Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden (155.100)
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Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 11. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeiner Teil

1.1. Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1 * Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die ordentlichen richterlichen Behörden der Zivil- und Straf- gerichtsbarkeit (Friedensrichter, Bezirksgerichte, Obergericht) sowie für die Spezi- alverwaltungsgerichte.
2 Für weitere Gerichte gilt dieses Gesetz, soweit andere Gesetze darauf verweisen.

§ 1a * Personenbezeichnungen

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Pers onenbezeichnungen bezieh en sich auf beide Geschlechter.

1.2. Das Amt des Richters

§ 2 A. Unabhängigkeit des Richters

1 Die Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

§ 3 B. Bestellung der Richter

I. Wahl
1 Das Volk wählt auf vier Jahre die Friede nsrichter und Statthalter, die Gerichtsprä- sidenten, die Bezirksrichter und Er satzrichter der Bezirksgerichte.
2 Der Grosse Rat wählt die Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichtes sowie dessen Präsidenten und Vizepräsidenten auf vier Jahre. *

§ 4 II. Wählbarkeit

1 Als Friedensrichter, Statthalter, Bezirksrichter und Ersatzrichter des Bezirksgerich- tes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
2 Als Gerichtspräsident, Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichtes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar, der einen Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Anwaltsberu fes besitzt.
3 Der Wahl zum Oberrichter muss eine mi ndestens fünfjährige Tätigkeit in der Rechtsprechung, Verwaltung oder Advokatur vorausgehen.

§ 5 III. Wohnsitz

1 Die Richter müssen in ihrem Amtskreis Wohnsitz nehmen.

§ 6 IV. Amtsgelübde

1 Die Richter geloben vor ihrem Amtsantritt getreue Pflichterfüllung.
2 Die Friedensrichter und Statthalter legen das Gelübde vor dem Bezirksgericht, die Gerichtspräsidenten, Bezirksrichter und Er satzrichter der Bezirksgerichte vor dem Obergericht ab.
3 Die Oberrichter, die Ersatzrichter und di e nebenamtlichen Richter des Obergerich- tes legen das Gelübde vor dem Grossen Rat ab. *

§ 7 C. Ausübung des Richteramtes

I. Leitsatz
1 Der Richter übt sein Amt mit Zurü ckhaltung und Menschlichkeit aus.
2 Er steht unter Wahrung seiner Unpartei lichkeit einer unbeholfe nen Partei bei.

§ 8 II. Beförderliche Erledigung der Prozesse

1 Der Richter leitet die Prozesse straff und umsichtig.

§ 9 * III. Nebenbeschäftigung

1 Die voll- und teilamtlichen Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche die Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten beeinträchtigen oder das Vertrauen in ihre richterliche Unabhängigkeit gefährden könnte n. Insbesondere ist ihnen die Tätigkeit als Anwalt, als Treuhänder oder als Notar untersagt.
2 Sie dürfen nur mit Bewilligung des Grossen Rates eine weiter e regelmässige Er- werbstätigkeit ausüben oder der Verwalt ung einer Handelsgesellschaft oder Genos- senschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören. Über entsprechende Gesuche entscheidet die grossrätliche Justizkommission unter Mitteilung an den Grossen Rat.

§ 10 IV. Beurlaubung

1 Das Obergericht entscheidet über das Gesuch eines Gerichtspräsidenten oder Be- zirksrichters um Beurlaubung.
2 Die grossrätliche Justizkommission entschei det über das Gesuch eines Oberrichters um Beurlaubung und teilt die Bewilligung dem Grossen Rat mit.
3 Dem Gesuch kann entsprochen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Stellvertretung geregelt ist.

§ 11 * D. Altersgrenze

1 Die voll- und teilamtlichen Richter sowie die Ersatzrichter und die nebenamtlichen Richter am Obergericht scheiden mit dem Erreichen des 65. Altersjahres, die übri- gen Ersatzrichter und nebenamtliche n Richter mit dem Erreichen des

70. Altersjahres aus dem Amt aus.

2 Kommt die Bestimmung von Absatz 1 gestüt zt auf einen Verweis in einem Spezi- algesetz zur Anwendung, beträgt das Rücktrittsalter stets 65 Jahre.

§ 12 * ...

§ 13 F. Strafverfahren gegen M itglieder des Obergerichtes

1 Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliede rn des Obergerichtes wegen Verbre- chen oder Vergehen im Amte bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

1.3. Allgemeine Vorschriften

§ 14 A. Öffentlichkeit der Verhandlungen

1 Die Verhandlungen der Gerichte sind ö ffentlich. Vorbehalten bleiben die in den Rechtspflegegesetzen vorgesehenen Ausnahmen.
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Ohne Bewilligung des Gerichtes sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäu- de und bei dessen Zugängen untersagt . Widerhandlungen können mit Ordnungsbus- sen bis Fr. 500.– geahndet werden. *

§ 15 B. Presse, Radio, Fernsehen

1 Berichterstattungen über Gerichtsverhandlungen durch Presse, Radio und Fernse- hen müssen sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen.
2 Presse, Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht an- geordnete und formulierte Berichtigung ihre r Berichterstattung zu veröffentlichen.
3 Gerichtsberichterstatter, die gegen die für Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid des Obergerichtes von den öffentlichen Ver- handlungen der Gerichte des Ka ntons ausgeschlossen werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Gerichtsberichterstattung in einer Verordnung.

