Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen (913.100)
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Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen

- 1 - Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 8 bis 18, 68 bis 72 und 74 des Gesetzes über die Lan d- wirtschaft vom 28. September 1993 (kLwG); auf Antrag des Volkswirtscha ftsdepartements, verordnet:
1. Teil: Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zu Gun s- ten der Lan d wirtschaft
1. Kapitel: Allgemeines Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

Art. 1 Begriff

Als Bodenverbesserungen im Sinne dieser Verordnung gelt en Massnahmen oder Werke, welche die Erhaltung oder Entwicklung der kantonalen Lan d- wirtschaft bezwecken durch die Schaffung, die Verbesserung und die Anpa s- sung der Produktions - und Betriebsstrukturen.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Bodenverbesserungen müssen: a) Unternehmen sein, welche den Zwecken des ersten Artikels entsprechen; b) in der Regel sich über ein Beizugsgebiet erstrecken, welches eine wir t- schaftliche Einheit bildet und sich auf eine natürliche Abgrenzung bezieht; c) nach Möglichkeit auch andere Verb esserungen von allgemeinem Interesse beinhalten, insbesondere den Natur - und Landschaftsschutz, und sich in e i- ne Gesamtplanung einordnen; d) mit anderen Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Landwirtschaft, die Wälder und die Strassen koordiniert werde n, so dass sie diese vervol l- ständigen oder wenigstens diesen nicht schaden.
2 Wenn sich ein Unternehmen auf ein engeres Beizugsgebiet beschränkt oder nur eine Massnahme beinhaltet, so darf die spätere Durchführung der G e- samtheit der geplanten Vorhaben nich t behi n dert werden.
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Art. 3 Entwicklungsplan des ländlichen Raumes

1 Der Kanton prüft die Notwendigkeit eines Entwicklungsplanes für den län d- lichen Raum und empfiehlt den Gemeinden in zutreffendem Falle dessen Ausarbeitung.
2 Der Entwicklungsplan des länd lichen Raumes enthält: a) ein Inventar der landwirtschaftlichen Strukturen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; b) ein Massnahmenbündel zur Vervollständigung einer optimalen Landwir t- schaftsstruktur unter Berücksichtigung der Interessen der Raumplanung sowie des Natur - und Landschaftsschutzes; c) eine Leitstudie über die Massnahmen, die auf eine angepasste Bodenb e- wirtschaftung abzielt.
3 Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung ausführen, sofern eine Gemeinde dies verlangt.
2. Abschnitt: Zustän digkeiten

Art. 4 Zuständige Behörde bei gemischten oder nicht subventionierten

Unternehmen
1 Das Departement leitet die Verfahren bei Landumlegungen, welche sich nicht ausschliesslich auf die Landwirtschaft beziehen, wie strassenbedingte Umlegungen.
2 Das Departement kann gegen Entschädigung die Verfahren von Werken führen, welche von einer Eigentümergemeinschaft geführt werden und nicht subventioniert sind.

Art. 5 Koordination der Unternehmen

1 Wenn ein Unternehmen mehrere zusammenhängende Verbesserungen bei n- haltet oder beinhalten muss, verlangt der Staatsrat deren Koordination und kann diese einer einheitlichen technischen Leitung unterstellen.
2 Wenn mehrere Unternehmen die gleichen Verbesserungen zum Ziele haben, kann das Departement deren Koordination verlangen und diese je nach No t- wendigkeit einer einheitlichen Leitung unterstellen.
2. Kapitel: Finanzielle Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Subventi o nierung

Art. 6 Beitragsberechtigte Massnahmen

1 Die nachfolgenden Massnahmen könn en über die Gewährung von Finan z- beihilfen staatliche Unterstützung erlangen: a) die Massnahmen, welche die Bodenbewirtschaftung erleichtern, wie die rationelle Neuordnung der Böden, die Verbesserung ihrer Erschliessung und andere Arbeiten und Einrichtungen , welche eine Arbeitsmechanisi e- rung erlauben;
- 3 - b) Ausstattungen und Einrichtungen, welche die Erhaltung der Ertragssiche r- heit der Kulturen beinhalten; c) die Massnahmen, die auf eine Erneuerung und Vielfältigkeit der Kulturen und Anbaumethoden abzielen; d) Arbeiten zum Schutze von Werken, Gebäuden und Böden sowie solche zum Schutze der Umwelt, insofern diese sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit beziehen; e) die Gebäude und Einrichtungen, welche für die Bodenbewirtschaftung nötig sind; f) die unabdingb aren technischen Einrichtungen für den Wohn - und Wir t- schaftsraum der bäuerlichen Bevölkerung; g) die für die Lagerung, Verwertung, Werterhaltung und Umwandlung lan d- wirtschaftlicher Produkte erforderlichen Gebäude und Einrichtungen; h) die Wiederherstellung sarbeiten von Gebäuden, Werken, Einrichtungen und landwirtschaftlichen Böden, welche durch Naturereignisse zerstört worden sind; i) die Arbeiten zur Wiederherstellung und Aufwertung von wichtigen Natu r- elementen sowie die Rückführung des Landschaftsbildes u nd der U m welt; j) die Unterhalts - und Sanierungsmassnahmen an vorhandener Bausubstanz, insofern diese eine Anpassung der Einrichtungen an neue Vorschriften oder eine wesentliche Verlängerung deren Lebens - und Nutzungsdauer e r- möglichen; k) im Berggebiet die Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen, s o- weit sich diese auf die Rationalisierung neuer Betriebe bezieht, sowie die Bodenverbesserungen kleineren Umfanges; l) die Studien für die Grundlagenbeschaffung umfangreicher Bodenverbess e- rungen sowie zur E rarbeitung des Planes für die Entwicklung des ländl i- chen Raumes.
2 Der Kanton kann Bodenverbesserungen ohne Beteiligung des Bundes in dem Umfange unterstützen, wie diese den Zielen der kantonalen Landwirtschaft s- politik entsprechen. Dazu gehören insbesonder e: a) die technischen Einrichtungen zum Schutze der Ertragssicherung von Ku l- turen; b) die Gebäude und Einrichtungen zur Lagerung, Verwertung, Umwandlung und Werterhaltung landwirtschaftlicher Produkte; c) der Bau von Sammel - , Lagerungs - und Behandlungseinr ichtungen von landwirtschaftlichen Abfällen; d) die kleinen Bodenverbesserungen im Berggebiet; e) die mobilen landwirtschaftlichen Maschinen im Berggebiet; f) die Kosten des Erwerbs dinglicher Rechte und andere Entschädigungen; g) die Kosten vermessungstec hnischer Arbeiten, die Studien - und die Ve r- markungskosten von Landumlegungen nach Vertrag.

