Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen
Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen vom 29. Mai 2012 (Stand 1. Oktober 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 ter des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zuständige Stelle
1 Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abwei - chenden Bestimmungen bestehen.
Art. 2 Mitwirkung der beteiligten Behörden
1 Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.
2 Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessions - teil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.
Art. 3 Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. Novem - ber 2004 3 werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.
1 sGS 732.1 .
2 Abgekürzt KPV. In Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 sGS 412.11 .
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (2.)
Art. 4 Zugang
a) Grundsatz
1 Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.
Art. 5 b) Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von: a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicher - heit und Ordnung; b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch; c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.
Art. 6 Verhaltenspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als: a) Erbe der Welt; b) kirchliches und religiöses Zentrum; c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.
Art. 7 Unterlassungspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt: a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden; b) die Belästigung von Personen; c) das Wegwerfen von Abfällen; d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude; e) das Abbrennen von Feuerwerk; f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln; g) das Betteln; h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern; i) das freie Laufenlassen von Hunden; j) das Campieren und Übernachten; k) die Störung der Nachtruhe.
2 Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösse - rinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.
Art. 8 Wegweisung
1 Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten ver - stösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klos - terplatz weggewiesen werden.
Art. 9 Publikation
1 Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegwei - sung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert. III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch (3.)
Art. 10 Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeit - punkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 11 Mitwirkungsverfahren
a) Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stel - lungnahme.
Art. 12 b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Stelle abzugeben.
2 Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung be - antragen.
Art. 13 c) Anhörung
1 Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt: a) die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behör - den die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
Art. 14 Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einla - den, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.
Art. 15 Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein. *
Art. 16 Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfah -
ren
1 Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitbe - richtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.
Art. 17 Entscheid
1 Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilli - gung.
2 Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid. IV. Sondernutzung (4.)
Art. 18 Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zu - ständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeit - punkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 19 Mitwirkungsverfahren
a) Grundsatz
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stel - lungnahme.
Art. 20 b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Regierung abzugeben.
2 Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingun - gen und Auflagen in die Konzession stellen.
Art. 21 Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch ver - nehmen zu lassen.
2 Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.
Art. 22 Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein. *
Art. 23 Entscheid
1 Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.
2 Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Kon - fessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholi - schen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beab - sichtigt: a) die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Be - hörden längere Konzessionsdauer festzulegen; c) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
3 Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkultur - erbe-Forum über den Entscheid. V. Verfahrenskoordination (5.)
Art. 24 Koordination mit der Stadt St.Gallen
1 Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nut - zungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen er - fordert.
Nutzungsabgabe (VI.)
Art. 25 Entrichtung
1 Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach
Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 4 .
Art. 26 Verzicht
1 Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn: a) Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt; b) eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt; c) die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient; d) die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient; e) die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 27 5
Art. 28 Übergangsbestimmung
1 Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche rich - tet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.
Art. 29 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
4 sGS 732.1 .
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–143 29.05.2012 01.01.2013
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–143
29.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066
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