Gerichtsorganisationsgesetz (155.200)
CH - AG

Gerichtsorganisationsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlas ses Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. April 2020) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeiner Teil

1.1. Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1 Gelt ungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Gerichte, die Richterinnen und Richter sowie die weite- ren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung.

1.2. Allgemeine Vorschriften

§ 2 Amtsgeheimnis

1 Richterinnen und Richter sowie alle weiteren Mitarbei tenden der Gerichte und der Justizverwaltung sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren. a) Besetzung
1 Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter, wo dies gesetzlich festgelegt ist.
2 Die Sch lichtungsbehörden für Miete und Pacht sind mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
3 Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
4 Die Bezirksgerichte sind besetzt mit a) drei Richterinnen oder Ric htern als Jugendgericht und Familiengericht (Kin- des - und Erwachsenenschutz), b) fünf Richterinnen oder Richtern in allen anderen Fällen des Kollegialgerichts.
5 Das Spezialverwaltungsgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern bezie- hungsweise in besond eren Fällen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt.
6 Das Obergericht ist besetzt mit a) drei Richterinnen oder Richtern als Zivilgericht, Strafgericht und Versiche- rungsgericht, b) fünf Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in Fällen, in denen de r Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht vorgeschriebene Höhe nicht erreicht, mit drei Richterinnen oder Richtern als Handelsgericht, c) drei Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in besonderen Fällen mi t fünf Richterinnen oder Richtern als Verwaltungsgericht.
7 Das Justizgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.

§ 4 b) Vollzählige Besetzung und Ausnahme

1 Der Spruchkörper muss, um verhandeln, beraten und entscheiden zu können, voll- zählig besetzt sein.
2 Mit Zustimmung der Parteien kann ausnahmsweise auch ein nicht vollzählig be- setzter Spruchkörper verhandeln.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

§ 5 c) Änderung der Zusammensetzung

1 Ändert während der Dauer des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts, sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 6 d) Beratung und Abstimmung

1 Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

§ 7 e) Zirkularentscheide

1 Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit. Jede Richterin und jeder Richter kann die mündliche Beratung verlangen.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

§ 8 Ö ffentlichkeit der Verhandlungen

1 Die Verhandlungen vor den Gerichten, einschliesslich der Urteilseröffnung, sind öffentlich.
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Bild - und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung de s Gerichts untersagt. Widerhandlungen können mit Ord- nungsbusse bis Fr. 500. – bestraft werden. *
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.

§ 9 Medien

1 Berichterstattungen über Gerichtsverfahren durch die Medien müssen sachlich sein und dürfen n iemanden unnötig blossstellen.
2 Die Medien sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und for- mulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.
3 Gerichtsberichterstattende, die gegen die für die Berichterstattung aufgestel lten Regeln verstossen, können durch Entscheid der Justizleitung von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden.

§ 10 Information der Öffentlichkeit

1 Die Gerichte publizieren ihre wegleitenden Entscheide.
2 Die Publikat ion erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
3 Die Justizleitung regelt die Grundsätze der Information der Öffentlichkeit über laufende Verfahren sowie der Publikation von Entscheiden in einem Reglement.

1.3. Amt der Richterin und des Richters

§ 11 R ichterinnen und Richter

a) Arten
1 Die Rechtsprechung wird durch haupt - und nebenamtliche Richterinnen und Rich- ter sowie durch Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenen- schutzes ausgeübt.
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sind die a) Oberrichterinnen und Oberrichter, gerichts, * d) * Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für M iete und Pacht. Sie sind in Voll - oder Teilpensen tätig.
3 Nebenamtliche Richterinnen und Richter sind die a) Richterinnen und Richter des Justizgerichts, b) Fachrichterinnen und Fachrichter, c) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, d) Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, e) * Präsidentin oder der Präsident und Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
4 Fachrichterinnen und Fachrich ter des Kindes - und Erwachsenenschutzes können in Voll - oder Teilpensen oder als nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig sein.

