Energiegesetz (741.1)
CH - SG

Energiegesetz

Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Oktober 1999 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * Zweck

a) Grundsatz
1 Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch: a) Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und si - cheren Energieversorung; b) Sparen von Energie; c) eine rationelle und umweltschonende Verwendung von Energie; d) Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern; e) Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.

Art. 1a * b) Förderung erneuerbarer Energie

1 Erneuerbare Energie, wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungs - wärme, Windenergie, Energie aus Biomasse, insbesondere aus Holz, und aus Ab - fällen aus Biomasse, wird besonders gefördert. *
2 ... *
1 ABl 1999, 2537 ff.
2 Abgekürzt EnG. nGS 36–56. Vom Grossen Rat erlassen am 11. April 2000; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Mai 2000; Art. 14 bis 17 in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2001, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Juli 2001.

Art. 1b * Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand

1 Für im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Anlagen: a) legt die Regierung für Neubauten Anforderungen an die Energienutzung fest; b) wird die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 durch CO₂-arme Energieträger sichergestellt. Die Regierung legt für die Jahre 2030 und 2040 Zwischenziele fest; c) wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 Prozent vermindert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.

Art. 2 Planung

1 Die Planung der Energieversorgung richtet sich nach dem Planungs- und Bauge - setz vom 5. Juli 2016 3 . *

Art. 2a * Energiekonzept

a) Kanton
1 Die Regierung erstellt ein kantonales Energiekonzept.
2 Sie legt fest: a) die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung; b) die notwendigen Massnahmen.
3 Sie berichtet dem Kantonsrat regelmässig über den Erfolg der Massnahmen.

Art. 2b * b) Gemeinden

1 Die politische Gemeinde erstellt ein angemessenes Energiekonzept. Sie kann diese Aufgabe regional erfüllen, in Zusammenarbeit mit den Energieversorgern. *
2 Sie hält insbesondere fest: a) * den gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf; b) * die vorhandenen und erschliessbaren Energiequellen; c) * die angestrebte Energieversorgung; d) die notwendigen Massnahmen.
3 Sie berücksichtigt das kantonale Energiekonzept. *
1 Energieversorgungsunternehmen erteilen Kanton und politischer Gemeinde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte.
3 sGS 731.1 .

Art. 3 * Erhebungen

1 Kanton und politische Gemeinde können zu Planungszwecken und im Rahmen von Förderungsprogrammen Erhebungen über den Energieverbrauch durchfüh - ren. II. Bauten und Anlagen (2.)
1. Bauten (2.1.)

Art. 4 * Anforderungen

a) Grundsatz
1 Neubauten und Umbauten erfüllen die Anforderungen an eine sparsame und ra - tionelle Energieverwendung.
2 Die Regierung regelt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verord - nung. Sie berücksichtigt den Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit. Sie kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlun - gen und Richtlinien privater Vereinigungen verbindlich erklären.
3 Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die vor - aussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200 000.– und gleichzeitig höchstens
30 Prozent des aktuellen Gebäudezeitwerts betragen.
4 In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.

Art. 5 * ...

Art. 5a * b) Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

1 Neubauten werden so gebaut und ausgerüstet, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
2 Die Regierung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz durch Verordnung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.

Art. 5b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1 Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder haben einen gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung, der um 5 kWh je m² beheizte Fläche und Jahr verringert ist.
2 Berechnungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung ist die Energiebezugsfläche.
3 Die Regierung regelt die Anforderungen und Ausnahmen durch Verordnung.

Art. 5c * Ersatzabgabe

1 Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die auf die Eigenstromerzeugung oder die Verringerung des gewichteten Energiebedarfs verzichten, entrichten dem Kanton eine Ersatzabgabe. Der geäufnete Betrag dient der Erstellung von Fotovol - taikanlagen auf privaten oder öffentlichen Gebäuden.
2 Die Regierung legt die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Nettokosten einer Referenzanlage und beträgt höchstens Fr. 3'000.– je kWp.
3 Die Regierung bezeichnet die für die Verwaltung der Ersatzabgabe zuständige Stelle und legt deren Aufgaben fest.

Art. 6 Behandlung

a) als Neubaute
1 Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten gelten als Neubauten.

Art. 7 b) als Umbaute

1 Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen, sowie energetisch relevante Umnutzungen gelten als Umbauten.
2 Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

Art. 8 * Wärmekostenabrechnung

a) Einrichtungen
1 Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei - zung und Warmwasser werden erstellt: a) * ab fünf Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung; b) ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneue - rung des Heizungs- und Warmwassersystems.
2 Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäu - dehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmeverbrauch für je - des Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet.
3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Einrich - tungen durch Verordnung.