Art. 7 Subventionsempfänger

1 Subventionsempfänger können sein: a) jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin eines Grundst ü- ckes im Sinne von Artikel 655 ZGB ist; b) Körperschaften des öffentlichen Rechtes; c) Eigentümergemeinschaften im Sinne von Artikel 703 ZGB.
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2 Bei der Durchführung von Landumlegungen kann nur eine Eigentümerg e- meinschaft im Sinne von Artikel 703 ZGB Subventionsempfängerin sein.
3 Bei der Ausführung von kleinen Bodenverbesserungen kann auch eine durch eine Vereinbarung gebundene Personengemeinschaft Subventionsempfängerin sein, ohne den Status einer juristischen Person zu haben.
4 Ein Pächter kann unter folgenden Bedingungen Subvent ionsempfänger sein: a) bei Vorliegen des Einverständnisses des Grundeigentümers für die A r- beitsausführung und für die Grundbuchanmerkung auf den betroffenen Grun d stücken; b) bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages.
5 Betriebsgemeinschaften können ebenfalls unter den gleichen Bedingungen Subventionsempfänger sein.
6 Je nach Bedarf können für den Empfang von Subventionen Betriebszusa m- menlegungen verlangt werden, wenn dadurch eine bessere Effizienz der ei n- gesetzten Mittel erreicht wird. Die Min imaldauer des Zusammenlegungsve r- trages beträgt 20 Jahre.

Art. 8 Subventionsform

1 Die Subventionsbeträge werden auf der Grundlage der voraussehbaren Ko s- ten, die sich aus der Einholung von Offerten oder auf Grund von Standardko s- ten (Pauschalsubventionierun g) ergeben, festgelegt.
2 Die Form der zugesicherten Finanzhilfe hängt wesentlich ab von den Eige n- schaften der geplanten Verbesserung, von ihren Schwierigkeiten und der vo r- gesehenen Dauer der Projektausführung.
3 Abschnitt: Festlegung des Globalansatzes, S ubventionen und subventionsb e- rechtigte Kosten

Art. 9 Maximaler Globalansatz

1 Der maximale Globalansatz der Kantons - und Gemeindesubventionen für alle beitragsberechtigten Massnahmen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maschinen wird wie folgt festgeleg t: a) Talgebiet: 30 Prozent b) Voralpine Hügelzone und Bergzone 1: 35 Prozent c) Bergzonen 2 - 4: 40 Prozent d) Alpgebiet: 40 Prozent
2 Für jedes Projekt legt der Staatsrat den anwendbaren Globalansatz fest, w o- bei die folgenden Gegebenheiten berücksichtigt werden: a) die Beschaffenheit der vorgesehenen Verbesserung; b) der Umfang des vorgesehenen Projektes; c) sein Einfügen in einen zusammenhängenden Entwicklungsplan des ländl i- chen Raumes; d) der Standort des Werkes bezüglich der kommunalen Nutzungsplanung; e) die verfügbaren Mittel des Gesuchstellers; f) der Verschuldungsgrad des Gesuchstellers; g) die wirtschaftlich vertretbarste technische Lösung; h) die Restkostenbelastung des Eigentümers.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 11, Absatz 3, kLwG.
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4 Der Subventio nssatz für landwirtschaftliche Maschinen wird auf 20 Prozent festgelegt. Die Subvention kann nur in der voralpinen Hügelzone und in den Bergzonen 1 - 4 zugesichert werden.

Art. 10 Gemeindesubvention

1 Die Standortgemeinde hat sich an der Unterstützung von Bodenverbess e- rungswerken, welche auf ihrem Gebiet ausgeführt werden, zu beteiligen.
2 Der Betrag der Gemeindesubvention wird auf der Grundlage der Skala der abgestuften Subventionierung berechnet, er beträgt 0 - 50 Prozent des Globa l- satzes. Beträge unter Fr. 1000. — fallen nicht in Betracht.
3 Die Gemeindebeteiligung bedarf eines formellen Annahmebeschlusses durch den Gemeinderat vor der Beschlussfassung über die Kantonssubvention. Der Gemeinderatsentscheid kann mittels Beschwerde innert 30 Tagen beim Staa t s- rat angefochten werden.
4 Der Kanton kann die Subventionszusicherung herabsetzen oder ganz darauf verzichten, wenn die Gemeinde ihre Beteiligung herabsetzt oder diese a b lehnt.
5 Lediglich in Härtefällen kann der Kanton einen Teil der Gemeindesubvent i- on ü bernehmen.
6 Der Kanton kann auf die Gemeindebeteiligung verzichten, wenn das Projekt im wirtschaftlichen Interesse des Gesamtkantons oder eines wichtigen Teils davon liegt.

Art. 11 Kantonssubvention

1 Die Kantonssubvention kann nur an Projekte zugesicher t werden, welche von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
2 Die zuständige Behörde beschliesst die Zusicherung, den kantonalen Su b- ventionsbetrag und legt die Bedingungen und Auflagen fest, denen diese u n- terworfen ist.

Art. 12 Auszahlung

1 Zwisch enzahlungen des Kantons und der Gemeinde werden nach dem Stand des Arbeitsfortschritts entrichtet.
2 Der Gemeindebeitrag wird auf Aufforderung des Kantons bezahlt.
3 Zwischenzahlungen sind auf 80 Prozent der zugesicherten Subvention b e- grenzt.
4 Die Subvent ionsschlusszahlung kann erst nach erfolgter Anerkennung der Arbeiten und nach der Kontrolle und Genehmigung der Schlussabrechnung erfolgen.

Art. 13 Beitragsberechtigte Kosten

1 Beitragsberechtigt sind die effektiven oder angenommenen Baukosten, ei n- geschlo ssen die Studien, Honorare und erforderlichen Enteignungen.
2 Von der Subventionierung ausgeschlossen sind folgende Ausgaben: a) die Verwaltungskosten; b) die Kosten für Zinsendienst;
- 6 - c) die Kosten von nicht projektgemäss oder nicht fachgemäss und unsorgf ä l- tig ausgeführten Arbeiten; d) die Ausgaben, die offensichtlich auf unsorgfältige Projektierung oder auf Mängel in der Bauleitung zurückzuführen sind; e) die Kosten von wesentlichen Projektänderungen oder Projekterweiteru n- gen, welche ohne vorherige Genehm igung ausgeführt wurden; f) ausgeführte oder ohne Bewilligung begonnene Arbeiten; g) die Kosten aus der Mitberücksichtigung von Massnahmen, die über die Zielsetzungen des kLwG hinausgehen; h) die Kosten für Betrieb und ordentlichen Unterhalt der unterstütz ten Anl a- gen; i) die nach Artikel 376 des Obligationenrechtes vom Unternehmer zu trage n- den Kosten für die Wiederherstellung von Werken, welche vor der Übe r- gabe durch Naturereignisse beschädigt worden sind, bis zu 10 Prozent der offerierten Werkkosten.
3. Ab schnitt: An die Subventionsgewährung gebundene Auflagen

Art. 14 Grundsatz

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung betreffend die Nutzungs - , Bewir t- schaftungs - und Unterhaltspflicht sowie die Rückerstattungspflicht der Su b- ventionen sind für alle subventionie rten Massnahmen anwendbar, sei es mit oder ohne Bundesbeitrag, unter Vorbehalt der in diesem Teil enthaltenen b e- sonderen Bestimmungen.

Art. 15 Vernachlässigung

1 Wenn die Bewirtschaftung oder der Unterhalt vernachlässigt werden, legt das Departement den V erantwortlichen eine Frist für die Erfüllung ihrer Ve r- pflichtungen fest.
2 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der Subventionen verlangt.

