Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Berufe, Organisationen und Betriebe im  Gesundheitswesen (VBOB)  Vom 11. November 2009 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  2  Abs.  1,  4  Abs.  3,  5  Abs.  2,  7  Abs.  5,  8  Abs.  2,  9  Abs.   5,  15  Abs.   3,  18  Abs.  2,  21  Abs.  3,  26  Abs.  3  und  27  Abs.  2  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG) vom 20. Januar 2009  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt  a)  Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen,  b)  Meldeverfahren für 90 Tage-Dienstleistungserbringende,  c)  Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen,  d)  Berufsausübung und Berufspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörde
                            1   Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den V  ollzug di  e-  ser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4  –21 und 25–  27, für  Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§  22–24 sowie für Au  f-  sicht und Mas  snahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären  Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23.   Juni 2006  1)   und Art. 28  des  Bundesgesetzes  über  die  Psychologieberufe    (Psychologieberufegesetz,  PsyG)  vom 18. März 2011  2)   zuständige Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs - und
                            Meldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Bewilligungen
§ 3 Gesuchstellung
                            1   Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen   mit  den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuchstellende  um  Bewilligungserteilung  gemäss  den  §§  8  und  9  Abs.   1  GesG  sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung  beziehungsweise ihre Erbberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe  im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche  Leitungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfung des Gesuches
                            1   Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt  a)  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen,  b)  eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzufüh-  ren,  c)  Fachexpert  innen und Fachexperten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuchstellerinnen  und  Gesuchsteller  sind  verpflichtet,  dem  Departement  die  er-  forderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligung
                            1   Bewilligungen sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  bewilligungspflichtige  Tätigkeit  darf  ers  t  aufgenommen  werden,  wenn  die  Bewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  935.81
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mutationen
                            1   Veränderungen  in  den  Verhältnissen  wie  Beendigung  oder  Verlegung  der  Täti  g-  keit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts  -  oder Privatadresse und der Gesel  l-  schaftsform  sowie  Mutationen  bei  den  Medizinalpersonen,  die  zur  Stellvertretung  oder  Assistenz  bewilligt  sind,  müssen  dem  Departement  umgehend  schriftlich  g  e-  meldet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inhaberinnen  und  Inhaber  einer  Betriebsbewilligung  haben  dem  Departement  z  u-  sätzlich bauliche Veränderungen, Ä  nderung der Organisation und der Gesellschaft  s-  form, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Ve  r-  änderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Meldungen gemäss § 6 GesG
§ 7 Meldeverfahren
                            1   Meldungen  für    90-Tage  Dienstleistungserbringende  mit  Berufsausübungsbewill  i-  gung  in  einem  anderen  Kanton  sind  dem  Departement  rechtzeitig  schriftlich  unter  Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldung sind  in Kopie insbesondere beizulegen:  *  a)  Diplom beziehungsweise Ausbildungsabschluss,  b)  Angaben zu Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Ort der Ausübung,  c)  *      gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons,  d)  aktuelle  Unbedenklichkeitsbestätigung  der  zuständigen  Gesundheitsbehörde  und  e)  tabellarischer Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei   ausländischen   Dienstleistungserbringenden   finden   die   Bestimmungen   des  BGMD  1)    sowie     Art.  10  Abs.  2,  Art.  11  und  Art.  12  Abs.  1,  3  und  4  der  VMD  2)  analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureic  hen:  *  a)  *      Nachweis  über  gute  Kenntnisse  der  deutschen  Sprache,  wobei  dieser  in  der  Regel  in  Form  eines  offiziellen  Sprachdiploms  mit  Sprachniveau  mindestens  B2  gemäss  dem  Gemeinsamen  Europäischen  Referenzrahmen  für  Sprachen  (GER) zu erbringen ist,  b)  beg  laubigte  Übersetzung  der  Dokumente,  falls  sie  nicht  in  einer  schweizer  i-  schen Amtssprache abgefasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Bundesgesetz  über  die  Meldepflicht  und  die  Nachprüfung  der  Berufsqualifikationen  von  Dienstleistungserbringerinnen  und  -erbringern  in  reglementierten  Berufen  (BGMD)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 2012 (SR 935.01)
                            2)     Verordnung  über  die  Meldepflicht  und  die  Nachprüfung  der  Berufsqualifikationen  von  Dienstleistungserbringerinnen  und  -  erbringern  in  reglementierten  Berufen  (VMD)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 2013 (SR 935.011 )
                            5   Bei  Meldungen,  die  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  ist  eine  angemessene  Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Veränderungen  in  den  Verhältnissen  wie  Beendigung  der  Tätigkeit,  Änderungen  der  Personalien  sowie  der  Geschäftsadresse  oder  Privatadresse  sind  dem  Depart  e-  ment umgehend schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bestätigung
                            1   Das  Departement  teilt  der  gemäss  §  7  Abs.  1  meldepflichtigen  Person  schriftlich  mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tätigkeit dar  f erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im
