Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mi... (571.301)
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Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie * vom 15. Dezember 2020 (Stand 21. Januar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmung * (I.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt: * a) * die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord - nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 3 (nachfolgend Covid-19-Gesetz) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 4 (nachfolgend Covid-19- Härtefallverordnung); b) * die Unterstützung von Seilbahnunternehmen durch Darlehen, Solidarbürgschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.
1 sGS 111.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.
3 SR 818.102 .
4 SR 951.262 .
II. Härtefallmassnahmen * (II.)

Art. 2 Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen

1 Das Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen beträgt 98,9 Mio. Franken. Es setzt sich zusammen aus: * a) * einem ersten Teil in der Höhe von 22,6 Mio. Franken, der je zur Hälfte vom Bund und vom Kanton bereitgestellt wird; b) * einem zweiten Teil in der Höhe von 33,9 Mio. Franken, der zu 80 Prozent vom Bund und zu 20 Prozent vom Kanton bereitgestellt wird; c) * einem dritten Teil in der Höhe von 42,4 Mio. Franken, der zu 67 Prozent vom Bund und zu 33 Prozent vom Kanton bereitgestellt wird.
2 Vorbehalten bleiben weitere Mittel des Bundes gestützt auf Art. 12 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes. *

Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen

a) Allgemeines *
1 Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie: a) * die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfül - len; b) ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses erzielen; c) * per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben, eine operative Ge - schäftstätigkeit im Kanton ausüben und per 15. März 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen; d) keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St.Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Ver - kehr oder Medien haben; d bis ) * zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschul - det waren; d ter ) * über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft auf - zeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann; e) * sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtli - che Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abge - schlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte.
2 Keine Härtefallmassnahmen werden gewährt, wenn ein Unternehmen gegen be - hördliche Anordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verstösst. *

Art. 4 b) behördliche Schliessung, Branchenzugehörigkeit oder Geschäftstä -

tigkeiten mit Unternehmen aus berechtigten Branchen *
1 Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen unterstützt werden, die: * a) * im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung als behördlich ge - schlossen gelten; b) * von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung betroffen sind und insbesondere den folgenden Branchen angehören:
1. * Gastronomie;
2. * Hotellerie;
3. * Reisen und Tourismus;
4. * Märkte und Messen;
5. * Freizeit und Veranstaltungen;
6. * Tierparks. c) * ... d) * ... e) * ... f) * ...
2 Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung zu einer Branche ist der NOGA-Code der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik. Die Regierung legt die NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen. *
3 Anderen Unternehmen können Härtefallmassnahmen gewährt werden, wenn sie einen Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung erlitten ha - ben und nachweisen, dass dieser zu mehr als 75 Prozent auf ausgebliebene Ge - schäftstätigkeiten mit Unternehmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zurückzufüh - ren ist. *

Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen

1 Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Höchstgrenzen der Covid-19- Härtefallverordnung gewährt werden in Form von: * a) Solidarbürgschaften; b) nicht rückzahlbaren Beiträgen; c) einer Kombination der Formen nach Bst. a und b dieser Bestimmung.
2 Vorrangig werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt. Ergänzend dazu werden Solidarbürgschaften gewährt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.

Art. 6 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST- SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.

Art. 7 Zinssatz

1 Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Er - lass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten um - fassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Ab - wicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Drit - ter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaf - felt an das Unternehmen aus.

Art. 10 Finanzierung

1 Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umset - zung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 11 Gesuchsverfahren

1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefall - massnahmen können einmalig ab 4. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 ausschliess - lich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
2 Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
3 Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.
4 Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.

Art. 12 Entscheid

1 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Gewährung von Härtefall - massnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2 Die Mitteilung erfolgt: a) bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung; b) bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilwei - ser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfü - gung verlangen.

Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizeri - sche Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bank - kunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist. *
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-Härte - fallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten aus - tauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaus - tausch mit Einreichung des Gesuchs zu. *

Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Kanton: a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften; b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
c) stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.

Art. 15 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 5 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach die - sem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-
19-Härtefallverordnung verwendet.

Art. 16 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend:
1. Berichterstattung an den Bund 6 ;
2. Arbeitsweise des Fachgremiums; b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

Art. 17 * Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 19. Januar 2021

1 Auf Gesuche für Härtefallmassnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängig sind, werden die Bestimmungen der Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 2020 in der Fassung gemäss diesem Nachtrag angewendet. III. Unterstützung von Seilbahnunternehmen * (III.)

Art. 18 * Darlehen, Solidarbürgschaften und nicht rückzahlbare Beiträge

1 Die Regierung kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie Seilbahnun - ternehmen Darlehen, Solidarbürgschaften oder nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet, mit Ausnahme der Voraussetzung des Umsatzrückgangs.
2 Höhe und Modalitäten der Unterstützung richten sich sachgemäss nach Art. 5 bis 9 dieses Erlasses.
5 SR 312.0 .
6 Vgl. Art. 18 der Covid-19-Härtefallverordnung.
3 Die Standortgemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 40 Prozent an nicht rückzahlbaren Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Bei mehreren Standortgemeinden richtet sich das Verhältnis nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner per 31. Dezember 2020.
4 Die Massnahmen nach dieser Bestimmung: a) führen zulasten des Kantons zu Kosten von höchstens 6 Mio. Franken; b) sind gegenüber jenen nach Abschnitt II dieses Erlasses und jenen des Bundes subsidiär.
5 Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-122 15.12.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021 Gliederungstitel I. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 1, Abs. 1, a) eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 1, Abs. 1, b) eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Gliederungstitel II. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3 Artikeltitel ge -

ändert
2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3, Abs. 1, a) geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 3, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3, Abs. 1, d ter ) eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4 Artikeltitel ge -

ändert
2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 5. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, b), 6. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, e) aufgehoben 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 1, f) aufgehoben 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 2 geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-001 05.01.2021 11.01.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 17 eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Gliederungstitel III. eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

Art. 18 eingefügt 2021-004 19.01.2021 21.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-122
05.01.2021 11.01.2021 Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-001
05.01.2021 11.01.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-001
19.01.2021 21.01.2021 Erlasstitel geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Gliederungstitel I. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 1, Abs. 1, a) eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 1, Abs. 1, b) eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Gliederungstitel II. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3 Artikeltitel ge - ändert
2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3, Abs. 1, a) geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3, Abs. 1, d ter ) eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4 Artikeltitel ge - ändert
2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 5. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b), 6. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, e) aufgehoben 2021-004
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 1, f) aufgehoben 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 2 geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 17 eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Gliederungstitel III. eingefügt 2021-004
19.01.2021 21.01.2021 Art. 18 eingefügt 2021-004
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