Gesetz über das Personal des Staates Wallis (172.2)
CH - VS

Gesetz über das Personal des Staates Wallis

Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) vom 19.11.2010 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 22, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel, die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung des Staates, die Arbeitsverhältnisse sowie die Rechte und Pflichten des Personals, welches eine Tätigkeit im Rahmen des kantonalen öffentlichen Dienstes ausübt, festzulegen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmun - gen, das Statut aller Angestellten der kantonalen Verwaltung, der staatli - chen Anstalten sowie des administrativen Personals der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
2 Das vorliegende Gesetz ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, anwendbar auf das kantonale Polizeikorps sowie subsidiär auf das vom Staatsrat ernannte Lehrpersonal. Im Übrigen regelt die Schulgesetzgebung das Statut der Lehrerschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 4 Personalpolitische Grundsätze

1 Der Staatsrat definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Die - se orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an den Bedürfnissen seiner Angestellten sowie namentlich an folgenden Grundsätzen: a) sie trägt zu einer leistungsfähigen und bürgernahen Verwaltung bei; b) sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten des Fi - nanzhaushalts Rechnung; c) sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Kanton, Personal und Personalverbänden an; d) sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhal - ten, welche qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln; e) sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potential der Mitar - beiter, insbesondere durch die Weiterbildung, indem sie diese ihren Eignungen und Fähigkeiten entsprechend einsetzt und fördert; f) sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und Entwicklung der Führungskräfte; g) sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der Verwaltung sowie eine dynamische Personalplanung; h) sie fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern; i) sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen so - wie der verfassungsmässigen Regionen; j) sie fördert die Zweisprachigkeit beim Personal; k) sie unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördert fle - xible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle; l) sie schützt die Gesundheit der Mitarbeiter, unterstützt Toleranz und Akzeptanz unter den Mitarbeitern und verhindert jegliche Form von Diskriminierung; m) sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten - gerechte und transparente Information der Mitarbeiter; n) sie bietet Lehrstellen und Ausbildungsplätze an und unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig - keit;
o) sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungs - möglichkeiten anzubieten, um ihre berufliche Eingliederung oder Wie - dereingliederung zu erleichtern.
2 Der Staatsrat sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik und trifft die entsprechenden Massnahmen.

Art. 5 Zentrale Dienststelle für Personalmanagement

1 Die mit dem Personalmanagement beauftragte zentrale Dienststelle ist das Fach- und Beratungsorgan in sämtlichen Personal- und Organisations - fragen.
2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Unterstützen des Staatsrats in der Festlegung der Personalpolitik und deren Umsetzung; b) Beraten der Führungskräfte im Bereiche des Personalmanagements und der Organisationsentwicklung; c) Sicherstellen, in Zusammenarbeit mit den Dienststellen, der einheitli - chen Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der vom Staatsrat festgelegten Personalpolitik.
3 Sämtliche Dienststellen arbeiten in Fragen des Personalmanagements eng mit der zentralen Dienststelle zusammen. Die Dienststellen können Kontaktpersonen für Personalfragen oder Personalverantwortliche bezeich - nen.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht geregelt.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind bei ausdrücklichem Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes kantonales öffentliches Recht analog anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit.

Art. 7 Sozialpartner

1 Die anerkannten Personalverbände müssen vom Staatsrat vorgängig in - formiert und in die Entscheidungen und die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine wesentliche Auswirkung auf das Personal haben, einbezogen werden.
2 Der Staat kann mit den Personalverbänden, die er anerkennt, Partnerver - einbarungen abschliessen.

Art. 8 Informatiksystem für die Datenverwaltung

1 Die Kantonsverwaltung verwendet ein Informatiksystem für die Verwaltung der Personaldossiers, der Organisation und des Stellenplans.
2 Es wird ein informatikunterstütztes Verzeichnis der beim Staat und seinen Anstalten bestehenden Stellen geführt.
3 Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Information der Öffentlich - keit, den Datenschutz und die Archivierung sind auch für die elektronischen Datenbanken anwendbar.

Art. 9 Geschützte Arbeitsplätze

1 Der Staatsrat unterstützt die berufliche Eingliederung und Wiedereinglie - derung.
2 Er stellt dafür im Rahmen des bewilligten Voranschlags eine beschränkte Anzahl geschützter unbefristeter und befristeter Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen besondere Bedürfnisse in Bezug auf ihre Fähigkeiten und ihre Arbeitsbedingungen haben.

Art. 10 Anwendung der Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen

1 Der Staatsrat kann entscheiden, Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträ - gen anzuwenden, die gewisse besondere Bereiche regeln, ohne allerdings an den besagten Verträgen teilzunehmen.

Art. 11 Begriff des Dienstchefs

1 Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes schliesst der Begriff des Dienst - chefs denjenigen des Direktors einer Anstalt, die direkt einem Departe - mentsvorsteher angegliedert ist, mit ein.

Art. 12 Ersatz im Fall des Ausstands

1 Im Fall des Ausstands eines Departementsvorstehers oder eines Dienst - chefs wird die in Ausstand getretene Person durch ihren Stellvertreter be - ziehungsweise ihren Adjunkten ersetzt.
2 Anstellung und interne berufliche Mobilität

Art. 13 Angestelltenstatut

1 Als Angestellter gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstel - lungsbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf unbe - stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht entschädigt wird.
2 Die Definition der Aufgliederungen (Lernende, Praktikanten, halbgeschütz - te Beschäftigte usw.) wird in der Verordnung geregelt.

Art. 14 Anstellungsbehörde

1 Der Staatsrat stellt das Personal an.
2 Er kann diese Kompetenz zur Anstellung auf dem Verordnungsweg an die Departementsvorsteher und an die Dienstchefs delegieren.
1 Grundsätzlich erfolgt die Anstellung durch eine schriftliche Verfügung der zuständigen Behörde.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg für bestimmte Situationen oder bestimmte Personalkategorien die Form des schriftlichen öffentlich- rechtlichen Vertrages vorsehen.
3 Das Gesetz und die Verordnung regeln die Anwendungsmodalitäten.

Art. 16 Förderung der beruflichen Mobilität

1 Der Staat Wallis fördert die berufliche Mobilität.
2 Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla - nung, von Reorganisationen, von internen Stellenausschreibungen, von in - dividuellen Gesprächen, des jährlichen Beurteilungsgesprächs und der Wei - terbildung gefördert.
3 Zur Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche Mo - bilität werden insbesondere die Leistungen, das Verhalten, die Kompeten - zen und das Potential der Mitarbeiter berücksichtigt.

Art. 17 Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung

1 Sämtliche Stellen werden extern ausgeschrieben, unter Vorbehalt von Ab - satz 2.
2 Im Rahmen der beruflichen Mobilität können die Stellen intern ausge - schrieben werden.
3 Bevor eine vakante Stelle besetzt wird, muss die Anstellungsbehörde die Stellenbedarfsentwicklung und die damit verbundenen organisatorischen und persönlichen Massnahmen prüfen.
4 Die Anstellungsbehörde sorgt dafür, dass für jede ausgeschriebene Stelle und für jeden Angestellten eine Stellenbeschreibung erstellt wird (Profil, Pflichtenheft usw.). Diese ist mit den Aufgaben der Arbeitskollegen zu koor - dinieren und entspricht den jeweiligen operativen Leistungsaufträgen.
5 Wenn das Ergebnis einer externen Stellenausschreibung unzureichend ist, kann eine Funktion auf dem Berufungswege besetzt werden, sofern der Berufene die Ausschreibungsbedingungen erfüllt.
6 Der Staatsrat definiert und garantiert einen methodischen und standardi - sierten Stellenausschreibungsprozess.

Art. 18 Anstellungsbedingungen und Rekrutierung

1 Jede anzustellende Person muss dem gesuchten Profil entsprechen.
2 Jede Anstellung im Rahmen der beruflichen Mobilität muss intern ausge - schrieben werden.
3 Verwandte oder Verschwägerte, bis und mit dem zweiten Grad, können grundsätzlich nicht in einer direkten oder indirekten Unterstellung innerhalb der gleichen Dienststelle arbeiten.
4 Der Staatsrat kann für bestimmte hoheitliche Funktionen die Schweizer Staatsbürgerschaft verlangen.
4bis Die Anstellungsbehörde kann eine ergänzende psychologische Überprü - fung oder eine Sicherheitskontrolle verlangen (insbesondere Auszug aus dem Strafregister, Auszug des Konkurs- und Betreibungsamtes). *
5 Personalrekrutierungsprozess.
6 Der Dienstchef, beziehungsweise der Departementsvorsteher, kann nach der Anstellung vom Mitarbeiter jederzeit den Nachweis verlangen, dass er die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion immer noch erfüllt. *

Art. 19 Probezeit

1 Der Angestellte ist einer Probezeit von maximal sechs Monaten unterwor - fen. *
2 In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert. Bei einer effektiven Ver - kürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. *
3 Im Verlaufe dieser Zeit findet ein Beurteilungsgespräch statt.
3 Dienstpflichten

Art. 20 Allgemeine Pflichten

1 Der Angestellte ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbe - wusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Er arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zu - sammenarbeit.
2 Der Angestellte muss unter allen Umständen professionell und gemäss den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der geltenden Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorge - setzten handeln.
3 Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienst - pflicht.

Art. 21 Amtsgeheimnis

1 Der Angestellte unterliegt dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, die er in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis nimmt, sofern das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivie - rung vom 9. Oktober 2008 ihm nicht erlaubt, diese anderen weiterzugeben.
2 Das Amtsgeheimnis findet in denselben Grenzen ebenfalls Anwendung auf die Mitteilung von Dienstunterlagen im Original oder in Kopie an Dritte.
3 Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
4 Der Angestellte darf sich vor Gericht über Wahrnehmungen, die er in Aus - übung seines Amtes feststellt, nur mit Ermächtigung des Staatsrates äus - sern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.
5 Stellt der Angestellte eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die von Amtes wegen verfolgt wird, erstattet er sofort der zuständigen Strafverfol - gungsbehörde und dem Staatsrat Anzeige.

Art. 22 Arbeitsdauer

1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die wöchentliche Arbeitsdau - er und Arbeitszeit fest, die der Angestellte einzuhalten hat.

Art. 23 Arbeitsformen

1 Der Staatsrat kann verschiedene Arbeitsformen vorsehen, an die sich der Angestellte zu halten hat.

Art. 24 Zuwendungen Dritter

1 Bund oder von Dritten geleistet werden, fallen dem Staat zu. Dasselbe gilt für Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle vom Staat erhobenen Gebühren.

Art. 25 Geschenke oder andere Vorteile

1 Dem Angestellten ist es untersagt, für sich oder für Andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich verspre - chen zu lassen, wenn dies auf Grund seiner amtlichen Stellung geschieht.
2 Es ist ihm überdies untersagt, sich an Warenlieferungen, Submissionen und Werken, die den Staat oder seine Anstalten betreffen, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorteile und die Leistungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Personalverband.

Art. 26 Nebenbeschäftigung

1 Unvereinbar mit der Angestelltentätigkeit in Vollzeit oder mit einem Be - schäftigungsgrad von mindestens 75 Prozent sind: a) jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsge - schäften mit gewinnbringender Zielsetzung; b) die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Er - werbsgesellschaft, es sei denn, der Angestellte handle im Auftrag des Staatsrates oder mit seiner Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwe - sens.
2 Ergänzende Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmungen mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt und die durch die Tätigkeit beanspruchte Zeit und das dadurch erzielte Einkommen in einem kleinen Rahmen bleiben.
3 Die Verordnung kann die Ausübung anderer Nebenbeschäftigungen der Genehmigung unterwerfen, wenn diese die gute Verrichtung von Aufgaben, welche an die Funktion gebunden sind, infrage stellen oder wenn die Nebenbeschäftigung an die Funktion gebunden ist.

Art. 27 Öffentliches Amt

1 Jeder wahlfähige Angestellte kann sich für ein öffentliches Amt zur Wahl stellen.
2 Der Angestellte, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat den Staatsrat darüber schriftlich zu benachrichtigen. Dieser nimmt davon Kenntnis, informiert den Angestellten über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam.
3 Der gewählte Angestellte muss den Staatsrat von seiner Wahl und von seiner Annahme der Wahl unterrichten.
4 Der Staatsrat beschliesst die notwendigen Massnahmen aufgrund einer allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Unvereinbarkeit.
5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg den Sonderurlaub für die Angestellten, die ein öffentliches Amt bekleiden.

Art. 28 Ärztliche Untersuchung

1 Wenn die Anstellung für einen dauerhaften Zeitraum erfolgt, muss sich der Angestellte vor Dienstantritt einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
2 Der Vertrauensarzt bestimmt, ob der Gesundheitszustand des Kandidaten ihm erlaubt, die vorgesehene Tätigkeit auszuüben. Ist dies nicht der Fall, wird die Anstellung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufgelöst.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
4 Die mit dem Personalmanagement beauftragte zentrale Dienststelle oder die Anstellungsbehörde kann verlangen, dass der Angestellte sich während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, wenn ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies unter Vorbehalt der Be - stimmungen über den Schutz der Persönlichkeit.
5 Die Weigerung des Angestellten, sich anlässlich der Anstellung oder spä - ter dieser ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann ein Grund für eine sofortige Auflösung der Anstellung darstellen.

Art. 28a * Information bei Strafverfolgung

1 Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. Er übermit - telt dem Staatsrat umgehend den rechtskräftigen, in der Sache definitiv er - gangenen Entscheid.
2 Die Strafjustizbehörden und die Staatsanwaltschaft, die sich mit einem Fall befassen, in dem ein Angestellter für ein Verbrechen oder ein Vergehen beschuldigt beziehungsweise angeklagt wird, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeit - gebers schaden könnte, können den Staatsrat darüber informieren. Sie können dem Staatsrat den rechtskräftigen, in der Sache definitiv ergange - nen Entscheid übermitteln.
3 Vorbehalten bleiben gegenteilige gesetzliche Bestimmungen.
4 Folgen der Dienstpflichtverletzung

Art. 29 Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit *

1 Der Angestellte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, ist für sein Handeln haftbar. *
2 Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. *

Art. 30 Administrative Massnahmen *

1 Nach Anhörung des Angestellten kann die zuständige Behörde folgende administrativen Massnahmen einleiten: * a) * ... b) * Verwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen; c) * ... d) * Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel des Monatslohnes während höchstens eines Jahres; e) * Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere Stelle, die als gleichwertig oder tiefer betrachtet wird, mit einer der neuen Situa - tion entsprechenden Besoldung; f) fristlose Entlassung ohne Entschädigung.
2 Die administrative Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflicht - verletzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Ange - stellten festgesetzt. *
3 Wenn es die Umstände erfordern, können verschiedene administrative Massnahmen miteinander verbunden werden. *
4 Falls der betroffene Angestellte seine Kündigung einreicht, kann die zu - ständige Behörde auf eine administrative Massnahme verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. *

Art. 31 Zuständigkeit für das Verfügen von administrativen Massnah -

men *
1 Die Anstellungsbehörde kann alle Arten von administrativen Massnahmen anordnen. *
2 Der Dienstchef beziehungsweise der Departementsvorsteher kann eine Verwarnung aussprechen. *
3 Stellt sich während der Untersuchung heraus, dass eine strengere Mass - nahme als eine Verwarnung zu verfügen wäre, übergibt der Dienstchef das Dossier der Anstellungsbehörde. *
4 Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen, die Disziplinarkommission anzurufen. *

Art. 32 * ...

Art. 32a * Verwaltungsverfahren

1 Die zuständige Behörde unterrichtet den Angestellten schriftlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Der Angestellte hat namentlich das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle zu seiner Entlastung dienen - den Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen.
2 Der Angestellte kann sich von einem Vertreter verbeiständen lassen.
3 Der Verwaltungsentscheid muss dem Angestellten begründet, in schriftli - cher Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen eröffnet werden.

Art. 33 Disziplinarkommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitglie - dern. *
2 Die Disziplinarkommission befasst sich mit Fällen von Belästigung und - weist. *
3 Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt den Angestellten und stellt sicher, dass alle dienlichen Untersuchungen durchgeführt werden. *
4 Eine Verordnung präzisiert die Zusammensetzung, die Organisation und die Funktionsweise der Disziplinarkommission. *
5 Auf Antrag der Disziplinarkommission oder unter Umständen von Amtes wegen überträgt der Staatsrat die Prüfung eines Falls einem oder mehre - ren unabhängigen externen Spezialisten. *

Art. 34 * ...

Art. 35 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die für die Verfügung der administrativen Massnahme zuständige Behör - de kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung. *
2 Diese Massnahmen unterliegen einer Interessenabwägung und müssen dem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.
3 Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss der Angestellte vorweg über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit er - halten haben, sich dazu zu äussern. *

Art. 36 * ...

Art. 37 Verjährung

1 Die administrative Verantwortlichkeit des Angestellten verjährt, wenn in - nert eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten. *
2 Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Verwaltungsverfah - ren wird die Verjährung unterbrochen. *

Art. 38 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten gelten die Be - stimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Strafgesetzgebung. *

Art. 39 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten wird durch die Be - stimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öf - fentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt. *
5 Rechte des Angestellten

Art. 40 Schutz der Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personen -

daten
1 Der Staat schützt die Persönlichkeit seiner Angestellten.
2 In diesem Rahmen: a) unternimmt er alle notwendigen Schritte, um Diskriminierungen zwi - schen den Mitarbeitern zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Ge - schlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil; b) er trifft die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufsun - fällen und Berufskrankheiten, für den Gesundheitsschutz sowie für den Schutz der Angestellten gegen Bedrohungen oder Angriffe im Zu - sammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion; c) er trifft alle Massnahmen, die den Datenschutz gewährleisten; d) er stellt den Angestellten einen Rechtsschutz zur Verfügung; e) er bietet seinen Mitarbeitern Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungs - leistungen an.
3 Der Angestellte, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere Staatsangestellte wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Diszipli - narverfahren gegen den Urheber des Angriffs.

Art. 41 Recht auf Konsultation und Information

1 Der Angestellte hat das Recht, zu Entwürfen von Gesetzesbestimmungen und allgemein verbindlichen Entscheiden, die das Personal betreffen, kon - sultiert und darüber informiert zu werden.
2 Der Angestellte wird über die Direktionen, die Anstalten und die Dienststel - len sowie über die Personalverbände konsultiert und informiert.

Art. 42 Anspruch auf Besoldung und auf die jährliche Beurteilung

1 Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung, die den Anforderungen seiner Funktion, seinen Leistungen und seinem Verhalten entspricht.
2 Der Angestellte hat ebenfalls einen Anspruch auf ein jährliches Beurtei - lungsgespräch.
3 Das Gesetz und die Verordnung regeln die Anwendung dieser Grundsät - ze.

Art. 43 Ferienanspruch

1 Der Angestellte hat Anspruch auf jährliche bezahlte Ferien, deren Dauer vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt wird.

Art. 44 Persönliche Entwicklung - Berufliche Aus- und Weiterbildung

1 Der Staatsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönli - che und berufliche Entwicklung.
2 Er reglementiert die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbil - dung und fördert die persönlichen, fachlichen, sozialen und führungsrele - vanten Kompetenzen.
3 Er stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.

Art. 45 Vereinsrecht

1 Das Vereinsrecht des Angestellten ist unter Vorbehalt der öffentlich-rechtli - chen Bestimmungen gewährleistet.

Art. 46 Erfindungen und geistiges Eigentum

1 Der Staatsrat fördert Erfindungen und Vorschläge der Angestellten.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ergänzend zum kanto - nalen öffentlichen Recht Anwendung auf Erfindungen, die Angestellte wäh - rend ihrer Arbeitsverrichtung machen.

Art. 47 Anerkennung der Diensttreue

1 Der Staat Wallis anerkennt die Treue seiner Angestellten durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Kompetenzen und Moda - litäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest.

Art. 48 Chancengleichheit

1 Der Staat Wallis fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Män - nern und unterstützt in diesem Sinne angemessene materielle und immate - rielle Massnahmen.

Art. 49 Vereinbarkeit von Beruf und Familie

1 Der Staat Wallis unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch angemessene materielle und immaterielle Massnahmen. Er informiert die Angestellten über die angebotenen Leistungen.
2 Die Massnahmen sind in den Gesetzen und in Anwendungs- und Ausfüh - rungsbestimmungen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspek - te: a) die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen; b) der bezahlte und unbezahlte Urlaub; c) die erzieherischen Aufgaben bei der Festlegung der Besoldung; d) die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung; e) die Kinderbetreuungseinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung; f) die Unterstützung der Angestellten in Notfallsituationen ihrer Kinder; g) die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.

Art. 50 Wohnort

1 Die Angestellten sind grundsätzlich frei ihren Wohnort dort zu wählen, wo es ihnen beliebt.
2 Die Anstellungsbehörde kann von einem Angestellten die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region fordern, wenn die Bedürfnisse der Arbeitsverrichtung dies erfordern.

Art. 51 * ...

Art. 52 Erwerbsausfallversicherung

1 Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit kann der Staat Wallis eine Erwerbs - ausfallversicherung für sein Personal abschliessen.
6 Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 53 Beförderung

1 Als Beförderung gilt die Ernennung eines Angestellten in eine höhere Funktion, die in einer höheren Besoldungsklasse eingestuft ist.

Art. 54 Versetzung

1 Im Rahmen einer internen oder externen Stellenausschreibung kann der Angestellte auf sein Begehren hin in eine andere Funktion versetzt werden.
2 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten ohne Stellenausschrei - bung vorübergehend oder dauernd in eine andere Funktion versetzen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Anstellungsbehörde den Arbeitsort des Angestellten ändern, sofern der neue Arbeitsort für die betroffene Person vernünftigerweise zumutbar ist.
4 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete provisorische Verset - zung nicht auf ungenügende Leistung des Angestellten zurückzuführen ist, hat sie grundsätzlich keine Besoldungskürzung zur Folge.
5 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete dauernde Versetzung nicht auf ungenügende Leistung zurückzuführen ist, wird die neue Besol - dung in Anbetracht der gesamten Umstände und entscheidenden Kriterien festgelegt.

Art. 55 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung

1 Die Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung: a) * am Ende des laufenden Monats, in dem der Angestellte das gesetzli - che AHV-Alter erreicht, das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zum
70. Altersjahr verlängert werden, der Staatsrat legt die Ausführungs - bestimmungen auf dem Verordnungswege fest; a bis ) * für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei am Ende des laufenden Monats, in dem der Angestellte zwei Jahre später das gesetzliche AHV-Alter erreicht, das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zum 70. Altersjahr verlängert werden, der Staatsrat legt die Aus - führungsbestimmungen auf dem Verordnungswege fest; b) beim Tod des Angestellten; c) drei Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr oder bei Nachrichtenlosigkeit; d) bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages unter Vorbehalt einer allfälligen Verlängerung.

Art. 56 Kündigung während der Probezeit

1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt wer - den.

Art. 57 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch

den Angestellten
1 Nach der Probezeit kann der Angestellte seine Kündigung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats einreichen.
2 Unter Wahrung derselben Frist hat der Angestellte nach Eintritt des Min - destalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in den Ruhestand zu treten. *
3 In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ange - stelltem können die vorerwähnten Fristen verkürzt werden.

Art. 58 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch

den Arbeitgeber
1 Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstel - lung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen.
2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Ver - halten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Gesetz oder An - stellungsverfügung.
3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die rechtliche Kündigungsfrist um die Dauer der effek - tiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage wäh - rend des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. *

Art. 59 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitge -

ber bei bleibender Arbeitsunfähigkeit
1 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zuständige Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht.
2 Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten ent - sprechende Stelle frei ist.

Art. 60 Versetzung in den Ruhestand

1 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten, der die Anforderungen an seine Funktion aufgrund seiner Leistung, seines Verhaltens oder seiner Fähigkeiten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in den Ruhestand versetzen. *
2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhe - stand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt. *

Art. 61 Aufhebung und Änderung der Funktion

1 Wird eine Funktion aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so dass der Angestellte sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbil - dung und seiner Eignung entspricht.
2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Angestellten entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbe - halt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem Angestellten.
3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Angestellte, dessen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte das Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht, ausgeschlagen hat, oder wenn der Staat dem Angestellten eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschaffte.
6 - heit erstellt der Staatsrat nach Verhandlungen mit den anerkannten Perso - nalverbänden einen Sozialplan mit angepassten finanziellen Begleitmass - nahmen.