Art. 9 b) Pflicht zur Abrechnung

1 In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausrüstungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 50 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet. *

Art. 9a * Ferienhäuser

1 In nur zeitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt.
2 In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt: a) bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird; b) bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird.
3 Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für jede Wohneinheit auf wenigstens zwei Stufen einzustellen.
2. Anlagen (2.2.)

Art. 10 * Bewilligungspflicht

1 Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von: a) ... b) thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen; c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; d) Heizungen im Freien; e) * beheizten Schwimmbädern mit wenigstens 8 m³ Inhalt; f) * zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung.
2 Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung, insbesondere für Anla - gen mit einer geringen Leistung oder Betriebsdauer.

Art. 11 * ...

Art. 12 Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt: a) mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn der Energiebedarf nicht mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt wer - den kann und die Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird; b) mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Art. 12a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen werden bewilligt, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
1bis Beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserver - teilsystem werden Heizungen gewählt, die den Anforderungen dieses Erlasses ent - sprechen. *
2 Die Regierung regelt durch Verordnung: * a) * die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere für elektrische Widerstands - heizungen ohne Wasserverteilsystem und Notheizungen; b) * die Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 bis dieser Bestimmung.

Art. 12b * Heizungen im Freien

1 Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewil - ligt, wenn: a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich - tungen es erfordert; b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis - mässig sind; c) sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.

Art. 12c * Beheizte Schwimmbäder *

1 Beheizte Schwimmbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuer - barer Energie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder elektrischer Wärmepumpe betrieben werden. *
2 Im Freien verfügen sie zudem über eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung. *

Art. 12d * Ersatz zentraler direkt-elektrischer Wassererwärmer in bestehenden

Bauten mit Wohnnutzung
1 Als Ersatz von bestehenden zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung werden Wassererwärmer bewilligt, die während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Heizung erwärmt oder vorgewärmt oder die wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder Ab - wärme betrieben werden.

Art. 12e * Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung

1 Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung wird erteilt, wenn: a) die Baute die Klasse D der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieauswei - ses der Kantone erreicht; b) die Baute nach Minergie zertifiziert ist; c) nachgewiesen wird, dass der Wärmeerzeuger während 20 Jahren zu wenigs - tens 20 Prozent des massgeblichen Energiebedarfs mit einem erneuerbaren Brennstoff betrieben wird, der vom Sektor Gebäude des schweizerischen Treibhausgasinventars angerechnet wird. Stattdessen kann eine Erklärung des Energielieferanten eingereicht werden, wonach dieser die Lieferung von
20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten Betriebsdauer gewährleistet; d) eine Standardlösung umgesetzt wird oder nachgewiesen werden kann, dass aus baulichen, örtlichen oder anderen Gründen eine Standardlösung nicht realisiert werden kann; e) es sich um Bauten mit gemischter Nutzung handelt, deren Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
2 Eine Ausnahmebewilligung von den vorstehenden Vorschriften wird erteilt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Wer eine Ausnahmebewilligung beanspruchen will, hat dafür ein Gesuch einzureichen. Von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller können spezifische Nachweise verlangt werden. Die Aus - nahmebewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft oder befristet werden.
3 Die Regierung regelt Standardlösungen, Berechnungsweise und Befreiung von den Anforderungen durch Verordnung.
3. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.)

Art. 13 Betrieb und Unterhalt

1 Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung dauerhaft gewährleistet ist. III. Förderung (3.)

Art. 14 * Weitergehende Massnahmen

1 Kanton und politische Gemeinden treffen im eigenen Bereich weitergehende Massnahmen.
2 Die Regierung kann Weisungen erlassen.

Art. 15 * Beteiligungen und Mitgliedschaften

1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von juristischen Personen und Orga - nisationen, die sich für eine sparsame und rationelle Energieverwendung einset - zen, beteiligen und deren Mitglied werden.

Art. 16 * Beiträge

a) Ausrichtung
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an: a) Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie; b) Entwicklung von Energiesparmassnahmen.
2 Der Kanton leistet im Rahmen von Förderungsprogrammen Beiträge von insge - samt 5,0 Mio. Franken je Jahr an Massnahmen zu: *
1. sparsamer und rationeller Energienutzung, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz;
2. Nutzung erneuerbarer Energie;
3. Abwärmenutzung;
4. * Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich.
2bis Globalbeiträge des Bundes ergänzen die kantonalen Mittel und werden im Rah - men der Förderungsprogramme nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausgerichtet. *
2ter Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Beitragsvolumen fest, das im Durchschnitt wenigstens 5,0 Mio. Franken je Jahr beträgt. *
3 Die Regierung regelt die Voraussetzungen für Ausrichtung und Rückforderung von Beiträgen durch Verordnung.

