Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation
Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 (Stand 1. April 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes über die Kran - kenversicherung vom 18. März 1994 1 und von Art. 4 Bst. b und c sowie Art. 6 bis
20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 2 als Beschluss: 3
Art. 1 Spitalliste Rehabilitation
1 Es wird eine Spitalliste Rehabilitation mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
2 Die in der Spitalliste Rehabilitation aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
1 SR 832.10 .
2 sGS 320.1 .
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 9. April 2018, ABl 2018, 1211 ff.; in Vollzug ab 1. April 2018.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-048 27.03.2018 01.04.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-039 09.03.2021 01.04.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2018 01.04.2018 Erlass Grunderlass 2018-048
09.03.2021 01.04.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-039
1 Fassung gemäss Nachtrag vom 9. März 2021, nGS 2021-039. Erwachsene Kinder und Jugendliche MS N Q K PS IO P G NF N PÄ NF SG Kliniken Valens SG Klinik Oberwaid AG Rehaklinik Bellikon a a a AR Klinik Gais AR Rheinburg-Klinik BS REHAB Basel b b GR Reha Seewis GR Zürcher RehaZentrum Davos LU Schw. Paraplegiker-Zentrum TG Rehaklinik Dussnang TG Rehaklinik Zihlschlacht ZH Zürcher RehaZentrum Wald ZH Universitätsklinik Balgrist ZH Rehazentrum Affoltern a. A. Leistungsauftrag gültig bis 31. Dezember 2023 MS: Muskuloskelettale Rehabilitation N: Neurologische Rehabilitation Q: Paraplegiologische Rehabilitation K: Kardiovaskuläre Rehabilitation PS: Psychosomatisch-sozialmedizinische IO: Internistisch-onkologische Rehabilitation Rehabilitation P: Pulmonale Rehabilitation G: Geriatrische Rehabilitation NF: Neurologische Frührehabilitation PÄ: allgemeine pädiatrische Rehabilitation a: Die Leistungsaufträge an die Rehaklinik Bellikon beschränken sich auf mittlere und schwere Fälle. b: Der Leistungsauftrag an das REHAB Basel beschränkt sich auf Wachkomapatientinnen und -patienten, auf Patientinnen und Patienten mit schweren traumatischen Hirnverletzungen (Doppeltrauma spinal und cranial) und auf Patientinnen und Patienten mit schweren neuro- psychiatrischen Syndromen und spezifischer Überwachungspflichtigkeit. Anhang 1 1 Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen
Anhang 2 Spezifikationen zur Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge werden befristet erteilt. Die Dauer beträgt maximal fünf Jahre. Die Befristung wird im Leistungsauftrag durch die Regierung festgelegt.
2. Die Leistungserbringer können die Leistungsaufträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende März oder September auflösen. Die Kündigung ist dem Ge- sundheitsdepartement schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme neuer Leistungen kann dem Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden.
3. Der Kanton kann die Spitalliste bei verändertem Bedarf (Sanktionen ausgeklammert) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten anpassen.
4. Ist ein Leistungserbringer an mehreren Standorten im Kanton St.Gallen tätig, wird der Leistungsauftrag gesamthaft und nicht den Standorten erteilt, sofern die Standor - te unter einer juristischen Person zusammengefasst sind. Leistungen dürfen nur an jenen Standorten erbracht werden, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen. Auf- lagen können an bestimmte Standorte gebunden werden. Versorgungsauftrag
5. Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listen- spital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Ver - sicherungsstatus aufzunehmen und zu behandeln (Aufnahmepflicht). Für Notfälle besteht eine dringliche Beistandspflicht.
6. Die Überprüfung der Einhaltung der Aufnahmepflicht erfolgt über die Festlegung ei- nes Mindestanteils an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton 1 , für deren statio- näre Behandlungen keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden. sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
1 Der Mindestanteil an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton St.Gallen, für deren stationäre rehabilitative Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden (Mindestanteil Allge- meinversicherte) entspricht der Differenz zwischen 100 Prozent und dem doppelten Anteil an st.gallischen Patientinnen und Patienten, deren rehabilitative Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung erfolgt.
8. Das Listenspital beachtet die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Spitäler)
9. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre und die Forschung.
10. Die universitäre Lehre wird auf der Basis der Anzahl durchschnittlich besetzter 100- Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten sowie Unterassistenzärz- tinnen und Unterassistenzärzten vergütet. 2
11. Ein Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeu- tischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, welche zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und der Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden. Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Spitäler)
12. Das Listenspital verpflichtet sich zur Erbringung einer unter Berücksichtigung von Betriebsgrösse und kantonalem Bedarf angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbil- dungswochen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten wer - den im kantonalen Konzept zur Ausbildungsverpflichtung geregelt.
13. Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusam- menarbeit mit anderen Spitälern oder weiteren Institutionen im Gesundheits- und Sozialwesen im Rahmen von Ausbildungsverbunden wahrnehmen.
14. Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils per Ende Jahr seine An- zahl an erbrachten Aus- und Weiterbildungswochen.
15. Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens erbracht, als gemäss Konzept zur kantonalen Ausbildungsverpflichtung vorgegeben, wird durch das Gesundheitsdepar - tement eine Ausgleichszahlung erhoben. 3
2 Der Kantonsbeitrag wird jährlich durch das Gesundheitsdepartement festgelegt.
3 Beträge aus Ausgleichszahlungen können vom Gesundheitsdepartement im gleichen Jahr Listenspi- tälern ausgesprochen werden, welche die Vorgaben gemäss kantonalem Konzept zur Ausbildungsver- pflichtung übertroffen haben.
Qualitätssicherung
16. Das Listenspital muss über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Quali- tät seiner erbrachten Spitalleistungen verfügen.
17. Das Listenspital ist verpflichtet, an regelmässigen Qualitätsmessungen teilzunehmen (z.B. des Nationalen Vereins für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken, ANQ).
18. Das Listenspital betreibt ein spitalweites Fehlermeldesystem (Critical Incident Re- porting System, CIRS).
19. Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten- und Zuweiserbefragungen durch. Die Resultate sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
20. Das Listenspital verfügt über ein Notfall- bzw. Verlegungskonzept sowie über notfall- bezogene Kooperationsvereinbarungen mit Akutspitälern.
21. Das Listenspital hält spezifische Vorgaben (insbesondere Vorgaben der swissnoso) im Bereich Spitalhygiene/Infektiologie sowie Sicherheit ein. Für innerkantonale Spitäler wird die Teilnahme am Ostschweizer Kompetenznetz Infektiologie empfohlen.
22. Das Listenspital verfügt über ein Konzept zum Eintritts- und Austrittsmanagement sowie über Kooperationsvereinbarungen mit den wichtigsten vor- und nachgelager - ten Institutionen.
23. Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität die Kantonsärztin berechtigt, entsprechende Abklärungen/Untersuchungen durchzuführen. Dabei müs- sen ihr alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Kan- tonsärztin kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen. Rechnungslegung, Datenlieferung und Aufsicht
24. Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die für eine optimale Umsetzung des KVG und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spi- talplanung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle nötigen Daten zu.
25. Das Gesundheitsdepartement überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. In die- sem Zusammenhang sind dem Gesundheitsdepartement vom Listenspital alle erfor - derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Zahlungsmodalitäten
26. Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskor - rekturen der Versicherer zu informieren und den entsprechenden Kantonsanteil zu erstatten.
27. Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (universitäre Lehre und Forschung) werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und Unterassistenzarztstellen vergütet. Ausserkantonale Leistungserbringer
28. Für ausserkantonale Leistungserbringer gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungs- auftrag die gleichen Vorgaben und Sanktionen wie für innerkantonale Leistungser - bringer. Ausgenommen davon sind Vorgaben betreffend die Aus-, Weiter- und Fort- bildung von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens.
29. Ausserkantonale Leistungserbringer haben das Gesundheitsdepartement über den Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zeitgleich wie die Regierung des Standortkantons zu informieren.
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