Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Val... (414.702)
CH - VS

Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16.12.2014 (Stand 01.04.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal - lis vom 16. November 2012; eingesehen die Verordnung betreffend das Statut des Personals der Fach - hochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16. Dezember 2014; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung setzt unter Vorbehalt von Sonderbestimmun - gen die Besoldung aller Personen fest, die gemäss Artikel 18 der Verord - nung betreffend das Statut des Personals der HES-SO Valais/Wallis vom
16. Dezember 2014 als Angestellte der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: die HES-SO Valais/Wallis) gelten.

Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Meldung persönlicher Veränderung

1 Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen Ver - hältnisse (Adressänderung, Zivilstand usw.) unverzüglich der entsprechen - den Instanz zu melden.

Art. 4 Sozialpartner

1 Gemäss Artikel 6 der Verordnung betreffend das Statut des Personals der HES-SO Valais/Wallis vom 16. Dezember 2014 müssen die anerkannten Personalverbände von der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: die Generaldirektion) vorgängig über Entscheide und gesetzli - che Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das Personal, na - mentlich was Lohnfragen betrifft, informiert und miteinbezogen werden.
2 Vor der Erhöhung oder Kürzung der Besoldung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung werden sie systematisch konsultiert.
2 Besoldung der Angestellten

Art. 5 Anspruch

1 Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Ausnah - me des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt sich zusammen aus: a) Grundbesoldung; b) Erfahrungsanteile/individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung; c) Leistungsprämie; d) dreizehnter Monatslohn; e) verschiedene Sozialzulagen; f) andere Zulagen.
2 Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entsprechende Besoldung.
3 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Angestellte, der aus irgendei - nem Grunde in mehreren Abteilungen der HES-SO Valais/Wallis arbeitet, er - hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.

Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs

1 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2.1 Grundbesoldung

Art. 7 Besoldungstabelle

1 Die Grundbesoldung des administrativen und technischen Personals sowie des Mittelbaus ist in einer Besoldungstabelle festgelegt, welche integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist (Anhang 1).
2 Die Grundbesoldung der Professorenschaft und der Generaldirektion ist in einer Besoldungstabelle festgelegt, welche integraler Bestandteil der vorlie - genden Verordnung ist (Anhang 2).
3 Je nach finanzieller und wirtschaftlicher Situation der HES-SO Valais/Wallis kann die Anstellungsbehörde die Grundbesoldung in angepasster Weise bis höchstens fünf Prozent erhöhen oder vermindern.
4 Die Reduktion der Grundbesoldung gemäss Absatz 3 des vorliegenden Ar - tikels kann auf Entscheid der Anstellungsbehörde hin und je nach finanziel - ler Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge - holt werden.

Art. 8 Besoldung bei Krankheit

1 Jede krankheitsbedingte Abwesenheit des Angestellten ist durch eine Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu recht - fertigen.
2 Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Personal eine Krankentaggeldversicherung ab.
3 Die Beiträge werden gleichmässig zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt.
4 Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
5 Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
720 Tagen. *
6 Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
7 Nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 erwähnten Lohnleistungen kommen die einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwen - dung.

Art. 9 Besoldung bei Unfall

1 Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
1bis Jede Abwesenheit infolge Unfall des Angestellten ist durch eine Unfall - meldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen. *
2 Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
3 Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
720 Tagen. *
4 Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
5 Nach Ablauf der in den obigen Absätzen erwähnten Lohnleistungen kom - men die einschlägigen Bestimmungen der Unfallversicherung und der Vor - sorgekasse zur Anwendung. *

Art. 10 Verhältnis zu IV-Renten

1 Bezieht der Angestellte eine Rente der Bundesinvalidenversicherung (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
2 Bei Ausrichtung einer IV-Rente mit rückwirkendem Charakter kann die HES-SO Valais/Wallis die Auszahlung dieser Rente verlangen, sofern sie in der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.

Art. 11 Teuerung

1 Die Lohnbestandteile mit Ausnahme von verschiedenen Zulagen und der Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr am 1. Januar ge - stützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates an die Teuerung angepasst.
2 Sofern es die Finanzlage der HES-SO Valais/Wallis erfordert, kann die An - stellungsbehörde beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise nicht oder nur teilweise auszubezahlen.
3 Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan - zieller Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nach - geholt werden.
2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Verhalten

Art. 12 Definition und Zweck

1 Das Lehr- und Forschungspersonal sowie das administrative und techni - sche Personal werden nach ihrer Leistung und ihrem Verhalten beurteilt.
2 Das für die Mitglieder der Generaldirektion geltende Beurteilungsverfahren wird vom Departement, das für Bildung zuständig ist, festgelegt.
3 Die Beurteilung von Leistung und Verhalten ist ein Instrument der Perso - nalführung.
4 Sie zielt vorwiegend darauf ab: a) den Umfang der realisierten Aufgaben zu bestimmen; b) das Potenzial, die Bedürfnisse im Bereich der Bildung und Weiterbil - dung sowie die Möglichkeiten der Laufbahnplanung und der berufli - chen Mobilität zu ermitteln; c) die Verantwortung auf allen Stufen zu fördern und; d) die Effizienz des Personals durch eine Erhöhung der Kompetenzen und eine Förderung der Motivation im Rahmen einer vorausschauen - den Kompetenzplanung zu steigern.
5 Was die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals betrifft, erlaubt die Beurteilung darüber hinaus die Anwendung ei - nes individuellen Lohnsystems aufgrund der Leistung.

