Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (837.200)
CH - AG

Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. November 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 6, 22a, 64a, 65, 65a und 66 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) sowie § 39 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Inhalt des Gesetzes

1 Mit Bezug auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt dieses Gesetz: a) Versicherungspflicht, b) Prämienverbilligung, c) Verfahren bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen, d) Verwaltungsrechtspflege, e) Sanktionen, f) zuständiges kantonales Versicherungsgericht, g) Statistik.

2. Versicherungspflicht

§ 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicheru ngspflicht ihrer Einwoh- nerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prä- mien und Kostenbeteiligungen auf.
2 Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
1 ) SR 832.10

§ 3 Kanton

1 Das zuständige Departement entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungs- pflicht.
2 Es überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht derjenigen Personen, bei de- nen die Überprüfung nicht durch die Gemeinde erfolgt.
3 Das Amt für Migration und Integra tion Kanton Aargau (MIKA) liefert dem zustän- digen Departement sowie von ihm beauftragten Stellen die zur Überprüfung der Ver- sicherungspflicht notwendigen Daten aus dem Informationssystem des Bundes für den Ausländer - und den Asylbereich.

3. Prämienverbilli gung

3.1. Allgemeine Grundsätze

§ 4 Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik und Finanzierung

1 Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik ist die bedarfsgerechte Ausrichtung der Prämienverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlic hen Verhältnis- sen. Personen und Familien des unteren Mittelstands sind dabei angemessen zu be- rücksichtigen.
2 und ein vom Grossen Rat festgelegter Kantonsbeitrag eingesetzt.
3 De r Grosse Rat bestimmt jährlich durch Dekret im zweiten Quartal des Antrags- jahrs die Höhe des Kantonsbeitrags. *
4 Die Höhe des Kantonsbeitrags orientiert sich an den folgenden Faktoren: a) mutmassliche Prämienentwicklung, b) mutmassliche Bevölkerungsentwic klung, c) mutmasslicher Bundesbeitrag.

§ 5 Verteilung der Prämienverbilligung

1 Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einko mmen gemäss § 6 Abs. 1 multipliziert wird), der Einkommensab- zug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts.
2 Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG.
3 Der Einkommenssatz und der Einkommensabzug sind pro Haushaltstyp so festzule- gen, dass das Verhältnis zwisch en der Einkommensgrenze und dem sozialhilferecht- lichen Existenzminimum angemessen berücksichtigt wird.
4 Für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die zusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Einkommensabzug ein zus ätzli- cher Kinderabzug zum Tragen.
5 Als Einkommensgrenze gilt das höchste massgebende Einkommen, bis zu welchem Prämienverbilligung bezogen werden kann.

§ 6 Anspruch auf Prämienverbilligung; Grundsätze

1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentua- len Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt.
2 Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkomme n, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs.
3 Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steu- erbaren Einkommen ohne Berücksichtigung a) der Abzüge f ür Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauscha- labzug liegen, b) der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a, c) der Abzüge für freiwillige Zuwendungen, d) der Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien, e) der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden, f) des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen.
4 Einkommen, das im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahme n zur Bekämpfung der Schwarzar- beit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 1 ) versteuert wird, wird zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.
5 Bei Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angeh ören, werden Beiträge an die Säule 3a in Abweichung von Absatz 3 lit. b nur soweit aufge- rechnet, als sie einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Prozent- satz des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.

§ 7 Grundlagen zur Berechnung und Höhe des Anspruchs

1 Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bes timmungen gemäss den §§ 11 – 16.
2 Besteht ein Anspruch gemäss § 6 Abs. 1, beträgt die Prämienverbilligung von Kin- dern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens 50 % der effektiven Prämie.
3 Die Prämienverbilligung wird höchstens im Umfang der effektiv en Prämie des An- spruchsjahres ausgerichtet.
1 ) SR 822.41

