Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (455.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 2020 (Stand 1. November 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 2. Juli 2019
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geldspiele 2 als Gesetz: 3 I. Kleinspiele (1.)
1. Allgemeine Bestimmungen (1.1.)

Art. 1 Altersgrenze

1 Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.
3 Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.

Art. 2 Online-Verkauf von Losen

1 Lose dürfen nicht online verkauft werden.
1 ABl 2019-00.004.957.
2 SR 935.5 .
3 Abgekürzt EG-BGS. Vom Kantonsrat erlassen am 19. Februar 2020; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. April 2020; in Vollzug ab 1. November 2020.

Art. 3 Bewilligung und Aufsicht

a) Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt: a) Tombolas und Lottoveranstaltungen; b) lokale Sportwetten.
2 Der Kanton: a) bewilligt und beaufsichtigt die übrigen Kleinspiele. Er kann die Standortge - meinde mit der Kontrolle vor Ort beauftragen; b) tritt Anteile aus dem Kleinlotterie-Kontingent nach Art. 4 der Interkantona - len Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 4 an andere Vereinbarungskantone ab; c) erteilt das Einverständnis nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geld - spiele vom 29. September 2017 5 , wenn die von einem anderen Kanton bewil - ligte Kleinlotterie auch im Kanton St.Gallen angeboten werden soll.
3 Die Regierung kann die Zuständigkeit für kleine Pokerturniere durch Vereinba - rung an einzelne politische Gemeinden oder nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung an alle politische Gemeinden übertragen.

Art. 4 b) Bewilligungsgesuch

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter beantragt die Bewilligung schriftlich oder elektronisch.
2 Die Bewilligungsbehörde kann bei elektronisch eingereichten Gesuchen und Un - terlagen auf eine anerkannte elektronische Signatur der Veranstalterin oder des Veranstalters verzichten.

Art. 5 c) Aufsichtsbefugnisse

1 Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden richten sich nach Art. 40 des Bundesgeset - zes über Geldspiele vom 29. September 2017 6 .
2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen gewähren der Auf - sichtsbehörde unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung.

Art. 6 Gebühren

1 Die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde erhebt für die Bewilligung und die Kontrolle von Kleinspielen eine Verwaltungsgebühr.
4 sGS 455.31 .
5 SR 935.51 .
6 SR 935.5 .
2. Kleinlotterien (1.2.) a) Tombolas (1.2.a.)

Art. 7 Begriff

1 Eine Tombola ist eine Kleinlotterie: a) die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wird; b) deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen; c) bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass er - folgen; d) bei der die Plansumme den in der Bundesgesetzgebung festgelegten Höchst - betrag nicht überschreitet. Als Plansumme gilt die Summe aller möglichen Einsätze.

Art. 8 Bewilligung

a) Bewilligungspflicht
1 Die Durchführung einer Tombola benötigt eine Bewilligung nach Art. 32 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 7 , wenn: a) die Tombola nicht von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird; b) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola den Unterhaltungsan - lass nicht selber durchführt; c) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola die Organisation oder die Durchführung der Tombola an Dritte auslagert; d) sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass besonders an Minderjährige richtet.

Art. 9 b) Voraussetzungen

1 Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 8 .
2 Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen und Veranstalter, deren Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von eigenen Tombolas besteht.
3 Wird die Organisation oder die Durchführung einer Tombola an Dritte ausgela - gert, müssen die Dritten die Voraussetzungen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 9 erfüllen.
7 SR 935.51 .
8 SR 935.51 .
9 SR 935.51 .

Art. 10 Durchführung

a) Gewinn- und Trefferquote
1 Der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der Plansumme.
2 Mindestens jedes zehnte Los ist ein Treffer.
3 Bei höchstens 50 Prozent aller Treffer ist der Gewinn ein Gratislos.

Art. 11 b) Vorverkauf von Losen

1 Lose werden frühestens drei Monate vor Beginn des Unterhaltungsanlasses ver - kauft.

Art. 12 c) Berichterstattung

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer bewilligungspflichtigen Tombola untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgeset - zes über Geldspiele vom 29. September 2017 10 .

Art. 13 d) weitere Bestimmungen

1 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen zur Durchfüh - rung einer Tombola erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen: a) wie die Lose zu gestalten sind; b) während welcher Frist über das Ende des Unterhaltungsanlasses hinaus die Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewinne zum Abholen bereithält; c) ob und wie die Spielregeln der Tombola am Veranstaltungsort bekannt ge - macht werden.
2 Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung durch Verord - nung: a) bestimmen, dass Lose nur in der politischen Gemeinde verkauft werden dür - fen, in welcher der Unterhaltungsanlass durchgeführt wird; b) den Vorverkauf von Losen einschränken oder untersagen; c) der Veranstalterin und dem Veranstalter vorschreiben, dass die Gewinne am Unterhaltungsanlass übergeben werden; d) die Veranstalterin und den Veranstalter von nicht-bewilligungspflichtigen Tombolas der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 12 dieses Erlasses unter - stellen.
10 SR 935.51 .
b) Lottoveranstaltungen (1.2.b.)