§ 16 C. Amtssprache

1 Die Amtssprache der Gerichte ist Deut sch. Das Gericht kann Ausnahmen gestat- ten.
2 Für die mündlichen Verhandlungen und di e Einvernahme fremdsprachiger Zeugen ist nötigenfalls ein Übersetzer beizuziehen.

§ 17 D. Amtsgeheimnis

1 Die Richter und das Kanzleipersonal sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wah- ren.

§ 18 E. Akten

I. Akteneinsicht
1 Dritte sind in der Regel nicht berechtigt, die Gerichtsakten einzusehen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Vero rdnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte, die ei n berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 19 II. Aktenordnung, Rückgabe eingelegter Aktenstücke, Archivierung

1 Das Obergericht regelt in einem Reglement das Ordnen der Akten, die Rückgabe eingelegter Aktenstücke und di e Archivierung der Akten.

2. Besonderer Teil

2.1. Die richterlichen Behörden

2.1.1 Die Friedensrichter

§ 20 A. Kreisweise Bestellung

I. Ordentliche Organisation
1 Jeder Kreis hat einen Friedensrichter und einen Statthalter.

§ 21 II. Ausserordentliche Organisation

1 Der Grosse Rat kann durch Dekret für einen Kreis die Zahl der Friedensrichter und Statthalter erhöhen und deren Zuständigkeit auf die Gemeinden des Kreises auftei- len, wenn es die Geschäftslast erfordert.

§ 22 B. Vertretung bei Verhinderung

1 Ist der Friedensrichter aus zwingende n Gründen an der Ausübung des Amtes ver- hindert, vertritt ihn der Statthalter.
2 Ist auch der Statthalter verhindert, bezeichnet der Gerichtspräsident den Friedens- richter eines anderen Kreises des Bezirkes als Vertreter.

§ 23 C. Vertretung zur Entlastung

1 Eine Vertretung des Friedensrichters dur ch den Statthalter ist auch zulässig, wenn sie zur Entlastung des Friedensrichters nötig ist.

§ 24 D. Verhandlungsraum; Raumst ellungspflicht der Gemeinden

1 Die Verhandlungen werden in einem dafür geeigneten Raum durchgeführt.
2 Die Gemeinden des Kreises stellen unentgeltlich einen Raum zur Verfügung.

§ 25 E. Geschäftskontrolle

1 Der Friedensrichter führ t eine Geschäftskontrolle.

2.1.1

bis
. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

§ 25a A. Zuständigkeit

1 Die Schlichtungsstelle für Gleichstell ungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstel- lungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995
1 ) ) aus a) privatrechtlichen Arbeitsverhältni ssen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist, b) öffentlich-rechtlichen Arbeitsve rhältnissen der Gemeinden sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn sie nicht dem Ge- setz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom

16. Mai 2000

2 ) unterstellt sind.
1) SR 151.1
2) SAR 165.100

§ 25b B. Zusammensetzung und Wahl

1 Die Schlichtungsstelle setzt sich zu sammen aus der oder dem Vorsitzenden und vier bis sechs Mitgliedern.
2 Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und für die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
3 Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch den Regierungsrat auf vier Jahre gewählt.

§ 25c C. Besetzung

1 Für die Behandlung eines Streitfalls setz t sich die Schlichtungsstelle zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und zwei von dieser oder diesem bezeichneten Mit- gliedern. Beide Geschlechter müssen vertre ten sein. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden amtet an deren oder dessen Stelle ein Mitgli ed der Schlichtungsstelle.

2.1.2. Die Gerichtspräsidenten, die Bezirksgerichte und die

Arbeitsgerichte *

2.1.2.1. Die Gerichtspräsidenten

§ 26 A. Pensen

1 Der Grosse Rat legt durch Dekret das Gesamtpensum der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten an den Bezirksgeric hten fest und regelt das Verfahren der Zuteilung der Pensen an die einzelnen Bezirksgerichte.
2 ...

§ 27 B. Amtssitz

1 Amtssitz des Gerichtspräsidenten ist der Hauptort des Bezirkes.

§ 28 C. Vertretung bei Verhinderung

I. Ordentliche Vertretung
1 Ist der Gerichtspräsident aus zwi ngenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter.
2 Ist innerhalb des Bezirksgerichtes kein Stellvertreter des Gerichtspräsidenten ver- fügbar, überträgt das Obergericht die Ve rtretung dem Gerichtspräsidenten eines andern Bezirksgerichtes.

§ 29 II. Ausserordentliche Vertretung

1 Ist bei längerer Verhinderung des Gerich tspräsidenten eine geordnete Geschäftser- ledigung nicht mehr möglich, stellt das Obergericht dem Grossen Rat den Antrag auf befristete Bestellung eines ausserordentlichen Stellvertreter s. Als solcher kann auch der Gerichtsschreiber bestellt werden.
2 Für den ausserordentlichen Stellvertreter gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2.

§ 30 D. Vertretung zur Entlastung

1 Eine Vertretung des Gerichtspräsidente n durch den Vizepräsidenten des Bezirksge- richtes ist auch dann zulässig, wenn sie zu r Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist.

2.1.2.1

bis . Das Zwangsmassnahmengericht *

§ 30a * A. Zusammensetzung

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus den Bezirksgerichtsprä- sidenten. Sie entscheiden als Einzelrichter im ganzen Kanton.

