Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (910.100)
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Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) Vom 11. November 1980 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 51 der Kantonsverfassung sowie Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und di e Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951
1 ) ,
2 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

3 ) Zielsetzungen
1 Ziel der kantonalen Agrarpolitik ist es, die Produktionsgrundlagen und Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Landwirtschaft zu verbessern.
2 Im Vordergrund der kantonalen Zielsetzung stehen namentlich a) die Förderung der Produktion von marktgerechten und gesunden Nahrungsmitteln in bäuerlichen Familienbetrieben; b) die Förderung einer nachhaltigen Nutzung durch naturnahe Anbaumethoden und artgerechte Tierhaltungsformen; c) der Schutz von Boden und Gewässern , die Förderung der natürlichen Artenvielfalt und die ökologische Aufwertung der Kulturlandschaft; d) die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Landschaft und einer ausgewogenen Siedlungsstruktur.
1) AS 1953 1073; aufgehoben (AS 1998 3033)
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3 Die Förderung der Landwirtschaft richtet si ch nach den Zielen der eidgenössischen Agrarpolitik und nach dem vom Gros sen Rat genehmigten Leitbild für die aargauische Landwirtschaft.

§ 1a

1 ) Berufs- und Personenbezeichnungen
1 In diesem Gesetz verwendete Berufs - und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2. Förderungsmassnahmen

2.1. Berufsbildung

§ 2

2 ) Trägerschaft; Begriff
1 Der Kanton ist Träger der Berufsbildung für die landwirtschaftlichen und die bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufe sowie die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die Berufsbildung umfasst die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Beratung.
2 Die Lehrpläne für Schulen und Kurse sollen neben der gründlichen Fachausbildung eine breite Allgemeinb ildung sowie ein umfassendes Verständnis für Natur, Umwelt, Gesellschaft, unterne hmerisches Denken und ländliche Kultur vermitteln.
3 Die Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007
3 )
.
4 )

§ 3 Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren

5 )
1 Soweit dazu ein Bedürfnis besteht, unter hält der Kanton in Frick, Gränichen und Muri Zentren für Bildung, Beratung und Vollzug. 6 )
2 Der Grosse Rat legt die Standorte und die Aufgaben so fest, dass die Zentren gemeinsam den Bildungs-, Beratungs- und Vollzugsauftrag optimal wahrnehmen.
7 )
3 Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeit der an de r Berufsbildung beteiligten Behörden und landwirtschaftlichen Vereinigungen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) SAR 422.200
4) Eingefügt durch Ziff. II./3. des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom

6. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 311).

5) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
7) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

§ 4

1 ) Beratung; Zentralstellen
1 Die landwirtschaftliche und die bäuerlic h-hauswirtschaftlich e Beratung richten sich nach den Bedürfnissen der Bauernfamilien und unterstützen den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat kann Beratungsaufgaben an Private übertragen.
3 Für den Vollzug des Bundesrechts und für die Spezialberatung in den einzelnen Fachbereichen unterhält der Kanton eigene Zentralstellen.

§ 5 Kosten

1 Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund, den Gemeinden, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an den Kursen ode r der Beratung die Kosten der landwirtschaftliche n Berufsbildung. 2 )
2 Die Gemeinden übernehmen 50 % der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Betriebskosten der Berufssc hulen für landwirtschaftliche Berufe, die auf die Lehrlinge mit Lehrort in ihrem Gebiet fallen. Der Lehrortsbeitrag der Gemeinden ist auch für die Lehrlinge zu bezahlen, die ausserkantonale Berufsschulen besuchen.
3 Die Grundausbildung in den landwirtschaf tlichen Berufen ist unentgeltlich. Die Lehrbetriebe werden an den Kosten der Lehrabschlussprüfung beteiligt. 3 )
4 An die Aufwendungen leisten die Te ilnehmer und Teilnehmerinnen an den Weiterbildungskursen oder der Beratung einen angemessenen Beitrag. 4 )

§ 6

5 ) ...

§ 7 Versuchswesen und Statistik

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit m it dem Bund das landwirtschaftliche und kulturtechnische Versuc hswesen sowie die Grundl agenbeschaffung für die Beratung.
2 Er sorgt für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine land- wirtschaftliche Statistik. Gemeinden und Inhaber von La ndwirtschaftsbetrieben sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 ... 6 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
5) Aufgehoben durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
6) Aufgehoben durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

2.2. Strukturverbesserungen

§ 8

1 ) Grundsatz
1 Der Kanton fördert Massnahmen und Werk e, die günstigere Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und umweltgerech te Produktion in leistungsfähigen Familienbetrieben schaffen und den ökologi schen Ausgleich ermöglichen. Sie erfassen sowohl Haupterwerbs- als auch Ne benerwerbsbetriebe, die den Zielen des Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft entsprechen.