Art. 13 Grundsatz und Verfahren

1 Der direkte Vorgesetzte nimmt einmal jährlich eine individuelle Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Angestellten vor. Die Beurteilenden er - werben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechenden Schulungen.
2 Bei Versäumnissen oder ungenügenden Leistungen ist der Beurteilende dazu verpflichtet, im Verlaufe des Jahres eine Zwischenbeurteilung vorzu - nehmen. Die Zwischenbeurteilung ist zwingend, wenn ein Angestellter diese verlangt.
3 Die Beurteilung wird dem Angestellten in einem Gespräch mitgeteilt, in dem der Angestellte seine Bemerkungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs müssen grundsätzlich ebenfalls besprochen werden: a) die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen; b) die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens sowie der Abwei - chungen;
c) die allenfalls notwendigen Massnahmen; d) die Festlegung der künftigen Arbeitsziele; e) die Zufriedenheit des Angestellten.
4 Bei Versetzungen und Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung erfolgen, ist der neue direkte Vorgesetzte für dieselbe zuständig und arbeitet dabei mit dem bisherigen Vorgesetzten zusammen.
5 Der Angestellte, der gleichzeitig in mehreren Abteilungen arbeitet, wird in jeder Abteilung beurteilt. Die einzelnen Beurteilungen werden je nach Be - schäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges Beurtei - lungsformular übertragen.
6 Das Beurteilungsblatt wird von dem/den Beurteilenden und dem Angestell - ten unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von der Beurteilung Kenntnis genommen und das Beurteilungsgespräch stattgefun - den hat. Bevor diese Formalität erfüllt ist, wird über die finanziellen Auswir - kungen der Beurteilung nicht entschieden.

Art. 14 Überprüfungsgesuch

1 Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Angestellte ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un - ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An - hören des Angestellten letztinstanzlich. Der Angestellte kann sich auf sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Überprüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.

Art. 15 Beurteilungsstufen für den Mittelbau und das administrative und

technische Personal
1 Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer - den wie folgt umschrieben: a) A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen; b) A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen; c) B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt; d) C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.

Art. 16 Einzel- und Gesamtbeurteilung des Mittelbaus und des

administrativen und technischen Personals
1 Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
2 Die Gesamtbeurteilung entspricht dem Durchschnitt der Einzelbeurteilun - gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).

Art. 17 Zuständigkeit

1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er - höhung aufgrund der Leistung.
2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung

Art. 18 Anfängliche Erhöhung

1 Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeitenden wird wie folgt festgelegt: a) gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr; b) teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr; c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang, insbesondere Jahre, die der Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen gewidmet waren:
0.5 Prozent pro Jahr.
2 Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
3 Das Schlusstotal wird auf 0.5 Prozent aufgerundet.
4 Die Direktion erlässt ein Reglement, welches die Modalitäten für die Be - rechnung der anfänglichen Erhöhung festlegt. Dieses präzisiert namentlich, inwiefern die früheren, teilzeitlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Art. 19 Globalbudget

1 Die Generaldirektion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leistungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
2 Die Erfahrungsanteile der Professorenschaft und der Generaldirektion wer - den gemäss Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung budgetiert und grundsätzlich automatisch gewährt.

Art. 20 Erfahrungsanteile der Professorenschaft

1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei der Pro - fessorenschaft bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
2 Den Mitgliedern der Professorenschaft werden per 1. September gemäss Entscheid der Generaldirektion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt: a) 2.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent; b) anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
3 Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsa nteilen zwischen 32.5 und 34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil, dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder der Professoren - schaft mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im fol - genden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verord - nung.
4 Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurtei - lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs - anteile kürzen oder streichen.
5 Die Generaldirektion kann das Besoldungssystem anpassen und es an die Leistungen knüpfen.
6 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade - mischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.

Art. 21 Erfahrungsanteile der Generaldirektion

1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann beim Direk - tor der HES-SO Valais/Wallis bis zur Maximalbesoldung von 118 Prozent er - folgen.
2 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei den Di - rektoren der Hochschulen bis zur Maximalbesoldung von 115 Prozent erfol - gen.
3 Den Mitgliedern der Generaldirektion werden per 1. September grundsätz - lich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt: a) 0.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 105 Prozent; b) anschliessend 1 Prozent bis zur Maximalbesoldung gemäss Absätzen
1 und 2 des vorliegenden Artikels.
4 Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
5 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade - mischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.

Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung für den Mittelbau

und das administrative und technische Personal
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann bei den Mitgliedern des Mittelbaus und dem administrativen und technischen Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent erfolgen.
2 Alljährlich am 1. Januar erhält der Angestellte auf Vorschlag des direkten Vorgesetzten gemäss Entscheid der Generaldirektion und im Rahmen des Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis - tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet wird: Gesamtbeurteilung Individuelle Erhöhung (auf den Zehntel gerun - det) A+ 2.5 - 3.0% A 1.5 - 2.5% B 0 - 1.5% C 0%
3 Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Angestellte in der Regel seine erworbenen Erhöhungen.
4 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er - folgte.

Art. 23 Koeffizient

1 Je nach Finanzlage der HES-SO Valais/Wallis kann die Generaldirektion auf den Prozentsatz der Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhö - hung aufgrund der Leistung für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient 1.
2.4 Leistungsprämie für den Mittelbau und das administrative und technische Personal

Art. 24 Definition und Grundsatz

1 Der Angestellte, der das Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und seines Verhaltens (Qualifikation) in den Genuss einer Leistungsprämie gelangen.
2 Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres festgelegt.
3 Die Gewährung der alljährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein erworbenes Recht dar.
4 Die Leistungsprämie ist Bestandteil der Besoldung und wird je hälftig in den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
5 Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben vorbehalten.

Art. 25 Bedingungen

1 Anspruch auf eine Leistungsprämie hat das Mitglied des Mittelbaus oder des administrativen und technischen Personals, das am 1. Januar eines Jahres nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt: a) Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr; b) Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent sowie; c) genügende Qualifikation.
2 Ausnahmsweise hat der Angestellte, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden kann, Anspruch auf eine Leistungsprämie in jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird; dies sofern alle Vorausset - zungen erfüllt sind. Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten individuellen Erhöhung.
3 Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh - rung der individuellen Erhöhung.

Art. 26 Berechnungsgrundlage

1 Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel - lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets nach folgen - der Abstufung berechnet: Gesamtbeurteilung Leistungsprämie (auf den Zehntel gerundet) A+ 5.0 - 7.0% A 2.5 - 5.0% B 0/2.0 - 2.5% C 0%
2 Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis Ende des laufenden Ka - lenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das nach - folgende Kalenderjahr, wenn die Beförderung nach dem 30. Juni erfolgte. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
3 Je nach Finanzlage der Institution kann die Anstellungsbehörde auf die Skala in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne ge - genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.

Art. 27 Entzug

1 Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä - mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör - de herabgesetzt oder entzogen. Der Angestellte muss angehört werden.

Art. 28 Zuständigkeit

1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
2.5 Dreizehnter Monatslohn

Art. 29 Dreizehnter Monatslohn

1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Angestellte Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam - mensetzt aus: a) Grundbesoldung; b) individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
3 Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
2.6 Verschiedene Zulagen

Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption

1 Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht ein Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Niederkunft, wird der Besoldungsanspruch um den entsprechenden prorata Anteil gekürzt.
4 Dem Angestellten, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption aufnimmt, wird Urlaub zur Adoption gewährt.
5 Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztli - ches Zeugnis belegt werden, länger als sechzehn Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
6 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst - verhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspen - diert ist.
7 Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Geburt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
8 Die Angestellte, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von sech - zehn Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.

Art. 31 Mutterschaftsentschädigung

1 Die im Art. 16 bis des Bundesgesetzes über den Erwerbersatz für Dienstleis - tende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 vorgesehene Mutter - schaftsentschädigung fällt an die HES-SO Valais/Wallis, solange diese die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Angestellte einzufordern.

Art. 32 Familienzulagen

1 Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt.
2 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.

Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder

1 Der Angestellte erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem erfüllten 20. Al - tersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 geben.
2 Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
3 Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges Kind ist durch die HES-SO Valais/Wallis sichergestellt.

Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft

1 Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.

Art. 35 Bedingungen während der Stillzeit

1 Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn die Angestellte ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Angestellte eine Milchpumpe ver -
2 Wenn sich die Angestellte für das Stillen von ihrem Kind während dem 1. Lebensjahr vom Arbeitsort entfernt, so hat sie das Recht auf einen bezahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht, aber maximal 1 Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Angestellten sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit so gering wie möglich gehalten werden können.

Art. 36 Urlaub bei Adoption

1 Der in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ur - laub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Perso - nal.
2 Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in der Schweiz befindet.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor - kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Abgesehen von den zwei Wochen, welche vorbezogen werden können, um Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt werden.
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube ge - samthaft auf sechzehn Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte von jedem der beiden Elternteile genommen werden.