§ 30b * B. Stellvertretung

1 Die Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegenseitig.

§ 30c * C. Zuständigkeit

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist für alle diesem in der Schweizerischen Straf- prozessordnung und der Schweizerischen J ugendstrafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

§ 30d * D. Geschäftsführung

1 Die Richter des Zwangsmassnahmengerich ts wählen aus ihrer Mitte einen Ge- schäftsführer und dessen Stellvertretung.
2 Das Zwangsmassnahmengericht erlässt für die Geschäftsverteilung ein Reglement, welches vom Obergericht zu genehmigen ist.

§ 30e * E. Kanzlei

1 Die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte amten auch beim Zwangsmassnahmen-

§ 30f * F. Amtssitz

1 Der Amtssitz des Zwangsmassnahmengerichts liegt am Sitz des Bezirksgerichts der Geschäftsführung.

§ 30g * G. Stellvertretung im Haftverfahren

1 Die Gerichtspräsidenten können die Verfa hrensleitung der erstinstanzlichen Ge- richte im Haftverfahren gemäss Art. 229 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) ) und die Verfahrens- leitung des Berufungsgerichts im Haftverfa hren gemäss Art. 232 StPO im ganzen Kanton vertreten.

2.1.2.2. Die Bezirksgerichte

§ 31 A. Zusammensetzung des Gerichtes

I. Ordentliche Organisation
1 Das Bezirksgericht setzt sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten, vier neben- amtlichen Richtern und zwei Ersatzrichtern. Das Gericht wählt einen der Richter auf vier Jahre zum Vizepräsidenten.

§ 32 II. Ausserordentliche Organisation

1 Der Grosse Rat kann durch Dekret für B ezirksgerichte mit grosser Geschäftslast mehrere Abteilungen mit je fünf Richtern schaffen und die Zahl der Richter und Ersatzrichter entsprechend erhöhen.
2 Das Gericht erlässt für die Geschäftsver teilung ein Reglement, welches vom Ober- gericht zu genehmigen ist.

§ 33 B. Amtssitz

1 Amtssitz des Bezirksgerichtes ist der Hauptort des Bezirkes.

§ 34 C. Sitzungen des Gerichtes

I. Geschäftsleitung; Anzahl der Sitzungen
1 Der Gerichtspräsident leitet die Geschäfte des Bezirksgerichtes.
2 Er setzt die Zahl der Sitzungen nach der Geschäftslast fest.

§ 35 II. Besetzung

1 Das Gericht muss, um verhandeln, bera ten und entscheiden zu können, vollzählig besetzt sein. Besondere Vorschriften der Rechtspflegegesetze bleiben vorbehalten.
1) SR 312.0
2 Mit Zustimmung der Parteien kann ausnah msweise auch vor einem nicht vollzäh- lig besetzten Gericht verhandelt werden.

§ 36 III. Beratung und Abstimmung

1 Die Richter sind verpflic htet, bei allen Ab stimmungen ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
3 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

§ 37 IV. Zirkulationsbeschlüsse

1 Prozessleitende Beschlüsse können auf dem Zirkulationswege gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

§ 38 D. Vertretung verhinderter Richter

I. Beizug von Ersatzrichtern und Ri chtern eines anderen Gerichtes
1 Richter, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch Ersatzrichter und nötigenfalls durch Richter und Ersatzrichter eines andern Bezirksgerichtes, die vom Obergericht bezeichnet werden, ersetzt.

§ 39 II. Übertragung auf ein anderes Gericht

1 Müssten mehr als zwei Richter eines andern Bezirksgerichtes beigezogen werden, überträgt das Obergericht die Behandlung de s betreffenden Geschä ftes einem andern Bezirksgericht.

2.1.2.2

bis . Die Arbeitsgerichte

§ 39a A. Bezirksweise Bestellung

1 Jeder Bezirk hat ein Arbeitsgericht.

§ 39b B. Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren beziehungsweise dessen Stellvertreter in oder Stellvertreter sowie 12 Arbeits- richterinnen und Arbeitsrichte rn, der Gerichtsschreiberi n oder dem Gerichtsschrei- ber und deren beziehungsweise dessen Stel lvertreterin oder Stellvertreter.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für Arbeitsgerichte die Zahl der Stell- vertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten erhöhen.

§ 39c C. Wahl und Wählbarkeit von Präsidentin oder Präsident und von Ge-

richtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1 Die Präsidentin oder der Präsident und de ren beziehungsweise dessen Stellvertrete- rin oder Stellvertreter werden vom Re gierungsrat nach Einholung von Vorschlägen des Bezirksgerichts auf vier Jahre gewählt. Die Gerichtsschr eiberin oder der Ge- richtsschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Arbeitsgerichts angestellt.
2 Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers gelten die gleichen Vorau ssetzungen wie für die Wahl der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Bezirks- gerichtsschreiberin oder des Bezirksgerichtsschreibers. Als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist wählbar, wer ein juristis ches Studium abgeschl ossen hat (lic. iur. oder Master).

§ 39d D. Wahl und Wählbarkeit der Arbe itsrichterinnen und Arbeitsrichter

I. Wahl
1 Für die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter holt das Departement Volkswirtschaft und Inneres die Vorschläge der für den Bezirk zuständigen Berufs- und Wirtschaftsverbände ein und leitet sie an den Regierungsrat weiter.
2 Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichte rinnen und Arbeitsrichter auf vier Jahre.