                            Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1. Generelle Voraussetzungen
§ 9 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
                            1   Mit  dem  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bewilligung  gemäss  den  §§  4,  8,  9  und  27  GesG sind folgende Unterlagen einzureichen:  a)  Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entspreche  n-  den  Beruf,  insbesondere  Diplome,  Ausbildungsabschlüsse  und  Weiterbi  l-  dungstitel,  b)  tabellarischer Lebenslau  f,  c)  aktueller  Auszug  aus  dem  Zentralstrafregister.  Bei  Personen,  die  noch  nicht  fünf Jahre in der Schweiz leben, zusätzlich ein Auszug aus dem Strafregister  des Herkunftslandes,  d)  Akademische Titel falls vorhanden,  e)  Nachweis  über  die  Absolvierung  der  verlangten  praktischen  Tätigkeit  nach  Ausbildungsabschluss (bei Teilzeit erhöht sich die Dauer entsprechend) und  f)  Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlu  s-  ses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:  a)  *      Nachweis  über  gute  Kenntnisse  der  deutschen  Sprache,  wobei  dieser  in  der  Regel  in  Form  eines  offiziellen  Sprachdiploms  mit  Sprachniveau  mindestens  B2  gemäss  dem  Gemeinsamen  Eur  opäischen  Referenzrahmen  für  Sprachen  (GER) zu erbringen ist,  b)  beglaubigte  Übersetzung  der  Dokumente,  falls  sie  nicht  in  einer  schweizer  i-  schen Landessprache abgefasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis   Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich  folgende Nachweise zu erbringen:  *  a)  *      Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,  b)  *      Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln  und  c)  *      Angaben zur Gesellschaftsform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bewilligungsbehörde  kann  bei  Bedarf  weitere  Unterlagen  und  Angaben  ver-  langen,  insbesondere  ein  Arztzeugnis,  das  sich  über  den  Gesundheitszustand  der  gesuchstellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Personen,  welche  die  beantragte  Tätigkeit  bereits  in  einem  andern  Kant  on  oder  Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbe-  willigung  eine  aktuelle  Bescheinigung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  über  die  Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Gesuch  en,  die  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  ist  eine  angemessene  Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  Departement  kann  für  die  einzelnen  Berufe  vollzugserläuternde  Richtlinien  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Berufsausübungsbewil ligungen gemäss § 4 GesG
§ 10 Berufsausübungsbewilligung
                            1   Eine  Berufsausübungsbewilligung  ist  für  die  fachlich  selbstständige  Ausübung  folgender Berufe erforderlich:  a)  Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz,  b)  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygi  eniker,  c)  Drogistinnen und Drogisten,  d)  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,  e)  Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,  f)  Hebammen und Entbindungspfleger,  g)  Logopädinnen und Logopäden,  h)  Medizinische Masseurinnen und Masseure,  i)  Osteopathinnen und Osteopathen,  k)  Optikerinnen und Optiker beziehungsweise Optometristinnen und Optometri  s-  ten,  l)  Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,  m)  Podologinnen und Podologen,  n)  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,  o)  *      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,  p)  *      Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker unter eidgenössisch anerkan  n-  tem Diplom,  q)  *      Neuropsychologinnen und Neuropsychologen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsausübungsbewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  berechtigt  zur  fachlich  s  elbstständigen  Ausübung  unabhängig  davon,  ob  der  Beruf   wirtschaftlich   selbstständig  ausgeübt  wird.  Die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  ist  gegenüber  der  Aufsichtsbehörde  für  ihr  oder  sein  Ha  n-  deln verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als   selbstständige Au  sübung gilt sowohl die privatwirtschaftliche Berufsausübung  in eigener fachlicher Verantwortung als auch die Berufsausübung in eigener fachl  i-  cher  Verantwortung  im  öffentlichen  Dienst  von  Kanton  und  Gemeinden,  soweit  nicht andere Bestimmungen vorgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Medizinalberufe
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Ausübung  der  Medizinalberufe  richtet  sich  ausschliesslich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Dentalhygiene
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Denta  l-  hygieniker    setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  au  s-  weist über  a)  ein  eidgenössisches  Diplom  einer  höheren  Fachschule  oder  einen  als  gleich-  wertig anerkannten Ausbildungsabschluss und  b)  nach  Abschluss  der  Ausbildung  eine  zweijährige  prak  tische  Tätigkeit  in  u  n-  selbstständiger Stellung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Drogistin und Drogist
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt v  o-  raus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  ein  eidgenössisches  Diplom einer höheren Fachschule ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ergotherapie
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergother  a-  peut  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  die  E  r-  füllung  der  in  Art.  48  der  V  erordnung  über  die  Krankenversicherung  (KVV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Juni 1995
                            1)   genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisati-  on gemäss § 37 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ernährungsberatung
                            1   Die Bewilligung zur selbsts  tändigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder Ernä  h-  rungsberater setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über  die Erfüllung der in Art. 50a der KVV genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Hebamme und Entbindungspfleger
