Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (320.1)
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Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung

Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 (Stand 1. April 2021) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 24. Mai 2011
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Stationäre Gesundheitsversorgung

1 Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte und zeitgemässe stationäre Gesundheits - versorgung unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sicher.
2 Er fördert: a) die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitalpersonals; b) medizinische Netzwerke; c) die Zusammenarbeit von Spitälern; d) Projekte der anwendungsorientierten Forschung.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) Spital: Gesamtheit der Institutionen, einschliesslich Geburtshäuser, oder de - ren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilita - tion dienen;
1 ABl 2011, 1519 ff.
2 SR 832.10 .
3 Abgekürzt SPFG. Vom Kantonsrat erlassen am 30. November 2011; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Januar 2012; Art. 21 in Vollzug ab 1. Januar 2017, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2012.
b) medizinische Leistungseinheit: Zusammenzug von medizinisch verwandten Diagnosen und Behandlungen; c) Leistungsgruppe: Zusammenzug von medizinischen Leistungseinheiten nach medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Vergabe von Leistungs - aufträgen; d) Zusatzleistungen: Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die obligatorischen Leistungen nach der Sozialversi - cherungsgesetzgebung des Bundes hinausgehen. II. Zuständigkeiten (2.)

Art. 3 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat: a) übt die Oberaufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus; b) beschliesst im Rahmen des Voranschlags Kantonsbeiträge für die stationäre Gesundheitsversorgung sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen; c) * beschliesst zusätzliche kantonale Beiträge zur Sicherstellung versorgungspoli - tisch notwendiger Leistungen; d) * nimmt den Wirksamkeitsbericht Spitalplanung zur Kenntnis; e) * legt auf Grundlage des Wirksamkeitsberichts Spitalplanung die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung für die nachfolgende Amtsdauer fest.

Art. 4 Regierung

1 Die Regierung: a) übt die Aufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus; b) erlässt und überprüft periodisch Spitalplanung und Spitalliste; c) erteilt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingun - gen fest; d) genehmigt die Tarifverträge nach dem Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung vom 18. März 1994; 4 e) setzt die Tarife fest, wenn keine Einigung zwischen den Tarifpartnern zu - stande kommt; f) * kann nach Art. 51 und 54 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 5 ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler auf - stellen; g) * erstellt einmal je Amtsdauer einen Wirksamkeitsbericht Spitalplanung. Dieser enthält insbesondere den aktuellen Stand der stationären Spitalversorgung und die Überprüfung der Zielerreichung der vorangegangenen Amtsdauer.
4 SR 832.10 .
5 SR 832.10 .

Art. 5 Zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben der Spitalplanung und der Spitalfinanzierung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere: a) Erstellung und periodische Überprüfung der Spitalplanung sowie der Spital - liste zuhanden der Regierung; b) Durchführung des Evaluationsverfahrens zur Vergabe der Leistungsaufträge und ihre Verhandlung mit den Spitälern; c) Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der verein - barten Leistungen; d) Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen, Auflagen und Bedingun - gen für die Vergabe der Leistungsaufträge; e) Überprüfung der Voraussetzungen und Bewilligung einer Kostenübernahme für stationäre Behandlungen von st.gallischen Patientinnen und Patienten in ausserkantonalen Spitälern und in Spitälern, die nicht auf der Spitalliste auf - geführt sind, sowie Festlegung der Kostenbeteiligung des Kantons unter Vor - behalt der bundesrechtlichen Vorgaben; f) Festlegung des Referenztarifs nach Art. 41 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. 6
3 Das zuständige Departement beachtet bei seiner Prüfungstätigkeit den Grundsatz der Kosteneffizienz und Verhältnismässigkeit. III. Spitalplanung und Spitalliste (3.)

Art. 6 Ziel

1 Ziel der Spitalplanung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitge - mässen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen stationären Spitalver - sorgung für die Bevölkerung des Kantons St.Gallen unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Zugang von Patientin - nen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie der langfristigen Versorgungssicherheit.

Art. 7 Inhalt und Grundlagen

1 Die Spitalplanung umfasst insbesondere die Bereiche Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention, Rehabilitation und Palliation.
6 SR 832.10 .
2 Grundlagen der Spitalplanung bilden: a) * der aktuelle Stand der stationären Spitalversorgung; b) * der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote im Bereich der sta - tionären Spitalversorgung; c) * der Kantonsratsbeschluss über die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung.

Art. 8 Spitalliste

1 Die Spitalliste gliedert sich in Leistungsbereiche und -gruppen.
2 Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leis - tungsauftrags durch die Regierung.

Art. 9 Veröffentlichung im Amtsblatt

1 Die Spitalliste wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler beschränkt werden.

Art. 10 Leistungsauftrag

a) Inhalt
1 Der Leistungsauftrag: a) umschreibt Zweck und Dauer des Auftrags; b) bestimmt die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkei - ten; c) bezeichnet gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädigung; d) beziffert kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung; e) legt die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest; f) enthält allfällige Auflagen und Bedingungen; g) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung.
2 Der Leistungsauftrag wird befristet.

