Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20. Oktober 2020 (Stand 26. September 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt: gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
1 und in Ausführung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich 2 als Verordnung: 3
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieser Erlass regelt die Beteiligung des Kantons St.Gallen an und den Vollzug der Unterstützung von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und Art. 4 ff. der Covid-19-Kulturverordnung. *
2 Er dient der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epi - demie für Kulturunternehmen mit Sitz und für Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen sowie der Unterstützung entsprechender Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhält - nisse. *
Art. 2 Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an folgenden Unterstützungsmassnahmen: a) * Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach
Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung; b) Beiträge an Transformationsprojekte nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kultur -
verordnung.
1 sGS 111.1 .
Art. 3 Ausweitung des Begriffs des Kulturbereichs
1 Der Begriff des Kulturbereichs nach Art. 2 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung und den dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesamt für Kultur, vom 14. Oktober 2020 wird wie folgt ausgeweitet: a) Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels); b) Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Galerien; c) Literatur: Erfasst sind auch das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Ver - mittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliothe - ken.
Art. 3a * Höhe der Ausfallentschädigung bei gewinnorientierten Kulturunter -
nehmen
1 Die Ausfallentschädigung nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung be - trägt bei gewinnorientierten Kulturunternehmen höchstens Fr. 500'000.– je Unter - nehmen.
Art. 4 Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel
1 Für Unterstützungsmassnahmen nach diesem Erlass sowie nach der Vollzugsver - ordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftli - chen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März
2020 4 stehen seitens des Kantons insgesamt Fr. 11'394'100.– zur Verfügung.
2 Unter Berücksichtigung der hälftigen Beteiligung des Bundes nach Art. 11 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020 5 beträgt der gesamte Umfang der zu Verfü - gung stehenden Mittel Fr. 22'788'200.–.
2 Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes - rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, SR 818.102 , und eidgenössische Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020, SR 442.15 .
3 Abgekürzt CVKU. Art. 8 und Abschnitt III in Vollzug rückwirkend ab 21. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021, die übrigen Bestimmungen rückwirkend ab 26. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
4 sGS 571.21 .
5 AS 2020 855, AS 2020 1583.
Art. 5 Vollzug der Unterstützungsmassnahmen
a) Zuständigkeiten
1 Das Amt für Kultur ist zuständig für den Vollzug der Unterstützungsmassnah - men.
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der kultur - politischen Prioritäten des Kantons, der anderen Gesuche und der verfügba - ren Mittel. Die Zusicherung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte ab Fr. 100'000.– bedarf der Zustimmung der Vorste - herin oder des Vorstehers des Departementes des Innern; c) Ausrichtung der Beiträge.
Art. 6 b) Eingrenzung des Kulturbereichs, Setzung kulturpolitischer Prioritä -
ten
1 Das Amt für Kultur kann im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterstüt - zungsmassnahmen: a) den vom Bund bezeichneten Begriff des Kulturbereichs enger definieren (Art. 1 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung); b) kulturpolitische Prioritäten setzen (Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Kulturverord - nung).
2 Es berücksichtigt dabei insbesondere die Vorgaben des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 2017 6 für Kantonsbeiträge und die vom Kantonsrat mit Beschluss vom 19. Februar 2020 genehmigte Kulturförderstrategie 2020 bis 2027 7 .
Art. 7 Finanzierung
1 Die Finanzierung des kantonalen Anteils zugunsten der Unterstützungsmassnah - men nach diesem Erlass sowie nach der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona - virus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020 8 erfolgt aus dem besonde - ren Eigenkapital.
6 sGS 275.1 .
7 ABl 2020-00.016.732.
8 sGS 571.21 .
Art. 8 Übergangsbestimmung
1 Die Behandlung von bis zum 20. September 2020 eingereichten Gesuchen für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfede - rung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultur - sektor vom 24. März 2020 9 .
9 sGS 571.21 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-078 20.10.2020 21.09.2020
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-002 05.01.2021 26.09.2020
Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-002 05.01.2021 26.09.2020
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2021-002 05.01.2021 26.09.2020
Art. 3a eingefügt 2021-002 05.01.2021 26.09.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.2020 21.09.2020 Erlass Grunderlass 2020-078
05.01.2021 26.09.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-002
05.01.2021 26.09.2020 Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-002
05.01.2021 26.09.2020 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2021-002
05.01.2021 26.09.2020 Art. 3a eingefügt 2021-002
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