§ 9 Bodenverbesserungen

a) Trägerschaft, Massnahmen 2 )
1 Bodenverbesserungen wie Güterzus ammenlegungen, Weganlagen oder Massnahmen für den Wasserhaushalt, di e nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen verwirklicht werden können, sind von den Grundeigentümern und - eigentümerinnen nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
3 ) durchzuführen. 4 )
1a In die Bodenverbesserungen werden einbezogen: a) die Gestaltung von Gewässern und deren Ufern sowie Massnahmen zum ökologischen Ausgleich; b) 5 ) die Massnahmen des Natur- und Lands chaftsschutzes, namentlich die Verwirklichung von Naturschutzzo nen und die Umsetzung der damit zusammenhängenden Massnahmen.
2 Zur Ausführung solcher Unternehmen bild en die Beteiligten eine öffentlich- rechtliche Genossenschaft, deren Stat uten der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungs bestimmungen. Er re gelt insbesondere die Einzelheiten des Verfahrens, Orga ne, Zuständigkeit, Kostentragung und Unterhalt der Werke.

§ 10 b) Kosten

1 Die Kosten der Bodenverbesserungen trag en, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt si nd, die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen entstandenen Vor- oder Nachteils. Grundeigentümer ausserhalb des Umlegungsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) SR 210
4) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
5) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

§ 11

1 ) c) Güterzusammenlegungen; Zweck
1 Güterzusammenlegungen und die da mit verbundenen anderen Bodenver- besserungen dienen der Erleichterung der Bewirtschaftung des Bodens in der Land- und Waldwirtschaft, der Verwirklichung einer zweckmässigen Nutzungs- und Eigentumsordnung sowie dem ökologische n Ausgleich und der Aufwertung der Landschaft.

§ 12

2 ) d) Vorplanung und Vorentscheid
1 Der zuständige Gemeinderat führt eine Vorplanung durch, die insbesondere Auskunft gibt über a) Notwendigkeit und Zweck mässigkeit des Vorhabens; b) das Verhältnis zur Nutzungsplanung; c) das einbezogene Gebiet und die vorgesehene Erschliessung; d) die vorhandenen oder noch zu erarbeitenden Inventare in den Bereichen Landwirtschaft, Wald, Boden, Wasser, Natur und Landschaft; e) die Ziele des Vorhabens; f) die Beurteilung von Nutzen und Kosten und die vorgesehene Art der Finanzierung.
2 Die Vorplanung ist dem zuständige n Departement zur Prüfung durch die kantonalen Fachstellen zu unterbreite n. Gestützt auf die Vorplanung, die eingegangenen Stellungnahmen und den An trag des Gemeinde rates legt das zuständige Departement in einem Vore ntscheid fest, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen mit der Gründung eines Unternehmens und der Projektierung aus kantonaler Sicht begonnen werden kann.
3 Für die Bekanntmachung der Vorplanung und des kantonalen Vorentscheides durch den Gemeinderat an die betroffene n Grundeigentümer und -eigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtscha fterinnen und für die Mitwirkung der Öffentlichkeit gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen hinsichtlich der kommunalen Raumplanung.
4 Der Kanton trägt die Kosten der Vorp lanung zur Hälfte. Führt die Vorplanung zur Gründung einer Güterzusammenl egung, werden die Kosten als beitragsberechtigt anerkannt.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

§ 13

1 )
...

§ 14 f) Gründung des Unternehmens

1 Die Durchführung einer Güterzusammenle gung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens gehört, zustimmt oder die Zustimmenden Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche sind. An de r Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümer ge lten als zustimmend (Art. 703 des Zivilgesetzbuches).
2 Besteht an einer Güterzusammenlegung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann diese durch die Gemeindeversa mmlung oder den Einwohnerrat nach den Bestimmungen des Ge meindegesetzes beschlossen werden. 2 )

§ 15

3 ) g) Generelles Projekt
1 Die Auflage des generellen Projektes für eine Güterzusammenlegung setzt eine rechtskräftige Nutzungsplanung voraus.
2 Das zuständige Genossenschaftsorgan erarbeitet das generelle Projekt. Dieses enthält alle für den Zusammenhang des Gesamtwerkes wesentlichen Teile, soweit sie für die landwirtschaftliche, raumpl anerische und ökologische Beurteilung sowie für die Kostenschätz ung relevant sind.
3 Die Genossenschaft unterbreitet den En twurf dem zuständigen Departement, das die Vorprüfung durch die zuständigen Fachst ellen einleitet. Die für die kantonale Vorprüfung von Nutzungsplänen nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen geltend en Grundsätze gelten sinngemäss.
4 Nach erfolgter Vorprüfung wird das generelle Projekt zusammen mit dem kantonalen Vorprüfungsbericht dem zu ständigen Genossenschaftsorgan zur Beschlussfassung vorgelegt und anschliessend dem Gemeinde rat eingereicht.
5 Unterliegt eine Güterregulier ung dem Verfahren der Umweltverträg- lichkeitsprüfung, ist diese im Zusammenhang mit dem generellen Projekt durchzuführen.