§ 8 Durchführungsstelle

1 Durchführungsstelle für den Bereich «Prämienverbilligung» ist die SVA Aargau.

§ 9 Anspruchsberechtigte

1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden unterschieden: a) Einzelper sonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr, b) Ehepaare und Familien.
2 Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehe- paaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt ange- nommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung wider- sprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen.
3 Für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr gelten folgende Sonderbestimmungen: a) Liegt die rechtskräftige Steuerveranlagung unte r einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert, der sich an den für den Lebensun- terhalt erforderlichen Ansätzen orientiert, wird die Unterstützung durch die El- tern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag d er Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens - und Vermögensver- hältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der An- tragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu bele- gen. b) Verfügen die Eltern von jungen Erwachsen en bei gemeinsamer Beurteilung ge- mäss Absatz 3 lit. a über ein massgebendes Einkommen, das mehr als doppelt so hoch ist wie die Einkommensgrenze, entfällt der Anspruch ohne weiteres. c) Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung von junge n Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern.
4 Personen, die sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen oder deren Prä- mien vom Bund übernommen werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilli- gung.

3.2. Verfahren

§ 10 Ordentliches Verfahr en

1 Die SVA Aargau ermittelt aufgrund der Steuer - und Einwohnerregisterdaten die An- spruchsberechtigten.
2 Die SVA Aargau benachrichtigt Anspruchsberechtigte schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen zu stellen ist. Gleichzeitig wird die Wohnsitzgemeinde über die Anspruchsberechtigung informiert.
3 Die Gemeinde kann, wenn einer anspruchsberechtigten Person bei Nichtbezug der Prämienverbilligung die Sozialhilfeabhängigkeit droht, den Antrag in de ren Vertre- tung stellen.
4 Anträge auf Ausrichtung der Prämienverbilligung sind in jedem Fall bis spätestens

31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls der Anspruch

auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für Personen, die der Quellensteuer unter- liegen, den Einsatz elektronischer Mittel und die Einkommens - und Vermögens- grenze, bis zu welcher die SVA Aargau Zugriff auf die Steuerdaten hat, durch Ver- ordnung.

§ 11 Ausserordentliches Verfahren

1. Geltungsbereich

1 Das ausserordentliche Verfahren kommt zur Anwendung bei a) wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse, b) Veränderung der persönlichen Verhältnisse, c) Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranla- gung im Kanton Aargau verfügen.
2 Als wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen für mindestens sechs Monate um mindestens 20 % verringert hat oder verringern wird.
3 Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000. – erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000. – erhöht.
4 Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten insbesondere die Geburt eines Kindes, der Tod von Familienangehörigen, die Pensionierung, die Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts sowie Ein - und Austritte bei den Ergänzungsleistungen.
5 Der Regierungsrat kann in der Verord nung festlegen, welche zu einer wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung führenden Faktoren unter dem Begriff Einkom- men zu subsumieren sind.

§ 12 2. Verfahrens - und Bemessungsgrundsätze

1 Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des A nspruchs auf Prämi- enverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens - und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag. § 1 6 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
2 Der neu berechnete Anspruch auf Prämienverbilligung gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung.

§ 13 3. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse

1 Personen, die von einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse betroffen sind, können Antrag stellen auf a) Ausrichtung von Prämienverbilligung oder b) Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung.
2 Beruht die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf ei- ne m freiwilligen Einkommensverzicht, wird für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf ein Erwerbseinkommen abgestellt, das erzielt werden könnte.
3 Der Regierungsrat definiert den freiwilligen Einkommensverzicht durch Verord- nung.

§ 14 4. Ve rbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

1 Personen, die Prämienverbilligung beziehen und von einer wesentlichen Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind, haben diese der SVA Aargau innert 60 Tagen seit Eintritt der Veränderung zu melden.
2 Vermögenszuwachs gemäss § 11 Abs. 3 wird im entsprechenden Jahr als Einkom- men behandelt.

§ 15 5. Veränderung der persönlichen Verhältnisse

1 Die SVA Aargau überprüft bei Personen, die eine Prämienverbilligung beziehen, durch einen ständigen Abgl eich ihrer Daten mit den Daten des kantonalen Einwoh- nerregisters und den Daten der im System der SVA Aargau erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse.
2 Ergibt der Abgleich eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse, nimmt die SVA Aargau selbstständig eine Neuberechnung und allfällige Anpassung des An- spruchs vor.

