Gastwirtschaftsgesetz (553.1)
CH - SG

Gastwirtschaftsgesetz

Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 (Stand 1. November 2020) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 32quater der Bundesverfassung vom 29. Mai
1874 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Geltungsbereich (1.1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt: a) die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird; b) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. 4
2 Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
1. die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelie - ferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
1 ABl 1994, 2447.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
3 Abgekürzt GWG. nGS 31–14. Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; in der Volksab - stimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996.
4 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680 .

Art. 2 * Ausnahmen

1 Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf: a) Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Ge - tränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte; b) Lokale von Vereinen, wenn:
1. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
2. sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;
3. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine un - tergeordnete Stellung einnimmt; c) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke; d) Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoho - lischen Getränken; e) Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden; f) Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden; g) den Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen; h) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Ju - gendhäuser (Jugendcafés); i) Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.
2. Patent (1.2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Eines Patentes bedürfen: a) die gastgewerbliche Tätigkeit; b) der Kleinhandel mit gebrannten Wassern. 5

Art. 4 Arten

1 Erteilt wird das Patent: a) für einen Betrieb; b) für einen Anlass.
5 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680 .

Art. 5 Inhaber

1 Das Patent lautet auf den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertrag - bar.
3. Zuständigkeit (1.3.)

Art. 6 Politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Gastwirtschaftsgesetzgebung. II. Gastgewerbliche Tätigkeit (2.)
1. Patent für einen Betrieb (2.1.)

Art. 7 Voraussetzungen

a) Gesuchsteller
1. allgemein
1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a) handlungsfähig ist; 6 b) charakterlich geeignet ist; c) Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet; d) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Art. 8 2. Betriebsführung

1 Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer: a) Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat; b) in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.
2 Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann der Ge - suchsteller nachweisen durch:
1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gast - wirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke;
2. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhy - giene im Gastgewerbe;
3. ein Diplom einer anerkannten höheren gastgewerblichen Fachschule;
6 Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
4. einen anerkannten Ausweis der Kantone;
5. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprä - vention. Der Staat bietet Vorbereitungskurse an; er kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen geeigneten Organisationen übertragen. Die Regie - rung regelt die Prüfung durch Verordnung.

Art. 9 b) Nutzung

1 Der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung dürfen keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 10 Dauer

1 Das Patent wird für längstens fünf Kalenderjahre erteilt.
2 Es kann erneuert werden.

Art. 11 Alkoholausschank

1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.
2 Das Patent mit Berechtigung zum Alkoholausschank schliesst den Verkauf ge - brannter Wasser über die Gasse ein.
3 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt: a) für Betriebe in Schwimm- oder Strandbädern; b) wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.

Art. 12 Verweigerung

1 Das Patent kann für einen bestimmten Betrieb auf angemessene Dauer verwei - gert werden, wenn: a) Patente aufgrund gleichartiger Verstösse wiederholt entzogen worden sind; b) im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt worden sind.

Art. 13 Verlust

1 Das Patent erlischt: a) durch Verzicht; b) bei Abbruch oder Zweckänderung der Räume oder Betriebseinrichtungen; c) wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren davon kein Ge - brauch gemacht wird.
2 Es wird entzogen, wenn:
1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
2. im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung 7 verletzt werden.
2. Patent für einen Anlass (2.2.)

Art. 14 Voraussetzungen

1 Das Patent für einen Anlass wird erteilt, wenn: a) der Gesuchsteller handlungsfähig 8 und charakterlich geeignet ist und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet; b) der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebens - mittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 15 Arten

1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.
2 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.
3. Schliessungszeit (2.3.)

Art. 16 * Grundsatz

1 Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05.00 Uhr.
2 In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke ohne zeitliche Ein - schränkung abgegeben werden: a) übernachtenden Gästen; b) Teilnehmern von mehrtägigen Tagungen, die im Beherbergungsbetrieb statt - finden, wenn ein wesentlicher Teil der Teilnehmer im Beherberungsbetrieb übernachtet.

Art. 17 Änderung und Aufhebung

a) für alle Betriebe
1 Der Beginn der Schliessungszeit kann für Samstag und Sonntag auf 01.00 Uhr festgelegt werden.
2 Die Schliessungszeit kann für einzelne Veranstaltungen verkürzt oder aufgeho - ben werden.
7 VV zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, sGS 314.5 .
8 Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .

Art. 18 b) für einzelne Betriebe

1. allgemein
1 Die Schliessungszeit wird für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt oder aufgehoben, wenn: a) der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbar - schaft und des Jugendschutzes entgegenstehen. Das Mass der zulässigen Im - missionen richtet sich nach den Zonenvorschriften und den bestehenden Ver - hältnissen; b) geeignete Vor- und Parkplätze vorhanden sind.
2 Die Aufhebung der Schliessungszeit wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt.
3 Die Bewilligung kann erneuert werden.

Art. 19 2. für bestimmte Anlässe

1 Für einen bestimmten Anlass kann die Schliessungszeit auf Gesuch des Patentin - habers verkürzt oder aufgehoben werden.
4. Pflichten des Patentinhabers (2.4.)

