Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation
                            Regierungsbeschluss  über die Spitalliste Rehabilitation  vom 27. März 2018 (Stand 1. April 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  39 Abs.  1 Bst.  d und e des Bundesgesetzes über die Kran  -  kenversicherung vom 18.  März 1994  1   und von Art.  4 Bst.  b und c sowie Art.  6 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31.  Januar 2012  2  als Beschluss:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Spitalliste Rehabilitation
                            1  Es wird eine Spitalliste Rehabilitation mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen  (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Spitalliste Rehabilitation aufgeführten stationären Leistungserbringer  sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi  -  cherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  320.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Amtsblatt veröffentlicht am 9. April 2018, ABl 2018, 1211 ff.; in Vollzug ab 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-048  27.03.2018  01.04.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-039  09.03.2021  01.04.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2018  01.04.2018  Erlass  Grunderlass  2018-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2021  01.04.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss Nachtrag vom 9. März 2021, nGS 2021-039.  Erwachsene  Kinder und  Jugendliche  MS  N  Q  K  PS  IO  P  G  NF  N  PÄ  NF  SG  Kliniken Valens  SG  Klinik Oberwaid  AG  Rehaklinik Bellikon  a  a  a  AR  Klinik Gais  AR  Rheinburg-Klinik  BS  REHAB Basel  b  b  GR  Reha Seewis  GR  Zürcher RehaZentrum Davos  LU  Schw. Paraplegiker-Zentrum  TG  Rehaklinik Dussnang  TG  Rehaklinik Zihlschlacht  ZH  Zürcher RehaZentrum Wald  ZH  Universitätsklinik Balgrist  ZH  Rehazentrum Affoltern a. A.     Leistungsauftrag gültig bis 31. Dezember 2023  MS:    Muskuloskelettale Rehabilitation  N:  Neurologische Rehabilitation  Q:  Paraplegiologische Rehabilitation  K:  Kardiovaskuläre Rehabilitation  PS:     Psychosomatisch-sozialmedizinische  IO:     Internistisch-onkologische          Rehabilitation          Rehabilitation  P:  Pulmonale Rehabilitation  G:  Geriatrische Rehabilitation  NF:    Neurologische Frührehabilitation  PÄ:    allgemeine pädiatrische Rehabilitation  a:         Die  Leistungsaufträge  an  die  Rehaklinik  Bellikon  beschränken  sich  auf  mittlere  und  schwere  Fälle.  b:      Der  Leistungsauftrag  an  das  REHAB  Basel  beschränkt  sich  auf  Wachkomapatientinnen  und  -patienten,  auf  Patientinnen  und  Patienten  mit  schweren  traumatischen  Hirnverletzungen  (Doppeltrauma spinal und cranial) und auf Patientinnen und Patienten mit schweren neuro-  psychiatrischen Syndromen und spezifischer Überwachungspflichtigkeit.  Anhang 1  1  Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Spezifikationen zur Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen  Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Leistungsaufträge werden befristet erteilt. Die Dauer beträgt maximal fünf Jahre.  Die Befristung wird im Leistungsauftrag durch die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Leistungserbringer können die Leistungsaufträge mit einer Kündigungsfrist von  sechs Monaten auf Ende März oder September auflösen. Die Kündigung ist dem Ge-  sundheitsdepartement schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme neuer Leistungen kann  dem Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Kanton kann die Spitalliste bei verändertem Bedarf (Sanktionen ausgeklammert)  unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ist  ein  Leistungserbringer  an  mehreren  Standorten  im  Kanton  St.Gallen  tätig,  wird  der Leistungsauftrag gesamthaft und nicht den Standorten erteilt, sofern die Standor  -  te  unter  einer  juristischen  Person  zusammengefasst  sind.  Leistungen  dürfen  nur  an  jenen Standorten erbracht werden, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen. Auf-  lagen können an bestimmte Standorte gebunden werden.  Versorgungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listen-  spital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Ver  -  sicherungsstatus  aufzunehmen  und  zu  behandeln  (Aufnahmepflicht).  Für  Notfälle  besteht eine dringliche Beistandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die Überprüfung der Einhaltung der Aufnahmepflicht erfolgt über die Festlegung ei-  nes Mindestanteils an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton  1  , für deren statio-  näre Behandlungen keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden.  sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet,  wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Mindestanteil  an  Patientinnen  und  Patienten  aus  dem  Kanton  St.Gallen,  für  deren  stationäre  rehabilitative Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden (Mindestanteil Allge-  meinversicherte)  entspricht  der  Differenz  zwischen  100  Prozent  und  dem  doppelten  Anteil  an  st.gallischen Patientinnen und Patienten, deren rehabilitative Behandlung in der halbprivaten oder  privaten Abteilung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Das Listenspital beachtet die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen  Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).  Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Spitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre  und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.      