Art. 16 Versicherungen

1 Land - und alpwirtschaftliche Gebäude müssen angemessen g egen Feuer und Zerstörung durch Naturgewalten versichert werden.
2 Wird ein zerstörtes, subventioniertes Gebäude nicht wieder erstellt, müssen die Subventionen zurückbezahlt werden.

Art. 17 Subventionsrückerstattung

1 Der Staatsrat fordert die Subventions rückerstattung, wenn: a) die festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden; b) das Werk nur teilweise ausgeführt, in seinen Grundzügen geändert oder wenn die Ausführungsfrist nicht eingehalten worden ist, sofern keine g e- nügende Begründung vorl iegt.
2 Die Gemeinden können in gleichem Umfang ihre eigenen Beiträge zurüc k- fordern.
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3 Zur Gewährleistung der Subventionsrückerstattung werden die verbesserten Grundstücke mit einem gesetzlichen Grundpfand belastet, welches im Grun d- buch nicht eingetragen ist. Dieses hat mit Ausnahme des in Artikel 174 des Steuergesetzes festgelegten Grundpfandes gegenüber allen anderen Vo r rang.

Art. 18 Grundbuchanmerkung und Garantieerklärung

1 Zur Gewährleistung der festgelegten Auflagen bilden die Grundstücke, die mit H ilfe von Subventionen verbessert worden sind, Gegenstand des Eintrags einer Grundbuchanmerkung.
2 Das Departement beantragt von Amtes wegen die Eintragung der Anme r- kung «Bodenverbesserung»; Anmerkung BV.
3 Falls die Eintragung der Anmerkung übermässige Umt riebe verursacht, kann diese durch eine Garantieerklärung der am Bodenverbesserungswerk intere s- sierten Gemeinschaft ersetzt werden.
4 Das Departement beantragt die Löschung der Grundbuchanmerkung, wenn die Gründe für den Eintrag nicht mehr bestehen.
4. Abs chnitt: Bodenverbesserungsfonds

Art. 19 Bodenverbesserungsfonds

1 Der bestehende Bodenverbesserungsfonds dient in erster Linie der Finanzi e- rung aller Bodenverbesserungsmassnahmen, welche vom Bund nicht unte r- stützt werden.
2 Der Fonds wird geäufnet durch di e Beträge der Subventionsrückerstattu n- gen, durch spezielle Budgetkredite sowie durch die eventuell nicht bea n- spruchten ordentlichen Voranschlagskredite.
3. Kapitel: Allgemeines Verfahren
1. Abschnitt: Vorprüfung

Art. 20 Vorgängiges Gesuch

Jedes Gesuch um A usführung einer Bodenverbesserung muss, bevor irgen d- welche technische Studien unternommen werden, dem Departement zur Pr ü- fung unterbreitet werden, welches die Anweisungen für die Vorstudien e r teilt.

Art. 21 Prüfung des Gesuches

1 Auf der Grundlage der ver langten Dokumente prüft das Departement die Gesuche unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a) Zweckmässigkeit für die Landwirtschaft der betroffenen Region; b) Zugehörigkeit zum Verzeichnis der subventionsberechtigten Massna h men; c) Zugehörigkeit zur Kategorie der möglichen Subventionsempfänger; d) finanzielle Lage und persönliche Verhältnisse des Gesuchstellers; e) Machbarkeit des Werkes; f) Dringlichkeit seiner Ausführung.
2 Die betroffene(n) Gemeinde(n) wird (werden) befragt.
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3 Die Projektstudie ka nn erst in Angriff genommen werden, wenn die Eintr e- tensbedingungen erfüllt sind. Das Departement ordnet die technischen Studien an oder ermächtigt den Gesuchsteller dazu und es legt deren Grundlagen fest.
4 In dieser Verfahrensphase kann nur der Ablehnungs entscheid des Gesuches durch das Departement Gegenstand einer Beschwerde bilden.
2. Abschnitt: Projektgenehmigung

Art. 22 Verfahrenskoordination

1 Mit Ausnahme der kleinen Bodenverbesserungen muss jedes Ausführung s- projekt Gegenstand einer öffentlichen Aufl age sein, welche 30 Tage dauert und im Amtsblatt veröffentlicht wird und welche alle für die Erlangung von Spezialbewilligungen notwendigen Auflagen enthält, insbesondere hinsich t- lich der Gesetzgebungen über: a) den Wald; b) die Gewässer; c) das Bauwesen; d) die Raumplanung; e) den Umweltschutz; f) die Jagd und Fischerei; g) den Natur - und Landschaftsschutz.
2 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist an das Departement zu ric h- ten.
3 Die bindenden Vormeinungen betreffend die Spezialbewilligungen werden dem Departement überwiesen, welches einen Synthesebericht zu Handen des Staatsrates ausarbeitet.

Art. 23 Projektgenehmigung

1 Der Staatsrat genehmigt das endgültige Projekt teilweise oder in seiner G e- samtheit.
2 Die Projektgenehmigung durch den Staatsrat verleiht den Bauherrschaften namentlich: a) die Bewilligung zum Eintrag der Grundbuchanmerkung «Bodenverbess e- rung»; b) das Recht, die für das Gelingen des Unternehmens unentbehrlichen dingl i- chen Rechte innerhalb und ausserhalb des Beizugsgebietes durch Ent ei g- nung zu erwerben und in Besitz zu nehmen; c) das Recht, Überreste durch Zusammenlegung von Parzellen, Grenzberein i- gung oder Vereinigung mit benachbarten Parzellen auszumerzen; d) das Recht, die erforderlichen Werke auf Grundstücken ausserhalb des P e- rime ters zu erstellen; e) das Recht, im Rahmen von genossenschaftlichen Bodenverbesserungsu n- ternehmen die beteiligten Grundeigentümer zur Zahlung ihrer Kosten zu verhalten und im Bedarfsfall das gesetzliche Grundpfand einzutragen.
3 Änderungen am endgültigen P rojekt sind dem gleichen Verfahren unterwo r- fen, welches für die Genehmigung zur Anwendung gelangt, es sei denn, es handle sich um geringfügige Änderungen, die vom Departement genehmigt werden.
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Art. 24 Gesamtgenehmigung

1 Im gleichen Beschluss genehmigt de r Staatsrat das definitive Projekt, legt den Globalansatz der Subventionierung fest und sichert die Kantonssubvent i- on zu.
2 Im Genehmigungsentscheid des Staatsrates sind auch die übrigen Spezia l- bewilligungen enthalten.
3 Wenn die Zusicherung des Kantonsbei trages die Finanzkompetenz des Staatsrates übersteigt, so äussert sich der Grosse Rat vorgängig über die Su b- ventionierung des Projektes.
3. Abschnitt: Ausführung des Werkes

Art. 25 Ausführungskommissionen

1 Die Mitglieder der Ausführungskommissionen werden aus der Mitte einer Expertenkommission gewählt, welche vom Staatsrat zu Beginn jeder Verwa l- tungsperiode ernannt wird.
2 Die Ausführungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersat z- mitgliedern, welche am Werk nicht interessiert sind. Sie wird dur ch das D e- partement ernannt.
3 Der Präsident und sein Stellvertreter werden durch das Departement b e- zeichnet, das zweite Mitglied und dessen Stellvertreter durch den Gemeinderat und das dritte Mitglied und dessen Stellvertreter durch den Genossenschaft s- vors tand oder durch den Regierungsstatthalter, insofern es sich bei der Ba u- herrschaft nicht um eine Genossenschaft handelt.
4 Ihre Aufgabe besteht in der Schätzung der Grundstücke im Rahmen von Enteignungen oder in der Ausführung der spezifischen Arbeiten, die ihr bei Güterzusammenlegungen übertragen sind.

