Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des... (571.1)
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Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus

Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020 (Stand 21. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April 2020 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieser Erlass regelt die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung zu den Massnahmen nach der eidgenössischen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (nachfol - gend COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). 3
2 Er dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse nicht selbst decken können.

Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen

1 Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das für Bürgschaftsverluste zur Verfügung steht, beträgt: a) 45 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 3 dieses Erlasses; b) 5 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 4 dieses Erlasses.
2 Die Regierung kann den Betrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bei Bedarf um höchstens 50 Prozent erhöhen. Sie hört das Präsidium des Kantonsrates an.
1 ABl 2020-00.021.475.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 20. Mai 2020, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 29. November 2020, rückwirkend in Vollzug ab 21. Mai 2020.
3 SR 951.261 .

Art. 3 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST- SÜD) kann Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 250'000.–, zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses, gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a) die Erklärungen nach Art. 3 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord - nung 4 abgibt; b) im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von höchstens 10 Mio. Franken erzielt hat. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist die provisorische Fas - sung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahrs
2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem infolge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge - schäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, wenigstens aber Fr. 100'000.– und höchstens Fr. 500'000.–; c) die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 der COVID-19-Solidar - bürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat. Bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken müssen auch die Möglichkeiten zur Kreditbe - schaffung nach Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollstän - dig ausgeschöpft worden sein; d) im Kanton mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte spätestens seit dem
1. März 2020 ansässig ist; e) eine im Verhältnis zum Umsatzerlös angemessene Anzahl Arbeitsplätze im Kanton aufweist.
2 Zur Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsbedürfnisse von Jungunter - nehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Ge - schäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups) kann von den Voraussetzungen betreffend Umsatzerlös und Anzahl Arbeitsplätze im Kanton nach Abs. 1 Bst. b und e dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Regierung regelt für diese Fälle die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der St.Galler Kantonalbank. Der Kreditbetrag im Einzelfall beträgt höchstens Fr. 150'000.–.
3 Es besteht gestützt auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung ei - ner Solidarbürgschaft.

Art. 4 Beteiligung am Programm des Bundes zugunsten von Start-ups

1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts an besonderen Solidarbürgschaften zugunsten von Jungunternehmen mit innovativer Geschäfts - idee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups).
4 SR 951.261 .
2 Eine entsprechende Solidarbürgschaft kann nur gewährt werden, wenn die Ge - suchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach
Art. 3 dieses Erlasses vollständig ausgeschöpft hat.
3 Die Regierung bezeichnet die für die Prüfung der Gesuche nach dieser Bestim - mung zuständige Stelle.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft

1 Der Kreditbetrag, der nach Art. 3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
2 Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art.
6 dieses Erlasses.
3 Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art. 5 und Art. 13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Art. 4 dieses Er - lasses bleibt vorbehalten.

Art. 6 Zinssatz

1 Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.
2 Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Art. 7 Gesuchsverfahren

1 Die BG OST-SÜD gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesu - che werden bis zum 31. August 2020 der kreditgebenden Bank eingereicht und von der Bank bis zum 14. September 2020 dem Kanton zur Prüfung übermittelt. Mit der Übermittlung des Gesuchs bestätigt die Bank, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 und, bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken, Art. 4 der COVID-19-Soli - darbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat.
2 Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses er - füllt sind. Heisst der Kanton das Gesuch gut, übermittelt er es der BG OST-SÜD.
3 Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die BG OST-SÜD den Bürgschafts - vertrag mit der Bank unterzeichnet hat.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Er - lass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton: a) die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses; b) die Deckung von 35 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 4 dieses Erlasses; c) die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 9 dieses Erlasses.

Art. 9 Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach Art. 3 dieses Erlasses entstehen. Die Verwaltungskos - ten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Aus - stellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Bei - zug Dritter mit ein.
2 Der Kanton leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu erwartenden Verwaltungskosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 10 Finanzierung

1 Die Finanzierung allfälliger Bürgschaftsleistungen und der Kosten aus der Um - setzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 5 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach diesem Erlass er - wirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Soli - darbürgschaftsverordnung verwendet.

Art. 12 Ergänzendes Recht

1 In folgenden Bereichen wird die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung er - gänzend zu diesem Erlass sachgemäss angewendet: 6 a) Zweck der Solidarbürgschaft (Art. 6); b) Pflichten der Bürgschaftsorganisation (Art. 10); c) Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 12);
5 SR 311.0 .
6 In Klammern aufgeführt sind die Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord - nung.
d) Informationspflichten der Banken (Art. 14); e) Wiedereingänge (Art. 15); f) Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation (Art. 16); g) Verlusttragung (Art. 17); h) Abrechnungen und Berichterstattungen (Art. 18); i) Refinanzierung durch die SNB (Art. 20 ff.).
2 Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-036 20.05.2020 21.05.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2020 21.05.2020 Erlass Grunderlass 2020-036
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