                            1   Die  Bew  illigung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Hebamme  oder  Entbindung  s-  pfleger  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  die  Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 lit. a und b KVV genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Logopädie
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Logopädin  oder  Logopäde  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  die  Erfüllung  der  in Art. 50 KVV genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Medizinische Massage
                            1   Die  Bewilligung  zu  r  selbstständigen  Tätigkeit  als  medizinische  Masseurin  oder  medizinischer Masseur setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuch-  steller  über  einen  eidgenössischen  Fachausweis  oder  einen  als  gleichwertig  aner-  kannten Ausbildungsabschluss ausweis  t.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Osteopathie
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin oder Osteopath setzt  voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein interkantonales  Diplom  der  Gesundheitsdirektorinnenkonferenz  und  Gesundheitsdi  rektorenkonf  e-  renz ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Augenoptik bzw. Optometrie
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopti-  ker mit Berechtigung zur Beratung, Anpassung und zum Verkauf von Sehhilfen auf  Verordnung  einer  berechtigten  Fachp  erson  hin  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuc  h-  stellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  ein  eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis  oder  einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopt  i-  ker  mit  umfassenden  Befugnissen  (Refraktionsbestimmungen,  Anpassung  und  A  b-  gabe von Kontaktlinsen, Durchführung von Funktionstests und optometrischen Me  s-  sungen)  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  ein  eidg  enössisches  Diplom  mit  höherer  Fachprüfung  oder  als  Bachelor  of  Science  in  Optometrie  oder  einen  gleichwertigen  ausländischen  Ausbildungsabschluss  aus-  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Pflege
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Pflegefachfrau  oder  Pflegefac  h-  mann    setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  die  Erfüllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisati-  on gemäss § 38 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Podologi e
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Podologin  oder  Podologe  setzt  voraus,  dass  sich  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  ein  eidgenöss  i-  sches  Diplom  einer  höheren  Fachschule  oder  einen  als  gleichwertig  anerkannten  Ausbildungsabs  chluss ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Physiotherapie
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Physiotherapeutin  oder  Physio-  therapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die  Erfüllung der in Art. 47 KVV genannten Anforderunge  n ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Psychotherapie
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psych  o-  therapeut richtet sich   nach Bundesrecht.  *  a)  *      ...  b)  *      ...  c)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Naturheilpraktik unter eidgenössisch anerkanntem Diplom
                            1   Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Natu  r-  heilpraktiker   setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über  das eidgenössische   Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsa  b-  schluss  in Naturheilpraktik ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b * Neuropsychologie
                            1   Die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Neuropsychologin  oder  Ne  u-  ropsychologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über  die Erfüllung der in Art. 50b KVV genannten Anforderungen ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Unselbstständige Tätigkeit
§ 26 Qualifikation
                            1   Universitäre Medizinalpersonen werden gemäss § 8 GesG zur Assistenz bewilligt,  wenn  sie  in  fachlicher  Hinsicht  die  Bewilligungsvoraussetzungen  gemäss  Art.  15  und  36  Abs.  1  MedBG  erfüll  en.  Des  Weiteren  haben  sie  die  Voraussetzungen  g  e-  mäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Assistentenbewilligung
                            1   Assistentenbewilligungen  gemäss  §  8  GesG  werden  einer  Bewilligungsinhaberin  oder  einem  Bewilligungsinhaber  bei  einem  Vollzeitpe  nsum  im  Umfang  von  höchs-  tens 200 Stellenprozent erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Zahnärztinnen  und  Zahnärzten  kann  dieses  Pensum  auf  maximal  zwei  Pers  o-  nen  verteilt  werden.  Bei  Ärztinnen  und  Ärzten,  Tierärztinnen  und  Tierärzten  sowie  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren kann  dieses Pensum auf maximal vier Assi  s-  tentinnen und Assistenten aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Apotheken erfolgt die Beurteilung der Anzahl Assistentinnen und Assistenten  im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung. Auf die Festlegung einer Maxima  l-  zahl wird verzi  chtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG können befristet erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufsicht und Anwesenheit
                            1   Bei  unselbstständiger  Tätigkeit  ist  im  Regelfall  die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Bewilligungsinhaberin  oder  des  Bewilligungsinhabers  vorausgesetzt.  Die  Bewilli-  gungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  kann  sich  pro  Kalenderjahr  maximal  während  40  Arbeitstagen  durch  die  fachlich  unselbstständig  tätige  Person  vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  fachlich  unselbstständig  tätige  Person  darf  nur  in  der  Prax  is  beziehungsweise  dem  Geschäft  der  Bewilligungsinhaberin  oder  des  Bewilligungsinhabers  eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * ...