§ 12 b) Pensen und Anzahl

1 Der Grosse Rat legt das Gesamtpensum an hauptamtlichen Richterinnen und Rich- tern für das Oberge richt, das Spezialverwaltungsgericht und die Gesamtheit der Bezirksgerichte fest.
2 Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt auf Antrag der Justizleitung für das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht die einzelnen Pensen der haupt- amtlichen R ichterinnen und Richter sowie die Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter fest.
3 Die Justizleitung verteilt das Gesamtpensum auf die einzelnen Bezirksgerichte und bestimmt die Pensen der einzelnen Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksge- richts präsidenten.
4 Die Justizleitung legt die Zahl der übrigen Richterinnen und Richter in einem Reg- lement fest.

§ 13 Wählbarkeitsvoraussetzungen

1 Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2 Der Wahl zur hauptamtlichen Richterin oder z um hauptamtlichen Richter muss eine mindestens fünfjährige juristische Tätigkeit vorausgehen.
3 Über ein Anwaltspatent müssen verfügen: a) hauptamtliche Richterinnen und Richter, b) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht.
4 Richterinnen und Ri chter des Justizgerichts müssen über einen juristischen Hoch- schulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
5 Fachrichterinnen und Fachrichter müssen über besondere Kenntnisse, die in den jeweiligen Abteilungen und Kammern von Bedeutung sind, verfügen.
6 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenenschutzes müssen über besondere Kenntnisse in Psychologie, Sozialarbeit oder einem anderen, für den Kindes - und Erwachsenenschutz relevanten Bereich verfügen.
7 Fachrichterinnen und Fachrichter des Arbeitsgerichts müssen je zur Hälfte Arbeit- gebende und Arbeitnehmende sein. Höhere Angestellte (Direktorinnen oder Direkto- ren, Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Geschäftsführerinnen oder Geschäfts- führer, Prokuristinnen oder Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgebende. Die wich- tigsten Berufsgruppen sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
8 Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts setzen sic h aus Vertretungen der wichtigsten Handels - , Industrie - und Gewerbezweige zusammen.
9 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie vom Grossen Rat oder vom Regie- rungsrat zu wählende Richterinnen und Richter dürfen nicht strafrechtlich verurteilt worden sei n wegen einer Handlung, die nicht mit dem Richterberuf vereinbar ist, es sein denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafre- gister. *

§ 13a * Zuständige Behörde und Rechtsschutz

1 Die Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzun gen für Bezirksgerichtspräsiden- tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt durch die Justizleitung nach Vorliegen der Anmeldung.
2 Sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, erlässt die Justizleitung einen anfechtbaren Entscheid.
3 Beschwerden g egen das Ergebnis der Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzun- gen sind innert 3 Tagen seit Zustellung des Entscheids respektive seit Publikation der Kandidatur beim Justizgericht einzureichen, das unverzüglich über die Be- schwerden entscheidet. Die Stimmrec htsbeschwerde gemäss § 65 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 1 ) ist nur wegen Verletzungen des Stimmrechts gemäss den §§ 3, 4, 7 und 17 GPR zulässig.
4 Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Be- sc hwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

§ 14 Wahlbehörden

1 Die Stimmberechtigten wählen die a) Friedensrichterinnen und Friedensrichter, b) Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie Bezirks- richterinnen und Bezirksrichter.
2 Der Grosse Rat wählt a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Justizgerichts, b) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vize- präsidenten des Obergerichts, c) die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung,
1 ) SAR 131.100
d) die Oberrichterinnen und Oberrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts, e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts, f) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Handelsgerichts, g) die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie die nebenamt- lichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts.
3 Der Regierungsrat wählt a) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsbehör- den für Miete und Pacht, c) die Fachrichterinnen und Fachricht er der Arbeitsgerichte und des Kindes - und Erwachsenenschutzes.
4 Die hauptamtlichen Mitglieder des Bezirksgerichts bestimmen aus dem Kreis der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenensch utzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, die Fachrichterinnen und Fachrichter des Jugendgerichts.
5 Das Vorschlagsrecht für die Kandidierenden haben die a) korporativen 1 ) Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe für die Fach- richterinnen und F achrichter des Handelsgerichts, b) kantonalen Arbeitnehmer - und Arbeitgeberverbände für die Fachrichterinnen und Fachrichter der Arbeitsgerichte sowie die Mitglieder der Schlichtungsstel- le für Gleichstellungsfragen, c) kantonalen Mieter - und Vermieterverbä nde für die paritätisch zu wählenden Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.
6 Der Grosse Rat und der Regierungsrat können von den durch sie zu wählenden Richterinnen und Richtern vorgängig zur Wahl Auskünfte insbesondere über hängi- ge Stra fverfahren im In - und Ausland, über in - und ausländische Strafurteile, über im In - und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen. *