§ 39e II. Wählbarkeit

1 Als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter is t jede stimmberechtigte Bürgerin oder jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
2 Die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichte r müssen je zur Hälfte Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. Höhere Ange- stellte (Direktorinnen oder Direktoren, Betr iebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Ge- schäftsführerinnen oder Geschäftsführer , Prokuristinnen oder Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
3 Die wichtigsten Berufsgruppen des Bezirk s sollen als Arbeitgebende und Arbeit- nehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

§ 39f E. Besetzung des Kollegialgerichts

1 Für die Beurteilung eines Streitfalls setz t sich das Arbeitsgericht zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier von dieser beziehun gsweise diesem be- zeichneten Arbeitsrichterinnen oder Arbeit srichtern, von denen je zwei Arbeitge- bende und Arbeitnehmende sind. In Streit sachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindest ens zwei Personen vertreten sein.
2 Die berufliche Zugehörigkeit der Arbe itsrichterinnen und Arbeitsrichter und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksich tigen. In Streitsac hen aus dem Gleich- stellungsgesetz hat die Ge schlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehö- rigkeit.

§ 39g F. Verweis auf Bestimmungen der Bezirksgerichte

1 Im Weiteren gelten sinngemäss die Bes timmungen über die Bezirksgerichte in diesem Gesetz.

2.1.2.3. Die Kanzleien

§ 40 A. Organisation und Bestellung;

I. Zusammensetzung; Anstellung *
1 Der Gerichtspräsident ist zuständig für die Anstellung der Gerichtsschreiber und des übrigen Kanzleipersonals. Aus dessen Mitte bestimmt er den Kanzleichef und den Rechnungsführer. *
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Zulassung und die Stellung der Rechts- praktikanten.

§ 41 * II. Gerichtsschreiber

1 Voraussetzung für die Anstellung als Geri chtsschreiber ist ein hinreichendes juris- tisches Studium.

§ 42 * III. Vertretung des Gericht sschreibers bei Verhinderung

1 Ist der Gerichtsschreiber an der Erfüllung der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein Gerichtsschreiber des gleichen Gerichtes oder ein vom Obergericht bezeichneter Gerichtsschreiber eines andern Bezirksgerichtes.
2 Der Gerichtspräsident kann auch Rechts praktikanten oder Ka nzleiangestellte als Vertreter des Gericht sschreibers zuziehen.

§ 43 * ...

§ 44 B. Aufgaben der Kanzlei

I. Des Gerichtsschreibers
1 Der Gerichtsschreiber führt in den Verh andlungen des Bezirksgerichtes das Proto- koll und verfasst die Entscheide.
2 Er kann für die Protokollführung in de n Verhandlungen und zu andern Geschäften des Gerichtspräsidenten beigezogen werden.

§ 45 II. Der Kanzleiangestellten *

1 Der Kanzleichef steht der Kanzlei vor.
2 Die Kanzleiangestellten führen die Ge schäftskontrollen und besorgen die allge- meinen Kanzleiarbeiten. *
3 Das Obergericht erlässt über die Führung der Kontrollen ein Reglement.
4 Die Kanzleiangestellten können für die Protokollführung in den Verhandlungen des Gerichtspräsidenten beigezogen werden. *

§ 46 III. Des Rechnungsführers

1 Der Rechnungsführer führt die Gerichtskasse.
2 Er verwahrt die Geldbeträge, die beim Gericht hinterlegt werden.
3 Dem Rechnungsführer können auch weiter e Kanzleiarbeiten übertragen werden.

§ 47 * C. Kanzleiordnung

1 Der Gerichtspräsident erlässt eine Kanz leiordnung, welche die Verantwortung für die einzelnen Kanzleiarbeiten festlegt.

§ 48 D. Aufsicht

1 Die Kanzlei steht unter der Aufs icht des Gerichtspräsidenten.

2.1.3. Das Obergericht

§ 49 A. Organisation

I. Zusammensetzung, Zahl der Richter
1 Das Obergericht setzt sich aus dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, den wei- tern Oberrichtern und den Ersatzrichtern zusammen. *
2 Der Grosse Rat setzt durch Dekret die Zahl der Rich ter und Ersatzrichter fest.

§ 50 II. Zugehörigkeit zur Bundesversammlung

1 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundes- versammlung angehören.
2 Der Grosse Rat erlässt durch Dekret di e erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 51 III. Gliederung des Obergerichtes

a) Kammern und Kommissionen *
1 Das Obergericht erledigt seine Geschäfte als Gesamtgericht, Kollegialgericht, in Einzelrichters nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Grosse Rat regelt die Zustän- digkeit durch Dekret. *
2 Die Verteilung der Geschäfte wird durch ein Reglement des Obergerichtes geord- net.

§ 52 * b) Bestellung

1 Das Obergericht weist die Richter den Kammern und Kommissionen zu. Diese konstituieren sich selbst.

§ 53 B. Amtssitz

1 Amtssitz des Obergerichtes ist Aarau.

§ 54 * C. Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung oblie gt dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Ober- gerichtes sowie der Ve rwaltungskommission.
2 Die Verwaltungskommission ist das geschäftsführende Gremium des Obergerichts und der gesamten aargauischen Justiz. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit ande- ren Behörden.

