Rheingesetz
Rheingesetz vom 18. Juni 1987 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 1986 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 16 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 als Gesetz: 3
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am: a) Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen beim Diepoldsauer Durchstich; b) Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee; c) Alten Rhein bei Diepoldsau.
2 Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz 4 sachgemäss angewendet.
Art. 2 Rheinunternehmen
a) Aufgaben
1 Das Rheinunternehmen erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere: a) Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, bei Hochwassergefahr und bei Hochwasser; b) Unterhalt der Gewässer, der Bauten und der Einrichtungen; c) Bau und Unterhalt der südlichen Rheinbrücke am Diepoldsauer Durchstich; d) Verwaltung der Grundstücke des Unternehmens.
1 ABl 1986, 179.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1 ).
3 Abgekürzt RhG. Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 1987; nach unbenützter Referendums - frist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1987; in Vollzug ab 1. Januar 1988.
4 sGS 734.11 .
Art. 3 b) Rechtsnatur und Rechtsstellung
1 Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eige - ner Rechtspersönlichkeit. 5
2 Es untersteht dem zuständigen Departement 6 . Der Regierungsrat regelt die Orga - nisation.
Art. 4 c) beratende Kommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.
2 Sie besteht aus: a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident; b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans; c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.
Art. 5 d) Kostentragung
1 Die Ausgabenüberschüsse tragen: a) der Staat zu 75 Prozent; b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
Art. 6 e) Rheinfond
1 Die Rechnung wird über den Rheinfond ausgeglichen.
Art. 7 Rheinperimeter
a) Umgrenzung
1 Der Rheinperimeter umfasst das Gebiet nach dem Umgrenzungsplan vom
20. März 1985.
Art. 8 * b) Höhe der Beiträge
1 Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a) Perimeterfläche; b) Einwohner im Perimetergebiet.
2 1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.
5 Vgl. Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
6 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
Art. 9 c) Festsetzung und Fälligkeit
1 Das zuständige Departement 7 setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunter - nehmens für längstens fünf Jahre fest.
2 Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig.
Art. 10 Kosten der Internationalen Rheinregulierung
1 Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge.
Art. 11 Strassen und Wege
1 Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen richten sich nach dem Strassenge - setz. 8
Art. 12 Wasserwehr
1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. Der Regierungsrat regelt diese Pflicht durch Verordnung.
Art. 13 Verfügungen
1 Das zuständige Departement 9 erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Verfügungen.
Art. 14 Aufsicht
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rheinunternehmen.
Art. 15 Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen
1 Die beteiligten politischen Gemeinden sind für das Rheintaler Binnenkanal- Unternehmen verantwortlich. Massgebend ist das Wasserbaugesetz. 10
Art. 16 11
7 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
8 sGS 732.1 .
9 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
10 sGS 734.11 .
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz betreffend eine durchgreifende Rheinkorrektion vom 21. April
1859; 12 b) der Grossratsbeschluss betreffend die Rheinkorrektion und den Rheintaler Binnenkanal vom 16. Mai 1893; 13 c) der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Rheinauenfondes und die Liquidation der Kranken- und Unfallversicherungskassen der st.gallischen Rheinkorrektion und des Rheintaler Binnenkanales vom 15. Mai 1924; 14 d) der Grossratsbeschluss über den Verzicht auf die Rückforderung von Staats - beiträgen an die st.gallische Rheinkorrektion und über die Liquidation der Rheinkorrektionsrechnung vom 24. Oktober 1945. 15
Art. 18 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
12 nGS 21–106 (sGS 734.21).
13 nGS 21–107 (sGS 734.211).
14 nGS 21–108 (sGS 734.211.1).
15 nGS 21–109 (sGS 734.211.2).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 22–64 18.06.1987 01.01.1988
Art. 8 geändert 44–116 17.05.2009 01.01.2010
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1987 01.01.1988 Erlass Grunderlass 22–64
17.05.2009 01.01.2010 Art. 8 geändert 44–116
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