§ 15 Inpflichtnahme

1 Der Grosse Rat nimmt die von ihm gewählten Richterinnen und Richter in Pflicht.
2 Die Aufsichtskommission nimmt die übrigen gewählten Richterinnen und Richter in Pflicht.
1 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

§ 16 Wohnsitz

1 Richterinnen und Richter müssen ab Amtsantritt für die ganze Dauer der Amtsaus- übung im Kanton Wohnsitz haben. Davon ausgenommen sind die Richterinnen und Richter des Justizgerichts. *
2 Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis für nebenamtliche Richterinnen und Richter an kantonalen Gerichten und für nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kin des - und Erwachsenenschutzes bewilligt a) der Grosse Rat beziehungsweise der Regierungsrat anlässlich der Wahl, b) die Justizleitung während der Amtsdauer.

§ 17 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt vier Jahre.

§ 18 Altersgrenze

1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus dem Amt aus.
2 Neb enamtliche Richterinnen und Richter können ihr Amt bis zur Vollendung des

70. Altersjahrs ausüben.

3 Für Richterinnen und Richter des Justizgerichts gilt keine Altersgrenze.

§ 19 Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl

1 Die vorzeit ige Pensionierung und die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von hauptamtlichen Richterinnen und Richtern regelt der Grosse Rat durch Dekret.

§ 20 Unabhängigkeit

1 Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

§ 21 Ausübun g des Richteramts

a) Leitsatz
1 Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.
2 Sie stehen unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.

§ 22 b) Prozessleitung

1 Richterinnen und Richter leiten die P rozesse straff und umsichtig.

§ 23 c) Beratungsgeheimnis

1 Richterinnen und Richter wahren das Beratungsgeheimnis.
2 Die Gerichte sind befugt, abweichende Meinungen von Richterinnen und Richtern in die Urteilserwägungen aufzunehmen.

§ 24 d) Nebenbeschäft igung

1 Richterinnen und Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche die rich- terliche Unabhängigkeit gefährden oder den Dienstpflichten zuwiderlaufen.
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - un d Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, üben keine entgeltlichen Nebenbeschäftigungen aus, die zusammen mit ihrem richterli- chen Pensum mehr als ein Vollpensum ergeben. Ausnahmen unterliegen der Bewil- ligungspflicht durch die Justizle itung. Die Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ist den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes - und Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, im Kanton Aargau untersagt. *
3 Nebenam tliche Richterinnen und Richter dürfen vor der Abteilung des Gerichts, der sie angehören, respektive vor dem Bezirksgericht oder der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, dem beziehungsweise der sie angehören, nicht als Parteivertre- tung auftreten. *
4 O berrichterinnen und Oberrichter im Teilpensum können auf Antrag der Justizlei- tung mit Zustimmung der zuständigen Kommission des Grossen Rats als Ersatzrich- terinnen beziehungsweise Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt werden. Die zu- ständige Kommission de s Grossen Rats legt den Umfang des Einsatzes fest.

§ 24a * e) Offenlegung der Interessenbindungen

1 Bei Amtsantritt informieren die Richterinnen und Richter die Justizleitung über a) ihre berufliche Tätigkeit und ihre Arbeitgebenden, b) ihre Tätigkeit in Führungs - und Aufsichtsgremien von Körperschaften, An- stalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.
2 Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch die Justizleitung erhoben.
3 Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich. § 24b * f) Ausstand
1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in Verfahren in den Ausstand, in denen Anwältinnen oder Anwälte aus ihrer Kanzleigemeinschaft als Parteivertretung auftreten.