§ 55 D. Sitzungendes Gerichtes

I. Anzahl
1 Es werden so viele Sitzungen abgehalten, als es die beförderliche Behandlung der Geschäfte erfordert.

§ 56 II. Besetzung des Gerichtes

1 Das Gesamtgericht berät und beschliesst gültig, wenn drei Viertel der Richter an- wesend sind. Bei Stimmenglei chheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
2 Die Kammern und Kommissionen müssen vol lzählig besetzt sein, um gültig ver- handeln, beraten und entscheiden zu können. *
3 Mit Zustimmung der Parteien kann ausnah msweise auch vor ei ner nicht vollzählig besetzten Kammer oder Kommi ssion verhandelt werden. *

§ 57 III. Beratung und Abstimmung

1 Die Richter sind verpflic htet, bei allen Ab stimmungen ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
3 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

§ 58 IV. Zirkulationsbeschlüsse

1 Prozessleitende Beschlüsse können auf dem Zirkulationswege gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

§ 59 E. Vertretung verhindert er Präsidenten und Richter

1 Der Präsident des Obergerichtes und di e Präsidenten der Kammern und Kommis- sionen, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch die Vizepräsidenten oder an de ren Stelle durch andere Richter vertre- ten. *
2 Anstelle verhinderter Richter treten andere Richter oder Ersatzrichter. Wenn die erforderliche Zahl der Richter auch so nicht erreicht werden kann, werden vom Prä- sidenten des Gesamtgerichtes Bezirksgerichtspräsidenten beigezogen.

§ 60 F. Beizug der Ersatzrichter und der Be zirksgerichtspräsidenten zur Entlas-

tung der Richter
1 Wenn die Zahl der Geschäfte es dringend erfordert, können die Ersatzrichter und Bezirksgerichtspräsidenten vorübergehend auch zur Entlastung der Richter beigezo- gen werden.

§ 61 G. Kanzlei

I. Zusammensetzung
1 Der Kanzlei gehören die Gerichtsschreibe r, die Rechtspraktikanten (§ 40 Abs. 2) und das übrige Kanzleipersonal an.

§ 62 * II. Zuständigkeiten

1 Das Obergericht regelt die personalrechtli chen Zuständigkeiten, namentlich für die Anstellung, für sämtliches Personal der Gerichte.

§ 63 * III. Gerichtsschreiber

1 Voraussetzung für die Anstellung als Ge richtsschreiber ist ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft.

§ 64 * IV. Vertretung des Gericht sschreibers bei Verhinderung

1 Ist ein Gerichtsschreiber an der Erfüllung der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein Gerichtsschreiber des Ober gerichtes oder eines vom Ob ergericht bezeichneten Be- zirksgerichtes.

§ 65 * ...

§ 65a VI. Aufgaben der Kanzlei

1 Das Obergericht legt Organisation und Aufg aben der Kanzlei in einer Kanzleiord- nung fest.

§ 66 * VII. Aufsicht

1 Das Obergericht beaufsichtigt di e Kanzlei und das übrige Personal.

2.1.3

bis . Das Handelsgericht

§ 66a A. Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrich- tern als Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vier Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichtern, welche die für Oberrichterinnen oder Ober- richter geltenden Wählbarke itsvoraussetzungen erfüllen, als deren Stellvertreterin- nen oder Stellvertreter und 12 Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern.
2 Der Grosse Rat kann durch Dekret die Zahl der als Stellvertreterinnen oder Stell- vertreter amtenden Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter erhöhen,wenn die Ge- schäftslast es erfordert.
3 Als Gerichtsschreiberin oder Gericht sschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter amten die Obergerichtsschreiberinnen oder Ober- gerichtsschreiber.

§ 66b B. Wahl

1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Handelsgerichts auf vier Jahre.

§ 66c C. Wählbarkeit der Handelsr ichterinnen und Handelsrichter

1 Als Handelsrichterin oder Handelsrichter is t jede stimmberechtigte Bürgerin oder jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
2 Die wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige des Kantons sollen durch sachkundige Handelsrichterinnen oder Hande lsrichter im Gerich t vertreten sein.
3 Die korporativen Vertretungen von Ha ndel, Industrie und Gewerbe können dem Grossen Rat Wahlvorschläge machen.

§ 66d D. Besetzung des Kollegialgerichts

1 Für die Beurteilung eines Streitfalls se tzt sich das Handels gericht zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsiden- ten und drei Handelsrichterinnen oder Hande lsrichtern, die unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und einer angemessene n Reihenfolge von der Präsidentin oder vom Präsidenten bezeichnet werden.
2 In Streitsachen, in denen der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschrie bene Höhe nicht erreicht, setzt sich das Gericht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und nur einer Handelsrich terin oder einem Ha ndelsrichter zusam- men.

§ 67 ...

