Feuerschutzverordnung (871.11)
CH - SG

Feuerschutzverordnung

Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Januar 2020 1 als Verordnung: 2 I. Organisation (1.)
1. Gemeinde (1.1)

Art. 1 Meldepflicht

1 Die politische Gemeinde meldet der Gebäudeversicherung die zuständigen Per - sonen für: a) brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen (Brandschutzbeauf - tragte); b) das Kommando der Feuerwehr; c) die Kaminfegetätigkeit.

Art. 2 Qualifikation der Brandschutzbeauftragten

1 Brandschutzbeauftragte verfügen über einen Abschluss als Brandschutzfachfrau oder Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleich - wertige Qualifikation.
2. Kanton
1 Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch Organisation, Alarmwesen, Aus - bildung, Löschmittel, Geräte, Ausrüstung und allgemeine Bereitschaft der Gemeindefeuerwehren.
1 sGS 871.1 ; abgekürzt FSG.
2 Abgekürzt FSV. In Vollzug ab 1. Januar 2021.

Art. 4 Privatrechtliche Anstellung

1 Die Gebäudeversicherung kann für folgende Aufgaben Fachpersonen nach Pri - vatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen: a) bauliche und technische Brandschutzkontrollen; b) Feuerwehrausbildung; c) Überprüfung der Feuerwehren; d) Leitung von Grossereignissen. II. Brandschutz (2.)
1. Brandschutztechnische Bewilligungen (2.1.)

Art. 5 Verfahren

1 Ein Gesuch, das nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 3 fällt, insbesondere der Verkauf von Feuerwerk oder die Bewilli - gung von Veranstaltungen, wird bei der zuständigen politischen Gemeinde einge - reicht. Liegt die Zuständigkeit nach Art. 17 FSG beim Kanton, leitet die politische Gemeinde nach einer Vollständigkeitsprüfung das Gesuch in zweifacher Ausfüh - rung an die Gebäudeversicherung weiter.
2 Die Gebäudeversicherung eröffnet die Betriebsbewilligung der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abschluss des Bauvorhabens. Diese regelt die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers: a) zur Kontrolle und zum Unterhalt der Brandschutzeinrichtungen; b) zur Sicherstellung des organisatorischen Brandschutzes.
3 Brandschutz- oder Sicherheitskonzepte von Veranstaltungen können mit der zu - ständigen Behörde vor Einreichung des Gesuchs vorbesprochen werden.

Art. 6 Umsetzung der Verhältnismässigkeit

1 Die zuständige Behörde wendet den ihr durch die Brandschutzvorschriften zuste - henden Ermessensspielraum zur Erreichung der Schutzziele unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an. Die Personensicherheit wird dabei hö - her gewichtet als der reine Sachwertschutz.
2 Bei Umbauten bemisst sich die finanzielle Verhältnismässigkeit der Brandschutz - massnahmen am gesamten Wert des Gebäudes.
3 sGS 731.1 .
3 Bei Umbauten oder Umnutzungen beschränken sich brandschutztechnische Er - tüchtigungsmassnahmen in der Regel auf den vom Umbau- oder Umnutzungs - vorhaben betroffenen Brandschutzbereich sowie die dazugehörigen Flucht- und Rettungswege.
4 Bei reinen Umnutzungen ohne massgebliche Erhöhung der Brandlasten wird der Sachwertschutz nicht berücksichtigt.
2. Brandschutztechnische Kontrollen (2.2.)

Art. 7 Abnahme

1 Die zuständige Behörde kann verfügte Auflagen überprüfen mittels: a) stichprobenartiger Kontrolle vor Ort; b) Selbstdeklaration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Sie legt in der Bau- oder Durchführungsbewilligung fest: a) die Form der Auflagenüberprüfung; b) ab wann die Baute oder Anlage benutzt werden darf.
3 Sie nimmt bei Bauvorhaben mit verfügten technischen Brandschutzeinrichtun - gen, grosser Personenbelegung oder speziellen Brandrisiken sowie Veranstaltun - gen mit grosser Personenbelegung in der Regel eine Abnahmekontrolle vor Ort vor.