Art. 11 b) Voraussetzungen

1 Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage von medizinischen Leistungsein - heiten und -gruppen erteilt.
2 Er kann Spitälern erteilt werden, welche: a) die Planungsziele nach Art. 6 dieses Erlasses am besten erfüllen; b) sich im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichten, Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton sowie ausserkantonale Patientinnen und Patienten, soweit eine Vereinbarung vorliegt, aufzunehmen;
c) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entspre - chend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, deren Arbeitsbedingungen angemessen sind.

Art. 12 c) Auflagen und Bedingungen

1 Der Leistungsauftrag kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere: a) Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen; b) Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu integral zu erbringenden Leistungsgruppen; c) Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit einem anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons; d) Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze für das Controlling; e) Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leistungen; f) Sicherstellung einer Notfallaufnahme; g) Festlegung eines Mindestanteils an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton, für deren stationären Behandlungen keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden; h) Bereitstellung einer unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und des kanto - nalen Bedarfs angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbildungsplätzen für Fachleute in Berufen des Gesundheitswesens.

Art. 13 d) Öffentliches Beschaffungswesen

1 Spitäler auf der Spitalliste des Kantons unterliegen im Anwendungsbereich der Leistungsaufträge der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 14 e) Auslagerung von medizinischen Leistungen

1 Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen.
2 Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.

Art. 15 f ) Sanktionen

1 Bei Nichterfüllung oder Verletzung des Leistungsauftrags können als Sanktionen angeordnet werden: a) durch das zuständige Departement eine Verwarnung oder eine Geldleistung bis Fr. 200 000.–;
b) durch die Regierung ein teilweiser oder vollständiger Entzug des Leistungs - auftrags.

Art. 16 Zusätzliche Leistungen

1 Spitäler können weitere Leistungen anbieten, soweit die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.

Art. 17 Leistungsverpflichtung

1 Die Regierung kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung notwendig ist, Spitäler im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbrin - gen.

Art. 18 Daten

a) Umfang
1 Spitäler liefern dem zuständigen Departement die notwendigen medizinischen, qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für: a) die Spitalplanung; b) das Erstellen der Spitalliste; c) die Vergabe der Leistungsaufträge; d) die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Er - teilung des Leistungsauftrags sowie der mit dem Leistungsauftrag verbunde - nen Auflagen und Bedingungen.
2 Die Daten werden zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich geliefert.

Art. 19 b) Bearbeitung

1 Betriebsbezogene Daten können in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden. Das Geschäftsgeheimnis des Spitals wird gewahrt.
2 Patientenbezogene Daten werden nach der Erhebung anonymisiert, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle oder die Kodierrevision verwendet werden. Die Daten werden ausschliesslich in anonymisierter Form veröffentlicht. Sie lassen keine Rückschlüsse auf Personen zu.

Art. 20 Kosten der Bundesstatistiken

1 Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen werden die Kosten für die Durchfüh - rung der Erhebung der Bundesstatistiken in Rechnung gestellt.
IV. Finanzierung (4.)

Art. 21 Finanzierungsanteil des Kantons 7

1 Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen nach

Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 8

beträgt 55 Prozent.

Art. 22 Genehmigung der Tarifverträge

1 Tarifverträge werden genehmigt, wenn sie den Anforderungen von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 9 entspre - chen.
2 Die Wirtschaftlichkeit wird durch einen interkantonalen Vergleich der schwere - gradbereinigten Kosten überprüft, wenn ein schweregradabhängiges Tarifsystem vorliegt.

Art. 23 Betriebs- und Investitionskostenbeiträge

1 Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleis - tungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen im Rahmen der Spitalplanung zusätzlich zur Abgel - tung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung vom 18. März 1994 10 Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden.
2 Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 24 Zusätzliche kantonale Beiträge

1 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weite - ren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die unge - deckten Kosten gewährt werden für: * a) * versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung; b) * versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;
7 In Vollzug ab 1. Januar 2017.
8 SR 832.10 .
9 SR 832.10 .
10 SR 832.10 .
d) * Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungs - methoden; e) * Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn:
1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 25 Darlehen

1 Die Regierung kann den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen für die Er - füllung der Leistungsaufträge Darlehen gewähren.
2 Darlehen werden gesichert, verzinst und amortisiert. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 26 11

Art. 27 12

Art. 28 13

Art. 29 14

Art. 30 15

Art. 31 16

Art. 32 17

11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) der Kantonsratsbeschluss über die Finanzierung der Geriatrischen Klinik des Bürgerspitals St.Gallen vom 22. Januar 2008; 18 b) der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der Klinik Ste - phanshorn vom 17. Juni 1976; 19 c) der Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens vom 8. Dezember
1991. 20

Art. 34 Vollzugsbeginn

1 Art. 21 dieses Erlasses wird ab 1. Januar 2017, die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2012 angewendet.

Art. 35 * Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 28. Juni 2016

1 Der erste Wirksamkeitsbericht Spitalplanung nach Art. 4 Bst. b dieses Erlasses beschränkt sich auf den Bereich Akutsomatik.
18 nGS 43–60 (sGS 323.962).
19 nGS 11–35 (sGS 325.916).
20 nGS 27–11 (sGS 325.917).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–44 31.01.2012 01.01.2012

Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021

Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021

Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021

Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021

Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026 02.02.2021 01.04.2021

Art. 35 eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.01.2012 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–44
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35 eingefügt 2016-091
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026
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