2.1.4. Die Spezialverwaltungsgerichte *

§ 67a * Organisation

1 Das Steuerrekursgericht, die Schä tzungskommission nach Baugesetz, die Land- wirtschaftliche Rekurskommi ssion, das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Personalrekursgericht bilden eine organi satorische Einheit unter der Bezeichnung Spezialverwaltungsgerichte.
2 Die Präsidenten der Spezialverwaltungs gerichte vertreten sich gegenseitig.
3 Die Organisation wird durch ein Reglem ent festgelegt, das der Kommission für Justiz des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

2.1.5. Das Verwaltungsgericht *

§ 67b * A. Richter

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen und nebenamtlichen Richtern.
2 Die Zahl der Richter und Ersatzrichter wi rd durch Dekret des Grossen Rates be- stimmt.
3 Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertre- tend können die übrigen Mitglieder des Obergerichtes oder die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter, die Ju risten sind, beigezogen werden.
4 Die nebenamtlichen Richter sollen entw eder als Juristen die Voraussetzungen von

§ 67d Satz 2 erfüllen oder solchen Berufe n angehören, deren Fachkenntnis für die

Praxis des Verwaltungsgerichtes erforder lich ist (z.B. Architekt, Landwirt, Bü- cherexperte).

§ 67c * B. Bestellung

1 Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter am Verwaltungsgericht bezeic hnet er den Präsidenten .

§ 67d * C. Wählbarkeit

1 Für die Richter und Ersatzrichter gelten di e in § 4 Abs. 1 aufgestellten Wählbar- keitsvoraussetzungen. Die Me hrzahl muss zudem ein juri stisches Hochschulstudium abgeschlossen haben oder einen Fähigkeitsausweis zu r Ausübung des Anwaltsberu- fes besitzen .

§ 67e * D. Gliederung des Verwaltungsgerichtes

1 Das Verwaltungsgericht erledigt sein e Geschäfte als Gesa mtgericht und in Kam- mern mit drei oder fünf Mitgliedern.
2 Das Gesamtverwaltungsgeri cht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren Präsidenten.
1 Das Obergericht stellt Gerichtsschrei ber und Kanzlei des Ve rwaltungsgerichtes.

§ 67g * F. Übrige Vorschriften

1 Im Übrigen kommen auf das Verwaltungsge richt die Vorschriften über die Organi- sation des Obergerichtes zur Anwendung.

2.2. Die Aufsicht über die richterlichen Behörden

2.2.1. Die Aufsicht der Gerichtspr äsidenten über die Friedensrichter

§ 68 A. Allgemeine Aufsicht

I. Der Gerichtspräsident als Aufsichtsbehörde
1 Der Gerichtspräsident beau fsichtigt die Geschäftsführung der Friedensrichter und der Statthalter seines Bezirkes.
2 Dem Obergericht steht die Oberaufsicht zu.

§ 69 II. Berichterstattung der Friedensrichter

1 Die Friedensrichter berichten dem Gerichtspräsidenten alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit.
2 Die Gerichtspräsidenten berichten dem Obergericht hierüber gesamthaft.

§ 70 III. Prüfung der Geschäftsführung

1 Der Gerichtspräsident prüft mindestens alle zwei Jahre die Geschäftsführung der Friedensrichter.

§ 71 IV. Instruktionsversammlungen

1 Der Gerichtspräsident ladet die Friedensrichter und Statthalter in angemessenen Abständen zu Instruk tionsversammlungen ein.

§ 72 V. Weisungen

1 Der Gerichtspräsident kann verbindliche Weisungen für die Geschäftsführung der Friedensrichter erlassen.

§ 73 B. Disziplinaraufsicht

I. Einschreiten von Amtes we gen oder auf Beschwerde hin
1 Der Gerichtspräsident eröffnet von Am tes wegen oder auf Beschwerde hin ein Disziplinarverfahren gegen einen Friedens richter oder Statthalter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten, insb esondere für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorliegen.

§ 74 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen

1 Der Gerichtspräsident kann einem Friede nsrichter oder Statthalter wegen Verlet- zung von Amtspflichten einen Verweis er teilen oder ihn mit einer Ordnungsbusse bis 100 Franken belegen.
2 Erachtet der Gerichtspräsident eine vorübergehende Einstellung im Amte oder eine Amtsenthebung als gerechtferti gt, unterbreitet er die Akte n dem Bezirksgericht zum Entscheid.
3 Der auf Einstellung im Am te oder Amtsenthebung lautende Entscheid des Be- zirksgerichtes kann innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2.2.1

bis . Die Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres über die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

§ 74a Aufsicht, Prüfung der Ge schäftsführung, Weisungen

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle und führt, wenn notwendig, das Sekretariat. Es kann ihr ver- bindliche Weisungen für die Geschäftsführung erteilen.

2.2.2. Die Aufsicht des Obergerich ts über die Gerichtspräsidenten,

das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte *

§ 75 A. Allgemeine Aufsicht

I. Das Obergericht al s Aufsichtsbehörde
1 Die Geschäftsführung der Gerichtspräsid enten, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte steht unter der Aufsicht des Obergerichts. *

§ 76 II. Berichterstattung de r Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmenge-

richts und der Bezirksgerichte *
1 Die Gerichtspräsidenten, das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. *
2 Das Obergericht kann ergänzende Berichte verlangen.

§ 77 III. Prüfung der Geschäftsführung

1 Das Obergericht prüft in angemessene n Abständen die Gesc häftsführung der Ge- richtspräsidenten, des Zwangsmassnah mengerichts und der Bezirksgerichte. *

§ 78 IV. Weisungen

1 Das Obergericht kann verbindliche We isungen für die Geschäftsführung der rich- terlichen Behörden erlassen.

§ 79 V. Richtertagungen

1 Das Obergericht ladet jährlich zu kant onalen Richtertagungen ein, die der fachli- chen Weiterbildung dienen.
2 Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschrei ber sind verpflichtet, daran teilzunehmen.

