Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (651.1)
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Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998 (Stand 1. Oktober 2021) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 1997
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung 2 und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildleben - der Säugetiere und Vögel 3 gestützt auf Art. 20 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 4 * als Gesetz: 5 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Begriff des Waldes

1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte Fläche als Wald gilt. 6

Art. 2 * Waldziele

1 Die Regierung legt die Waldziele fest.
1 ABl 1997, 665.
2 Insbesondere BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 vom November 1992, SR 921.01 .
3 SR 922.0 .
4 sGS 111.1 .
5 Abgekürzt EG-WaG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 29. November 1998; soweit genehmi - gungspflichtig vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom - munikation genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2000.
6 Art. 2 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 , und Art. 1 Abs.1 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
I bis . Organisation (1 bis .)

Art. 3 * Waldregion

a) Bestand
1 Der Kanton hat Waldregionen. 7
2 Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.

Art. 4 * b) Aufgaben

1. Bezeichnung
1 Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsauf - gaben der Waldregion durch Verordnung.
2 Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.
3 Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.

Art. 4 bis * 2. Übertragung

1 Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn: a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist; b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.
2 Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.

Art. 5 * Waldrat

a) Bestand
1 Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern.
2 Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer der Waldregion an.
3 Das für den Wald zuständige Departement: 8 a) wählt je Waldregion den Präsidenten und die Mitglieder des Waldrates auf eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen Gemeinden und die Waldei - gentümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht; b) kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen abberufen.
7 Art. 51 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
8 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3 .

Art. 5 bis * b) Aufgaben

1 Der Waldrat: a) bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) entscheidet über die Übertragung und die Übernahme von Aufgaben; c) regelt die Organisation der Waldregion; d) wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters bedarf der Genehmigung des für den Wald zuständigen Departementes; 9 e) hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschliesst insbesondere Vor - anschlag und Stellenplan; f) ist Ansprechpartner der Interessengruppen.
2 Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 5 ter * c) Entschädigung

1 Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt.
2 Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest.

Art. 5 quater * Regionalförster

1 Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion.
2 Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)
1. Rodung und Waldfeststellung (2.1.)

Art. 6 * Rodung

a) Verfahren
1 Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs 10 dauert 30 Tage. Sie wird im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
2 Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons erho - ben.
1 Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung des Realersatzes verfügt.
9 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS .
10 Art. 5 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
2 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen; b) die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen.

Art. 8 * c) Ausgleich erheblicher Vorteile

1 Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein erhebli - cher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent. 11
2 Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten Fläche abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen Verkehrswert der Waldfläche vor der Rodung übersteigt.
3 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom Rodungsberechtig - ten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung.

Art. 9 * Waldfeststellung im Einzelfall

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.

Art. 10 * Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen

a) Einleitung des Verfahrens
1 Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen 12 die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind. 13
3 Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplä - nen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzen - pläne erstellen.

Art. 11 b) Auflage

1 Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage der entsprechen - den Nutzungspläne. 14
11 Art. 9 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
12 Art. 10 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
13 Art. 13 Abs. 1 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
14 Art. 29 BauG, sGS 731.1 .

Art. 12 * c) Einsprache

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Ab - grenzung von Wald und Bauzonen erheben.
2. Wald und Raumplanung (2.2.)

Art. 13 * Bauliche Vorhaben im Wald

1 Die baurechtliche Bewilligung 15 für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zu - stimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilli - gung aufgenommen.
2 Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. 14 Abstand für Ersatzaufforstungen

1 Ersatzaufforstungen halten gegenüber Bauzonen, Bauten und Anlagen einen Ab - stand ein, der dem baugesetzlichen Waldabstand 16 für Bauten und Anlagen ent - spricht.
3. Betreten und Befahren von Wald (2.3.)

Art. 15 * Einschränkungen

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt über die Notwendigkeit von Zäunen, die im Wald stehen oder die Zugänglichkeit des Waldes für die Allge - meinheit oder für wildlebende Tiere einschränken. Vorbehalten bleiben die Be - stimmungen der Jagdgesetzgebung über Zäune und Absperrungen aus Stachel - draht 17 und die damit verbundene Zuständigkeit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons. *
2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und We - gen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen.
15 Vgl. Art. 14 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 , sowie Art. 22 und
24 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700 .
16 Art. 58 BauG, sGS 731.1 .
17 Art. 41 septies des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .
3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen; b) das Skifahren im Wald verbieten.