Art. 37 Vaterschaftsurlaub

1 Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen wird gegen Vorweisung einer Kopie der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftsanerkennung gewährt, wo - bei der Sonderurlaub spätestens in den 6 auf das Datum der Niederkunft fol - genden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalauf - enthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
2 Diese Tage können unter Berücksichtigung der Organisation der Abteilung wochenweise oder einzeln bezogen werden. *
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, der wei - terhin den vollen Lohn auszahlt. *

Art. 37a * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das durch Krankheit

oder Unfall in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist
1 Hat der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne der Artikel 16n bis 16s des EOG, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den die erste Entschädi - gung ausbezahlt wird.
3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungs - urlaub von bis zu 7 Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere Weise zu teilen.
4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die Organisation der Abteilung so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Mitarbeiter die Kriterien für die Gewährung einer Betreuungsentschädigung im Sinne der Artikel 16n bis 16s EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den er genommen hätte, als unbezahlter Urlaub beziehungsweise als Kompensation seines Zeitguthabens, seiner Ur - laubstage und/oder seines Diensttreueurlaubs.
7 Die Artikel 16n bis 16s EOG sind anwendbar.

Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst

1 In Friedenszeiten hat die HES-SO Valais/Wallis dem Angestellten während eines obligatorischen oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutz - dienstes die volle Besoldung zu bezahlen.
2 Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallent - schädigung fällt indessen der HES-SO Valais/Wallis zu.
3 Der Angestellte ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens - tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
4 Die Anstellungsbehörde erlässt im Falle des Aktivdienstes Sondervorschrif - ten.

Art. 39 Lohnfortzahlung im Todesfall

1 Stirbt ein Angestellter im Dienste der HES-SO Valais/Wallis, so wird der Familie, sofern der Angestellte ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht er - füllt hat, während dreier Monaten weiterhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leis - tungen der Vorsorgekasse abgezogen werden.
2.7 Ausserordentliche Anerkennung

Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung

1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied des administrativen und technischen Personals oder des Mittelbaus eine Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei Tage gewährt werden.
2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistun - gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten einer Hoch - schule wie unter Absatz 1 definiert können pro Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Anerkennung kommen.
4 Auf Vorschlag des betroffenen Vorgesetzten wird diese Anerkennung von der Anstellungsbehörde im Rahmen des für die individuelle Erhöhung auf - grund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden Globalbudgets gewährt.
5 Die Anstellungsbehörde kann ebenfalls eine aussergewöhnliche Anerken - nung zwischen mehreren Angestellten aufteilen und zwar im Minimum 200 Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Angestellten.
6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de - ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
2.8 Andere Entschädigungen

Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen

oder technischen Personals oder des Mittelbaus, befristete Ver - tretung und Entschädigung für die Stellvertretung *
1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub oder ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne An - spruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die Aus - übung einer Führungsaufgabe.
2 Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem siebten Monat eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben kön - nen ab dem 1. Monat entschädigt werden.
3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi - schen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Entlöhnung und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung statt - findet.
4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.

Art. 41a * Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds der Professoren -

schaft, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellver - tretung
1 Im Falle einer vorübergehenden längeren Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft infolge Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Studienurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden zu erledigen. Der Vor - gesetzte vergewissert sich der Kompetenzen des für die Vertretung bezeich - neten Angestellten und nimmt die Vertretungsstunden in das Pflichtenblatt des laufenden, möglicherweise des folgenden akademischen Jahres auf.
2 Ausnahmsweise kann für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds der Pro - fessorenschaft eine Entschädigung gewährt werden. Diese wird auf der Grundlage des Stundenansatzes des bezeichneten Angestellten berechnet.
3 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.

Art. 42 * Ausserordentliche Anerkennung

1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestell - ten, der Mitglied des Lehrkörpers ist, eine Prämie bis maximal 5'000 Fran - ken gewährt werden.
2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistun - gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten, die Mitglieder des Lehrkörpers einer Hochschule sind, können pro Jahr in den Genuss ei - ner ausserordentlichen Anerkennung kommen.
4 Auf Vorschlag der betreffenden Vorgesetzten wird diese Anerkennung von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags gewährt.
5 Die Anstellungsbehörde kann eine aussergewöhnliche Anerkennung eben - falls zwischen mehreren Angestellten aufteilen, wobei pro Angestellter min - destens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi - niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags ab - gewichen werden.
6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de - ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.

Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten

1 Die FH-Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang oder ein Institut tragen, können für die zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung höchstens 5 Prozent des Lohnmaxi - mums eines ordentlichen FH-Professors, exkl. 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in in zwölf Monatsraten ausbezahlt. *
2 Die von der Anstellungsbehörde festgelegte Entschädigung ist kein Lohn - bestandteil und daher auch nicht pensionskassenbeitragspflichtig. *
3 ... *

Art. 44 Überzeit

1 Der Begriff Überzeit findet bei den Mitgliedern der Generaldirektion, der Professorenschaft und den Verantwortlichen der zentralen Dienste keine An - wendung.
2 Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen, muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen - siert werden.
3 Falls die Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert werden können, werden diese, je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit entschädigt. Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstver - hältnisses oder auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tätigkeit.
4 Jährlich am 31. Dezember werden die Überstunden, welche 100 Stunden übersteigen, gestrichen.
5 Angestellte, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 eingereiht sind, dürfen Überzeit nur durch Freizeit kompensieren.
6 Beim Tod eines Angestellten ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich ge - schuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Art. 45 Pikettdienst - Definition

1 Der Pikettdienst verpflichtet das Personal, sich ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber bereitzuhalten, um nötigenfalls unverzüglich verfügbar zu sein.
2 Pikettdienst umfasst den Bereitschaftsdienst oder den Präsenzdienst.
3 Bei Bereitschaftsdienst muss sich das Personal am Wohnort oder in des - sen Umgebung aufhalten und erreichbar sein.
4 Bei Präsenzzeit hat sich das Personal an einem bestimmten Arbeitsplatz oder Ruheort aufzuhalten.
5 Pikettdienst ist nur in den von der Generaldirektion bezeichneten Organisa - tionseinheiten erlaubt.

Art. 46 Pikettdienst - Entschädigung und Zeitausgleich

1 Die Modalitäten zur pauschalen Vergütung von Bereitschaftsdienst und Einsatzzeit einschliesslich Reisezeit werden von der Generaldirektion fest - gelegt.

Art. 46a * Flexibles Rentenalter

1 Die HES-SO Valais/Wallis bietet ihren Angestellten die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.

Art. 47 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades vor der Pensionierung

1 Derm Angestellten, der in den 5 Jahren vor Erreichen des flexiblen Renten - alters einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro - zent hatte, kann erlaubt werden, seine Tätigkeit während höchstens 5 auf - einanderfolgenden Jahren um höchstens 20 Prozent im Vergleich zu seinem ordentlichen Beschäftigungsgrad herabzusetzen. *
2 Nach der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Pro - zent betragen.
3 Diese Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
4 Die HES-SO Valais/Wallis übernimmt für den Teil des herabgesetzten Be - schäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vor - sorge, nämlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, um das ver - sicherte Gehalt auf dem früheren Stand zu halten.

Art. 47a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -

option
1 Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh - rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti - gungsgrad von 60 Prozent.
2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss inner - halb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend gemacht werden.
3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
4 Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten - den festlegen, die von der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen sind.
5 Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be - schäftigungsgrad von weniger als 60 Prozent genehmigen.
3 Spesenentschädigung

Art. 48 Spesenentschädigung

1 Die Generaldirektion ist dafür zuständig, auf dem Reglementsweg die für die Spesenentschädigung des Personals geltenden Bestimmungen festzule - gen.
4 Klassifikation

Art. 49 Klassifikationskommission

1 Die Klassifikationskommission wird von der Generaldirektion nach Anhören der betroffenen Kreise gebildet. Den Vorsitz übernimmt der Verantwortliche der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis. Sie besteht aus fünf Mitglie - dern und setzt sich wie folgt zusammen: a) der Verantwortliche der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis; b) * 2 Vertreter eines anerkannten Personalverbands (1x Lehr- und For - schungspersonal, 1x administratives und technisches Personal); c) * ... d) zwei Vertreter aus dem Kader der HES-SO Valais/Wallis, nämlich der Studiengangsleiter, der Institutsleiter oder der Verantwortliche eines zentralen Dienstes.
2 Die Kommission kann externe Fachkräfte hinzuziehen.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der HES-SO Valais/Wallis ge - führt.

Art. 50 Zuordnung und Neubewertung einer bestehenden Funktion

1 Jede Funktion wird in eine Funktionskette eingereiht.
2 Die Einreihung wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfah - rung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwor - tung, die psychische und körperliche Anforderung und Belastung sowie die Umwelteinflüsse, denen der Angestellte ausgesetzt ist.
3 Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer - den, wenn sich die für die Einreihung bestimmenden Elemente in erhebli - cher Weise geändert haben.

Art. 51 Lohnbegehren

1 Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren sind bis zum 31. Januar bei der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis ein - zureichen. Sie werden durch die Klassifikationskommission zuhanden der Anstellungsbehörde behandelt, womit eine allfällige Änderung auf den 1. Ja - nuar des Folgejahres in Kraft treten kann.