Art. 14 Begriff

1 Eine Lottoveranstaltung ist eine Kleinlotterie, bei der: a) mittels eines Zufallsverfahrens Zahlen aus einer fortlaufenden Reihe ganzzah - liger Zahlen von 1 bis n ausgewählt werden; b) die Spielerinnen und Spieler mit Einsatzkarten spielen, die eine bestimmte Anzahl Zahlen aus der fortlaufenden Reihe nach Bst. a dieser Bestimmung enthalten; c) diejenige Einsatzkarte einen Gewinn ergibt, auf der die ausgewählten Zahlen mit den Zahlen auf der Einsatzkarte ganz oder teilweise übereinstimmen; d) die Auswahl der Zahlen nach Bst. a dieser Bestimmung und die Ermittlung der Gewinne unmittelbar aufeinander erfolgt und an derselben Örtlichkeit vorgenommen wird.

Art. 15 Durchführung

a) Gewinnquote und -übergabe
1 Der Gesamtwert der Gewinne beträgt über alle Spieldurchgänge der Lottoveran - staltung gemessen mindestens 50 Prozent der Summe aller getätigten Einsätze.
2 Gratis-Einsatzkarten sind als Gewinn nicht zulässig.
3 Die Gewinne werden unmittelbar an der Lottoveranstaltung übergeben.

Art. 16 b) Spielregeln

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter informiert die Spielerinnen und Spieler vor Beginn des Verkaufs von Einsatzkarten über die Spielregeln.

Art. 17 c) Anzahl

1 Je Veranstalterin oder Veranstalter sind höchstens zwei Lottoveranstaltungen je Kalenderjahr erlaubt.
2 Je Örtlichkeit sind höchstens zehn Lottoveranstaltungen je Kalenderjahr erlaubt. Ausgenommen sind Räumlichkeiten von öffentlichen Gemeinwesen.

Art. 18 Sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über Tombolas

1 Art. 7 bis 13 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet, soweit die Bestim - mungen über Lottoveranstaltungen nicht ausdrücklich davon abweichen.
2 Die Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass nach Art. 7 Bst. a dieses Er - lasses.

Art. 19 Weitere Bestimmungen

1 Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung zusätzlich zur sachgemässen Anwendung der Vorschriften nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses: a) Spielregeln erlassen; b) die Plansumme einer Lottoveranstaltung beschränken; c) einen Höchstbetrag für den einzelnen Einsatz festlegen; d) die Bewilligungspflicht verschärfen. c) Übrige Kleinlotterien (1.2.c.)

Art. 20 Begriff und Geltung

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Kleinlotterien, die keine Tom - bola oder Lottoveranstaltung sind.

Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele 11 gelten folgende Bewilligungsvoraussetzungen: a) der Reingewinn wird zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses ver - wendet; b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt; c) die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält für den Anlass keine Beiträge aus einem Fonds, der aus Reingewinnen von Grossspielen nach Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 12 gespiesen wird. Diese Voraussetzung gilt nicht für eine Kleinlotterie, welche die Veranstalte - rin oder der Veranstalter selber organisiert und durchführt.
2 Dient die Kleinlotterie nicht zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses, verwendet die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reingewinn vollumfäng - lich für einen gemeinnützigen Zweck.

Art. 22 Durchführung

1 Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die eine sichere und transparente Durchführung von Kleinlotterien sowie den Schutz vor exzessi - vem Geldspiel, Kriminalität und Geldwäscherei sicherstellen.
2 Sie kann insbesondere vorschreiben, dass: a) die Ziehung öffentlich durchgeführt und öffentlich beurkundet wird; b) das Ergebnis der Ziehung im Amtsblatt veröffentlicht wird;
11 SR 935.5 .
12 SR 935.51 .
c) der Gewinnplan den Käuferinnen und Käufern von Losen bekannt gemacht wird.

Art. 23 Rechtsanspruch

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer Kleinlotterie, die dem Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 13 untersteht.
3. Lokale Sportwetten (1.3.)

Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele 14 gelten für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen: a) Der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette. b) Der einzelne Einsatz beträgt höchstens Fr. 20.– je Wette. c) Das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
2 Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportereignis oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
3 Je Sportereignis erhält nur eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine Bewilli - gung.
4. Kleine Pokerturniere (1.4.)

Art. 25 Erkennen von Spielsucht

1 Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder regelmässig gewerbsmäs - sig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Per - sonal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spiel - sucht angemessen geschult ist.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter sorgt dafür, dass eine geschulte Person nach Abs. 1 dieser Bestimmung während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.
13 sGS 455.31 .
14 SR 935.5 .
II. Schlussbestimmungen (2.)

Art. 26 Strafbestimmungen

a) Übertretungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– be - straft, wenn sie oder er: a) eine Person, welche die Altersgrenze nach Art. 1 dieses Erlasses nicht erreicht hat, an einem bewilligungspflichtigen Kleinspiel teilnehmen lässt; b) der Aufsichtsbehörde nicht unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung gewährt; c) bei der Durchführung einer Tombola oder Lottoveranstaltung gegen Art. 10,

Art. 15 oder Art. 17 dieses Erlasses verstösst;

d) den Reingewinn aus einer Kleinlotterie nicht zweckgemäss verwendet; e) gegen eine Bestimmung in der Verordnung der Regierung verstösst, wenn die Verordnung einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar bezeichnet.

Art. 27 b) gemeinsame Bestimmungen

1 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Juristische Personen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Die Bewilligung und Durchführung eines Kleinspiels nach Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 15 richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn das Kleinspiel bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits bewilligt oder das Bewilligungsverfahren hängig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2 die - ser Bestimmung.
2 Kleinspiele, die ganz oder teilweise nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt wer - den, unterstehen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des Bundesge - setzes über Geldspiele vom 29. September 2017 16 .
15 SR 935.51 .
16 SR 935.51 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-066 21.04.2020 01.11.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.04.2020 01.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-066
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