Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (216.15)
CH - SG

Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen * vom 16. August 2007 (Stand 1. September 2021) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 1 als Statut: 2 I. Organisation

Art. 1 Stellung

1 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen (im Folgenden: Hochschule) ist eine öf - fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 3 *

Art. 2 Bezeichnung

1 ... *
2 Die Bezeichnung der Hochschule in deutscher Sprache lautet: «Pädagogische Hochschule St.Gallen» (PHSG). *

Art. 3 Organe

1 Organe der Hochschule sind: a) Hochschulrat; b) Akademische Organe:
1. Rektorat;
2. Rektorin oder Rektor;
3. Prorektorinnen und Prorektoren;
1 sGS 216.0 .
2 Von der Regierung genehmigt am 18. September 2007; im Amtsblatt veröffentlicht am
1. Oktober 2007, ABl 2007, 2805 ff.; in Vollzug ab 1. September 2007.
3 Art. 1 GPHSG, sGS 216.0 .
4. Studienbereichsleitungen;
5. Konvent;
6. Rekurskommission;
7. Disziplinarkommission; c) Verwaltungsdirektion; d) Dozentenschaft; e) Mittelbau; f) Studentenschaft; g) Finanzkontrolle.
2 Die Amtsdauer der Akademischen Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am
1. September. Abweichende Regelungen sind vorbehalten. *
3 Das Verfahren in den Organen der Hochschule richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 4 , soweit dieser Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 4 Prorektorate

1 Die Hochschule führt folgende Prorektorate: a) * Ausbildung; b) * ... c) * ... d) * ... e) * Forschung und Entwicklung; f) * Weiterbildung und Dienstleistungen.

Art. 5 Studienbereiche

1 Die Hochschule führt organisatorisch mehrere Studienbereiche, die dem Prorek - torat Ausbildung unterstellt sind. *
2 Zweck der Studienbereiche ist es, einen die Zielstufen übergreifenden fachlichen Austausch unter den Dozierenden zu fördern sowie die wissenschaftlichen Fach - disziplinen zu vertreten und weiterzuentwickeln.
3 Die Einrichtung und Benennung der Studienbereiche werden vom Rektorat vor - genommen und dem Hochschulrat zur Kenntnis gebracht.

Art. 6 Institute *

1 Der Hochschule können Institute ohne eigene Rechtspersönlichkeit angegliedert sein.
4 sGS 951.1 .
2 Die Institute sind dem Prorektorat Forschung und Entwicklung oder dem Pro - rektorat Weiterbildung und Dienstleistungen unterstellt. *
3 Eine vom Hochschulrat erlassene Satzung regelt Zweck, Aufgaben und Organisa - tion der Institute.

Art. 7 Wissenschaftlicher Beirat *

1 Der Hochschulrat wählt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors einen wissenschaftlichen Beirat aus wenigstens vier sachverständigen Persönlichkeiten. *
2 Die Rektorin oder der Rektor präsidiert den Beirat.
3 Der Beirat berät die Hochschule aus wissenschaftlicher Perspektive in Fragen der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung, der Weiterbildung und der Dienst - leistungen sowie bei der strategischen Planung. *

Art. 8 * ...

II. Aufgaben der Hochschule (2.)

Art. 9 Grundsatz

1 Die Aufgaben der Hochschule sind im Gesetz sowie im allgemeinen und beson - deren Leistungsauftrag bestimmt. 5

Art. 10 Lehre

1 Die Hochschule bietet Studiengänge gemäss Studienordnung an. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
2 ... *

Art. 11 Weiterbildungsangebot

1 Die Hochschule bietet Weiterbildungsveranstaltungen an, insbesondere: a) zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung; b) zur Übernahme von Spezialfunktionen in Bildungsinstitutionen;
5 Art. 1 ff. und 7 f. GPHSG, sGS 216.0 . Der allgemeine Leistungsauftrag, soweit er sich nicht aus dem Gesetz ergibt, wird vom Kantonsrat erteilt. Der besondere Leistungsauftrag wird von der Regierung erteilt und vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen.
c) zur Sicherung, Vertiefung, Aktualisierung und Ausweitung beruflicher Kom - petenzen in Lehr- und anderen Berufen.
2 Das für die Weiterbildung zuständige Prorektorat koordiniert die Weiterbil - dungsveranstaltungen insbesondere mit der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrer - weiterbildung.

