Gesetz über die politischen Rechte
Gesetz über die politischen Rechte (kGPR) vom 13.05.2004 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 34, 39 und 136 der Bundesverfassung und die Artikel
30 bis 35, 52, 84 bis 88, 92 und 100 bis 107 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die kantonalen, kommuna - len und interkommunalen Wahlen und Abstimmungen, sowie auf die Aus - übung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten. Die Spezialbestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten, ins - besondere was die Stimmabgabe an den Ur- und Burgerversammlungen betrifft.
2 Es findet Anwendung auf die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössi - schen Angelegenheiten, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Bun - desrechts oder kantonale Spezialbestimmungen zur Anwendung des Bun - desrechts bestehen.
Art. 2 Gleichheitsgrundsatz
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Fristen
1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Fristen gelten als eingehal - ten, wenn die vorgesehene Übergabe an die zuständige Behörde oder an eine Poststelle in der Schweiz mit eingeschriebenem Brief am letzten Tag der Frist erfolgt ist.
2 Die Übergabe durch Vermittlung der Post ist jedoch unzulässig, wenn das Gesetz eine bestimmte Uhrzeit festsetzt.
3 Unter Vorbehalt anders lautender Gesetzesbestimmungen, wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitge - zählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 4 Berechnung des absoluten Mehrs
1 Das absolute Mehr wird durch die Halbierung der Zahl der eingegangenen Die der erhaltenen Teilzahl unmittelbar folgende ganze Zahl stellt das abso - lute Mehr dar.
2 Bei Verfassungsrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger (Art. 106 KV).
1.2 Teilnahme der Stimmbürger am Urnengang
1.2.1 Stimmberechtigung
Art. 5 Stimmbürger
1 Stimmbürger im Sinne der Verfassung ist jeder Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, der in einer Gemeinde des Kantons wohnsässig und im Besitz der politischen Rechte ist und diese nicht in einer anderen Gemeinde aus - übt.
2 Niemand kann mehrere politische Wohnsitze haben.
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
1 Das Stimmrecht im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sowie Referendums- und In - itiativbegehren zu unterzeichnen.
2 Die Stimmbürger üben ihre Rechte in ihrer Wohnsitzgemeinde aus. Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 7 In eidgenössischen Angelegenheiten
1 Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.
Art. 8 In kantonalen Angelegenheiten
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.
Art. 9 In kommunalen Angelegenheiten
1 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohn - sitz haben.
Art. 10 Heimatschein
1 Alle stimmberechtigten Bürger müssen ihren Heimatschein hinterlegen.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt (Heimat - ausweis, Interimsschein, usw.), erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregis - ter eingetragen ist.
3 Die in den Artikeln 8 und 9 festgesetzte Frist beginnt mit dem Tag der Hin - terlegung des Heimatscheins zu laufen.
Art. 11 Politischer Wohnsitz
1 Politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können ins - besondere haben: a) * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;
b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten; c) Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf rich - terliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Be - fugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemein - samen Haushaltes aufhalten.
2 Artikel 10 ist anwendbar.
Art. 12 Sonderfälle
1 Erwirbt ein schon in der Gemeinde wohnhafter Ausländer das Schweizer Bürgerrecht, wird die Dauer der Hinterlegung seiner ausländischen Schrif - ten unter der Voraussetzung, dass sein schweizerischer Heimatschein in - nert kürzester Frist hinterlegt wird, berücksichtigt. Die Formalitäten für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts gelten als abgeschlossen, sobald der Erwerber den Eid geleistet hat.
2 Die Bürger müssen bei der Erlangung der Mündigkeit innert kürzester Frist ihren Heimatschein hinterlegen. Wohnen sie indessen schon vor Er - langung der Mündigkeit in der gleichen Gemeinde, so wird dies bei der Be - rechnung der Wartefrist berücksichtigt.
Art. 13 In Burgerangelegenheiten
1 In Burgerangelegenheiten sind stimmberechtigt: a) die stimmfähigen Burger, die in der Gemeinde, deren Burgerrecht sie besitzen, Wohnsitz haben; b) Burger, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, welche diese Absicht gegenüber dem Präsidenten der Burgerschaft schriftlich erklärt ha - ben; diese Erklärung bleibt für die gesamte Dauer der laufenden Ver - waltungsperiode gültig. Indessen dürfen sich an Wahlen nur die in der Gemeinde wohnhaften Burger beteiligen.
2 Sie dürfen nur in einer einzigen Burgergemeinde an Wahlen und Abstim - mungen teilnehmen.
Art. 14 Ausschluss von den politischen Rechten
1 Von der Ausübung der politischen Rechte sind Personen ausgeschlossen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) benachrichtigen die Wohnsitzgemeinden über die gemäss Absatz 1 verfügten Massnahmen. Die Gemeinde informiert im Bedarfsfall den für die Führung des Stimmre - gisters der Burgergemeinde verantwortlichen Vorsteher. *
Art. 15 Wählbarkeit
1 Unter Vorbehalt anders lautender Verfassungs- oder Gesetzesbestimmun - gen ist jeder schweizerische Stimmbürger in die öffentlichen Ämter wählbar.
1.2.2 Stimmregister
Art. 16 Grundsatz
1 In jeder Gemeinde und in jeder Burgerschaft haben die betreffenden Räte durch den Gemeindeschreiber oder einen vom Gemeinderat bezeichneten Vorsteher ein Stimmregister zu führen. Dieses Register ist öffentlich.
2 In dieses Register werden alle Bürger, die das Stimmrecht besitzen, ein - getragen.
3 Es wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält folgende Anga - ben: a) * Namen, Vornamen, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum jedes Stimmbürgers; b) das Datum der Hinterlegung der Schriften im Sinn von Artikel 10.
4 Der Staatsrat kann die Schaffung eines kantonalen Stimmregisters be - schliessen. Er erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestim - mungen. Er kann insbesondere die Gemeinden verpflichten, bei der Erstel - lung dieses Registers zusammenzuarbeiten, die Änderungen einzutragen und diese dem Kanton mitzuteilen. *
Art. 17 Unterstützung durch elektronische Mittel
1 Sofern die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährleistet ist, dürfen die Gemeinden das Stimmregister mittels elektro - nischer Datenverarbeitung erstellen.
2 Zur Erstellung des kantonalen Stimmregisters kann der Staatsrat eine EDV-Lösung vorschreiben, die einheitlich ist oder die einen elektronischen Datentransfer zum Kanton ermöglicht. Die anfallenden Kosten der vom Staatsrat für alle Gemeinden verbindlich vorgeschriebenen EDV-Lösungen gehen zu Lasten des Kantons. Die Detailbestimmungen werden vom Staatsrat in einer Verordnung geregelt. *
Art. 18 Nachführung
1 Das Stimmregister ist ständig von Amtes wegen durch Eintragung oder Streichung der Bürger, die die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Gemeinde erwerben oder verlieren, nachzuführen. Dies hat unmittelbar nach Eintritt des die Änderung bewirkenden Ereignisses zu erfolgen. Es be - rücksichtigt Personen, die die Ausübung der politischen Rechte am Tage des Urnengangs erhalten werden.
2 Der Gemeinderat überwacht die Führung des Stimmregisters und kontrolliert es mindestens einmal pro Jahr. Vor jedem Urnengang vergewis - sert er sich, ob die Eintragungen und Streichungen vorgenommen worden sind.
3 Die politischen Parteien können auf schriftliches Gesuch hin das Stimmre - gister in Kopie oder auf Datenträger erhalten. Der Gemeinderat kann die Vergütung der Kosten verlangen. *
Art. 19 Einsprachen
1 Die Einsprachen gegen das Stimmregister müssen begründet beim Gemeinderat erhoben werden.
2 Sie können jederzeit von jedem Stimmbürger der Gemeinde erhoben wer - den, unabhängig davon, ob es eine Person betrifft, deren Eintragung in das Register verweigert oder zugelassen wurde. *
3 Indessen kann der Stimmbürger in den 30 Tagen, die den periodischen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahlen vorausgehen, ge - gen die Eintragung oder Streichung anderer Bürger keine Einsprache mehr einreichen. Das gleiche gilt für die einspracheberechtigten politischen Par - teien.
Art. 20 Entscheide des Gemeinderats - Beschwerde an den Staatsrat
1 Der Gemeinderat spricht sich innert der Frist von drei Tagen über die Ein - sprachen aus. Seine Entscheide über die Zulassung oder Verweigerung der Eintragung eines Stimmbürgers in das Register können auf dem Beschwer - deweg an den Staatsrat weiter gezogen werden.
2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Zustellung des Entscheids des Gemeinderats eingereicht werden. Der Staatsrat fällt und eröffnet sei - nen Entscheid wenn möglich vor der Wahl oder Abstimmung.
Art. 21 Unterlassung des Gemeinderats
1 Unterlässt es der Gemeinderat, seinen Entscheid zu fällen oder zuzustel - len, kann die Einsprache direkt beim Staatsrat eingereicht werden, der in der Regel nach Anhören der Betroffenen entscheidet.
2 Das gleiche gilt, wenn die Gemeindebehörden ihre Pflicht hinsichtlich der Nachführung und Überwachung des Stimmregisters vernachlässigen.
3 Im Übrigen gelten die in den Artikeln 220 und 221 vorgesehenen Strafbe - stimmungen.
Art. 22 Schliessung des Stimmregisters
1 Das Stimmregister wird am Freitagabend vor dem Urnengang um 17 Uhr unter Vorbehalt von Unterlassungen, Richtigstellungen von offenkundigen Irrtümern oder von hängigen Beschwerden an den Staatsrat als geschlos - sen erklärt; es werden nur jene Stimmbürger zur Urne zugelassen, die im Stimmregister eingetragen sind. *
Art. 23 Unterlassung oder offenkundiger Irrtum
1 Im Falle einer Unterlassung oder eines offenkundigen Irrtums entscheidet das Wahlbüro. Der Entscheid wird im Protokoll angemerkt.
Art. 24 Stimmkarte
1 Der Gemeinderat kann die permanente oder nicht permanente Stimmkar - te einführen.
2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann die Stimmabgabe in diesen Gemeinden in der Regel nur durch Vorweisung der Stimmkarte er - folgen.
3 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als Stimmkarte dient. *
1.2.3 Ausübung des Stimmrechts - Erleichterungen
Art. 25 Grundsatz
1 Der Stimmbürger stimmt ab, indem er sich persönlich an die Urnen seines politischen Wohnsitzes begibt oder indem er brieflich oder durch Hinterle - gung auf der Gemeinde abstimmt. *
2 Der Staatsrat kann im Falle von höherer Gewalt wie Epidemien, Katastro - phen, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Volksauflauf, Kriegsereig - nisse usw. oder falls die Urnenabstimmung unmöglich ist oder erheblich schwierig geworden ist, anstelle von Urnengängen generell die briefliche Stimmabgabe für den ganzen Kanton oder für gewisse Bezirke oder für gewisse Gemeinden anordnen.
3 In ausserordentlichen Fällen kann der Staatsrat die briefliche Stimmabga - be in einer bestimmten Gemeinde untersagen.
Art. 26 Briefliche Stimmabgabe *
1 Statt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimm - bürger ab Erhalt des Stimmmaterials stimmen, sei es brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde. *
2 Im Fall der brieflichen Stimmabgabe muss die Sendung über die Post spätestens am Freitag vor der Wahl oder der Abstimmung bei der Gemein - deverwaltung eintreffen. Die Versandkosten gehen zulasten des Stimmbür - gers. *
3 Wer brieflich abstimmt, kann dies aus irgendeinem Ort in der Schweiz oder des Auslandes machen. Mit Ausnahme der Zustellung an die regis - trierten Auslandschweizer sind die Gemeinden nicht verpflichtet, das Stimmmaterial an den Aufenthaltsort im Ausland zuzustellen. *
4 Die Gemeinden müssen die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bis zum Freitag vor dem Urnengang direkt auf der Gemeindekanzlei ermögli - chen und verfügen dazu über eine Urne, die zuvor in Anwesenheit von min - destens drei Mitgliedern des Auszählungsbüros, welche die politischen Par - teien oder Gruppierungen angemessen repräsentieren, versiegelt wurde. Die Zeiten, während derer diese Hinterlegung erfolgen kann, sind den Bür - gern mit der Anzeige der Einberufung zur Urversammlung bekannt zu ge - ben. *
5 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen über die Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe und der Stimm - abgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde. *
Art. 27 Stimmabgabe Betagter, Kranker oder Behinderter
1 Stimmbürger, die durch Gebrechlichkeiten verhindert sind, die zur Aus - übung ihres Stimmrechts erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können sich an ihrem Wohnort, Aufenthaltsort oder im Stimmlokal durch eine Person ihrer Wahl verbeiständen lassen. Diese muss das Stimmge - heimnis wahren.
Art. 28 Elektronische Stimmabgabe
1 Der Staatsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf dem ganzen oder einem Teil des Gebiets generell bewilligen oder sie auf bestimmte Gegen - stände begrenzen.
