 37 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 37 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 37 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 5, a) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 5, b) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 38 Abs. 5, c) eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 39 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 39 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.05.1999 01.01.2000 Art. 39 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Titel 10 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 42 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 42 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 42 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 43 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 45 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 46 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. 48 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 27/1999
19.05.1999 01.01.2000 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 27/1999
16.09.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2004,
3/2005
16.09.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 41/2004,
3/2005
15.09.2011 01.01.2012 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 38 Abs. 5, a) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 38 Abs. 5, b) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 38 Abs. 5, c) aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.02.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
12.03.2014 01.01.2015 Art. 39 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
13.11.2014 01.05.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 42 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 42 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 42 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 43 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 44 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 45 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Titel T2 eingefügt BO/Abl. 51/2014,
16/2015
13.11.2014 01.05.2015 Art. T2-1 eingefügt BO/Abl. 51/2014,
16/2015
10.11.2016 01.01.2018 Art. 39 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.05.2018 Art. 6 Abs. 4 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
14.12.2017 01.05.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
14.12.2017 01.05.2018 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.1977 01.07.1979 Erstfassung RO/AGS 1978 f 103, d
85, 1979 f 103 | d 103
Art. 1 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 1 Abs. 2 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
Art. 1 Abs. 2 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 2 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 3 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 4 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 5 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 6 19.05.1999 01.01.2000 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 6 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 6 Abs. 2, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 6 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 6 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 6 Abs. 4 16.09.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 41/2004,
3/2005
Art. 6 Abs. 4 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
Art. 6 Abs. 5 16.09.2004 01.01.2005 eingefügt BO/Abl. 41/2004,
3/2005
Art. 7 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 7 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 7 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 7 Abs. 3, a) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 7 Abs. 3, b) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 8 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 10 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Titel 3 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543 Titel 3 19.05.1999 01.01.2000 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
Art. 11 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535
| d 84, 543
Art. 11 19.05.1999 01.01.2000 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
Art. 12 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535
| d 84, 543
Art. 12 19.05.1999 01.01.2000 wieder in Kraft BO/Abl. 27/1999
Art. 13 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535
| d 84, 543 Titel 4 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 14 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 14a 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 15 19.05.1999 01.01.2000 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, c) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, d) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, e) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 15 Abs. 1, g) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 15 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 16 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 17 19.05.1999 01.01.2000 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 17 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 17 Abs. 1, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 17 Abs. 1, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 17 Abs. 1, c) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 18 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 19 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 20 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 20 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 20 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 20 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 aufgehoben BO/Abl. 27/1999
Titel 5 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 21 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 22 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 22 Abs. 1 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
Art. 23 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 24 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 25 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 26 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 27 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 27 Abs. 2 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 30 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 30 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 aufgehoben BO/Abl. 27/1999
Art. 31 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 32 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 19.05.1999 01.01.2000 Titel geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 1, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 1, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
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Art. 33 Abs. 1, f) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 1, g) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 5 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 33 Abs. 6 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 34 Abs. 2, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 34 Abs. 2, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
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Art. 34 Abs. 5 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 34 Abs. 6 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 34 Abs. 7 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 35 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 35 Abs. 3, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 35 Abs. 3, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 35 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 35a 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 37 Abs. 1, a) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 37 Abs. 1, b) 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 37 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 37 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 37 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 38 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 5 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 5, a) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 5, a) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 38 Abs. 5, b) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 5, b) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 38 Abs. 5, c) 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 38 Abs. 5, c) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 38a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54. 485
| d 55, 492
Art. 39 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 39 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 39 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 39 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 39 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. 41 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Titel 10 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 42 Abs. 1 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 42 Abs. 1 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 42 Abs. 1 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
Art. 42 Abs. 2 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 42 Abs. 2 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 42 Abs. 3 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 42 Abs. 3 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 42 Abs. 4 19.05.1999 01.01.2000 geändert BO/Abl. 27/1999
Art. 42 Abs. 4 13.11.2014 01.05.2015 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 43 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 43 Abs. 1 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 43 Abs. 2 13.11.2014 01.05.2015 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 44 13.11.2014 01.05.2015 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 45 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 45 Abs. 2 13.11.2014 01.05.2015 geändert BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 46 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Art. 46 13.11.2014 01.05.2015 aufgehoben BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. 48 19.05.1999 01.01.2000 totalrevidiert BO/Abl. 27/1999
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Titel T1 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Art. T1-1 19.05.1999 01.01.2000 eingefügt BO/Abl. 27/1999
Titel T2 13.11.2014 01.05.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2014,
16/2015
Art. T2-1 13.11.2014 01.05.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2014,
16/2015
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