3.4. Stellvertretungen gemäss den §§ 9 und 27 GesG
§ 30 Qualifikation
                            1   Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grun  d-  sätzlich  über  sämtliche  Voraussetzungen,  welche  für  die  Erteilung  einer  Berufsau  s-  übungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat   sie die Voraussetzu  n-  gen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ärztinnen und Ärzten   kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stel  l-  vertretung  sowie  bei  Aufsicht  durch  eine  räumlich  nahe  tätige  Bewilligungsinhab  e-  rin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spi-  tal auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Verantwortung  für  Auswahl  und  Einsatz  der  Stellvertretung  obliegt  der  Inha-  berin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebs-  bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenö  s-  sischen Weiterbildungstitel verzichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Stellvertreterbewilligungen
                            1   Die  Stellvertretung  bei  Abwesenheit  von  Medizinalpersonen  ist  unter  Vorbehalt  von § 28 Abs. 1 bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen für Stellvertretungen werden für längste  ns ein Jahr erteilt. Sie kö  n-  nen aus wichtigen Gründen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bewilligung  kann  auf  zwei  Personen  aufgeteilt  werden.  Das  Pensum  darf  g  e-  samthaft nicht mehr als 100 Stellenprozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfolgt  die  Stellvertretung  durch  eine  Medizinalpe  rson,  die  im  Kanton  Aa  r-  gau   bereits  eine  entsprechende  Berufsausübungsbewilligung  besitzt,  genügt  eine  Meldung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der  Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson  , die in einem anderen Kan-  ton  eine  gültige  entsprechende  Berufsausübungsbewilligung  besitzt,  sind  zusätzlich  zu  den  üblichen  Unterlagen  jene  Berufsausübungsbewilligung  sowie  eine  aktuelle  Unbedenklichkeitsbestätigung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Stellvertreterinnen  u  nd  Stellvertreter  dürfen  keine  eigenen  Assistentinnen  oder  Assistenten beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  für  die  Stellvertretung  in  Organisationen  und Betrieben gemäss § 27 GesG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Registereintrag
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewilligungen an Organisati onen und Betriebe im
                            Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Generelle Voraussetzungen
§ 33 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
                            1   Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende  Unterlagen einzureichen:  a)  Nachweis der Erfüllung   der fachlichen, strukturellen und personellen Voraus-  setzungen für den entsprechenden Betrieb oder die Organisation,  b)  Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln  entsprechend den angebotenen Leistungen,  c)  Betriebs  -  und Leist  ungskonzept,  d)  Nachweis über eine zweckmässige Führungsorganisation, welche die Veran  t-  wortlichkeiten und Kompetenzen der gesamtverantwortlichen Leitungsperson  aufzeigt,  e)  Angaben  zur  Personalsituation  (Stellenplan)  inklusive  Angaben  zur  Ausbi  l-  dung,  f)  Re  gelung der Stellvertretung und Angaben zu deren Qualifikationen,  g)  *      Angaben zu Öffnungs  -  und Geschäftszeiten und  h)  *      Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen,  dass si  e  a)  den Betrieb hauptberuflich führt und mindestens 60% der allgemein üblichen  Öffnungszeit mit ihrer Anwesenheit abdeckt,  b)  in keinem anderen Betrieb fachverantwortlich ist,  c)  sofern  sie  nicht  Eigentümerin  oder  Eigentümer  des  Betriebes  ist,  fachlich  unabhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stellvertretung  gemäss  §  26  Abs.  1  lit.  d  GesG  hat  in  fachlicher  Hinsicht  grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche  Leitungsperson  zu  erfüllen  hat,  zu  verfügen.  Bei  Geeignetheit  kann  vom  Nachweis  der  verlangten  praktischen  Tätigkeit  abgesehen  werden.  Die  Verantwortung  für  Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der  Betriebsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Bewilligungsbehörde  kann  bei  Bedarf  weitere  Unterlagen  und  Angaben  ver-  langen,  insbesondere  zum  Hygiene  -   und  Sicherheitskonzept  sowie  Angaben  zum  Qualitätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs.   2 lit. c GesG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Gesuchen,  die  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  ist  eine  angemessene  Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen,   unter Androhung des Nichteintretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  Departement  kann  für  die  einzelnen  Betriebe  und  Organisationen  vollzugse  r-  läuternde Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bewilligung
                            1   Die  Betriebsbewilligung  wird  auf  die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  und  auf  den  bezeichneten  Betrieb  oder  die  Organisation  ausgestellt.  Bei  verschiedenen  Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veränderte  räumliche  und  betriebliche  Verhältnisse  wie  örtliche  Verlegung,  Neu  -  oder  Umbau  und  Wechsel  der  gesamtverantwortlichen  Leitungsperson  erfordern  eine neue Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 35 Betriebsbewilligung
                            1   Eine  Betriebsbewilligung  benötigen  folgende  Organisationen  und  Betriebe  im  Gesundheitswesen:  a)  Apotheken,  b)  Drogerien,  c)  Org  anisationen der Ergotherapie,  d)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,  e)  Laboratorien,  f)  Abgabestellen  für  Mittel  und  Gegenstände  gemäss  Art.  35  Abs.  2  lit.  g  des  Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994  1)  ,  g)  Transport  -  und Rettungsunternehmen,  h)  ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG,  i)  *  Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben,  j)  *  Organisationen der Physiotherapie,  k)  *      Organisationen der Ernährungsberatung,  l)  *  Organisationen der Hebammen,  m)  *     Organisationen der Logopädie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken  oder  Drogerien  eine  provisorische  Betriebsbewilligung  erteilen,  auch  wenn  noch  nicht  alle  Bewilligungsvora  ussetzungen  vollständig  erfüllt  sind,  der  Aufnahme  der  Geschäftstätigkeit  jedoch  keine  wesentlichen  Gründe  entgegenstehen.  Nach  vol  l-  ständiger  Erfüllung  der  Bewilligungsvoraussetzungen  wird  die  definitive  Betrieb  s-  bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Apotheken und Drogerien