§ 25 Aufsicht

1 Richterinnen und Richter unterstehen nur insow eit einer Aufsicht, als ihre Unab- hängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
2 Bestehen Anzeichen für die Verletzung von Dienstpflichten, ist gegen die betroffe- ne Richterin oder den betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
3 Disziplinarmassnahme n sind der Verweis, die Ordnungsbusse bis Fr. 5'000. – , die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung. Die Einstellung im Amt kann mit Lohnkürzung oder Lohnentzug verbunden werden. Bei einem Entscheid nach Amtsende kann der Entzug der Lohnfortzah lung und eine Rückzahlung dersel- ben verfügt werden.
4 Die Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Richterin oder der Richter a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, b) * die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat, c ) * wegen einer Handlung, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar ist, straf- rechtlich verurteilt worden ist, es sei denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister, d) * das Wohnsitzerfordernis gemäss § 16 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
5 Richterinnen und Richter haben die Justizleitung umgehend über strafrechtliche Verurteilungen zu informieren, die während der Amtsdauer erfolgen und zu einem Eintrag im Privatauszug aus dem Strafregister führen. *
6 Die vom Volk gewählten n ebenamtlichen Richterinnen und Richter haben der Justizleitung nach erfolgter Wahl umgehend einen Privatauszug aus dem Strafregis- ter einzureichen. *
7 Die Justizleitung kann während der Amtsdauer von den Richterinnen und Richtern Auskünfte über hängige Str afverfahren im In - und Ausland, über in - und ausländi- sche Strafurteile, über im In - und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen. *

§ 26 Strafverfahren gegen Richterinnen und Ric hter

1 Die strafrechtliche Verfolgung von Richterinnen und Richtern wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

§ 27 Verweisung auf das Personalrecht

1 Für die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Besonderer Teil

2.1. Justizverwaltung

§ 28 Träger

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Sie wird wahrgenommen durch a) die Justizleitung, b) d ie Geschäftsleitung des Obergerichts sowie die geschäftsführenden Präsiden- tinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnah- mengerichts und der Bezirksgerichte, c) das Justizgericht.

§ 29 Justizleitung

a) Aufgaben
1 Die Justizleitung ist das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwal- tung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen mit Ausnahme des Justizgerichts.
2 Sie sorgt im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuer ung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung, ergreift alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebsablaufs sowie zur Erreichung der Zielvorgaben und erlässt die dafür not- wendigen Reglem ente gemäss § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung.
3 Sie wählt die Aufsichtskommission für die Aufsicht über die Richterinnen und Richter.
4 Die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung stellen die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Ju stiz an.
5 Die Justizleitung sorgt für eine angemessene und fachgerechte Weiterbildung der Mitglieder der Gerichte.

§ 30 b) Zusammensetzung

1 Die Justizleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vize- präsidentin oder dem Vizepräsident en des Obergerichts, einer weiteren Oberrichterin oder einem weiteren Oberrichter, zwei Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirks- gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern in gleicher Zahl und Verteilung.
2 Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglied er desjenigen Gerichts, dem sie angehö- ren.
3 Den Vorsitz führt die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident. Als Stellvertretung amtet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts.

§ 31 c) Vorschlagsrecht

1 Den hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts sowie den Bezirksgerichtspräsi- dentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten steht für ihre Vertretung in der Justizlei- tung das Vorschlagsrecht zu.

§ 32 d) Besetzung und Delegation

1 Die Justizleitung muss vollzählig besetzt sein, u m beschliessen zu können. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid. In dringenden Fällen sind Präsidialentscheide zulässig.
2 Sie ist befugt, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder die Generalsekretärin beziehungsweise den Ge neralsekretär Justiz zum Entscheid zu delegieren.

§ 33 e) Generalsekretariat Gerichte *

1 Das Generalsekretariat Gerichte ist die Stabsstelle der Justizleitung. Es steht unter der Leitung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs Gerichte. *
2 Die G eneralsekretärin oder der Generalsekretär Gerichte ist Mitglied der Justizlei- tung mit beratender Stimme und Antragsrecht. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Justizleitung vor und setzt deren Beschlüsse um. *
3 Sie oder er unterstützt die Aufsichtskommi ssion, die Geschäftsleitung des Oberge- richts, die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwal- tungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte und die Anwaltskommission.
4 Das Generalsekretariat Gerichte entschei det über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