§ 80 * B. Disziplinaraufsicht

I. Einschreiten von Amtes we gen oder auf Beschwerde hin
1 Das Obergericht eröffnet von Amtes wegen oder auf Be schwerde hin ein Diszipli- narverfahren gegen einen Richter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amts- pflichten, insbesondere für eine Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung, vor- liegen.

§ 81 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen

1 Das Obergericht kann dem fehlbaren Beam ten einen Verweis erte ilen, ihn mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegen oder in schweren Fällen die vorüberge- hende Einstellung im Amte ode r die Amtsenthebung anordnen.

2.2.3. Die Aufsicht des Grossen Rates über die richterlichen

Behörden

§ 82 A. Allgemeine Aufsicht

I. Der Grosse Rat als Aufsicht s- und Oberaufsichtsbehörde
1 Der Grosse Rat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Obergerichtes.
2 Dem Grossen Rat steht die Oberaufsic ht über die Gerichtspräsidenten, das Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksg erichte und die Friedensrichter zu. *

§ 83 II. Berichterstattung des Obergerichtes

1 Das Obergericht erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmengerichts, der Be- zirksgerichte und de r Friedensrichter. *

§ 84 B. Disziplinaraufsicht über die Oberrichter

I. Einschreiten von Amtes we gen oder auf Beschwerde hin
1 Der Grosse Rat eröffnet von Amtes wege n oder auf Beschwerde hin ein Diszipli- narverfahren gegen einen Oberrichter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere für eine R echtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorliegen.

§ 85 II. Amtsenthebung

1 Der Grosse Rat kann einen Oberrichter be i schwerer Pflichtverletzung seines Am- tes entheben.

2.3. Die Justizverwaltung

§ 86 A. Stellung des Obergerichtes

1 Das Obergericht steht der Verwa ltung der richterlichen Behörden vor.

§ 87 B. Voranschlag und Rechnungswesen

I. Geltung des staatlichen Finanzrechtes
1 Die Erstellung und der Vollzug des jähr lichen Voranschlages sowie das Rech- nungswesen richten sich nach dem für die staatliche Verwaltung geltenden Finanz- recht, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 88 II. Voranschlag

a) Erstellung durch das Obergericht
1 Das Obergericht erstellt den Voranschlag der richterlichen Behörden. Es beachtet die vom Regierungsrat aufgestellten Richtl inien und holt die Anträge der andern richterlichen Instanzen ein.

§ 89 b) Weiterleitung an den Regierungsrat und den Grossen Rat

1 Das Obergericht leitet den Vorans chlag an den Regierungsrat weiter.
2 Stimmen die Anträge von Obergericht und Regierungsrat nicht überein, sind dem Grossen Rat beide Anträge vorzulegen.

§ 90 C. Führung und Abschluss der Rechnungen

I. Friedensrichter
1 Die Friedensrichter führen Rechnung über die Ausgaben und die von ihnen erho- benen Kosten und Ordnungsbussen. Sie st ellen die Rechnung dem Finanzdeparte- ment 1 ) zu.
2 Das Finanzdepartement 1) erlässt unter Mitteilung an das Obergericht Weisungen für die Rechnungsführung.

§ 91 II. Gerichte

a) Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführer der Gerichte führen Rechnung über die Ausgaben und die von ihnen erhobenen Kosten und Ordnungsbussen.
2 Das Finanzdepartement 1) erlässt unter Mitteilung an das Obergericht Weisungen für die Rechnungsführung.
3 Es lässt die Rechnungsführung in angemesse nen Abständen überprüfen. Es erstat- tet hierüber dem Obergericht Bericht.

§ 92 b) Rechnungsabschluss; Weiterle itung an das Finanzdepartement

1)
1 Die Bezirksgerichte und das Obergerich t prüfen die ihnen vom Rechnungsführer vorgelegten Jahresrechnungen.
2 Die Bezirksgerichte stellen ihre Rechnung en dem Obergericht zu, das sie mit sei- ner Rechnung an das Finanzdepartement 1) weiterleitet.

§ 93 D. Kostenbeschwerden

I. Gegen Verfügungen de s Friedensrichters
1 Die Verfügungen des Friedensrichters über die Leistung von Kostenvorschüssen und die Festsetzung der Höhe von Kosten sowie die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege können innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Gerichtspräsidenten mit Beschwerde angefochten werden.

§ 94 II. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gerichtspräsidenten und des

Bezirksgerichtes
1 Verfügungen und Entscheide des Gerichtspr äsidenten oder des Bezirksgerichtes über die Leistung Rückerstattung von Kost envorschüssen, die Fe stsetzung der Höhe von Gerichtskosten sowie die Ausrichtung von Zeugengeldern, Entschädigungen an Sachverständige und unentgeltliche Rechts vertreter können innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Obergerich t mit Beschwerde angefochten werden.
2 Legt eine Partei gegen einen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde mit diesem zu verbinden.
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

3. Schlussbestimmungen

§ 95 A. Aufhebung von Or ganisationsgesetzen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestim- mungen aufgehoben, insbesondere a) die §§ 1–5 und 118 – 124 des Gesetzes über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter vom 22. De zember 1852/5. November 1901 1 ) , b) das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte vom 22. Dezember
1852 2 ) , c) das Gesetz über die Organisation des Obergeri chtes vom 22. Dezember
1852 3 ) und die Verordnung über die kommissionelle Behandlung der Ge- schäfte beim Obergericht vom 8. Januar 1952 4 ) .