Art. 12 Forschung und Entwicklung

1 Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung, Entwicklung und Evaluation.
2 Die Leitung des zuständigen Prorektorats erstellt ein Forschungsprogramm, in dem die Forschungsschwerpunkte festgehalten werden.

Art. 13 Dienstleistungen

1 Die Hochschule bietet in Lehre, Weiterbildung, Forschung, Entwicklung und Evaluation Dienstleistungen für Dritte an. Diese sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

Art. 14 Öffentliche Lehrveranstaltungen

1 Die Hochschule kann für die Öffentlichkeit wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen durchführen.

Art. 15 Qualitätskontrolle und Evaluation, Qualitätsmanagement

1 Das Qualitätsmanagement umfasst die Qualitätsentwicklung und -sicherung mit - tels Selbstevaluation und externer Fremdevaluation, in die alle Mitarbeitenden einbezogen sind. Die Erfüllung der Aufgaben wird im Rahmen der Qualitätssiche - rung periodisch evaluiert. Die Ergebnisse dienen als Basis für das jährliche Mitar - beitergespräch und für Massnahmen zur Sicherung und Optimierung der Qualität.
2 Innerhalb der Verwaltungsdirektion wird das Qualitätsmanagement grundsätz - lich mit den zur Verfügung stehenden Prozessen und Instrumenten der Staatsver - waltung umgesetzt.
3 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Rücksprache mit den Betroffenen und der vorgesetzten Person.
4 Der Hochschulrat kann periodisch die Leistungen überprüfen.
III. Angehörige der Hochschule (3.) A. Allgemeines (3.1.)

Art. 16 Zusammensetzung

1 Angehörige der Hochschule sind: a) Mitglieder des Hochschulrates; b) Mitglieder des Rektorats; c) Dozierende; d) * wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende; e) immatrikulierte Studierende; f) weitere Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen; g) Mitarbeitende der Hochschulverwaltung; h) Sekretariatsmitarbeitende; i) weiteres Personal; j) Praktikumslehrpersonen. B. Rechte und Pflichten (3.2.)

Art. 17 Grundsatz

1 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule ergeben sich aus dem Ge - setz 6 und den darauf basierenden Erlassen.

Art. 18 Leitbild

1 Die gemeinsam gelebten Werte sind in einem Leitbild der Hochschule festgelegt. Ihnen wird von allen Angehörigen der Hochschule nachgelebt.
2 Die Freiheit der Lehre und Forschung ist im Rahmen des Leistungsauftrags gewährleistet.

Art. 19 Diversität und Chancengleichheit *

1 Die Hochschule anerkennt und wertschätzt die Diversität ihrer Angehörigen und fördert deren Chancengleichheit. *
2 Sie setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an. *
6 GPHSG, sGS 216.0 .

Art. 20 Mitwirkungsrecht

1 Angehörige nach Art. 16 Bst. c bis e haben ein Recht auf Mitwirkung bei der Or - ganisation der Hochschule und bei der Gestaltung des Lehrbetriebs.

Art. 21 Informationsrecht

1 Angehörige der Hochschule haben das Recht, über die Tätigkeit der Hochschule und ihrer Organe informiert zu werden.
2 Der Rektor entscheidet über die Art der Kenntnisgabe und die zu verwendenden Kommunikationsmittel.

Art. 22 Vereinigungsrecht

1 Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung des Rektors.
2 Statuten und Vorstand werden dem Rektorat bekannt gegeben.

Art. 23 Schweigepflicht

1 Wer in Ausübung eines Amtes oder in einem Anstellungs- oder Auftragsverhält - nis von Hochschulangelegenheiten Kenntnis nimmt, die nach Vorschrift oder nach den Umständen geheim zu halten sind, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bezie - hungsweise nach Auflösung des Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses.