Art. 26 Arbeitsbeginn und Bauleitung

1 Die Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Departements begonnen werden.
2 Das Departement ist mit der Oberaufsicht der Arbeitsausführung betraut.
3 Fall s sich während der Arbeitsausführung Anpassungen aufdrängen, müssen diese dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 27 Anschluss anderer Unternehmen

1 Die Eigentümer von Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unte r- stützten Bodenverb esserung gehören, haben den Anschluss weiterer solcher Unternehmen zu dulden, wenn es nach den natürlichen und technischen Ve r- hältnissen möglich und zweckmässig ist.
2 Jeder Eigentümer oder jede Eigentümergemeinschaft kann den Einbezug ihrer Grundstücke in ein Bodenverbesserungswerk verlangen, insofern die technischen Bedingungen dies ermöglichen.
3 Der Staatsrat entscheidet über den Anschluss oder die Ausdehnung. Er setzt einen Beitrag fest unter Abwägung der Vorteile, die den Nutzniessern daraus entstehen . Die Eigentümer, welche zur Duldung der Ausdehnung oder des
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Art. 28 Veränderung der Grundstücke

Wenn die Bodenverbesserung einmal beschlossen ist, darf an den Grund st ü- cken, die in das Unternehmen einbezogen sind, ohne vorherige Erlaubnis der Bauherrschaft keine Veränderung in der Kulturart oder in der Person des E i- gentümers mehr vorgenommen werden.

Art. 29 Öffentliche Auflage beim Erwerb dinglicher Rechte

1 Die Bauh errschaft legt während 30 Tagen die Dokumente öffentlich auf bezüglich: a) des Planes der Dienstbarkeiten und der Tabelle der Entschädigungen; b) des Vermarkungsplanes und der Tabelle der Entschädigungen.
2 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist an die Bauherrschaft zu ric h- ten.

Art. 30 Befreiung von Gebühren

Alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen sind von den kantonalen Stempelgebühren befreit, ebenso von den Grundbuchgebühren gemäss Artikel 954, Absatz 2, ZGB.
4. Abschnitt: Ei gentumsbeschränkungen

Art. 31 Erwerb dinglicher Rechte

Die für die Ausführung eines Bodenverbesserungswerkes erforderlichen din g- lichen Rechte werden durch Enteignung oder durch Eintragung von Diens t- barkeiten zu Gunsten öffentlich - rechtlicher Körperschaften erworben.

Art. 32 Enteignungen

Die für die Durchführung eines Bodenverbesserungsprojektes erforderlichen Enteignungen werden nach dem Enteignungsgesetz behandelt unter Vorbehalt nachfolgender Abweichungen: a) die Schätzung der Grundstücke obliegt der Aus führungskommission; b) die Parzellenreste, die zur rationellen Nutzung oder zur Erschliessung b e- nachbarter Güter notwendig sind, werden soweit möglich im Rahmen des endgültigen Projektes durch Grenzbereinigung, Verbindung mit angre n- zenden Gütern oder durch Parzellenzusammenlegung ausgeschieden; c) der Eigentümer eines innerhalb des Perimeters gelegenen Grundstückes hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (1/4 über dem Scha t- zungswert).
4. Kapitel: Kleine Bodenverbesserungen

Art. 33 Begriff

1 A ls kleine Bodenverbesserungen gelten alle Meliorationsmassnahmen in den Bergzonen, deren beitragsberechtigte Kosten Fr. 50 000. — nicht überste i gen,
- 11 - mit Ausnahme des Kaufs von landwirtschaftlichen Maschinen.
2 Diese Kostenbegrenzung wird nach dem Lebenskost enindex angepasst.

Art. 34 Verfahren

1 Wenn die Eintretenskriterien erfüllt sind, erteilt das Departement die der Planung und der Durchführung des Projektes dienlichen Anweisungen.
2 Das Projekt unterliegt der öffentlichen Auflage während einer Frist von zehn Tagen durch Bekanntmachung im Amtsblatt. Einsprachen sind während der Auflagefrist an das Departement zu richten.
3 Im gleichen Entscheid genehmigt das Departement das definitive Projekt, legt den Globalansatz der Subventionierung fest und spricht den Kantonsbe i- trag.
5. Kapitel: Gemeinschaftliche Unternehmen
1. Abschnitt: Vorprüfung

Art. 35 Vorgesuch

Wenn eine Bodenverbesserung von einer Eigentümergemeinschaft im Sinne von Artikel 703 ZGB ausgeführt wird, ist das Gesuch durch die Gemeind e- verwaltung ode r ein Initiativkomitee an das Departement zu richten.

Art. 36 Vorläufiges Beizugsgebiet

1 Das vorläufige Beizugsgebiet wird dem Departement von den Initianten vorgeschlagen.
2 Ausdehnungen oder Verminderungen des provisorischen Beizugsgebietes können den Initianten vom Departement vorgeschlagen werden.
3 Das Beizugsgebiet umfasst alle Grundstücke, welche aus der vorgesehenen Bodenverbesserung einen Nutzen ziehen können. Es kann sich über mehrere Gemeinden erstrecken und in Teilperimeter aufgeteilt werden.

Art. 37 Vorläufige Teilperimeter

Bauland oder Waldareal können in das vorläufige Beizugsgebiet einbezogen werden, wenn dies einer zweckmässigen Durchführung des Werkes dienlich ist. Diese Grundstücke werden grundsätzlich in Teilperimeter zugewiesen.
2. Ab schnitt: Projektgenehmigung

Art. 38 Öffentliche Vernehmlassung des Vorprojektes

1 Das Vorprojekt unterliegt während 30 Tagen in den interessierten Gemei n- den der öffentlichen Vernehmlassung.
2 Allfällige Bemerkungen zum Vorprojekt sind innert 30 Tagen seit Beginn der öffentlichen Vernehmlassung an das Departement zu richten, welches gegebenenfalls eine Überarbeitung des Vorprojektes vorschlägt.
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Art. 39 Öffentliche Information

1 Eine Orientierungs - und Informationsversammlung findet innerhalb der er s- ten 15 Tage ab Beginn der öffentlichen Vernehmlassung des Vorprojektes statt.
2 Das Departement beruft die Interessierten durch Bekanntmachung im Amt s- blatt und mit schriftlicher Einladung zur Versammlung ein.
3 Die Informationsversammlung wird von den Initianten vorbereitet und gele i- tet. Während dieser Versammlung wird keine Abstimmung durchgeführt. D a- gegen kann eine Befragung erfolgen.