                            1   Die  Betriebsbewilligung  setzt  voraus,  dass  der  Nachweis  einer  geeigneten  Qual  i-  tätssicherung vorliegt und die Inspektion positiv verlaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  der  Apotheke  hat  die  in  Art.   40  KVV  genannten Anforderungen z  u erfüllen. Mindestens ein Jahr der verlangten zweijähr  i-  gen praktischen Weiterbildung hat in einer öffentlichen  Apotheke in der Schweiz zu  erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  zusammen  mit  der  Apotheke  eine  Drogerie  betrieben,  lautet  die  Betriebsb  e-  willigung auf beide Betrie  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Organisationen der Ergotherapie
                            1   Die  Betriebsbewilligung  setzt  voraus,  dass  die  Organisation  die  in  Art.   52  lit.  b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art.   48 Abs. 1  lit.   a KVV   verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                            1   Die  Betriebsbewilligung  setzt  voraus,  dass  die  Organisation  die  in  Art.   51  lit.  b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat sie sich auszuweisen  a)  im Bereich der Krankenpflege ü  ber eine fachlich qualifizierte Leitung und  b)  *      über eine Anlaufstelle und Koordinationsstelle für ihre Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  erforderliche  Fachpersonal  im  Bereich  der  Krankenpflege  gemäss  Litera  a–  h  Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweiz  e-  rischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Abschluss wie folgt auszuweisen:  *  a)  Höhere Berufsbildung Pflege,  b)  Ausbildung Diplomniveau I,  c)  Krankenpflegerin oder   Krankenpfleger FA SRK,  d)  berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit,  e)  Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger,  f)  berufliche   Grundbildung   Fachfrau   oder   Fachmann   Betreuung   (Nachweis  Fachrichtung Betagte),  g)  Ausbildung Betagtenbetreueri  n oder Betagtenbetreuer  h)  Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent oder  i)  *  Kurs Pflegehelferin oder Pflegehelfer SRK (im Minimum 120 Stunden The  o-  rie und 12 bis 15 Tage Praktikum),  j)  *  Berufsprüfung Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und -  betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Bedarf  kann  das  Departement  Richtlinien  insbesondere  zu  den  notwendigen  Stellenprozenten und deren Abdeckung durch Fachpersonal erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Laboratorien
                            1   Die  Betriebsbewilligung  setzt  voraus,  dass  das  Laboratorium  die  in  Art.   53  lit.  a  und  c  –g  sowie  Art.  54  KVV  genannten  Anforderungen  erfüllt.  Dabei  hat  es  sich  über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Leitung  muss  die  Voraussetzungen  gemäss  Art.  54  Abs.  3  KVV  und  Art.  42  der Verordnung des EDI   über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeve  r-  sicherung  (Krankenpflege  -Leistungsverordnung,  KLV)  vom  29.  September  1995  1)  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  das  Erfordernis  der  Berufsausübungsbewilligung  gemäss  §  26  Abs.   1  lit.  c  GesG wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abgabe stellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g
                            KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gege  n-  stände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die  abzugebenden Mittel u  nd Gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  das  Erfordernis  der  Berufsausübungsbewilligung  gemäss  §  26  Abs.   1  lit.  c  GesG wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Transport - und Rettungsunternehmen
                            1   Die  Betriebsbewilligung  mit  Berechtigung  zu  Primärtra  nsporten  (Notfalltranspor-  ten)  setzt  voraus,  dass  das  Transport  -   und  Rettungsunternehmen  vom  Interverband  für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) ang  e-  schlossen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Betriebsbewilligung  mit  Berechtigung  zu  Sekundärtransporten  setzt  voraus,  dass  anhand  eines  Expertenberichts  des  IVR  der  Nachweis  erbracht  ist,  dass  das  Transport  -  und Rettungsunternehmen insbesondere  *  a)  über  qualifiziertes  Personal  in  genügender  Anzahl  und  die  zum  Betrieb  not-  wendigen Transportmittel u  nd Ausrüstungen verfügt und  b)  *      seine Koordinaten bei der SNZ 144 hinterlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport  - und Rettungsunternehmen können bei G  e-  eignetheit  in  Ausnahmefällen  auf  Anordnung  der   SNZ  144  zu  Primärtransporten  aufgeboten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf  das  Erfordernis  der  Berufsausübungsbewilligung  gemäss  §  26  Abs.   1  lit.  c  GesG wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das  Departement  kann  zu  den  Richtlinien  des  IVR  vollzugserläuternde  Ausfüh-  rungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Es  kann  Transportunternehmen  von  der  Bewilligungspflicht  befreien,  wenn  sie  generell  keine  vital  gefährdeten  Personen  und  keine  Personen  transportieren,  bei  denen während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
                            1   Die Betriebsb  ewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung über ein medizinisches  Versorgungskonzept  unter  Angabe  der  verschiedenen  Fachdisziplinen  und  das  e  r-  forderliche Fachpersonal verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich  wird  vorausgesetzt,  dass  mindestens  zwei  Ärztinnen  beziehungswei  se  Ärzte  mit  Berufsausübungsbewilligung,  welche  die  nötigen  fachlichen  Vorausse  t-  zungen mitbringen,   in der Einrichtung tätig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Institution, die medizinische Forschung an Menschen betreiben
                            1   Die  Betriebsbewilligung  setzt  voraus,  dass  die  Institution  über  eine  fachkundige  Leitung und genügend Personal verfügt, welche Gewähr für eine korrekte Tätigkeit  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  das  Erfordernis  der  Berufsausübungsbewilligung  gemäss  §  26  Abs.   1  lit.  c  GesG wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Organisationen der Physiother apie
                            1   Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art.   52a lit. b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art.   47 Abs. 1  lit. a KVV verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43b * Organisationen der Ernährungsberatung