Art. 23a * Verzicht auf Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten

Werken
1 Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, richtet sich der Verzicht auf die Rechte an Erfindungen und an urheberrechtlich geschützten Werken nach Art. 70 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 7 .
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter behält den Anspruch, als Erfinderin oder
3 Beabsichtigt die Hochschule keine eigene Verwertung, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übertragung der Rechte an Erfindungen und urheber - rechtlich geschützten Werken beantragen. Über den Antrag entscheidet die Rekto - rin oder der Rektor.
7 sGS 143.1 .
4 Überträgt die Hochschule Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschütz - ten Werken auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, behält die Hochschule das Recht auf unentgeltliche und unbeschränkte Nutzung innerhalb der Hochschule, insbesondere für Lehre und zu wissenschaftlichen Zwecken. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.

Art. 24 Verantwortlichkeit

1 Verstösse von Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen gegen Disziplinarvor - schriften werden in einem Verfahren vor der Disziplinarkommission geahndet.

Art. 25 Titel der Dozierenden

1 Hauptamtliche Dozierende erhalten den Titel «Professorin» bzw. «Professor» mit der Wahl.
2 Titel können durch den Hochschulrat aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels Interessen oder Ansehen der Hochschule in schwer - wiegender Weise gefährdet.
3 Titel werden für die Dauer der Anstellung geführt. Der Hochschulrat regelt Aus - nahmen. C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen (3.3.)
1. Allgemein (3.3.1.)

Art. 26 Zusammensetzung

1 Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind: a) immatrikulierte Studierende; b) Gasthörerinnen und Gasthörer; c) Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen; d) Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen.
2 Das Rektorat kann Vollzugsbestimmungen über Rechte und Pflichten der Teil - nehmenden an Lehrveranstaltungen erlassen.
2. Immatrikulierte Studierende (3.3.2.)

Art. 27 Immatrikulation

1 Als Studierende oder Studierender der Hochschule gilt, wer immatrikuliert ist.
2 Das Aufnahmereglement regelt die Immatrikulationsbedingungen.

Art. 28 Exmatrikulation

1 Exmatrikuliert werden insbesondere Studierende, die: a) * den Austritt aus der Hochschule schriftlich erklären; b) die Hochschule nach den Prüfungsreglementen verlassen müssen; c) disziplinarisch vom Studienbetrieb ausgeschlossen werden; d) dem Studium nicht mehr nachgehen.
2 Das Rektorat erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rektor ent - scheidet im Einzelfall.

Art. 29 Studienbetrieb

1 Der Studienbetrieb wird durch Studienordnung und Studienpläne geregelt. Die Studienpläne legen die Lehrveranstaltungen fest, die in den Studiengängen zu be - suchen sind.
2 Das zuständige Prorektorat kann die Zulassung zu Übungen, Seminaren und Praktika weitergehend regeln.

Art. 30 Prüfungen

1 Prüfungen an der Hochschule kann absolvieren, wer immatrikuliert ist. *
2 Ergebnisse der Aufnahme- und Zwischenprüfung werden von den die Prüfung durchführenden Dozierenden festgesetzt, von der Prüfungskonferenz erwahrt und vom zuständigen Prorektorat eröffnet. *
3 Disziplinarische Entscheide an schriftlichen Prüfungen trifft das zuständige Pro - rektorat, an mündlichen Prüfungen die durchführenden Dozierenden. *
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 31 * ...

3. Gasthörerinnen und Gasthörer (3.3.3.)

Art. 32 Grundsatz

1 Das zuständige Prorektorat kann nicht immatrikulierte Personen zu einzelnen nicht-öffentlichen Lehrveranstaltungen als Gasthörerinnen und Gasthörer zulas - sen.
2 Gasthörerinnen und Gasthörer können keine Prüfungen ablegen.
4. Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen (3.3.4.)

Art. 33 Grundsatz

1 An Weiterbildungen kann teilnehmen, wer über die vom Veranstalter festge - setzte Vorbildung verfügt. Zulassungsbeschränkungen sind aus organisatorischen Gründen möglich.
5. Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen (3.3.5.)

Art. 34 Grundsatz

1 Öffentliche Lehrveranstaltungen können besucht werden, soweit die Zulassung nicht aus organisatorischen Gründen beschränkt ist. IV. Organe (4.) A. Hochschulrat (4.1.)

Art. 35 Grundsatz

1 Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz. 8 B. Akademische Organe (4.2.)