2 Er setzt auf dem Verordnungsweg die Gültigkeitsvoraussetzungen der Stimmabgaben und die Ungültigkeitsgründe fest. Die Kontrolle der Stimm - berechtigung, das Stimmgeheimnis und die Auszählung sämtlicher Stimm - abgaben und Stimmen müssen sichergestellt und jede Gefahr von Miss - brauch ausgeschlossen sein.
Art. 29 Stimmabgabe mittels Vollmacht
1 Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt.
2 Urnengang
2.1 Organisation des Urnengangs
Art. 30 Datum des Urnengangs
1 Die Wahlen und Volksabstimmungen finden an den von der Verfassung, vom Gesetz oder den Behörden festgesetzten Daten statt.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen wer - den diese Daten den Bürgern mit einem Staatsratsbeschluss zur Kenntnis gebracht, der im Amtsblatt mindestens vier Wochen vor einer Abstimmung und sechs Wochen vor einer Wahl veröffentlicht wird.
3 Der Gemeinderat schlägt im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20 Tage im Voraus das Datum der kommunalen Wahlen und Abstimmungen an.
Art. 31 Einberufung des Stimmvolks
1 In Ausführung des Staatsratsbeschlusses oder des Beschlusses des Gemeinderats beruft der Gemeindepräsident das Stimmvolk mindestens 20 Tage vor dem Urnengang durch Mitteilung im öffentlichen Anschlagkasten ein.
2 Die Veröffentlichung hat die Tage und die Öffnungszeiten des Urnengangs sowie die Reihenfolge der Wahlhandlungen anzugeben. Die Eröffnung ei - nes Urnengangs darf nicht nach 20 Uhr erfolgen.
3 Die Stimmbürger sind auf einen Sonntagvormittag einzuberufen.
Art. 32 Vorzeitige Öffnung der Stimmbüros
1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Abstim - mungssonntag öffnen. *
2 ... *
3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen betreffend die eidgenössi - schen Abstimmungen und Wahlen.
Art. 33 Dauer des Urnengangs
1 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer Stunde geöffnet. *
2 In Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern hat die gesamte Öff - nungszeit des Hauptbüros mindestens zwei Stunden zu betragen. *
Art. 34 Schluss des Urnengangs
1 Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. In den Gemeinden, in denen sektionsweise abgestimmt wird, kann der Gemeinderat beschliessen, dass die Sektionsbüros früher als das Hauptbü - ro schliessen. *
2.2 Vorbereitung des Urnengangs
2.2.1 Wahlbüros
Art. 35 Wahlbüro
1 Für jede Wahl und Abstimmung bilden die Gemeinden so viele Wahlbüros wie es organisierte Urnengänge gibt. Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mit - glieder der Büros nach den Bedürfnissen fest, wobei jedes Büro sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.
Art. 36 Sektionsbüros
1 Je nach Bedarf kann der Gemeinderat mehrere Stimmlokale einrichten. In diesem Fall errichtet er für jedes von ihnen ein Sektionsbüro mit mindes - tens drei Mitgliedern.
2 Nach Schluss des Urnengangs muss der Inhalt der Urnen in einen Um - schlag gelegt werden, der in Anwesenheit des Sektionsbüros zu versiegeln und mit den Unterschriften aller Mitglieder desselben zu versehen ist. Der Umschlag ist unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros persönlich dem Präsidenten des Hauptbüros zu übergeben, um gleichzeitig mit dem Haupturnengang geöffnet und ausgezählt zu werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 69 und 81.
Art. 37 Ernennung
1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglie - der der verschiedenen Büros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetra - gen sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperi - ode, nach Bedarf vor jedem Urnengang. *
2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese kön - nen Kandidaturen vorschlagen, die unter Vorbehalt wichtiger Gründe vom Gemeinderat angenommen werden.
3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung ange - hört.
Art. 38 Amtspflicht
1 Niemand darf sich weigern, als Mitglied eines Wahlbüros zu amten, aus - ser bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, lang andauernde Ab - wesenheit, usw.). Die Verweigerung, das Nichterscheinen oder eine unge - rechtfertigte Verspätung wird mit einer vom Gemeinderat auszusprechen - den Busse bis höchstens 500 Franken bestraft.
Art. 39 Entschädigung
1 Der Gemeinderat kann eine Entschädigung für die Mitglieder der Büros beschliessen und deren Höhe festsetzen.
Art. 40 Befugnis
1 Die Wahlbüros üben die Polizeibefugnisse in den ihnen übertragenen Auf - gaben aus.
Art. 41 Entscheid
1 Jedes Büro fällt seine Entscheide sofort mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 42 Protokoll
1 Die Handlungen und die Entscheide des Wahlbüros werden in einem Pro - tokoll festgehalten, das vom Sekretär unter der Kontrolle des Präsidenten geführt wird.
2 Das Protokoll wird vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet.
2.2.2 Wahlgebäude
Art. 43 Räumlichkeiten
1 Die Gemeinderäte stellen die notwendigen Stimm- und Auszählungslokale zur Verfügung, wenn möglich in einem öffentlichen Gebäude.
2 Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Aus - nahme jene des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Hand - lungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt.
3 Bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen sind die Abstimmungsbüros klar zu signalisieren.
Art. 44 Stimmkabinen
1 Die Gemeindebehörden wachen über die Gewährleistung des Stimmge - heimnisses und der vollständigen Stimmfreiheit. Zu diesem Zweck veran - lassen sie im Stimmlokal die notwendigen Einrichtungen. Insbesondere richten sie im Abstimmungssaal eine oder mehrere Stimmkabinen ein, wo die Stimmzettel zur Auswahl aufliegen und durch welche sich der Stimm - bürger zur Urne begeben muss.
2 Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Wahlzettel und die amtlichen Stimmzettel sowie die Weisungen auf dem Gebiete der Wahlen und Abstim - mungen in den Lokalen zur Verfügung des Wahlbüros stehen; dasselbe gilt für die Formulare der Wahlprotokolle und das notwendige Schreib-, Versie - gelungs- und Verpackungsmaterial.
2.2.3 Urnen
Art. 45 Urnen
1 In jedem Wahlbüro und gegebenenfalls in jeder Sektion werden geeignete Urnen zur Verfügung gestellt.
2 Für jeden Urnengang wird eine eigene Urne aufgestellt.
3 Die Urne muss mit einer klaren und gut lesbaren Bezeichnung bezüglich des Gegenstandes des Urnengangs versehen sein.
4 Die für die briefliche Stimmabgabe und für die Stimmabgabe durch Hinter - legung auf der Gemeinde bestimmten Urnen sind ab Versand des Stimm - materials an die Stimmbürger zu versiegeln. *
Art. 46 Aufsicht
1 Die Urnen müssen ständig beaufsichtigt werden.
2.3 Information der Stimmbürger vor einem Urnengang
2.3.1 Kantonale Abstimmungen
Art. 47 Abstimmungstexte
1 Die Texte aller der Volksabstimmung unterliegenden kantonalen Vorlagen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Diese Texte sowie die sie begleitenden Erläuterungen werden auch elek - tronisch veröffentlicht (Internet).
Art. 48 Stimmzettel und Erläuterungen
1 Für alle kantonalen Abstimmungen lässt der Staatsrat amtliche Stimmzettel erstellen sowie eine kurze Erläuterung, die objektiv zu sein hat, und ebenfalls die Argumente der im Grossen Rat vertretenen bedeutenden Minderheiten enthalten muss, sowie im Fall von Referenden die Argumente des oder der Referendumskomitees.
2 Bei Volksinitiativen lässt der Staatsrat nötigenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates drucken. Diese berücksichtigen ebenfalls die Argumente der Initianten.
Art. 49 Berichtigung von Tatsachenwidrigkeiten
1 Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter Beachtung des Grund - satzes der Verhältnismässigkeit die während einer Abstimmungskampagne vorgebrachten Tatsachenwidrigkeiten berichtigen.
2.3.2 Kommunale Abstimmungen
Art. 50 Kommunale Bestimmungen
1 Die Gemeinden können mittels eines Organisationsreglements die Fragen der Information der Stimmbürger bei kommunalen Abstimmungen regeln. Andernfalls kann der Gemeinderat die Artikel 48 und 49 des vorliegenden Gesetzes analog anwenden.
2.3.3 Kantonale Wahlen
Art. 51 Erläuterungen
1 Vor jeder kantonalen Wahl erstellt der Staatsrat eine kurze Erläuterung.
Art. 52 Wahlzettel
1 Für die kantonalen Wahlen erstellt der Kanton auf seine Kosten die Wahl - zettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzet - tel. Die kandidierenden Personen und die Listenunterzeichner müssen je - doch diese Kosten unter Solidarhaft rückvergüten: a) beim Majorzsystem, wenn die Stimmen der Person mit der grössten Stimmenzahl auf der Liste nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erreichen; b) beim Proporzsystem, wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen errei - chen.
2 Die Listenvertreter können zum Selbstkostenpreis bei der Staatskanzlei zusätzliche gedruckte Wahlzettel beziehen. Die politischen Parteien und Gruppierungen dürfen selbst keine solchen drucken.
2.3.4 Kommunale Wahlen
Art. 53 Wahlzettel
1 Für die kommunalen Wahlen erstellt die Gemeinde auf ihre Kosten die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten unter den von Artikel 52 aufgestellten Bedingungen verlangen.
2 Bei Fehlen von hinterlegten Listen oder bei einer Ergänzungswahl (Art.
159 Abs. 2 und 205 Abs. 2) werden einzig die leeren amtlichen Wahlzettel an die Stimmbürger verteilt.
3 Die politischen Parteien oder Gruppierungen dürfen keine Wahlzettel dru - cken.
2.4 Stimmmaterial
2.4.1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Art. 54 Verteilung an die Gemeinden
1 Die amtlichen Wahlzettel, die Erläuterungen oder die Botschaften des Staatsrates, gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, sind vom Kanton an die Gemeinden zu verteilen.
2 Die Erläuterungen oder Botschaften, sowie gegebenenfalls die Empfeh - lungen des Grossen Rates, werden elektronisch veröffentlicht (Internet).
Art. 55 Versand an die Stimmbürger
1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung adressieren die Gemeinden persönlich an jeden Stimmbürger: a) einen Stimmzettel oder, im Fall von Wahlen, ein Exemplar jedes ge - druckten Wahlzettels sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel; b) die Erläuterung bei einer Wahl; c) * die Abstimmungstexte sowie die erläuternde Botschaft des Staatsrats oder die Empfehlungen des Grossen Rates bei einer Abstimmung; d) einen Übermittlungsumschlag; e) so viele Stimmkuverts wie es organisierte Urnengänge gibt; f) gegebenenfalls die Stimmkarte.
2 Der Stimmbürger, der das Stimmmaterial nicht erhalten hat, kann auf der Gemeindekanzlei ein Doppel verlangen. Die Verordnung regelt die Modali - täten. *
Art. 56 Frist
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass alle Stimmbürger spätestens 15 Tage vor der Wahl oder Abstimmung alle Dokumente erhalten. Diese Frist wird für die zweiten Wahlgänge auf fünf Tage herabgesetzt. *
2 Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler Urnen - gang statt, erfolgt die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmbürger gleichzeitig gemäss den bundesrechtlichen Fristen. *
Art. 57 Sprache
1 Jeder Stimmbürger darf verlangen, dass er das Stimmmaterial in einer der beiden offiziellen Landessprachen des Kantons zugestellt erhält.
Art. 58 Kostenaufteilung
1 Die Kosten für die Erstellung und den Druck der Übermittlungsumschläge, der Stimmzettel, der Erläuterungen, der Botschaften sowie deren Verteilung an die Gemeinden gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der Zustel - lung an die Stimmbürger gehen zu Lasten der Gemeinden.
2.4.2 Kommunale Wahlen und Abstimmungen
Art. 59 Kommunale Wahlen und Abstimmungen
1 Artikel 55 des vorliegenden Gesetzes gilt für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die im geheimen Wahlgang gemäss den Artikeln 30 und folgende des vorliegenden Gesetzes stattfinden. Er ist nicht anwendbar auf organisierte Stimmabgaben während dem Ablauf einer Urversammlung oder die dieser unmittelbar nachfolgen.
2 Die Stimmbürger erhalten die Wahlzettel spätestens 15 Tage vor dem Ur - nengang. Artikel 56 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ist analog an - wendbar. Für Wahlen im zweiten Wahlgang und Ergänzungswahlen wird diese Frist jedoch auf fünf Tage herabgesetzt. *
2.5 Ablauf des Urnengangs
2.5.1 Sicherheitsmassnahmen
Art. 60 Wahlhandlungspolizei
1 Die Wahlbüros gewährleisten das Stimmgeheimnis und den rechtmässi - gen Ablauf der Stimmabgabe, halten die Ordnung und die Ruhe in den Stimmlokalen und in der unmittelbaren Umgebung aufrecht und verhindern alle widerrechtlichen Handlungen. Sie müssen jede Person wegweisen, die innerhalb oder ausserhalb des Lokals den Stimmbürgern zudringlich wird oder die Wahlhandlungen stört. Sie können nach Bedarf und über den Gemeindepräsidenten die Intervention der Gemeindepolizei, bei Fehlen die Kantonspolizei, anfordern.
