Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal Vom 19. November 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 359 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März
1911 1) und § 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Sch weizerischen Zivilgeset z- buch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 2) , * erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Auf alle bestehenden und neu zu begründenden Arbeitsverhältnisse zwischen A r- beitgebenden und Arbeitnehme nden, die in einem privaten oder kollektiven Haus- halt (zum Beispiel Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus) im Kanton Aargau voll - oder teilzeitig ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie bei den Arbeitgebenden oder auswärts wo h- nen (Hauspersonal), finden die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags A n- wendung.
2 Eingeschlossen sind namentlich hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse, Praktika und Aupair -Verhältnisse.
3 Als hauswirtschaftliche Arbe iten im Sinn von § 1 Abs. 1 gelten insbesondere a) das Leiten eines Haushalts, b) Reinigungsarbeiten im Haushalt, d) der Einkauf von Waren für den Haushaltsbedarf,
1) SR 220
2) SAR 210.300
e) das Kochen, f) die allgemeine Pflege des Haushalts, g) die M ithilfe bei der Kindererziehung, h) die Pflege von Kranken und Alten.
4 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht a) für Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden, b) für Arbeitsverhältnisse der hauswirtschaftlichen Arbeitnehmenden, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen.
§ 2 Abweichungen von diesem Normalarbeitsvertrag
1 Abreden, die von einzelnen Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags zuu n- gun sten des Hauspersonals abweichen, bedürfen – soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
§ 3 Abgabepflicht
1 Arbeitgebende haben dem Hauspersonal ein Exemplar dieses Normalarbeitsver- trags auszuhändigen.
§ 4 Hauso rdnung
1 Bei der Festsetzung der Hausordnung haben Arbeitgebende auf die Interessen des Hauspersonals angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Schutz des Hauspersonals
1 Arbeitgebende sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitshyg iene und der Arbeitssicherheit sowie zur Unfall - und allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben des Hauspers o- nals zu schützen. Das Hauspersonal ist verpflichtet, diese Massnahmen zu beachten und zu unterstützen.
§ 6 Berufl iche Vorsorge
1 Arbeitgebende versichern das der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Hauspersonal nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 1) bei einer registrierten Vors org e- einrichtung. Arbeitgebende sind verpflichtet, zumindest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einzelnen Arbeitnehmenden.
1) SR 831.40
2. Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 7 Lohn
1 Der Lohn besteht in der Regel aus Bar - und Naturallohn . Der Lohn und allfällige Lohnzuschläge sind schriftlich festzuhalten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, in welchem Umfang Naturallohnleistungen entrichtet werden.
2 Fehlt eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1, berechnet sich der Barlohn nach dem orts - und berufsüblichen Ansatz.
3 Der Naturallohn kann namentlich aus Kost, Logis, Wasch - und Badegelegenheit sowie Pflege der Wäsche bestehen. Die Mahlzeiten müssen gesund und ausreichend sein, der allgemeinen Führung des Haushalts entsprechen und zu ge regelten Zeiten erfolgen. Das in Hausgemeinschaft lebende Hauspersonal hat Anspruch auf ein e i- genes, verschliessbares Zimmer. Dieses muss den gesundheitspolizeilichen Anford e- rungen entsprechen, wohnlich eingerichtet sein, ein Fenster ins Freie haben, gut heizbar und beleuchtet sein.
4 Sofern der Naturallohn nicht vollständig gewährt wird, tritt an seine Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
5 Der Naturallohn wird grundsätzlich nach den Ansätzen der AHV 1) bewertet.
§ 8 Ferienlohn
1 Arbeitgebende habe n dem Hauspersonal für die Ferien den gesamten darauf entfal- lenden Lohn zu entrichten. Das Hauspersonal hat auch während der Ferien Anspruch auf den üblichen Naturallohn oder bei dessen Ausfall auf eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung für ausfallenden N aturallohn ist vor Antritt der Ferien, der übrige Lohn am üblichen Zahltag zu überweisen.