Art. 36 Aufgaben

1 Die Akademischen Organe erfüllen die ihnen durch Gesetz, Statut oder darauf basierende Erlasse zugewiesenen Aufgaben.

Art. 37 Geschäftsreglement

1 Ein Akademisches Organ kann sich ein Geschäftsreglement geben. Dieses wird vom Hochschulrat genehmigt.

Art. 38 Ausschluss und Suspendierung

1 Die Zugehörigkeit zu einem Akademischen Organ kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.
8 GPHSG, sGS 216.0 .
2 Die Rektorin oder der Rektor kann ein Mitglied eines Akademischen Organs, ge - gen das ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren.
1. Rektorat (4.2.1.)

Art. 39 Zusammensetzung und Einberufung des Rektorats *

1 Dem Rektorat gehören an: a) Rektorin oder Rektor; b) Prorektorinnen und Prorektoren; c) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor; d) * zwei vom Konvent gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.
2 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die eigene Stellvertretung aus dem Kreis des Rektorats.
3 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor oder auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Rektorats einberufen. Die Rektorin oder der Rek - tor kann weitere Angehörige der Hochschule zu den Rektoratssitzungen beizie - hen. *
4 Das Rektorat strebt Einvernehmen bei der Entscheidfindung an. Wird dies nicht erreicht, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. *

Art. 40 Aufgaben

1 Dem Rektorat obliegen insbesondere: a) Umsetzung des allgemeinen und besonderen Leistungsauftrags; b) strategische Planung für die Hochschule; c) Koordination von Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen; d) Koordination der individuellen Leistungsaufträge der Dozierenden und weite - rer Angehöriger der Hochschule; e) Koordination und Sicherstellung der internen und externen Kommunikation; f) Koordination der Vertretung der Hochschule bei externen Veranstaltungen und Kongressen; g) Vorbereitung von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb zuhanden des Hochschulrates und Erlass von weiteren den Studien- und Prüfungsbe - trieb betreffenden allgemeinverbindlichen Vorschriften; h) Erlass von Benützungsvorschriften für Räume, Anlagen und Einrichtungen i) Wahl von Angehörigen der Hochschule in Kommissionen ausserhalb der Hochschule;
j) Genehmigung von Gesuchen von Dozierenden für unbezahlten Urlaub bis zu einem Semester; k) Erarbeitung und periodische Überprüfung der Umsetzung des Leitbilds der Hochschule; l) Sicherstellung des Qualitätsmanagements; m) Stellungnahme zum besonderen Leistungsauftrag und zu Budgetanträgen.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann dem Rektorat weitere Aufgaben übertragen.
2. Rektorin oder Rektor (4.2.2.)

Art. 41 Wahl

1 Die Rektorin oder der Rektor wird durch den Hochschulrat gewählt. Die Wieder - wahl ist möglich. *

Art. 42 Aufgaben

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a) Führung der Hochschule; b) Vorsitz in Konvent und Rektorat; c) Vertretung der Akademischen Organe im Hochschulrat; d) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates; e) Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates; f) Orientierung des Hochschulrates über wichtige Belange der Hochschule; g) Information der Angehörigen der Hochschule; h) Leitung der Strategieentwicklung der Hochschule und Erarbeitung der Ent - wicklungspläne zuhanden des Hochschulrates; i) Vertretung der Hochschule nach aussen; j) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Aus - land; k) Entscheid über Art und Umfang der individuellen Leistungsvereinbarung mit Dozierenden; l) Delegation von Aufgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen in allen Leistungsaufträgen; m) Urlaubsbewilligung von Dozierenden von bis zu zwei Monaten; n) Entscheid über die Gleichwertigkeit schweizerischer oder ausländischer Aus - weise bei der Immatrikulation.
3 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den Verantwortungsbereich eines anderen Organs fallen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder des Rektorats delegieren und Dozierende zur Erfül - lung von Aufgaben beiziehen.

Art. 43 Aufsicht

1 Die Rektorin oder der Rektor beaufsichtigt die übrigen Organe, soweit der Hoch - schulrat diese Aufgabe nicht wahrnimmt.
3. Prorektorinnen und Prorektoren (4.2.3.)