Art. 52 Zuständigkeit für die Einreihung einer Funktion

1 Die Anstellungsbehörde reiht die neuen und die neu zu bewertenden Funk - tionen auf Vormeinung der Klassifikationskommission in die zutreffenden Besoldungsklassen ein.
2 Die Anstellungsbehörde ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institu - tion umzusetzen und anzupassen. Dabei stützt sie sich grundsätzlich auf die entsprechenden Funktionsketten des Staates Wallis und holt die Vormei - nung der Klassifikationskommission ein.
5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube

Art. 53 Arbeitsdauer

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer der Mitglieder der Generaldirektion, der Pro - fessorenschaft, des Mittelbaus sowie des administrativen und technischen Personals mit einer Vollzeitanstellung beträgt 41 Stunden.
2 Teilzeitangestellte, deren Beschäftigungsgrad in einer Anstellungsverfü - gung festgelegt ist, widmen ihren Aufgaben jene Zeit, für die sie angestellt wurden.
3 Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft, mit Ausnahme der Lehrbeauftragten, setzen mindestens 160 Stunden ihres massgebenden Jahresaufwands gemäss Pflichtenblatt für ihre individuelle Weiterbildung ein. Dieser Anspruch ist proportional zum Beschäftigungsgrad und kann sich gestützt auf die von der HES-SO erlassenen Bestimmungen ändern. *

Art. 54 Anspruch auf Ferien

1 Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft haben Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Jahr.
2 Der Direktor der HES-SO Valais/Wallis, die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals haben Anspruch auf jährli - che Ferien gemäss folgender Tabelle: Alter (Altersjahr) Anzahl Ferientage pro Jahr Bis zum 44. 25 Tage vom 45. bis zum 49. Altersjahr 27 Tage vom 50. bis zum 56. Altersjahr 30 Tage ab dem 57. Altersjahr 32 Tage
3 Bei Angestellten mit einer Teilzeitanstellung werden die Anzahl Ferientage im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad festgelegt.
4 Um die gute Ausführung der Arbeit nicht zu stören, werden Absenzen und Ferien im Einverständnis mit der Direktion festgelegt.

Art. 55 Sonderurlaube

1 Den Angestellten werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt: a) im Todesfall:
1. fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
2. drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
3. zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie - germutter; b) im Todesfall, wenn die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
1. in Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
2. ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten - kind; c) bei Hochzeit:
1. sechs Arbeitstage: bei der eigenen Heirat (zu beziehen spätes - tens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
2. ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und absteigen der Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester, Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei - er an einem Arbeitstag stattfindet; d) Umzug der Hauptwohnung: ein Tag.
2 Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor der betreffenden Hochschule oder der Direktor der HES-SO Valais/Wallis er - mächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für ein und dieselbe Krankheit oder ein und denselben Unfall zu gewähren. Diese An - zahl Tage wird aufgrund der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt. Einem Angestellten können allerdings maximal zehn Tage pro Jahr bewilligt werden.
3 Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug gebracht.
4 Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Angestellten gewährt. Für Teilzeitangestellte werden Sonderurlaube gewährt, sofern das Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt. *
5 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie Ehepaare oder eingetragene Partner. Als Konkubinatspartner gelten Paare, welche im gleichen Haushalt leben.

Art. 56 Reglement über die Arbeitszeit

1 Die Anstellungsbehörde erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu: a) Arbeitsdauer; b) Arbeitszeitmodellen; c) Kontroll- und Aufsichtspflichten; d) Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung; e) Sonderurlauben und Ferien; f) Austritt oder Hinschied.

Art. 57 Feiertage

1 Das gesamte Personal hat Anspruch auf die kantonalen Feiertage.
2 Falls ein oder mehrere Feiertage nicht auf einen Werktag fallen, ist die Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Anzahl der kantonalen Feiertage.
3 Die Generaldirektion legt diese Kompensierung in Absprache mit den Per - sonalverbänden in einem Entscheid fest und stützt sich dabei auf die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen arbeitsfreien Tage.

Art. 58 Wissenschaftlicher Urlaub

1 Der wissenschaftliche Urlaub ist in der Regel Professoren vorbehalten, die ein von der Generaldirektion zugelassenes berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss sich durch die für die HES-SO Valais/Wal - lis daraus entstehenden Vorteile als gerechtfertigt erweisen.
2 Der wissenschaftliche Urlaub ist ebenfalls ein Mittel der Generaldirektion, um den Erwerb neuer, für die Entwicklung der Tätigkeiten der HES-SO Valais/Wallis unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
3 Die maximale Dauer eines wissenschaftlichen Urlaubs beträgt ein Jahr.
4 Die speziellen Bedingungen des wissenschaftlichen Urlaubs werden von der Generaldirektion geregelt.

Art. 59 Finanzierung des Studienurlaubs

1 Die HES-SO Valais/Wallis entnimmt den für die Finanzierung des Studien - urlaubs nötigen Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Finanzierungsbestimmungen fest.
2 Der Höchstbetrag, der den Berechtigten für einen Studienurlaub von der HES-SO Valais/Wallis entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihres Ge - halts. Der Prozentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der Berechtigte an der HES-SO Valais/Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art des Projekts.
3 Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das von der HES-SO Valais/Wallis und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt gehört, übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent der normalen Besoldung.

Art. 60 Öffentliches Amt

1 Der Angestellte, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anspruch auf Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr, berechnet pro rata tem - poris, sofern er diese Aufgabe nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfüllen kann.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet. *
3 Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
4 Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, so werden allfällige zusätzli - che Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet.
5 Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolu - men erfordert, so wird eine angemessene Herabsetzung des Beschäfti - gungsgrades mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenom - men.

