Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung (EG StPO)  Vom 16. März 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz  regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Be-  fugnisse der Strafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Er-  lasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (Strafprozessord-  nung, StPO) vom 5.  Oktober 2007  1  )  und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfol-  gung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die beson-  deren  Bestimmungen  der  kantonalen  Ordnungsbussenverfahren  und  Steuerstrafver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strafbehörden
2.1. Strafverfolgungsbeh örden
§ 2 Polizei
                            1  Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Er-  füllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Staatsanwaltschaft; Organisation und Aufgaben
                            1  Die  Aufgaben  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der  Oberstaatsanwaltschaft,  der  kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahr-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je eine Staatsanwaltschaft für die B  ezirke ist für folgende Bezirke zuständig:  a)  Aarau und Lenzburg,  b)  Zofingen und Kulm,  c)  Bremgarten und Muri,  d)  Rheinfelden und Laufenburg,  e)  Brugg und Zurzach,  f)  Baden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke  führen unter dem Vorbehalt von §  5  alle  Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren  abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die  Bezirke zur Behandlung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheid  et die Oberstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Oberstaatsanwaltschaft
                            1  Die  Oberstaatsanwaltschaft  steht  unter  der  Leitung  einer  Oberstaatsanwältin  oder  eines Oberstaatsanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung der Oberstaatsan-  waltscha  ft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das  Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwal-  tung, Rechtsprechung  oder Advokatur tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Oberstaatsanwaltschaft  beaufsichtigt  die  kantonale Staatsanwaltschaft  und die  Staatsanwaltschaften  für  die  Bezirke.  Sie  sorgt  für  die  einheitliche  Gesetzesanwen-  dung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staats  anwaltschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befug-  nisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die  bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer andere  n Staatsan-  waltschaft zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie regelt die Zusammenarbeit mit der Polizei und erlässt dafür in Absprache mit der  Leitung der Jugendanwaltschaft und nach Anhörung der Kantonspolizei Weisungen  und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bis  zum  Abschluss  des  Vorverfahrens  beste  llt  die  Oberstaatsanwaltschaft  die  not-  wendige und die amtliche Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der für die Koordination zuständigen Person bei  der  Kantonspolizei  die  löschungspflichtigen  Daten  gemäss  Art.  13  Abs.  1  lit.  e  der  interkantona  len Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kan-  tone  bei  der  Aufklärung  von  Gewaltdelikten  (ViCLAS  -  Konkordat)  vom  2.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  1  )  .  Die  Vollzugsbehörde  informiert  sie  nach  Abschluss  des  Vollzugs  über  Be-  ginn, Unterbruch und Ende des Vollzu  gs einer Freiheitsstrafe oder einer stationären  Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale Staatsanwaltschaft
                            1  Die  kantonale  Staatsanwaltschaft  führt  in  der  Regel  die  Strafverfahren  bei  Wirt-  schaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch di  e  Oberstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen eine leitende Staatsanwältin oder ein lei-  tender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitende Staatsanwältin od  er  den leitenden Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat stellt die Stellvertretung der Leitung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewählt  oder  angestellt  werden  kann,  wer  ein  juristisches  Studium  abgeschlossen  und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Leitung obli  egen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder  eines  Staatsanwalts  die  Umsetzung  der  Weisungen  der  Oberstaatsanwaltschaft,  die  interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Staatsanwaltschafte n für die Bezirke
                            1  Den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen je eine leitende Staatsanwältin oder  ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor. Der Regierungs-  rat kann für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eine gemeins  ame Leitung und  Stellvertretung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitenden Staatsanwältinnen  oder leitenden Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der Leitungen an. Wird eine gemein-  same  Leitung  für  zwei  Staatsanwaltschaften  für  die  Bezirke  eingesetzt,  wählt  der  Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewählt  oder  angestellt  werden  kann,  wer  ein  juristisches  Studium  abgeschlossen  und das Anwaltspatent erworben hat sowie  stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder  eines  Staatsanwalts  die  Umsetzung  der  Weisungen  der  Oberstaatsanwaltschaft,  die  interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administra  tive Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  253.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                            1  Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwalt-  schaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden  kann,  wer  ein  juristisches  Studium  abgeschlossen  und  das  Anwaltspatent  erworben  hat sowie stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Staatsanwältinnen  und  Staatsanwälte  führen  die  einzelnen  Strafverfahren  im  Rahmen  der  Weisungen  der  Oberstaatsanwaltschaft  und der  Leitung  ihrer  Staatsan-  waltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein-  setzen,  wenn  ein  Strafverfahren  gegen  Mitglieder  des  Obergerichts,  der  Bezirksge-  richtspräsidien oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der  kantonalen  Justizbehörden geführt werden muss.