§ 34 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission besteht aus drei Oberrichterinnen oder Oberric htern sowie drei Ersatzmitgliedern.
2 Sie nimmt die Aufsicht über die Richterinnen und Richter des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen sowie der Richterinnen und Richt er an den Bezirksgerich- ten und die obere Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahr.
3 Sie kann einen Verweis oder eine Ordnungsbusse als Disziplinarmassnahme aus- spreche n oder der Justizleitung zuhanden des Justizgerichts weitergehende Diszipli- narmassnahmen beantragen. *

§ 35 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten

1 In der Geschäftsordnung der Bezirksgerichte ist eine Bezirksgerichtspräsidentin oder ein Bezirksgerichtspräsident zu bestimmen, welche beziehungsweise welcher die Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahrnimmt.
2 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann der Auf- sichtskommission Antrag auf Disziplinarmassnahmen stellen.

§ 36 Geschäftsleitungen der Gerichte

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi- denten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts sowie je einer Abteilungsvertretung, die durch alle hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter gewählt wird.
2 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts, de s Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte wählen nach Genehmigung der Kandidatur durch die Justizleitung aus ihrer Mitte je eine geschäftsführende Präsidentin oder einen geschäftsführenden Präsidenten sowie deren beziehungsweise dessen Stellvert retung.
3 Bei Unterlassung einer Wahl wird die geschäftsführende Präsidentin oder der ge- schäftsführende Präsident durch die Justizleitung bestimmt.

§ 37 b) Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präs identen des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sind verantwortlich für den einwandfreien Betrieb jenes Gerichts, dem sie vorstehen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit der Justizleitung. *
2 Sie sorgen insbeson dere für a) den Einsatz der Betriebsmittel im Rahmen des vorgegebenen Budgets, b) die Anstellung des Personals, c) das Fristenmanagement und die Fristenkontrolle, d) die Fallverteilung, e) die Pflichterfüllung der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschr eiberinnen und Gerichtsschreiber und der Kanzlei, f) den Vollzug von Entscheiden der Justizleitung.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts erlassen eine Geschäftsordnung, die namentli ch die interne Organisation, die Zuweisung der Richterinnen und Richter und die sachliche Zuständigkeit innerhalb des Gerichts festlegt. Die Geschäftsordnungen sind der Justizleitung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 38 Justizgericht

a) Sachliche Zuständigkei t und Verfahren
1 Das Justizgericht entscheidet a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern, b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission, c) Diszip linarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommis- sion des Grossen Rats unterbreitet werden, d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission, e) * über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstands- begehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt, f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind, g) * über Beschwerden ge gen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung ge- mäss § 19.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jeder- zeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden.
3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kog nition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

§ 39 b) Zusammensetzung

1 Das Justizgericht besteht aus drei Richterinnen oder Richtern sowie drei Ersatz- mitgliedern.

2.2. Gerichte

2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 0 Kantonale Gerichtsstruktur

1 Jeder Kreis hat mindestens zwei Friedensrichterinnen oder Friedensrichter.
2 Jeder Bezirk verfügt über a) eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, b) mindestens eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtsp räsi- denten, c) ein Bezirksgericht.
3 Kantonal tätige Gerichtsbehörden sind a) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, b) das Zwangsmassnahmengericht, c) das Spezialverwaltungsgericht, d) das Obergericht, e) das Justizgericht.

§ 41 Standort

1 Fri edensrichterinnen und Friedensrichter wählen ihren Standort innerhalb ihres Kreises.
2 Der Standort der Gerichtsbehörden des Bezirks befindet sich am jeweiligen Be- zirkshauptort.
3 Der Standort des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Schlic h- tungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.
4 Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort des Bezirksgerichts, dessen Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsi- dent die Geschäftsführung inne h at.

§ 42 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

a) Anstellung und Stellvertretung
1 Die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmengericht, das Spezialverwaltungsge- richt und das Obergericht verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber.
2 Ger ichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
3 Die Geschäftsleitung kann Rechtspraktikantinnen oder Rechtspraktikanten sowie für die Protokollführung Kanzleiangestellte als Ve rtretung der Gerichtsschreiberin- nen oder Gerichtsschreiber zuziehen.