Die universitäre Lehre wird auf der Basis der Anzahl durchschnittlich besetzter 100-  Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten sowie Unterassistenzärz-  tinnen und Unterassistenzärzten vergütet.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.       Ein Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeu-  tischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, welche zur  Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention,  der Diagnostik und der Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.  Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Spitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.        Das  Listenspital  verpflichtet  sich  zur  Erbringung  einer  unter  Berücksichtigung  von  Betriebsgrösse  und  kantonalem  Bedarf  angemessenen  Zahl  an  Aus-  und  Weiterbil-  dungswochen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten wer  -  den im kantonalen Konzept zur Ausbildungsverpflichtung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.      Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusam-  menarbeit  mit  anderen  Spitälern  oder  weiteren  Institutionen  im  Gesundheits-  und  Sozialwesen im Rahmen von Ausbildungsverbunden wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.        Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils per Ende Jahr seine An-  zahl an erbrachten Aus- und Weiterbildungswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.        Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen  für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens erbracht, als gemäss Konzept zur  kantonalen Ausbildungsverpflichtung vorgegeben, wird durch das Gesundheitsdepar  -  tement eine Ausgleichszahlung erhoben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag wird jährlich durch das Gesundheitsdepartement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträge aus Ausgleichszahlungen können vom Gesundheitsdepartement im gleichen Jahr Listenspi-  tälern ausgesprochen werden, welche die Vorgaben gemäss kantonalem Konzept zur Ausbildungsver-  pflichtung übertroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.        Das Listenspital muss über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Quali-  tät seiner erbrachten Spitalleistungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.      Das Listenspital ist verpflichtet, an regelmässigen Qualitätsmessungen teilzunehmen  (z.B.  des  Nationalen  Vereins  für  Qualitätsentwicklung  in  Spitälern  und  Kliniken,  ANQ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.        Das  Listenspital  betreibt  ein  spitalweites  Fehlermeldesystem  (Critical  Incident  Re-  porting System, CIRS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.        Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten- und Zuweiserbefragungen  durch. Die Resultate sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.        Das Listenspital verfügt über ein Notfall- bzw. Verlegungskonzept sowie über notfall-  bezogene Kooperationsvereinbarungen mit Akutspitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.        Das Listenspital hält spezifische Vorgaben (insbesondere Vorgaben der swissnoso) im  Bereich Spitalhygiene/Infektiologie sowie Sicherheit ein. Für innerkantonale Spitäler  wird die Teilnahme am Ostschweizer Kompetenznetz Infektiologie empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.        Das  Listenspital  verfügt  über  ein  Konzept  zum  Eintritts-  und  Austrittsmanagement  sowie über Kooperationsvereinbarungen mit den wichtigsten vor- und nachgelager  -  ten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.        Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität die Kantonsärztin  berechtigt, entsprechende Abklärungen/Untersuchungen durchzuführen. Dabei müs-  sen ihr alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Kan-  tonsärztin kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen.  Rechnungslegung, Datenlieferung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.        Das  Listenspital  stellt  dem  Gesundheitsdepartement  nach  dessen  Vorgaben  die  für  eine optimale Umsetzung des KVG und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spi-  talplanung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle nötigen Daten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.        Das Gesundheitsdepartement überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. In die-  sem Zusammenhang sind dem Gesundheitsdepartement vom Listenspital alle erfor  -  derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.        Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskor  -  rekturen  der  Versicherer  zu  informieren  und  den  entsprechenden  Kantonsanteil  zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.        Beiträge  für  gemeinwirtschaftliche  Leistungen  (universitäre  Lehre  und  Forschung)  werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und  Unterassistenzarztstellen vergütet.  Ausserkantonale Leistungserbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.        Für ausserkantonale Leistungserbringer gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungs-  auftrag  die  gleichen  Vorgaben  und  Sanktionen  wie  für  innerkantonale  Leistungser  -  bringer. Ausgenommen davon sind Vorgaben betreffend die Aus-, Weiter- und Fort-  bildung von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.        Ausserkantonale  Leistungserbringer  haben  das  Gesundheitsdepartement  über  den  Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zeitgleich  wie die Regierung des Standortkantons zu informieren.