Gesetz über die Gewässernutzung (751.1)
CH - SG

Gesetz über die Gewässernutzung

Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 24. März 1959
1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , in Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (BG) 3 und von Art. 2 der eidgenössischen Verordnung betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember 1917 4 * als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Staatliche Hoheit

1 Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes 6 die Hoheit über die öffentlichen Gewässer zu. 7
1 ABl 1959, 301.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1 ).
3 SR 721.80.
4 SR 721.801.
5 Abgekürzt GNG. nGS 1, 521; nGS 12–100. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Oktober 1960, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1960, in Vollzug ab 1. Januar 1961, Art. 27 vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1961.
6 Siehe insbesondere Art. 24 bis Bundesverfassung der Schweizerischen Eidenossenschaft vom
29. Mai 1874, SR 101; BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV betreffend die beschränkte Anwendung des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember
1917, SR 721.801; eidgV über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
7 Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

Art. 2 Öffentliche Gewässer

1 Öffentliche Gewässer sind:
1. die Seen, Flüsse und Bäche,
2. * die Grundwasserströme und Grundwasserbecken mit einer mittleren Ergie - bigkeit von mehr als 300 Litern pro Minute,
3. * die Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d. h. von mehr als 600 Litern pro Minute.
2 Die zuständige Stelle des Staates entscheidet, ob ein ober- oder unterirdisches Gewässer im Sinn von Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegt. *

Art. 3 Strandboden

1 Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates.
2 Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommer - wasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer.

Art. 4 Privatrechte

1 Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbe - halten. 8
2 An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneig - nung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.

Art. 5 * Aufsicht

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche In - teressen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden.
2 Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.

Art. 6 Gemeingebrauch

a) oberirdische Gewässer 9
1 Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei ge - nutzt werden.
2 Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei. *
8 Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 197, SR 210.
9 Art. 664 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 1 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
3 Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates. *

Art. 7 b) Grundwasser

1 Dem Grundeigentümer steht der Wasserbezug aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaft - lichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird.

Art. 8 c) Beschränkungen

1 Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es erfordern.

Art. 9 * Bewilligung

a) der zuständigen Stelle des Staates
1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:
1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern; 10
2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentli - chen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch;
3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser;
4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;), 11
5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern.
2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens 12 nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 13 oder eines Ver - fahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts
14 sind.

Art. 10 * b) des zuständigen Departementes

1 Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze 15 be - darf der Bewilligung des zuständigen Departementes.
10 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13 .
11 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR
721.80.
12 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1 .
13 sGS 734.1.
14 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1 .
15 Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

Art. 11 * c) Veröffentlichung des Gesuches

1 Werden öffentliche Interessen oder Rechte Dritter berührt, veröffentlicht die zu - ständige Stelle des Staates das Gesuch unter Ansetzung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen. II. Verleihung von Wassernutzungsrechten (2.)

Art. 12 Wirkungen

1 Die Verleihung 16 verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Gewässers. 17

Art. 13 Verleihungsbedürftige Nutzungen

a) Nutzungsarten
1 Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen: *
1. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG); 18
2. der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentli - chem Grundwasser: a) wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dient; b) wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigen - gebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt;
3. die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind.
2 Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden.
3 Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers, wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vor - übergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist. *

Art. 14 b) Änderungen

1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen. *
16 Art. 8 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
17 Art. 43 Abs. 1 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
18 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
2 Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich.

Art. 15 Projektierung

1 Das zuständige Departement 19 kann zur Durchführung von Projektierungsarbei - ten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.
2 Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu leisten.
3 Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersu - chungen vorzulegen.