Art. 61 Personalverbände

1 Sobald ein Angestellter als Vertreter des Personals der HES-SO Valais/ Wallis in einer Kommission, einem Vorstand oder einer von der HES-SO Valais/Wallis oder vom Staat Wallis eingesetzten Arbeitsgruppe Einsitz nimmt, werden die geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit angerechnet.
2 Die Anstellungsbehörde gewährt den Präsidenten von Personalverbänden und ihren Stellvertretern bezahlten Urlaub bis zu maximal fünf Tagen pro Jahr, und den anderen Vorstandsmitglieder der anerkannten Personalver - bände bis zu maximal drei Tagen.
3 Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden als Arbeitszeit angerechnet.
4 Die Generaldirektion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der den Angestellten gewährten Tage, berechnet pro rata temporis verantwortlich.

Art. 62 Unbezahlter Urlaub

1 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, unterstützt die HES-SO Valais/Wallis für ihr gesamtes Personal die Gewährung von un - bezahlten Urlauben. *
2 Für die Angestellten, die nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub einen unbezahlten Urlaub beziehen, übernimmt der Arbeit - geber für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung sämt - licher Beiträge an die berufliche Vorsorge, nämlich Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerbeiträge, aber im Maximum während 3 Monaten. *
3 Die Dauer eines unbezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit dem Vor - gesetzten per Entscheid der Anstellungsbehörde festgelegt. *
4 Für den Antragsteller ist Artikel 5 und folgende der vorliegenden Verord - nung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während die - ser Zeitspanne ebenfalls aufgehoben sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht der HES-SO Valais/Wallis.
5 Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Angestellte alle notwendi - gen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, namentli - chin SachenUnfallversicherung, oder allenfalls Berufsvorsorgeversicherung.

Art. 63 Elternurlaub

1 Angestellte mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Tagen pro Jahr (prorata temporis).
2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs übernimmt der Arbeitgeber wäh - rend dieser Zeitspanne die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).
3 Der Elternurlaub wird per Entscheid der Anstellungsbehörde gewährt.

Art. 64 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung

1 Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeiter und derjenigen Mitarbeiter, welche in den Ruhestand treten, wird von der Generaldirektion in einem Sonderreglement behandelt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65 Wohlerworbene Rechte

1 Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vermindert das Gehalt des bereits an der HES-SO Valais/Wallis ehemals FH-Wallis und FHW-GS ange - stellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen wie Direktor und Bereichsdirektoren oder anderer leitender Stellen, wie sie in der früheren Regelung des Gesetzesüber die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November
1988 oder des Reglementes über die Besoldung des Personals der Fach - hochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. De - zember 2002 festgelegt sind, gelten nicht als durch den Stelleninhaber er - worben, soweit die genannten Stellen umgewandelt, aufgehoben oder be - schränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel zu.

Art. 66 Streitigkeiten

1 Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Verordnung werden durch den Staatsrat entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden alle dieser wi - dersprechenden kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere Arti - kel 2a und 6 der Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 13. Dezember
1995 sowie das Reglement über die Besoldung des Personals der Fach - hochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. De - zember 2002.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 68 der vorliegenden Verord - nung.

Art. 68 Übergangsbestimmungen

1 Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Dienst stehende Personal behält die aufgrund der Leistung erhaltene indivi - duelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verord - nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
3 Die Empfänger einer Leistungsprämie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bleiben den alten Bestimmungen über die Erfahrungsanteile und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung errei - chen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden.
4 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege ohne neuen indi - viduellen Entscheid.
5 Für Sonderfälle, so wie namentlich die Anstellung auf Probe, die Krankheit, die Änderung der Funktionsbezeichnung können individuelle Entscheide ge - troffen werden.
6 Die mit der Verantwortung für eine Einheit betrauten FH-Professoren, die am 1. Januar 2016 im Amt waren, erhalten eine Entschädigung für zusätzli - che Verantwortlichkeiten im Sinne von Artikel 43 der vorliegenden Verord - nung. Diese Entschädigung wird im Falle eines Wechsels der Funktion oder einerinternen Neuorganisation durch den Arbeitgeber nicht mehr geschul - det. *

Art. 69 Bestehende Dienstverhältnisse

1 Vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Dienst - verhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmun - gen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.

Art. 70 Funktionsstufen

1 Die an der HES-SO Valais/Wallis vor dem Inkrafttreten der Verordnung ge - bräuchlichen Funktionsstufen werden mit Ausnahme der Anstellungsbehör - de ohne Änderung übernommen.

Art. 71 Hängige Verfahren

1 Die beim Inkrafttreten der Verordnung hängigen Verfahren werden nach al - tem Recht zu Ende geführt.

Art. 72 Ausführungsbestimmungen

1 Die Generaldirektion erlässt auf dem Reglementsweg sämtliche Bestim - mungen im Hinblick auf die Anwendung und Ausführung der vorliegenden Verordnung.

