Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV
2020) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht 1 weiter zu führen, gestützt auf
Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 2
das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 3 das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 4 vereinbaren: 5
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba - rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungs - kantone bezeichnet.
1 Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51.
2 SR 101.
3 SR 935.51; abgekürzt BGS.
4 sGS 455.21.
5 Abgekürzt IKV 2020. Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 2. Juli
2019, sGS 455.20, und Kantonsratsbeschluss vom 21. April 2020, sGS 455.2. In Vollzug ab
1. Januar 2021.
Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde - rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reinge - winne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000.–, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszäh - lung ermittelte Bevölkerungszahl. b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 Prozent nach Bevölkerung, 50 Prozent nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung er - mittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskan - ton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die General - versammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfü - gung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalen - derjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Un - terstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Verein - barungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beab - sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre - ten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei - nem Kantonsgebiet.
Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun - gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 ... 6
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklä - ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10 ... 7
6 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
7 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-116 20.05.2019 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-116
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