Art. 16 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von

Gemeinden
1 Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreis - sig Tagen zur Einsicht aufgelegt. 20
2 Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Ein - sprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Aufla - gefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden. 21
3 Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden.
4 Das zuständige Departement 22 setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgescho - ben. 23 *

Art. 17 * Einsprachen

1 Die zuständige Stelle des Staates teilt dem Bewerber die Einsprachen mit und gibt
19 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
20 Art. 60 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
21 Art. 60 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
22 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
23 Geändert durch III. NG zum VRP.
2 Das zuständige Departement 24 kann den Bewerber anhalten, über bestrittene Pri - vatrechte innert bestimmter Frist den Entscheid des Richters 25 anzurufen.

Art. 18 Vorzugsrecht des Staates

1 Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewäs - ser zu.

Art. 19 Verleihung

a) Erteilung
1 Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Ver - leihung zu erteilen.
2 Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, des - sen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht. 26
3 Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten.

Art. 20 b) gemeinsame Nutzung

1 Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche ge - genseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departe - ment 27 eine gemeinsame Nutzung verfügen. *
2 Art. 32 bis 37 BG 28 sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungs - bedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.

Art. 21 c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen

1 Das zuständige Departement 29 setzt die Verleihungsbedingungen fest und ent - scheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. *
24 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
25 Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G.
26 Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
27 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3 .
28 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
29 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3 .
2 Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung auf - nehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Mass - nahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers. *
3 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf 30 und Heimfall 31 vorbehalten wer - den. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennach - weise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ab - lauf der halben Verleihungsdauer zulässig.
4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhö - ren. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verlei - hung anzusetzen.

Art. 22 d) Dauer

1 Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG 32 ), für andere Nutzungen in der Regel höchstens fünfzig Jahre.
2 Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öf - fentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungsdauer einzureichen. *
3 Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
4 Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und er - gänzt werden.

Art. 23 e) Übertragung

1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes über - tragen werden. 33 *
30 Art. 63 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
31 Art. 67 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
32 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
33 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
2 Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Er - fordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öf - fentlichen Wohles entgegenstehen. 34

Art. 24 * f) Ende

1 Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten 35 er vorzunehmen habe.

Art. 25 Enteignungsrecht

1 Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich nach Art. 46 und 47 BG. 36
2 Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung auch für andere Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren. *
3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht. 37 Art. 10 und 18 des Bundesge - setzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 38 finden als kantonales Recht An - wendung. III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen (3.)

Art. 26 * Baupläne

a) Auflage
1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach

Art. 21 BG 39 öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentli -

che Auflage im Baupolizeiverfahren. *
2 Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Ein - sprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt.
34 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
35 Art. 66 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
36 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
37 nGS 14–77; nunmehr Enteignungsgesetz, sGS 735.1 .
38 BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711.
39 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.

Art. 27 * ...

Art. 28 Allgemeine Betriebsvorschriften

1 Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons ent - sprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2 Der Gemeingebrauch 40 darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden.
3 Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirt - schaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigter - weise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtig - ten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten. *

Art. 29 Besondere Massnahmen

1 Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen. *
2 Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
3 In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des Staates die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu er - möglichen. *
4 Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begüns - tigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

Art. 30 Löscheinrichtungen der Gemeinden

1 Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädi - gung möglich ist. 41
40 Art. 6 und 7 dieses G.
41 Art. 53 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.

Art. 31 Haftung

1 Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Stö - rungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des Staates Sicherungsmassnahmen anordnen. 42 *
2 Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenü - gend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbei - ten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen. 43 *
3 Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nut - zungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften. 44

Art. 32 Anpassungspflicht

1 Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässer - korrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen,

Art. 44 BG 45 bleibt vorbehalten.

Art. 33 Störung durch öffentliche Arbeiten

1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernut - zung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesse - rungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berech - tigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden. 46
2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anla - gen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen. 47
42 Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP.
43 Geändert durch III. NG zum VRP.
44 Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge - setzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0.
45 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
46 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
47 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
IV. Gebühren und Wasserzinse (4.)

Art. 34 Verleihungsgebühr

a) Grundsätze
1 Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
2 In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sach - verständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen.
3 Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene Behandlungsgebühr erhoben werden.