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtskommission der Justiz  kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und  Staatsanwälte  einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungs-  rats oder wegen Verdachts auf straf  bare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen  Verwaltungsbehörden geführt werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Sind alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand, ist eine ausserordentliche  Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen durch  *  a)  den Regierungsrat,  b)  die Aufsichtskommission der Justiz, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder  des Regierungsrats oder Mitarbeitende der Verwaltung geführt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die §§  4 Abs.  5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 und 40 Abs.  2 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Assistenz - Staatsanwältinnen und Assistenz - Staatsanwälte
                            1  Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft stellt auf Antrag der Leitung der kantonalen  Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke  As-  sistenz  -  Staatsanwältinnen und Assistenz  -  Staatsanwälte mit besonderen strafprozessu-  alen Befugnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Assistenz  -  Staatsanwältinnen  und  Assistenz  -  Staatsanwälte  führen  auf  Anweisung  der  Staatsanwältinnen  oder  der  Staatsanwälte  Untersuchungshandlungen,  insb  eson-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leitungen  der  Staatsanwaltschaften  können  unter  Vorbehalt  von  §  27  Abs.  3  eine  Assistenz  -  Staatsanwältin  oder  einen  Assistenz  -  Staatsanwalt  ermächtigen,  im  Einzelfall oder in bestimmten  Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen aus-  zuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermächtigung festzu-  halten. Bei Ermächtigungen für bestimmte Verfahren gehen Anweisungen der Staats-  anwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verwaltungsbehörden
                            1  Gemeinderäte  und Verwaltungsbehörden  sind  nach den  hierfür  massgebenden  be-  sonderen Bestimmungen zuständig für die Strafverfolgung und die Beurteilung von  Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Strafrichterliche Behörden
§ 10 Zwangsmassnahmeng ericht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungs-  frist gemäss Art.  13 Abs.  1 lit.  b des ViCLAS  -  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einzelgericht
                            1  Das  Präsidium  des  Bezirksgerichts  entscheidet  als  Einzelgericht,  wenn  nicht  die  Staa  tsanwaltschaft  unter  Einrechnung  einer  allfällig  zu  widerrufenden  bedingten  Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine  Verwahrung  gemäss  Art.  64  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs  (StGB)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1937
                            1  )  oder  eine  stationäre  Massnahme  gemäss  den  Art.  59, 60  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 StGB beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann das Einzelgericht die Sache zur Beurteilung dem Be-  zirksgericht überweisen. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bezirksgericht
                            1  Das Bezir  ksgericht beurteilt erstinstanzlich alle nicht in die Zuständigkeit einer an-  deren Behörde fallenden Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Obergericht
                            1  Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Vollzugsbehörden
§ 14 Allgemein
                            1  Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von  Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Entsche  ide der Vollzugsbehörde als end-  gültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller  Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Begnadigung
                            1  Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begnadigungsgesuche,  die  s  ich auf  eine  Freiheitsstrafe  von  höchstens  einem  Jahr,  eine  Geldstrafe,  gemeinnützige  Arbeit  oder  eine  Busse  von  höchstens  Fr.  10'000.  –  oder  eine  andere  Massnahme  gemäss  den  Art.  67  –  67b StGB  beziehen,  fallen  in  die  Entscheidungskompetenz der zuständigen  Kommission des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat bezeichnet die Kommission und regelt das Verfahren durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anstalten und Einrichtungen
                            1  Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Weiterbestand und Erweiterung der  Justizvollzugsanstalt Lenzbur  g und des Jugendheims Aarburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der Justizvollzugsan-  stalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit geeigneten Anstalten und Einrichtungen Verträge über  den Vollzug von St  rafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeits  -  und  Wohnexternats  sowie  Massnahmen  gemäss  den  Art.  59  –  61 und 63 StGB  abschlies-  sen. Er ordnet die Aufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen gemäss Art.  379  StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Bewachung und Betreuung v  on Personen in den kantonalen Vollzugsanstalten  können private Sicherheitsdienste beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 4 wahrnehmen, unterstehen  der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Vollzugsbehörde gemäss §  14 Abs  .  1 und  sind von dieser auszubilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Aufsichtsbehörde