Art. 40 Öffentliche Vernehmlassung des überarbeiteten Vorprojektes

1 Wenn sich auf Grund der öffentlichen Befragung eine wichtig e Abänderung des Beizugsgebietes aufdrängt, ist das Vorprojekt entsprechend zu überarbe i- ten und der öffentlichen Vernehmlassung zu unterstellen.
2 In diesem Falle beträgt die Vernehmlassungsfrist zehn Tage. Die abschlie s- senden Bemerkungen sind an das Depar s- sungsfrist zu richten.
3. Abschnitt: Ausführungsbeschluss

Art. 41 Versammlung der Grundeigentümer

1 Nach Beendigung der öffentlichen Vernehmlassung und Prüfung der B e- merkungen und nach der Überarbeitung des Dossiers beruft das Depart e ment wenigstens 20 Tage im voraus die betroffenen Grundeigentümer zur b e- schlussfassenden Versammlung ein.
2 Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und mit Bekanntm a- chung im Amtsblatt.
3 Die Versammlung wird vom Bezirkspräfekten geleitet. Der Gemeinderichter nimmt an der Versammlung teil und identifiziert im Bedarfsfall die Eigent ü- mer.
4 Die Versammlung der Grundeigentümer beschliesst über die Durchführung des Werkes.

Art. 42 Kosten des Vorprojektes

1 Die Gemeinden haben die in den Katast erplänen und Steuerregistern entha l- tenen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2 Die Kosten für die Nachführung dieser Dokumente fallen ebenfalls zu La s- ten der Gemeinden.
3 Wird die Ausführung des Unternehmens von den Interessenten verworfen, so übernimmt der Staat die Kosten des Vorprojektes.

Art. 43 Gründung der Genossenschaft

1 Wird die Ausführung des Werkes beschlossen, so wird unter den beteiligten Grundeigentümern eine Genossenschaft gebildet, indem sie die Statuten fes t- setzen und den Vo rstand und die Rechnungsrevisoren ernennen. Auf Verla n- gen des Vorstandes wird der Beitritt zur Genossenschaft im Grundbuch ang e- merkt.
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2 Diese Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Genossenschafter getroffen.
3 Der Staatsrat genehmigt die Statuten und das definitive Beizugsgebiet.

Art. 44 Beschlussfassung

1 Der Eigentümernachweis ergibt sich aus dem Grundbuch oder bei Fehlen aus dem Kataster und den vorhandenen Steuerregistern.
2 Jeder Eigentümer, jedes Miteigentum und jedes Gesamteigentum verfügt nur über eine Stimme.
3 Bei Miteigentum entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer, die ausserdem zusammen mehr als die Hälfte der Sache besitzt.
4 Bei Gesamteigentum entscheidet die Mehrheit der Berechtigten, sofern nicht eine Vertretung bestellt wurde.
5 Gesamteigentümer oder Miteigentümer, die sich nicht aussprechen, gelten als zustimmend. Bei Stimmengleichheit gilt die Gemeinderschaft als zusti m- mend.
6 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind an das Departement mindestens zehn Tage im voraus zu richten oder anlässlich der Versammlung beim Wahlbüro abzugeben.
7 Jeder stimmberechtigte Allein - , Mit - oder Gesamteigentümer kann sich durch eine beglaubigte Vollmacht vertreten lassen.

Art. 45 Organe der Genossenschaft

1 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.
2 Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen beteiligten Grundeigent ü- mern des Beizugsgebietes. Jeder Eigentümer hat Anrecht auf eine Stimme unabhängig von der Fläche sein n- gen der Statuten fasst sie ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwese n- den Mitglieder.
3 Für alle Abstimmungen im Zusammenhang mit den Genossenschaftsg e- schäften kann die Gemeinderschaft (Miteigentum, Gesamteigentu m) nur durch die Vermittlung eines Vertreters mit beglaubigter Vollmacht handeln, der von der Mehrheit der Mit - oder Gesamteigentümer bestimmt wird, welche z u gleich mehr als die Hälfte der Anteile besitzen.
4 Die Zusammensetzung des Vorstandes und der Rech nungsprüfungskommi s- sion nimmt Rücksicht auf die Interessen aller Teilperimeter. Vorstand und Rechnungsprüfer werden durch die Generalversammlung gewählt.
5 Wenn die Genossenschaft nicht mehr über die erforderlichen Organe verfügt oder wenn diese ihre Pflic hten vernachlässigen, kann das Departement auf Kosten der Genossenschaft die zweckdienlichen Massnahmen zur Erreichung des Unternehmenszieles anordnen oder von Amtes wegen zur Auflösung der Genossenschaft und zur Kostenverteilung schreiten.
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4. Abschnitt: Ausführung des Gemeinschaftswerkes

Art. 46 Vorübergehende Benutzung des Bodens

1 Die vorübergehende Benutzung des Bodens innerhalb des Beizugsgebietes gibt grundsätzlich kein Recht auf Entschädigung, insofern diese Benutzung durch die Arbeitsausführung erf orderlich wird und die Lebensfähigkeit des Betriebes durch diese Massnahmen nicht bedroht wird.
2 Die Nachbarn einer Genossenschaft müssen gegen Entschädigung die für die Ausführung des Genossenschaftsunternehmens erforderlichen Arbeiten du l- den.
3 Der Vors tand prüft die Entschädigungsbegehren und entscheidet über die auszurichtenden Beträge.

Art. 47 Zwischenleistungen

1 Während der Werksausführung können auf der Grundlage der bereits get ä- tigten Ausgaben Zwischenleistungen verlangt werden.
2 Diese Zwischenl eistungen werden durch den Vorstand festgelegt und gelten als vollstreckbar. Im Falle der Nichtbezahlung müssen die geschuldeten B e- träge zum gesetzlichen Satz verzinst werden.

Art. 48 Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes

1 Wenn Grundstücke ausserhal b des Beizugsgebietes aus den ausgeführten Arbeiten einen offensichtlichen Nutzen ziehen, sind deren Eigentümer ve r- pflichtet, einen angemessenen Beitrag zu leisten und an die Unterhaltskosten der Bauwerke beizutragen.
2 Der Vorstand legt die Höhe des Beitr ages fest.

Art. 49 Öffentliche Auflagen

1 Der Vorstand legt während 30 Tagen die Unterlagen auf bezüglich: a) der Zwischenleistungen; b) der provisorischen Abrechnung und des Kostenverteilerprojektes; c) der Schlussabrechnung und des Kostenverlegers.
2 Ei nsprachen sind innert 30 Tagen an den Vorstand zu richten.

Art. 50 Einzug der Eigentümerleistungen

Sobald die Kostenverteilung endgültig ist, gilt die Tabelle der von den Grun d- eigentümern geschuldeten Beträge als Vollstreckungstitel im Sinne von Art i- kel 8 0, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 51 Eigentumswechsel

1 Wer innerhalb des Beizugsgebietes ein Grundstück erwirbt, übernimmt g e- genüber der Genossenschaft alle Rechte und Pflichten des früheren Eigent ü- mers.
2 Im Falle d es Eigentumswechsels während der Werksausführung wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, welcher zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Kostenverteilungstabelle Eigentümer ist.
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3 Die gleiche Bestimmung ist anwendbar in Bezug auf die Zwischenleistu n- gen.