Art. 35 b) Ansätze

1 Die Verleihungsgebühr beträgt:
1. für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.– bis Fr. 25.– je verliehene Bruttopferdekraft, mindestens Fr. 50.–;
2. für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
2 Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnis - sen bestimmt.

Art. 36 Wasserzins

a) Grundsätze 48
1 Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins 49 erhoben.
2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen 50 ermittelt.
48 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
49 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
50 Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsver - ordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Grün - den nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemes - sen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässi - gung. *

Art. 37 * b) Ansätze

1 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen Höchstansatz berechnet.
2 Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins 0,2 bis 10 Rappen je Kubikme - ter des während eines Jahres bezogenen Wassers. Für öffentliche Wasserversor - gungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
3 Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhält - nissen bestimmt.

Art. 38 c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasser - bezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht be - freit.
2 Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens. 51

Art. 39 d) Staats- und Gemeindeanteile

1 Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unter - halt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden.
2 Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften.
51 Art. 10 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
3 Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferde - kräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemein - den, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die we - sentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige De - partement. *
4 Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel her - abgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraft - werke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme bedeutet. *

Art. 39 bis * Abgabenbefreiung

1 Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.

Art. 40 Katastergebühr 52

1 Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetrage - nen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen 53 wird eine jährliche Katastergebühr 54 er - hoben.
2 Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.– je Bruttopferdekraft, mindestens aber Fr. 20.– und höchstens Fr. 1000.–. *
3 Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Ver - hältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten.
4 Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche Katastergebühr von höchstens Fr. 500.– erhoben. *

Art. 41 * Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen

a) Grundsätze
1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben.
2 - zungsentschädigung verzichtet werden.
52 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
53 Art. 51 Ziff. 1, 3 und 4 dieses G.
54 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .

Art. 41 bis * b) Ansätze

1 Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird bemessen nach: a) dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil; b) dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil; c) Art und Dauer der Bewilligung.
2 Für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seebo - den, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, werden Nutzungs - entschädigungen bis höchstens Fr. 30.– je Quadratmeter beanspruchter Land- oder Wasseroberfläche, wenigstens Fr. 200.– je Nutzung, erhoben.
3 Für Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Abgabe bis zu der für Verleihungen vorgesehenen Höhe von Verleihungsgebühr und Wasserzins angesetzt werden.

Art. 41 ter * c) Teuerung

1 Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst.

Art. 41 quater * d) Verordnung

1 Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch Ver - ordnung.

Art. 41 quinquies * e) Verwendung

1 Die Einnahmen aus dem Materialbezug 55 aus korrigierten oder in absehbarer Zeit zu korrigierenden Gewässern können ganz oder teilweise zugunsten des Korrekti - onsunternehmens verwendet werden. V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis 56 (5.)

Art. 42 Wasserrechtsverzeichnis

1 Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis. Darin wer - den aufgenommen: 57 *
1. die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
55 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13 .
56 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11, Art. 31 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR
721.80.
57 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11, Art. 31 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR
721.80.
2. die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungs - rechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
3. die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnut - zung.

Art. 43 Grundwasserverzeichnis

1 Die zuständige Stelle des Staates führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Grundwasservorkommen und ihre Nutzung. Darin werden aufgenommen: 58 *
1. die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern,
2. die gemäss Art. 51 Ziff. 3 und 4 ohne Verleihung anerkannten Nutzungs - rechte an öffentlichen Grundwassern und öffentlichen Quellen.
2 Das Grundwasserverzeichnis ist nach seiner Erstellung sowie bei späteren Ergän - zungen und Abänderungen unter Ansetzung einer Einsprachefrist von einem Mo - nat öffentlich aufzulegen.
3 Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht im Verzeichnis enthalten ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus.

Art. 44 Wirkung des Verzeichnisses

1 Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasser - rechte in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind.