§ 96 B. Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege

1

§ 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom

11. November 1958/24. Januar 1977

5 ) ist aufgehoben.

§ 97 C. Übergangsbestimmungen

I. Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Gerichtspräsidenten, Oberrichter, Ersa tzrichter des Obergerichtes und Gerichts- schreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt stehen, aber die Vorausset- zungen der Wählbarkeit nach diesem Gesetz nicht erfüllen (§§ 4 Abs. 2 und 3, 41,
63), bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.

§ 98 II. Dekret über die Organisation des Bezirksgerichtes Bremgarten

1 Das Dekret über die Organisation des B ezirksgerichtes Bremgarten vom 1. Juli
1980 6 ) bleibt bis zu seiner Aufhebung durch Beschluss des Grosse n Rates in Kraft.

§ 99 III. Hängige Disziplinarverfahren

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Di sziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
1) AGS Bd. 1 S. 451
2) AGS Bd. 1 S. 105
3) AGS Bd. 1 S. 94
4) AGS Bd. 4 S. 2
5) SAR 251.100
6) AGS Bd. 10 S. 161; aufgehoben (AGS 2003 S. 237)

§ 100 D. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Ge setzessammlung publiziert. Aarau, den 11. Dezember 1984 Präsident des Grossen Rates R ICKENBACH Staatsschreiber i.V. S ALM Angenommen in der Volksabsti mmung vom 1. Dezember 1985. Inkrafttreten: 1. Januar 1988
1) RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 292).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.09.1997 01.03.1998 § 1a eingefügt AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 3 Abs. 2 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 6 Abs. 3 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 9 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 11 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 47 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 49 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 51 Titel geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 51 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 52 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 54 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 56 Abs. 2 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 56 Abs. 3 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 59 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352

19.09.1997 01.03.1998 § 66 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

16.05.2000 01.11.2000 § 40 Titel geändert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.11.2000 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 41 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 42 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 43 aufgehoben AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 45 Titel geändert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 45 Abs. 2 geändert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 45 Abs. 4 geändert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.11.2000 § 62 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 63 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 64 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 65 aufgehoben AGS 2000 S. 243

16.05.2000 01.04.2001 § 80 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

18.10.2005 01.03.2006 § 1 totalrevidiert AGS 2006 S. 18

18.10.2005 01.03.2006 Titel 2.1.4. eingefügt AGS 2006 S. 18

18.10.2005 01.03.2006 § 67a eingefügt AGS 2006 S. 18

04.12.2007 01.01.2009 Titel 2.1.5. eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67b eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67c eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67d eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67e eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67f eingefügt AGS 2008 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 67g eingefügt AGS 2008 S. 356

24.03.2009 01.03.2010 § 12 aufgehoben AGS 2010 S. 17

16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2. geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2.1

bis . eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30a eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30b eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30c eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30d eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30e eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30f eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 30g eingefügt AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.2.2. geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 75 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 76 Titel geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 76 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 82 Abs. 2 geändert AGS 2010/5-7

16.03.2010 01.01.2011 § 83 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 18.10.2005 01.03.2006 totalrevidiert AGS 2006 S. 18

§ 1a 19.09.1997 01.03.1998 eingefügt AGS 1997 S. 352

§ 3 Abs. 2 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 6 Abs. 3 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 9 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

§ 11 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

§ 12 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben AGS 2010 S. 17

§ 14 Abs. 3 18.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 414

Titel 2.1.2. 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7 Titel 2.1.2.1 bis . 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30b 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30c 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30d 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30e 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30f 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 30g 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7

§ 40 16.05.2000 01.11.2000 Titel geändert AGS 2000 S. 243

§ 40 Abs. 1 16.05.2000 01.11.2000 geändert AGS 2000 S. 243

§ 41 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 42 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 43 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben AGS 2000 S. 243

§ 45 16.05.2000 01.04.2001 Titel geändert AGS 2000 S. 243

§ 45 Abs. 2 16.05.2000 01.04.2001 geändert AGS 2000 S. 243

§ 45 Abs. 4 16.05.2000 01.04.2001 geändert AGS 2000 S. 243

§ 47 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

§ 49 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 51 19.09.1997 01.03.1998 Titel geändert AGS 1997 S. 352

§ 51 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 52 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

§ 54 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352

§ 56 Abs. 2 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 56 Abs. 3 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 59 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352

§ 62 16.05.2000 01.11.2000 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 63 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 64 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 65 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben AGS 2000 S. 243

Titel 2.1.4. 18.10.2005 01.03.2006 eingefügt AGS 2006 S. 18

§ 67a 18.10.2005 01.03.2006 eingefügt AGS 2006 S. 18

Titel 2.1.5. 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67b 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67c 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67d 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67e 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67f 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

§ 67g 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356

Titel 2.2.2. 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

§ 75 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

§ 76 16.03.2010 01.01.2011 Titel geändert AGS 2010/5-7

§ 76 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

§ 77 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

§ 80 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243

§ 82 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

§ 83 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7

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