Art. 52 Gesetzliches Grundpfand

1 Zur Gewährleistung der Kostendeckung kann die Genossenschaft innert sechs Monaten seit Inkrafttreten des Kostenverlegers den Eintrag eines geset z- lichen Grundpfandes auf allen zur Beitragsleistung beigezogenen Grunds t ü- cken beantragen.
2 Dieses geht allen anderen Grundlasten vor, welche im Grundbuch eingetr a- gen sind, mit Ausnahme der gesetzlichen Grundlast zur Gewährleistung von Mehrwertbeiträgen entsprechend Artikel 227 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und den nic ht eingetragenen gesetzlichen Grundlasten gemäss
Artikel 174 des Steuergesetzes.

Art. 53 Auflösung der Genossenschaft

1 Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt, nachdem die Zielsetzung des Unternehmens erreicht ist, und zwar anlässlich einer speziell zu diesem Zw e- cke einberufenen Generalversammlung.
2 Die Zielerreichung des Unternehmens umfasst folgende Bestandteile: a) den Abschluss der Arbeiten und ihre öffentliche Anerkennung; b) den Eintrag der dinglichen Rechte im Grundbuch; c) die Verteilung und Bez ahlung der Kosten; d) die Rückzahlung der Darlehen; e) die Annahme der Massnahmen, welche den Unterhalt und den Betrieb der ausgeführten Werke gewährleisten; f) die Erledigung der Beschwerden; g) die Löschung der gesetzlichen Grundlasten.
3 Die Tätigkeit d er Genossenschaft kann trotzdem weitergeführt werden zum Zwecke des Betriebes und Unterhaltes der ausgeführten Werke, allerdings nur für eine Dauer bis zum Ende der Rückerstattungspflicht der entrichteten Su b- ventionen.
4 In diesem Falle sind die Bau - und B etriebskosten getrennt zu erfassen, und zwar seit dem Zeitpunkt der formellen Anerkennung des Werkes.
5 Die Auflösung der Genossenschaft wird rechtskräftig nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch den Staatsrat und nach Veröffentlichung des Entsche ides im Amtsblatt.
6 Der Staatsrat kann von Amtes wegen eine Genossenschaft auflösen, wenn ihre Organe dies vernachlässigen oder dazu nicht mehr in der Lage sind.

Art. 54 Werkeigentum

1 In der Regel werden die Strassen dem öffentlichen Eigentum einverleib t.
2 Der Eigentumsübergang erfolgt auf Antrag im Grundbuch ohne Entschäd i- gung.
3 Die durch die Eigentümergemeinschaften durchgeführten Bodenverbess e- rungen im Sinne von Artikel 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches we r- den, wenn es sich um Strassen oder Wege handelt, in das öffentliche Gemei n- deeigentum eingegliedert.
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5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen betreffend die Güterzusammenlegungen

Art. 55 Güterzusammenlegung

1 Die Güterzusammenlegung (GZ) besteht in der Vereinigung der Grundst ü- cke eines bestim mten Gebietes und in deren Zuteilung auf die beteiligten E i- gentümer im Hinblick auf eine angepasste Nutzung und bessere Bewirtscha f- tung des Bodens.
2 Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist an die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft im S inne von Artikel 703 ZGB gebunden mit Ausnahme der Zusammenlegungen nach Vertrag.

Art. 56 Gesamtmelioration

Die Gesamtmelioration umfasst ebenfalls die anderen Verbesserungen von allgemeinem Interesse, welche für die Ausführung erforderlich sind, insb e- son dere die Schaffung oder Verbesserung des Wegnetzes, der Bewässerungs - oder Entwässerungsanlagen sowie die übrigen Werke, welche an Schutzint e- ressen gebunden sind.

Art. 57 Obligatorische Zusammenlegung

1 Eine obligatorische Güterzusammenlegung kann unterno mmen werden, falls: a) die Durchführung wichtiger Werke tiefgründig die Bedingungen einer rat i- onellen Bewirtschaftung des Bodens beeinträchtigt oder die bestehenden Bodenverbesserungswerke wirkungslos macht; b) bestehende Bodenverbesserungswerke durch Natu rkatastrophen zerstört werden und die Wiederherstellung des alten Parzellars und der Einrichtu n- gen sehr kostenaufwendig ist; c) die Interessen der Landwirtschaft, der Raumplanung oder des Natur - und Landschaftsschutzes die Durchführung einer angepassten un d richtigen Gestaltung des ländlichen Raumes verlangen.
2 Nach der öffentlichen Vernehmlassung des Vorprojektes ordnet der Staatsrat die Durchführung der Güterzusammenlegung an. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Nach der Anordnung der We rksdurchführung werden die interessierten Grundeigentümer durch das Departement zur Genossenschaftsgründung ei n- geladen.
4 Der Staatsrat kann notwendigenfalls die Genossenschaft gründen und den Vorstand ernennen.

Art. 58 Zusammenlegung nach Vertrag

1 Mehre re Eigentümer können folgende Verfahren vereinbaren: a) eine freiwillige Parzellenzusammenlegung; b) eine Grenzbereinigung ihrer Parzellen.
2 Diese Eigentumsänderungen wickeln sich nach einer schriftlichen Vereinb a- rung ab und erfordern nicht die Gründung e iner Genossenschaft.
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3 Das Departement genehmigt den neuen Bestand und beantragt die Eintr a- gung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch.
4 Der Plan der Zusammenlegung oder Grenzbereinigung, das Mutationsprot o- koll und die Vereinbarung gelten als Rechtsbegrü ndung für den Antrag der Eintragung.

Art. 59 Ausführungskommission

Die Ausführungskommission hat in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro folgende Aufgaben: a) Schätzung des Bodens und der verschiedenen Kulturen; b) Wunschentgegennahme zur Neuzuteilung; c) Ausarbeitung der Anspruchstabelle und Festlegung der Ausscheidungskr i- terien; d) Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfes und des Planes der bleibenden, aufgehobenen und neugeschaffenen Dienstbarkeiten; e) Schätzung der vorübergehenden Werte; f) Ausarbei tung der Geldausgleichstabelle; g) Festlegung der Grundsätze für die Kostenverteilung; h) Vorbereitung der öffentlichen Auflagen, für welche die Einsprachenerled i- gung in ihrer Zuständigkeit liegt.

Art. 60 Alter Bestand

1 Der alte Bestand wird auf der Grun dlage der bestehenden Katasterdokume n- te erarbeitet, nötigenfalls auf jenen des Grundbuches.
2 Besteht keine amtliche Vermessung, ist der Zustand der Katasterdokumente zu überprüfen.
3 Erweisen sich letztere als ungenügend, verlangt das Departement die Ve r- p flockung und die Aufnahme des alten Bestandes.

Art. 61 Bodenschätzung

1 Die Bodenschätzung hat Rücksicht zu nehmen auf die natürlichen Gegebe n- heiten und den landwirtschaftlichen Wert der Grundstücke.
2 Die Bauparzellen werden nach dem Verkehrswert und die Waldparzellen entsprechend den forstlichen Richtlinien geschätzt.