§ 16

4 ) h) Auflage und Einspracheverfahren
1 Der Gemeinderat legt den Entwurf zu m generellen Projekt zusammen mit dem Vorprüfungsbericht und den allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen während
30 Tagen öffentlich auf.
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2 Wer ein schutzwürdiges eige nes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Das zuständige Genossenschaftsorgan nimmt zu den Einsprachen Stellung. Der Gemeinderat unt erbreitet alle Unterlagen zusammen mit seinen eigenen Anträgen dem zust ändigen kantonalen Departement.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen, über das generelle Projekt und über die Subventionszusicherung.
4 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 17

1 ) i) Durchführung; Auflage im Rahmen der Güterzusammenlegung
1 Die weitere Durchführung der Güterzus ammenlegung obliegt den zuständigen Organen der Genossenschaft.
2 Es sind zuhanden der Grundeigentümer und -eigentümerinnen einzeln oder zusammengefasst aufzulegen oder in anderer Form bekannt zu geben: a) die Abgrenzung der inneren Perimeter; b) der alte Besitzstand, eingeschlossen die Bodenbewertung bei Einhaltung des rechtmässigen Zustandes; c) die Bauprojekte und Projekte der ökologischen Aufwertung; d) die Neuzuteilung; e) die Geldausgleichstabelle; f) die Baumschatzung; g) die Vermarkungspläne; h) der Kostenverteiler.
3 Die betroffenen Grundeigentümer und -e igentümerinnen können innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beziehungsweise nach Bekanntgabe der Auflage Einsprache beim zuständigen Genossenschaftsorgan einreichen. Dieses entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen. 2 )
4 Das zuständige Genossenschaftsorgan kann das Umlegungsgebiet nachträglich ausdehnen oder einengen, soweit dies für die Durchführung der Güterzusammenlegung, für die Sicherung ö ffentlicher Interessen oder zum Schutz der Interessen eines einzelnen Grunde igentümers oder einer einzelnen Grundeigentümerin notwendig ist.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Ziff. II./30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 373).

§ 17a

1 ) k) Bewilligungsverfahren
1 Bauprojekte, Veränderungen der Landsch aft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Be hörden zu unterziehen. Einwände, die bereits gegen das generelle Projekt im Rahmen der Einsprache nach § 16 Abs. 2 hätten eingebracht werden können, sind dabei nicht mehr zulässig.

§ 18 l) Grundsätze für die Neuzuteilung

2 )
1 Die Grundeigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert de s entsprechenden Nutz ungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grunds tücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
2 Die neuen Grundstücke sind in ähnliche r Beschaffenheit und Lage zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen so gut als möglich arrondiert werden und dem Eigentümer grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben wie der alte Besitzstand.
3 Die ausnahmsweise vorzeitige Aussc heidung von Land für landwirtschaftliche Siedlungen hat in dem für die allgemeine Neuzuteilung geltenden Verfahren zu erfolgen. Die Vorschriften der Gesetz gebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen bleiben vorbehalten. 3 )

§ 19 m) Landabzug

1 Für gemeinschaftlich zu nutzende Baut en und Anlagen der Güterzusammenlegung haben die Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten.
2 Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, so ist es auf den Weg der formellen Enteignung verwiesen.

§ 20 Pachtlandarrondierung

1 Pachtlandarrondierungen haben zum Zi el, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen.
2 Sie werden auf Vereinbarung der Bete iligten oder auf Beschluss einer nach Art. 703 Abs. 1 des Zivilgesetzbuche s zu Stande gekommenen Mehrheit von Grundeigentümern durchgeführt.
3 Die Pachtlandarrondierung erfasst alle ni cht vom Eigentümer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstück e innerhalb eines abgegrenzten Beizugsgebietes mit Ausnahme ganzer Heimwesen. In besonderen Fällen können auch Einzelgrundstücke vom Einbezug ausgenommen werden.
4 Der Regierungsrat regelt Organisatio n und Verfahren der Pachtlandarrondierung.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

§ 20a

1 ) Güterzusammenlegung nach privater Vereinbarung
1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigenümerinnen können schriftlich auf privatrechtlicher Basis eine Güterzusa mmenlegung in einer Landwirtschaftszone vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Gr undstücke, die zusammengelegt werden sollen, zu bezeichnen und die Verteilung der Kosten zu regeln.
2 Anstelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrages über die Übertragung des Eigentums kann die Genehmigung der Neuz uteilung durch den Regierungsrat treten.

§ 21 Hochbauten und Anlagen

2 )
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Leitbildes und unter Berücksichtigung der vom Bund vorgesehenen Massnahmen die Erstellung und die Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Anlagen, sofern a) dies zur Verbesserung der Be triebsökologie und -ökonomie sowie zur artgerechten Tierhaltung beiträgt, b) die Massnahmen zur Ertragskraft des Betriebes in einem angemessenen Verhältnis stehen und c)
3 ) die langfristige Existenz des Betriebes wahrscheinlich ist.
2 Kantonsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden: a) an die Erstellung, Erweiterung, Sanierung und zeitgemässe Erneuerung landwirtschaftlicher Ö konomie- und Wohngebäude; b) an notwendige Erschliessungsanlagen; c) 4 ) für bauliche Einzelmassnahmen, die besonders tierfreundliche Haltungsformen oder besonders umwe ltfreundliche Produktionsmethoden ermöglichen.
3 Bei der Unterstützung der landwirtschaftlichen Hochbauten und betrieblichen Investitionen achtet der Kanton darauf , dass die Meliorations-, Hochbau- und Investitionsmassnahmen betriebswirtschaft lich aufeinander abgestimmt und der Ertragskraft der Betriebsfläche angepasst sind.