Art. 45 Bereinigung der Wasserrechte

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Führung des Wasser - rechts- und des Grundwasserverzeichnisses sowie über die Bereinigung der Wasserrechte. 59 *
2 Sie kann die bestehenden Rechte und Anlagen durch ein Aufgebotsverfahren feststellen lassen mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewie - sene Rechte untergehen. 60 *
58 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 ; vgl. Art. 27 GschVG, sGS
752.2 .
59 Art. 13 ff. und insbesondere Art. 17 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
60 Art. 75 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80.
VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 46 * Zuständigkeit

a) zuständige Stelle des Staates
1 Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 47 * b) ordentliche Gerichte

1 Die ordentlichen Gerichte entscheiden über:
1. bestrittene Privatrechte an Gewässern,
2. Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren,
3. Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten.

Art. 47 bis * c) Verwaltungsgericht

1 ... *
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.

Art. 48 * Übertretungen

a) Strafen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft:
1. wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verlei - hung nach Art. 13 unterlässt;
2. wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingun - gen oder Auflagen hinwegsetzt;
3. wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der zuständigen Behörde missachtet.

Art. 49 * b) Verwaltungsmassnahmen

1 Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Regierung den Fehlbaren zur Be - seitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zu - standes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse an - halten.

Art. 50 Übergangsrecht

a) Grundsatz
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte auf alle bestehenden Wassernutzungen Anwendung.

Art. 51 b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen

1 Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunde anerkannt:
1. die vor 1860 geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nut - zungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben, sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht;
2. die zwischen 1860 und 1894 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben; der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 61 berechnete Wasserzins wird um einen Drittel herabgesetzt;
3. die vor dem 4. Oktober 1948 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen an öffentlichen Grundwassern in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 4. Oktober 1948 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzins - pflicht nicht;
4. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 62 bestehenden Nutzungsanlagen an öf - fentlichen Quellen in ihrem bisherigen Umfang und in ihrer bisherigen Nut - zungsart; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht.

Art. 52 c) Anpassung der Wasserzinse

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes 63 über die Wasserzinse finden auf die vor Ein - tritt ihrer Rechtsgültigkeit 64 erteilten Verleihungen Anwendung, sofern die Fas - sung der Verleihungsurkunde dies zulässt, namentlich wenn darin die zukünftige Gesetzgebung vorbehalten wurde. 65 *
2 ... 66

Art. 53 Vorschriften der Regierung *

1 Die Regierung erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und des vor - liegenden Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften. 67 *
2 Sie kann Vorschriften über den Schutz der Heil- und Mineralquellen jeder Grösse aufstellen. 68 *
61 Art. 36 bis 37.
62 5. Dezember 1960.
63 Art. 36 bis 39.
64 5. Dezember 1960.
65 Vgl. Art. 19 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
66 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG.
67 VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 . Siehe ferner V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13 . Vgl. auch das Kreisschreiben des Bau- und des Jus - tizdepartementes über die grundbuchliche Behandlung wasserrechtlicher Fragen vom
16. September 1958, ABl 1958, 655.
68 Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 21 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11 .
3 Die Regierung kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge - bung mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Gewässernut - zung abschliessen. *
4 Sie kann durch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten die Voraus - setzungen für Bau und Betrieb gemeinschaftlicher Wasserversorgungen schaffen. *

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894, 69
2. das Nachtragsgesetz betreffend die Wasserzinse, die Konzessions- und die Wasserrechtskatastergebühren vom 1. Januar 1906, 70
3. das Gesetz betreffend das Eigentumsrecht des Staates an den Seeufern vom 13. August 1846, 71
4. vom Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli
1911/22. Juni 1942: 72 a) Art. 159 bis 162, b) in Art. 8 die Worte «ZGB 705, EG 159, 162 (Bewilligung zur Fortleitung von Quellen und Grundwasser)»,
5. Art. 123 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 17. März 1930. 73

Art. 55 Vollzugsbeginn

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.
69 bGS 3, 523.
70 bGS 3, 531.
71 bGS 3, 545.
72 bGS 5, 3 (sGS 911.1 ).
73 bGS 3, 383 (sGS 732.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 521 05.12.1960 01.01.1961 Ingress geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 2, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