2 Das Wahlbüro wacht besonders darüber, dass der Zugang zur Urne stän - dig frei ist und der Stimmbürger keinem Druck ausgesetzt ist.
Art. 61 Kontrolle der Urne
1 Vor dem Urnengang wird die Urne vom Präsidenten des Büros geöffnet, damit von allen Mitgliedern des Büros festgestellt werden kann, dass sie leer ist; sie wird anschliessend vom Präsidenten verschlossen, der sie erst wieder bei der Auszählung oder der Versiegelung nach einem Teilurnen - gang öffnet.
2 Die Wahlbüros treffen unter der Verantwortlichkeit ihres Präsidenten die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Unantastbarkeit, des Transports und der Aufbewahrung der Urnen oder des versiegelten Stimm - materials während den Unterbrechungen des Urnengangs.
Art. 62 Kontrolle der Stimmkabinen
1 Das Büro vergewissert sich regelmässig, dass sich sämtliche Stimm- und Wahlzettel in ausreichender Anzahl in den Stimmkabinen befinden.
2.5.2 Verfahren der Stimmabgabe
Art. 63 Prüfung der Stimmberechtigung
1 Das Büro vergewissert sich, ob die Person, die sich zur Stimmabgabe ein - findet, im Stimmregister eingetragen ist, oder verlangt gegebenenfalls die Vorweisung der Stimmkarte, deren Gültigkeit es nachprüft.
2 Erfüllt eine Person diese Bedingungen nicht, so wird ihr der Zugang zur Urne untersagt, ausser es handle sich um einen offenkundigen Irrtum oder um eine Unterlassung. Alle Entscheide des Büros werden im Protokoll ver - merkt.
3 Je nach Art der Stimmabgabe schreibt das Büro: a) den Namen jedes Stimmenden in ein Verzeichnis; b) sammelt die nicht permanenten Stimmkarten ein; c) kontrolliert die Nummer der permanenten Stimmkarte und hält diese schriftlich fest.
4 Der Staatsrat ist befugt, andere Stimmkontrollen (Magnetkarte usw.) zu gestatten.
Art. 64 Fehlende Stimmkarte
1 Die im Stimmregister eingetragene Person, die nicht in der Lage ist, ihre Stimmkarte vorzuweisen, kann ihre Identität nachweisen und wird dennoch zur Stimmabgabe zugelassen. Das Büro vergewissert sich, dass die glei - che Person nicht zweimal stimmen kann.
Art. 65 Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger wählt, indem er sich eines Stimmkuverts bedient, das ihm persönlich am Eingang der Stimmkabine ausgehändigt wird, und in welches er einen Stimm- oder Wahlzettel legt.
2 Er übt sein Stimmrecht aus, indem er persönlich sein Stimmkuvert unter der Kontrolle eines Mitglieds des Büros in die Urne legt.
3 Der Stimmbürger, der nicht in der Lage ist, zu lesen oder zu schreiben, kann sich von einer Person seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten lassen.
Art. 66 Art der Stimmabgabe
1 Zur Ausübung des Stimmrechts dürfen nur die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder verändert werden.
2 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.
2.6 Auszählung des Urnengangs
2.6.1 Auszählbüros
Art. 67 Auszählbüros
1 Für jede Wahl und Abstimmung setzen die Gemeinde so viele Auszählbü - ros ein wie es organisierte Urnengänge gibt.
2 Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürf - nissen jedes Büros fest, wobei sich dieses aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.
3 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass die Wahlbüros auch als Auszähl - büros funktionieren. Er kann auch ein einziges Büro einsetzen, das sukzes - siv die Auszählung aller Urnengänge vornimmt.
Art. 68 Hilfsbüros
1 In den Gemeinden mit mehr als 200 Stimmbürgern kann sich das Aus - zählbüro in Hilfsbüros von mindestens drei Mitgliedern unterteilen, die in den gleichen Räumlichkeiten wie das Hauptbüro zusammenkommen.
2 Das Hilfsbüro unterbreitet die strittigen Fälle dem Hauptbüro, das allein für deren Beurteilung zuständig ist.
Art. 69 Auszählung nach Sektionen
1 Für die Abstimmungen kann die Auszählung des Urnengangs durch das Sektionsbüro erfolgen. Für die Wahlen kann der Staatsrat ausnahmsweise die Auszählung durch das Sektionsbüro bewilligen.
Art. 70 Ernennung
1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglie - der der Auszählbüros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode, nach Bedarf vor jedem Urnengang. *
2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese kön - nen Vorschläge machen.
3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung ange - hört.
4 Jede politische Partei oder Gruppierung kann einen Beobachter bezeich - nen, um den Auszählungshandlungen beizuwohnen. Das Gesuch muss spätestens bis am Mittwoch vor dem Urnengang gestellt werden. *
Art. 71 Amtspflicht, Entschädigung
1 Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar.
2.6.2 Auszählungshandlungen
Art. 72 Auszählung *
1 Das Auszählbüro versammelt sich am Tag des Urnengangs unmittelbar nach dessen Schluss im zu diesem Zweck vorgesehenen Lokal. Die Aus - zählungshandlungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben einzig die vom Büro bezeichneten Mitglieder sowie die zugelassenen Beobachter. *
1bis Bei Abstimmungen dürfen die brieflich versandten und hinterlegten Stim - men am Sonntagmorgen vor Urnenschluss ausgezählt werden. Es müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die Ergebnisse geheim zu halten und jegliche Einflussnahme auf den Urnengang zu verhindern. *
2 Stimmt eine Gemeinde sektionsweise ab und ist die Auszählung zentrali - siert, so werden die Urnen unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros, begleitet von einem Mitglied dieses Büros, in das Auszähllo - kal transportiert, wo sie entsiegelt werden. Der Inhalt der Urnen aller Wahl - büros wird vermischt bevor die Auszählung begonnen werden kann.
3 Der Gemeinderat beruft die Mitglieder des Auszählbüros zu Beginn der Verwaltungsperiode und wenn nötig vor jedem Urnengang zu einer Instruk - tionssitzung ein. *
Art. 73 Teilauszählung
1 Für alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Ab - stimmungen nimmt das Auszählbüro nach Schluss der brieflichen Stimmab - gabe sowie jener durch Hinterlegung, aber vor der Öffnung der Stimmbü - ros, eine Teilauszählung vor. *
2 Die Verordnung bestimmt die Modalitäten der Teilauszählung, insbesonde - re die getrennte Zählung der brieflichen Stimmabgaben und der Stimmab - gaben durch Hinterlegung auf der Gemeinde. *
3 Die Stimmkuverts dürfen indes nicht geöffnet werden. *
Art. 74 Elektronische Auszählung
1 Der Staatsrat kann die Gemeinden ermächtigen, technische oder elektro - nische Mittel für die Ermittlung der Ergebnisse des Urnengangs zu verwen - den.
2 Die Auszählung der Wahlen und Abstimmungen kann auf der Grundlage eines Informatikprogramms erfolgen, das vom Staatsrat genehmigt und von der Bundeskanzlei homologiert ist, soweit es die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen betrifft.
3 Der Staatsrat kann ein für alle Gemeinden einheitliches elektronisches Auszählsystem zur Verfügung stellen oder in Absprache mit dem Gemein - deverband vorschreiben.
Art. 75 Reihenfolge im Ablauf der Auszählung
1 Soweit es nur ein Auszählbüro gibt, schreitet dieses zuerst zur Auszählung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, dann zu den kantonalen und schliesslich zu den kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
2.6.3 Ermittlung und Feststellung der Resultate
Art. 76 Bestimmung des Resultats
1 Die Resultate der Wahlen und Abstimmungen werden vom Auszählbüro bestimmt. Nach der Öffnung der Urnen schreitet dieses: a) zur Auszählung der sich in der Urne befindenden Stimmkuverts, de - ren Zahl mit der Zahl der Stimmenden übereinstimmen muss; b) zur Ausscheidung der Stimmzettel, die sich nicht in einem Stimmku - vert befinden; c) zur Öffnung der Stimmkuverts, zur Feststellung der Anzahl Stimmzettel, zu deren Nummerierung bei Wahlen, wobei die sich dop - pelt in einem Stimmkuvert befindenden Stimmzettel sofort aneinander zu heften sind; d) zur Bestimmung der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; e) zur Bestimmung der Anzahl ja und nein bei Abstimmungen, der An - zahl Kandidatenstimmen jeder kandidierenden Person, gegebenen - falls der Anzahl der von jeder hinterlegten Listen erzielten Stimmen sowie der Anzahl der leeren Stimmen.
Art. 77 Ungültige Stimmzettel
1 Die Stimmzettel sind ungültig: a) wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden;
b) wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind; c) wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind; d) wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind; e) wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen; f) wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen; g) * wenn sie mit Listenbezeichnung oder Listennummer keinen Namen eines im Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen; h) wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustel - len; i) wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen enthalten; j) * ... k) wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind; l) wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten; m) wenn alle Stimmen ungültig sind; n) wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermitt - lungsumschlägen befinden.
2 Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt.
3 Vorbehalten bleiben die für die briefliche und elektronische Stimmabgabe eigenen Ungültigkeitsgründe. *
1 Leer sind jene Stimmzettel, die keinen Namen einer kandidierenden Per - son oder keine Antwort auf die gestellte Frage enthalten. Enthält ein Stimmzettel mehr als eine Frage, so werden die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen erklärt.
Art. 79 Streichung und Aufbewahrung des Stimmmaterials
1 Die vom Auszählbüro vorgenommenen Streichungen müssen erkennbar sein (rote Tinte).
2 Nach Schluss des Urnengangs übernimmt das Auszählbüro die Aufbewah - rung des Wahlmaterials, darunter die Liste der Stimmenden oder gegebe - nenfalls die Stimmkarten oder elektronischen Daten, die Übermittlungsum - schläge, die nichtkonformen Stimmkuverts, die leeren Stimmkuverts, die ungültigen Stimmzettel, die leeren Stimmzettel und gültigen Stimmzettel; dieses Material wird vom Präsidenten und dem Sekretär des Auszählbüros versiegelt und unterzeichnet. Ein Exemplar des Abstimmungsprotokolls ist diesen Belegen beizufügen.
Art. 80 Hilfsbüros
1 Das Auszählbüro übernimmt die Kontrolle und Verantwortung der Hilfsbü - ros und trifft alle notwendigen Anordnungen für die Sicherstellung der Re - gelmässigkeit der Auszählung, wobei es nach Bedarf stichprobenweise Prü - fungen durchführt. Nur das Hauptbüro beurteilt die Gültigkeit der Stimmzettel und entscheidet zweifelhafte oder strittige Fälle.
2 Nach Beendigung der Auszählung unterschreiben die Mitglieder der Hilfs - büros die Zählbogen und übermitteln diese zusammen mit den Stimmzetteln an das Hauptbüro, welches die Zählbogen ebenfalls unter - schreibt, das summarische Wahlprotokoll erstellt und zu dessen Zusam - menfassung schreitet. *
Art. 81 Auszählung nach Sektionen
1 Ist ein Sektionsbüro zur getrennten Auszählung der Ergebnisse des Ur - nengangs ermächtigt, so wird sein Präsident vom Präsidenten des Haupt - büros nach Beendigung der Auszählung einberufen, um den allgemeinen Zusammenzug zu machen. Dieser Zusammenzug muss von allen Büroprä - sidenten unterzeichnet werden.
2 Ein Doppel des Protokolls von jedem Büro wird dem allgemeinen Wahl - protokoll beigeheftet.
Art. 82 Weisungen
1 Die Auszählungshandlungen der periodischen eidgenössischen, kantona - len und kommunalen Wahlen bilden Gegenstand von speziellen Weisun - gen, die vom zuständigen Departement erlassen werden.
Art. 83 Protokoll
1 Das Wahl- oder Abstimmungsprotokoll ist gemäss den vom zuständigen Departement herausgegebenen Weisungen und Mustern zu erstellen; es wird verlesen und anlässlich der Sitzung von den Mitgliedern des Büros un - terzeichnet. Das Protokoll gibt für jeden Urnengang die detaillierten Ergeb - nisse der Stimmenauszählung und der vorgenommenen Handlungen an.
Art. 84 Feststellung der Resultate
1 Die Resultate jedes Urnengangs werden von der Behörde festgestellt, die vom vorliegenden Gesetz als zuständig bezeichnet ist.
2 Im Falle von Stimmengleichheit bei einer Wahl, entscheidet das Los. Die Auslosung erfolgt: a) für die Gemeinde- und Burgerwahlen durch den Präsidenten; b) für die Grossratswahlen durch den Präfekten; c) für die Wahlen des Staatsrats und des Ständerats durch den Gross - ratspräsidenten.