Art. 16a * ...

Art. 16b * Gebühren

1 Kanton und Gemeinden fördern bei der Festlegung und Erhebung von Gebühren Investitionen zur erneuerbaren Energiegewinnung bei bestehenden Bauten und Anlagen.

Art. 17 * b) zuständige Stelle des Kantons

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Beiträge. Vor - behalten bleiben die Übertragung von Aufgaben und der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Private.
IV. Besondere Bestimmungen (4.)

Art. 18 Grossverbraucher

a) Begriff
1 Als Grossverbraucher gilt, wer einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
0,5 Gigawattstunden aufweist oder diese Werte durch einen Zusammenschluss mit anderen Verbrauchern erreicht.

Art. 19 * b) Verpflichtung

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsop - timierung zu treffen.
2 Die Vorschrift wird nicht angewendet auf Grossverbraucher, die sich verpflich - ten, Verbrauchsziele einzuhalten, welche die Regierung für die Entwicklung des Energieverbrauchs vorgibt. In diesen Fällen kann die Regierung von der Pflicht zur Einhaltung weiterer Vorschriften nach diesem Gesetz entbinden.

Art. 20 * c) Vereinbarungen

1 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst Vereinbarungen ab.
2 Sie kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

Art. 21 Anschluss an Energieanlagen

1 Die politische Gemeinde kann in Sondernutzungsplänen für umgrenzte Gebiete den Anschluss von Bauten und Anlagen an Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht wer - den. *
2 Sie kann für bestehende Bauten und Anlagen den Anschluss vorschreiben, wenn erhebliche Umbauten, insbesondere von Heizungsanlagen, vorgenommen werden.
3 Sie ordnet Voraussetzungen und Kostenverteilung des Anschlusses durch Regle - ment oder im Sondernutzungsplan, soweit die Beteiligten sich nicht durch privat - rechtliche Vereinbarung einigen. Diese bedarf der Genehmigung des Rates. *

Art. 22 Gemeinsame Energieanlagen

1 Die politische Gemeinde kann bei der Neuüberbauung umgrenzter Gebiete im Sondernutzungsplan die Errichtung gemeinsamer Energieanlagen vorschrei - ben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion ge - recht werden. *

Art. 22a * Energetische Verwertung biogener Abfälle

1 Die politische Gemeinde führt gesondert gesammelte Grünabfälle entsprechend ihrer Eignung einer energetischen oder stofflichen Verwertung zu, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Art. 23 * ...

Art. 23a * Gebäudeenergieausweis

1 Die Regierung schafft durch Verordnung die Grundlagen für die Einführung ei - nes freiwilligen Gebäudeenergieausweises. V. Vollzug (5.)

Art. 24 Verfügungen

1 Die Gemeindebehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit keine be - sonderen Vorschriften gelten.

Art. 25 * Ausnahmebewilligungen

1 ... *
2 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen richtet sich sachgemäss nach Art. 108 des Planungs- und Baugesetzes vom 27. April 2016 4 . *
3 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. *

Art. 26 * Vollzug durch Dritte

a) Grundsatz
1 Kanton und politische Gemeinde können zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Energiegesetzgebung öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstal - ten sowie Private beiziehen oder diesen Aufgaben übertragen.
4 sGS 731.1 .
2 Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte festlegen.
3 Sie sorgt für eine dezentrale Aufgabenerfüllung.

Art. 26a * b) Aufsicht

1 Die zuständige Stelle des Kantons, in der politischen Gemeinde der Rat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle, beaufsichtigt die Erfüllung der übertrage - nen Aufgaben.

Art. 26b * Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen

a) Kanton
1 Die Regierung kann einem Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügun - gen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen der Förderungspro - gramme von Bund und Kanton übertragen.
2 Die Verfügungen können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefoch - ten werden.

Art. 26c * b) Gemeinde

1 Der Rat der politischen Gemeinde kann dem nach Art. 26b Abs. 1 dieses Erlasses bezeichneten Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen im Rahmen des Förderungsprogramms der Gemeinde übertragen.
2 Die Verfügungen können mit Rekurs beim Rat der politischen Gemeinde ange - fochten werden, soweit nicht das Reglement das zuständige Departement als Re - kursinstanz bezeichnet.

