Reglement des Grossen Rates (171.100)
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Reglement des Grossen Rates

des Grossen Rates (RGR) vom 13.09.2001 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März1996; auf Antrag seiner Kommission, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt im Einzelnen die Organisation des Grossen Ra - tes, das Statut seiner Mitglieder sowie das Beratungsverfahren.
2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Abänderung

1 Die Behandlung eines besonderen Geschäftes durch den Grossen Rat kann nicht eine Abänderung des Reglements in der gleichen Session nach sich ziehen.
2 Die Entwürfe zur Abänderung dieses Reglements werden, soweit sie den Staatsrat betreffen, diesem zur Stellungnahme unterbreitet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Mitgliedschaft des Grossen Rates
2.1 Recht der Abgeordneten
2.1.1 Rechte

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * ...

Art. 6 Auskünfte

1 Die Abgeordneten können vom Staatsrat mündlich oder schriftlich Auskunft über einfache Sach- und Rechtsfragen erhalten, sofern sich diese für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats als notwendig erweisen. *
2.1.2 Entschädigung

Art. 7 Entschädigungen

1 Die Abgeordneten des Grossen Rates erhalten nachstehende Entschädi - gungen, deren Höhe in Anhang 1 zum vorliegenden Reglement geregelt ist: * a) ein Sitzungsgeld; b) eine Reiseentschädigung; c) eine Zulage für spezielle Funktionen und Aufgaben oder für andere Aufwendungen.
2 Im Jahr, das der Erneuerung der Kantonsbehörden vorausgeht, legt der Grosse Rat vor Verabschiedung des Voranschlags für das folgende Jahr die Entschädigungen der Abgeordneten und der Fraktionen für die Dauer der nächsten Legislaturperiode fest. Dabei stützt er sich auf einen Vorschlag des Büros, das den Staatsrat darüber informiert. *

Art. 8 Kommissionsspesen

1 Die Spesen im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen werden durch deren Präsident visiert und gehen zu Lasten des Voranschlages des Grossen Rates.

Art. 9 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten über Entschädigungen werden endgültig durch das Büro ent- schieden.

Art. 10 Finanzielle Mittel

1 Dem Grossen Rat werden die finanziellen Mittel über den Voranschlag zur Verfügung gestellt.
2 Der Parlamentsdienst verwaltet im Auftrag des Präsidiums den Voran - schlag.
3 Die Buchhaltung wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geführt.
2.2 Pflichten des Abgeordneten

Art. 11 * Präsenz und Verfügbarkeit

1 Die Präsenzkontrolle erfolgt mittels eines elektronischen Ausweises, der gleichzeitig als Stimmkarte dient. Eine Stunde nach Sitzungsbeginn wird eine Präsenzliste ausgedruckt und angeschlagen. Die nicht eingetragenen Abgeordneten können die Berichtigung der Präsenzliste verlangen.
2 Wird die Präsenz auf herkömmliche Weise erfasst, muss jeder Abgeordne - te die Präsenzliste unterschreiben. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbe - ginn eingezogen. *
3 Sofern keine gerechtfertigte und vom Präsidium angenommene Entschuldi - gung vorliegt, verlieren die nicht in der Präsenzliste eingetragenen Abgeord - neten ihren Anspruch auf das Taggeld. *
4 Abgeordnete, die länger als drei Monate abwesend sind, müssen dies dem Präsidium melden. *

Art. 11a * Quorum

1 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten (Art. 47 Abs. 1 KV).
2 Der Präsident nimmt eine Überprüfung des Quorums vor, wenn eine solche verlangt wird.
3 Die Abgeordneten, die sich nicht im Innern des Gebäudes befinden, erhal - ten, ausser bei begründeter Entschuldigung, keine Entschädigung. Das Büro erledigt die Beanstandungen.

Art. 12 Kleidung

1 Die Abgeordneten nehmen in korrekter Kleidung an den Sitzungen teil.

Art. 13 Register der Interessenbindungen

1 Das Register der Interessenbindungen des Abgeordneten umfasst: a) * seine berufliche Tätigkeit und sein Arbeitgeber; b) * seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper - schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden ausübt.
2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
3 Das Präsidium achtet darauf, dass die Offenlegungspflicht der Interessen - bindungen eingehalten wird. Es entscheidet über streitige Fälle und kann einen Abgeordneten auffordern, seine Interessenbindungen im Register ein - tragen zu lassen. *
4 Der Parlamentsdienst erstellt das Register über die von den Abgeordneten gemäss den Weisungen des Büros gemachten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht. *

Art. 14 * ...

2.3 ... *

Art. 15 * ...

3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Führungsorgane
3.1.1 Präsidium

Art. 16 Dauer und Vertretung

1 Der für ein Jahr gewählte Präsident ist im folgenden Jahr nicht wieder wählbar, ausser er habe sein Mandat im Laufe der Periode angetreten.
2 Der erste und zweite Vizepräsident werden für ein Jahr gewählt.
3 Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird sein Amt durch den ersten und bei dessen Fehlen durch den zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Sind die drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, leitet das amtsälteste Mitglied des Rates die Verhandlungen.

Art. 17 Befugnisse

1 Der Präsident hat folgende Befugnisse: a) er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schliesst die Sitzungen und überwacht das Quorum; b) er erteilt, verweigert und entzieht das Wort unter Vorbehalt der Beru - fung an die Versammlung; c) er gibt die Ergebnisse der Abstimmungen und der Beratungen be - kannt; d) er sorgt für Ordnung und Disziplin im Rat und in dem der Öffentlichkeit und der Presse reservierten Teil des Saales; e) er beruft das Präsidium und das Büro ein und leitet diese Sitzungen; f) er unterschreibt zusammen mit dem Chef des Parlamentsdienstes alle Dokumente, die vom Grossen Rat stammen; g) er nimmt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die Petitionen in Empfang und leitet sie zur Behandlung weiter; h) er vertritt den Grossen Rat; i) er unterzeichnet alle Verpflichtungen der Führungsorgane des Grossen Rates.
2 Wenn nötig, kann der Präsident die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates delegieren. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ... g) * ... h) * ...
3 Das Präsidium hat folgende Befugnisse: * a) * es achtet auf die Einhaltung des Gesetzes und des Reglements; b) * es ist für die Verwaltungsangelegenheiten zuständig; c) * es leitet den Parlamentsdienst; d) * es erstellt das Budget des Grossen Rates; e) * es nimmt die Ernennungen unter Vorbehalt der Befugnisse des Büros des Grossen Rates vor; f) * es übt alle Befugnisse aus, die ihm gemäss Gesetz und Reglement zu - stehen; g) * wenn nötig, kann es die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates oder an eine Kommission delegieren; h) * es kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren.
3.1.2 Büro

Art. 18 Zusammensetzung

1 Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die Fraktionspräsidenten bilden das Büro. Fraktionen mit mehr als 20 Abgeordneten haben Anspruch auf einen zweiten Vertreter im Büro. *
2 Die verhinderten Fraktionspräsidenten werden grundsätzlich durch ihren Vizepräsidenten ersetzt.
3 Der Präsident lädt den Staatsratspräsidenten sowie den Staatskanzler ein, den Sitzungen für die Organisation der Sessionen und für die Geschäfte, die beide Gewalten betreffen, mit beratender Stimme beizuwohnen.
4 Bei Bedarf können der Präsident des Kantonsgerichts, der Generalstaats - anwalt und die Kommissionspräsidenten eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. *
5 Das Sitzungsprotokoll wird dem Staatsratspräsidium zugestellt.
6 Das Sitzungsprotokoll kann auch von den Abgeordneten beim Parlaments - dienst eingesehen werden. Überdies wird auf der Website des Parlaments ein Beschlussprotokoll veröffentlicht. *

Art. 19 Organisation

1 Das Büro tritt auf Vorladung des Präsidenten zusammen, sooft es die Ge - schäfte verlangen.
2 Die Einberufung kann vom Staatsrat oder von einem Fraktionspräsidenten verlangt werden.
3 Das Büro setzt das Verfahren seiner Beratungen fest. Bei Stimmengleich - heit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 20 Befugnisse

1 Das Büro hat namentlich folgende Befugnisse: a) es beschliesst nach Anhören des Staatsrates die Liste der zu behan - delnden Geschäfte sowie das Programm der Beratungen und legt das Datum und die Dauer der Sitzungen fest; b) * es ernennt, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zuständigkeit des Grossen Rates, die Kommissionen, ihre Präsidenten und Vizepräsi - denten und überträgt ihnen die zu erfüllenden Aufgaben; c) es schlägt die Ernennung des Chefs des Parlamentsdienstes vor; d) * es koordiniert die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat, dem Staatsrat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft; e) unter Vorbehalt von Artikel 43 Absatz 1 bereitet es die Wahlen und Er - nennungen vor; f) es behandelt jede andere Frage, die ihm der Grosse Rat anvertraut oder die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fällt.
3.2 Kommissionen
3.2.1 Kommissionen im Allgemeinen
3.2.1.1 Zusammensetzung

Art. 21 Zahl der Mitglieder

1 Das Büro kann beim Grossen Rat das Begehren um Erhöhung der Mitglie - derzahl einer Kommission stellen, die mit der Prüfung eines Geschäftes von beachtlicher politischer Tragweite beauftragt ist.

Art. 22 Verteilungsschlüssel

1 Das Büro erstellt den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen.
2 Jede Änderung in der Zusammensetzung oder im Bestand einer Fraktion hat eine Änderung des Schlüssels für die Zuteilung und die Ernennungen zur Folge, die sich in der folgenden Session auswirkt.

Art. 23 Pflicht zur Teilnahme

1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Sie können sich nicht vertreten lassen. Der Name der Abwesenden wird im Bericht erwähnt.
2 Tritt ein Abgeordneter zurück oder ist er dauernd verhindert, an den Arbei - ten der Kommission teilzunehmen, wird er durch den Grossen Rat, gegebe - nenfalls durch das Büro, auf Antrag der betreffenden Fraktion ersetzt.

Art. 24 Stellvertretung

1 Die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission oder einer Untersuchungs - kommission können sich nicht ersetzen lassen.
2 In den andern Kommissionen kann sich ein verhinderter Abgeordneter er - setzen lassen, möglichst immer durch den gleichen Abgeordneten oder Sup - pleanten.
3 Das ersetzte Mitglied teilt dies dem Kommissionspräsidenten mit und über - gibt das Dossier seinem Vertreter.
4 Abgeordnete, die auch nur ein einziges Mal an den Arbeiten der ersten Kommission teilgenommen haben, können sich nicht an einer weiteren, mit dem gleichen Geschäft befassten Kommission beteiligen. *

Art. 25 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen und der Oberaufsichtskom - missionen können nicht in den Kommissionen, die das gleiche Geschäft be - handeln, Einsitz nehmen. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die am Verfahren zur Ausarbeitung eines Rechtserlasses beteiligt waren. *
2 Ein Abgeordneter kann nicht Mitglied zweier Oberaufsichtskommissionen sein.
3 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sitzen nicht in den themati - schen Kommissionen. *
3.2.1.2 Organisation

Art. 26 Präsidium

1 Der Präsident ist für eine rasche und umfassende Behandlung der seiner Kommission zur Prüfung anvertrauten Geschäfte verantwortlich. *
2 Sind der Präsident und der Vizepräsident abwesend, bezeichnet die Kom - mission einen Sitzungspräsidenten.