§ 16 6. Neuanmeldungen ohne rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton

Aargau
1 Bei Personen, die aus einem anderen Kanton zuziehen, wird nach Möglichkeit auf die Steuerveranlagung im bisherigen Wohnkanton abgestellt. Subsidiär kommt § 11 Abs. 1 zur Anwendung. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gilt ab dem

1. Januar des Folgejahres nach Zuzug.

2 Bei Personen, die aus dem Ausland zuz iehen oder die aufgrund ihres Alters über keine rechtskräftige Steuerveranlagung verfügen, gilt § 11 Abs. 1.

§ 17 Sozialhilfebeziehende

1 Der Eintritt in die Sozialhilfe gilt als Antrag auf Prämienverbilligung.
2 Sozialhilfebeziehende haben maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie.
3 Die Gemeinden können eine allfällige Differenz zwischen der effektiven Prämie und der Richtprämie bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen. Das Recht auf Rückerstattung besteht so lange, bis ein Wechsel in ein Versicherungsmo- dell gemäss Art. 62 KVG möglich ist.
4 Der Austritt aus der Sozialhilfe gilt als Verbesserung der wirtschaftlichen Situation.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich d ie Rück- erstattungsmodalitäten.

§ 18 Datenaustausch und Meldeprozesse

1 Die SVA Aargau und die Versicherer geben einander die für den Vollzug des Ge- setzes erforderlichen Daten elektronisch bekannt.
2 Die Versicherer melden der SVA Aargau auf deren Ersuchen alle bei ihnen versi- cherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau zum Zweck des Datenabgleichs.
3 Die SVA Aargau meldet den Versicherern per Stichtag alle verfügten Prämienver- billigungen für die bei diesen in einem bestimmten Zeitraum versicherten Person en zum Zweck des Datenabgleichs.
4 Die SVA Aargau meldet den Versicherern die Personendaten all jener Personen, die in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Im Gegen- zug melden die Versicherer der SVA Aargau diejenigen Personen, die sie im entspre- chenden Zeitraum versichert haben, mit Anfang und Ende des Versicherungsverhält- nisses.
5 Für die Selektion der möglichen Anspruchsberechtigten und die Berechnung des in- dividuellen Anspruchs hat die SVA Aargau automatisierten Zugriff auf d ie Steuerda- ten, die Daten des Einwohnerregisters sowie die Daten der im System der SVA Aar- gau erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe. Als ein- deutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV - Versichertennummer.
6 Personen, die kein e Prämienverbilligung beanspruchen wollen, können dies der SVA Aargau melden. Damit wird der Zugriff auf die Steuerdaten zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung verhindert.
7 Für die Bestimmung der Berechnungselemente gemäss § 5 stellt die SVA Aargau die Daten der in ihrem System erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe der zuständigen Stelle zu. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV - Versichertennummer.
8 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Stelle gemäss Absatz 7, zum Datenaustausch, zur Selektion der Anspruchsberechtigten und zu den Meldepro- zessen, durch Verordnung.

4. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

4.1. Organisation und Verfahren

§ 19 Durchführungsstelle

1 Durchführungs stelle für den Bereich «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbe- teiligungen» ist die SVA Aargau.
2 Sie ist für die administrative Abwicklung zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Gewährleistung des Datenaustauschs mit den Versicherern und den Gemein- den, b) Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Gemeinden und den Ver- sicherern, c) Abwicklung der Zahlungen, d) Führung der Liste der säumigen Versicherten gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle ge mäss Art. 64a Abs. 3 KVG durch Verordnung.