Art. 27 * Private Kontrolle

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Private zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Neubauten und Umbauten ermächtigen.
2 Die Inhaber der Ermächtigung entrichten eine einmalige Zulassungsgebühr und jährlich wiederkehrende Gebühren.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen für Erteilung und Entzug der Kontrollbefugnis; b) Aufsicht; c) Publikation der Ermächtigung; d) Gebührenansätze.
4 Die politischen Gemeinden werden vor Erlass der Vorschriften angehört.

Art. 28 * ...

Art. 29 Interkantonale Vereinbarungen

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 30 * Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer: a) Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung erstellt, ändert oder ersetzt; b) gegen eine Bewilligung verstösst.

Art. 30a * Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. November 2020

1 Der Energienachweis eines Vorhabens wird nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde über das Vorhaben in Vollzug steht.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Energiegesetz vom 9. November 1989 5 wird aufgehoben.

Art. 32 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
5 nGS 25–60 (sGS 741.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–56 26.05.2000 01.07.2001

Art. 1 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 1a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 1a, Abs. 1 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 1a, Abs. 2 aufgehoben 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 1b eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 2a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 2b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 2b, Abs. 1 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 2b, Abs. 2, a) geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 2b, Abs. 2, b) geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 2b, Abs. 2, c) geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 2c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 3 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 4 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 5 aufgehoben 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 5a eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 5b eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 5c eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 8 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 9a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 10 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 10, Abs. 1, e) geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 10, Abs. 1, f) eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 11 aufgehoben 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 12a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 12a, Abs. 1 bis eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12a, Abs. 2 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12a, Abs. 2, a) eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12a, Abs. 2, b) eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 12c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 12c Artikeltitel ge -

ändert
2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12c, Abs. 1 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12c, Abs. 2 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 12d eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 12e eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 14 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 15 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 16 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 16, Abs. 2 geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015

Art. 16, Abs. 2 geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 16, Abs. 2, 4. geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015

Art. 16, Abs. 2 bis eingefügt 2014-073 18.05.2014 01.01.2015

Art. 16, Abs. 2 ter eingefügt 2014-073 18.05.2014 01.01.2015

Art. 16, Abs. 2 ter geändert 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 16a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 16a aufgehoben 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 16b eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 17 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 19 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 20 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 21, Abs. 3 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 22, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 22a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 39–122 29.06.2004 keine Angabe

Art. 23a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 25 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 25, Abs. 2 eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

Art. 26 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 26a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 26b eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 26c eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012

Art. 27 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe

Art. 28 aufgehoben 44–117 28.07.2009 keine Angabe

Art. 30 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 30a eingefügt 2020-091 17.11.2020 01.07.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.2000 01.07.2001 Erlass Grunderlass 36–56
29.06.2004 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 39–122
21.11.2006 keine Angabe Art. 30 geändert 42–30
20.11.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 43–34
20.11.2007 keine Angabe Art. 14 geändert 43–34
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2007 keine Angabe Art. 15 geändert 43–34
20.11.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 43–34
20.11.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 43–34
20.11.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 43–34
20.11.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 43–34
28.07.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 1a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 2a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 2b eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 2c eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 9a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 12a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 12b eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 12c eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 22a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 23a eingefügt 44–117
28.07.2009 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 44–117
24.04.2012 01.11.2012 Art. 10 geändert 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 16 geändert 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 16a eingefügt 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 17 geändert 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 26 geändert 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 26a eingefügt 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 26b eingefügt 47–144
24.04.2012 01.11.2012 Art. 26c eingefügt 47–144
18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2 geändert 2014-073
18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2, 4. geändert 2014-073
18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2 bis eingefügt 2014-073
18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2 ter eingefügt 2014-073
05.07.2016 01.10.2017 Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 21, Abs. 3 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 22, Abs. 1 geändert 2017-049
17.11.2020 01.07.2021 Art. 1a, Abs. 1 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 1a, Abs. 2 aufgehoben 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 1b eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 2b, Abs. 1 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 2b, Abs. 2, a) geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 2b, Abs. 2, b) geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 2b, Abs. 2, c) geändert 2020-091
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.11.2020 01.07.2021 Art. 5 aufgehoben 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 5a eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 5b eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 5c eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 10, Abs. 1, e) geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 10, Abs. 1, f) eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12a, Abs. 1 bis eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12a, Abs. 2 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12a, Abs. 2, a) eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12a, Abs. 2, b) eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12c Artikeltitel ge - ändert
2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12c, Abs. 1 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12c, Abs. 2 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12d eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 12e eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 16, Abs. 2 geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 16, Abs. 2 ter geändert 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 16a aufgehoben 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 16b eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 25, Abs. 2 eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2020-091
17.11.2020 01.07.2021 Art. 30a eingefügt 2020-091
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