3 Die Betroffenen werden hierzu einberufen.
2.6.4 Übermittlung, Bekanntgabe und Veröffentlichung der Resultate
Art. 85 Übermittlung der Resultate
1 Steht das Resultat der Stimmabgabe fest, so lässt der Präsident des Aus - zählbüros sofort ein Doppel des Protokolls zukommen: a) an den Gemeindepräsidenten für die kommunalen Wahlen und Ab - stimmungen; b) an den Präfekten des Bezirks für die Grossratswahlen; c) an das zuständige Departement für die eidgenössischen und kanto - nalen Wahlen und Abstimmungen sowie für die kommunalen Wahlen.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sind die Resultate der Staatskanzlei sofort telefonisch oder mit einem andern vom Staatsrat vorgeschriebenen oder erlaubten Mittel bekannt zu geben.
Art. 86 Bekanntgabe der Resultate
1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim - mungen werden den Medien von der Staatskanzlei sogleich nach deren Feststellung mitgeteilt.
2 Die Resultate der kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden so - gleich nach deren Feststellung durch das Auszählbüro den Bürgern noch am Abend des Urnengangs durch Anschlag im öffentlichen Anschlagkasten bekannt gegeben. Der Gemeindepräsident trägt hiefür die Verantwortung.
Art. 87 Veröffentlichung der Resultate
1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim - mungen werden alsbald vom zuständigen Departement im Amtsblatt veröf - fentlicht.
2 Für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann der Gemeinderat zusätzliche Mittel der Bekanntmachung beschliessen.
Art. 88 Aufbewahrung und Übermittlung des Stimmmaterials
1 Die Stimmzettel, das Verzeichnis der Stimmenden, die Auszählbogen so - wie die Stimmkuverts und Übermittlungsumschläge sind während 15 Tagen aufzubewahren, um im Fall einer Wahlbeschwerde eingesehen werden zu können. Wurde keine Beschwerde eingereicht, werden sie nach Ablauf die - ser Frist unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und unter der Verantwor - tung des Gemeindepräsidenten vernichtet.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen ha - ben die Aufbewahrung, die Übermittlung und die Vernichtung des Stimm - materials gemäss den Vorschriften des Staatsrates zu erfolgen.
3 Abstimmungen
3.1 Kantonale Abstimmungen
Art. 89 Einberufung
1 Der Staatsrat setzt das Datum der kantonalen Urnengänge fest.
2 Die kantonalen Abstimmungen müssen nach Möglichkeit am gleichen Tag
3 Der Staatsrat beruft mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss das Stimmvolk spätestens im Verlauf der vierten Woche vor dem Urnengang ein.
Art. 90 Referendum
1 Der Staatsrat unterbreitet die dem Referendum unterliegenden Gegen - stände ohne Verzug der Volksabstimmung, spätestens aber ein Jahr nach ihrer Annahme durch den Grossen Rat.
Art. 91 Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger bedient sich des amtlichen Stimmzettels, der ihm vor der Abstimmung zugestellt wurde oder der sich in den Stimmkabinen befin - det.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg andere Formen der Stimm - abgabe, namentlich durch elektronische Mittel, bewilligen.
Art. 92 Initiative und Gegenentwurf
1 Die Initiative und der Gegenentwurf werden zur gleichen Zeit der Volksab - stimmung unterbreitet.
2 a) Wollen Sie die Volksinitiative annehmen? b) Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen? c) Falls die Initiative und der Gegenentwurf das erforderliche Mehr errei - chen, soll welcher der beiden Texte in Kraft treten: die Initiative oder der Gegenentwurf?
3 Für die Beantwortung der dritten Frage ist der Stimmbürger aufgerufen, seine Auswahl zu treffen, indem er auf dem Stimmzettel das entsprechende Feld ankreuzt.
4 Die Mehrheit wird für jede Frage getrennt berechnet.
5 Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf von der erforderli - chen Mehrheit angenommen wurden, ist das Resultat der Antworten auf die dritte Frage entscheidend. Es tritt jener Text in Kraft, der bei dieser Frage am meisten Stimmen der Stimmbürger erhält.
6 Der Staatsrat stellt den Gemeinden ein Informatikprogramm zur Erfas - sung der Resultate zur Verfügung, falls einer Initiative ein Gegenentwurf gegenübergestellt wird.
Art. 93 Variantenabstimmung
1 Wird eine Verfassungsbestimmung mit einer Variante dem Stimmvolk un - terbreitet, findet die Stimmabgabe gemäss dem auf eine Initiative mit Ge - genentwurf anwendbaren Verfahren statt.
3.2 Kommunale Abstimmungen
Art. 94 Einberufung
1 Der Gemeinderat setzt wenn möglich das Datum der kommunalen Urnen - gänge gleichzeitig mit einem eidgenössischen oder kantonalen Urnengang fest.
2 Er schlägt seinen Beschluss im öffentlichen Anschlagkasten mindestens
20 Tage vor dem Datum des Urnengangs an. Der Gemeinderat kann zu - sätzliche Mittel zur Information der Bürger beschliessen.
Art. 95 Initiative und Referendum
1 Die zulässigen Initiativen sowie die zustande gekommenen Referendums - begehren müssen innert der Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Zulässigkeitsentscheids beziehungsweise der Feststellung ihres Zustande - kommens der Abstimmung unterbreitet werden.
Art. 96 Stimmabgabe
1
Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.
4 Initiative und Referendum
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 Anwendungsbereich
1 Dieser Titel regelt die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in kantonalen Angelegenheiten.
2 Die Initiativ- und Referendumsrechte in eidgenössischen Angelegenheiten sind in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte und durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung geregelt.
Art. 98 Fristen
1 Eine Initiative oder ein Referendum mit den entsprechenden Unterschrif - tenlisten muss innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht erlaubt. *
4.2 Gemeinsame Bestimmungen zu den Initiativ- und Referendumsrechten
Art. 99 Recht zur Unterzeichnung
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Un - terzeichnung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens berechtigt.
Art. 100 Unterschrift
1 Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen. *
2 Er darf die gleiche Initiative oder das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
3 Wer absichtlich eine andere Unterschrift als die seine anbringt, für einen Dritten unterzeichnet oder mehr als einmal unterschreibt, macht sich im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar (Art. 282 StGB).
Art. 101 Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenlisten müssen gemeindeweise erstellt werden und fol - gende Angaben enthalten: a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Stimmregister eingetragen sind; b) den Text von Artikel 100 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 102 Herunterladen der Unterschriftenliste
1 Wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste zur Unterzeichnung herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass sie allen ge - setzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 103 Bestätigung der Stimmberechtigung
1 Der Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Beschei - nigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen. Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das glei - che Begehren unterzeichnet hat.
2 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung zuzustellen.
3 Die Bescheinigung muss unentgeltlich gewährt werden, datiert sein, die Zahl der gültigen Unterschriften in Zahlen und Worten enthalten sowie vom Gemeindepräsidenten unterschrieben und innert einer Frist von acht Tagen dem Absender zurückgegeben werden.
4 Ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemä - ss zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsda - tums, auf der Unterschriftenliste.
5 Die Bescheinigung kann für mehrere Bogen kollektiv gewährt werden. In diesem Fall gibt sie die Anzahl Bogen und Unterschriften an, auf die sie sich bezieht.
Art. 104 Verweigerung der Bescheinigung
1 Die Bescheinigung wird verweigert: a) wenn der Name des Unterzeichners am Tag, an dem die Unterschrif - tenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, nicht im Stimmregister steht; b) wenn die Unterschrift nicht identifizierbar ist; c) wenn die Bedingungen der Artikel 100 und 101 nicht erfüllt sind.
2 Hat die Person mehrere Male unterschrieben, wird nur eine einzige Unter - schrift bescheinigt.
3 Der Grund für die Verweigerung der Bescheinigung wird auf der Unter - schriftenliste angegeben.
Art. 105 Zustandekommen
1 Der Staatsrat entscheidet, ob ein Referendum oder eine Volksinitiative die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Ungültig sind: a) die auf der Unterschriftenliste stehenden Unterschriften, die den Er - fordernissen des Artikels 101 nicht entsprechen; b) die Unterschriften von Personen, deren Stimmberechtigung nicht be - scheinigt wurde oder für welche die Bescheinigung ungültig ist oder zu Unrecht erteilt wurde; c) die Unterschriften, die auf Unterschriftenlisten stehen, welche nach Ablauf der Frist eingereicht wurden.
3 Im Falle offensichtlicher Nachlässigkeit kann der Staatsrat oder das von ihm bezeichnete Departement die Gemeinden auffordern, das Bescheini - gungsverfahren zu wiederholen, sofern das Zustandekommen davon ab - hängt. Das für die Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner massgebende Datum entspricht jenem, an dem die Unterschriftenliste zum ersten Mal zur Bescheinigung eingereicht wurde.
4 Diese Kontrollhandlungen können selbst nach Ablauf der Frist für die Ein - reichung der Unterschriften vorgenommen werden.
Art. 106 Rechtsmittel
1 Der Entscheid des Staatsrates über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens oder einer Initiative kann innerhalb von 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung beim Grossen Rat angefochten werden.
4.3 Initiativrecht
Art. 107 Vorprüfung
1 Jedes Initiativbegehren muss von allen Initianten unterzeichnet und der Staatskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung gemeldet werden.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenliste den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes entspricht. Sie kann den Titel einer irreführenden oder zu Verwechslungen Anlass gebenden oder propagandistische Elemen - te enthaltenden Initiative abändern. Im Falle von Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat als letzte kantonale Instanz.
3 Nach dieser Prüfung werden der Titel und der Text der Initiative in beiden Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Unterschriftensamm - lung wird ebenfalls darin erwähnt.
4 Die Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung der Texte in den beiden Sprachen und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen vor.
Art. 108 Unterschriftenliste
1 Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erforder - nissen muss die Unterschriftenliste enthalten: a) den Titel und den Text der Initiative in beiden Sprachen; b) den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften; c) die Namen, Vornamen und Adressen von mindestens sieben Initian - ten der Initiative (Initiativkomitee); d) eine vorbehaltslose Rückzugsklausel, wonach die Mehrheit der Mit - glieder des Initiativkomitees zum Rückzug der Initiative befugt ist.
Art. 109 Bevollmächtigter
1 Das Initiativkomitee bezeichnet einen Bevollmächtigten, der in seinem Na - men handelt und dem die offiziellen Mitteilungen rechtsgültig zugestellt wer - den.
Art. 110 Einreichung der Listen
1 Das Komitee reicht die bescheinigten Unterschriftenlisten der Staatskanz - lei in einem einzigen Mal ein und innert der Frist von einem Jahr.
2 Die Frist beginnt ab Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt zu laufen.
Art. 111 Rückzug
1 Die Initiative kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Rates, die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten, zu - rückgezogen werden.
2 Eine in Form der allgemeinen Anregung abgefasste Initiative, der sich der Grosse Rat anschliesst, oder eine vom Grossen Rat genehmigte Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, können nicht mehr zurückgezo - gen werden.
3 Der Staatsrat prüft, ob der Rückzug der Initiative unter ordnungsgemäs - sen Bedingungen erfolgte.
4.4 Referendumsrecht
Art. 112 Veröffentlichung
1 Die dem Referendum unterliegenden Erlasse werden im Amtsblatt, gege - benenfalls mit Erwähnung der Referendumsfrist, veröffentlicht.
Art. 113 Unterschriftenliste
1 Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erforder - nissen müssen die Unterschriftenliste enthalten: a) die Bezeichnung des dem Referendum unterliegenden Erlasses mit Datum, an dem er vom Grossen Rat angenommen wurde; b) den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften; c) den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen werden kann.
5 Staatsrats- und Ständeratswahlen
5.1 Wahlsystem
Art. 114 Wahlsystem
1 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrats und des Ständerats findet als Lis - tenwahl und nach dem Majorzsystem mit dem absoluten Mehr im ersten Wahlgang und mit relativem Mehr im zweiten Wahlgang statt.
2 Das absolute Mehr wird für jeden Kandidaten, aufgrund der Zahl der gülti - gen Wahlzettel berechnet.
3 Wahlkreis ist der gesamte Kanton.
Art. 115 Wählbarkeit in den Ständerat
1 Wählbar in den Ständerat ist jeder Schweizer Stimmbürger, der seinen Wohnsitz im Kanton hat. Der Verlust der kantonalen Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge.
Art. 116 Wählbarkeit in den Staatsrat
1 Die Wählbarkeitsbestimmungen sind in Artikel 52 der Kantonsverfassung festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Stimmvolk eines Bezirkes bestimmt sich für alle kandidierenden Personen des ersten oder des zweiten Wahlgangs nach ihrem Wohnsitz am letzten Tag, der für die Listenhinterlegung des ersten Wahlgangs vorgesehen ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel fällt nicht in Betracht.
2 Der Wohnsitzwechsel nach einer ersten Wahl fällt nicht mehr in Betracht.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Unvereinbar - keiten.
5.2 Erster Wahlgang
Art. 117 Listenhinterlegung
1 Die politischen Parteien oder Gruppierungen, die Kandidaturen vorschla - gen, müssen ihre Kandidatenliste spätestens am achten Montag vor der Wahl um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung bei der Staatskanzlei hinter - legen. *
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die hinterlegten Listen mit den Namen der kandidierenden Personen ohne Verzug im Amtsblatt.
Art. 118 Listeninhalt
1 Jede Liste muss von mindestens 100 Stimmbürgern im Namen einer poli - tischen Partei oder Gruppierung unterzeichnet sein. Sie muss einen Vertre - ter und einen Stellvertreter angeben. Andernfalls gilt der Erstunterzeichner der Liste als ihr Vertreter und der Folgende als Stellvertreter. Die Liste der Listenunterzeichner muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde des Kantons über deren Stimmberechtigung begleitet sein. *
2 Die Liste der Kandidaten muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidatur - annahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung für jeden Listenunterzeichner und jeden Kandidaten muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden. Die Kandidatenliste darf nicht mehr Namen enthalten als Kandidaten zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von der Bescheini - gung oder Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder die überzähligen Personen, werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen. *
3 Eine Person darf nur auf einer Liste stehen und darf nach der Hinterle - gung der Liste ihre Kandidatur nicht mehr ablehnen.
4 Der Vertreter der Liste darf diese nach deren Hinterlegung nur dann än - dern, wenn eine Person nicht mehr wählbar ist. Auf jeden Fall kann nach Ablauf der Hinterlegungsfrist keine Veränderung der Liste mehr erfolgen (Montag der achten Woche um 12 Uhr). *
Art. 119 Mehrfache Unterschriften
1 Niemand darf mehr als eine Liste der Kandidaturen unterzeichnen.
2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit dieser Un - terschriften nach sich.
3 Jede aus diesem Grund annullierte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt werden.
Art. 120 Rückzug der Unterschrift
1 Eine Unterschrift kann nach der Listenhinterlegung nicht zurückgezogen werden.
Art. 121 Einsichtnahme in die Listen
1 Die Stimmbürger des Kantons können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Listenunterzeichner auf der Staatskanzlei Kenntnis nehmen.
Art. 122 Wahlzettel
1 Ein Wahlzettel kann nicht mehr Namen enthalten als Personen zu wählen sind.
2 Eine politische Partei oder Gruppierung kann auf dem Wahlzettel die Be - zeichnung der politischen Partei oder Gruppierung anbringen lassen.
3 Eine Person darf nicht auf mehr als einem gedruckten Wahlzettel stehen.
4 Die Kandidaten von zwei oder mehreren hinterlegten Listen können ein - stimmig übereinkommen, auf ein und demselben Wahlzettel zu stehen. Die - se Zustimmung muss der Staatskanzlei spätestens am achten Montag vor der Wahl bis 14 Uhr schriftlich abgegeben werden. *
Art. 123 Druck der Wahlzettel
1 Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel jeder hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten oder leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig.
Art. 124 Bestimmung der Gewählten
1 Im ersten Wahlgang sind die Personen gewählt, die das absolute Mehr er - reicht haben.
2 Haben im ersten Wahlgang mehr Personen das absolute Mehr erreicht als Sitze zu bestellen sind, sind jene für die verfügbaren Sitze gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
3 Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).
Art. 125 Fehlen einer Liste
1 Wurde im ersten Wahlgang keine Liste hinterlegt, so dürfen die Stimmbür - ger für jede wählbare Person stimmen.
2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung muss der Staatskanzlei am Mon - tag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr gemacht werden. Das Fehlen der Erklärung bedeutet Verzicht. Wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. *
Art. 126 Bekanntgabe der Resultate
1 Die Resultate des ersten Wahlgangs werden von der Staatskanzlei spä - testens am Montag um 12 Uhr bekannt gegeben und danach in der nächs - ten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht. *
5.3 Zweiter Wahlgang
Art. 127 Stichwahl
1 Wenn im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Kandidaten das abso - lute Mehr erreicht haben, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
2 Am zweiten Wahlgang können jene Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten haben. Überdies können die Listen, auf denen einer der Kandidaten eine Stimmenzahl grös - ser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten hat: * a) * einen oder mehrere neue Kandidaten enthalten; b) * die Ersetzung eines oder mehrerer Kandidaten erfahren. Kandidaten für die Staatsratswahlen dürfen nur jene Personen sein, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 52 der Kantonsverfas - sung erfüllen (Vertretung der Bezirke und der verfassungsmässigen Regio - nen).
3 Im zweiten Wahlgang ist einzig das einfache Mehr erforderlich. Bei Stim - mengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).
4 Die Stichwahl findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt. *
Art. 128 Listenhinterlegung
1 Die Listen der Kandidaturen müssen spätestens am Dienstag, welcher auf den ersten Wahlgang folgt, um 17 Uhr bei der Staatskanzlei gegen Emp - fangsbescheinigung hinterlegt sein. Sie müssen von mindestens 50 Stimm - bürgern unterzeichnet und für jeden Listenunterzeichner und Kandidaten von einer Bescheinigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung, so - wie von einer von den Kandidaten unterschriebenen Kandidaturannahme- Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung muss vor der Lis - tenhinterlegung eingeholt werden. *
2 Eine Liste darf nicht mehr Kandidatennamen aufweisen als Mitglieder zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von einer Bestätigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung und von der Annahmeerklärung be - gleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder überzähligen Personen werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen.
3 Die Kandidaten von zwei oder mehreren Listen können einstimmig über - einkommen, auf ein und demselben Wahlzettel zu stehen. Diese Annahme muss spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang um 18 Uhr schriftlich gegenüber der Staatskanzlei erklärt werden.
4 Im Übrigen sind die Artikel 117 bis 123 anwendbar.
Art. 129 Stille Wahl
1 Wenn die Zahl der Kandidaturen für die Stichwahl gleich oder tiefer ist als die Zahl der zu verteilenden Mandate, so werden alle Kandidaten vom Staatsrat ohne Urnengang als gewählt erklärt. Verbleiben noch Mandate zu verteilen, wird die Stichwahl nur für diese letzteren aufrechterhalten und die Stimmbürger können für jede wählbare Person stimmen.
Art. 130 Fehlen einer Liste
1 Ist im zweiten Wahlgang keine Liste hinterlegt worden, können die Stimm - bürger für jede wählbare Person stimmen.
2 Die mit dem erforderlichen Mehr im zweiten Wahlgang gewählten Perso - nen müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung hat am Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr bei der Staatskanzlei zu erfol - gen. Das Fehlen einer Erklärung bedeutet Verzicht. *
3 Im Falle des Verzichts wird eine Ergänzungswahl nach Massgabe von Ar - tikel 134 durchgeführt.
5.4 Modalitäten der Stimmabgabe
Art. 131 Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Na - men anderer Kandidaten schreibt.
3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben.
4 Benutzt er den leeren amtlichen Wahlzettel, muss er ihn von Hand ausfül - len.
Art. 132 Anzahl Stimmen
1 Im ersten und zweiten Wahlgang verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Sitze zu verteilen gibt.
2 In allen Fällen darf nur für Personen gestimmt werden, die auf einer der gültig hinterlegten Listen aufgeführt sind. Die Stimme, die einer Person ge - geben wird, die nicht auf einer Liste aufgeführt ist, ist ungültig. Vorbehalten bleiben die Artikel 125 und 130.
Art. 133 Bereinigung der Stimmen
1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Personen gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. *
2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufstei - gender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Na - men werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.
5.5 Ergänzungswahlen
Art. 134 Ergänzungswahlen
1 Der Staatsrat setzt das Datum der Ergänzungswahlen fest. Diese finden entsprechend den Artikeln 114 bis 133 statt. Gibt es jedoch im ersten Wahl - gang nur einen einzigen Kandidaten für ein einziges zu vergebendes Man - dat, wird dieser Kandidat vom Staatsrat ohne Urnengang für gewählt er - klärt.
6 Grossratswahlen
6.1 Verteilung der Sitze unter den Bezirken
Art. 135 Verteilung der Sitze unter den Bezirken
1 Die Verteilung der Sitze unter den Bezirken erfolgt gemäss Artikel 84 der Kantonsverfassung.
2 Der Staatsrat setzt in einem Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, die jedem Bezirk und Halbbezirk aufgrund der letzten amtlich veröf - fentlichten Bevölkerungsstatistik zugeteilte Anzahl Sitze fest. *
6.2 Wahlsystem
Art. 136 Doppelt-proportionale Zuteilung *
1 Die Abgeordneten und die Suppleanten werden nach dem System der doppelt-proportionalen Zuteilung direkt vom Volk gewählt. *
2 Die Wahl der Abgeordneten und der Suppleanten findet in getrennten Ur - nengängen statt. *
3 Unter Nichtigkeitsstrafe muss die Liste mindestens die Kandidatur eines Abgeordneten und eines Suppleanten enthalten. *
Art. 136a * Wahlkreise *
1 Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der Sitze entsprechend den politischen Kräften zu gewährleisten. *
2 Die sechs Wahlkreise sind: * a) der Wahlkreis Brig, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entspre - chen; b) der Wahlkreis Visp, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entspre - chen; c) der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht, der dem Bezirk Siders entspricht; d) der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezir - ken Sitten, Ering und Gundis entsprechen; e) der Wahlkreis Martinach, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Martinach und Entremont entsprechen; f) der Wahlkreis Monthey, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Be - zirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen.
Art. 137 Unterwahlkreise *
1 Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl. *
2 Die Halbbezirke Östlich-Raron und Westlich-Raron bilden je einen ge - trennten Unterwahlkreis, sowohl für die Verteilung der Sitze unter den Be - zirken als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates. *
3 Die Wahl findet in den Gemeinden statt.
6.3 Kandidatenlisten und Listengruppen *
Art. 138 Listenhinterlegung
1 In jedem Bezirk müssen die Listen spätestens am Montag der achten Wo - che vor der Wahl um 12 Uhr beim Präfekten des Bezirks gegen Empfangs - bestätigung hinterlegt sein. *
2 Der Versand der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig.
3 Jede Liste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den anderen Listen unterscheidet.
Art. 138a * Listengruppen *
1 Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungs - nummer aufweisen, bilden auf der Ebene des Wahlkreises eine Listengrup - pe. *
Art. 139 Annahme der Kandidaturen
1 Jeder Kandidat muss schriftlich erklären, dass er seine Kandidatur an - nimmt. Fehlt diese Erklärung im Zeitpunkt der Listenhinterlegung, wird sein der Hinterlegung der Liste nicht mehr zurückziehen.
Art. 140 Anzahl und Bezeichnung der Kandidaten
1 Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten als Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen sind. Kein Name darf mehr als einmal vorkommen. Überzählige Namen werden gestrichen. *
2 Kein Name darf gleichzeitig auf der Liste der Abgeordneten und jener der Suppleanten vorkommen. Ist dies der Fall wird er von der Liste der Sup - pleanten gestrichen. *
Art. 141 Mehrfache Kandidaturen
1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.
2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste im gleichen Bezirk vorkommt wird sofort vom Präfekten des Bezirks auf allen Listen gestri - chen.
3 Der Kandidat, dessen Namen auf einer Liste in mehreren Bezirken vor - kommt, wird sofort vom Staatsrat auf allen Listen gestrichen.
Art. 142 Listenunterzeichner - Vertreter
1 Die Liste muss von mindestens zehn Bürgern, die im Bezirk stimmberech - tigt sind, unterzeichnet werden. Jeder Listenunterzeichner muss hand - schriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz und Unterschrift anbringen. *
2 Die Listenunterzeichner bezeichnen einen Vertreter sowie einen Stellver - treter, der für die Verbindung zu den Behörden besorgt ist. Unterlassen sie dies, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter und der Nächstfolgende als dessen Stellvertreter.
3 Der Vertreter hat das Recht und die Pflicht, im Namen der Listenunter - zeichner alle notwendigen Erklärungen, die geeignet sind, auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen, in rechtsverbindlicher Weise abzugeben. Die Beschlüsse der Listenunterzeichner werden mit dem absoluten Mehr ge - fasst.
Art. 143 Mehrfache Unterschriften
1 Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterzeichnen.
2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit der Unter - schriften nach sich.
3 Jede für ungültig erklärte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt wer - den.
Art. 144 Unterschriftenrückzug
1 Ein Stimmbürger kann seine Unterschrift nach der Listenhinterlegung nicht zurückziehen.
Art. 145 Listenrückzug
1 Eine Liste kann nach ihrer Hinterlegung nicht zurückgezogen werden.
Art. 146 Einsichtnahme in die Listen
1 Die Stimmbürger können von den Listen der Kandidaturen und den Na - men der Unterzeichner beim Präfekten und nach deren Übermittlung an das zuständige Departement bei diesem Kenntnis nehmen.
Art. 147 Listenbereinigung
1 Der Präfekt des Bezirks, gegebenenfalls der Staatsrat, prüft jede Wahllis - te, streicht die nicht wählbaren Kandidaten und setzt dem Vertreter der Lis - tenunterzeichner eine Frist von maximal 48 Stunden zwecks Beibringung der fehlenden Unterschriften von Stimmbürgern, Ersetzung von Kandida - ten, die von Amtes wegen unter Vorbehalt von überzähligen Kandidaturen ausgeschieden wurden, Vervollständigung oder Berichtigung der Kandida - tenbezeichnung oder Änderung des Listennamens, damit diese nicht mit den Listen anderer politischen Parteien verwechselt werden kann.
2 Die zur Ersetzung vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur annehmen. Ohne gegenteilige Angabe des Vertre - ters der Listenunterzeichner, werden die Ersatzkandidaturen am Ende der Liste aufgeführt.
3 Wird ein Mangel nicht innert der eingeräumten Frist beseitigt, wird die Lis - te als ungültig erklärt. Betrifft ein Mangel nur eine einzige Kandidatur, wird einzig der Name dieses Kandidaten gestrichen.
4 Die Entscheide des Präfekten sind spätestens am Freitag der achten Wo - che vor der Wahl zu fällen und sofort mitzuteilen. Die Beschwerden gegen diese Entscheide sind innert 24 Stunden beim Staatsrat einzureichen, der spätestens am Mittwoch der siebten Woche vor der Wahl endgültig ent - scheidet. *
5 Nach dem Donnerstag der siebten Woche vor der Wahl darf an den Listen keine Änderung mehr vorgenommen werden. *
Art. 148 Endgültige Listen
1 Die endgültig erstellten Kandidatenlisten bilden die offiziellen Listen. Diese Listen werden so früh wie möglich im Amtsblatt publiziert. *
2 Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement. *
3 Das zuständige Departement teilt jeder Listengruppe in jedem Wahlkreis eine Ordnungsnummer zu. Diese Ordnungsnummer bildet integrierenden Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels Losziehung zwischen den Listengruppen, die in allen Bezirken des Wahl - kreises hinterlegt worden sind. Die anderen Listen oder Listengruppen er - halten eine nachfolgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Loszie - hung. *
4 ... *
Art. 149 Verbot der Listenverbindung
1 Die hinterlegten Listen dürfen nicht verbunden werden.
6.4 Modalitäten der Stimmabgabe
Art. 150 Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger stimmt, indem er sich eines gedruckten Wahlzettels oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
2 Wer einen leeren amtlichen Wahlzettel benutzt, kann den Namen von Kandidaten, die auf einer der hinterlegten Listen vorkommen, eintragen. Er kann darauf auch die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer der hinterlegten Listen eintragen.
3 Wer einen gedruckten Wahlzettel benutzt, kann Kandidatennamen strei - chen, Kandidatennamen von anderen Listen eintragen (panaschieren). Er kann auch die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste streichen oder diese durch eine andere Bezeichnung oder eine andere Ordnungs - nummer ersetzen.
4 Man kann nur für Kandidaten stimmen, die auf einer im Unterwahlkreis gültig hinterlegten Liste stehen. *
5 Kumulieren ist nicht zulässig und der Name eines Kandidaten, der mehr als einmal auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt ist, zählt nur als eine Kandidatenstimme.
6 Die Änderungen, Hinzufügungen oder Streichungen müssen handschrift - lich angebracht werden. Stimmen die Listenbezeichnung und die Ord - nungsnummer nicht überein, ist die Listenbezeichnung massgebend.
Art. 151 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen
1 Für jede Wahl verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Ab - geordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen gibt. *
2 Enthält ein Wahlzettel weniger Kandidatennamen als zu wählende Mitglie - der, gelten die nicht benützten Kandidatenstimmen als so viele Zusatzstim - men für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzet - tel trägt. Trägt der Wahlzettel weder Bezeichnung noch Ordnungsnummer, oder trägt er mehrere Bezeichnungen, werden die nicht benutzten Stimmen als leere Stimmen bezeichnet.
3 Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die auf sie entfallenden Stimmen zählen jedoch als Zusatzstimmen, sofern der Wahlzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt und mindestens den Namen einer gültig hinterlegten Kandidatur beinhaltet.
4 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Mitglieder, streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Ent - hält der Wahlzettel mehrere parallele Spalten, beginnt das Büro mit der Streichung der letzten Namen der Spalte rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Spalte weiter; falls notwendig, macht das Büro in glei - cher Weise weiter für die folgenden Spalten und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Spalten eingetragenen Namen wer - den an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen. *
5 Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Un - terwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig. *
6.5 Stimmenauszählung und Sitzverteilung
Art. 152 Erstellung der Protokolle
1 Nach Schluss des Urnengangs gibt das Auszählbüro der Staatskanzlei so - - rat erlaubtes Mittel die Resultate bekannt.
2 Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständi - gen Departement bereitgestellten Auszählformulare. *
Art. 153 * Zentralbüro *
1 Das Zentralbüro besteht aus einem Präfekten pro Wahlkreis, dem Staats - kanzler, der dem Büro vorsteht, sowie einem Vizekanzler und einem Vertre - ter des zuständigen Departements. *
2 Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Ver - teilung der Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlprotokoll getrennt nach Abgeordneten und nach Suppleanten. *
Art. 154 Quorum
1 Die Listengruppe, die in mindestens einem Unterwahlkreis acht Prozent erreicht, nimmt an der Oberzuteilung der Sitze teil. Die Stimmen der ausge - schlossenen Listen werden für die Bestimmung des Zuteilungsquotienten nicht berücksichtigt. *
Art. 155 * Oberzuteilung nach Wahlkreis *
1 Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Sitze geteilt und auf die nächsthö - here oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bestimmt die gewich - tete Wählerzahl jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis. *
2 In jeder Listengruppe werden die gewichteten Wählerzahlen der Listen zu - sammengezählt. Die Summe wird durch den Zuteilungsquotienten geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze der betreffenden Listengruppe für den entspre - chenden Wahlkreis. *
3 Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass alle Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden. *
4 In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis beste - hen, ist diese Zuteilung definitiv. *
Art. 156 * Unterzuteilung nach Unterwahlkreis *
1 Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze jeder Liste in den Bezirken. * a) * ...
b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ...
2 Das zuständige Departement legt den Unterwahlkreis-Divisor und den Lis - tengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1: * a) * jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält und b) * jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl Sitze erhält.
Art. 157 Ermittlung der Gewählten
1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Werden einer Abgeordneten-Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der erhalte - nen Stimmen den Suppleanten zugewiesen, gegebenenfalls durch Loszie - hung im Falle von Stimmengleichheit. *
4 Gibt es keine Suppleanten mehr, sind die Listenunterzeichner der betref - fenden Liste berechtigt, auf Verlangen des Staatsrates eine Kandidatenliste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden. Dasselbe Verfahren gilt, wenn einer Suppleantenliste mehr Sitze zugeteilt werden, als sie Kandidaten enthält. *
5 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.
6 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ih - rem Recht, findet im betroffenen Unterwahlkreis an einem vom Staatsrat festgelegten Datum eine Ergänzungswahl statt. *
6.6 Besondere Fälle, Vakanz, Rücktritt und Verfassungsrat
Art. 158 Fehlen von hinterlegten Listen
1 Wurde keine Liste hinterlegt, können die Stimmbürger jeder wählbaren Person stimmen.
2 Jeder Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu vergeben sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu bestellen sind, wer - den die letzten Namen gemäss den Bestimmungen von Artikel 151 Absatz
4 des vorliegenden Gesetzes gestrichen.
3 Gewählt sind die Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten ha - ben (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 ... *
4a Die Stimmen, die diesen Personen zugeteilt werden, werden in der Be - rechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berück - sichtigt. *
Art. 159 Hinterlegung einer einzigen Liste
1 Liegt nur eine einzige hinterlegte Liste vor, sind alle Kandidaten dieser Lis - te ohne Urnengang gewählt.
2 Ist die Zahl der Kandidaten dieser Liste kleiner als die Zahl der zu beset - zenden Sitze, findet an dem für den ordentlichen Urnengang vorgesehenen Datum eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterle - gung statt. Gewählt sind die Personen mit der grössten Zahl erhaltener Stimmen (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. *
3 ... *
3a Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stim - men für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt. *
Art. 160 Vakanz während der Amtsdauer
1 Die während der Amtsdauer frei werdenden Sitze bleiben jener Liste, der sie zugeteilt waren.
2 Der Staatsrat erklärt demnach den ersten Nichtgewählten dieser Liste zum Abgeordneten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Hat die Liste, welcher dieser Sitz zugeteilt wurde, keine Nichtgewählten, so erklärt der Staatsrat den Suppleant in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen zum Abgeordneten. *
4 Im Falle von Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzichts des ersten Nichtgewähl - ten oder des Suppleanten, so wird derjenige der unmittelbar nachfolgt, als gewählt erklärt. *
5 Gibt es keine zusätzliche Kandidaten oder Suppleanten, ist Artikel 157 Ab - sätze 4 bis 6 anwendbar. Es findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Er - neuerung des Grossen Rats innert zwölf Monaten stattfindet. Für die Behe - bung der Vakanz eines Suppleanten wird keine Ergänzungswahl organi - siert. *
Art. 161 Rücktritt
1 Die Abgeordneten und Suppleanten, die zurücktreten, müssen hierüber den Staatsrat schriftlich in Kenntnis setzen, der die für deren Ersetzung notwendigen Massnahmen gemäss den vorstehenden Bestimmungen trifft. *
2 Der Staatsrat nimmt von Amtes wegen die Ersetzung von Abgeordneten vor, die im Sinn von Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten als Demissionäre gelten.
Art. 162 Ergänzungswahl
1 Bei einer Ergänzungswahl kann jeder Stimmbürger für irgendeine wählba - re Person stimmen. Er verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu bestellen sind.
2 Die Wahl findet an einem vom Staatsrat festgelegten Datum nach dem Majorzsystem mit einfachem Mehr ohne Listenhinterlegung statt. Die Per - son, die am meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Im Fall von Stim - mengleichheit entscheidet das Los.
Art. 163 Wahl des Verfassungsrats
1 Die Bestimmungen über die Grossratswahlen gelten für die Wahl der Mit - glieder des Verfassungsrats (Art. 103 KV).
7 Gemeindewahlen
7.1 Gemeindebehörden
7.1.1 Urversammlung
Art. 164 * Datum der Gemeindewahlen
1 Der Staatsrat legt auf dem Beschlussweg das Datum der Wahlen der Gemeinde- und Burgerbehörden fest, grundsätzlich auf den zweiten Okt - obersonntag.
Art. 164a * Grundsatz
1 In jeder Gemeinde bildet die Versammlung der Bürger, die im Besitze der politischen Rechte sind, die Urversammlung, deren Befugnisse in der Ver - fassung und in den Gesetzen festgesetzt sind.
7.1.2 Generalrat
Art. 165 Einsetzung - Aufhebung
1 Jede Gemeinde mit einer Bevölkerung von mehr als 700 Einwohnern setzt einen Generalrat ein, sobald die Mehrheit der Urversammlung es be - schliesst.
2 Zu diesem Zweck wird die Urversammlung einberufen, sofern mindestens ein Fünftel der Stimmbürger diese schriftlich verlangen. In Gemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern ist dieses Begehren von zehn Prozent der Stimmbürger zu stellen.
3 Dieses Begehren ist im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, dem Gemeinderat zu unterbrei - ten. Wird das Begehren als rechtmässig befunden, so ist es spätestens am
30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk zu unterbreiten. *
4 Die Einberufung des Stimmvolkes erfolgt in üblicher Form durch Veröffent - lichung mindestens 20 Tage im Voraus.
5 Die für die Einsetzung des Generalrats vorgeschriebenen Formen und Fristen sind auch für dessen Aufhebung anwendbar.
Art. 166 Organisation
1 Der Generalrat bestellt sein Büro, das sich aus dem Präsidenten, dem Vi - zepräsidenten, einem Sekretär und mindestens zwei Stimmenzählern zu - sammensetzt, selber.
Art. 167 Wahl
1 Der Generalrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und tritt das Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. *
2 Er wird nach dem Proporzsystem gewählt. *
Art. 168 Wählbarkeit - Rücktritt
1 Jeder Schweizer Stimmbürger, der das Stimmrecht auf Gemeindeebene besitzt, ist in das Amt eines Generalrats wählbar.
2 Der Verlust der Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge.
3 Niemand ist gehalten, das Amt eines Mitglieds des Generalrats anzuneh - men. Der Rücktritt von diesem Amt ist an keine Voraussetzung gebunden.
4 Der Gemeinderat nimmt die Ersetzungen aller Mitglieder des Generalrats vor, die zurückgetreten oder nicht mehr wählbar sind.
7.1.3 Gemeinderat
Art. 169 Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitglie - dern, von denen einer Präsident und einer Vizepräsident ist.
2 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muss immer ungerade sein.
Art. 170 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder
1 Jedes Begehren um Änderung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats kann von mindestens einem Fünftel der Stimmbürger, vom Generalrat oder vom betreffenden Gemeinderat selbst gestellt werden. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen.
2 Das Begehren der Stimmbürger muss im Verlaufe des Jahres, in dem die Erneuerung der Gemeindebehörden stattfindet, spätestens jedoch am 1. Mai des Wahljahres schriftlich beim Gemeindepräsidenten eingereicht wer - den. Das Begehren der Räte muss innert der gleichen Frist gestellt wer - den. *
3 Werden die Begehren als rechtmässig befunden, so sind sie bis spätes - tens am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk vorzulegen. *
4 Die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt in üblicher Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.
Art. 171 Modalitäten der Stimmabgabe
1 Sind mehrere Begehren gestellt worden, so hat sich der Stimmbürger gleichzeitig über jedes einzelne von ihnen auszusprechen.
2 Erreichen mehrere Vorschläge das absolute Mehr, so gilt jener als ange - nommen, der am meisten Stimmen erhält.
Art. 172 Wahl
1 Der Gemeinderat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. *
2 Er wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung gewählt.
Art. 173 Wählbarkeit
1 Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Gemeinderats wählbar. Der Wohnsitz im Kanton oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Art. 174 Amtszwang - Rücktritt
1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Stimmbürger kann sich weigern, wäh - rend vier Jahren als Gemeinderat zu amten, ausser es liegen wirklich fest - gestellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Ein Gewählter kann sich nicht auf die Anzahl Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begeh - ren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.
2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.
7.1.4 Präsident und Vizepräsident
Art. 175 Wahl
1 Der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an. *
2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis
205) statt. *
3
... *
Art. 176 Wählbarkeit
1 Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats.
Art. 177 Amtszwang - Rücktritt
1 Ein Gemeinderat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist
Artikel 174 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
7.1.5 Richter und Vizerichter
Art. 178 Wahl
1 Der Richter und der Vizerichter der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an. *
2 Die Wahl des Richters und des Vizerichters findet nach dem Majorzsys - tem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung statt. *
1 Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Richters oder eines Vi - zerichters wählbar. Der Wohnsitz im Kanton, im Kreis oder in der Gemein - de ist nicht erforderlich.
Art. 180 Amtszwang - Rücktritt
1 Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Richters oder eines Vizerichters der Gemeinde anzunehmen. Bei Annahme führt der Gewählte sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit aus, ausser bei Krankheit oder Wohnortswech - sel.
2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.
Art. 181 Bildung von interkommunalen Kreisen
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können mittels einer von der Gemeindele - gislative angenommenen und vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung einen interkommunalen Gerichtskreis im Sinne von Artikel 62 der Kantons - verfassung bilden. Der Entscheid der Gemeindelegislative hat spätestens am 30. Juni des Wahljahres zu erfolgen. *
2 In diesem Fall bildet der Kreis einen einzigen Wahlkreis für die Wahl eines
3 Die Wahl findet in jeder Gemeinde statt. Die Vereinbarung regelt die Mo - dalitäten des Zusammenzugs der Wahlresultate und deren Veröffentlichung oder der interkommunalen Auszählung. Im Übrigen sind die Artikel 178 bis
180 anwendbar.
7.2 Burgerbehörden
7.2.1 Burgerversammlung
Art. 182 Grundsatz
1 In jeder Burgergemeinde bildet die Versammlung der Burger, die das Stimmrecht gemäss Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes innehaben, die Burgerversammlung, deren Befugnisse durch die Verfassung und die Ge - setze festgesetzt sind.
7.2.2 Burgerrat
Art. 183 Zusammensetzung
1 In den Gemeinden mit einem getrennten Burgerrat, setzt sich dieser aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.
2 Die Zahl der Mitglieder des Burgerrats muss immer ungerade sein. *
Art. 184 Bildung eines getrennten Burgerrats
1 Im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten stimm - berechtigten Bürger (Art. 13 Abs. 1 Bst. b) auf der Gemeindekanzlei ein Gesuch hinterlegen, mit dem die Bildung eines getrennten Burgerrats ver - langt wird. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nen - nen. *
2 Die Abstimmung hat spätestens am 30. Juni desselben Jahres stattzufin - den und die Mehrheit der Stimmenden entscheidet, ob sie einen getrennten Rat wählen will (Urnenabstimmung). *
3 Ist die Trennung der beiden Räte einmal beschlossen, so bleibt sie bis zum gegenteiligen Beschluss der stimmberechtigten Burger aufrechterhal - ten. Das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 ist anwendbar.
4 Bei der Bildung eines Burgerrats wird dessen Wahl vom Gemeinderat or - ganisiert. Dieser besorgt die Verwaltung der Burgerangelegenheiten bis zum Amtsantritt des Burgerrats am ersten Tag des auf seine Wahl folgen - den Jahres.
Art. 185 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder
1 Jedes Begehren auf Änderung der Zahl der Mitglieder des Burgerrats kann von einem Fünftel der Burger, die in Burgerangelegenheiten stimmbe - rechtigt sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b) oder vom Burgerrat selber gestellt wer - den. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nen - nen. *
2 Das Begehren der Burger muss im Verlauf des Jahres der Erneuerung der Burgerbehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, schriftlich beim Burgerpräsidenten eingereicht werden. Das Begehren des Rats muss innert derselben Frist erfolgen. *
3 Werden die Begehren als rechtmässig erkannt, so sind sie spätestens am
30. Juni desselben Jahres den Burgern zur Genehmigung vorzulegen (Ur - nenabstimmung). *
4 Die Einberufung der stimmberechtigten Burger erfolgt in der ordentlichen Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.
Art. 186 Modalitäten der Stimmabgabe
1 Artikel 171 ist anwendbar.
Art. 187 Wahl
1 Der Burgerrat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. *
2 Der Burgerrat wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listen - hinterlegung gewählt.
3 Bei der Bildung eines getrennten Burgerrats gilt das Proporzsystem.
Art. 188 Wählbarkeit
1 Alle Burger, ob in der Burgergemeinde wohnhaft oder nicht, sind in das Amt eines Burgerrats wählbar.
Art. 189 Amtszwang - Rücktritt
1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Burger kann sich weigern, während vier Jahren als Burgerrat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte be - rechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Der Gewählte kann sich nicht auf die Anzahl der Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.
2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.
7.2.3 Präsident und Vizepräsident
Art. 190 Wahl
1 Der Präsident und der Vizepräsident der Burgergemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl fol - genden Jahres an. *
2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis
205) statt. *
3
...
Art. 191 Wählbarkeit
1 Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Bur - gergemeinde sind die Mitglieder des Burgerrats.
Art. 192 Amtszwang - Rücktritt
1 Ein Burgerrat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder ei - nes Vizepräsidenten der Burgergemeinde während vier Jahren zu überneh - men. Im Übrigen ist Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
7.3 Wahlsystem
7.3.1 Proporzsystem
Art. 193 Verweis
1 Die Bestimmungen betreffend die Grossratswahl gelten analog für die Wahl des Generalrats und der Gemeinde- und Burgerräte in den Gemein - den, in denen diese Wahlen nach dem Proporzsystem erfolgen. *
2 Insbesondere gelten die Bestimmungen betreffend die Annahme der Kan - didaturen (Art. 139), die Listenunterzeichner und die Vertreter (Art. 142), die mehrfachen Unterschriften und deren Rückzug (Art. 143 und 144), den Listenrückzug (Art. 145), das Verbot der Listenverbindung (Art. 149), die Stimmabgabe (Art. 150), die Gültigkeit der Stimmen (Art. 151), das Fehlen von hinterlegten Listen (Art. 158 Abs. 1 bis 3) und die Hinterlegung einer einzigen Liste (Art. 159 Abs. 1 und 2). *
3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen dieses Kapitels.
Art. 194 Listenhinterlegung
1 Die von den politischen Parteien oder Gruppierungen zusammengestell - ten Listen müssen spätestens am siebten Montag vor dem betreffenden Urnengang um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung auf der Kanzlei des betreffenden Rats hinterlegt werden. Die Übergabe der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig. *
2 Diese Umschläge werden spätestens am darauf folgenden Tag dem zu ei - ner Sitzung versammelten Rat übermittelt. Die Listen der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden sodann öffentlich und können auf der betreffenden Gemeindekanzlei eingesehen werden. *
3 Die Hinterlegung der Liste ist im Namen der politischen Partei oder Grup - pierung in den Gemeinden mit mehr als 1'000 Stimmbürgern von mindes - tens zehn und in Gemeinden von 1'000 und weniger Stimmbürgern von mindestens fünf in der Gemeinde wohnhaften Stimmbürgern zu unterzeich - nen. Liegt keine Angabe vor, so gilt der Erstunterzeichner als Parteivertre - ter.
4 Jede politische Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende der Liste von Amtes wegen gestrichen.
Art. 195 * ...
Art. 196 Mehrfache Kandidaturen
1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.
2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste steht, muss sich schriftlich für eine unter ihnen entscheiden. Andernfalls schreitet der betref - fende Rat zur Losziehung.
Art. 197 Listenbereinigung
1 Jede politische Partei oder Gruppierung gibt die Bezeichnung oder den Ti - tel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festge - haltene Bezeichnung wird ausschliessliches Eigentum der politischen Partei oder Gruppierung.
2 Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählba - ren Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeich - nerliste, lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politi - scher Parteien oder Gruppierungen verwechselt werden kann.
3 Diese Änderungen müssen bis zum siebten Donnerstag vor der Wahl um
12 Uhr vorgenommen werden. *
4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormei - nung des übergeordneten Organs der beteiligten politischen Partei.
Art. 198 Anschlag
1 Der betreffende Ratspräsident lässt die rechtzeitig hinterlegten Kandida - tenlisten am sechsten Montag vor der Wahl im öffentlichen Anschlagkasten anschlagen. *
2 Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ih - rer Hinterlegung entspricht, tragen.
Art. 198a * Quorum
1 Die Listen, die nicht acht Prozent der Summe der Parteistimmen erreicht haben, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Stimmen der ausge - schlossenen Listen werden jedoch für die Bestimmung des Quotienten be - rücksichtigt.
Art. 198b * Erste Verteilung
1 Die Summe der Parteistimmen wird durch die um eins erhöhte Zahl der zu verteilenden Sitze geteilt. Die so erhaltene Zahl wird auf die nächsthöhere ganze Zahl erhöht, die dann den Quotienten bildet.
2 Jede Liste, die das Quorum erreicht hat, hat Anspruch auf so viele Gewählte als der Quotient in der Summe der Parteistimmen enthalten ist.
Art. 198c * Weitere Verteilungen
1 Sind noch nicht alle Sitze verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte An - zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt; b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist; c) haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den nächsten Sitz, welche bei der Teilung nach Artikel 198b Absatz 2 den grössten Rest erzielte; d) falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist; e) haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei welcher der Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist; f) falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
Art. 198d * Ermittlung der Gewählten
1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten enthält, so sind die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, eine Kandidaten - liste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner geneh - migt werden.
4 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.
5 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ih - rem Recht, findet eine Ergänzungswahl an einem vom Gemeinderat festge - legten Datum statt.
7.3.2 Majorzsystem
Art. 199 * Berechnung des Mehrs
1 Für die Wahl der Gemeinde- und Burgerräte, der Präsidenten und Vize - präsidenten wie auch der Richter und Vizerichter nach dem Majorzsystem gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zwei - ten Wahlgang.
2 Das absolute Mehr wird gemäss Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Ge - setzes bestimmt. Es wird für jeden Kandidaten separat berechnet. Über - steigt die Zahl der Kandidaten, welche das absolute Mehr erreicht haben, die Zahl der zu besetzenden Sitze, gelten jene als gewählt, welche die grösste Anzahl Stimmen auf sich vereinigt haben.
3 Im zweiten Wahlgang sind bis zur Anzahl der zu besetzenden Sitze derje - nige beziehungsweise diejenigen gewählt, welche die grösste Anzahl Stim - men erhalten haben.
4 Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen im ersten oder im zweiten Wahlgang erhalten, entscheidet das Los.
Art. 200 Kandidatenlisten
1 Die Wahl nach dem Majorzsystem findet mit amtlicher Listenhinterlegung statt. Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten aufweisen als Mitglieder zu wählen sind. *
2 Im ersten Wahlgang müssen die Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeich - nung, spätestens bis zu folgenden Terminen bei der Gemeindekanzlei hin - terlegt werden: * a) * für die Gemeinderats- und Burgerratswahlen, die Wahl des Gemein - derichters- und des Vizerichters: spätestens am siebten Montag vor den Wahlen um 12 Uhr; b) * für die Präsidenten- und Vizepräsidentenwahlen: am Dienstag, der auf die Gemeinderats- bzw. Burgerratswahlen folgt, spätestens um 12 Uhr. Die hinterlegten Listen müssen von den Kandidaten vorgängig unterzeich - net sein und spätestens am darauf folgenden Tag im öffentlichen Anschlag - kasten publiziert werden.
3 Im zweiten Wahlgang müssen die vorgängig von den Kandidaten unter - zeichneten Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens am Dienstag, der dem ersten Wahlgang folgt, um 18 Uhr, auf der Gemeinde - kanzlei hinterlegt sein. Die hinterlegten Listen müssen spätestens am Tag darauf im öffentlichen Anschlagkasten angeschlagen werden. Neue Kandi - daten dürfen vorgeschlagen werden. *
4 Im Übrigen gelten die Artikel 194 bis 198. *
Art. 201 Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.
2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, so kann er ihn von Hand verän - dern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen anderer Kandidaten schreibt.
3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben.
4 Benutzt er einen leeren amtlichen Wahlzettel, so muss er ihn von Hand ausfüllen.
5 Nur die gedruckten Wahlzettel sowie die leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig.
Art. 202 Anzahl Stimmen
1 Der Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen wie es Sitze zu besetzen hat. Alle an wählbare Personen abgegebenen Stimmen werden berücksich - tigt.
Art. 203 Bereinigung der Stimmen
1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Kandidaten gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. *
2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufstei - gender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Na - men werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.
3 Trägt der Wahlzettel bei der Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde mehr als einen Namen, so ist er ungültig.
Art. 204 Fehlen von Listen
1 Wurde keine Liste hinterlegt, so können die Stimmbürger für jede wählba - re Person stimmen.
2 Gewählt sind bis zur Anzahl der zu bestellenden Sitze derjenige bezie - hungsweise diejenigen, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten ha - ben. Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so ent - scheidet das Los.
Art. 205 Stille Wahl
1 Wurde nur eine einzige Liste hinterlegt, so sind alle Kandidaten dieser Lis - te ohne Urnengang gewählt. Dasselbe gilt, wenn die Zahl der Kandidaten aller Listen gleich oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze.
2 Ist die Anzahl Kandidaten kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Sitze, so erfolgt eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinter - legung an dem für den ordentlichen Wahlgang vorgesehenen Datum. Gewählt sind die Personen, welche am meisten Stimmen (relatives Mehr) erhalten haben. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7.3.3 Wechsel des Wahlsystems
Art. 206 Wechsel des Systems *
1 In den Gemeinden mit weniger als 1'500 Einwohnern beziehungsweise wohnsässigen Burgern kann ein Fünftel der Stimmberechtigten einen Wechsel des Wahlsystems verlangen. *
2 Unter Einwohnern versteht man die schweizerische Wohnbevölkerung am
31. Dezember, der dem Begehren vorangeht. *
Art. 207 *
Art. 208 Verfahren
1 Das Begehren muss in der Form der Petition, die mindestens den Namen eines Vertreters und eines Stellvertreters beinhaltet, im Jahr der Erneue - rung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeinde- oder Burgerkanzlei hin - terlegt sein. *
2 Die Unterschriften können nach Hinterlegung der Petition nicht mehr zu - rückgezogen werden.
3 Das Begehren wird dem Gemeinde- oder Burgerrat unterbreitet, der be - schliesst, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, und teilt sogleich seinen Beschluss sowohl dem Vertreter der Petition wie auch den Stimmbürgern mittels Anschlag am öffentlichen Anschlagkasten mit.
Art. 208a * Entscheid
1 Wird das Begehren um Wechsel des Wahlsystems vom Gemeinderat als rechtmässig befunden, befragt dieser die Stimmbürger (Urnenabstimmung) spätestens am 30. Juni.
2 Gemäss Artikel 87 der Kantonsverfassung ist der Systemwechsel ange - nommen, wenn dies die Versammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmzettel beschliesst.
7.4 Besondere Fälle, Vakanz und Rücktritt
Art. 209 Vakanz
1 Jede Vakanz einer Gemeindefunktion ist kurzfristig zu besetzen, es sei denn, dass die Gesamterneuerung der Behörden innert sechs Monaten er - folgt.
2 Der Gemeinderat kann im letzten Jahr der Verwaltungsperiode auf die Be - setzung einer Funktion verzichten, wenn die Ersetzung eine Volksabstim - mung erfordert. Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann indes die Durch - führung eines solchen Urnengangs verlangen.
Art. 210 Ergänzungswahlen beim Majorzsystem
1 Den Ergänzungswahlen beim Majorzsystem geht die obligatorische Hin - terlegung der Kandidatenliste bei der Gemeindekanzlei spätestens am zweiten Dienstag vor der Wahl um 12 Uhr voraus. *
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl im Majorzsystem An - wendung.
Art. 211 Ergänzungswahlen beim Proporzsystem
1 Im Proporzsystem verbleibt der vakante Sitz der politischen Partei, wel - cher er zugeteilt worden war.
2 Der Gemeinderat erklärt den ersten nicht gewählten Kandidaten der Liste dieser politischen Partei als gewählt. Fehlt ein zusätzlicher Kandidat, so auferlegt er den Unterzeichnern dieser Liste eine Frist von 20 Tagen, um eine Kandidatur vorzuschlagen. Der auf diese Weise bezeichnete Kandidat wird als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3 Machen die Unterzeichner keinen Gebrauch von ihrem Recht innert der auferlegten Frist oder falls eine Mehrheit von ihnen sich auf eine Kandidatur nicht einigen kann, so findet eine Ergänzungswahl gemäss Artikel 210 statt.
8 Vorbereitungshandlungen, Beschwerdeverfahren und Strafbestimmungen
8.1 Vorbereitungshandlungen
Art. 212 Grundsatz
1 Die Vorbereitungshandlungen einer kantonalen oder kommunalen Wahl oder Abstimmung können Gegenstand einer Intervention beim Staatsrat sein.
2 Als Vorbereitungshandlungen gelten alle Handlungen und Massnahmen, die von den Behörden vor dem Urnengang getätigt werden.
Art. 213 Sicherungsmassnahmen
1 Der Staatsrat trifft die von den Umständen gebotenen angemessenen und sichernden Massnahmen, um die festgestellten Unregelmässigkeiten oder Mängel wenn möglich vor Schluss des Urnengangs zu beseitigen.
8.2 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 214 Beschwerdeberechtigung
1 Alle Personen, die im Besitz der politischen Rechte sind, und alle körper - schaftlich organisierten politischen Parteien sind in dem sie betreffenden Wahlkreis beschwerdeberechtigt.
Art. 215 Beschwerde gegen eine kantonale und kommunale Wahl oder
Abstimmung
1 Eine Beschwerde kann eingereicht werden beim Staatsrat gegen die Ge - setzmässigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung und beim Grossen Rat über die Staatskanzlei gegen die Gesetzmässigkeit einer kantonalen Wahl oder Abstimmung.
2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Be - schwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage seit der Veröffentli - chung der Resultate mittels eingeschriebenem Brief hinterlegt werden (Art.
87).
3 Die Beschwerde hat alle Tatsachen und Gründe, auf die sie sich stützt, anzugeben. Mit der Beschwerde muss unter Verfallstrafe ein Betrag von
500 Franken hinterlegt werden.
Art. 216 Beschwerde an den Staatsrat
1 Im Falle von Beschwerden gegen die Gemeinde- oder Burgerwahlen ent - scheidet der Staatsrat vor dem folgenden 1. Januar, ob die bisherigen oder die neuen Behörden bis zum Fällen des Entscheids amten müssen. Der Entscheid in der Sache hat grundsätzlich innert vier Monaten zu erfolgen.
Art. 217 Ungültigerklärung
1 Wahlen und Abstimmungen dürfen nur für ungültig erklärt werden, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die geltend gemachten Unregelmässig - keiten das Resultat des Urnengangs in entscheidender Weise beeinflusst haben.
2 Wird eine Wahl oder Abstimmung als ungültig erklärt, so setzt der Staats - rat das Datum der neuen Wahl- oder Abstimmungshandlungen fest und ordnet die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen an.
3 Die gestützt auf Artikel 215 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erlasse - nen Beschlüsse des Staatsrates können Gegenstand einer Beschwerde an das Kantonsgericht bilden.
Art. 218 Verweis
1 Unter Vorbehalt der Spezialbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 219 Beschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten
1 Die Beschwerden gegen die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden vom Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt.
8.3 Strafbestimmungen
Art. 220 Strafbare Handlungen
1 Die Vergehen gegen den Volkswillen werden nach Massgabe des Schwei - zerischen Strafgesetzbuches geahndet (Art. 279 bis 283).
Art. 221 Disziplinarische Massnahmen
1 Der Staatsrat kann den Mitgliedern der kommunalen Behörden, den kom - munalen Beamten und Angestellten sowie den Mitgliedern der Wahl- und Auszählbüros, welche die ihnen vom vorliegenden Gesetz und seinen Aus - führungsbestimmungen auferlegten Amtspflichten vorsätzlich oder grob - fahrlässig verletzen, eine Busse bis höchstens 5'000 Franken auferlegen.
2 Die administrativen Strafverfahren werden vom Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sowie von der Strafpro - zessordnung geregelt.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 222 Änderung geltenden Rechts
1 Das Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte wird geändert.
2 Das Gemeindegesetz wird geändert.
Art. 223 Aufhebung geltenden Rechts
1 Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 und die Verordnung zur Festsetzung der Anwendungsmodalitäten der briefli - chen Stimmabgabe vom 17. April 1996 sind aufgehoben.
Art. 224 Übergangsbestimmung
1 Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins nicht für Burger, die in ihrer Burgergemeinde wohnhaft sind und für die kein Heimatschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist verfügen nur jene Bürger über das Stimm - recht, die ihren Heimatschein hinterlegt haben.
2 Die Begehren um Wechsel des Wahlsystems, die unter altem Recht ge - stellt wurden, werden nach dem neuen Recht behandelt. *
Art. 225 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bund.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauf -
3 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
4 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2004,
52/2004
12.12.2007 01.04.2008 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 17 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 5 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 45 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 55 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 56 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 118 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 118 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2, a) eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2, b) eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 128 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 164 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 164a eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 165 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 167 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2007 01.04.2008 Art. 167 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 170 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 170 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 172 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 178 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 184 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 184 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 185 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 185 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 187 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 199 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 206 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 206 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 207 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 208 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
12.12.2007 01.04.2008 Art. 208a eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2007 01.04.2008 Art. 224 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
08.05.2008 01.09.2008 Art. 200 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 20/2008,
35/2008
09.03.2016 08.04.2016 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 136a eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 136a aufgehoben BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 137 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 137 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 138a eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 138a aufgehoben BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 153 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 153 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 155 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 155 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 156 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 156 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 158 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 158 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 08.04.2016 Art. 159 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 09.04.2017 Art. 159 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 24 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 55 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 70 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 70 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 73 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 1, j) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 80 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 98 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 100 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 117 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 118 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 118 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 122 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 125 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 127 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 127 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 130 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 133 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 135 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136a Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136a Abs. 1 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 136a Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 137 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 137 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 137 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Titel 6.3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 138 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 138a Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 138a Abs. 1 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 140 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 140 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 142 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 147 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 147 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2, a) eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2, b) eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 158 Abs. 4a eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 159 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 159 Abs. 3a eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 161 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 165 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 170 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 178 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 181 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 183 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 184 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 193 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 193 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 194 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 194 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 195 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 197 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 198 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 198a eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 198b eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 198c eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2017 01.07.2018 Art. 198d eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 203 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 206 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 210 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
14.12.2017 01.07.2018 Art. 221 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
17.06.2020 01.11.2020 Art. 127 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-080,
2020-081
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.05.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 29/2004,
52/2004
Art. 11 Abs. 1, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 14 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 14 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 16 Abs. 3, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 16 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 17 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 18 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 19 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 22 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 24 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 25 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 26 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 26 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 26 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 26 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 26 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 26 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 26 Abs. 5 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 32 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 32 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 33 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 33 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 34 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 37 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 45 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 55 Abs. 1, c) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 55 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 56 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 56 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 56 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 59 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 59 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 70 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 70 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 72 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 72 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 72 Abs. 1 bis 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 72 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 73 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 73 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 73 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 73 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 73 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 77 Abs. 1, g) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 77 Abs. 1, j) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 77 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 80 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 98 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 100 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 117 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 118 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 118 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 118 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 118 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 122 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 125 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 126 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 127 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 127 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 127 Abs. 2, a) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 127 Abs. 2, b) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 127 Abs. 2, b) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 127 Abs. 4 17.06.2020 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080,
2020-081
Art. 128 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 130 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 133 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 135 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 136 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 136a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 136a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 136a Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 137 09.03.2016 08.04.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 137 09.03.2016 09.04.2017 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 137 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 137 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 137 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018 Titel 6.3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 138 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 138a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 138a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 138a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 138a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 140 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 140 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 142 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 147 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 147 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 148 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 148 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 148 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 150 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 151 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 151 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 151 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 152 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 153 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 153 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 153 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 153 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 154 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 155 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 155 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 155 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 155 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 155 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 155 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 155 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 156 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 156 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, a) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, b) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, c) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, d) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, e) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 1, f) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 2, a) 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 156 Abs. 2, b) 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 157 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 157 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 157 Abs. 6 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 157 Abs. 6 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 157 Abs. 6 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 158 Abs. 4a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 159 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016
Art. 159 Abs. 3a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 160 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 160 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 160 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 161 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 164 12.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 164a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 165 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 165 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 167 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 167 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 170 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 170 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 170 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 172 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 175 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 175 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 175 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 178 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 178 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 181 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 183 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 184 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 184 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 184 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 185 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 185 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 185 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 185 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 185 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 187 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 190 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 193 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 193 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 194 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 194 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 195 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 197 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 198 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 198a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 198b 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 198c 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 198d 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 199 12.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 200 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 200 Abs. 2, a) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 2, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 200 Abs. 2, b) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 2, b) 08.05.2008 01.09.2008 geändert BO/Abl. 20/2008,
35/2008
Art. 200 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 200 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 203 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 206 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 206 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 206 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 207 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 208 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 208a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
Art. 210 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 221 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018,
24/2018
Art. 224 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007,
13/2008
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