Art. 16 Ausnahmen vom Fahrverbot

1 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen: 18 a) für jagdliche Zwecke; b) zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung; c) für öffentliche Aufgaben; d) zur Erschliessung von Wohnbauten; e) zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe.
4. Veranstaltungen (2.4.)

Art. 17 * Meldung

1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
2 Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen an die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen Veranstaltungen verfügt sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigt scheinen.
3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung.

Art. 18 * Bewilligung

1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die poli - tische Gemeinde wird angehört.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) was als grosse Veranstaltung gilt; b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
18 Vgl. Art. 15 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 , und Art. 13 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen (2.5.)

Art. 19 * Nachteilige Nutzungen

1 Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige Nutzungen 19 bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Vorausset - zungen der Rodungsbewilligung. 20
3 In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und in der Regel zeitlich begrenzt. III. Pflege und Nutzung des Waldes (3.)
1. Bewirtschaftung des Waldes (3.1.)

Art. 20 Waldentwicklungsplan

a) Inhalt
1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, legt die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze fest und gewichtet die Waldfunktionen.
2 Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich.

Art. 21 * b) Verfahren

1 Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.
2 Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Be - kanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist kön - nen Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden.

Art. 22 * Betriebsplan

1 Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene fest. Er richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans.
2 Eigentümer von mehr als 50 ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan und füh - ren diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ge - nehmigt den Betriebsplan.
19 Art. 16 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
20 Art. 5 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .

Art. 23 Waldreservate

1 Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung können Waldreservate ausgeschieden werden. 21
2 Das für den Wald zuständige Departement 22 trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldei - gentümer, nötigenfalls durch Verfügung.
3 Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. 23

Art. 24 * Bewirtschaftung 24

1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt Pflegeeingriffe, wo es die Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen über Begründung und Pflege von Jungwald.
3 Sie bewilligt Holzschläge 25 . Keiner Bewilligung bedarf die Zwangsnutzung infolge äusserer Einwirkungen.

Art. 25 * Forstliches Vermehrungsgut 26

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen.
2 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.
3 Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zustän - digen Stelle des Kantons.
2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald (3.2.) *
27
1 Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
21 Art. 20 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
22 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. b GeschR, sGS 141.3 .
23 Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
24 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
25 Vgl. Art. 21 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
26 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
27 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet die erforderlichen Mass - nahmen 28 an.
3 Der Waldeigentümer führt die Massnahmen 29 aus.

Art. 27 * Wildschäden

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Wildscha - densituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von Wildschäden. 30 IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung (4.)

Art. 28 * Ausbildung

1 Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.
2 Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation der Forstwartlehre und durch Fachkurse.

Art. 29 * Förderung der Holzverwendung

1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 30 * Kantonsbeiträge

a) Ausrichtung
1. Allgemein
1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und un - ter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom
4. Oktober 1991 31 Beiträge an Massnahmen: a) zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes; b) zur Förderung der Biodiversität, insbesondere von Waldreservaten und öko - logischen Ergänzungsflächen im Wald; c) zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren; d) zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.
2 Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge.
28 Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
29 Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
30 Vgl. Art. 31 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
31 SR 921.0 .
3 Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen un - terstützen:
1. forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit;
2. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Wer - bung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
3. * Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald.

Art. 30 bis

* 2. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen
1 Betriebe der Waldwirtschaft erhalten Beiträge nach Art. 30 dieses Erlasses an Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen, wenn der Betrieb: a) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird; b) sich, sofern er keine hinreichende Betriebsgrösse aufweist, an einer überbe - trieblichen Zusammenarbeit oder an einer Betriebsgemeinschaft beteiligt.

Art. 30 ter

* 3. Bemessung
1 Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Vor - aussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung.

Art. 31 * b) Rückerstattung

1 Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teil - weise zurück, wenn: a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden; b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss un - terhalten werden; c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.
2 Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt wer - den. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussab - rechnung.
3 Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten.

Art. 32 * Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags

a) Umfang 32 33
1 Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags entste - hen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für: a) hoheitliche Aufgaben;
32 Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.
33 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
b) Unterstützungsaufgaben; c) den Waldrat.