Art. 5 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe

Art. 6, Abs. 2 geändert 32–22 11.04.1996 keine Angabe

Art. 6, Abs. 3 eingefügt 32–22 11.04.1996 keine Angabe

Art. 9 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe

Art. 10 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 11 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 13, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 13, Abs. 3 eingefügt 32–22 11.04.1996 keine Angabe

Art. 14, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 16, Abs. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 17 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 20, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 21, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 21, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 22, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 23, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 24 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 25, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 26 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 26, Abs. 1 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe

Art. 27 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 28, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 29, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 29, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 31, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 31, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 36, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 37 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe

Art. 39, Abs. 3 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe

Art. 39, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 39, Abs. 4 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe

Art. 39, Abs. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 39 bis

eingefügt 25–60 09.11.1989 keine Angabe

Art. 40, Abs. 2 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 40, Abs. 4 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe

Art. 41 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 41 bis geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 41 ter eingefügt 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 41 quater

eingefügt 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 41 quinquies eingefügt 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 42, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 43, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 45, Abs. 1 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 45, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 46 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 47 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 47 bis eingefügt 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 47 bis , Abs. 1 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 48 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 49 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 52, Abs. 1 geändert 6, 179 11.03.1969 01.01.1969

Art. 53 Artikeltitel ge -

ändert
31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 53, Abs. 1 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 53, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 53, Abs. 3 eingefügt 9, 737 02.12.1973 keine Angabe

Art. 53, Abs. 3 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

Art. 53, Abs. 4 eingefügt 9, 737 02.12.1973 keine Angabe

Art. 53, Abs. 4 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1960 01.01.1961 Erlass Grunderlass 1, 521
16.05.1965 keine Angabe Ingress geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 47 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 47 bis eingefügt 3, 477
11.03.1969 01.01.1969 Art. 52, Abs. 1 geändert 6, 179
02.12.1973 keine Angabe Art. 53, Abs. 3 eingefügt 9, 737
02.12.1973 keine Angabe Art. 53, Abs. 4 eingefügt 9, 737
01.12.1977 keine Angabe Art. 37 geändert 12–85
01.12.1977 keine Angabe Art. 39, Abs. 3 geändert 12–85
01.12.1977 keine Angabe Art. 39, Abs. 4 geändert 12–85
01.12.1977 keine Angabe Art. 40, Abs. 2 geändert 12–85
01.12.1977 keine Angabe Art. 40, Abs. 4 geändert 12–85
09.11.1989 keine Angabe Art. 39 bis eingefügt 25–60
09.11.1995 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 31–27
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.1995 keine Angabe Art. 10 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 11 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 14, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 16, Abs. 4 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 17 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 21, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 22, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 23, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 24 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 26 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 28, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 29, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 31, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 31, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 36, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 39, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 39, Abs. 4 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 41 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 41 bis geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 41 ter eingefügt 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 41 quater eingefügt 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 41 quinquies eingefügt 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 42, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 43, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 45, Abs. 1 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 46 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 47 bis , Abs. 1 aufgehoben 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 49 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 53 Artikeltitel ge - ändert
31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 53, Abs. 1 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 53, Abs. 2 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 53, Abs. 3 geändert 31–89
09.11.1995 keine Angabe Art. 53, Abs. 4 geändert 31–89
11.04.1996 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 32–22
11.04.1996 keine Angabe Art. 6, Abs. 3 eingefügt 32–22
11.04.1996 keine Angabe Art. 13, Abs. 3 eingefügt 32–22
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 keine Angabe Art. 26, Abs. 1 geändert 34–12
21.11.2006 keine Angabe Art. 48 geändert 42–30
17.05.2009 keine Angabe Art. 5 geändert 44–116
17.05.2009 keine Angabe Art. 9 geändert 44–116
13.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 2 geändert 2021-052
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