Art. 27 Ausgabenverpflichtung

1 Über ordentliche Ausgaben der Kommissionen befindet deren Präsident. Für andere Ausgaben ist das vorgängige Einverständnis des Präsidiums entsprechend seinen Weisungen notwendig.
2 Alle Ausgabenverpflichtungen werden vom Kommissionspräsidenten unter - zeichnet. Dieser kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren.

Art. 28 Berichterstatter

1 Die Kommission bezeichnet ihren Berichterstatter selber. *
2 ... *
3 Die Oberaufsichtskommissionen können zwei Berichterstatter mit unter - schiedlicher Muttersprache ernennen. *

Art. 29 Einberufung

1 Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel auf Anordnung ihres Prä - sidenten 20 Tage vor der Sitzung vom Parlamentsdienst einberufen. *
2 Ein Drittel der Kommissionsmitglieder, mindestens aber deren drei, können beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 30 Organisation der Sitzungen

1 An ihrer ersten Sitzung beschliesst die Kommission über die Organisation der Sitzungen und legt in voller Unabhängigkeit die Einzelheiten ihrer Bera - tungen fest. Sie kann Unterkommissionen einsetzen.
2 Die Oberaufsichtskommissionen können zudem ihr eigenes Reglement be - schliessen, das sie dem Büro zur Genehmigung unterbreiten.
3 Die Kommissionen setzen während der Sessionen keine ordentlichen Sit - zungen an. Sie können allerdings zur Prüfung der eingereichten Abände - rungsanträge zusammentreten, wenn das Geschäft während derselben Ses - sion behandelt werden muss. *
4 Im Falle von höherer Gewalt kann eine Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden. *

Art. 31 Anträge der Abgeordneten

1 Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anregungen und Anträge an die Kom - mission zu richten. Diese hat die Pflicht, sie zu prüfen und kann gegebenen - falls den Antragsteller einladen, an der Sitzung teilzunehmen.

Art. 32 Abstimmungsverfahren - Quorum

1 Die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren im Grossen Rat sind analog anwendbar.
2 Die Kommission kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Er spricht sich als Letzter aus und gibt bei Stimmengleichheit erst nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

Art. 33 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg

1 Auf Antrag ihres Präsidenten kann eine Kommission einen Beschluss auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig ange - sagt werden kann und nur noch zweitrangige Punkte entschieden werden müssen.
2 Die Anträge des Präsidenten müssen während der Sitzung mündlich mitge - teilt oder später allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Sie werden als angenommen erachtet, wenn innert angemessener Frist kein Mitglied Einsprache erhebt. *

Art. 34 Protokoll

1 Die Kommission kann ein Protokoll über ihre Sitzungen erstellen. Dieses enthält die Anträge, die Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und nötigenfalls eine Zusammenfassung der Beratungen über wichtige Geschäf - te. *
2 Die Kommission kann das Begehren stellen, dass der Parlamentsdienst oder das betreffende Departement eine Person zur Verfügung stellt, die mit der Führung des Protokolls beauftragt ist. Sie kann auch selber eine Person bezeichnen oder beschliessen, dass der Bericht das Protokoll ersetzt.
3 Für die Erstellung des Protokolls können im Einverständnis der Teilnehmer Tonaufzeichnungen benutzt werden. Die Aufzeichnungen sind anschlies - send zu löschen. *
4 Die Kommission kann den Parlamentsdienst um jegliche andere logistische Unterstützung ersuchen.

Art. 35 Aushändigung des Protokolls

1 Wird ein Protokoll erstellt, erhalten die Kommissionsmitglieder, die Vertre - ter des Staatsrates und der Verwaltung, die an Sitzungen teilnehmen sowie auf Gesuch hin die Präsidenten der in der Kommission nicht vertretenen Fraktionen eine Kopie des Protokolls.
2 Auf ausdrückliches Begehren können die Experten und angehörte Drittper - sonen ein Protokoll über die Beratungen, denen sie beigewohnt haben, oder die Niederschrift über ihre Aussagen erhalten.
3 Fällt das behandelte Geschäft unter das Amtsgeheimnis, wird das Protokoll nur den Kommissionsmitgliedern, den Vertretern des Staatsrates und der Verwaltung ausgehändigt, die im Protokoll namentlich bezeichnet sind.
3.2.1.3 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 36 Information

1 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Kommission infor - miert einzig ihr Präsident oder ein von ihr bezeichnetes Mitglied die Öffent - lichkeit mündlich oder schriftlich über das Ergebnis der Beratungen.
2 Die Kommissionsmitglieder und andere Teilnehmer dürfen nicht informie - ren, bevor die Kommission ihre Informationen veröffentlicht hat.
3 Die Kommissionsmitglieder und der Vertreter des Staatsrates sind berech - tigt, sich vor ihren Fraktionen, vor dem Staatsrat und vor dem Grossen Rat über die Beratungen der Kommissionen zu äussern.
4 Die anderen Sitzungsteilnehmer dürfen nicht ohne ausdrückliche Bewilli - gung über die Beratungen informieren.

Art. 37 Inhalt der Information

1 Die Information über die Beschlüsse der Kommission kann auch Abstim - mungsresultate, die wichtigsten Anträge, die bedeutendsten Ansichten, die im Verlaufe der Beratungen vorgebracht wurden, umfassen.
2 Keine Information darf über Tatsachen und Erklärungen erfolgen, die we - gen ihrer Natur vertraulich bleiben müssen. Das Amtsgeheimnis muss in je - dem Fall gewahrt bleiben.
3.2.1.4 Berichte und Anträge

Art. 38 Bericht der Kommission

1 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat schriftlich den Bericht über ihre Beratungen, über ihre Anträge und jene der Minderheit, über die Ab - stimmungsresultate sowie über die finanziellen Folgen für den Kanton und die Gemeinden. *
2 Die Kommissionsberichte werden im Grossen Rat verteilt. Sie müssen 40 Tage vor der Session beim Parlamentsdienst hinterlegt werden, mit Ausnah - me namentlich der Berichte über die Einbürgerungen, die Begnadigungsge - suche, die integrierte Mehrjahresplanung, den Voranschlag und die Rech - nung. *
3 Der Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung werden in der glei - chen Session unterbreitet. *
4 In Ausnahmefällen wird ein Bericht im Grossen Rat verlesen, wenn er den Abgeordneten nicht in beiden Sprachen verteilt worden ist. * a) * ... b) * ...
5 Die Kommission unterbreitet einen Zwischenbericht: * a) wenn sie es selbst beschliesst oder auf Begehren des Büros oder des Staatsrates; b) wenn sie die Vertagung des Geschäftes vorschlägt.

Art. 39 Minderheitsbericht

1 Fasst eine Kommission ihre Anträge nicht einstimmig, kann ein Viertel der Mitglieder, mindestens aber deren drei, einen Minderheitsbericht einreichen, den sie anlässlich der Schlussabstimmung, welche die Arbeiten der Kom - mission abschliesst, anmelden.
2 Der Artikel 38 ist analog anwendbar.

Art. 40 Abgabe der Unterlagen

1 Zwecks Archivierung übergibt die Kommission nach Abschluss ihrer Arbei - ten dem Parlamentsdienst alle Unterlagen zum behandelten Geschäft.

Art. 41 Koordination

1 Jeder Präsident der Oberaufsichtskommissionen oder der Präsident des Grossen Rates können eine Sitzung einberufen, um die Arbeiten der Kom - missionen zu organisieren und zu koordinieren.
2 Die Präsidenten anderer Kommissionen können zu den Sitzungen eingela - den werden.
3.2.2 Oberaufsichtskommissionen

Art. 42 Organisation

1 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberaufsichtskommissionen wer - den vom Grossen Rat für zwei Jahre ernannt. Sie sind nicht sofort wieder wählbar.
2 Ein Mitglied einer Oberaufsichtskommission kann höchstens während sechs aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Kommission im Amt bleiben. Es ist wieder wählbar, vorausgesetzt, dass es die Sechs-Jahres - grenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht hat. Dasselbe gilt nach einer Unterbrechung von vier Jahren. *

Art. 43 Justizkommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Justizkommission kontrolliert als Ober - aufsicht die Geschäftsführung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt - schaft. Gestützt auf den Bericht des Justizrates unterbreitet sie dem Grossen Rat ihre Vorschläge hinsichtlich der Wahl der Kantonsrichter, der Ersatzrichter, der Beisitzer und der Staatsanwälte, die Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft sind. *
2 Die Justizkommission prüft und begutachtet unter anderem: a) * die Berichte des Justizrates; b) die Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche gemäss der einschlägi - gen Gesetzgebung; c) die Gesuche um Aufhebung der Immunität, die Unvereinbarkeits-, Nichtwählbarkeits- und Ausstandsfälle oder Verantwortlichkeitsklagen, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen; d) die Geschäfte, die im Allgemeinen die politischen Rechte (Wahlen, Ab - stimmungen, Validierung von Volksinitiativen, Verfassungsmässigkeit der gesetzgeberischen Erlasse) betreffen und die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten; e) die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen und Begehren; f) nach Anhören des Staatsrates die Beschwerden gegen die Beschlüs - se des Grossen Rates.
3 Die Kommission kann mit der Prüfung von Beschwerden und Klagen, die ihr überwiesen werden, beauftragt werden sowie mit der Prüfung anderer Geschäfte, namentlich jener betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 und dieses Reglements.
4 Eine Aufgabe besteht zudem darin, die Haftbedingungen, die Ausübung der Pflichten und die Beachtung der Rechte der in den kantonalen Strafan - stalten untergebrachten oder im Wallis verurteilten und in den Strafanstalten anderer Kantone untergebrachten Gefangenen und Verwahrten, namentlich mittels Besuchen zu kontrollieren.

Art. 44 Geschäftsprüfungskommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Geschäftsprüfungskommission über - wacht als Oberaufsicht: a) die Geschäftsführung des Staatsrates und der Kantonsverwaltung; b) die Geschäftsführung der selbstständigen kantonalen, interkantonalen oder grenzüberschreitenden Körperschaften und Anstalten des öffentli - chen Rechts, denen der Staat gewisse Aufgaben anvertraut hat; c) die Tätigkeit der Vertreter des Staates in den Gesellschaften, in denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hat.
2 Sie prüft und begutachtet insbesondere: a) die periodischen Geschäftsberichte des Staatsrates und die Spezialbe - richte, die nicht einer anderen Kommission zur Prüfung unterbreitet werden; b) die Wirksamkeit der kantonalen Verwaltung und ihrer Massnahmen, in - dem sie auf die Ziele des Staatsrates und des Grossen Rates abstellt; c) * den Verlauf der parlamentarischen Vorstösse, in Zusammenarbeit mit dem Parlamentsdienst.
3 Die Geschäftsprüfungskommission kann mit anderen Aufgaben betraut werden, namentlich mit solchen, welche die Ausführung und Einhaltung der integrierten Mehrjahresplanung oder anderer Spezialberichte zum Gegen - stand haben. *

Art. 45 Finanzkommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Finanzkommission kontrolliert als Ober - aufsicht die Gesamtheit der Finanzen des Staates.
2 Sie prüft und begutachtet unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Kom - missionen insbesondere: a) den Entwurf zum Voranschlag; b) die Staatsrechnung, die Anleihen und die Nachtragskredite; c) * die integrierte Mehrjahresplanung; d) die Volksinitiativen unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsmass - nahmen (Art. 33 Abs. 4 KV).
3 Sie vergewissert sich namentlich, ob der Voranschlag eingehalten wird, die Ausgaben durch die vom Grossen Rat gewährten Kredite gedeckt und im Falle der Nachtragskredite die erforderlichen Finanzmittel durch die zustän - digen Instanzen genehmigt worden sind.
4 Sie prüft die Entwürfe und Anträge des Staatsrates und anderer Kommis - sionen, die bedeutende finanzielle Auswirkungen haben, namentlich unter dem Blickwinkel ihrer Rentabilität und ihrer Stellung im Finanzplan.