                            1   Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art.   52b lit. b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art.   50a Abs. 1  lit. a KVV verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43c * Organisationen der Hebammen
                            1   Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art.   45a lit. b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art.   45 Abs. 1  lit. a KVV verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43d * Organisationen der Logopädie
                            1   Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art.   52c lit. b  –e  KVV genannten Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  erforderliche  Fachpersonal  muss  über  eine  Ausbildung  gemäss  Art.   50  lit.  a  KVV verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 44 Befristung
                            1   Stellvertreterbewilligungen  in  Apotheken  und  Drogerien  können  insbesondere  zur  Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit
                            1   Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  hat  mit  ihrer  Anwesenheit  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro  Woche abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  maximal  40%ige  Abwesenheit  innerhalb  dieser  Normalöffnungsz  eit  kann  sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertr  e-  ten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken
                            1   Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit  pro Kalenderjahr durch eine gemäss §   27 bewilligte Assistentin oder einen Assiste  n-  ten vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Stel  l-  vertreterbew  illigung eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Stellvertretung in Drogerien; Abdeckung Normalöffnungszeit
                            1   Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  hat  mit  ihrer  Anwesenheit  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro  Woche abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  maximal  40%ige  Abwesenheit  innerhalb  dieser  Normalöffnungszeit  kann  sie eine Stellvertretung bezeichnen. Diese hat die Voraussetzungen gemäss § 30 zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  eine  Öffnungszeit  von  über  44  –60  Stunden  pro  Woche  kann  sich  die  gesam  t-  verantwortliche  Leitungsperson  durch  eine  Drogistin  oder  einen  Drogisten  mit  ei  d-  genössischem  Fähigkeitszeugnis  und  dem  zusätzlichen  Nachweis  von  zwei  Jahren  praktischer  Tätigkeit   oder  dem  zusätzlichen  Nachweis  über  die  erfolgreiche  Abso  l-  vierung  des  Stellvertreterkurses  des  Schweizerischen  Drogistenverbands  vertreten  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ab einer Öffnungszeit von über 60 Stunden pro Woche hat die Stellvertretung die  Voraussetzung  en gemäss § 30 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Stellvertreterbewilligungen in Drogerien
                            1   Stellvertretungen gemäss § 47 sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  kann  sich  bis  zu  40  Tagen  pro  Kale  n-  derjahr durch bewilligte Stellvertretungen gemäss Absatz 1 vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Abwesenheiten,  die  länger  als  40  Arbeitstage  pro  Kalenderjahr  dauern,  muss  eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Stellvertretung gemäss Absatz 3 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
                            1   Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  hat  eine  Vertretung  für  diese  Funktion  zu  bezeichnen.  Diese  Stellvertretung  muss  über  eine  Berufsausübungsbewilligung  gemäss   § 26 Abs. 2 GesG   verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  ärztliche  Vertretung  innerhalb  des  gleichen  Fachgebiets  kann  durch  in  der  Einrichtung  bewilligte  Medizinalpersonen  mit  Berufsausübungsbewilligung  erfol-  gen. Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Berufausü bung und Berufspflichten
5.1. Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 50 Berufsausübung
                            1   Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise des Betriebes oder der Org  a-  nisation  richten  sich  nach  der  erhaltenen  Bewilligung,  nach  der  erworbenen  Aus  -  und Weiterbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei kann die Weiterbildung nur zur Festigung von Kompetenzen, welche bereits  in  der  Grundausbildung  enthalten  sind,  führen.  Eine  ausbildungsfremde  Weiterbi  l-  dung kann das erlaubte Tätigkeitsfeld nicht erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Organisationen und Betriebe
                            1   Die  Berufspflichten  haben  auch  für  in  Organisationen  und  Betrieben  im  Gesund-  heitswesen gemäss § 35 tätige Personen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Infrastruktur
                            1   Die Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf M  ärkten oder Strassen bezi  e-  hungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur  vorliegt,  ist  die  Berufsausübung  an  Ausstellungen  oder  in  mobiler  Art  und  Weise  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Berufsbezeichnung und Titel
                            1   Die  Berufsbezeichnung  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wu  r-  den. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landesspr  a-  che unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Titel,  die  über  die  akademische  Qualifikation  täuschen  können,  dürfen  nur  unter  Nennung  des  Namens  oder  des  Orts  der  verleihenden  Hochschule  oder  des  He  r-  kunftssta  ats verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Auskündigung und Werbung
                            1   Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder  irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte  Tätigkeit,  die  absolvierte  Aus  -   und  We  iterbildung,  auf  besondere  Fähigkeiten  oder  zu erwartende Therapieerfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Bekanntmachungen  sind  die  fachlich  selbstständig  tätigen  Personen  mit  B  e-  rufsausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung zu  nennen. Werden Stellvertr  etungen und fachlich unselbstständig tätige Personen au  f-  geführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt  die  Bekanntmachung  unter  dem  Namen  einer  Firma,  eines  Betriebs,  einer  Organisation  oder  ähnliches  sind  zusätzlich  Namen  und  Berufsbezeichnungen  g  e-  mäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bezeichnungen  oder  Begriffsteile  wie  «Spital»  und  ähnliches  sind  den  entspr  e-  chend bewilligten stationären Einrichtungen vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Hinweise auf besondere Fachkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen d  en  Nachweis  überdurchschnittlicher  theoretischer  und  praktischer  Fähigkeiten  in  di  e-  sem  Fachbereich  voraus.  Die  Verwendung  des  Begriffs  «Zentrum»  und  ähnliches  setzt  die  entsprechenden  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  von  mindestens  zwei  entspr  e-  chend in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Patientendokumentation