§ 17 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ernennende Behörde gemäss § 7 Abs. 3, 4 und 4bis beaufsichtigt die ausseror-  dentlichen Staatsanwältinnen und S  taatsanwälte. § 18 gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Staatsanwaltschaften
                            1  Die  Aufsicht  des  Regierungsrats  über  die  Staatsanwaltschaften  umfasst  insbeson-  dere folgende Aufgaben:  a)  Erlass  administrativer  Weisungen  betreffend  die  Amtsführung  der  Staatsan-  waltschaft  en,  b)  Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,  c)  Kontrolle des Geschäftsgangs,  d)  Entgegennahme des Jahresberichts,  e)  Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,  f)  Durchführung von  Disziplinarverfahren gegen die Oberstaatsanwältinnen und  Oberstaatsanwälte sowie gegen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Diszip-  linarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in d  ie Verfahrensakten nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Auf-  sichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstat-  tet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  A  nordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten und Gerichtsstand
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
                            1  Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig für  a)  das Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die St  aatsanwaltschaft des Bun-  des gemäss Art.  24 Abs.  2 lit.  b StPO,  b)  die Orientierung der Staatsanwaltschaft des Bundes über erste Ermittlungen in  Fällen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art.  27 Abs.  1 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Örtliche Zuständigkeit
                            1  Die  Oberstaatsanwalt  schaft  ist  zuständig,  dem  Bundesstrafgericht  interkantonale  Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Entscheidung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtshilfe
§ 21 Geltungsbereich
                            1  Für die innerkantonale und die internationale Rechtshilfe gelten die Vorschriften des  Bunds üb  er die nationale Rechtshilfe sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts  Rechtshilfe  gewähren,  wenn  der  Tatbestand  auch  im  Kanton  Aargau  mit  Strafe  be-  droht ist und Gegenrecht gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zuständigke iten
                            1  Gesuche um Rechtshilfe gemäss Art.  46 StPO und Inanspruchnahme der Polizei ge-  mäss Art.  53 StPO sowie die Benachrichtigung über Verfahrenshandlungen von Be-  hörden  anderer  Kantone  gemäss  Art.  52  Abs.  2  StPO  sind  an  die Oberstaatsanwalt-  schaft zu richten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberstaatsanwaltschaft informiert die betroffenen Staatsanwaltschaften und lei-  tet die Rechtshilfegesuche zur Behandlung an die zuständige Staatsanwaltschaft wei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Rechtshilfe i  m  Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Allgemeine Verfahrensregeln
§ 23 Belohnung
                            1  Belohnungen  an  Private  für  deren  Mitwirkung  bei  der  Aufklärung  von  Straftaten  oder bei der Fahndung nach tatverdächtigen Personen, die aus der Staatskasse zu  be-  zahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausge-  setzt und ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann dafür Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Mitteilung an andere Behörden und Dritte *
                            1  Die urteilende Behörde teilt rechtskräfti  ge Entscheide, die gestützt auf die Strafbe-  stimmungen  in  der  Tier  -  und  Umweltschutzgesetzgebung  ergangen  sind,  den  dafür  zuständigen Vollzugsbehörden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt der zuständigen Behörde Entscheide betreffend Personen mit, die eine be-  willig  ungsbedürftige Tätigkeit gemäss §  57 des Gesetzes über die Gewährleistung der  öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6.  Dezember 2005  1  )  ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die urteilende Behörde kann den rechtskräftigen Entscheid der sachverständigen  Person zustelle  n, die im Rahmen des Verfahrens ein Gutachten gemäss den Art. 182  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191 StPO erstattet hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwaltschaften informieren andere Behörden über Strafverfahren und ver-  fahrensabschliessende  Entscheide,  wenn  diese  für die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  da-  ra  uf angewiesen sind und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse ent-  gegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatsanwaltschaften können medizinischen Hilfskräften, Ärzten und Spitälern  Einsicht in Obduktionsgutachten gewähren, wenn sie die das Gutachten betreffend  e  Person vor dem Tod medizinisch betreut haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die  Kantonspolizei  ist  die  für  Fälle  häuslicher  Gewalt  zuständige  Stelle  gemäss  Art. 55a Abs. 2 StGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte informieren die Fachstellen gemäss § 41a  Abs. 2 des G  esetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozi-  alhilfe  -  und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001  1  )  über Sistierungen und Ein-  s  tellungen von Verfahren gemäss Art.  55a StGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bekanntmachung von Entscheiden
                            1  Die öffentlich  e Bekanntmachung von Gerichtsentscheiden erfolgt im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Fristenlauf
                            1  Als Feiertage gemäss Art.  90 Abs.  2 StPO gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag,  Ostermontag, 1.  Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.  August, Mariä Him-  melfahrt,  Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachtstag und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Beweismittel
§ 27 Einvernahmen; Zuständigkeit
                            1  Einvernahmen  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch die  verfahrensleitende  Staats-  anwältin  oder  den  verfahrensleitenden  Staatsanwalt  durchgefüh  rt.  Sie  oder  er  kann  Assistenz  -  Staatsanwältinnen oder Assistenz  -  Staatsanwälte mit der Durchführung der  Einvernahme betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfahrensleitende Staatsanwältin oder der verfahrensleitende Staatsanwalt kann  durch  die  Oberstaatsanwaltschaft  bezeichnete  Angehörige  der  Polizeikorps  mit  der  Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schweren Verbrechen und Vergehen sind die wichtigen Beweiserhebungen und  Schlusseinvernahmen  von  der  zuständigen  Staatsanwältin  oder  vom  zuständigen  Staatsanwalt vo  rzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Einvernahmen; Abklärungen der persönlichen Verhältnisse
                            1  Die kantonalen und kommunalen Behörden erteilen den Strafverfolgungsbehörden  unentgeltlich die notwendigen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der be-  schuldigten Person.  §  29  Ärztliche Untersuchung, Legalinspektion und Legalobduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die ärztlichen Stellen, welche die Untersuchung von  Personen  und  Leichen,  die  Legalinspektion  oder  die  Legalobduktion  vorzunehmen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  regelt  die  Durchführu  ng  der  ärztlichen  Untersuchung,  der  Legalinspektion  und  der Legalobduktion durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Zwangsmassnahmen
§ 30 Zuständigkeit der Polizei
                            1  Folgende Zwangsmassnahmen sind den Kaderangehörigen der Kantonspolizei vor-  behalten:  a)  Anordnung der Fortdaue  r der vorläufigen Festnahme über drei Stunden gemäss  Art.  219 Abs.  5 StPO,  b)  Anordnung  der  nicht  invasiven  Probenahmen  für  die  DNA  -  Analyse  gemäss  Art.  255 Abs.  2 lit.  a StPO,  c)  Anordnung  des  Erstellens  eines  DNA  -  Profils  von  Spuren  gemäss  Art.  255  Abs.  2  lit.  b StPO,  d)  Anordnung  der  Observation  im  Ermittlungsverfahren  gemäss  den  Art.  282  f.  StPO,  e)  *  ...  f)  *  Anordnung  einer  verdeckten  Fahndung  im  Ermittlungsverfahren  gemäss  den  Art. 298a  –  298d StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die  polizeilichen Kaderfunktionen,  welchen die Zuständigkeiten gemäss Absatz  1 zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entschädigung von Privatpersonen
                            1  Der Staat haftet für den Schaden, den Private durch die Mithilfe bei der Verfolgung  oder der Verhaftung einer verdächtigen oder zu  r Verhaftung ausgeschriebenen Person  erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vollzug der Untersuchungs - und Sicherheitshaft
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftier-  ten,  ihre  Beschwerdemöglichkeiten,  die  Disziplinarmassnahmen  sowie  die  Auf  sicht  über die Haftanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verhaftete Person ist berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einverständnis mit der verhafteten Person oder, falls die öffentliche Sicherheit  es gebietet, auch gegen ihren Willen, kann die Verfahrensleitu  ng die Durchführung  von Untersuchungs  -  oder Sicherheitshaft in einer Strafanstalt anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schutz von Berufsgeheimnissen bei Überwachung
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht, das die geheime Überwachung genehmigt hat, lei-  tet die Aussonderung der Berufsgehe  imnisse gemäss Art.  271 Abs.  1 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Vorverfahren
§ 34 Melde - und Anzeigepflicht
                            1  Mitarbeitende  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sind  verpflichtet,  Verbrechen  und  schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der  Staatsan  waltschaft zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige  der  Polizeikorps  von  Kanton  und  Gemeinden  haben  alle  strafbaren  Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, sowie Ver-  brechen und Vergehen, von denen sie ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit Ke  nntnis  erhalten, anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Melde  -  und Anzeigepflicht  entfällt, wenn der pflichtigen Person das Zeugnis-  verweigerungsrecht gemäss den Art.  168 ff. StPO zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die meldepflichtigen Mitarbeitenden  des Ka  ntons und der Gemeinden auf die Meldung verzichten, wenn kein klarer Tat-  verdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinder-  schutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Person auch in der Frage der  Notwendigkeit und  des Zeitpunkts einer Meldung. Die Mitglieder der Fachstelle un-  terstehen in diesen Fällen nicht der Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abschluss des Vorverfahrens
                            1  Verfügungen  der  Staatsanwältinnen  und  Staatsanwälte  betreffend  Nichtanhand-  nahme,  Sistierung  und  Einstellung  des  Verfahrens  sind  von  der  Oberstaatsanwalt-  schaft zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Besondere Verfahren
§ 36 Strafbefehlsverfahren; Zuständigkeit
                            1  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Strafbefehle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet di  e Assistenz  -  Staatsanwältinnen  und  Assistenz  -  Staatsanwälte,  die  namens  einer  Staatsanwaltschaft  Strafbefehle  für  Übertretungen oder Vergehen erlassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberstaatsanwaltschaft kann Einsprachen gegen Strafbefehle erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Übertretungsstrafve rfahren
                            1  Für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Verwaltungsbehörden für Zuwider-  handlungen gegen kantonale Strafbestimmungen gelten die Verfahrensbestimmungen  gemäss den Art.  355  –  357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezial-  bestimmung a  bweichende Regeln festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * ...
§ 38a * Ordnungsbussenverfahren; Allgemeines
                            1  Die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens richtet sich nach den Bestimmun-  gen des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 18. März 2016  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einleitung eines ordentliche  n Strafverfahrens bleibt in allen Fällen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38b * Übertretungstatbestände des Bundesrechts
                            1  Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Polizeiorgane und Behörden fest, die  zur  Erhebung  von  Ordnungsbussen  für  die  bundesrechtlichen  Übertretung  statbe-  stände gemäss Art. 2 Abs. 1 OBG zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt zudem durch Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen  die Gemein-  den private Sicherheitsdienste zur Erhebung von Ordnungsbussen im ruhenden Ver-  kehr beiziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38c * Übertretungst atbestände des kantonalen Rechts
                            1  Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Übertretung begeht, die  a)  in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009
                            2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Hundegesetz (HuG) vom 15. März 2011
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeige-
                            setz, PolG) vom 6. Dezember 2005  4  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom
21. Februar 1989
                            5  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
                            19  . Januar 1993  6  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Um-
                            welt  und  Gewässern  (EG  Umweltrecht,  EG  UWR)  vom  4.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  7  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen
                            Getränken (Gastgewerbegesetz, G  GG) vom 25. November 1997  8  )  .  b)  in einem Dekret oder einer Verordnung aufgeführt ist, das beziehungsweise die  sich auf ein Gesetz gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1  –  7 stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  314.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  393.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  SAR  781.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  legt durch Verordnung fest:  a)  die  zur  Erhebung  von  O  rdnungsbussen  für  die  kantonalrechtlichen  Übertre-  tungstatbestände zuständigen Polizeiorgane und Behörden,  b)  die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die gemäss Absatz 1 mit Ord-  nungsbusse zu belegen sind, und  c)  die Bussenhöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38d * Übertretung statbestände des kommunalen Rechts
                            1  Die Gemeinderäte können im Bereich der Strafbestimmungen der kommunalen Reg-  lemente einen Ordnungsbussenkatalog erlassen, der ihre Polizeiorgane ermächtigt, die  festgesetzten Ordnungsbussen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Nachträglich e Entscheide
                            1  Das  Präsidium  des  Gerichts,  welches  das  erstinstanzliche  Urteil gefällt  hat,  ist  für  folgende selbstständige nachträgliche Entscheide zuständig:  a)  Verlängerung der Probezeit gemäss den Art.  62 Abs.  4 und 64a Abs.  2 StGB,  b)  Verlängerung der  ambulanten Massnahme gemäss Art.  63 Abs.  4 StGB,  c)  Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zugunsten der geschädigten Per-  son gemäss Art.  73 Abs.  3 StGB,  d)  Verlängerung  der  Bewährungshilfe  oder  Weisungen  gemäss  Art.  87  Abs.  3  StGB,  e)  Verlängerung der Pr  obezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungs-  hilfe  sowie  Änderung,  Aufhebung  oder  Neuerteilung  von  Weisungen  gemäss  Art.  95 Abs.  4 StGB,  f)  Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Ar-  beit gemäss Art.  107 Abs.  3 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  S  ieht  das  Strafgesetzbuch  selbstständige  nachträgliche  Entscheide  auf  Antrag  der  Vollzugsbehörde  vor,  vertritt  die  Staatsanwaltschaft  die  Sache  vor  den  zuständigen  strafrichterlichen Behörden. Betrifft ein solcher nachträglicher Entscheid einen Straf-  befehl,  entscheidet  die  Staatsanwaltschaft  selber  über  den  Antrag  der  Vollzugsbe-  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen, wird  diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, überweisen sie  die Akten  der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung  einer Ersatzfreiheitsstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Rechtsmittel im Strafprozess *
§ 40 Legitimation der Staatsanwaltschaft
                            1  Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt können die k  anto-  nalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe Recht steht der Oberstaatsanwaltschaft zu. Macht sie von ihrem Recht Ge-  brauch, vertritt sie den Fall vor der Rechtsmittelinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Staatsanwältin  oder  der  zuständige  St  aatsanwalt  verlangt  eine  schriftliche Urteilsbegründung, wenn das Gericht eine stationäre oder ambulante the-  rapeutische Massnahme ausgesprochen hat und die Vollzugsbehörde für den korrek-  ten Vollzug der Massnahme und die Beurteilung der Gefährlichkeit der v  erurteilten  Person Kenntnis von den Überlegungen des Gerichts haben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kosten
§ 41 Verfahrens - und Parteikosten
                            1  Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung der Gebühren für Verfügungen  und Entscheide der Strafbehörden sowie der Parteikosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtskosten dürfen die Rechtsverfolgung, insbesondere im Rechtsmittelver-  fahren, nicht unangemessen erschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Vollstreckung
12.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 42 Aufschub und Unterbruch
                            1  Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehen  den Massnahmen ist aufzu-  schieben oder zu unterbrechen, wenn  a)  die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweck-  mässig vollzogen werden kann,  b)  mit  dem  Vollzug  wegen  Krankheit  Gefahr  für  die  verurteilte  Person  oder  für  eine Schwan  gere Gefahr für sie oder ihr Kind verbunden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzugs aus wichtigen Grün-  den zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufschub oder der Unterbruch des Vollzugs ist ausgeschlossen bei Gemeinge-  fährlichkeit der verurteilten  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Bedingte Entlassung
                            1  Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde recht-  zeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sicherheitshaft bei Rückversetzung
                            1  Um der dringenden Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen,  kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art.  62a Abs.  3, 63b Abs.  3, 64a Abs.  3, 64c  Abs.  4 und 95 Abs.  5 StGB der Staatsanwaltschaft  beantragen, die betroffene Person  zur Verhaftung auszuschreiben und dem Zwangsmassnahmengericht zur Anordnung  der  Sicherheitshaft  zu  überweisen,  wenn  die  Rückversetzung  in  den  Straf  -  oder  Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung ern  sthaft zu er-  warten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörde übergibt der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem begründe-  ten Antrag alle notwendigen Vollzugsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Untersuchungs  -  und Sicherheitshaft ge-  mäss den Art.  220  –  240 StPO  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Geldstrafen, Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegen-
                            stände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  von  den  kantonalen  Behörden  verhängten  Geldstrafen,  Bussen,  eingezogenen  Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen, vor-  behält  lich Art.  73 StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung  eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19.  März 2004  1  )  , gemäss Art.  374 StGB  dem Kanton zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingezogene  Gegenstände  sind  der  Staatsanwaltschaft  abzuliefern.  Sie  trifft  die  sach  gemässen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss TEVG die zuständige Behörde für Stellung-  nahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von  Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwertun  g von Gegenständen kann auf dem  Weg des freihändigen Verkaufs  oder der öffentlichen Versteigerung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Verordnung über den Vollzug
                            1  Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Straf  -  und Massnahmenvollzug durch Ver-  ordnung. Er erlässt insbesondere B  estimmungen über die Führung der Anstalten und  Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, unter  Beachtung  der  vom  Ministerkomitee  des  Europarats  beschlossenen  Mindestgrund-  sätze für die Behandlung der Gefangenen, sowie fol  gender Leitsätze:  a)  Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklä-  ren,  welche  Förderungsmassnahmen  und  Behandlungen  zur  Erreichung  des  Vollzugsziels eingesetzt werden können (Vollzugsplan).  b)  Das für die Leistung zugewiesen  er Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt gemäss  Art.  83 StGB ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthalts so-  wie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bil-  dung einer Rücklage zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  312.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Verkehr mit der A  ussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und ande-  ren geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne  Überwachung  gestattet.  Behördenmitglieder,  Vormünder,  Sozialarbeiterinnen  und Sozialarbeiter sowie Seelsorgerinnen und Seel  sorger können mit den Ein-  gewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.  d)  *  Schuldhafte Pflichtverletzungen der eingewiesenen Person werden mit Arrest  bis zu 20  Tagen oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen  oder Disziplinarmassna  hmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf  die Erreichung des Vollzugszwecks auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen  einführen und regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Medizinische Behandlungen
                            1  Medizinische Behand  lungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen  der  Zustimmung  der  gefangenen  Person.  Sie  werden  in  einer  Klinik  durchgeführt,  wenn  die  Art  der  Behandlungen  dies  erfordert  und  die  öffentliche  Sicherheit  nicht  gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Zustimmung o  der gegen den Willen der gefangenen Person dürfen medizini-  sche  Behandlungen  oder  andere  medizinisch  indizierte Vorkehren  nur durchgeführt  werden, wenn  a)  eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss den Art.  59, 60 oder 64  StGB  zu vollziehen ist und sie m  it dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind,  b)  die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst  oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf an-  dere Weise nicht gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliess-  lich der Fachärztin oder dem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom zustän-  digen Departement namentlich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor dem Entscheid ist die gefangene Person von der ermäch  tigten Person anzuhören,  wenn  keine  Gefahr  im  Verzug  liegt.  Der  Entscheid  ist  der  gefangenen Person  auch  nach mündlicher Mitteilung von der Fachärztin oder vom Facharzt mit Begründung  und  Rechtsmittelbelehrung  schriftlich  zu  eröffnen,  unter  Mitteilung  an  d  ie  einwei-  sende  Behörde  und  an  die  Kantonsärztin  oder  den  Kantonsarzt.  Die  Kantonsärztin  oder der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
                            1  Die Bewährungshilfe und die freiwillige  soziale Betreuung umfassen die  a)  Ausübung der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch,  b)  Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, na-  mentlich  die  Milderung  unerwünschter  Nebenwirkungen  des  Strafverfahrens,  die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung  der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausgestaltung von Organisation und  Ausübung der  Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Information am Vollzug mitwirkender Dritter und anderer Behörden
                            1  Die  mit  der  Behandlung,  Betreuung  oder  Kontrolle  von  Personen  im  Straf  -  oder  Massnahmenvollzug oder mit dem Schutz der Öffentl  ichkeit vor Straftätern und  -  tä-  terinnen betrauten Personen, Institutionen und Amtsstellen  *  a)  *  erhalten von der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe Informationen über  diese  Personengruppen,  soweit  sie  für  die  korrekte  Aufgabenerfüllung  darauf  angewie  sen  sind.  In  diesem  Rahmen  sind  ihnen  die  erforderlichen  Akten  zur  Verfügung zu stellen,  b)  *  sind  verpflichtet,  die  Vollzugsbehörde  und  die  Bewährungshilfe  umgehend  über wichtige Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit den Perso-  nen im Straf  -  oder  Massnahmenvollzug zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung diejenige vorgesetzte Person, die  für die schriftliche Ermächtigung zur Information zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Information an Private
                            1  Opfer  gemäss  Art.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfern  von  Straftaten  (Opferhilfegesetz,  OHG)  vom  4.  Oktober  1991  1  )  werden  auf  begründetes  schriftli-  ches Gesuch hin informiert:  a)  im Voraus über Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs oder einer Vollzugsunter-  brechung sowie die vorzeitige oder def  initive Entlassung der gefangenen Per-  son, und  b)  über eine Flucht der gefangenen Person und deren Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Personen werden gemäss Absatz  1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges  Interesse an der Information nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsbeh  örde kann die Information an Private verweigern, wenn bei der ge-  fangenen Person überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gefangene Person wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2. Kosten
§ 51 Freiheitsstrafen
                            1  Die Koste  n des Vollzugs der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf  die  Strafe  angerechneten  Untersuchungshaft,  trägt  der  Staat.  Die  Berechtigung  der  verhafteten Person, sich in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten zu verpflegen,  bleibt vorbehalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement verpflichtet die verurteilte Person nach Massgabe ihrer  Vermögens  -  und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn sie  eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung ar-  beitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Urteil tageweise, durch elektronische Überwachung, in Form der Halbge-  fangenschaft  oder  in  einem  Arbeits  -  beziehungsweise  Arbeits  -  und  Wohnexternat  vollzogen,  hat  die  verurteilte  Person  einen  vom  Regierungsrat  festzulegenden  Kos-  tenanteil pro Vollz  ugstag zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Massnahmen (Art. 59 - 61 und 63 StGB)
                            1  Die Vollzugskosten von Behandlungsmassnahmen werden wie folgt gedeckt:  a)  entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmen-  vollzugs zu verwenden,  b)  die  betroffene  Per  son,  die  eine  ihr  zugewiesene  Arbeit  verweigert,  hat  einen  nach Massgabe ihrer Vermögens  -  und Einkommensverhältnisse angemessenen  Beitrag zu leisten. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen  Departement,  c)  die nach Abzug der Leistungen gemä  ss Litera  a und b verbleibenden Vollzugs-  kosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Verwahrung (Art. 64 StGB)
                            1  Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art.  64 StGB gilt §  51 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3. Strafregister
§ 54 Zuständigkeit
                            1  Kantonale  Koordinationsstelle  für  die  Bearbeitung  der  Daten  im  Strafregister  ge-  mäss Art.  367 Abs.  5 StGB ist die Oberstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Verordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zusammenarbeit der kantonalen  Be-  hörden, die gemäss Art.  367 Abs.  1 StGB im Strafregister Personendaten über Verur-  teilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.4 Rechtsmittel im Straf - und Massnahmenvollzug *
§ 55a * Beschwerderecht
                            1  Das Beschwerdeverfahren gegen  Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den  Straf  -  und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide  betreffend die Kosten des  Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme (Art. 59  –  61, 63 und 64 Abs. 1 StGB), die  Entlassung aus dem Straf  -  und Massnahmenvollzug oder den Aufschub der Landes-  verweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die  Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss §  47 kann  innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die  Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsgericht diese ver-  fügt. Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Fr  ist  für  Beschwerden  gegen  Disziplinarentscheide  der  Vollzugsanstalten  und  -  einrichtungen beträgt drei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            bis  Bearbeitung von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55b * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
                            1  Die Strafverfolgungs  -  und die Gerichtsbehörden führen  ein Register über die Daten-  bearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55c * Datenschutzberatung
                            1  Die  Strafverfolgungsbehörden  benennen  innerhalb  ihrer  Organisationseinheit  eine  für den Datenschutz zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Datenschu  tz zuständige Person hat folgende Aufgaben:  a)  sie  berät  und  unterstützt  die  Mitarbeitenden  der  Organisationseinheit  bei  der  Bearbeitung  von  Personendaten  hinsichtlich  der  Einhaltung  der  Datenschutz-  vorschriften und der Datensicherheit,  b)  sie nimmt Datensc  hutz  -  Folgenabschätzungen gemäss §  17a des Gesetzes über  die  Information  der  Öffentlichkeit,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG) vom 24. Oktober 2006  2  )  vor,  c)  sie  ist  Ansprechperson  der beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Daten-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55d * Datenbearbeitungs - und Informationssysteme
                            1  Die Strafverfolgungs  -  und Strafvollzugsbehörden sowie weitere beteiligte Behörden  können Datenbearbeitungs  -  und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Behörden können da  bei Daten und Prozessinformationen, die sie zur  Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberstaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz ge-  mäss § 29 Abs. 2 IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Löschung der Daten, die sich auf Stra  fverfahren beziehen, erfolgt nach den Ak-  tenaufbewahrungsvorschriften gemäss Art. 103 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt Betrieb, Organisation, Datenbearbeitung, Datenzugriff und  Aufbewahrung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 56 Organisation
                            1  Die Bezirksämter nehmen unter der Leitung der Staatsanwaltschaften für die Bezirke  weiterhin Funktionen der Strafverfolgungsbehörden wahr. Im Rahmen dieser Tätig-  keit sind sie organisatorisch Teil der Staatsanwaltschaften für die Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  er Regierungsrat bestimmt die Dauer der organisatorischen Übergangslösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Personal
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses  Gesetzes in der Strafverfolgung tätigen  Personen können bei entsprechender Eignung folgende Funktionen ausüben:  a)  Bezirksamtmann  sowie  Bezirksamtmann  -  Stellvertreterin  und  -  Stellvertreter:  Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der  Leitung  einer  Staatsanwaltschaft.  Die  Oberstaatsanwaltschaft  legt  deren  Auf-  tretensbefugnisse vor den G  erichten fest,  b)  kantonale  Untersuchungsrichterin  und  Untersuchungsrichter:  Staatsanwältin  oder  Staatsanwalt  sowie  Stellvertreterin  oder  Stellvertreter  der  Leitung  einer  Staatsanwaltschaft,  c)  Untersuchungsrichterin   und   Untersuchungsrichter  der   Bezirke:  Assistenz  -  Staatsanwältin oder Assistenz  -  Staatsanwalt. Bei besonderer Eignung und ent-  sprechender spezifischer fachlicher Weiterbildung können sie vom Regierungs-  rat  als  Staatsanwältin  oder  Staatsanwalt  angestellt  werden.  Die  Oberstaatsan-  waltschaft legt deren  Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Amtspersonen haben für die Dauer  der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode Anspruch  auf die gleiche Entlöhnung wie nach altem Recht,  wenn für die von ihnen neu über-  nommene Funktion neurechtlich ein tieferer Lohn vorgesehen ist. Ist der Lohn für die  neu übernommene Funktion höher, gilt dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Konkordate
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkord  aten, wel-  che die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  run  gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  4 dieses Gesetzes ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  in  Kraft.  Er  untersteht  nach  den  Voraussetzungen  der  Kantonsverfassung  der  nachträglichen Volksabstimmung.  Aarau, 16.  März 2010  Präsident des Grossen Rats  S  CHOLL  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010  Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juli 2010  Inkrafttreten: 1. Januar 2011  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 23. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 eingefügt 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 57a eingefügt 2012/5 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 45 Abs. 1 geändert 2017/9 - 02
09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2018/4 - 09
09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4 - 09
09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4 - 09
09.01.2018 01.08.2018 Titel 12.
                            bis  eingefügt  2018/4  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 55b eingefügt 2018/4 - 09
09.01.2018 01.08.2018 § 55c eingefügt 2018/4 - 09
20.03.2018 01.10.2018 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 Titel 10. geändert 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 § 46 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 § 47 Abs. 5 aufgehoben 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 § 51 Abs. 3 geändert 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 Titel 12.4 eingefügt 2018/5 - 01
20.03.2018 01.10.2018 § 55a eingefügt 2018/5 - 01
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 5 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 24 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 24 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 24 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 30 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38c eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38d eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 55d eingefügt 2021/07 - 03
23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2021/12  -  12
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 5 eingefügt 2021/12 - 12
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 3, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 4
                            bis  06.12.2011  01.01.2013  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 14 Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5 - 01
§ 16 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 16 Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 17 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02
§ 24 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 24 Abs. 2
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 24 Abs. 4
                            bis  23.03.2021  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 5 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 12
§ 30 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 30 Abs. 1, lit. f) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 38a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
                            Titel 10.  20.03.2018  01.10.2018  geändert  2018/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 46 Abs. 1, lit. d) 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5 - 01
§ 47 Abs. 5 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5 - 01
§ 49 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 09
§ 49 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 09
§ 49 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 09
§ 51 Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5 - 01
                            Titel 12.4  20.03.2018  01.10.2018  eingefügt  2018/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a 20.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5 - 01
                            Titel 12.  bis  09.01.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  09