Art. 44 Wahl

1 Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt durch den Hochschulrat. Die Wiederwahl ist möglich. *

Art. 45 Aufgaben Prorektorat Ausbildung *

1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verant - wortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a) Weiterentwicklung der Studiengänge in Zusammenarbeit mit den Studienbe - reichsleitungen, den Dozierenden und Studierenden; b) Stärkung des Praxisbezugs durch aktive Förderung der Verbindung zwischen der fachlichen, der fachdidaktischen und der berufspraktischen Ausbildung; c) Leitung der Prüfungskonferenzen; d) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den Studienbereichsleitungen und den anderen Prorektoraten; e) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten; f) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich; g) Verantwortung für die jährliche persönliche Zielvereinbarung der unterstell - ten Mitarbeitenden; h) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; i) Sicherstellung der Studienberatung für die Studiengänge im Verantwortungs - bereich; j) Kooperation mit den Vertretungen der Studierenden; k) Organisation von kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten und Reprä - sentation der Institution vor Ort.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihm oder ihr zugewiesene Auf - gaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

Art. 46 * ...

Art. 47 * ...

Art. 47a * Aufgaben Prorektorat Forschung und Entwicklung *

1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verant - wortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a) * Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie im Bereich Forschung und Ent - wicklung gemäss Leitbild und Entwicklungsplan; b) * Leitung der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der dem Prorektorat unter - stellten Institute; c) * ... d) * ... e) * ... f) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studienbereichsleitungen; g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich; h) Verantwortung für die jährliche persönliche Zielvereinbarung der unterstell - ten Mitarbeitenden; i) Rekrutierung, Förderung und Weiterqualifikation der wissenschaftlichen Mit - arbeitenden und Assistierenden; j) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; k) * Vertretung des Prorektorats gegen aussen; l) * Mitarbeit in Forschungsorganisationen und in Organisationen des Wissens - transfers.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Auf - gaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

Art. 47b * Aufgaben Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen

1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verant - wortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a) Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie im Bereich Weiterbildung und Dienstleistungen gemäss Leitbild und Entwicklungsplan; b) Leitung der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der dem Prorektorat unter - stellten Institute; c) Vorbereitung neuer Weiterbildungsangebote zuhanden des Rektorats; d) Weiterentwicklung der akademischen Personalentwicklung; e) Leitung der Regionalen Didaktischen Zentren (RDZ); f) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studienbereichsleitungen; g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich;
h) Verantwortung für die jährliche persönliche Zielvereinbarung der unterstell - ten Mitarbeitenden; i) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; j) Vertretung des Prorektorats gegen aussen; k) Mitarbeit in Organisationen der Weiterbildung und des Wissenstransfers.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Auf - gaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.
4. Studienbereichsleitungen (4.2.4.)

Art. 48 Wahl

1 Die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter werden durch das Rektorat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Dozierenden des Stu - dienbereichs können Vorschläge einreichen. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 49 Aufgaben

1 Die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter leiten die in einem Studienbereich zusammengefassten Fachbereiche.
2 Der Studienbereichsleitung obliegt insbesondere: a) Organisation und Leitung der Studienbereichskonferenz; b) wissenschaftliche und didaktische Weiterentwicklung der Fachbereiche; c) * Entwicklung von Angeboten und Projekten in den Leistungsbereichen Lehre, Weiterbildung, Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen in Kooperation mit den Prorektorinnen oder Prorektoren; d) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Studienbereich; e) Mitwirkung bei der Personalauswahl und -entwicklung; f) Kooperation mit den Prorektoraten; g) Kooperation mit den Verantwortlichen der Berufspraktischen Ausbildung; h) * ... i) Organisation von Foren, Tagungen und Kongressen.
3 Die Studienbereiche organisieren sich selbst.
5. Konvent (4.2.5.)

Art. 50 Zusammensetzung und Einberufung

1 Dem Konvent gehören an: a) Rektorin oder Rektor; b) hauptamtliche Dozierende; c) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem Lehrauftrag;
d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nebenamtlichen Dozierenden mit be - fristetem Lehrauftrag; e) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Mittelbaus; f) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Praktikumslehrpersonen; g) vier Vertreterinnen oder Vertreter der immatrikulierten Studierenden.
2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nimmt mit beratender Stimme am Konvent teil.
3 Alle nebenamtlichen Dozierenden mit befristetem Lehrauftrag sind mit beraten - der Stimme zur Teilnahme am Konvent berechtigt.
4 Die Rektorin oder der Rektor, bei Verhinderung ein von ihr oder ihm bezeichne - tes Mitglied des Rektorats mit Ausnahme der Konventsvertretung, führt den Vor - sitz.
5 Der Konvent wird einberufen: a) von der Rektorin oder vom Rektor; b) auf Antrag von wenigstens 20 Konventsmitgliedern.