§ 9 Leistungen bei Verhinderung des Hauspersonals
1 Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate eingegangen, haben Arbeitnehmende in folgendem Umfang Anspruch auf den Barlohn und auf eine Entschädigung für ausfallenden Naturallohn: a) im 1. Dienstjahr für 3 Wochen b) im 2. Dienstjahr für 1 Monat c) im 3. und 4. Dienstjahr für 2 Monate
1) Art. 11 der Verordnung über die Alters - und Hinterlassene nversicherung (AHVV) vom
31. Oktober 1947 (SR 831.101 )
d) im 5. bis 9. Dienstjahr für 3 Monate e) im 10. bis 14. Dienstjahr für 4 Monate f) im 15. bis 19. Dienstjahr für 5 Monate g) ab dem 20. Dienstjahr für 6 Monate
2 Bei Schwangerschaft von weiblichem Hauspersonal haben Arbeitgebende den Barlohn und eine Entschädigung für ausfallenden Naturallohn im gleichen Umfang zu entrichten.
§ 10 Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft
1 Lebt das Hauspersonal in Hausgemeinschaft mit Arbeitgebenden und wird es ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so haben Arbeitgebende Pflege und ärztliche Behan dlung für die nach § 9 Abs. 1 be- schränkte Zeit zu gewähren.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft von weiblichem Hauspersonal haben A r- beitgebende die gleichen Leistungen zu gewähren.
3. Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
§ 11 Arbeits - und Ruhezeit
1 Die tägliche Arbeitszeit soll an vollen Arbeitstagen nicht mehr als neun Stunden betragen und in der Regel um 19.00 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf normalerweise für Hauspersonal (ohne Au-pair -Personal) 45 Stunden und für Aupair -Personal 25 Stunden nicht überschreiten . Essenszeiten, sofern keine ang e- ordnete Arbeit zu leisten ist, Ruhezeit (Zimmerstunden) und Arbeiten für persönl i- che Bedürfnisse des Hauspersonals werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.
2 Dem erwachsenen H auspersonal ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
3 Die Ruhezeit kann für erwachsenes Hauspersonal einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
4 Bei jugendlichem Hauspersonal muss eine zusammenhängende Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden. Jugendliche im Sinn dieses Normalarbeitsve r- trags sind Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die A r- beit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 1) als Jugendliche gelten.
1) SR 822.11
§ 12 Überstunden
1 Die über die verabredete wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sind im Einverständnis mit dem Hauspersonal entweder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, oder für die Überstundenarbeit ist Lohn zu entrichten, der sich nach dem Bar - und Naturallohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 % bemisst. Arbeitgebende haben aufgrund einer von ihnen geführten schriftlichen A r- beitszeitkontrolle auf Ende Monat über die geleistete Überstundenarbeit abzurec h- nen.
2 Bei jugendlichem Hauspersonal ist die Überstundenarbeit durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
§ 13 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn - und Feiertagen
1 Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Hauspersonals zulässig. Nachtarbeit ist mit einem Zuschlag von mindestens 25 % auf den Bar - und Naturallohn zu vergüten.
2 An Sonn - und Feiert agen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschrä n- ken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Bar - und Naturallohn samt einem Zuschlag von 50 %.
3 Arbeitgebende dürfen jugendliches Hauspersonal während der Nacht und an Sonn - und Feiertagen nicht beschäftigen.
§ 14 Freizeit
1 Dem Hauspersonal sind jede Woche zwei freie Tage ohne Arbeitsbereitschaft am Abend und in der Nacht zu gewähren. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinander folge n- de Stunden.
2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwe i freie Tage auf einen Sonntag fallen.
3 Wenn das Hauspersonal an einem gesetzlich anerkannten Feiertag arbeitet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.
4 Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Freizeit von zwei Tagen zu- sammenhängend zu gewähren .
5 Bei der Festsetzung der Freizeit ist auf die gegenseitigen Bedürfnisse und auf die Wünsche des Hauspersonals angemessen Rücksicht zu nehmen.
6 Im gegenseitigen Einverständnis können ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von 6.00 –14.00 Uhr oder der ganze Nachmittag von 12.00– 20.00 Uhr arbeitsfrei bleibt.
7 Die freien Tage und Halbtage sind in der Regel zum Voraus zu bestimmen.
8 Das Hauspersonal hat auch an den freien Tagen und Halbtagen Anspruch auf den üblichen Naturallohn oder bei dessen Ausfall auf eine Entschädigung.
§ 15 Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen bei Amtsstellen
1 Dem Hausper sonal ist die erforderliche Freizeit für den Besuch von religiösen Feiern einzuräumen.
2 Dem Hauspersonal sind innerhalb der Arbeitszeit insbesondere die erforderlichen Arztbesuche (inklusive Zahnarztbesuche) und Vorsprachen bei Amtsstellen zu e r- möglichen, sofern die Besuche und Vorsprachen in der Freizeit nicht möglich oder zumutbar sind.