§ 20 Betreibungsmeldung

1 Die Versicherer melden der SVA Aargau die Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind.
2 Zusammen mit der Betreibungsmeldung gibt der Versicherer folgende Daten der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der versicherten Personen, die von der Betrei- bung betroffen sind, bekannt: a) Namen und Vornamen, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum, d) zivilrechtlichen Wohnsitz, e) AHV - Versichertennummer.
3 Die SVA Aargau informiert umgehend die zuständige Gemeinde, die Schuldnerin- nen und Schuldner sowie die von der Betreibung betroffenen volljährigen Personen über den Ein gang einer Betreibungsmeldung.
4 Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner bei Betreibungsanhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

§ 21 Zuständigkeit Gemeinden

1 Die zuständige Gemeinde kann die Schuldnerinnen und Schuld ner sowie die von der Betreibung betroffenen volljährigen Personen zu einem Gespräch einladen oder brief- lich kontaktieren.
2 Die Kontaktnahme hat zum Ziel, den Grund für die Betreibung zu ermitteln und die von der Betreibung betroffenen Personen für die be sondere Bedeutung der Kranken- versicherung zu sensibilisieren. Die zuständige Gemeinde nimmt vorgängig Einsicht in die Betreibungsakten und Steuerunterlagen der betroffenen Personen.
3 Nach Abklärung des Sachverhalts melden die Gemeinden der SVA Aargau diej eni- gen versicherten Personen, die nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufge- nommen werden müssen. Es gelten die Fristen gemäss § 22.
4 Gemeinden sollen Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Prämien zu bezahlen, die notwendige Hilfe anbieten. Die Gemeinde kann gegebenenfalls durch die Übernahme der ausstehenden Prämienrückstände, Kosten- beteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten oder durch das Treffen einer in- dividuellen Finanzierungsregelung mit dem Krankenver sicherer die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu erwirken versuchen.
5 Die zuständige Gemeinde kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 1 – 4 an Dritte übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.

4.2. Liste der säumigen Versicherten

§ 22 Ordentli cher Eintrag

1 Die SVA Aargau nimmt den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten vor, wenn a) die Gemeinde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung und Abklärung des Sachverhalts ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste der säumige n Versicherten verlangt hat, b) kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt, c) seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichnen ist.
2 Die SVA Aargau kann die Frist gemäss Absatz 1 lit. a auf begründeten Antrag hin auf maximal 60 Tage verlängern.

§ 23 Ausserordentlicher Eintrag

1 Zieht eine Person mit Leistungsaufschub in den Kanton Aargau, nimmt die SVA Aargau den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten nahtlos vor, wenn mit dem entsprechenden Kanton eine Vereinbarung vorliegt.
2 Zuständig für den endgültigen Abschluss einer Vereinbarung gemäss Absatz 1 ist der Regierungsrat.

§ 24 Zugriff

1 Zugriff auf die Liste haben a) die SVA Aar gau, b) die Aargauer Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner, c) die gemäss KVG zugelassenen Leistungserbringer im konkreten Leistungsfall.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zugriffs durch Verordnung.

§ 25 Ausschlusskriterien

1 Nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden a) reine Schuldnerinnen und Schuldner, b) Kinder und Jugendliche, c) junge Erwachsene bis 31. Dezember des Jahres, in dem das 19. Altersjahr voll- endet wird, d) * Versicherte, die Ergänzungsleistung en zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, e) * Versicherte, gegen die ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prä- mien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen.
2 Zur Bestimmung der Personen gemäss Absatz 1 lit. d kann die SVA Aargau anhand der AHV - Versichertennummer einen Abgleich zwischen den von der Betreibung be- troffenen versicherten Personen und den im System der SVA Aargau erfassten Perso- nen, die Ergänzungsleistungen oder Sozial hilfe beziehen, vornehmen.

§ 26 Mutationen

1 Der Eintrag in der Liste der säumigen Versicherten wird gelöscht a) mit der Mitteilung des Versicherers oder einem anderweitigen Nachweis, dass die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt sind, b) mit der Genehmigung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen oder Sozial- hilfe, c) bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton, d) bei einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer der Sistierung gemäss § 27 Abs. 1.
2 Der Eintrag wird mit der Gen ehmigung eines Antrags der Gemeinde auf Sistierung gemäss § 27 Abs. 1 für die Geltungsdauer des Ausnahmezustands inaktiv gesetzt.
3 Die SVA Aargau informiert die betroffene Person umgehend über Mutationen in der Liste der säumigen Versicherten gemäss Absat z 1.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie der anderweitige Nachweis gemäss Absatz 1 lit. a erbracht werden kann.

§ 27 Sistierung des Listeneintrags

1 In begründeten Fällen kann die zuständige Gemeinde bei der SVA Aargau eine Sis- tierung des Listeneintrags beantragen.
2 Die SVA Aargau berät die Gemeinden und beschliesst über Anträge auf Sistierung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten.
3 Sistierungsanträge werden restriktiv und nur zusammen mit Auflagen oder Weisun- gen genehmigt.
4 Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, wird der Eintrag in der Liste der säumigen Versicher- ten wieder aktiviert.
5 Der Regierungsrat legt durch Verordnung mögliche Tatbestände fest, d ie eine Sis- tierung rechtfertigen.

4.3. Finanzierung und Zahlungsverkehr

§ 28 Finanzierung

1 Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prä- mien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten) ist die- jenige Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner bei Betreibungsanhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Entscheidend ist das Datum der Betreibung. 1 ) *

§ 29 Zahlungsverk ehr

1 Die SVA Aargau gewährleistet den Zahlungsverkehr mit den Versicherern und sorgt für die Weiterverrechnung der Kosten gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG und die Rücker- stattung der Zahlungseingänge gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG an die Gemeinden.
2 Rückvergütungen gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG werden denjenigen Gemeinden er- stattet, die Kosten gemäss Absatz 1 übernommen haben.

4.4. Datenbearbeitung

§ 30 Datenaustausch

1 Der Datenaustausch erfolgt sowohl zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden als auch zwischen der S VA Aargau und den Versicherern elektronisch.
2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen zum Datenaustausch mit Krankenversiche- rern abschliessen oder durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Bundesgesetz- gebung erlassen.
1 ) Tritt am 1. Januar des Folgejahrs des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Auf- gabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) in Kraft. Inkrafttreten AVBiG: 31. Dezember 2017.

§ 31 Meldepflichten

1 Die Gemeinden melden der SVA Aargau umgehend a) alle Personen, die Sozialhilfe beziehen, und entsprechende Mutationen, b) wenn in der Liste der säumigen Versicherten eingetragene Personen ihren zi- vilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, indem sie die e nt- sprechenden Mutationen umgehend im kantonalen Einwohnerregister erfassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Meldeverfahrens durch Verordnung.
3 Verlegt eine in der Liste der säumigen Versicherten eingetragene Person ihren Wohnsitz in einen Kanton, der das Instrument des Leistungsaufschubs ebenfalls ein- setzt, und besteht mit diesem Kanton eine Vereinbarung gemäss § 23, hat die SVA Aargau die zuständige ausserkantonale Behörde umgehend über den Aargauer Liste- neintrag zu informieren.

5. Organis ation

§ 32 Vollzug durch die SVA Aargau

1 Die Modalitäten des Vollzugs der Bereiche «Prämienverbilligung» und «Nichtbe- zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» werden in einem zwischen dem Re- gierungsrat und der SVA Aargau abgeschlossenen Rahmenvertrag festgehalten.
2 Das zuständige Departement schliesst mit der SVA Aargau Jahresverträge ab über die Details des Vollzugs und überwacht diesen.
3 Der Kanton richtet der SVA Aargau eine kostendeckende Verwaltungsentschädi- gung aus. Die SVA Aargau hat die Verwa ltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.
4 Die Entschädigung wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussabrech- nung nach Anhörung der SVA Aargau festgesetzt.

§ 33 Information

1 Das zuständig e Departement, die SVA Aargau und die Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Versicherungspflicht, die Mög- lichkeiten der Prämienverbilligung und die Folgen bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen.

6. Verwa ltungsrechtspflege und Sanktionen

6.1. Verwaltungsrechtspflege

§ 34 Verfügung

1 Die SVA Aargau erlässt eine Verfügung, namentlich wenn a) keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann, b) eine versicherte Person in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen wird, c) zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden, d) dies von der anspruchsberechtigten Person verlangt wird.
2 Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und der SVA Aargau erlässt das zustän- dige Departement einen begründeten Entscheid.

§ 35 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide gemäss § 2 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustel- lung beim V erwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Für das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt das Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .
4 Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 T agen seit Zustellung bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden.
5 Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.
6 Das Verfahren gemäss den Absätzen 4 und 5 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 2 ) .

6.2. Sanktionen

§ 36 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 20'000. – bestraft wird, a) wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von relevanten Umständen oder in anderer Weise für sich oder an- dere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, b) wer die Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 1 verletzt.
1 ) SAR 271.200
2 ) SR 830.1
2 Gehilfenschaft und Versu ch sind strafbar.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 1 ) .

§ 37 Rückerstattung

1 Die SVA Aargau hat Leistungen gemäss diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, vom Krankenversiche rer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. Die direkte Geltendmachung des Anspruchs bei der versicherten Person durch die SVA Aargau bleibt vorbehalten. Es werden Verzugszinsen verlangt. *
2 Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die SVA Aargau vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung.
3 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, ist diese Frist massgebend.

7. Weitere Bestimmungen

7.1. Versicherungsgericht

§ 38 Zuständigkeit

1 Das kantonale Versicherungsgericht ist im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder mit Dritt en zu- ständig.
2 Weiter ist es gemäss § 14 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010 2 ) zuständig für Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

7.2 Statistik

§ 39 Datenkoordination

1 Der Kanton koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die gemäss Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen, Organisatio- nen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
1 ) SR 311.0
2 ) SAR 221.200

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 40 Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkraft-

treten dieses Gesetzes
1 Als Kantonsbeitrag gemäss § 4 Abs. 3 für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der im aktuell sten Aufgaben - und Finanzplan für das entspre- chende Planjahr ausgewiesene Betrag. § 4 Abs. 3 kommt erstmals für das zweite An- spruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.

§ 41 Anträge auf Prämienverbilligung für das erste Anspruchsjahr nac h Inkraft-

treten dieses Gesetzes
1 Die Anspruchsprüfung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Geset- zes erfolgt gemäss der Berechnungsmethodik des neuen Rechts. Die individuelle Be- nachrichtigung der Haushalte mit Prämienverbilligungsanspruch erfolgt ab dem Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 42 Einträge in der Liste der säumigen Versicherten von jungen Erwachsenen

1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Einträge von jungen Erwachsenen in der Liste der säumigen Versicherten wer den gelöscht, wenn diese unter die Ausschluss- regelung gemäss § 25 Abs. 1 lit. c fallen.

§ 43 Finanzierung Verlustscheine

1 Die Gemeinden haben erstmals für Verlustscheine aus ausstehenden Krankenkas- senforderungen gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG aufzukommen, di e ab dem 1. Januar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betreibung gesetzt wurden. Entscheidend ist das Datum der Betreibung. 1 ) *

§ 44 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Ver- ordnung.
1 ) Tritt am 1. Januar des Folgejahrs des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Auf- gabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) in Kraft. Inkrafttreten AVBiG: 31. Dezember 2017.

§ 45 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 15. Dezember 2015 Präsident des Grossen Rats D IETH Protokollführerin O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 11. März 2016 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2016 Inkrafttreten: 1. Juli 2016 (mit Ausnahme der §§ 28 und 43)
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

15.12.2015 01.01.2018 § 28 Abs. 1 geändert 2016/3 - 14

15.12.2015 01.01.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2016/3 - 14

06.09.2022 01.11.2022 § 4 Abs. 3 geändert 2022/15 - 06

06.09.2022 01.11.2022 § 25 Abs. 1, lit. d) geändert 2022/15 - 06

06.09.2022 01.11.2022 § 25 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2022/15 - 06

06.09.2022 01.11.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/15 - 06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 3 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15 - 06

§ 25 Abs. 1, lit. d) 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15 - 06

§ 25 Abs. 1, lit. e) 06.09.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/15 - 06

§ 28 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2018 geändert 2016/3 - 14

§ 37 Abs. 1 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15 - 06

§ 43 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2018 geändert 2016/3 - 14

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