Art. 51 Aufgaben

1 Dem Konvent obliegt insbesondere: a) Stellungnahme zu Erlassentwürfen; b) Bestellung von Kommissionen; c) * Möglichkeit der Beteiligung der Konventsvertretung an der Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen oder Prorekto - ren; c bis ) * Möglichkeit zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der Vertretung der Dozierenden in der Rekurs- und der Disziplinarkommission; d) Mitsprache bei der Erarbeitung des Leitbilds und der Umsetzungsmassnah - men; e) Stellungnahme zu Studienordnung und Studienplänen; f) Wahl einer Vertretung des Konvents im Rektorat auf die Amtsdauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
2 Der Konvent hat die Möglichkeit, in allen schulischen Belangen Anträge an das Rektorat und/oder den Hochschulrat zu stellen.

Art. 52 Konventsreglement

1 Das Rektorat erlässt ein Konventsreglement, das die Arbeitsweise und Zuständig - keiten festlegt.
6. Rekurskommission (4.2.6.)

Art. 53 Zusammensetzung und Aufgaben

1 Der Rekurskommission gehören an: a) Präsidentin oder Präsident; b) drei hauptamtliche Dozierende; c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft.
2 Die Rekurskommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Sie entscheidet stets in ordentli - cher Besetzung. Sie entscheidet in erster Instanz Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen 9 . Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 10 . C. Verwaltungsdirektion (4.3.)

Art. 54 Wahl

1 Der Hochschulrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirek - tor.

Art. 55 Aufgaben

1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Hochschul - verwaltung. Sie oder er unterstützt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorek - torinnen oder Prorektoren in der operativen Führung der Hochschule.
2 Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a) Führung der Bereiche Finanzen und Controlling, Personalwesen, Marketing und Kommunikation, Corporate Services, Informatik sowie Logistik und In - frastruktur; b) Erarbeitung der Finanzpläne zuhanden des Hochschulrates; c) Vorbereitung des besonderen Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulra - tes; d) Vorbereitung von Voranschlag, Rechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Hochschulrates; e) Verantwortung für die jährliche persönliche Zielvereinbarung der unterstell - ten Mitarbeitenden; f) Sicherstellung des Controllings der Hochschule; g) Koordination des Auftretens der Hochschule in der Öffentlichkeit;
9 Art. 27 GPHSG, sGS 216.0 .
10 sGS 951.1
h) Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin oder des Rektors sowie der übergeordneten Hochschulbehörden; i) Gewährleistung eines reibungslosen Lehr-, Forschungs- und Weiterbildungs - betriebs; j) Wahl des übrigen Personals im Einvernehmen mit den zuständigen Mitglie - dern des Rektorats. D. Dozentenschaft (4.4.)

Art. 56 Angehörige

1 Der Dozentenschaft gehören an: a) hauptamtliche Dozierende; b) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.
2 Die Mitglieder der Dozentenschaft gehören einem Studienbereich an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Studienbereichen sowie in Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat.
3 Neben ihrer Tätigkeit in Lehre und Forschung erfüllen die Mitglieder der Dozen - tenschaft weitere Aufgaben zugunsten der Hochschule. Sie wirken in der Selbst - verwaltung mit.

Art. 56a * ...

Art. 57 Mitwirkung

1 Hauptamtliche Dozierende und nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem Lehrauftrag gehören dem Konvent an.
2 Nebenamtliche Dozierende mit befristetem Lehrauftrag sind mit zwei Mitglie - dern im Konvent vertreten. Sie unterbreiten dem Rektorat einen Wahlvorschlag. E. Mittelbau (4.5.)

Art. 58 Angehörige

1 Dem Mittelbau gehören an: a) * wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende der Hochschule, die nicht immatrikuliert sind; b) * weitere Mitarbeitende in Leistungsbereichen der Hochschule.