Art. 33 * b) Kostenbeteiligung

34
1 Die Kosten der Waldregion für: a) hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75 Prozent und die politischen Gemeinden zu 25 Prozent; b) Unterstützungsaufgaben tragen die politischen Gemeinden zu 35 Prozent und die Waldeigentümer zu 65 Prozent; c) den Waldrat trägt der Kanton.

Art. 34 * c) Kostenschlüssel 35

1 Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl 36 . Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.
2 Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes.

Art. 34 bis * d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile 37

1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.

Art. 34 ter * e) Globalkredit

1. Bereitstellung 38
1 Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein Globalkredit zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.

Art. 34 quater * 2. Abweichungen 39

1 Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkredit - rückstellung zugewiesen.
34 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
35 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
36 Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen; Grundlage ist die eidge - nössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01 - wie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1 , Anhang 1.
37 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
38 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
39 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
2 Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.
3 Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausge - glichen.

Art. 34 quinquies * Weitere Kosten der Waldregion 40

1 Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 dieses Er - lasses wenigstens kostendeckend.
2 Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zu - gewiesen.
3 Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausge - glichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.

Art. 35 * Kostentragung durch Dritte 41

1 Für angeordnete forstliche Massnahmen 42 können die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Drit - ten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.

Art. 36 * Investitionskredite

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Ver - fügung gestellten Investitionskredite 43 Sicherheiten verlangen.

Art. 37 * Spezialfinanzierung

1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Aus - gleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.
2 Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhal - tungsmassnahmen verwendet.
40 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
41 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
42 Insbesondere Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 , und Art. 15 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .
43 Art. 40 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 , und Art. 60 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01 .

Art. 38 * Forstreserve

1 Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.
2 Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechti - gen zu Entnahmen. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 39 * Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweck - entfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet; b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt; c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt; d) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veran - staltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen ver - letzt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 ...

Art. 40 * Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht 44

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befug - nisse: a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien; b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei; c) Kontrollieren von Behältnissen.
2 Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.
44 In Vollzug ab 1. Januar 2009.

Art. 41 Ergänzendes Recht

1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Forstreserve; b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster; c) Bewirtschaftung; d) Information über den Wald; f) Schutzverordnungen; g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.
2 Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinba - rungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.

Art. 42 45

Art. 43 46

Art. 44 47

Art. 45 48

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Forstgesetz vom 1. Dezember 1970 49 wird aufgehoben.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

a) nachteilige Nutzungen
1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden kön - nen, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.

Art. 48 b) Waldbaufond

1 Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnah - men zugeführt.
45 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
46 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
47 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
48 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
49 nGS 30–28 (sGS 651.1).

Art. 49 c) Forstreservefond

1 Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.

Art. 50 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–9 29.11.1998 01.01.2000 Ingress geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 2 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 3 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 4 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 4 bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 5 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 5 bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 5 ter eingefügt 41–80 01.08.2008 keine Angabe

Art. 5 quater eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 6 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 8 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 9 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 10 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe

Art. 12 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 13 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe

Art. 15 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe

Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063 18.11.2014 01.04.2016

Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-056 15.06.2021 01.10.2021

Art. 17 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 18 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 19 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 21 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 22 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 24 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 25 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 26 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 27 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 28 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 29 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 30 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063 18.11.2014 01.04.2016

Art. 30 bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 30 ter eingefügt 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 31 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 32 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 33 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 34 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 34 bis

eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 34 ter eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 34 quater eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 34 quinquies eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 35 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

Art. 36 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 37 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 38 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe

Art. 39 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 40 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.1998 01.01.2000 Erlass Grunderlass 35–9
01.06.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 41–80
01.06.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41–80
01.06.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Ingress geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5 bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5 quater eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 21 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 24 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 25 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 26 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 27 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 28 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 29 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 30 bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 31 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 32 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 33 geändert 41–80
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 bis eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 ter eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 quater eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 quinquies eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 35 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 36 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 38 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 40 geändert 41–80
21.11.2006 keine Angabe Art. 39 geändert 42–30
23.09.2007 keine Angabe Art. 30 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 30 ter eingefügt 43–40
01.08.2008 keine Angabe Art. 5 ter eingefügt 41–80
18.11.2014 01.04.2016 Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063
18.11.2014 01.04.2016 Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063
15.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-056
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