Art. 20 * Betriebsführung

1 Der Patentinhaber führt den Betrieb selbst.
2 Er ist während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere wäh - rend der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend. Ist er verhindert, setzt er einen geeigneten Stellvertreter ein.
3 Er ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Personen, die im Betrieb mitwirken oder bewilligungsfrei Veranstaltungen durchführen, verant - wortlich.

Art. 21 Sorge für Ordnung

a) allgemein
1 Der Patentinhaber sorgt für Ordnung.
2 Er hat insbesondere: a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkun - gen belästigt wird; b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern; c) * ... d) Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen gut sichtbar bekanntzugeben;
e) Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Kann er die Wegweisung nicht durchsetzen, nimmt er die Hilfe der Polizei in Anspruch.

Art. 22 b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank

1 Der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank: a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen; b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das güns - tigste alkoholische Getränk gleicher Menge.
2 Er darf keine alkoholischen Getränke abgeben:
1. Betrunkenen;
2. * ...
3. Jugendlichen unter 16 Jahren. 9
3 Er darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser 10 abgeben. III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern 11 (3.)

Art. 23 Patent für einen Betrieb

a) Voraussetzungen
1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a) handlungsfähig ist; 12 b) charakterlich geeignet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet; c) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Art. 24 b) Dauer und Verlust

1 Für Dauer und Verlust des Patentes werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet.

Art. 25 Patent für einen Anlass

1 Für die Erteilung des Patentes für einen Anlass wird die Bestimmung dieses Ge - setzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet.
9 Siehe Art. 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
10 Siehe Art. 41 Abs. 1 lit. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932, SR 680 .
11 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680 .
12 Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .

Art. 26 Betriebsführung

1 Gebrannte Wasser dürfen nicht abgegeben werden: a) Betrunkenen; b) * ... c) Jugendlichen unter 18 Jahren; 13 d) zum Genuss an Ort und Stelle. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung für die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken. 14 IIIbis. Kleinhandel mit alkoholischen Getränken * (3 bis .)

Art. 26 bis * Abgabeverbot

1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 27 Strafbestimmungen bei Übertretungen

a) allgemein
1 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern 15 ausübt.

Art. 28 b) Patentinhaber

1 Mit Busse wird der Patentinhaber bestraft, der: a) Pflichten verletzt, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften geahndet wird; b) während der Schliessungszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht.

Art. 29 c) Gäste

1 Mit Busse werden Gäste bestraft, die den Anordnungen des Patentinhabers oder seines Stellvertreters zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten.
13 Siehe Art. 41 Abs. 1 lit. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932, SR 680 .
14 Siehe Art. 41 Abs. 2 lit. c des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932, SR 680 .
15 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680 .

Art. 29 bis * Kleinhandel

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kleinhandel alkoholi - sche Getränke abgibt: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten.

Art. 30 16

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983 17 wird aufgehoben.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

a) Patent
1 Die politische Gemeinde ersetzt bestehende Patente innert drei Monaten seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
2 Bei Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Besitz eines Patentes sind, gelten für die Weiterführung des Betriebes im bewilligten Umfang die Vor - aussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a als erfüllt.

Art. 33 b) Polizeistunde

1 Bestehende Bewilligungen zur Verlegung der Polizeistunde erlöschen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 34 c) Reservefond

1 Der Reservefond wird aufgelöst.
2 Fr. 600 000.– werden einer Kreditreserve «Massnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe» zugewiesen.
3 Die verbleibenden Mittel werden der Spezialfinanzierung für Tourismus zuge - führt.

Art. 35 d) Dienstbarkeitsverträge

1 Bestehende Dienstbarkeitsverträge, die zugunsten des Staates Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke auf einem Grundstück verbieten, werden auf Be - gehren des Eigentümers aufgelöst.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 nGS 19–106 (sGS 553.1).
2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Rückerstattung der Entschädigung und deren Verwendung.

Art. 36 e) Wirtefachprüfung

1 Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes einen Vorbereitungskurs des Wirteverbandes des Kantons St.Gallen besuchen oder deren Prüfungsverfahren hängig ist, können die Wirtefachprüfung nach bisherigem Recht ablegen.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 37 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 18
18 1. April 1996.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–63 26.11.1995 01.04.1996

Art. 2 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe

Art. 16 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe

Art. 20 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe

Art. 21, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-066 21.04.2020 01.11.2020

Art. 22, Abs. 2, 2. aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe

Art. 26, Abs. 1, b) aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 34-24 14.01.1999 keine Angabe

Art. 26 bis geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe

Art. 29 bis geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1995 01.04.1996 Erlass Grunderlass 37–63
14.01.1999 keine Angabe Art. 22, Abs. 2, 2. aufgehoben 34-24
14.01.1999 keine Angabe Art. 26, Abs. 1, b) aufgehoben 34-24
14.01.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 34-24
22.01.2008 keine Angabe Art. 2 geändert 43-70
22.01.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 43-70
22.01.2008 keine Angabe Art. 20 geändert 43-70
22.01.2008 keine Angabe Art. 26 bis geändert 43-70
22.01.2008 keine Angabe Art. 29 bis geändert 43-70
21.04.2020 01.11.2020 Art. 21, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-066
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