§ 55 Inhalt
                            1   In  der  Patientendokumentation  sind  Vorgeschichte,  Diagnostik,  Therapie  sowie  Verlauf  festzuhalten.  Dabei  ist  insbesondere  die  Aufklärung  der  Patientinnen  und  Pat  ienten zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgrund  berufsspezifischer  Besonderheiten  kann  von  Absatz  1  abgewichen  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Form und Führung
                            1   Der Inhalt der Patientendokumentation ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten  und laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintrag  ungen müssen datiert und die eintragende Person identifizierbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit  dem neuen Inhalt beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Aufbewahrung
                            1   Die  öffentlichrechtliche  Aufbewahrungspflicht  kann  von  der  weiterbehandelnden  Person  übernommen  werden,  wenn  zwischen  den  Beteiligten  Einigkeit  darüber  be-  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Übergabe  von  Patientendokumentationen  hat  bei  einer  Praxisübergabe  unter  Wahrung des Patientengeheimnisses zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Archivierung
                            1   Bes  ondere  öffentliche  Interessen  gemäss  §  15  Abs.  2  GesG  stellen  insbesondere  die Dokumentation der Tätigkeit für die Öffentlichkeit oder die Forschung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Archivierte  Patientendokumentationen  sind  gesondert  von  den  laufenden  Patie  n-  tendokumentationen aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine  Person,  die  den  für  die  laufenden  Patientendokumentationen  zuständigen  Personen übergeordnet ist, hat die Zugriffsberechtigung restriktiv zu regeln und über  die Berechtigung im Einzelfall zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Berufsgeheimnis
§ 59 Meldepfl ichten
                            1   Zuständige Behörden gemäss § 20 GesG sind die Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Melderechte; Ermächtigungsbehörde
                            1   Zuständige Behörde gemäss § 21 Abs. 1 GesG ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Datenbekanntgabe
                            1   Zuständige Behörden gemäss § 21 Abs. 3 GesG sind für  a)  *      den Schutz des Kindeswohls die Kindes  -   und Erwachsenenschutzbehörde, die  Abklärungsstellen  gemäss  §  32  Abs.  2  und  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG  ZGB)  vom  27.  Juni  2017  1)  ,  die  A  n-  lau  fstelle gegen häusliche Ge  walt oder die Kinderschutzgruppen an den Ka  n-  tonsspitälern Aarau und Baden,  b)  *      den  Erwachsenenschutz  die  Kindes  -    und  Erwachsenenschutzbehörde,  die  Abklärungsstellen  gemäss  §  32  Abs.  2  und  3  EG   ZGB  oder  die  Anlaufstelle  gegen häusliche Gewalt,  c)  *      die Prü  fung  einer  fürsorgerischen  Unterbringung  die  im  Rahmen  der  Geset  z-  gebung  über  die  fürsorgerische  Unterbringung  zur  Unterbringung  Berechti  g-  ten,  d)  die  Anzeigeerstattung  für  Wahrnehmungen,  die  auf  Verbrechen  oder  Verg  e-  hen schliessen lassen, die Strafverfolgun  gsbehörden,  e)  das Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis die Organe des  Schuldbetreibungsrechts,  f)  die Wahrung der Verfahrensrechte die Behörde, bei der die Patientin oder der  Patient  bzw.  deren  gesetzlichen  Vertretung  das  Verfahren  gegen  die  schwei-  gepflichtige Person anhängig gemacht hat,  g)  die Leichenidentifikation die Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsrecht
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während  einer  Übergangsfrist  von  drei  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  genügt  in  fachlicher  Hinsicht  für  die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Pflegefachfrau  oder  Pflegefachmann  auch  der  Nachweis  einer  abgeschlossenen  Ausbildung Diplomniveau I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dies  er Verordnung  genügt  in  fachlicher  Hinsicht  für  die  Bewilligung  zur  selbstständigen  Tätigkeit  als  Podologin oder Podologe der Nachweis über  a)  ein  eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis  oder  einen  als  gleichwertig  anerkan  n-  ten Ausbildungsabschluss und  b)  eine  im    Anschluss  an  die  Ausbildung  zweijährige  praktische  Tätigkeit  in  un-  selbstständiger Stellung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bereits  tätige  Transport  -   und  Rettungsunternehmen  haben  innert  zwei  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ein  Gesuch  um  Erteilung  eine  r  Bewilligung  einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bereits tätige ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG  und  Institutionen  gemäss  §  25  Abs.  1  lit.  d  GesG,  haben  innert  einem  Jahr  seit  I  n-  krafttreten  dieser  Verordnung  ein  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bew  illigung  einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a * Übergangsrecht zur Änderung vom 25. Juni 2014
                            1   Bereits  tätige  Organisationen  der  Physiotherapie  und  der  Ernährungsberatung  g  e-  mäss  Art.  52a  und  Art.  52b  KVV  haben  innert  zwei  Jahren  seit  Inkrafttreten  der  Änderung  vom  25.  Juni  2014  ein  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bewilligung  einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017
                            1   Personen  und  Organisationen,  die  bereits  gemäss  den  §§  10  Abs.  1  lit.  q  bezi  e-  hungsweise   35 Abs. 1 lit. l und m   tätig sind, haben inn  ert zwei Jahren seit Inkrafttr  e-  ten  der  Änderung  vom  8.  November  2017  ein  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bewill  i-  gung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Naturheilpraktikerinnen  und  Naturheilpraktiker  haben  innert  fünf  Jahren  seit  I  n-  krafttreten der Änderung vom 8. November 2017 die Bewilligungsvoraussetzungen  gemäss § 25a zu erfüllen und ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewi  l-  ligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am  1.  J  a-  nuar 2010 i  n Kraft.  Aarau, 11. November 2009  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