§ 22 Beiträge an Strukturverbesserungen

1 Der Kanton gewährt bis zu folgenden Höchstansätzen Beiträge an: 5 ) a) Bodenverbesserungen 34 % b) Landwirtschaftliche Hochbauten, Maschinen und Einrichtungen 30 %
2 Die Zusicherung der Kantonsbeiträge richtet sich nach der Dringlichkeit der Unternehmen und erfolgt unter dem Vorbeh alt des jährlichen Staatsvoranschlages.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
5) Fassung gemäss Ziff. 7 des Gesetzes über di e Kürzung von Staatsbeiträgen vom 21. März
1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 145).
3 An die Gewährung von Beiträgen sind zweckentsprechende Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.

§ 23 Beitragskriterien

1 Die Höhe der Beiträge wird nach folgenden Kriterien festgelegt: a) Ausmass der Übereinstimmung mit den Zi elen des agrarpolitischen Leitbildes; b) Wirtschaftlichkeit des Vorhabens; c) Entwicklungsfähigkeit des Unternehme ns oder Betriebes und wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers; d) Schwierigkeitsgrad der Be wirtschaftungsverhältnisse.

§ 24 Verbot der Zweckentfremdung

1 Die mit Unterstützung des Kantons verbesserten Grundstücke, die Bodenverbesserungswerke sowie die mit Kantonsbeiträgen erstellten oder sanierten landwirtschaftlichen Hochbauten samt den dazugehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen ohne Bewilligung der zu ständigen Behörde ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Die Bewilligung zur Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.
2 Als Zweckentfremdung gilt insbesondere die Überbauung oder anderweitige Verwendung des Bodens bzw. von Gebäuden zu nichtlandw irtschaftlichen Zwecken und die erneute Zerstückelung von Grundstück en, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen waren.
3 Das Zerstückelungsverbot gi lt unbefristet, die übrige verbotene Zweckentfremdung für die Dauer von 20 Jahren.

§ 25 Bewirtschaftungs und Unterhaltspflicht

1 Der mit Unterstützung öffentlicher Beiträge verbesserte Boden muss richtig bewirtschaftet, und die erstellten oder sanierten baulic hen Anlagen müssen sachgemäss unterhalten werden.

§ 26 Rückerstattung der Beiträge

1 Die öffentlichen Beiträge sind ganz od er teilweise zurückzuerstatten, wenn a) Grundstücke oder bauliche Anla gen vor Ablauf von 20 Jahren seit Auszahlung der Beiträge ihrem Zweck entfremdet werden; b) Grundstücke schlecht bewirtschaftet oder bauliche Anlagen nachlässig unterhalten werden; c) landwirtschaftliche Hochbauten ode r wesentliche Teile davon innerhalb von
20 Jahren Gewinn bringend verkauft oder nach deren Zerstörung durch Feuer oder andere Naturereignisse nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut werden; d) besondere Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages richtet sich nach dem Grad der Vernachlässigung bzw. nach der Fläche des zweckentfremdeten Grundstücks und dem Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.

§ 27 Beitragsleistungen der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, an Bodenverbesserungsunternehmen, die nach Art. 703 des Zivilgesetzbuches oder § 14 di eses Gesetzes zu Stande gekommen sind und vom Kanton unterstützt werden, je n ach Interesse und Finanzkraft zwischen 10 und 30 % der subventionsberechtigten Kosten zu bezahlen. Der Regierungsrat legt die Beitragsskala durch Verordnung fest.
2 Werden durch ein Bodenverbesserungsunt ernehmen Gebiete mehrerer Gemeinden erfasst, so bemisst sich der Beitrag der einzelnen Gemeinde nach den Aufwendungen, die für die in ihrem Bann gelegene, in das Unternehmen einbezogene Landfläche von Nutzen sind. Können sich die Gemeinden über die Höhe ihrer Beiträge bzw. des Gesamtbeitrages nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

§ 28

1 ) Unterhalt der Bodenverbesserungswerke
1 Die Gemeinden übernehmen die s ubventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und - eigentümerinnen können nach Massgabe de s Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
2 Gegen Verfügungen des Geme inderates betreffend Beitr agsleistungen kann innert
30 Tagen seit Zustellung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde eingereicht werden.
2 )

2.2.a. Abgeltung ökologischer Leistungen

3 )

§ 28a

4 ) Voraussetzungen
1 Der Kanton kann landwirtschaftlichen Betrieben, die freiwillig besondere ökologische Anforderungen erfüllen oder in anderer Weise bes ondere Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, eine finanzielle Abgeltung leisten.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Ziff. II./30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 373).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2 Abgeltungen sind namentlich dann möglich, wenn a) die gesamte Bewirtschaftung in überdurchschnittlicher Weise den Gesichtspunkten des Gewässe rschutzes, des Schutzes der Bodenfruchtbarkeit und der Luftreinhaltung entspricht; b) der Betrieb in erheblichem Ausm ass zur Ausdehnung von bestehenden oder zur Anlage von neuen Biotopen, Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Uferbestockungen oder in anderer Weise zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung der Landschaft beiträgt; c) die Bewirtschaftung und die Bodennut zung auf die Standortbedingungen in besonderer Weise Rücksicht nehmen; d) die Tierhaltungsformen besonders artgerecht sind und den natürlichen Bedürfnissen des Tieres besonders Rechnung tragen.
3 Die besonderen Anforderungen oder Leist ungen, die Auflagen und die Höhe der Abgeltung sind in einem fü r eine mehrjährige Periode abgeschlossenen Vertrag festzulegen.
4 Vorbehalten sind Beiträge für Einzelobjekte nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 28b

1 ) Beiträge von Gemeinden und Kanton
1 Sind in einem zusammenhä ngenden Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden Massnahmenpläne zur quali tativen Verbesserung von Trinkwasservorkommen, Gewässern oder Böden vorgesehen, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumst ellungen erfordern, können die Gemeinden diese im Rahmen von vertra glichen Vereinbarungen mit Beiträgen unterstützen.
2 An den Beiträgen kann sich der Ka nton mit maximal 50 % beteiligen. Voraussetzungen hierfür bilden ein forme ller Beschluss des Ge meinderates über den Massnahmenplan und eine Genehmigung dur ch das zuständige Departement.

§ 28c

2 ) Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt Berechtigung, Ansätze und Bedingungen für Beiträge in einer Verordnung. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die besonderen Leistungen im Vergleich zu anderen Bewirtschaftungsformen angemessen abgegolten werden und ein wirtschaftlicher Anreiz entsteht.
2 Die Beiträge können ergänzend oder una bhängig von Beiträgen des Bundes für besondere ökologische Leistungen gewährt werden. Die Bezahlung von Bundesbeiträgen ist bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Ansätze zu berücksichtigen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3 Befinden sich auf dem gleichen Betrie b Einzelobjekte, für die Bund oder Kanton besondere Beiträge gestützt auf die Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen leisten, sind di ese im Vertrag nach § 28a Abs. 3 zu berücksichtigen.
4 Werden die mit den Beiträgen verbundene n Auflagen nicht erfüllt, können sie nachträglich nach den Vorschriften über die Rückerstattung öffentlicher Beiträge gemäss § 26 zurückgefordert werden.

2.3. Investitionskredite

§ 29 Kantonaler Agrarfonds

1 Der Kanton errichtet einen Fonds in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Franken zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigentümer oder Pächter landwirtschaftlicher Betriebe. Der Fonds wird durch jä hrliche Einlagen des Kantons, Rückzahlungen von Darlehen und Darlehenszin sen gespiesen. Der Grosse Rat wird ermächtigt, den Gesamtkredit um 10 M illionen Franken zu erhöhen, wenn die Verhältnisse dies erfordern.
1a Neben den Einlagen kann der Kanton de m Agrarfonds rückzahl bare Mittel als Darlehen zur Verfügung stellen. 1 )
2 Aus den Mitteln des Fonds können Da rlehen ausgerichtet werden für: a) die Sanierung von Wohnungen in landwirtschaftlichen Betrieben; b) die Aufstockung von landwirtschaft lichen Betrieben in Gebieten mit beschränkten Produktionsmög lichkeiten und erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen; c) die Beschaffung von Gemeinschaftsein richtungen, die der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Rationalisierung de r Landwirtschaft sowie der Förderung von Qualität und Absatz landwirts chaftlicher Erzeugnisse dienen; d) die Gründung und den Aufbau von landwirtschaftlichen Unternehmungen zur Selbsthilfe; e) den Anbau von Spezialkulturen; f) die Erstellung von Anlagen zur Nutz barmachung hofeigener Energiequellen; g) 2 ) die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer und Boden möglichst wenig belastet und auf den Naturhaushalt Rücksicht nimmt; h)
3 ) die Förderung von tierfreundliche n und artgerechten Haltungsformen; i) 4 ) die Erleichterung von Hofübernahmen.
3 An die Gewährung von Darlehen sind Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.
1) Eingefügt durch Ziff. 8 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom

9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 121).

2) Eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (AGS Bd. 12 S. 551).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4 Darlehen können unabhängig von der Zusprechung von Beiträgen gewährt werden. 1 )

§ 30

2 ) Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über Inve stitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft 3 ) ist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kredit- und Bürgschaftskasse übertrage n. Der Kanton übernimmt di e Verwaltungskosten. Die Verwaltungskontrolle durch den Kanton wi rd durch eine vertragliche Abmachung sichergestellt.
2 An die Betriebshilfe gewährt der Kanton den gleich hohen Beitrag wie der Bund.

2.4. Spezialkulturen

§ 31 Anbauförderung

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbe it mit dem Bund, den Produzenten- und Verteilerorganisationen den Anbau von Spezialkulturen. Die dafür vorgesehenen Beiträge sind in der Regel so zu beme ssen, dass sie zur vollen Auslösung der Bundesbeiträge ausreichen.

2.5. Abwendung und Ersatz von Elementarschäden

§ 32 Abwendung und Ersatz von Elementarschäden

1 Der Kanton kann an die Kosten von Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost- und anderen Elementarschäden Beitr äge von höchstens 30 % ausrichten. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem zu erwartenden Erfolg der Massnahmen.
2 Bei ausserordentlichen, nicht versicherbar en Schadenfällen in der Landwirtschaft kann der Kanton Beiträge an den Ersatz des Schadens leisten. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat.

2.6. Tierzucht und Viehversicherung

§ 33 Tierhaltung, Tierzucht

1 Der Kanton und die Gemei nden unterstützen Massnahmen für eine wirt schaftliche, art- und standortgerechte Tierhaltung und Tierzucht.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) AS 1962 1273; aufgehoben (AS 1998 3033)
2 Zur Förderung solcher Formen der Tier haltung und der Tierzucht kann der Kanton Beiträge ausrichten, unabhängig von oder ergänzend zu Beiträgen des Bundes. Voraussetzungen und Höhe werden in einer Verordnung festgelegt.

§ 33a

1 ) Tierschutz
1 Der Regierungsrat erlässt die notwe ndigen Bestimmungen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz 2 ) .
2 Darüber hinausgehende Massnahmen fü r eine tierfreundliche Haltung können im Rahmen von § 33 unterstützt werden.
3 Wo die Anwendung der Tierschutzvorschrif ten bauliche Massnahmen erfordert, die mit örtlichen Gegebenheiten oder mi t baurechtlichen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind geeignete Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Erfordern diese einen ausserordentlichen Aufwand, kann der Kanton solche Massnahmen mit Beiträgen nach § 21 unterstützen.

§ 34 Viehversicherung

1 Der Kanton ordnet und fördert das Vie hversicherungswesen. Er kann vorsehen, dass eine Viehversicherungskasse zu e rrichten ist, wenn die Mehrheit der Rindviehbesitzer einer Gemeinde, die z ugleich über mehr als die Hälfte des Rindviehbestandes verfügt , dies beschliessen.

2.7. Selbsthilfe und Vollzug

3 )

§ 35

4 ) Selbsthilfe
1 Der Kanton kann Anstrengungen zur Se lbsthilfe von landwirtschaftlichen Organisationen oder von projektbezogenen Zusammenschlüssen von Personen mit landwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen unterstützen, namentlich a) bei Massnahmen zur Verbesserung de s Marktauftritts mit einheimischen Produkten, die bezüglich Produktionswe ise und Qualität den Zielen des kantonalen Leitbildes entsprechen; b) bei Betriebshelfer- und Be triebshelferinnendiensten; c) beim Informationsaustausch zwischen der Produzenten- und der Konsumentenseite.
2 Beiträge können dann entrichtet werden, wenn für die Unterstützung ein erhebliches kantonales Interesse besteht und wenn sich di e direkt interessierten Organisationen oder Branchen mit eigenen Beiträgen in genügendem Ausmass beteiligen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) SR 455
3) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).

§ 35a

1 ) Qualitätsprodukte
1 Der Regierungsrat kann durch Veror dnung Massnahmen zum Schutz der Qualität sowie zur Kennzeichnung einheimisc her Produkte treffen oder fördern.

§ 35b

2 ) Vollzug
1 Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton.
2 Er kann einen Teil der bundes- oder kantonalrechtlichen Vollzugsaufgaben an geeignete Institutionen übertragen.
3 Er kann sich an einer bestehenden Institution beteiligen oder eine neue Institution schaffen.
4 Der Regierungsrat ist im Rahmen der be willigten Globalkredi te und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschl uss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 97a des Bundesgesetzes über die Landw irtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998 3 ) . 4 )

§ 35c

5 ) Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen die Aufgaben, di e ihnen nach diesem Gesetz zufallen. Sie erheben und kontrollieren insbesondere die für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes erforder lichen Betriebs- und Bodendaten.
2 Zu diesem Zweck bezeichnen und unter halten die Gemeinden einzeln oder gemeinsam eine Fachstelle.

3. Bäuerliches Bodenrecht und Flurwesen

§ 36 Landwirtschaftskommissionen

1 In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat eine Landwir tschaftskommission von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen. Die Entschädigung der Kommission erfolgt durch die Gemeinde.
2 Das zuständige Departement kann Gemei nden, in welchen die Landwirtschaft von geringer Bedeutung ist, von der Pf licht zur Bestellung einer Landwirtschaftskommission befreien.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) SR 910.1
4) Eingefügt durch Ziff. I./9. des Gese tzes zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteil ung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Gesetz Aargau, NFAG) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 336).
5) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3 Die Landwirtschaftskommissionen be raten die Gemeinderäte in land- wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Ge meinderäte können ihnen abschliessende Vollzugsaufgaben übertragen.

§ 37 Flurpolizei

1 Die Handhabung der Flurpolizei obliegt den Gemeinden. Diese erlassen die notwendigen Vorschriften.

§ 38 Pachtdauer für Rebland

1 Die Pachtdauer für Rebland beträgt mindestens 12 Jahre.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer bewilligt werden.

§ 39 Duldungspflicht der Bewi rtschaftung von Brachland

1 Grundeigentümer, die ihre Grundstücke zw ei Jahre oder länger brach gelassen haben und sie nach den Umständen vermu tlich auch in Zukunft nicht selbst bewirtschaften oder verpachten, sind verpfl ichtet, diese Dritten unentgeltlich und während der ersten drei Jahre unentzie hbar zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft notwendig ist oder wenn die Umwelt durch das Brachliegen beeinträchtigt wird.
2 Diese Duldungspflicht besteht nach Abla uf der Frist gemäss Ab satz 1 soweit und solange, als der Grundeigentümer die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet oder durch einen Pächter bewirtschaften lässt.
3 Der Grundeigentümer, der das Grundstück wi eder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
4 Diese Bestimmung ist anwendbar auf la ndwirtschaftlich nutzbare Grundstücke ausserhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bau- und Naturschutzgebiete.

4. Rechtsschutz

§ 40 Landwirtschaftliche Rekurskommission

1 Der Grosse Rat wählt die Landwirtsch aftliche Rekurskommission auf eine vierjährige Amtsdauer. Sie besteht aus eine m Präsidenten, vier Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmännern und verhandelt in folgender Besetzung: a) Präsident oder Stellvertreter als Vorsitzender; b) zwei oder vier Mitglieder, die vom Vorsitzenden aus der Zahl der gewählten Mitglieder gemäss ihrer Eignung für den zur Beurteilung stehenden Fall bezeichnet werden.
2 Für die Organisation und das Ve rfahren der Landwirtschaftlichen Rekurskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht. 1 )

§ 41 Zuständigkeit und Weiterzug

1 Die Landwirtschaftliche Rekurskommiss ion beurteilt Beschwerden gegen: a) Beschlüsse von Güterregulierungsorganen; b) 2 ) Entscheide und Verfügungen der Orga ne des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes; c) Beschlüsse von Organen der Vi ehversicherungskassen (Vorstand, Schätzungskommission, Generalversammlung); d)
3 ) Verfügungen über die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts und des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes; e) 4 ) Verfügungen über die Ausrichtung von Direktzahlungen und Beiträgen an Landwirtschaftsbetriebe; f) 5 ) Verfügungen über die Zuteilung von Anbauflächen für bestimmte Produkte; g) 6 ) Verfügungen über Investitionskredite und Betriebshilfen sowie Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds; h)
7 ) Entscheide der Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung und Entscheide der Prüfungsleiter und -leiterinnen sowie der Prüfungsexperten und -expertinnen über Einsprachen be treffend Lehrabschlussprüfung.
2 Mit der Beschwerde an die Landwir tschaftliche Rekurskommission können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handha bung des Ermessens gerügt werden. 8 )
3 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission entscheidet als letzte kantonale Instanz. 9 )

§ 42

10 ) Verwaltungsbeschwerde
1 Der Beschluss der in § 14 Abs. 2 gena nnten Gemeindeorgane zur Durchführung einer Güterzusammenlegung kann innert 30 Tagen seit dessen Veröffentlichung beim Regierungsrat a ngefochten werden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
5) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
6) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
7) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
8) Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
9) Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
10) Fassung gemäss Ziff. II./30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 373).

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird vom Regierungs rat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat kann das Gesetz zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.

§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz sind aufgehoben: a) Verordnung über das Bedecken de r Jauchebehälter und Sodbrunnen vom

6. August 1860

1 ) ; b) Verordnung über Schutzmassregeln gegen die Wirkungen der Spätfröste in den Weinbergen vom 18. April 1883 2 ) ; c) Grossratsbeschluss über die Unterstützung der Hagelversicherung vom

24. Februar 1891

3 ) ; d) Gesetz über die Bekämpf ung der Reblaus vom 21. Mai 1906 4 ) ; e) Gesetz über die landwirtschaftliche Berufbildung vom 8. Oktober 1945 5 ) ; f) Dekret über die Organisation de r landwirtschaftlichen Berufs- und Haushaltungsschulen vom 12. November 1946 6 ) ; g) Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 5. März 1919 7 ) ; h) Gesetz über die Viehversicherung vom 10. Juli 1951
8 ) ; i) Dekret über Bodenverbesserungen vom 5. Mai 1970 9 ) ; k) § 96 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

