Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (455.11)
CH - SG

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 25. August 2020 (Stand 1. November 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 2020 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, so - weit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Eröffnen der Bewilligung

1 Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligun - gen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. Sep - tember 2017 3 .

Art. 3 Bewilligungsgesuch

a) Inhalt im Allgemeinen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle An - gaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels be - nötigt werden.
2 Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen.
1 sGS 455.1 .
2 In Vollzug ab 1. November 2020.
3 SR 935.51 .

Art. 4 b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie mit Geldpreisen reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

Art. 5 c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

Art. 6 Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent

1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Klein - lotterie-Kontingent 4 an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses: a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung; b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton St.Gallen.
2 Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Art. 7 Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Klein -

lotterie
1 Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes angeboten werden.
2 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn: a) die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotte - rie gestützt auf Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom
29. September 2017 5 genehmigt hat; b) die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April
2020 6 erfüllt.
4 Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.
5 SR 935.51 .
6 sGS 455.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-067 25.08.2020 01.11.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.08.2020 01.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-067
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