Art. 59 Mitwirkung

1 Der Mittelbau ist mit zwei Mitgliedern im Konvent vertreten. Er unterbreitet dem Rektorat einen Wahlvorschlag. F. Organisation der Studierenden (4.6.)

Art. 60 Angehörige

1 Der Organisation der Studierenden gehören die immatrikulierten Studierenden an.

Art. 61 Mitwirkung in der Selbstverwaltung

1 Die Studentenschaft wirkt als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Hochschule mit.
2 In die Akademischen Organe der Hochschule nehmen die Vertreterinnen oder Vertreter der Studentenschaft gemäss Gesetz, Statut und weiteren Erlassen Einsitz. Die Körperschaft wählt ihre Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die Amtsdauer für diese beträgt ein Jahr und beginnt jeweils am 1. Februar.
3 Für die Vertretung in der Rekurs- und Disziplinarkommission unterbreitet sie dem Hochschulrat einen Wahlvorschlag.

Art. 62 Organisation

1 Oberstes Organ der Studentenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übri - gen organisiert sich die Studentenschaft durch Statuten selbst.
2 Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rek - tors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Art. 63 Finanzen

1 Die Studentenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben. Für die Mitglieder beste - hen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studentenschaft der Rekto - rin oder dem Rektor jährlich Rechenschaft ab. G. Finanzkontrolle (4.7.)

Art. 64 Aufgabe

1 Die kantonale Finanzkontrolle ist Kontrollstelle. Sie prüft insbesondere das Rech - nungswesen.
V. Disziplinarrecht (5.)

Art. 65 Geltungsbereich

1 Teilnehmende an Lehrveranstaltungen gemäss Art. 26 und Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule unterstehen dem Disziplinarrecht die - ses Statuts.

Art. 66 Disziplinarkommission

1 Die Disziplinarkommission spricht Recht in Disziplinarsachen.
2 Der Disziplinarkommission gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder zur Hochschule in ei - nem Dienstverhältnis steht, noch immatrikuliert ist; b) zwei hauptamtliche Dozierende; c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der nebenamtlichen Dozierenden oder der wissenschaftlichen Mitarbeitenden; d) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft.
3 Die Disziplinarkommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Sie entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.
4 Die Disziplinarkommission entscheidet über Disziplinarmassnahmen bei schuld - haften Verstössen gegen die Ordnung der Hochschule.

Art. 67 Disziplinarfehler

1 Disziplinarfehler sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Hoch - schule, insbesondere: a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Hoch - schule; b) Stören von Veranstaltungen an der Hochschule; c) Unehrlichkeit an Prüfungen.

Art. 68 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind: a) mündlicher Verweis; b) schriftlicher Verweis; c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit; d) Geldleistung bis Fr. 3000.–; e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hoch - schule;
f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das fol - gende Studienjahr; g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre.
2 Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

Art. 69 Disziplinarverfahren

1 Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder des Rektorats das Disziplinarverfahren und spricht Disziplinarmassnahmen aus.
2 Sie kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn der Tatbestand un - bestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis in Frage kommt.

Art. 70 Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme

1 Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn die davon Betroffenen nicht mehr Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind oder sich nicht mehr um die Zu - lassung zur Hochschule bewerben.
2 Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
3 Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen inner - halb von zwei Jahren mit der Hochschule wieder in Beziehung treten.

Art. 71 Ergänzende Vorschriften

1 Verwirkung und Verjährung richten sich nach Art. 8 bis 10 des Disziplinargeset - zes 11 . VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 72 Rekursverfahren

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 1. April 2006 12 . *
11 sGS 161.3 .
12 sGS 216.0 .

Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Statut der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 17. Dezember 2003 13 wird aufgehoben.