Art. 73 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzei - tig mit dem Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal - lis vom 16. November 2012 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.03.2022 *

Art. T1-1 * Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten der Änderung der vorliegenden Verordnung hängi - gen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absatz 1

Art. A1-1 Lohntabelle (inklusive 13. Monatslohn) des Mittelbaus und des

administrativen und technischen Personals der HES-SO Valais/ Wallis *
1 Jahreslohn Index 100 Punkte (Stand 01.01.2014) Klasse Minimum Maximum
1 Fr. 128'449.75 Fr. 179'829.65
2 Fr. 124'224.10 Fr. 173'913.75
3 Fr. 120'140.15 Fr. 168'196.20
4 Fr. 116'192.05 Fr. 162'668.85
5 Fr. 112'370.05 Fr. 157'318.05
6 Fr. 108'676.75 Fr. 152'147.45
7 Fr. 105'100.45 Fr. 147'140.65
8 Fr. 101'647.00 Fr. 142'305.80
9 Fr. 98'304.70 Fr. 137'626.60
10 Fr. 93'711.80 Fr. 131'196.50
11 Fr. 89'336.00 Fr. 125'070.40
12 Fr. 85'161.70 Fr. 119'226.40
13 Fr. 81'183.05 Fr. 113'656.25
14 Fr. 77'390.95 Fr. 108'347.35
15 Fr. 73'776.30 Fr. 103'286.80
16 Fr. 70'330.00 Fr. 98'462.00
Klasse Minimum Maximum
17 Fr. 67'044.25 Fr. 93'861.95
18 Fr. 63'913.20 Fr. 89'478.50
19 Fr. 60'926.45 Fr. 85'297.05
20 Fr. 58'080.75 Fr. 81'313.05
21 Fr. 55'368.95 Fr. 77'516.55
22 Fr. 52'781.95 Fr. 73'894.75
23 Fr. 50'316.50 Fr. 70'443.10
24 Fr. 47'965.45 Fr. 67'151.65
25 Fr. 45'726.20 Fr. 64'016.70
26 Fr. 43'590.30 Fr. 61'026.40 A2 Anhang 2 zu Artikel 7 Absatz 2

Art. A2-2 * Lohntabelle (inklusive 13. Monatslohn) der Mitglieder der Gene -

raldirektion und der Professorenschaft der HES-SO Valais/Wal - lis *
1 Jahreslohn Index 100 Punkte (Stand 01.01.2014) Klasse Bezeichnung Minimum Maximum E92 Direktor(in) der HES-SO Valais/ Wallis Fr. 189'335 Fr. 223'415 E91 Direktor(in) einer Hochschule Fr. 173'557 Fr. 199'590 E89 Ordentliche(r) Professor(in) FH Fr. 117'598 Fr. 170'517 E88 Assoziierte(r) Professor(in) FH Fr. 112'533 Fr. 163'174 E87 Dozent(in) FH Fr. 107'742 Fr. 156'225 E39 Dozent(in) HF Fr. 105'421 Fr. 152'860
Klasse Bezeichnung Minimum Maximum E86 Assistenzprofes - sor(in) FH Fr. 103'531 Fr. 150'120 E85 Lehrbeauftragte(r ) FH Fr. 101'277 Fr. 146'851
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2014,
52/2014
17.08.2016 01.09.2016 Art. 42 totalrevidiert BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. 43 Abs. 1 geändert BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. 55 Abs. 4 geändert BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. 68 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 35/2016
17.08.2016 01.09.2016 Art. A2-2 totalrevidiert BO/Abl. 35/2016
30.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 8 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 41 Titel geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 41a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 46a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 49 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 49 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 62 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 62 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 62 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. A1-1 Titel geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. A2-2 Titel geändert RO/AGS 2022-028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 52/2014,
52/2014 Ingress 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 8 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 9 Abs. 1 bis 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 9 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 9 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 37 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 37 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 37 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 37a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 41 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028

Art. 41a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 42 17.08.2016 01.09.2016 totalrevidiert BO/Abl. 35/2016

Art. 43 Abs. 1 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016

Art. 43 Abs. 2 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016

Art. 43 Abs. 3 17.08.2016 01.09.2016 aufgehoben BO/Abl. 35/2016

Art. 46a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 47a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 49 Abs. 1, b) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 49 Abs. 1, c) 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 53 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 55 Abs. 4 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016

Art. 60 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 62 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 62 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 62 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 68 Abs. 6 17.08.2016 01.09.2016 eingefügt BO/Abl. 35/2016

Titel T1 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. T1-1 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. A1-1 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028

Art. A2-2 17.08.2016 01.09.2016 totalrevidiert BO/Abl. 35/2016

Art. A2-2 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028

Markierungen
Leseansicht