Art. 8 Periodische Kontrollen

1 Die Gebäudeversicherung überprüft kostenlos: a) alle fünf Jahre:
1. Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- und Löschanlagen;
2. Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind; b) alle zehn Jahre Blitzschutzsysteme auf Leitfähigkeit und Zustand; c) alle fünf Jahre gesetzlich nicht vorgeschriebene Brandmelde- und Sprinkler - anlagen mit einer Alarmübermittlung an die kantonale Notrufzentrale auf ihre Funktionstauglichkeit. Die Überprüfung erfolgt durch Selbstdeklaration der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder durch Kontrolle vor Ort.
2 Gegenstand der Kontrolle nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bilden insbeson - dere: a) Betriebsbereitschaft und Funktionstauglichkeit der technischen Brand - schutzeinrichtungen; b) Funktionstauglichkeit der horizontalen und vertikalen Fluchtwege; c) Einhaltung und Umsetzung der gesetzlich geforderten organisatorischen Brandschutzmassnahmen.
3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen (2.3.)

Art. 9 Qualifikation der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger verfügt über einen Abschluss als Kamin - fegermeisterin oder Kaminfegermeister mit eidgenössischem Diplom oder eine gleichwertige Ausbildung.

Art. 10 Kontroll- und Reinigungsumfang

1 Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen schliessen sämtliche von Rauch - gasen berührte Flächen, die Verbrennungszuluftführung sowie die Kondensatwas - serableitung bis zur ersten Siphonierung nach der Feuerungsanlage mit ein.

Art. 11 Zusätzliche Aufgaben der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

1 Die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzvorschriften in der unmittelbaren Umgebung der Feuerungsanlage umfasst insbesondere: a) Brandabschnittsbildung, Belüftung und zulässige Nutzung des Aufstellungs - raums; b) Sicherheitsabstände zu Feuerungs- und Abgasanlagen; c) Lagerung des Brennstoffs.

Art. 12 Vorgehen bei Mängeln

1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger meldet Mängel, welche die Sicherheit von Personen oder Bauten unmittelbar gefährden, unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der zuständigen politischen Gemeinde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 FSG.
2 Sonstige Mängel meldet die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der Eigentüme - rin oder dem Eigentümer und hält diese schriftlich im Arbeitsrapport fest. III. Schadenbekämpfung (3.)
1. Organisation der Feuerwehr (3.1.)

Art. 13 Dienstgrade der Kommandantinnen oder Kommandanten

1 Kommandantinnen und Kommandanten tragen den Grad eines Majors oder Hauptmanns.
2 Kommandantinnen und Kommandanten eines Chemiewehrstützpunkts tragen den Grad eines Oberstleutnants.

Art. 14 Organisation und Dienstgrade

1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ regelt die Organisation und die weiteren Dienstgrade der Feuerwehr.
2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben (3.2.) a) Sicherstellung (3.2.1.)

Art. 15 Einsatzbereitschaft

1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ: a) stellt sicher, dass die Feuerwehr jederzeit einsatzbereit ist; b) legt den hierfür notwendigen Sollbestand fest.

Art. 16 Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken

1 Die Gemeindefeuerwehr erstellt für abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken in ihrem Einsatzgebiet besondere Einsatzpläne, die periodisch überprüft werden.
2 Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung einer anderen politischen Gemeinde oder einer ande - ren zuständigen Organisation zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wir - kungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.
3 Die beteiligten politischen Gemeinden oder zuständigen Organisationen verein - baren die Zuteilung schriftlich. b) Ausrüstung (3.2.2.)

Art. 17 Allgemeines Feuerwehrmaterial

1 Fahrzeuge und Material der Feuerwehren entsprechen den geltenden Anforde - rungen und sind den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und dem Gefahrenpoten - zial angepasst. c) Ereignis (3.2.3.)

Art. 18 Aufgebot und Einsatzleitung

1 Aufgeboten wird diejenige Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis statt - findet.
2 In der Regel werden die nächstgelegenen Feuerwehren, die nach Alarmstufen - plan vorgesehen sind, beigezogen.
3 Auf dem Schadenplatz führt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der für die Bewältigung des Ereignisses zuständigen Feuerwehr den Feuerwehreinsatz.
4 Die Übertragung der Einsatzleitung kann erfolgen: a) durch Vereinbarung; b) im Ereignisfall durch das zuständige Gemeindeorgan; c) durch gegenseitige Willensäusserung.

Art. 19 Sorgfaltspflicht

1 Die Feuerwehr achtet darauf, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen, insbesondere durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudetei - len und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen, entstehen.

Art. 20 Räumen und Freigabe des Schadenplatzes

1 Die Räumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr erfolgt so weit, als es für die vollständige Löschung des Feuers sowie die Beseitigung von weiteren Gefahren erforderlich ist.
2 Diese Arbeiten werden im Einvernehmen mit den Organen der Ursachenermitt - lung vorgenommen.
3 Die Einsatzleitung der Feuerwehr oder die Organe der Ursachenermittlung ge - ben den Schadenplatz nach Abschluss der Arbeiten frei.

Art. 21 Weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten

1 Auf Anordnung der Gebäudeversicherung nimmt die Feuerwehr weitere Räu - mungs- und Sicherungsarbeiten gegen Entschädigung vor.

Art. 22 Sicherungs-, Behebungs- und Absperrmassnahmen

1 Die Feuerwehr kann Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen. Die Kosten trägt die Verursacherin oder der Verursacher. 4
2 Die Feuerwehr kann bei einem Ereignis, bei drohender Gefahr sowie bei Übun - gen das Betreten von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen sowie Grund - stücken verbieten und Verkehrsumleitungen vornehmen.
4 Vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01 .

Art. 23 Einsatzrapport

1 Das Kommando erstattet seiner vorgesetzten Stelle und der Gebäudeversiche - rung über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes in der Regel innert zehn Tagen Bericht.
2 Der Einsatzrapport wird in dem von der Gebäudeversicherung zur Verfügung gestellten System erfasst.
3 Die Gebäudeversicherung leitet den Einsatzrapport an weitere Stellen weiter, so - weit dies vorgeschrieben ist oder diese Stellen den Einsatzrapport zur Erfüllung ih - rer Aufgaben benötigen. d) Feuerwehrstützpunkte (3.2.4.)

Art. 24 Bezeichnung

1 Kantonale Feuerwehrstützpunkte bestehen für die Aufgaben der Chemiewehr.
2 Folgende Feuerwehren sind Stützpunkte für Aufgaben der Chemiewehr: a) Buchs (Land); b) Rapperswil-Jona (Land, Gewässer); c) Rorschach (Gewässer); d) St.Gallen (Land); e) Wil (Personen-Dekontamination).
3 Die Gebäudeversicherung und die Stützpunktfeuerwehren regeln mittels Verein - barung: a) Zuständigkeit; b) Verantwortlichkeiten; c) Kostentragung.

Art. 25 Betriebsgremium

1 Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 30 Abs. 4 FSG ein Betriebsgremium.
2 Das Betriebsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Ver - treterinnen und Vertretern der Stützpunktfeuerwehren.

Art. 26 Aufgaben

1 Stützpunktfeuerwehren unterstützen die anderen Feuerwehren bei speziellen oder grossen Ereignissen personell und materiell.
2 Sie führen gemeinsame Übungen mit den Feuerwehren der ihnen zugewiesenen politischen Gemeinden durch. Dadurch entstandene Kosten gehen zu Lasten der Betriebsrechnung.

Art. 27 Einsatzgebiete

1 Die Gebäudeversicherung legt die Einsatzgebiete der Stützpunktfeuerwehren durch Weisung fest.
2 Diese können bei grösseren Ereignissen zu Hilfeleistungen nach Art. 24 FSG auch ausserhalb ihrer Einsatzgebiete herangezogen werden.
3. Feuerwehrpflicht (3.3.)

Art. 28 Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall

1 Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispen - siert: a) Krankheit; b) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie; c) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; d) längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde; e) Schwangerschaft und Mutterschutz; f) andere wichtige Gründe.
2 Das Dienstjahr gilt als erfüllt, wenn die oder der Dienstpflichtige wenigstens 80 Prozent der für ihre oder seine Stufe vorgeschriebenen Übungen besucht hat.

Art. 29 Gewährleistung des Sollbestands

1 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann nichtpflichtige, voll - jährige Personen zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr nicht anders erreicht werden kann. Die Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen ist unzulässig.

Art. 30 Anrechnung von Dienstjahren

1 Bei der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Feuerwehrpflicht wird der in einer anderen Schweizer Gemeinde geleistete Feuerwehrdienst angerechnet.

Art. 31 Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement auf den Bezug der Feuerwehrer - satzabgabe verzichten, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Betrag von weni - ger als Fr. 50.– ergäbe.
4. Feuerwehrausbildung (3.4.)

Art. 32 Ausbildung

1 Das Kommando stellt sicher, dass die Angehörigen der Feuerwehr die notwen - dige Ausbildung absolvieren.
2 Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Anzahl Übungen und de - ren Mindestdauer.
3 Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann die in den Weisun - gen angegebene Übungszahl aufgrund der Grösse und Besiedlung der politischen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials erhöhen.

Art. 33 Kantonales Ausbildungsgremium

1 Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 37 Abs. 2 FSG ein kantonales Ausbildungsgremium.
2 Das kantonale Ausbildungsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zu - sammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehrregionen.

Art. 34 Grundausbildung

1 Die kantonale Grundausbildung ist für neu eingeteilte Angehörige der Feuer - wehr, die noch keine von der Gebäudeversicherung anerkannte Grundausbildung absolviert haben, obligatorisch.

Art. 35 Weiterbildung

1 Das Kommando stellt sicher, dass das Kader an den periodischen kantonalen Weiterbildungen teilnimmt.

Art. 36 Übungsplan

1 Die Übungen erfolgen nach einem Übungsplan. Das Kommando stellt diesen zu Beginn des Jahres der Gebäudeversicherung zu.
2 Der Übungsplan enthält die Daten und Zeiten der Übungen, die Themen und die Namen der verantwortlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

Art. 37 Kursentschädigung

1 Die Gebäudeversicherung entrichtet bei Kursen, bei denen sie Durchführungsor - gan oder Auftraggeberin ist, eine Kursentschädigung je Teilnehmerin oder Teil - nehmer an die politische Gemeinde oder an die zuständige Organisation.
2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation vergütet den Kursteil - nehmerinnen und -teilnehmern für den Verdienstausfall eine angemessene Ent - schädigung sowie die effektiven Spesen.
3 Ausgenommen von dieser Regelung sind Kurse für Instruktorinnen und Instruk - toren. Hierfür entschädigt die Gebäudeversicherung die Teilnehmenden direkt.
5. Alarmierung der Feuerwehr (3.5.)

Art. 38 Sicherstellung und Kostentragung

1 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation stellt sicher, dass we - nigstens das Ersteinsatzelement über zwei verschiedene Endgeräte alarmiert wer - den kann. Dabei ist ein Endgerät ein Funkmeldeempfänger (Pager).
2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation trägt die Beschaf - fungs- und Betriebskosten für die Pager der Feuerwehr.
3 Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Alarmstufen.
6. Einsatzkosten der Feuerwehr (3.6.)

Art. 39 Rechnungsstellung

1 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, die im Einsatz war, stellt die Rechnung für die Einsatzkosten.
2 Waren mehrere Feuerwehren im Einsatz, stellt die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis statt - gefunden hat, die Rechnung für die Einsatzkosten.
7. Löschwasserversorgung (3.7.)

Art. 40 Grundsatz

1 Die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte sorgt für genügend Lösch - wasser: a) in bewohnten Gebieten; b) für besonders brandgefährdete Objekte.
2 Grundsätzlich erstellt die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte dem - netz, wobei sie oder er auf eine zonengerechte Erschliessung achtet.
3 Sind die Baukosten einer zentralen Löschwasserversorgung in schwach besiedel - ten Gebieten weder für die politische Gemeinde oder den beauftragten Dritten noch für die direkt betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zu - mutbar, erstellt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer geschlos - sene und frostsichere Löschwasserbehälter, die jederzeit betriebsbereit sind. Dies gilt auch dort, wo das Hydrantennetz zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.

Art. 41 Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch Dritte

1 Politische Gemeinden, die Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversor - gung betrauen, schliessen mit diesen Vereinbarungen über die Wartung, den Un - terhalt und die Kostentragung ab, sofern diese Punkte nicht in einem Reglement geregelt sind.
2 Sind Dritte anstelle der politischen Gemeinde Trägerinnen oder Träger der Löschwasserversorgung, können sie anstelle der politischen Gemeinde durch Re - glement Beiträge und Gebühren an die Sicherstellung von Löschwasser vorsehen.

Art. 42 Duldung von Wasserbezugsorten

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Be - stand, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten, Löschwasserbehälter und ähnliche Einrichtungen mit Zu- und Ableitungen, zu dulden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Enteignung. IV. Beitragswesen (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 43 Grundsatz und Voraussetzungen

1 Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuer - schutzfonds den technischen Normen entsprechende Massnahmen zur Verbesse - rung der Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung.
2 Sie richtet keine Beiträge für Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Aufschalt-, Abonnements- und Servicekosten aus.
3 Sie kann Beiträge an die politischen Gemeinden oder die zuständigen Organisa - tionen davon abhängig machen, dass diese zusammenarbeiten.

Art. 44 Bemessung und Ausrichtung der Beiträge

1 Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Personen- oder Sachwertschutzes und zum Versicherungswert geschützter Ge - bäude.
2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Bedeutung des subventionierten Objekts für die Verbesserung der Brandverhütung oder Schadenbekämpfung. Trägt es zu keiner Verbesserung bei, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Einzelheiten der Beitrags - bemessung fest, insbesondere betreffend: a) Mindestanforderungen an die subventionierten Objekte; b) Nutzungsdauer der subventionierten Objekte; c) Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der subventionierten Objekte; d) Beitragssatz je subventioniertem Objekt.
4 Er berücksichtigt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Art. 45 Pflichten

1 Wer Beiträge erhalten hat oder Eigentümerin oder Eigentümer eines subventio - nierten Objekts geworden ist, unterhält das Objekt einwandfrei und hält dieses dauernd betriebsbereit.

Art. 46 Rückforderung

1 Die Gebäudeversicherung kann Beiträge vor Ablauf der Nutzungsdauer anteils - mässig zurückfordern, wenn: a) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) Pflichten nach Art. 45 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden; c) subventionierte Objekte zweckentfremdet werden.

Art. 47 Ersatz

1 Werden subventionierte Objekte vor Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt oder aus - ser Betrieb genommen, fordert die Gebäudeversicherung die Beiträge anteilsmäs - sig zurück.
2 Erlöse aus ersetzten Objekten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet.
2. Beitragsberechtigung und -höhe (4.2.) a) Baulich-technischer Brandschutz (4.2.1.)

Art. 48 Berechtigung und Beitragssätze

1 Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die freiwillige Erstellung, Ertüchti - gung und Erneuerung folgender baulich-technischer Brandschutzmassnahmen aus, wenn diese gemäss den schweizerischen Brandschutzvorschriften erstellt wer - den: a) vertikale Flucht- und Rettungswege; b) Blitzschutzsysteme; c) Brandmauern; d) Sprinkler- und Brandmeldeanlagen; e) Sprühflutanlagen und Trockenlöschleitungen.
2 Sie richtet keine Beiträge an Massnahmen aus, deren Einbau als Vorwegnahme eines anstehenden Bauvorhabens erkennbar sind, bei dem diese Schutzmassnah - men ohnehin zu erfüllen wären.
3 Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 dieser Bestimmung beitragsberechtigten Brandschutzmassnahmen betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsbe - rechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden. b) Feuerwehr (4.2.2.)

Art. 49 Feuerwehrfahrzeuge

1 Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die Beschaffung von Tanklösch - fahrzeugen, Rüstwagen, Hubrettungsfahrzeugen und Autodrehleitern aus.
2 Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 beitragsberechtigten Fahrzeuge betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 50 Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung

1 Die Gebäudeversicherung richtet für die Anschaffung von beweglichem Feuer - wehrmaterial und Mannschaftsausrüstung jährlich einen Pauschalbeitrag aus.
2 Massgebend für die Verteilung des Pauschalbeitrags an die Feuerwehren sind: a) zu 50 Prozent die Versicherungswerte der zu schützenden Gebäude in der Gemeinde; b) zu 40 Prozent die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner; c) zu 10 Prozent die Gemeindefläche.

Art. 51 Sonderregelungen

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Personal- und Betriebsbei - träge an Feuerwehren ausrichten. Diese richten sich nach: a) dem zu schützenden Versicherungskapital und dem Ausschöpfungsgrad der Feuerwehrersatzabgabe; b) der Bedeutung besonderer Aufgaben, die in kantonalem oder regionalem In - teresse erfüllt werden. c) Löschwasserversorgung (4.2.3.)

Art. 52 Beitrag des Kantons

1 Die Gebäudeversicherung leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.
2 Der Standardbeitragssatz beträgt 15 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
3 Der Beitragssatz kann nach Massgabe der Bedeutung der Anlage oder Einrich - tung der Wasserversorgung für die Sicherstellung des Feuerschutzes reduziert oder auf höchstens 25 Prozent erhöht werden.
4 Beiträge der Gebäudeversicherung an die Erstellung, Erweiterung oder Erneue - rung schwer finanzierbarer Wasserversorgungen im Berggebiet gelten im Sinn ei - ner hoheitlichen Aufgabe als kantonale Leistung für Strukturverbesserungen. 5

Art. 53 Beitrag der politischen Gemeinde

1 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

Art. 54 Anhörung der politischen Gemeinde

1 Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, stellt ihr die Gebäudeversicherung den Entwurf der Beitragsverfügung zur Stel - lungnahme zu.

Art. 55 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung sowie den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Fliessdruck sicherstellen.
5 Vgl. eidg. Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. De - zember 1998, SR 913.1 .
2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Träger der Löschwasserversorgung davon abhängig machen, dass diese gemeindeübergreifende Vorhaben gemäss Leitbild für die Wasserversorgung im Kanton St.Gallen berücksichtigen.
3. Verfahren (4.3.)

Art. 56 Gesuch

1 Beitragsgesuche werden der Gebäudeversicherung mit den notwendigen Unterla - gen vor Bestellung, Auftragserteilung oder Ausführungsbeginn eingereicht.

Art. 57 Zusicherung

1 Die Gebäudeversicherung legt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert den Beitrag zu.
2 Sie befristet die Zusicherung des Beitrags. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann sie die Frist verlängern.
3 Ohne Zusicherung wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 58 Auszahlung

1 Der Beitrag wird nach der Rechnungs- und der mängelfreien Abnahmekontrolle ausbezahlt.
2 Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich. V. Feuerschutzabgabe (5.)

Art. 59 Höhe

1 Die Feuerschutzabgabe beträgt 10 Rappen je Fr. 1'000.– des versicherten Gebäu - dewerts. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 60 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche, Bewilligungen, Abnahmen und Kontrollen, die bei Vollzugsbeginn die - ses Erlasses bei der politischen Gemeinde oder der Gebäudeversicherung einge - reicht sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
2 Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen zum öffentlichen Feuerschutz innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften an.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-080 13.10.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-080
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