§ 16 Weiterbildung
1 Arbeitgebende unterstützen die Bestrebungen des Hauspersonals zum Besuch von Bildungsveranstaltungen. Der von den Arbeitgebenden angeordnete Besuch von Bildungsveranstaltungen darf nicht an die Freizeit angerechnet werden.
2 Die Kosten von Bildungsveranstaltungen, die von Arbeitgebenden angeordnet werden, tragen die Arbeitgebenden. Die Kosten für Sprachkurse von Aupair - Personal gehen mindestens zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden .
§ 17 Urlaub
1 Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubst a- ge, die nicht auf die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden: a) Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partner- schaft 3 Tag e b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern 1 Tag c) Geburt eigener Kinder 2 Tage d) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von Kindern, Eltern oder Geschwistern 3 Tage e) Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwieger tochter, sofern sie mit dem Hauspersonal in Hausgemeinschaft lebten 2 Tage f) Tod von Familienangehörigen, die nicht in Hausg e- meinschaft lebten (in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung) 1 Tag g) Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stel- lenwechsel verbunden ist 1 Tag
2 Arbeitgebende haben Hauspersonal mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im U m- fang bis zu drei Tagen freizugeben.
3 Für Prüfungen ist die erforder liche Zeit einzuräumen.
4 Das Hauspersonal hat auch während des Urlaubs Anspruch auf den üblichen Nat u- rallohn oder bei dessen Ausfall auf eine Entschädigung.
§ 18 Ferien
1 Arbeitgebende haben dem Hauspersonal jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, nach vollendetem 50. Altersjahr wenigstens fünf Wochen bezahlte Ferien zu gewä h- ren. Hauspersonal bis zum vollendeten 20. Altersjahr hat jedes Dienstjahr Anspruch auf wenigstens fünf Wochen bezahlte Ferien. Gesetzliche Feiertage dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
2 Im Eintritts - und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilsmässig (pro rata) berec h- net. Teilzeitbeschäftigte haben prozentual den gleichen Ferienanspruch wie Vol l- zeitbeschäftigte.
3 Bei Verhinderung des Hauspersonals infolge Krankheit, Unfall , Schwangerschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amts oder Jugendur- laubs bis insgesamt drei Monate im Dienstjahr oder weil weibliches Hauspersonal die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz 1) bezogen hat, werden die Ferien nicht gekürzt, bei längerer Abwesenheit für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel. Bruchteile von mehr als 15 Kalendertagen zählen als voller Monat.
4 Die Zeit, während der sich das Hauspersonal mit den Arbeitgebenden auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien, sofern das Hauspersonal auch wä h- rend dieser Zeit für Arbeitgebende Haushaltsarbeiten besorgt.
5 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahrs zu gewähren; wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt, wobei Arbeitgebende auf die Wünsche des Hauspersonals so weit Rücksicht nehmen, als dies mit den Intere s- sen des Haushalts vereinbar ist. Eine Verschiebung auf das folgende Jahr ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
4. Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 19 Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis be- schäftigt werden.
2 Arbei tgebende haben schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesund- heit des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an die Arbeitgebenden von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
1) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft (Erwerbse r- satzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR 834.1 )
4 Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20.00 und
6.00 Uhr beschäftigt werden. Ab de r achten Woche vor der Niederkunft dürfen sie
nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr beschäftigt werden.
5 Weibliches Hauspersonal darf während 14 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.
6 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentl i- che Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.
5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 Kündigung
1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 21 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre altem Hauspersonal nach 20 oder mehr Dienstjahren, so haben Arbeitgebende ihm eine Abgangsentschädigung auszurichten; vorbehalten bleiben die Ersatzleistungen nach Art. 339d OR.
2 Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe auszurichten: a) nach 20 Dienstjahren 2 Monatslöhne b) nach 25 Dienstjahren 4 Monatslöhne c) nach 30 Dienstjahren 6 Monatslöhne d) nach 35 Dienstjahren 8 Monatslöhne
6. Schlussbestimmungen
§ 22 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieser Normalarbeitsvertrag ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Aarau, 19. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft treten Element Änderung AGS Fundstelle
27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9 - 15
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
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