                            2  5.06.2014  01.09.2014  § 7 Abs. 1, lit. c)  geändert  AGS 2014/4  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.0 9.2014 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2014/4  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 4 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 4 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. b) aufge hoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 29 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
                            25  .06.2014  01.09.2014  § 31 Abs. 4  geändert  AGS 2014/4  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.2014 01.09.2014 § 31 Abs. 5 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 32 Abs. 1 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.20 14 § 33 Abs. 1, lit. h) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 34 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. i) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. j) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2 014 § 35 Abs. 1, lit. k) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 36 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 3 geändert AG S 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 5 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 42 Abs. 2 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 43a eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 43b eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 4 7 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 1 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 4 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62a eingefügt AGS 2014/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2017/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2017/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 3 geändert AGS 2017/4 - 7
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2017/9 - 15
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. a)  geändert  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  geändert  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. c)  eingefügt  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. o) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. p) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. q) einge fügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 11 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 25a eingefügt AGS 2017/9 - 25
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2017 01.01.2018 § 25b eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2 018 § 33 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. k) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. l) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. m) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.1 1.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. i) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. j) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43c eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43d eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.20 18 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 3 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 4 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 4 geänd ert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 62b eingefügt AGS 2017/9 - 25
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 6 Abs. 1 08.11.2017 01.01.2018 geän dert AGS 2017/9 - 25
§ 6 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 7 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 8 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 9 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 9 Abs. 2
                            bis  25.06.2014  01.09.2014  eingefügt  AGS 2014/4  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. a)  08.11.2017  01.01.2018  geändert  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  08.11.2017  01.01.2018  geändert  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2
                            bis  , lit. c)  08.11.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 10 Abs. 1, lit. o) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. p) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. q) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 10 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 11 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
§ 19 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. a) 25.06. 2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25a 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 25b 08.11.2017 01.01.201 8 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 26 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 29 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 30 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 30 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 31 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 31 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 32 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. g) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. h) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. h) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 34 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. i) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. j) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. k) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. k) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 35 Abs. 1, lit. l) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 35 Ab s. 1, lit. m) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 36 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 2, li t. i) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 2, lit. j) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 1 15.03.201 7 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 2, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 2, lit. b) 15.03.2017 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 3 25.06.2014 01.09.20 14 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 3 15.03.2017 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 42 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43a 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43b 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43c 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle