Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm)
Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 sowie in Ausfüh - rung von Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver - ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. Sep - tember 2020 2 und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publi - kumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-
19-Epidemie vom 26. Mai 2021 3 als Verordnung: 4
Art. 1 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
1 Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Be - deutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn: a) sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen; b) die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.
Art. 2 Ausgestaltung der Unterstützung
1 Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach diesem Erlass.
1 sGS 111.1 .
2 SR 818.102 .
3 SR 818.101.28 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
4 In Vollzug ab 1. Juli 2021 bis 30. April 2022.
Art. 3 Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unter -
stützung
1 Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können in der Planungsphase der Veranstaltung bis 28. Februar 2022 beim Kanton eingereicht werden.
2 Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung ei - ner Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung einzelner Fragen beigezogen werden.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 4 Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Ver -
schiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
1 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder ver - schoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verord - nung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstal - tungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe ein.
2 Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach
Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den
Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.
3 Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
4 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 5 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 6 Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund
1 Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richtet sich nach dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 7 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventio - nen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amts - stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditge - bende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstüt - zungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Da - tenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
1 Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 9 Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 5 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach die - sem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen; b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, so - weit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
5 SR 312.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-050 15.06.2021 01.07.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.2021 01.07.2021 Erlass Grunderlass 2021-050
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