Art. 45a * Prüfung von Rechtserlassen

1 Das Büro kann die Oberaufsichtskommissionen ausnahmsweise mit der Prüfung von Entwürfen von Rechtserlassen, die in deren Zuständigkeitsbe - reich fallen, betrauen.
3.2.3 Thematische Kommissionen
Art. 46
1 Die thematischen Kommissionen setzen sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zu - sammen. Sie werden in der Regel zu Beginn der Legislatur ernannt.
2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der thematischen Kommissionen werden vom Büro für zwei Jahre ernannt. Sie können erst nach einem vier - jährigen Unterbruch wieder ernannt werden. *
3 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können höchstens wäh - rend sechs aufeinander folgender Jahre im Amt bleiben. Sie sind wieder wählbar, vorausgesetzt, dass sie die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht haben. Sie können nach einem vierjährigen Unter - bruch wieder ernannt werden. *
4 Die Kommissionen haben folgende Aufgaben: a) * Prüfung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden und ihnen vom Büro überwiesenen Geschäfte; b) regelmässige Beurteilung ihres Tätigkeitsbereiches und Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Grossen Rates.
5 Die thematischen Kommissionen können Berichte lediglich zu den Ge - schäften unterbreiten, die ihnen vom Büro des Grossen Rates übertragen wurden; sie intervenieren zudem in den in Artikel 104 Absatz 1 des Geset - zes festgelegten Formen.
3.2.4 Spezialkommissionen
Art. 47
1 Die in Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes eingesetzten Spezialkommissionen behandeln zusätzliche Lesungen sowie alle übrigen nicht zugewiesenen Geschäfte.
3.3 Fraktionen

Art. 48 Konstituierung

1 Jede gebildete Fraktion ist dem Parlamentsdienst spätestens bis zur Sit - zung der Validierungskommission mitzuteilen, wobei ihre Bezeichnung, ihr Präsident und die personelle Zusammensetzung anzugeben sind. *
2 Eine Partei kann nur eine Fraktion pro verfassungsmässige Region bilden (Art. 52 KV) und sämtliche gewählten Vertreter einer Partei in einer verfas - sungsmässigen Region müssen der gleichen Fraktion angehören. *
3 Die Validierungskommission prüft, ob die Fraktionen vorschriftsmässig zu - sammengesetzt sind und erstattet dem Grossen Rat darüber anlässlich der konstituierenden Session Bericht. Die Justizkommission prüft die während der Legislatur eintretenden Veränderungen und berichtet dem Grossen Rat über deren Auswirkungen auf die Stärke der Fraktionen und auf die ihnen gewährten Beiträge. *
4 Die Zusammensetzung der Fraktionen und ihre Änderung werden im Amts - blatt veröffentlicht. *

Art. 49 Beiträge an die Fraktionen

1 Die Fraktionen erhalten einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag für je - den Abgeordneten.
2 Die Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören, erhalten ebenfalls einen Beitrag.
3 Die im Verlaufe der Periode eingetretene Änderung zu jenen anlässlich der konstituierenden Sitzung ist ohne Einfluss auf die Beitragszahlung für das laufende Jahr.
4 Die Höhe der Beiträge wird in einer Beilage zu diesem Reglement fixiert.
3.4 Parlamentsdienst

Art. 50 Aufgaben

1 Der Parlamentsdienst unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Or - gane des Grossen Rates, die Kommissionen und die Abgeordneten bei der Ausführung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. *
2 Er übernimmt die administrativen Arbeiten.
3 Er unterstützt sie in wissenschaftlicher Hinsicht.
4 Er verwaltet die Dokumentation und gewährt die nötige Unterstützung in Sachen Information und Kommunikation. Er ist namentlich für die Aufnahme des Wortlautes der Beratungen, ihre Simultanübersetzung und ihre Veröf - fentlichung verantwortlich.

Art. 51 * ...

Art. 52 Redaktionskontrolle

1 Bereits nach der ersten Lesung prüft der Parlamentsdienst die gesetzgebe - rischen Erlasse in Bezug auf Sprache, Gesetzestechnik und Systematik. Er merzt die rein formellen Widersprüche aus und gewährleistet die Überein - stimmung der Texte der beiden Sprachen vor deren Überweisung an den Staatsrat; seine allfälligen Vorschläge werden an die zweite Kommission weitergeleitet.
2 Er überprüft die in der Schlussabstimmung angenommenen Erlasse. Zu diesem Zweck versichert er sich der Mitwirkung der Präsidenten und Be - richterstatter der Kommission sowie der Vertreter der Staatskanzlei und der betroffenen Departemente. Ohne neue Prüfung durch den Grossen Rat dür - fen nur formelle Änderungen des Textes vorgenommen werden. Eine Ände - rung rein formellen Charakters muss vom Präsidium des Grossen Rates so - wie vom Präsidenten und vom Berichterstatter oder von den Berichterstat - tern der Kommission einstimmig beschlossen werden. *

Art. 53 Überweisung der Akten

1 Der Parlamentsdienst überweist dem Staatsrat innerhalb der auf die Sessi - on folgenden Woche alle zu behandelnden Akten, namentlich die gesetzge - berischen Erlasse, die genehmigten Verordnungen und die dem Referen - dum unterstellten Beschlüsse. Die Originalakten werden beim Parlaments - dienst aufbewahrt.

Art. 54 Erfassung der Daten

1 Alle Verhandlungen des Grossen Rates werden aufgenommen und voll - ständig auf Datenträger erfasst.
2 Der Parlamentsdienst ist verpflichtet, den Wortlaut der Debatte genau wie - derzugeben; er darf sie, selbst auf Gesuch der Interessierten hin, weder ab - ändern noch auslegen. *
3 ... *

Art. 55 Veröffentlichung

1 Mit Ausnahme der geheimen Beratungen werden die Verhandlungen und Beschlüsse des Grossen Rates vollständig und ohne Verzug auf der offiziel - len Internetseite des Kantons Wallis und im Memorial der Sitzungen des Grossen Rates veröffentlicht. *
2 Die Mitglieder der betroffenen Kommissionen und der Staatsrat können vor ihrer Veröffentlichung eine Abschrift der Texte verlangen, sofern sich diese für die Vorbereitung einer vor der Veröffentlichung geplanten Session als un - erlässlich erweist. Das Präsidium kann eine solche Bewilligung andern Per - sonen erteilen.
3 Ausserdem werden der Voranschlag, die Staatsrechnung und die Berichte der Organe des Grossen Rates sowie in beiden Sprachen die Entwürfe für gesetzgeberische Erlasse und für Beschlüsse, Botschaften und Berichte des Staatsrates veröffentlicht.

Art. 56 * ...

Art. 57 Verteilung

1 Das gedruckte Memorial des Grossen Rates wird an die Staatskanzlei, an das Kantonsgericht und an das Staatsarchiv verteilt. *
2 ... *

Art. 58 Archiv

1 - lamentsdienst und nachher im Kantonsarchiv aufbewahrt.
2 Das Präsidium entscheidet über den Zugang zu den Dokumenten unter Vorbehalt der Artikel 133b des Gesetzes.

Art. 59 Dokumentationsstelle

1 Die Dokumentationsstelle des Grossen Rates steht den Abgeordneten auch ausserhalb der Sessionen offen und soll Folgendes enthalten: a) * ... b) * die vollständige Sammlung des Memorials sowie der Protokolle des Grossen Rates und der Kommissionen; c) * das Amtsblatt; d) * das Verzeichnis der Personalien der Abgeordneten, der Vereidigungen und der Interessenbindungen sowie das Register der Kommissionen; e) * das nummerierte und datierte Verzeichnis der parlamentarischen Initi - ativen, Motionen, Postulate, Interpellationen, Resolutionen und schrift - lichen Anfragen mit Angabe des Datums der Hinterlegung, der Ent - wicklung, der Behandlung, der zuständigen Dienststelle sowie ihres weiteren Verlaufs; dieses wird auch auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht; f) das Verzeichnis der Rechtserlasse. g) * ... h) * ... i) * ...
2 Die elektronische Verbreitung der Dokumente wird bevorzugt. *

Art. 60 Rechtsdienste

1 Die Organe und die Kommissionen des Grossen Rates können für die Prü - fung besonderer juristischer Fragen die Unterstützung der Verwaltung anfor - dern.
2 Der Staatsrat wird darüber informiert und erhält eine Abschrift der schrift - lich abgefassten Gutachten.

Art. 61 Kanzlei

1 Die Staatskanzlei arbeitet ebenfalls mit den Organen des Grossen Rates zusammen, namentlich bei der Nachforschung im Staatsarchiv, in den Sta - tistiken und anderen Dokumentationen.

Art. 62 Finanzinspektorat

1 Die Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat wird in der Spezialgesetz - gebung festgelegt.
4 Sitzungen des Grossen Rates
4.1 Sessionen

Art. 63 Gottesdienst

1 Zu Beginn der konstituierenden Session sowie zu Beginn der Maisession begibt sich der Grosse Rat gemeinschaftlich und grundsätzlich in die Kathe - drale, um in einem Gottesdienst den Segen des Allerhöchsten auf seine Arbeit und auf das Vaterland herabzuflehen. *
4.1.1 Konstituierende Session

Art. 64 Provisorisches Büro

1 Die Mitglieder des provisorischen Büros werden durch das amtsälteste Mit - glied in erster Linie unter den wieder gewählten Mitgliedern des abgetrete - nen Büros, sodann unter den Abgeordneten, die am längsten im Grossen Rat waren, und bei Gleichheit unter den ältesten Mitgliedern ausgewählt. Sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten im Grossen Rat ha - ben, müssen vertreten sein.
2 Das amtsälteste Mitglied ist das Mitglied mit den meisten Jahren als Abge - ordneter; bei Gleichheit entscheiden die Jahre als Suppleant; bei erneuter Gleichheit gibt das Alter den Ausschlag.
3 Das provisorische Büro hat den Auftrag: a) unverzüglich die Validierungskommission einzuberufen; b) auf Vorschlag des Chefs des Parlamentsdienstes die Zuteilung der Plätze im Saal festzulegen; c) bis zur Konstituierung des Grossen Rates den guten Verlauf der kon - stituierenden Sitzung zu gewährleisten.
4 Sollte ein Beschluss des provisorischen Büros angefochten werden, so entscheidet das Plenum zu Beginn der konstituierenden Sitzung darüber.