§ 43 b) Aufgaben

1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfas sen und redigieren Entscheide.

2.2.2. Besondere Bestimmungen

2.2.2.1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter

§ 44 Einzelrichterin oder Einzelrichter

1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter amtet als Einzelrichterin oder Ein- zelrichter.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichts- präsidenten bestimmen für jeden Kreis in ihrem Bezirk je eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter sowie eine Stellver- tretung.

§ 45 Stell vertretung

1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter desselben Kreises vertreten sich gegen- seitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.
2 Ist eine Ste llvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks nicht möglich, bestimmt die Justizleitung eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk. *

§ 46 Verhandlungsraum

1 Die Ge meinden des Kreises haben für die Verhandlungen unentgeltlich einen ge- eigneten Raum zur Verfügung zu stellen.

2.2.2.2. Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

§ 47 Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht setzen sich zusammen aus de r Prä- sidentin oder dem Präsidenten sowie sechs bis zehn weiteren Mitgliedern. Sie sind als eigenständige Behörden administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.

§ 48 Stellvertretung

1 Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen K anton.
2 Die Justizleitung kann einer Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei ausser- ordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer ihrer Mitglieder zusätzliche Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht ande- rer B ezirke zuweisen. *

2.2.2.3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und

Bezirksgerichtspräsidenten

§ 49 Stellvertretungen

1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten desselben Gerichts vertreten sich gegenseitig. Bei Gerichten mit nur einer Bezir ksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsi- dentin oder den Vizepräsidenten, die beziehungsweise der in der Geschäftsordnung zu bezeichnen ist.
2 Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen ode r Bezirksgerichtspräsidenten durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ist zulässig.
3 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellvertretung nach Geneh migung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsiden- tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke, die langfristige Stellvertre- tung durch befristete Wahl von ausserordentlichen Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch d en Grossen Rat.

2.2.2.4. Bezirksgerichte

§ 50 Gliederung

1 Das Bezirksgericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht, Jugendgericht und Familiengericht gegliedert.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen werden in der Geschäftsord- nung bestimmt.

§ 51 Stellvertretung

1 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich gegensei- tig.
2 Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter bezie- hungsweise seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richte- rinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber anderer Bezirksgerichte zuweisen. *

§ 52 Zivil - und Strafgericht

1 Zivilgericht und Strafgericht setzen sich zusammen aus Bezirksgerichtspräsiden- tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Bezirksrichterinnen und Be- zirksrichtern.

§ 53 Arbeitsgericht

1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Fachrichte- rinnen und Fachrichtern.
2 Für die Bezirke Aarau, Lenz burg, Kulm und Zofingen, die Bezirke Baden, Brem- garten und Muri, die Bezirke Brugg, Laufenburg, Rheinfelden und Zurzach sind je gemeinsam Fachrichterinnen und Fachrichter zu wählen, die in diesen Bezirken an den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
3 Für die Verhandlung sind je zwei Fachrichterinnen und Fachrichter als Arbeitge- bende und Arbeitnehmende einzusetzen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsge- setz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.
4 Die berufliche Zugeh örigkeit der Fachrichterinnen und Fachrichter und eine ange- messene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstel- lungsgesetz hat die Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörig- keit.

§ 54 Jugendgericht

1 Das Jugend gericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrich- terinnen und Fachrichtern.

§ 55 Familiengericht

a) Zusammensetzung
1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die P räsidentin oder der Präsident an- stelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes - und Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpen- sen tätig sind, einsetzen.
2 Das Familiengericht als Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zu- sammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes - und Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes - und Erwachsenenschutzes.

§ 56 b) Stellvertretung

1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenenschutzes, die in Voll - oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes - und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen u nd Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes - und Erwachsenen- schutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton einge- setzt werden.

2.2.2.5 Schlichtungsstelle für Gl eichstellungsfragen

§ 57 Zuständigkeit

1 Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstel- lungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 1 ) aus a) privatrec htlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist, b) öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn diese nicht dem Gesetz über die Grundzüge des Personalre chts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai
2000 2 ) oder dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom

17. Dezember 2002

3 ) unterstellt sind.
2 Sie ist als eigenständige Behörde administrativ dem Spezialverwaltungsgericht angegliedert.

