Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (737.1)
CH - SG

Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 9. Januar 1992 (Stand 25. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 * Grundsatz

1 Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rück - zahlbare Zuschüsse: a) Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen; b) den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.

Art. 2 Zuschüsse

a) Arten
1 Zuschüsse werden ausgerichtet: a) zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen I und II des Bundes; 3 b) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes 4 vom 11. bis 20. Jahr der Laufzeit bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen; c) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes 5 vom 11. bis 25. Jahr der Laufzeit bei Mietwohnungen.
1 ABl 1991, 513.
2 Abgekürzt GWE. nGS 28–18. Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1991; nach unbe - nützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. Januar 1992; in Vollzug ab 1. März
1993.
3 Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843 ;

Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -

ber 1981, SR 843.1 .
4 Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843 ;

Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -

ber 1981, SR 843.1 .
5 Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843 ;

Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -

ber 1981, SR 843.1 .

Art. 3 * b) Voraussetzungen

1. Zusicherung
1 Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle des Kantons zugesichert, wenn der Bund Leistungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 6 zusichert. *
2 Der Eigentümer kann verpflichtet werden: a) bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen auf Verzinsung des investierten Eigenkapitals zu verzichten; b) bei Mietwohnungen einen angemessenen Teil Personen zu vermieten, welche die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförde - rungsgesetz erfüllen. 7

Art. 4 2. Auszahlung

1 Zuschüsse werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Vorausset - zungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 8 erfül - len.

Art. 5 * c) Höhe

1 Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlage - kosten.
2 Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c die - ses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.

Art. 6 d) Empfänger

1 Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.
2 Zuschüsse für Mietwohnungen zur Ergänzung der Zusatzverbilligung I des Bundes 9 nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zuge - wiesen.
6 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 .
7 Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem - ber 1981, SR 843.1 .
8 Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem - ber 1981, SR 843.1.
9 Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843;

Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -

ber 1981, SR 843.1.

Art. 7 e) Verwendung

1 Vermietet der Eigentümer die Wohnung, so ermässigt er den Mietzins um die er - haltenen Zuschüsse.
2 Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen verwendet er die Hälfte der vom Bund ausgerichteten Zusatzverbilligungen 10 und die Zuschüsse nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes zur zusätzlichen Rückzahlung grundpfändlich sichergestellter Dar - lehen.

Art. 8 * f) Finanzierung

1. Beteiligung
1 Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.
2 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen oder gemeinnüt - zige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde überneh - men, wenn diese zustimmt.

Art. 9 * 2. Rahmenkredit

1 Der Kantonsrat gewährt den Rahmenkredit für die Zuschüsse des Kantons. 11

Art. 10 * 3. Mietwohnungsfonds

1 Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwoh - nungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
2 Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.

Art. 11 * Mietzins- und Finanzierungsplan

1 Die zuständige Stelle des Kantons 12 erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finan - zierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.
10 Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843;

Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -

ber 1981, SR 843.1.
11 GRB zum GWE, sGS 737.10 .
12 Bau- und Umweltdepartement, Art. 1 VGWE, sGS 737.11 .

Art. 12 * Prüfung

1 Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförde - rungsgesetz 13 erfüllen.
2 Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons 14 mit.

Art. 13 Zweckentfremdungsverbot

a) Dauer
1 Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot.

Art. 14 b) Sicherung

1 Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
2 Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

Art. 15 c) Anmerkung

1 Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht werden als öffent - lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.

Art. 16 Auskunftspflicht

1 Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen des Kantons 15 und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in Unterlagen.
2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.
13 Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem - ber 1981, SR 843.1.
14 Bau- und Umweltdepartement, Art. 1 VGWE, sGS 737.11 .
15 Bau- und Umweltdepartement, Art. 1 VGWE, sGS 737.11 .

Art. 17 Rückforderung

1 Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn: a) sie zu Unrecht ausbezahlt wurden; b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

Art. 18 * Vollzugsverordnung

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung 16 die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor - derlichen Vorschriften. Sie kann den politischen Gemeinden Aufgaben übertra - gen.

Art. 19 Ergänzendes Recht

1 Die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 17 wird er - gänzend sachgemäss angewendet.

Art. 20 * Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 18
16 sGS 737.11 .
17 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 und eidg Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981, SR
843.1.
18 1. März 1993.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–18 09.01.1992 01.03.1993

Art. 1 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 3 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 5 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 8 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 9 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 10 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 11 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 12 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 18 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

Art. 20 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.01.1992 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–18
09.11.1995 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27
25.01.2005 keine Angabe Art. 1 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 3 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 5 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 8 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 9 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 11 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 12 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 18 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 20 geändert 40–29
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