27. März 1911

10 ) (Fassung gemäss Gese tz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) 11 ) ; l) § 30 des Flurgesetzes vom 24. November 1875/27. März 1912
12 ) (Fassung gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) 13 ) .
2 Die aufgehobenen Vorschriften bleibe n auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
1) AGS Bd. 1 S. 221
2) AGS Bd. 1 S. 277
3) AGS Bd. 1 S. 306
4) AGS Bd. 1 S. 533
5) AGS Bd. 3 S. 413
6) AGS Bd. 3 S. 482 (aufgehoben, AGS Bd. 10 S. 746)
7) AGS Bd. 2 S. 179 (aufgehoben, AGS Bd. 11 S. 144)
8) AGS Bd. 3 S. 686; Bd. 9 S. 571 (SAR 917.500); aufgehoben per 30. Juni 2001 (AGS 2000 S. 156)
9) AGS Bd. 7 S. 425. Dieser Erlass ist noch in Kraft (SAR 913.710 ).
10) AGS Bd. 1 S. 603 (SAR 210.100 )
11) AGS Bd. 7 S. 219
12) AGS Bd. 2 S. 3 (aufgehoben, AGS 1995 S. 172)
13) AGS Bd. 7 S. 220

§ 45 Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Die nachstehenden Erlasse bleiben in Kraft, bis sie durch neue ersetzt und ausdrücklich aufgehoben sind: a) Regulativ über die Güterregulie rungen und Vermessungen vom 9. Januar
1934 1 ) ; b) Regierungsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Zentralstelle für Obstbau vom 23. November 1934 2 ) ; c) Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung vom

26. Februar 1954

3 ) ; d) Verordnung über die Erneuerung von Rebbergen vom 26. August 1955 4 ) ; e) Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse vom 1. März 1957 5 ) ; f) Verordnung über das landwirtschaftlich e Bildungs- und Versuchswesen vom

30. März 1957

6 ) ; g) Verordnung über die Weinleseko ntrolle vom 11. September 1959 7 ) ; h) Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommissionen in de n Gemeinden vom 15. Juli 1960 8 ) ; i) Regierungsbeschluss zur Vero rdnung über Bodenverbesserungen vom

30. März 1961

9 ) ; k) Reglement über Bodenverbesserunge n und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeig entümer vom 30. März 1961 10 ) ; l) Verordnung über die Einzel- oder ge meindeweise oder gemeinschaftliche Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet vom 8. April
1965 11 ) .

§ 46 Änderung bisherigen Rechts

1 Die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen werden wie folgt geändert: a) das Flurgesetz vom 24. November 1875/27. März 1912 12 ) :
1) SAR 723.113
2) AGS Bd. 2 S. 539; aufgehoben (AGS 2001 S. 20)
3) AGS Bd. 4 S. 165; aufgehoben (AGS 2000 S. 156)
4) AGS Bd. 4 S. 292; aufgehoben (AGS 2000 S. 70)
5) SAR 911.331
6) AGS Bd. 4 S. 496; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 530)
7) AGS Bd. 4 S. 755; aufgehoben (AGS 2000 S. 70)
8) SAR 915.131
9) SAR 913.711
10) SAR 913.713
11) AGS Bd. 6 S. 243; aufgehoben (AGS 1995 S. 175)
12) AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben (AGS 1995 S. 172)
b) das Einführungsgesetz zum Schweizeris chen Zivilgesetzbuch vom 27. März
1911 1 ) : Text im betreffenden Erlass eingefügt. c) das Schulgesetz vom 20. November 1940 2 ) : d) das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968
3 ) : Text im betreffenden Erlass eingefügt. e) die Verordnung über die Kontrolle de r landwirtschaftlichen Pachtzinse vom

26. Juni 1969

4 ) : Text im betreffenden Erlass eingefügt. f) die Verordnung über den milchwirtschaf tlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 3. Dezember 1973 5 ) : Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) SAR 210.100
2) AGS Bd. 3 S. 47; heute: Schulgesetz vom 17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (SAR 401.100 ).
3) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
4) AGS Bd. 7 S. 292 (aufgehoben, AGS Bd. 12 S. 139)
5) AGS Bd. 8 S. 641 (aufgehoben, AGS 1997 S. 351)

§ 47 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Aarau, den 11. November 1980 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber i.V. S ALM Der Regierungsrat hat das Landwirts chaftsgesetz mit Ausnahme von

§ 44 Abs. 1 lit. f–i auf den 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt

1 ) .

§ 44 Abs. 1 lit. f wurde auf den 1. Januar 1983

2 ) ,

§ 44 Abs. 1 lit. g auf den 1. Januar 1984

3 ) und

§ 44 Abs. 1 lit. h auf den 30. Juni 2001

4 ) in Kraft gesetzt.

§ 44 Abs. 1 lit. i ist noch nicht in Kraft gesetzt.

§ 45 lit. c, d, f, g und l sind obsolet.

1) RRB vom 2. November 1981 (AGS Bd. 10 S. 500).
2) RRB vom 13. Dezember 1982 (AGS Bd. 10 S. 746).
3) RRB vom 14. November 1983 (AGS Bd. 11 S. 144).
4) RRB vom 23. August 2000 (AGS 2000 S. 156).
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