Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz  über Beiträge für familien- und schulergänzende  Kinderbetreuung  vom 29. November 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 10.  Dezember 2019  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz und Zweck
                            1  Der Kanton richtet den politischen Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kre  -  dite jährliche Beiträge an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge werden vollständig zur Förderung und langfristigen Siche  -  rung eines für Eltern bezahlbaren und qualitativ angemessenen Angebots der fa  -  milien- und schulergänzenden Kinderbetreuung verwendet. Sie ergänzen beste  -  hende oder geplante Beiträge der politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Kantonsbeiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung je  Jahr setzen sich zusammen aus:  a)  einem Betrag, der sich an der Höhe der Mehreinnahmen aus Einkommens  -  steuern im Jahr 2020 orientiert, die sich für Kanton und Gemeinden aus dem  Nachtrag  3    zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Famili  -  enzulagen vom 27.  Juni 2017  4   ergeben, wenigstens aber 5 Mio. Franken;  b)  allfälligen Bundesbeiträgen für die familien- und schulergänzende Kinderbe  -  treuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2019-00.011.742.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt KiBG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. Mai 2020; in der Volksabstimmung ange  -  nommen und rechtsgültig geworden am 29. November 2020; in Vollzug ab 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 2019-046.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung beantragt dem Kantonsrat den Umfang der Kantonsbeiträge im  Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Die politische Gemeinde ist beitragsberechtigt, wenn sie:  a)  per 1.  Januar des Beitragsjahrs ein Angebot an Tagesfamilien, Kindertagesstät  -  ten oder Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung für Kinder bis  zum 12.  Altersjahr unterstützt. Als kommunale Unterstützung gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Bestand eines Angebots in der politischen Gemeinde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Ausrichtung von Beiträgen an ein Angebot in oder ausserhalb der  Gemeinde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Ausrichtung von Beiträgen an die Eltern für die familien- oder schul  -  ergänzende Kinderbetreuung;  b)  die in diesem Erlass vorgesehenen Kantonsbeiträge vollständig zur Senkung  der Drittbetreuungskosten für die Eltern einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verteilschlüssel
                            1  Der Anteil je beitragsberechtigter politischer Gemeinde an den gesamten zur  Verfügung   stehenden   Kantonsbeiträgen   entspricht   dem   Anteil   der   ständigen  Wohnbevölkerung im Alter von 0 bis 12 Jahren der beitragsberechtigten politi  -  schen Gemeinde an der ständigen Wohnbevölkerung im Alter von 0 bis 12 Jahren  aller beitragsberechtigten politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung eine An  -  passung des Verteilschlüssels beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Kantonsbeiträge sind jährlich beim zuständigen Departement im  Jahr vor dem Beitragsjahr bis zum 30.  September einzureichen. Sie enthalten:  a)  Angaben zur aktuellen kommunalen Unterstützung des Angebots nach Art.  3  Bst.  a dieses Erlasses;  b)  einen   Auszug   aus   Jahresrechnung   und   Budget   der   politischen   Gemeinde  betreffend die Kosten für die familien- und schulergänzende Kinderbetreu  -  ung;  c)  eine Beschreibung, die aufzeigt, dass die Kantonsbeiträge im Sinn von Art.  3  Bst.  b dieses Erlasses eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Entscheid, Ausrichtung und Rückforderung
                            1  Das zuständige Departement entscheidet über die Anspruchsberechtigung und  die Höhe des Kantonsbeitrags je Gemeinde auf Grundlage der vom Kantonsrat be  -  willigten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement richtet den Beitrag bis spätestens 31.  März des Bei  -  tragsjahrs aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht bestimmungsgemäss verwendete Kantonsbeiträge werden zurückgefordert.  Das zuständige Departement kann Stichproben durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zurückgeforderte   Kantonsbeiträge   stehen   im   folgenden   Beitragsjahr   den   bei  -  tragsberechtigten Gemeinden zusätzlich zum Umfang der Kantonsbeiträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 dieses Erlasses zur Verfügung.
Art. 7 Überprüfung der Auswirkungen
                            1  Das zuständige Departement überprüft periodisch die Auswirkungen dieses Er  -  lasses und die Erreichung des Zwecks. Es erstattet der Regierung entsprechend Be  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-108  29.11.2020  01.01.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2020  01.01.2021  Erlass  Grunderlass  2020-108