Art. 65 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung der konstituierenden Session enthält namentlich folgen - de Punkte: a) Eröffnung durch das amtsälteste Mitglied;
b) * fakultativer Gottesdienst; c) Validierung der Wahlen des Grossen Rates; d) * Vereidigung unter Namensaufruf der Abgeordneten und Suppleanten; e) Validierung der Wahlen des Staatsrates und Vereidigung; f) Wahlen und Ernennungen.

Art. 66 Vereidigung

1 Die von einem Mitglied des Präsidiums oder des provisorischen Büros in beiden Sprachen verlesene Eidesformel lautet: "Ich schwöre beim Namen Gottes, des Allmächtigen, der Verfassung des Kantons Wallis treu zu sein, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit des Volkes und der Bürger zu ehren, nach allen meinen Kräften alles zu ver - meiden und zu verhindern, was die Religion unserer Väter und die guten Sit - ten beeinträchtigen könnte, das Amt, das ich bekleide, nach bestem Gewis - sen zu verwalten und niemals meine Amtsbefugnisse zu überschreiten. Möge Gott mir helfen, diese Verpflichtungen zu erfüllen."
2 Das von einem Mitglied des Präsidiums in beiden Sprachen verlesene fei - erliche Gelöbnis ist folgendes: "Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, der Verfassung des Kantons Wallis treu zu sein, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit des Volkes und der Bürger zu ehren, nach allen meinen Kräften alles zu ver - meiden und zu verhindern, was die guten Sitten beeinträchtigen könnte, das Amt, das ich bekleide, nach bestem Gewissen zu verwalten und niemals meine Amtsbefugnisse zu überschreiten."
3 Beim Aufruf seines Namens durch ein Mitglied des Präsidiums sagt jede vereidigte Person stehend und mit erhobener Hand: "Ich schwöre es" oder "Ich verspreche es".
4 Die abwesenden Abgeordneten und Suppleanten leisten den Eid oder le - gen das Gelöbnis zu Beginn der ersten Sitzung ab, an der sie teilnehmen.

Art. 67 Legitimationskarte

1 Jeder vereidigte Abgeordnete erhält eine Legitimationskarte. *
4.1.2 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

Art. 68 Gesetzgebungsjahr

1 Das Gesetzgebungsjahr beginnt mit der konstituierenden Session nach der Gesamterneuerung des Grossen Rates und in den anderen Jahren mit dem letzten Tag der Maisession. *

Art. 69 Sessionsplan

1 Das Büro erstellt den jährlichen Sessionsplan. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Das Büro kann nach Anhören des Staatsrates die eine oder andere im Plan vorgesehene Session streichen oder verkürzen.
3 Im Anhang zu diesem Reglement findet sich eine Übersicht über die vom Staatsrat, den Kommissionen und dem Parlamentsdienst im Vorfeld der Session einzuhaltenden Fristen.

Art. 70 Ausserordentliche Sessionen

1 Das Büro setzt im Einvernehmen mit dem Staatsrat das Datum und die Dauer der ausserordentlichen Sessionen fest.
2 ... *

Art. 71 Dauer der Sessionen *

1 In der Regel tagt der Grosse Rat am Dienstag- und Mittwochmorgen sowie am Donnerstag und Freitag den ganzen Tag. *
2 Der Dienstagnachmittag ist den Fraktionssitzungen reserviert, der Mitt - wochnachmittag der Arbeit in den Kommissionen.
3 Der Grosse Rat beschliesst, wann er Sitzungen vertagen oder schliessen will. *
4 ... *

Art. 72 Stundenplan der Sitzungen

1 Die Sitzungen finden vormittags von 9 Uhr bis 12 Uhr und nachmittags von
14 Uhr bis 17 Uhr statt.
2 Je nach Fortschreiten der Arbeiten kann der Präsident eine Sitzung um höchstens eine Stunde verlängern. Zusätzliche Verlängerungen werden vom Grossen Rat beschlossen. Dieser kann ebenfalls Abendsitzungen vorsehen.

Art. 73 Einberufung

1 In der Regel werden die Abgeordneten zu den ordentlichen und ausseror - dentlichen Sessionen mittels elektronischer Post einberufen. *
2 Die Einberufung enthält den Sessionsplan. *
3 Der Sessionsplan wird im Amtsblatt veröffentlicht. *
4
... *
5
... *

Art. 73a * Sessionsunterlagen

1 Der Parlamentsdienst veröffentlicht die Sessionsunterlagen (Botschaften, Entwürfe der Rechtserlasse, Kommissionsberichte usw.) unmittelbar nach deren Eingang auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis
2 Spätestens 20 Tage vor Sessionsbeginn werden den Abgeordneten sämtli - che Unterlagen auf elektronischem Weg zugestellt. *
3 Die Unterlagen, die ihrer Natur wegen nicht versandt werden können, müs - sen den Abgeordneten beim Parlamentsdienst zur Verfügung gestellt wer - den.

Art. 74 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung der Sitzungen des Grossen Rates wird auf der offiziel - len Website des Kantons Wallis veröffentlicht. *
2 Die Versammlung behandelt bei jeder Sitzung nur die Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen. Von dieser Regel kann nur durch ausdrücklichen Beschluss des Grossen Rates gemäss Artikel 64 Absatz 2 GORBG oder um eine Mitteilung des Präsidiums oder des Staatsrates entgegenzunehmen ab - gewichen werden. *
3 ... *
4.2 Sitzungen
4.2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 75 * Öffentlichkeit der Beratungen

1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des Grossen Rates öffentlich. Zudem werden die Debatten gemäss den vom Büro beschlossenen Modalitäten aufgezeichnet, gefilmt und live übertragen.
2 Die Beratungen werden vollumfänglich im Memorial des Grossen Rates transkribiert und auf der offiziellen Website des Parlaments veröffentlicht. Die Abstimmungsresultate können indes gemäss den vom Büro beschlosse - nen Richtlinien protokolliert und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Art. 76 * Geheime Beratung

1 Das Büro, der Staatsrat oder zehn Abgeordnete können eine geheime Be - ratung verlangen, wenn der Schutz wichtiger Staatsinteressen oder Gründe des Persönlichkeitsschutzes es rechtfertigen. *
2 Eine geheime Beratung erfolgt von Amtes wegen, wenn der Grosse Rat über den Antrag auf geheime Beratung, die Begnadigungsgesuche, die Ein - bürgerungsgesuche bei Vorliegen eines Ablehnungsantrages, die Aufhe - bung der Immunität oder über die Ermächtigung zur gerichtlichen Belangung eines Staatsratsmitglieds berät. *
3 Wird die geheime Beratung Gegenstand einer Verhandlung oder wird sie ohne eine solche beschlossen, muss sich jede Person, die keine offizielle Funktion im Saal ausübt, zurückziehen. Die Aufzeichnung und die Übertra - gung der Beratungen durch die Medien werden unterbrochen. *
4 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise einem Magistraten oder einem Angestellten, für den die Beratung wegen seiner Funktion von Interesse ist, die Anwesenheit erlauben.

Art. 77 * Publikum

1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des Grossen Rates öffentlich.
2 Dem Publikum steht hierfür eine Tribüne zur Verfügung. Jede Kundgebung ist dort untersagt. Nach Aufruf zur Ordnung lässt der Präsident, wenn not - wendig gewaltsam, jene, die weiterhin stören, wegweisen. Die Sitzung wird bis zum Vollzug dieser Anordnung unterbrochen.
3 Die Verteilung von Flugblättern oder anderen Werbeanzeigen sowie das Sammeln von Unterschriften sind im Gebäude des Grossen Rates ohne vor - gängige Bewilligung des Präsidenten untersagt.

Art. 78 * Medien

1 Die akkreditierten Medien und Journalisten verfügen im Rahmen des Mög - lichen über reservierte Plätze. Sie erhalten die gleichen Unterlagen wie die Abgeordneten, es sei denn, diese dürfen nicht veröffentlicht werden. *
2 Die vollständige Aufnahme oder Wiedergabe der Verhandlungen durch Ra - dio oder Fernsehen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Büros. *
3 Die Anwesenheit der Medienvertreter darf den Verlauf der Verhandlungen nicht stören. Im Falle einer Störung können sie vom Präsidenten aus dem Saal gewiesen werden.
4 ... *
4.2.2 Ordnungsvorschriften

Art. 79 Wortbegehren

1 Ein Abgeordneter, der das Wort wünscht, meldet sich beim Präsidenten. Sobald er dieses erhalten hat, spricht er auf Französisch oder Deutsch.
2 Ein Abgeordneter kann grundsätzlich nicht mehr als zweimal das Wort zum gleichen Gegenstand ergreifen. Den Sprechern der Fraktionen kann der Präsident Ausnahmen gewähren.
3 Der Präsident der Kommission, ihr Berichterstatter und der zuständige Staatsrat können jederzeit das Wort erhalten, um Erläuterungen oder Be - richtigungen anzubringen.
4 Wird ein Abgeordneter persönlich angegriffen, kann er replizieren. Seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt und im Rat wird keine Diskussion eröffnet. *
5 Das gleiche Recht steht den Fraktionen und den Mitgliedern des Staatsra - tes zu. *

Art. 80 Sonderfälle

1 Der Präsident kann an den Beratungen teilnehmen. In diesem Fall teilt er es der Versammlung mit und lässt sich durch den Vizepräsidenten ersetzen.
2 Die Berichterstatter und die Kommissionspräsidenten haben das Recht, ihre persönliche Meinung vorzutragen; in diesem Fall weisen sie darauf hin, dass sie nicht im Namen der Kommission reden.

Art. 81 Worterteilung

1 Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.
2 Wird der behandelte Gegenstand durch eine Kommission vorberaten, er - teilt der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge: a) die Berichterstatter, die den Kommissionsbericht und die Anträge un - terbreiten und die Ansicht der Mehrheit vertreten; b) die Berichterstatter der Minderheit; c) die Sprecher der Fraktionen; d) die übrigen Abgeordneten in der Reihenfolge der Anmeldungen; e) der Präsident der Kommission; f) der Vertreter des Staatsrates.
3 Ein zweites Mal wird das Wort in der gleichen Reihenfolge erteilt.
4 Die Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen, der Vertreter des Staatsrates sowie die Abgeordneten, die eine Ordnungsmotion einbringen, erhalten das Wort unverzüglich, nachdem sie es verlangen.

Art. 82 Redezeit

1 Die Redezeit der Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen so - wie der Mitglieder des Staatsrates ist nicht beschränkt. In der Regel darf sie
15 Minuten nicht überschreiten. *
2 Im Übrigen beträgt die Redezeit höchstens: a) * acht Minuten für die Sprecher der Fraktionen während der Eintretens - debatte; b) * ... c) fünf Minuten für die übrigen Interventionen.
3 Wer ein zweites Mal zum gleichen Gegenstand spricht, hat nur auf die hal - be Redezeit Anspruch.

Art. 83 Reduzierte Debatte

1 Um den Anforderungen des Sessionsprogramms und der Wichtigkeit der vorliegenden Geschäfte Rechnung zu tragen, kann das Präsidium und auch der Grosse Rat in Sonderfällen (grosse Zahl der angemeldeten Redner, Ver - spätung in der Arbeitsabwicklung) beschliessen, dass über ein Geschäft eine reduzierte Debatte durchgeführt wird.
2 In diesem Fall wird die Redezeit auf die Hälfte reduziert und die Abgeord - neten können sich nur einmal zu Wort melden. Diese Regel gilt nicht für Be - richterstatter und Präsidenten der Kommissionen sowie für den Vertreter des Staatsrates.

Art. 84 Verhaltensregeln - Sanktionen

1 Der Abgeordnete drückt sich klar und kurz über die in Beratung stehenden Geschäfte aus und kommt so schnell wie möglich zu seinen Anträgen. Er darf in seiner Rede nicht unterbrochen werden.
2 Der Abgeordnete, der sich vom Beratungsgegenstand entfernt, die Regeln über den Anstand verletzt oder persönliche Angriffe macht, wird vom Präsi - denten zur Ordnung gerufen. Dieser kann dem Abgeordneten, der die parla - mentarische Disziplin weiterhin verletzt, das Wort entziehen; dies unter Vor - behalt der Beschwerde an den Rat, der ohne Diskussion entscheidet. *
3 In schweren Fällen kann der Präsident eine Zensurabstimmung durch den Grossen Rat erwirken. Vor der Abstimmung hat nur der betroffene Abgeord - nete das Wort, um sich zu rechtfertigen. *
4 Der Abgeordnete, gegen den eine Zensurabstimmung durchgeführt wurde, wird für den Rest der laufenden Session und die kommende Session aus dem Saal ausgeschlossen. Er erhält für diese Zeit weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigung. *

Art. 85 Tumult

1 Im Falle eines Tumultes droht der Präsident den Unterbruch der Sitzung an. Hält der Tumult an, unterbricht er die Sitzung während einer Stunde. Da - nach wird die Beratung wieder aufgenommen.
4.2.3 Beratungen

Art. 86 Beratungsgrundlagen

1 Geht ein Geschäft vom Staatsrat aus, dienen dessen Berichte und Entwür - fe als Diskussionsgrundlage. *
2 Ist ein Entwurf abgeändert worden, werden die Beratungen grundsätzlich aufgrund der Anträge der Kommission durchgeführt. *

Art. 87 Eintreten

1 In den im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmefällen werden vor der Diskussion über Eintreten die Berichte der Kommission nur dann verle - sen, wenn sie nicht vorgängig verteilt worden sind. Die Botschaften des Staatsrates werden nicht verlesen.
2 Statt Eintreten zu verweigern kann der Grosse Rat: a) den Eintretensbeschluss vertagen; b) den Entwurf an die zuständige Kommission oder den Staatsrat zurück - weisen.
3 Verlangt kein Abgeordneter die Vertagung oder Rückweisung oder wider - setzt sich niemand dem Eintreten, ist dasselbe angenommen.

Art. 88 Form der Diskussion

1 Ist Eintreten beschlossen oder unbestritten, schreitet der Grosse Rat zur artikelweisen Beratung.
2 Der Grosse Rat kann beschliessen, dass das Geschäft kapitelweise oder gesamthaft diskutiert wird.
3 Die als Diskussionsgrundlage dienenden Texte werden in der Versamm - lung nicht verlesen, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.

Art. 89 Anträge der Kommissionen

1 Die Diskussion beginnt mit dem Erläutern der Anträge der Kommission und gegebenenfalls der Anträge der Minderheit durch den Berichterstatter. *
2 Der Kommissionspräsident und gegebenenfalls der Berichterstatter der Minderheit sowie der Vertreter des Staatsrates verteidigen die Anträge der Kommission beziehungsweise der Minderheit und der Regierung. *
3 ... *

Art. 90 Abänderungsanträge der Abgeordneten

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Beschlüsse des Grossen Rates müssen die Abänderungsanträge der Abgeordneten vor Abschluss der Eintretensdebatte elektronisch eingereicht werden. Zwischen dieser und der Detailberatung muss genügend Zeit eingeplant werden, damit die zuständige Kommission über die Abänderungsanträge beraten kann. *
2 Die vollständig verfassten und mit der Nummer der Artikel und Absätze, auf die sie sich beziehen, versehenen Abänderungsanträge werden vor der arti - kelweisen Beratung übersetzt und allen Abgeordneten übermittelt. *
3 ... *

Art. 91 Neuüberprüfung von Abänderungen

1 Der Staatsrat und der Kommissionspräsident können verlangen, dass eine beschlossene Abänderung namentlich unter dem finanziellen Gesichtspunkt neu überprüft wird. Die Diskussion über diesen Artikel wird am Schluss der Beratungen wieder aufgenommen (Art. 93).

Art. 92 Abschluss der Beratung zu jedem Artikel *

1 Wird das Wort nicht weiter verlangt, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Nachher erteilt er das Wort in folgender Reihenfolge: a) dem Berichterstatter der Minderheit; b) dem Berichterstatter der Kommission; c) dem Kommissionspräsidenten; d) dem Vertreter des Staatsrates.
2 Anschliessend kann das Wort nur mehr verlangt werden, um sachliche Be - richtigungen zu den Voten der vorgenannten Personen anzubringen. Die Redezeit der Abgeordneten ist in diesem Fall auf drei Minuten beschränkt.

Art. 93 Wiederaufnahme der Diskussion

1 Am Ende der Detailberatung kann jeder Abgeordnete verlangen, dass auf einen Artikel oder ein Geschäft zurückgekommen wird.
2 Er begründet kurz seinen Antrag und die Versammlung entscheidet ohne Beratung.
3 Wird der Antrag angenommen, wird die Diskussion über den betreffenden
Artikel oder das betreffende Geschäft wieder aufgenommen.

Art. 94 Schlussberatung

1 Am Ende der Beratungen ist das gesamte Geschäft Gegenstand einer Schlussberatung, in der sich die Abgeordneten darauf beschränken müssen, allgemeine Bemerkungen anzubringen oder ihre Stimmabgabe zu begrün - den.
4.2.4 Anzahl der Lesungen

Art. 95 Verfassung

1 Mit Ausnahme der Volksinitiativen wird jede vom Grossen Rat eingeleitete oder vom Staatsrat vorgeschlagene Verfassungsänderung nach drei Lesun - gen in ordentlichen Sessionen, wovon eine der Prüfung der Zweckmässig - keit gewidmet ist, beschlossen.
2 Die Beratung über die Zweckmässigkeit soll dazu dienen, Ziel und Natur der Revision festzulegen und die wesentlichen Grundsätze darzulegen.
3 Unter Vorbehalt der Neuwahl des Grossen Rates erstattet in der Beratung über die Zweckmässigkeit und in der ersten Lesung die gleiche Kommission Bericht.

Art. 96 Varianten

1 Bei Verfassungsentwürfen entscheidet der Grosse Rat vor Ende der Bera - tungen in zweiter Lesung, ob das Volk über Varianten zu befragen ist.
2 Wenn ja wird die Diskussion über die Variantenvorschläge eröffnet. Der Grosse Rat kann auch die Rückweisung an die Kommission oder an den Staatsrat zwecks Ausarbeitung und Formulierung der Varianten beschlies - sen.
3 Der Staatsrat kann bereits in seiner Botschaft vorschlagen, der Volksab - stimmung Varianten zu unterbreiten.

Art. 97 Gesetze und Dekrete

1 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Geschäfte bilden Gegen - stand von zwei Lesungen.
2 Für Gesetze finden die zwei Lesungen in verschiedenen Sessionen und aufgrund von Berichten von zwei verschiedenen Kommissionen statt.
3 Für Dekrete finden die zwei Lesungen in der gleichen Session an verschie - denen Tagen und aufgrund des Berichtes der gleichen Kommission statt. Diese spricht sich auch über die Dringlichkeit aus.

Art. 98 Ausführungsgesetze

1 Die dem Referendum entzogenen Ausführungsgesetze unterstehen den gleichen Regeln wie die ordentlichen Gesetze.

Art. 99 Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden in einer einzigen Lesung gefasst.
2 Für referendumsfähige Beschlüsse können die zwei Lesungen in der glei - chen Session an verschiedenen Tagen stattfinden.
3 Die Genehmigung eines gesetzgeberischen Erlasses durch den Grossen Rat erfolgt in der Form eines in einer einzigen Lesung gefassten Beschlus - ses.

Art. 100 Zusätzliche Lesung

1 Am Ende der Schlussberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann der Grosse Rat die Durchführung einer zusätzlichen Lesung beschliessen, na - mentlich wenn der Entwurf anlässlich der letzten Lesung stark umgestaltet wurde. Der Grosse Rat beschliesst in diesem Falle, ob diese in der gleichen Session stattfindet und ob eine neue Kommission bezeichnet werden muss.
2 Das Präsidium muss dem Büro eine zusätzliche Lesung vorschlagen, wenn es Widersprüche feststellt, die nicht rein formeller oder redaktioneller Art sind.

Art. 101 Einzige Lesung

1 Die mit der ersten Lesung betraute Kommission oder fünf Abgeordnete können die Annahme in einer einzigen Lesung eines dem fakultativen Refe - rendum unterstellten Erlasses oder eines Ausführungsgesetzes beantra - gen. *
2 Nach der Schlussabstimmung der ersten Lesung entscheidet der Grosse Rat über einen Verzicht auf die zweite Lesung.
3 Dieser Entscheid muss mit einer 2/3-Mehrheit getroffen werden. *

Art. 102 Ansicht des Staatsrates

1 Bei gesetzgeberischen Erlassen und referendumsfähigen Beschlüssen muss der Staatsrat vor jeder Lesung Stellung zu den Anträgen der Kommis - sion nehmen.
4.2.5 Abstimmungen und Wahlen *

Art. 103 Stimmenzähler

1 Die vier Stimmenzähler werden vom Grossen Rat zu Beginn jeder Legisla - turperiode ernannt. Sie bilden zusammen mit einem der Vizepräsidenten das Stimmbüro. *
2 Bei Wahlen oder bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssys - tems kontrollieren die Stimmenzähler die Präsenz, zählen bei Abstimmun - gen die Stimmen und nehmen die Auszählung zusammen mit einem der Vi - zepräsidenten vor. Die Beratungen des Grossen Rates gehen während die - ses Vorgangs weiter, aber die Abstimmungsverfahren werden ausgesetzt. *

Art. 104 Abstimmungsform

1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert die anlässlich sämtlicher Wahlgänge abgegebenen Stimmen mit Ja-Nein- Enthaltung.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems oder auf Be - schluss des Präsidiums wird die Abstimmung folgendermassen durchge - führt: a) die Stimmabgabe erfolgt durch Aufstehen. Es werden nur die Stimmen jener Abgeordneten gezählt, die sie an ihrem Platz abgeben; b) die Stimmenzähler zählen die Stimmen.
3 In jedem Fall kontrolliert und verkündet der Präsident die Ergebnisse. Im Zweifelsfall kann jeder Abgeordnete verlangen, dass zum Gegenmehr ge - schritten wird.

Art. 105 Rolle des Präsidenten

1 Der Präsident stimmt nicht ab. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag; in diesem Fall kann er seine Stimme begründen. *
2 Bei geheimer Abstimmung stimmt der Präsident ab, gibt jedoch nicht den Stichentscheid. Eine erneute Stimmengleichheit nach einer zweiten Abstim - mung kommt einer Ablehnung gleich. *

Art. 106 Namensabstimmung

1 Sämtliche Abstimmungen werden als Namensabstimmungen durchge - führt. *
2 Sofern es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt, wird das Ab - stimmungsprotokoll nach der Abstimmung auf der offiziellen Website des Kantons Wallis und im Memorial des Grossen Rates veröffentlicht. *
3 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems wird der Na - mensaufruf durch einen der Vizepräsidenten vorgenommen.

Art. 107 Geheime Abstimmung

1 Es findet eine geheime Abstimmung statt: a) für die Begnadigungsgesuche und die Gesuche um Aufhebung der Im - munität; b) bei Einbürgerungen auf Gesuch eines einzigen Abgeordneten; c) auf Beschluss des Grossen Rates namentlich für die Wahrung wichti - ger öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.
2 Artikel 121 ist analog anwendbar.

Art. 108 Ordnungsmotion

1 Die Ordnungsmotion ist ein Begehren betreffend das nach dem vorliegen - den Reglement geführte Beratungs-, Abstimmungs- und Wahlverfahren. *
2 Jede Ordnungsmotion muss vor der Diskussion zur Sache zuerst beraten und zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 109 Gegenstand der Abstimmung

1 Vor jeder Abstimmung fasst der Präsident die verschiedenen Anträge zu - sammen. Er gibt die Reihenfolge bekannt, in der die Fragen der Abstim - mung unterbreitet werden. Ist ein Antrag teilbar, findet auf Gesuch hin die Abstimmung für jeden Teil getrennt statt.
2 Im Bestreitungsfall entscheidet die Versammlung unverzüglich und ohne Beratung.
3 Sobald eine Abstimmung begonnen hat, wird das Wort bis zur Bekanntga - be der Ergebnisse nicht mehr erteilt.

Art. 110 Abstimmung über die Anträge und Schlussabstimmung

1 Bei jeder Beratung erfolgt eine Abstimmung des Rates nur dann, wenn mehrere Anträge vorliegen. Die nicht bestrittenen Anträge gelten als ange - nommen.
2 Diese Bestimmung ist auf die Schlussabstimmung nicht anwendbar. *
3 ... *
4 Schliesst sich der Staatsrat einem Antrag an, kann jeder Abgeordnete ver - langen, dass dieser Antrag in einer Abstimmung dem Entwurf des Staatsra - tes gegenübergestellt wird. *

Art. 111 Reihenfolge der Abstimmungen

1 Bei Abänderungs- und Unterabänderungsanträgen bringt man die Unterab - änderungs- vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung. Bei Eventualabstimmungen ist die Abstimmungsreihenfol - ge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Diffe - renz aufgestiegen werden kann. Wenn die Versammlung unter mehreren Zahlen zu wählen hat, so stellt sie die beiden Extreme gegenüber. Der Vor - schlag der Kommission wird zuletzt zur Abstimmung gebracht. *
2 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, werden zuerst die An - träge der Abgeordneten, dann jene des Staatsrates und jene der Kommissi - onsminderheit in vorläufigen Abstimmungen einander gegenüber gestellt. Das Resultat der letzten Abstimmung wird dann dem Antrag der Kommissi - onsmehrheit gegenüber gestellt.
4.2.6 Wahlen

Art. 112 Kandidaturen

1 Die Kandidatenvorschläge müssen vor Eröffnung des Wahlganges durch jeden Abgeordneten oder jede Fraktion angemeldet werden.
2 Die Kandidaturen können von den Abgeordneten oder Fraktionen, die sie angemeldet haben, oder von den Kandidaten selber zurückgezogen werden, dies unter Vorbehalt des Amtszwanges.
3 Bei der Erneuerungswahl einer Behörde gibt der abtretende Kandidat be - kannt, ob er eine neue Kandidatur annehme.
4 Vor Eröffnung des Wahlganges fasst der Präsident des Grossen Rates die Kandidatenvorschläge zusammen. Nach dem dritten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die an einem der vorgehenden Wahlgänge beteiligt wa - ren.

Art. 113 Geheimer Urnengang

1 Unter Vorbehalt des Artikels 115 erfolgen die Wahlen und Ernennungen, für die der Grosse Rat zuständig ist, in einem geheimen Urnengang.

Art. 114 Wahlart

1 Die Einzelwahl findet Anwendung für die Wahl eines einzigen Mitgliedes ei - ner Behörde oder für die Ernennung einer einzigen Person in eine Funktion oder bestimmte Aufgabe. In den andern Fällen erfolgt die Wahl in Form ei - ner Listenwahl.
2 Muss der Grosse Rat verschiedene analoge Wahlen vornehmen, kann er beschliessen, dass diese in einer Einzigen abgewickelt werden.

Art. 115 Stille Wahl

1 Überschreitet die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten jene der zu beset - zenden Funktionen oder Ämter nicht, kann eine stille Wahl erfolgen. Der Grosse Rat entscheidet darüber.
2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Grossen Rates sowie die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwal - tes.

Art. 116 Abwicklung des Wahlganges

1 Vor jedem Wahlgang teilen die Stimmenzähler die offiziellen Stimmzettel aus. Der Präsident gibt der Versammlung die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel bekannt und lässt diese in das Protokoll eintragen. *
2 Der Abgeordnete stimmt, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt. *
3 Findet die Ernennung in Form der Listenwahl statt, verfügt jeder Abgeord - nete über so viele Stimmen als Personen zu wählen sind. *
4 ... *

Art. 117 Feststellung der Resultate

1 Die Stimmenzähler sammeln die Stimmzettel ein, zählen sie unter Mitwir - kung eines der Vizepräsidenten und eines Mitarbeiters des Parlaments - dienstes aus und stellen das Resultat fest. *
2 Ist die Zahl der eingegangenen Stimmzettel höher als jene der ausgeteil - ten,ist der Wahlgang ungültig. Er muss wiederholt werden.
3 Das Stimmbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel und teilt seinen Beschluss dem Präsidium des Grossen Rates mit. *
4 Die Stimmenzähler dürfen erst wieder an ihren Platz zurückkehren, wenn das Abstimmungsresultat öffentlich verkündet worden ist. *

Art. 118 Berechnung der Mehrheit

1 Die absolute Mehrheit wird durch die ganze Zahl, die unmittelbar auf die Hälfte der gültigen Stimmzettel folgt, berechnet.

Art. 119 Leere und ungültige Stimmzettel

1 Die leeren und ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Ungül - tig sind: a) jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel; b) jeder Stimmzettel, der ehrverletzende Ausdrücke enthält; c) jeder Stimmzettel, der keinen Namen einer wählbaren Person enthält.
2 Bei der Listenwahl ist jede an eine nicht wählbare Person abgegebene Stimme ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als zu wählende Per - sonen, werden die zuletzt geschriebenen Namen gestrichen.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Ab - stimmungen analog anwendbar.

Art. 120 Sonderfälle

1 Wenn die Zahl der Kandidaten, welche die verlangte absolute Mehrheit er - halten haben, jene der zu besetzenden Sitze übersteigt, scheiden jene, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, aus.
2 Besteht Stimmengleichheit unter zwei oder mehreren Kandidaten, findet eine Stichwahl mit einfachem Mehr statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch den Präsidenten vor der Versammlung gezogene Los.

Art. 121 Eröffnung und Bestreitungen

1 Der Präsident eröffnet dem Grossen Rat das Wahlergebnis.
2 Formfehler müssen ab Eröffnung der Ergebnisse beanstandet werden.
3 Der Grosse Rat entscheidet über bestrittene Wahlen. Diese können wegen Formfehler beim Grossen Rat nicht mehr angefochten werden, sobald der Gewählte den Eid geleistet hat oder die Sitzung aufgehoben worden ist.
4 Die detaillierten Listen und Stimmzettel müssen während der Rekursfrist aufbewahrt werden, damit sie im Falle von Beschwerden gegen die Wahlen eingesehen werden können. Ist das Beschwerderecht bei Ablauf der Frist nicht ausgeübt worden, werden sie in Gegenwart des Präsidiums vernichtet.
5 Berichte des Staatsrates

Art. 122 * ...

Art. 123 Frist

1 Ausser in Dringlichkeitsfällen müssen die Berichte des Staatsrates zehn Wochen, die Berichte für den Voranschlag und die integrierte Mehrjahrespla - nung acht Wochen vor der Session, in der sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, beim Grossen Rat eingereicht sein. *
2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen erhalten Kopien dieser Un - terlagen zwei Wochen vorher.

Art. 124 Befreiung von einer Botschaft - Vertagung

1 Die in erster Lesung vom Grossen Rat angenommenen Entwürfe zu ge - setzgeberischen Erlassen werden in der Regel von Amtes wegen ohne neue Botschaft auf die Tagesordnung einer folgenden Session gesetzt.
2 Vertagte Entwürfe werden vom Staatsrat erneut in einer folgenden Session vorgelegt, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.
6 Vorstösse der Abgeordneten
6.1 Im Allgemeinen

Art. 125 Einreichung

1 Alle Vorstösse müssen auf offiziellem elektronischem Formular verfasst und dem Präsidium des Grossen Rates übermittelt werden. Die ordentlichen Vorstösse müssen während der Session eingereicht werden. Die Dringlich - keiten und die Fragen für die Fragestunde müssen dem Präsidium vom Frei - tag vor der Session bis um 10 Uhr des ersten Sessionstags zukommen. *
2 Sobald das Präsidium sie formell als zulässig erklärt, werden die Vorstös - se, die begründet und mit einem den Inhalt zusammenfassenden Titel verse - hen sein müssen, dem Grossen Rat und dem Staatsrat zur Kenntnis ge - bracht.
3 Die von Kommissionen oder Fraktionen eingereichten Vorstösse tragen die Unterschrift ihrer Präsidenten, gegebenenfalls ihrer Stellvertreter.

Art. 126 Dringliche Vorstösse

1 Der Urheber eines dringlichen Vorstosses begründet die Dringlichkeit kurz am Anfang seines Textes.
2 Die Dringlichkeit wird nur anerkannt, wenn sich der Vorstoss mit einem ak - tuellen und unvorhersehbaren Ereignis befasst, das zudem eine rasche Re - aktion oder Massnahme bedingt. *
3 Dringliche Vorstösse müssen innert 12 Monaten nach ihrer Annahme durch den Grossen Rat verwirklicht werden. *

Art. 127 Zulässigkeit

1 Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der parlamentarischen Vorstösse in formeller Hinsicht, gegebenenfalls nach Anhören des Staatsrates. Es weist sie an ihre Urheber zurück, insbesondere wenn: a) * sie nicht die korrekte Form aufweisen; b) das Begehren nicht Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses sein kann; c) * der Gegenstand des Vorstosses bereits während der laufenden Legis - latur vom Grossen Rat behandelt worden ist und die tatsächlichen Um - stände sich inzwischen nicht geändert haben;
d) * sie die Regeln über Anstand verletzen oder persönliche Angriffe ent - halten.
2 Das Präsidium des Grossen Rates kann unter den Voraussetzungen von
Artikel 130 die parlamentarischen Vorstösse umwandeln.
3 Im Bestreitungsfall entscheidet das Büro.

Art. 128 Streichung

1 Der noch nicht behandelte Vorstoss, dessen Urheber nicht mehr dem Grossen Rat angehört, wird von der Liste gestrichen.

Art. 129 Rückzug

1 Der Urheber kann seinen Vorstoss bis zu dessen Begründung zurückzie - hen. Nach Eröffnung der Diskussion ist der Rückzug nicht mehr möglich. *
2 Vor Begründung des Vorstosses haben die Mitunterzeichner das Recht, ihre Unterschrift zurückzuziehen.

Art. 130 Umwandlungen

1 Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, können mit der Zustimmung ih - res Urhebers umgewandelt werden: a) die parlamentarische Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine In - terpellation; b) die Motion in ein Postulat oder eine Interpellation; c) das Postulat in eine Interpellation; d) die Interpellation in eine einfache Anfrage.
6.2 Parlamentarische Initiative

Art. 131 Prüfung durch die Kommission

1 Die parlamentarische Initiative wird an eine Kommission überwiesen mit dem Auftrag, den Staatsrat anzuhören und eine Vormeinung über die Zweckmässigkeit ihrer Erheblicherklärung abzugeben.
2 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit verweigert, wird die Initiative abgeschrieben. * a) * ...
b) * ... c) * ...
3 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit anerkennt, wird die Initiative an die gleiche Kommission überwiesen. Diese prüft namentlich: * a) * den Stand der Arbeiten des Grossen Rates oder der Verwaltung über einen gleichen Gegenstand; b) * die eventuelle Übereinstimmung der Initiative mit der integrierten Mehrjahresplanung oder mit einer angemeldeten oder hinterlegten Volksinitiative; c) * die Möglichkeit einer Umwandlung der Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation.
4 Die Kommission kann in diesem Rahmen: * a) * die Initiative zurückweisen; b) * Ziel, Tragweite und Text der Initiative mit der Zustimmung ihres Urhe - bers abändern; c) * einen Gegenentwurf unterbreiten.
5 Zwecks Ausarbeitung dieser Anträge kann die Kommission: * a) * einen Experten oder das zuständige Departement um Unterstützung ihrer Arbeit angehen, wobei der Staatsrat an die Meinung des Departe - ments nicht gebunden ist; b) * beim Staatsrat die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens ver - langen.
6 Vor Abschluss ihrer Beratungen unterbreitet die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Staatsrat zur Stellungnahme. *

Art. 132 Anträge und Bericht

1 Nach Abschluss ihrer Arbeiten, aber spätestens innerhalb von zwei Jahren, unterbreitet die Kommission dem Grossen Rat und dem Staatsrat ihre Anträ - ge zusammen mit einem Bericht. Letzterer muss den gleichen Anforderun - gen entsprechen wie eine Botschaft, die einen Entwurf für einen gesetzge - berischen Erlass begleitet.
2 Auf Antrag der Kommission entscheidet der Grosse Rat über eine Verlän - gerung der Frist oder über die Klassierung der Initiative.

Art. 133 Recht des Urhebers der Initiative

1 Die mit der Prüfung der parlamentarischen Initiative beauftragte Kommissi - on hört deren Urheber an, sofern er ihr nicht angehört.
2 Der Urheber der Initiative hat das Recht, bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Eintretensdebatte diese zurückzuziehen.

Art. 134 Behandlung durch den Grossen Rat

1 Der Grosse Rat berät und entscheidet über den Entwurf und die Anträge der Kommission in gleicher Weise wie über einen Entwurf, der vom Staatsrat kommt.
2 In den Verhandlungen nimmt der Staatsrat zum Gegenstand der Initiative und den Anträgen der Kommission Stellung.
6.3 Motion

Art. 135 Begründung

1 Die Motion muss innert sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung zur Ent - wicklung vor dem Grossen Rat auf die Tagesordnung gesetzt werden. *
2 Wird die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten, kann der Motionär dem Präsidenten des Grossen Rates die Begründung schriftlich zukommen lassen. In diesem Fall wird die Motion zwingend auf die Tagesordnung der folgenden Session gesetzt. *
3 Der Grosse Rat kann die Motion nach ihrer Entwicklung abschreiben. *
4 ... *

Art. 136 Antwort des Staatsrates

1 - lung der Motion.
2 Die Antwort des Staatsrates muss 40 Tage vor der Session hinterlegt wer - den und wird zusammen mit den anderen Sessionsunterlagen an alle Abge - ordneten verteilt. *
2bis Die Antwort muss Auskunft über die für die Umsetzung der Motion nöti - gen finanziellen und personellen Ressourcen geben. *
3 ... *

Art. 137 Behandlung durch den Grossen Rat

1 Wird die Motion weder von den Abgeordneten noch vom Staatsrat be - kämpft und verzichtet letzterer auf eine mündliche Antwort, gilt die Motion als angenommen. Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.
2 Wird die Motion bekämpft, wird eine allgemeine Diskussion für alle Abge - ordneten eröffnet. Bevor der Grosse Rat über Annahme oder Ablehnung der Motion beschliesst, kann er ausnahmsweise die Ansicht einer Kommission einholen. Diese hört den Urheber der Motion an, sofern er ihr nicht angehört.
3 Falls die Motion bereits verwirklicht ist, kann der Staatsrat dem Grossen Rat deren Abschreibung vorschlagen. *

Art. 138 Abgelehnte oder abgeschriebene Motion *

1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte oder abgeschriebene Motion wird vom Register gestrichen. *

Art. 139 Angenommene Motion - Verwirklichung

1 Eine angenommene Motion wird an den Staatsrat zum Vollzug überwiesen.
2 Die Motion muss innert 18 Monaten verwirklicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann der Grosse Rat diese Frist um höchstens 18 Monate ver - längern. Statt die Frist zu verlängern, kann der Grosse Rat den Vollzug der Motion einer Kommission anvertrauen. *
3 Die Motion ist verwirklicht, sobald der Staatsrat, gegebenenfalls die Kom - mission, einen Bericht oder einen Entwurf unterbreitet. Anlässlich der Be - handlung dieser letzteren beschliesst der Grosse Rat, ob die Motion abzuschreiben oder mit einem neuen Auftrag an den Staatsrat oder an die Kommission zu überweisen ist.
4 Der Parlamentsdienst erstellt gleichzeitig zur Halbjahresplanung die Tabel - le zum Behandlungsstand der parlamentarischen Vorstösse. *
6.4 Postulat
Art. 140
1 Das für die Motion gültige Verfahren (Art. 135 bis 139) ist analog auf das Postulat anwendbar.
6.5 Interpellation
Art. 141
1 Die Interpellation wird innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreichung im Grossen Rat behandelt. *
2 Der Staatsrat beantwortet sie schriftlich. Die Antwort wird dem Grossen Rat mit den Sessionsunterlagen übermittelt. *
3 Der Urheber kann das Wort nur ergreifen, um vom Staatsrat Präzisierun - gen zu verlangen; seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. *
4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.
6.6 Resolution
Art. 142
1 Der Resolutionsvorschlag wird innerhalb von sechs Monaten nach seiner Hinterlegung durch den Urheber begründet. *
2 Wird die Resolution bekämpft, wird die allgemeine Diskussion für alle Ab - geordneten eröffnet. Der Staatsrat kann sich in jedem Fall äussern. *
3 Danach wird die Resolution der Abstimmung unterbreitet.
6.7 Schriftliche Anfrage

Art. 143 Behandlung

1 Der Staatsrat antwortet schriftlich innert zwei Monaten seit dem Tage der Hinterlegung. *
2 Die Antwort wird dem Fragesteller und dem Parlamentsdienst schriftlich zu - gestellt. Sie wird grundsätzlich auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht. *
3 Das Büro kann den Fragesteller einladen, mit dem zuständigen Vertreter des Staatsrates direkt Kontakt aufzunehmen. Der Fragesteller kann jedoch an einer schriftlichen Antwort festhalten.

Art. 144 Fragestunde

1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche den Kanton betreffen, wird am letzten Tag jeder Session eine Fragestunde abgehalten.
2 Die Fragen müssen bis zum ersten Sessionstag um zehn Uhr in knapper Fassung und ohne Begründung elektronisch eingereicht werden. Sie dürfen sich nur mit einem einzigen Gegenstand befassen. *
3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Abgeordneten ausgeteilt und nicht mündlich vorgetragen.
4 Alle Abgeordneten erhalten die schriftliche Antwort des Staatsrates in elek - tronischer Form spätestens am letzten Sessionstag um 11 Uhr. Der Vertre - ter des Staatsrates antwortet kurz darauf. Auf Fragen zum gleichen Thema kann eine globale Antwort gegeben werden. *
5 Die Diskussion wird nicht eröffnet, aber der Fragesteller hat das Recht, ein - mal kurz das Wort zu ergreifen, um infolge der Antwort des Vertreters des Staatsrates und falls die Informationen als unbefriedigend erachtet werden, materielle Berichtigungen anzubringen. *
6 Das Büro des Grossen Rates ist beauftragt, eine ausgewogene Behand - lung der Fragen zu organisieren.
7 Spezialverfahren
7.1 Petitionen

Art. 145 Behandlung

1 Die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen werden vom Präsidium ent - gegengenommen, zur Begutachtung an die Justizkommission weiter-geleitet und anschliessend durch das Büro geprüft, das einen Antwortentwurf ausar - beitet und diesen dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Petitionen, die einen Gegenstand betreffen, der nicht in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, werden an die zuständige Behörde überwiesen, worüber der Bittsteller zu informieren ist.

Art. 146 Unzulässigkeit

1 Petitionen, die anonym sind, gegen die öffentliche Ordnung verstossen, ehrverletzende oder zweideutige Äusserungen beinhalten, werden vom Büro als unzulässig erklärt. Das Büro informiert den Grossen Rat darüber.
2 Diese Petitionen werden in der Versammlung nicht verlesen, können aber von jedem Abgeordneten eingesehen werden.

Art. 147 Eröffnung

1 Die Stellungnahme des Grossen Rates wird den Bittstellern oder ihren Ver - tretern eröffnet.
2 Der Grosse Rat kann die Petition und seine Stellungnahme gegebenenfalls als Motion oder Postulat dem Staatsrat zur Information zustellen.
7.2 Eidgenössische Vernehmlassungen

Art. 148 Antwort bezüglich der Atomanlagen

1 Die Antwort an die Bundesbehörden auf dem Gebiet der atomaren Einrich - tungen bilden Gegenstand eines Berichts des Staatsrates.
2 Dieser Bericht ist vom Grossen Rat, der seinen Inhalt abändern kann, zu genehmigen.
3 Der Grosse Rat kann die Ausarbeitung der Antwort einer Kommission an - vertrauen.
7.3 Beschwerden und Klagen an das Bundesgericht

Art. 149 Behandlung

1 Das Büro benachrichtigt den Grossen Rat über Beschwerden an das Bun - desgericht gegen einen Erlass, den er angenommen, oder gegen einen Be - schluss, den er gefasst hat. Es kann die Justizkommission oder den Staats - rat mit der Vorbereitung der Beschwerdeantwort beauftragen.
2 Die dem Grossen Rat zugegangenen Verantwortlichkeitsklagen werden gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwe - sen und ihrer Amtsträger behandelt.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 150 Aufhebung

1 Dieses Reglement hebt das Reglement des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 18. November 1996 auf.
2 Es wird anstelle der aufgehobenen Bestimmungen und der sich in Kraft be - findlichen Gesetzgebung angewandt.

Art. 151 * ...

Art. 152 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 7

Art. A1-1 Parlamentarische Entschädigung

1 Parlamentarische Entschädigung: a) Präsident des Grossen Rates:
1. eine jährliche Präsidialentschädigung von 30'000 Franken,
2. eine jährliche Sekretariatsentschädigung von 20'000 Franken,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentati - on, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro Tag,
4. * eine Sessionsentschädigung von 200 Franken Halbtag; b) Erster Vizepräsident des Grossen Rates:
1. eine Jahresentschädigung von 7'000 Franken,
2. * eine Sessionsentschädigung von 200 Franken pro Halbtag,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentati - on, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro Tag; c) Zweiter Vizepräsident des Grossen Rates:
1. eine Jahresentschädigung von 4'000 Franken,
2. eine Sessionsentschädigung von 200 Franken pro Halbtag,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentati - on, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro Tag; d) Fraktionspräsidenten:
1. * eine Jahresentschädigung von 3'000 Franken; e) Büro:
1. eine Entschädigung von 250 Franken pro Sitzung; f) Abgeordnete und Suppleanten:
1. * ein Sitzungsgeld von 200 Franken pro Halbtag im Grossen Rat und in den Kommissionen, sofern der Abgeordnete oder Sup - pleant nicht gleichzeitig im Plenum sitzt,
2. diese gleichen Entschädigungen werden den Mitgliedern des Bü - ros des Grossen Rates ausbezahlt, wenn sie als Mitglied einer ordentlichen Kommission des Grossen Rates bezeichnet wer - den,
3. * eine Entschädigung von 200 Franken für eine Fraktionssitzung pro Session des Grossen Rates; g) Kommissionspräsidenten:
1. * eine Entschädigung von 200 Franken pro Halbtagessitzung oder deren Vorbereitung; h) Stundensatz:
1. eine zusätzliche Entschädigung von 50 Franken pro Stunde für:
1.1. die Redaktion des Berichts durch den Berichterstatter,
1.2. andere administrativen Arbeiten im Auftrag des Präsidenten; i) Informatikentschädigung:
1. eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr; j) Reiseentschädigung:
1. eine Entschädigung von 70 Rappen je Kilometer bei Benützung des Privatautos; k) Entschädigung für Nachtsitzung:
1. eine Zusatzentschädigung von 110 Franken für eine Nachtsit - zung ab 18.00 Uhr; l) Übernachtungsentschädigung:
1. eine Zusatzentschädigung von 100 Franken pro Nacht an den Abgeordneten, der sich am Vorabend an den Beratungsort bege - ben muss oder nicht am gleichen Tag an seinen Wohnort zurück - kehren kann;
m) Entschädigung für Mahlzeiten:
1. wenn eine Kommission länger als einen Vormittag oder mehrere Tage Sitzung hält, gehen die ordentlichen Kosten, das heisst die Kosten der Mahlzeiten, die Tafelgetränke mit Ausschluss aller Getränke ausserhalb der Mahlzeiten, und wenn der Abgeordnete nicht an seinen Wohnort zurückkehren kann, die Kosten der Ho - telzimmer zu Lasten des Voranschlags des Grossen Rates; n) Fraktionsentschädigung:
1. * jede parlamentarische Fraktion erhält einen jährlichen Beitrag von 6'000 Franken. Zusätzlich wird ihr ein Beitrag von 5'000 Franken für jeden Abgeordneten der Fraktion bezahlt. Der Abge - ordnete, der keiner parlamentarischen Fraktion angehört, erhält nur den Minimalbeitrag von 5'000 Franken. A2 Anhang 2 zu Artikel 69

Art. A2-1 Arbeitsfristen

1 Arbeitsfristen: a) letzter Donnerstag der Monate Mai und November:
1. Überweisung durch den Staatsrat der Halbjahresplanung der Ge - schäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen (Art. 63 Abs. 2 GORBG); b) zehn Wochen vor der Session des Grossen Rates:
1. Überweisung durch den Staatsrat der detaillierten Aufstellung der Geschäfte, die er angenommen hat, sowie der Berichte (Art. 63 Abs. 3 GORBG und Art. 123 Abs. 1 RGR); c) acht Wochen vor der Session des Grossen Rates:
1. Einreichung durch den Staatsrat der Berichte für den Voran - schlag und die integrierte Mehrjahresplanung (Art. 123 Abs. 1 RGR); d) 40 Tage vor der Session des Grossen Rates:
1. Hinterlegung der schriftlichen Kommissionsberichte (Art. 38 Abs.
2 RGR),
2. Hinterlegung durch den Staatsrat der Antworten auf die Motionen und Postulate (Art. 136 Abs. 2 RGR);
e) 20 Tage vor der Grossratssession:
1. * Einberufung der Abgeordneten zur Session durch den Grossrats - präsidenten und Zustellung sämtlicher Unterlagen auf elektroni - schem Weg (Art. 64 Abs. 1 GORBG und Art. 73a Abs. 2 RGR); f) * in der Regel 20 Tage vor der Kommissionssitzung:
1. Einberufung der Kommissionsmitglieder durch den Kommissi - onspräsidenten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2001 01.05.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 216 | d
221
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Titel 2.3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 20 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 25 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 28 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 34 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 43 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 45 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 45a eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 46 Abs. 4, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 51 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 52 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 54 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 54 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 56 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, i) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 65 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 65 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73a eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 78 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 78 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 84 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 86 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 86 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 101 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 105 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 105 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 106 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 108 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 111 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 117 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 122 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 123 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 126 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 127 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 127 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 8/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, c) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5, a) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5, b) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 136 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 136 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 141 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 142 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 143 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 143 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, f),
1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, f),
3. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
17.03.2011 17.03.2011 Art. 78 Abs. 4 geändert BO/Abl. 14/2011
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, f),
3. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, n), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
16.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, f),
1. geändert BO/Abl. 9/2013
15.02.2013 13.05.2013 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2013
11.09.2015 01.11.2015 Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 11a eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 41/2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, d) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, e) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, f) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, g) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, h) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, d) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, e) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, f) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, g) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, h) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.03.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 20 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 30 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4, b) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 42 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 46 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 46 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 54 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, g) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, h) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 71 Titel geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 73a Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 74 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 75 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 76 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 77 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 78 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2015 01.11.2015 Art. 79 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 79 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 84 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 84 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 101 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Titel 4.2.5 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 103 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 106 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 106 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 110 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 110 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 126 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 127 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 136 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 139 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 139 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 142 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 144 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 144 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. A2-1 Abs. 1, e), 1. geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. A2-1 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 41/2015
13.06.2019 13.06.2019 Art. 129 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-058
12.11.2020 12.11.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 18 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 30 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 43 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 82 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 82 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 137 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 138 Titel geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 138 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 144 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 144 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 151 aufgehoben RO/AGS 2020-115
11.03.2022 01.01.2023 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.09.2001 01.05.2002 Erstfassung RO/AGS 2001 f 216 | d
221 Ingress 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,

26/2010

Art. 4 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 5 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115

Art. 6 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 7 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 7 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 7 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 11 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Art. 11 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 11 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 11 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 11a 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 13 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 13 Abs. 1, b) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 13 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 13 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 14 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 14 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Titel 2.3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 15 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 17 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, b) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, c) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, d) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, e) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, f) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, g) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 2, h) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, a) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, b) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, c) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, d) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, e) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, f) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, g) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 17 Abs. 3, h) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 18 Abs. 1 11.09.2015 01.03.2017 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 18 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 18 Abs. 6 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 20 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 20 Abs. 1, d) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 24 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 25 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 25 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 25 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 26 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 28 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 28 Abs. 2 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115

Art. 28 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 29 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 30 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 30 Abs. 4 12.11.2020 12.11.2020 eingefügt RO/AGS 2020-115

Art. 33 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 34 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 34 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 38 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 38 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 38 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 38 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 38 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 38 Abs. 4, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 38 Abs. 4, b) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 38 Abs. 5 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 42 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 43 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 43 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-102

Art. 43 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 43 Abs. 2, a) 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 44 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 44 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 45 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 45a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 46 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 46 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 46 Abs. 4, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 48 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 48 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 48 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 48 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 50 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 51 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 52 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 54 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 54 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 54 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 55 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 56 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 57 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 57 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 57 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, b) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 59 Abs. 1, c) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, d) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, e) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 59 Abs. 1, e) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, g) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, h) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 59 Abs. 1, i) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 59 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 63 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 65 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 65 Abs. 1, d) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 67 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 68 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 69 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 69 Abs. 1, a) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 69 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 69 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 70 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 71 11.09.2015 01.11.2015 Titel geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 71 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 71 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 71 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 73 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 73 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 73 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 73 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 73 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 73a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 73a Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 74 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 74 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 74 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 74 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 74 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 75 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Art. 76 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Art. 76 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 76 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 76 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 77 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Art. 78 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Art. 78 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 78 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 78 Abs. 4 17.03.2011 17.03.2011 geändert BO/Abl. 14/2011

Art. 79 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 79 Abs. 5 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 82 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 82 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 82 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 82 Abs. 2, a) 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 82 Abs. 2, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 84 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 84 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 84 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 86 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 86 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 89 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 89 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 89 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 90 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 90 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 90 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 92 09.10.2008 01.03.2009 Titel geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 101 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 101 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Titel 4.2.5 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 103 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 103 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 105 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 105 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 106 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 106 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 106 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 108 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 110 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 110 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 110 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 110 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015

Art. 110 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 111 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 116 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 116 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 116 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 116 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 117 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 117 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 117 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 117 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 122 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 123 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 125 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 125 Abs. 1 15.02.2013 13.05.2013 geändert BO/Abl. 10/2013

Art. 126 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 126 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 127 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 127 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 127 Abs. 1, d) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 129 Abs. 1 13.06.2019 13.06.2019 geändert RO/AGS 2019-058

Art. 131 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 2, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 3, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 3, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 3, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 4, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 4, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 4, c) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 5, a) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 5, b) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 131 Abs. 6 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009

Art. 135 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 135 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 135 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 135 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 136 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 136 Abs. 2 bis 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 136 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009

Art. 137 Abs. 3 12.11.2020 12.11.2020 eingefügt RO/AGS 2020-115

Art. 138 12.11.2020 12.11.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-115

Art. 138 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 139 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 139 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. 141 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 141 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 141 Abs. 2 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 141 Abs. 3 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 142 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 142 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 143 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 143 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009

Art. 144 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 144 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. 144 Abs. 4 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 144 Abs. 5 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115

Art. 151 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115

Art. A1-1 Abs. 1, a), 4.

11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009

Art. A1-1 Abs. 1, a), 4.

14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013

Art. A1-1 Abs. 1, b), 2.

11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009

Art. A1-1 Abs. 1, b), 2.

14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013

Art. A1-1 Abs. 1, d), 1.

11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009

Art. A1-1 Abs. 1, d), 1.

14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, f),
1.
11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, f),
1.
16.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, f),
3.
11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, f),
3.
14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013

Art. A1-1 Abs. 1, g), 1.

11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009

Art. A1-1 Abs. 1, g), 1.

14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013

Art. A1-1 Abs. 1, n), 1.

14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013

Art. A2-1 Abs. 1, e), 1.

11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015

Art. A2-1 Abs. 1, f) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

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