Art. 62 Einlagewert

1 Der Gesamtwert aller Grundstücke eines Kapitels entspricht dem Einlag e- wert des alten Bestandes jedes Grundeigentümers.
2 Für die gemeinsamen Werke wird ein Abzug auf den Bruttoeinlagewert des alten Bestandes vorgenommen. Dieser Abzug erfolgt entweder auf die Fläche oder auf den Wert.
3 Der Wert der Grundstücke eines Kapitels stellt nach deren Prozentabzug für die gemeinsamen Anlagen den Nettoanspruch alter Bestand des Grundeige n- tümers dar.

Art. 63 Erwerb der für das Unternehmen notwendigen Grundstücke

Die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke kö n- nen insbesondere erworben werden:
- 18 - a) über die Ausscheidung der Einlagewerte; b) über den entschäd igungslosen prozentualen Abzug auf alles Eigentum i n- nerhalb des Unternehmens auf den Einlagewert oder auf die Fläche; c) über freihändigen Erwerb durch die Genossenschaft; d) über einen zusätzlichen Abzug, welcher durch den Staatsrat für Werke öffentlichen Nutzens oder Schutzbelange angeordnet worden ist; dieser z u- sätzliche Abzug muss der Genossenschaft zum Verkehrswert entschädigt werden.

Art. 64 Grundbuchsperre

1 Der Neuzuteilungsentwurf stützt sich ab auf den Zustand des Eigentums nach Genehmigung des a lten Bestandes. Von dieser Genehmigung an wird die Grundbuchsperre eingeführt. Nach deren Veröffentlichung kann keine rechtl i- che oder tatsächliche Änderung am Grundeigentum vorgenommen werden ohne ausdrückliche Bewilligung des Departements.
2 Der Vorstand zeigt 30 Tage im voraus durch Veröffentlichung im Amtsblatt den Beginn der Grundbuchsperre an. Die Grundbuchsperre wird mit der en d- gültigen Neuzuteilung der Parzellen hinfällig.
3 Eigentumsübertragungen nach diesem Datum können die Ausführungsko m- mission ni cht binden, die Grundsätze der Neuzuteilung zu überarbeiten.
4 Der Fall der Zwangsveräusserung bleibt vorbehalten.

Art. 65 Erarbeitung des neuen Zustandes

1 Die Ausführungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem techn i- schen Büro bei der Erarbeitung des neuen Zustandes soweit möglich auf fo l- gende Grundsätze Rücksicht: a) Dem Grundeigentümer ist die Gelegenheit zu bieten, seine Wünsche b e- züglich der Neuzuteilung zu äussern; b) Die Arrondierung der Parzellen muss in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenhe iten möglichst hoch sein; c) Soweit möglich, müssen die neuen Parzellen eine regelmässige Form au f- weisen und über einen Zugang verfügen; d) Jeder Grundeigentümer muss, soweit möglich, im Ausgleich zu den abg e- tretenen Parzellen neue Grundstücke gleicher Art und gleichen Wertes z u- rückerhalten. Erweist es sich als unmöglich, einem Eigentümer für die Pa r- zellen, die er abtritt, vollen Ersatz an Land zu leisten, wird ausnahmsweise das Mehr - oder Mindermass zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten in Geld ausgeglic hen; e) Die Dienstbarkeiten werden aufgehoben oder der neuen Gegebenheit a n- gepasst; f) Auf die Bedürfnisse der öffentlich - rechtlichen Körperschaften ist Rüc k- sicht zu nehmen; g) Alle Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des gemittelten Anspruches e r- reichen, k önnen ausgeschieden werden mit Ausnahme der Haus - und Baumgärten, welche zu Wohnhäusern gehören oder in der Bauzone sich befinden; h) Mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümer kann ein Miteige n- tum aufgelöst und die entsprechenden Anteile auf die Ansprüche der ve r- schiedenen Kapitel übertragen werden.
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2 Die von der Genossenschaft erworbenen und für die gemeinsamen Anlagen nicht benötigten Flächen bilden das Massenland.

Art. 66 Genehmigung und Inbesitznahme des neuen Zustandes

1 Nach durchgeführter Verpflockung der Parzellen und auf Vormeinung der kantonalen Rekurskommission schlägt das Departement dem Staatsrat die vollumfängliche oder teilweise Genehmigung des neuen Zustandes vor.
2 Der Staatsrat genehmigt den neuen Zustand gesamthaft oder teilwei se, s o- fern dies ohne Auswirkung auf die noch umstrittenen Teile möglich ist.

Art. 67 Vorübergehende Werte

Nur die vorübergehenden Werte (Bäume, Leitungsmasten, Fahrnisbauten) der Parzellen sowie die wiederverwendbare vorhandene Infrastruktur, welche im ne uen Zustand einem neuen Eigentümer zugeteilt werden, sind zu schä t zen.

Art. 68 Geldausgleich

Der Geldausgleich besteht aus: a) der Differenz zwischen dem Nettoanspruch des alten Bestandes und der Neuzuteilung sowie b) der Differenz zwischen den abgetreten en und den neu zugeteilten vorübe r- gehenden Werten.

Art. 69 Verkauf des Massenlandes

1 Die Parzellen, welche nach Inkrafttreten des neuen Zustandes der Genosse n- schaft verbleiben, werden in einer ersten Versteigerung lediglich unter den Genossenschaftsmitgl iedern verkauft.
2 Die Eigentümer der Massen müssen sich an den Werkskosten beteiligen.

Art. 70 Vermarkung

Die mit der Güterzusammenlegung verbundenen geometrischen Arbeiten sind so auszuführen, dass sie für die spätere amtliche Vermessung und für die Ei n- führung des Grundbuches verwendet werden können.

Art. 71 Geldausgleichstabelle

1 Nach Erledigung der Beschwerden gegen den neuen Zustand wird die Gel d- ausgleichstabelle aufgestellt.
2 Bei Eigentumsänderung vor der öffentlichen Auflage des Geldausgleichs fä llt dieser zu Gunsten oder zu Lasten des alten Eigentümers.
3 Nach Erledigung der Beschwerden gegen die Geldausgleichstabelle gilt di e- se als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80, Absatz 2, des Bundesg e- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 72 Eigentumsübertragung

1 Nach Erledigung der Beschwerden gegen den neuen Zustand, den Plan der Dienstbarkeiten und die Vermarkung verlangt das Departement die Eintr a- gung des neuen Zustandes und der Dienstbarkeiten im Grundbuch.
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2 Zu diesem Zwecke sind di e folgenden Unterlagen dem Grundbuchamt und den interessierten Gemeindeverwaltungen zuzustellen: a) die Pläne des neuen Zustandes; b) die Korrelationstabelle alter Bestand - neuer Zustand; c) die Pläne und die Verzeichnisse der Dienstbarkeiten.
3 Diese Unt erlagen dienen als Grundlage für die Änderungen im Kataster und in den öffentlichen Registern. Die zuständigen Stellen nehmen die erforderl i- chen Änderungen, Eintragungen und Anmerkungen ohne Entschädigung vor.