Art. 62 Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jeder - zeit auflösen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan - densein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
3 Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle des Disziplinarverfahrens angewandt werden.

Art. 63 Kündigung einer befristeten Anstellung

1 Die befristete Anstellung kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen Einver - ständnis der Parteien und aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

Art. 64 Zuständigkeit

1 Die Anstellungsbehörde gilt als zuständige Behörde für die Kündigung.

Art. 65 * ...

Art. 66 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung

1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestell - te wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungs - behörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Ange - stellte Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver - weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiedereingliederung verweigert.

Art. 67 Änderung und Auflösung einer Anstellung durch öffentlich-

rechtlichen Vertrag
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auf Dienstverhältnis - se, die mittels schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag abgeschlossen wurden, analoge Anwendung, wobei präzisiert wird, dass die Haltung der Anstellungsbehörde in diesem Fall einer Willenserklärung und nicht einer Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-tungsrechtspflege gleichkommt.
2 Bei Streitigkeiten und wenn keine Einigung erfolgt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung im Sinne des vorerwähnten Gesetzes, die gemäss den Bestimmungen des genannten Gesetzes anfechtbar ist.
6a Rechtsmittel *

Art. 67a * Rechtsmittel

1 Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die von einem Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtli - chen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Ent - scheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen bezie - hungsweise sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequel - le zurückgreifen kann.
3 Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 68 Bestehende Dienstverhältnisse

1 Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehende Dienst - verhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmun - gen aufrechterhalten, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.

Art. 69 Hängige Verfahren

1 Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.

Art. 70 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle nützlichen Bestimmungen zur Anwendung und Ausführung des vorliegen - den Gesetzes.

Art. 71 Änderungen

1 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeän - dert.
3 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird abgeän - dert.
4 Das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 wird abgeändert.
5 Die Abänderungen anderer Gesetze werden im Anhang I, welcher inte - grierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildet, angegeben.
6 Der Staatsrat wird beauftragt, die Abänderung der entsprechenden unter - geordneten kantonalen Bestimmungen voranzutreiben.

Art. 72 Aufhebung

1 Das vorliegende Gesetz hebt sämtliche widersprechenden kantonalen Be - stimmungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 auf.

Art. 73 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Geset - zes fest. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.05.2019 *

Art. T1-1 * Hängige Verfahren

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Geset - zes hängige Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

Art. T1-2 * Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende

Dienstverhältnisse
1 Für das Personal, das vor Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes angestellt wurde, werden die Dauer der Probezeit und die Verlän - gerungsbestimmungen nach altem Recht behandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.11.2010 01.07.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2010,
27/2011
10.11.2016 17.03.2017 Art. 58 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
11/2017
14.12.2018 01.01.2020 Art. 51 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, a bis ) eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 57 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
09.05.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 4 bis eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 28a eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Titel geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Titel geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 32 aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 32a eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 65 aufgehoben RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel 6a eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 67a eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.11.2010 01.07.2011 Erstfassung BO/Abl. 48/2010,
27/2011

Art. 18 Abs. 4 bis

09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008

Art. 18 Abs. 6 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 19 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 19 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 28a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 29 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 29 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 29 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1, a) 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1, b) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1, c) 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1, d) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 1, e) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 30 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 31 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 31 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 31 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 31 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 31 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 32 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 32a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 33 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 33 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 33 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 33 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 33 Abs. 5 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 34 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 35 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 35 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 36 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 37 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 37 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 38 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 39 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. 51 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 55 Abs. 1, a) 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 55 Abs. 1, a bis ) 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 57 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 58 Abs. 3 10.11.2016 17.03.2017 eingefügt BO/Abl. 49/2016,

11/2017

Art. 60 Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 60 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 65 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007,

2020-008 Titel 6a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008

Art. 67a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008 Titel T1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008

Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008

Art. T1-2 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008
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