Art. 74 Vollzug

1 Dieses Statut wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. September 2007 ange - wendet.
13 nGS 39–56 (sGS 216.15).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–112 16.08.2007 01.09.2007 Erlasstitel geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 1, Abs. 1 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 2, Abs. 1 aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 2, Abs. 2 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 3, Abs. 2 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2020-089 02.09.2020 01.09.2021

Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2020-089 02.09.2020 01.09.2021

Art. 4, Abs. 1, c) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 4, Abs. 1, d) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 4, Abs. 1, e) eingefügt 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 4, Abs. 1, f) eingefügt 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 5, Abs. 1 geändert 2020-089 02.09.2020 01.09.2021

Art. 6 Artikeltitel ge -

ändert
2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 6, Abs. 2 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 6, Abs. 2 geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 7 Artikeltitel ge -

ändert
2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 7, Abs. 1 geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 7, Abs. 3 geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 8 aufgehoben 2016-088 01.07.2016 01.08.2016

Art. 10, Abs. 1 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 10, Abs. 1, a) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 10, Abs. 1, d) aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 19 Artikeltitel ge -

ändert
2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 19, Abs. 1 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 19, Abs. 2 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 23a eingefügt 2016-089 01.07.2016 01.08.2016

Art. 28, Abs. 1, a) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 30, Abs. 1 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 30, Abs. 2 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 30, Abs. 2 geändert 2014-065 18.06.2014 01.09.2014

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 30, Abs. 3 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 31 aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 39 Artikeltitel ge -

ändert
2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 39, Abs. 1, d) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 39, Abs. 3 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 39, Abs. 4 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 45 Artikeltitel ge -

ändert
2020-089 02.09.2020 01.09.2021

Art. 46 aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 47 aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 47a eingefügt 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 47a Artikeltitel ge -

ändert
2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, a) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, b) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, e) aufgehoben 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, k) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47a, Abs. 1, l) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 47b eingefügt 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 49, Abs. 2, c) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 49, Abs. 2, h) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 49, Abs. 2, h) aufgehoben 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 51, Abs. 1, c) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 51, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 56a eingefügt 47–40 08.12.2011 keine Angabe

Art. 56a aufgehoben 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 58, Abs. 1, a) geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2018-045 22.09.2017 01.09.2018

Art. 72, Abs. 1 geändert 2013-012 19.06.2013 01.09.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.2007 01.09.2007 Erlass Grunderlass 42–112
08.12.2011 keine Angabe Art. 56a eingefügt 47–40
19.06.2013 01.09.2013 Erlasstitel geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 1, Abs. 1 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 2, Abs. 1 aufgehoben 2013-012
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2013 01.09.2013 Art. 2, Abs. 2 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 3, Abs. 2 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 4, Abs. 1, c) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 4, Abs. 1, d) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 4, Abs. 1, e) eingefügt 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 6, Abs. 2 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 1 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 1, a) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 1, d) aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 19 Artikeltitel ge - ändert
2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 19, Abs. 1 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 19, Abs. 2 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 28, Abs. 1, a) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 30, Abs. 1 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 30, Abs. 2 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 30, Abs. 3 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 31 aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 39 Artikeltitel ge - ändert
2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 39, Abs. 1, d) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 39, Abs. 3 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 39, Abs. 4 geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 46 aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 47 aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 47a eingefügt 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 49, Abs. 2, h) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 56a aufgehoben 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 58, Abs. 1, a) geändert 2013-012
19.06.2013 01.09.2013 Art. 72, Abs. 1 geändert 2013-012
18.06.2014 01.09.2014 Art. 30, Abs. 2 geändert 2014-065
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8 aufgehoben 2016-088
01.07.2016 01.08.2016 Art. 23a eingefügt 2016-089
22.09.2017 01.09.2018 Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 4, Abs. 1, f) eingefügt 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 6 Artikeltitel ge - ändert
2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 6, Abs. 2 geändert 2018-045
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.2017 01.09.2018 Art. 7 Artikeltitel ge - ändert
2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 7, Abs. 1 geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 7, Abs. 3 geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a Artikeltitel ge - ändert
2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, a) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, b) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, e) aufgehoben 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, k) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47a, Abs. 1, l) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 47b eingefügt 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 49, Abs. 2, c) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 49, Abs. 2, h) aufgehoben 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 51, Abs. 1, c) geändert 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 51, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2018-045
22.09.2017 01.09.2018 Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2018-045
02.09.2020 01.09.2021 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2020-089
02.09.2020 01.09.2021 Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2020-089
02.09.2020 01.09.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2020-089
02.09.2020 01.09.2021 Art. 45 Artikeltitel ge - ändert
2020-089
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