Art. 73 Übertragung der Hypotheken und Grundp Die Übertragung der Grundpfandrechte, der freiwillige Rückkauf der Schul d-

briefe durch den Schuldner und die Auszahlung von Entschädigungen und Geldausgleich für grundpfandbelastete Grundstücke erfolgen nach den B e- stimmungen der Artikel 802 - 804 des Zivilgesetzbuches.

Art. 74 Öffentliche Auflagen

1 Im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes legt der Vorstand während 30 Tagen die für jede Phase des Projektes entsprechenden Unterlagen öffentlich auf, insbesondere bezüglich: a) des alten Bestandes; b) der Ausführungsprojekte; c) der Schätzung der Parzellen und Kulturen; d) der Anspruchstabellen des alten Bestandes sowie der Tabelle allfälliger Ausscheidungen; e) der Zwischenleistungen; f) des neuen Zustandes, des Dienstbarkeitsplanes und der Tabelle der Neuz u- teilungsansprüche; g) der Geldausgleichstabelle; h) der Vermarkung des neuen Zustandes; i) des Kostenverteilerprojektes; j) der Schlussabrechnung und des Kostenverlegers zu Lasten der Beteiligten.
2 Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Departeme nt noch andere öffentliche Auflagen vorsehen.
3 Die Auflageunterlagen können mittels Einsprache angefochten werden. Di e- se muss innert 30 Tagen hinterlegt werden.
4 Die Ausführungskommission ist zuständig für die Einsprachenerledigung gegen: a) den alten Be stand; b) die Schätzung der Parzellen und Kulturen; c) die Anspruchstabellen des alten Bestandes sowie die Tabelle allfälliger Ausscheidungen; d) den neuen Zustand, die Dienstbarkeiten und die Tabelle der Neuzute i- lungsansprüche; e) die Geldausgleichstabell e; f) die Vermarkung des neuen Zustandes; g) das Kostenverteilerprojekt.
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6. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 75 Beschwerden

1 Die Beschlüsse des Gemeinderates und des Departements sind innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Staatsrat, jene des Staatsrates mitt els B e- schwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
2 Beschwerden gegen die Gültigkeit der Abstimmung oder gegen die Ve r- pflichtung der Zwangsmitgliedschaft in der Bodenverbesserungsgenosse n- schaft, gegen die Entscheide der Genossenschaft oder der Ausführungsko m- m ission sind innert 30 Tagen an die gemäss Artikel 18 kLwG vorgeseh e ne Rekurskommission zu richten.
2. Teil: Investitionskredite und ländliche Wirtschaftsordnung
1. Kapitel: Investitionskredite

Art. 76 Kommission für Agrarkredite

1 Der Staatsrat ernennt ei ne Kommission von sieben Mitgliedern. Diese we r- den aus den verschiedenen Regionen des Kantons, für eine Zeitdauer von vier Jahren, gewählt. Der Staatsrat bestimmt den Präsidenten. Für alles andere konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission f ührt die Untersuchung, erstellt die Akte und gibt eine Vormeinung ab.
3 Bei Mindestanwesenheit von drei Mitgliedern entscheidet die Kommission rechtsgültig.

Art. 77 Hilfefonds

Gemäss Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Lan d- wirts chaft dürfen die von Bund und Kanton in den Fonds gespiesenen Gel d- mittel zwecks Betriebshilfe ausschliesslich für landwirtschaftliche Betriebe verwendet werden.
2. Kapitel: Ländliche Wirtschaftsordnung

Art. 78 Koordination

Der Staatsrat koordiniert die Zie le der ländlichen Wirtschaftsordnung bei der Ausarbeitung der Richtlinien zu der Regierungspolitik, indem er den region a- len Entwicklungsprogrammen, der Raumplanung, dem Baurecht und dem Landschaftsschutz Rechnung trägt.

Art. 79 Ländlicher Tourismus

1 Unte r ländlichem Tourismus versteht man die Aktivitäten die zu einer Au f- wertung der Örtlichkeiten, der Produkte und / oder der Dienstleistungen für Touristen im ländlichen Gebiet beitragen.
2 Es handelt sich um:
- 22 - a) Unterkunft auf dem Land, welche Häuser, Wohn ungen oder Chalets in ländlicher Umgebung mit einschliessen; b) Landherberge mit einer Infrastruktur für Empfang, Übernachtung und / oder Verpflegung auf Basis örtlicher Produkte im Rahmen der jeweiligen, landwirtschaftlichen Tätigkeit; c) Camping auf dem Bauernhof, der einem Landwirtschaftsbetrieb zugehörig ist; d) Kellereien, zwecks Degustations - und Präsentationsveranstaltungen, die einem Landwirtschaftsbetrieb angegliedert sind oder einer Genossenscha f- ten gehören, die ausschliesslich einheimische Produk te vermarkten; e) Ländliche Handwerkskunst eines Künstlers, der in der Nähe eines Lan d- wirtschaftsbetriebes arbeitet.

Art. 80 Werbung

1 Zwecks Förderung des ländlichen Tourismus, kann das mit der Landwir t- schaft beauftragte Departement für Werbeaktionen ein h ren.
2 Die Subvention darf 50 Prozent der effektiven Kosten gemäss vorgängig bewilligten Kostenvoranschlages nicht überschreiten.

Art. 81 Darlehen

1 Das Departement bewilligt Landwirten, die Eigentümer der betroffenen G e- bäude sind, zinsl ose oder zu einem reduzierten Zinsfuss Darlehen, zwecks Einrichtung oder Umänderung für eine im Artikel 79 bestimmte Aktivität.
2 Die Verwaltung dieser Darlehen unterliegt denselben Modalitäten wie die für Agrarkredite.
3 Die Zuteilung der Kredite erfolgen nach den, durch das Departement festg e- legten Kriterien und können ergänzend zur Wohnbauhilfe gewährt werden.
4 Wird die landwirtschaftliche Tätigkeit innert der Zeit von zehn Jahren, ab Beginn der Kredithilfe, beendet, müssen die Darlehen mit Zinsen, im V erhäl t- nis zur Betriebsdauer, zurückbezahlt werden.

Art. 82 Ländliches Kulturgut

1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Erhaltung des ländlichen Kulturgutes, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient, unterstützen, mit einer Max i- malhilfe von Fr. 10 000. – pro Objekt.
2 Folgende Objekte kommen namentlich in Frage: Wassermühlen, Backöfen, Käsereien, alte Gebäude, Mauerwerke, Wässerwasserleitungen, sofern diese vom Departement zuständig für den Denkmalschutz als schützenswert ane r- kannt sind.
3 Das Departement ent scheidet über die Bewilligung eines Projektes und der Höhe der Finanzhilfe. Es kann dafür alle notwendigen Vormeinungen einh o- len.
3. Teil: Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 83 Vollzug

Das Departement erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung er forderl i- chen Weisungen.
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Art. 84 Übergangsbestimmungen

Die vorliegende Verordnung ist ab Inkrafttreten für neue Subventionsgesuche für Bodenverbesserungsarbeiten anwendbar.

Art. 85 Inkraftsetzung

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 1997 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 2. Oktober 1996. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten Im Grossen Rat genehmigt am 12. November 1996.
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