§ 58 Zusam mensetzung

1 Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsiden- ten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

§ 59 Stellvertretung

1 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen Stelle ein Mi tglied der Schlichtungsstelle.
1 ) SR 151.1
2 ) SA R 165.100
3 ) SAR 411.200

2.2.2.6. Zwangsmassnahmengericht

§ 60 Zusammensetzung

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten zusammen. Sie entscheiden als Einzelrichterin und Ein- zelrichter im ganzen Kanton.

§ 61 Stellvertretung

1 Richterinnen und Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegensei- tig.

2.2.2.7. Spezialverwaltungsgericht

§ 62 Gliederung

1 Das Spezialverwaltungsgericht ist in die Abteilungen Steuern sowie Kausalabga- b en und Enteignungen gegliedert.

§ 63 Zusammensetzung

1 Das Spezialverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus den Abteilungspräsiden- tinnen und Abteilungspräsidenten sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Rich- tern.

§ 64 Stellvertretung

1 Abteilungspräsi dentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte nebenamtliche Richterinn en und Richter.

2.2.2.8. Obergericht

§ 65 Gliederung

1 Das Obergericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Handelsgericht, Strafgericht, Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert.
1bis Die Aufgaben der Schiedsgerichte gemäss dem Sozialversic herungsrecht des Bundes werden dem Versicherungsgericht übertragen. Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. *
2 Die Abteilungen gliedern sich in die in der Geschäftsordnung bezeichneten Kam- mern und Kommissionen.

§ 66 Zivilger icht, Strafgericht und Versicherungsgericht

1 Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht setzen sich zusammen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizeprä- sidenten, den Oberrichterinnen und Oberrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

§ 67 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterin- nen und Oberrichtern, de n Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrich- terinnen und Ersatzrichtern.

§ 68 Handelsgericht

1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsi- denten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachricht erinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

§ 69 Präsidien und Wahl

1 Die hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter einer Abteilung wählen aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und die Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.

3. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 70 Hängige Verfahren

1 Hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem nach neuem Recht zuständigen Gericht übertragen.

§ 71 Wählbarkeits - und Anstellung svoraussetzungen

1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.
2 Nebenamtliche Rich terinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.
3 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkr afttreten dieses Geset- zes angestellt sind, müssen die Anstellungsbedingungen gemäss § 42 Abs. 2 nicht

§ 72 Umsetzung der Gerichtsorganisation

1 Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für a) die Friedensrichterämter ab 1. April 2013, b) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ab 1. April 2013, c) die Bezirksgerichte mit Ausnahme der Familiengerichte ab 1. April 2013, d) das Obergericht mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2013.

§ 73 Publikation und Inkraf ttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 6. Dezember 2011 Präsident des Grossen Rats V OEGTLI Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 3. Februar 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Mai 2012 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§ 19: 1. September 2012)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Eleme Änderung AGS Fundstelle

15.12.2015 01.07.2016 § 65 Abs. 1

bis eingefügt AGS 2016/3 - 14

17.09.2019 01.04.2020 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 3, lit. e) geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 9 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 13a eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 14 Abs. 6 eingefügt AGS 201 0/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 24a eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 24b eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. b) geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. c) eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. d) eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 5 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 6 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 7 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 33 Titel geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 4 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 34 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 37 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.20 19 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 45 Abs. 2 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt AGS 2010/1 - 06

17.09.2019 0 1.04.2020 § 51 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 11 Abs. 2, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 11 Abs. 2, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 11 Abs. 3, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 13 Abs. 9 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 13a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 14 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 24 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 24 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 24a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 24b 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 4, lit. b) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 4, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 4, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 5 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 25 Abs. 7 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 33 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert AGS 2010/1 - 06

§ 33 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 33 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 33 Abs. 4 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 34 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 37 Abs. 1 17.09.2 019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 38 Abs. 1, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 38 Abs. 1, lit. g) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 45 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 48 Abs. 2 17.09.2019 0 1.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06

§ 51 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06

§ 65 Abs. 1

bis 15.12.2015 01.07.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 14
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