Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden (873.12)
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Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden

Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 1 bis Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversiche - rung vom 26. Dezember 1960 1 als Verordnung: 2 I. Ausrichtung von Beiträgen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutz bestehender Gebäude vor versicherten Elementarschäden aus, wenn: * a) die Gebäude konstruktiv einwandfrei und zum Neuwert versichert sind; b) die Massnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes vor dro - henden Elementarschäden führen.
2 Sie kann Beiträge ausrichten: a) ausnahmsweise an Schutzmassnahmen für Neubauten; b) an die Erstellung von Grundlagen zur Risikobeurteilung.
3 Sie richtet die Beiträge an die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentü - mer aus.

Art. 2 Ausnahmen

1 Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für: a) spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigen - tümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren; b) unverhältnismässige oder unwirksame Schutzmassnahmen; c) Unterhalt, Reparatur und blosse Ersatzbeschaffung von Schutzmassnahmen;
1 sGS 873.1 .
2 Abgekürzt VBVE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 59 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
d) Massnahmen, die dem Flächenschutz dienen; e) Schutzmassnahmen, die als Auflage in der Baubewilligung verfügt wurden.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Schutzmassnahmen geringfügige Kosten verursachen oder das Gesuch mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Massnahme eingereicht wird.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass die Schutzmassnahmen: a) den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; b) nach aktuellen Ausführungs- und Planungsgrundsätzen erstellt werden; c) * die vom Verwaltungsrat gesetzten Massnahmenziele erfüllen; d) eine minimale Nutzungsdauer erreichen; e) ein wirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen.
2 Die Gebäudeversicherung kann verlangen, dass sie bei der Projektierung und Festlegung der Schutzmassnahmen einbezogen wird. * II. Beitragshöhe (2.)

Art. 4 Bemessung

1 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Er wird bemessen nach: a) dem Grad der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen; b) dem Mass der Herabsetzung des Schadenrisikos; c) * der Höhe von Beiträgen Dritter, die zusammen mit dem Beitrag der Gebäude - versicherung höchstens 80 Prozent der Kosten der Schutzmassnahmen betra - gen.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbare Kosten sind: a) die tatsächlich anfallenden Material- und Erstellungskosten im Ausmass der kostengünstigsten Lösung, die den Zweck der Schutzmassnahme erfüllt; b) * Eigenleistungen, die bei Ausführung der Schutzmassnahme erbracht werden. Der Verwaltungsrat legt Höchstansätze fest.
2 Die Gebäudeversicherung kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnah - men und für die Erstellung von Gutachten anrechnen. *
III. Verfahren (3.)

Art. 6 Beitragsgesuch

1 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer reicht das Beitragsge - such in der Regel vor Baubeginn ein.
2 Das Beitragsgesuch enthält: a) Bezeichnung des zu schützenden Gebäudes; b) Beschreibung der Gefährdung; c) Beschreibung der Schutzmassnahmen insbesondere mit Plänen, Skizzen oder Fotografien; d) Angaben zu den Kosten der Schutzmassnahmen und deren Finanzierung.
3 Die Gebäudeversicherung kann einen Nachweis der Wirksamkeit der Schutz - massnahme verlangen. *

Art. 7 Beitragsverfügung

1 Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Ausrichtung eines Beitrags durch Verfügung. *
2 Sie legt die anrechenbaren Kosten und die Höhe des zu erwartenden Beitrags fest.

Art. 8 Ausführung und Abrechnung

1 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer: a) sorgt für die Ausführungsplanung und die Ausführung der Schutzmass - nahme; b) erstellt nach erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme die Abrechnung.

Art. 9 Auszahlung

1 Die Gebäudeversicherung zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und nach Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahme aus. *
2 Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.

Art. 10 Handänderung nach Beitragszusicherung

1 Wird das Eigentum am Gebäude nach Erlass der Beitragsverfügung und vor Be - endigung der Ausführung der Schutzmassnahme übertragen, kann die Gebäude - versicherung auf Gesuch der neuen Eigentümerschaft die Beitragszusicherung an diese übertragen. *

Art. 11 Verjährung

1 Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags verjährt, wenn die Abrechnung nicht innert einem Jahr seit erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme der Gebäude - versicherung eingereicht wird. Die Gebäudeversicherung kann die Frist auf be - gründetes Gesuch hin erstrecken. *
2 Der Anspruch verjährt in jedem Fall innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Bei - tragsverfügung. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 12 Richtlinien des Verwaltungsrates *

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elemen - tarschäden vom 5. Juli 1983 3 wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

1 Auf die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche wird die Verord - nung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elementarschäden vom 5. Juli 1983 4 angewendet.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
3 nGS 28–108 (sGS 873.12 ).
4 nGS 28–108 (sGS 873.12 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–45 11.12.2012 01.01.2013

Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 12 Artikeltitel ge -

ändert
2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–45
13.10.2020 01.01.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-080
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